Kreisblatt fir den Kreis Gieße». Nr« LO 14» Oktober_ __1915 Bekanntmachung zur Ferichaltung unzuverlässiger Personen vom Handel. Vonr 23. September 1915. Ter Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichsten Maßnahmen Usw. voni 4. August 1914 (Rcichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Ver- vrdnung erlassen: I. Untersagung des Handelsbetriebs. 81. Der Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, insbesondere Nahrungs- und Futtermitteln aller Art sowie rohen Nature erzengnissen, £>«;» unb Lcircht stoffen, oder mit Gegenständen des Kriegsbedarfs ist zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Handeltreibenden in bezug auf den Handelsbetrieb dartrm. Tas Handelsgewerbe, dessen Betrieb untersagt wird, ist genau zu bezeichnen. Tie Untersagung ist inr ülnitsblatt der untersagenden Behörde und im Rcichsanzciger bekanntzugeben. Bei der Feststellung der Tatsachen, tvelche die Unzuverlässigkeit in bezug auf den Handelsbetrieb dartun, sind insbesondere zu berücksichtigen Zuwiderhandlungen gegen die Borschriften über Höchstpreise, Vvrratserhebungcn, Preisaushang und übermäßige Preissteigerung. 8 2. Tie Untersagung des Handelsbetriebs wirkt für das Reichs- gebiet. Ist dem Handeltreibenden für den untersagten Handelsbetrieb di! Erlaubnisschein iWaitdergctvecbeschci.il, Legitimationskarte und dergleichen) erteilt, so hat die Untersagung den Verlust dieses Schdnes ohne weiteres zur Folge. Die Behörde, die den Betrieb untersagt hat, kann seine Wiederaufnahme gestatten, sofern seit der Ilntersagung mindestens drei Monate verflossen sind. 8 3. Der Reichskanzler und die Landeszentralbchörden können aiwrdnen, daß der Beginn des Handels mit Gegenständen der im 81 Abs. 1 bezeichn eien Art allgemein ober unter bestimmten! Vorausfetznngen einer Erlaubnis bedarf. Die Erlaubnis darf nur versagt werden, tocim gegen den Nach- snchenden Tatsachen vorliegen, die seine Unzuverlässigkeit in bezug aus den Handelsbetrieb dartun. Die Vorsck>rist des 81 Ws. 2 findet entsprechende Anwendung. Anf ben Gewerbebetrieb im Uuiherziehcn (Titel III der Reichs- gewerbeordnnng) find die Vorschriften im Abs. 1, 2 nicht anzu- tvenden. Der Wandergewerbeschein n>ch die LegitimaUonskarte sind aber zu versagen, wenn bei denjenigen, für welche sie beantragst werden, die im Abs. 2 bezeichneten Voraussetzungen zutreffen. 8 4. Gegen die Untersagung des Betriebs (8 1) und gegen die Versagung der Erlaubnis <8 3) ist nur Beschwerde zulässig; sie hat keine anfschiebende Wirkung. 8 5. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird bestraft: 1. iver der gegen ihn ergangenen Untersagung des Handelst betriebs (8 1) znwiderhandelt, 2. wer den Handelsbetrieb ohne di« nach 8 3 erforderliche Erlaubnis beginnt. II. Verschärfung der Strafen bei P r ei st reiberet. 8 6. Im 8 6 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. Ang. 1914 m der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dez. 1914 Weichs-Gesetzbl. S. 516) wird folgender Absatz 2 ctngesügt: In den Fällen der Nr. 1 nird 2 keim neben der Strafe augeordnct werden, daß di« Verurteilung aus Kosten des Schuldigen öffentlich bekannt-,nmachen ist; mich kann neben Gefängnisstrafe ans Vcrjust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. 8 7. Jni 8 5 der Verordnung gegen übermäßige Preissteigerung vom 23. Juli 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 467) wird folgender Kbs. 3 eingefügt: Neben Gefängnisstrafe kann ans Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. III. Schlußbestimmungen. 8 8. Tie Laudcszentrolbehiörden erlassen die Bestimmungen »Nr Ausführung der 88 1 bis 4 dieser Verordnung. 8 9. Diese Verordnung tritt mit dein Tage der Verkündung in Kraft. Ter Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außer- kraft tretcns. Berlin, den 23. September 1915. Ter Stellvertreter des Reichskanzlers Delbrück. Bekanntmachung. Zur Ausführung der Bekanntmaching des Reichskanzler vvm 23. September 1915 zur Fernyaltung unzuverlässiger Personen baut Handel (91. G. Bl. G. 603) wird auf Grund des 8 8 der genmnitcn Bekanntmachnng bestimmt, daß als Behörde, die den Betrieb des Handels durch unzuverlässige Personen (8 1 der Bekanntmachung) zu untersagen hat, der Kreisausschnß zu g lten hat. Tie Beschwerde gegen die Untersagung des HandeisbctriebH (8 4) findet an den Provinzialausschiß statt, der endgültig entscheidet. Darm st a dt, den 28. September 1915. Großherzoglichcs Ministerium des Innern, v. H o m b e r g k. Krämer. Bekanntmachung. B e t r.: Maßregeln gegen die Maul- und Klauenseuche. Wir bringen zur allgemeinen Kenntnis, daß auf Grund der im Reichsanzeiger veröffentlichten Nachweisung über den Stand der Maul- und Klauenseuche vom! 3. Oktober als verseucht zu gelten haben: 1. Jur Grvßhvrzogttrm die Kreise Bensheim, Dieburg, Groß- Gerau, Heppenheim) Gießen, Msfeld, Büdingen, Friedberg, Lauterbach, Schotten, Mainz, Alzey, Oppenheim) Wornis. 2. Inr Reichsgebiet die Bezirke Königsberg, Gumbimien, Mlen- stein, Tanzig, Marienwerder, Potsdanr, Franksnrt, Stettin, Köslin, Stralsund, Posen, Bromberg, Breslau, Liegnitz, Oppeln, Magdeburg, Merseburg, Erfurt, Schleswig, Hannover, Hildes- heinr, .Lüneburg, Stade, Osnabrück, Anrich, Münster, Minden, Arnsberg, Kassel, Wiesbaden, Koblenz, Düsseldorf, Köln, Trier, Aachen, Sigmaringen, Oberbayern, Niederbahern, Pfalz, Oberpfalz, Obersranken, Mittelfranken, Untersranken,Schwaben,Bautzen, Chemnitz, Dresden, Leipzig, Zwickau, Neckarkrcis, Schwarzwald- kreis, Jagstkreis, Tvnankrcis, Konstanz, Freiburg, Karlsruhe, Mannheim, Starkenburg, Oberhessen, RHeinhessen. Mecklenburg- Schwerin, Sachsen-Weimar, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg, Lübeck, Birkenfeld, Braunschweig, Sachsen-Meiningen, Sachsen Alten- bnrg, Sachsen-Coburg-Gotha, Gotha, Anhalt, Schwarzburg-Son- dershausen, Waldcck, Schamnburg-Lippe, Lippe, Lübeck, Bremen, Hamburg, Unterelsaß, Oberelsaß, Lothringen. Gießen, den 12. Oktober 1915. Grobherzogliches Kreisamt Gießen. _I. V.: Hechler._ Bekanntmachung. Bet r.: Ten Hufbeschlag im Kreis« Gießen. Nachstehende Bekamitmachung bringen wir wiederholt zur Kenntnis der Beteiligten. Gießen, den 14. Oktober 1915. .Großherzoglichcs Polizeiamt Gießen. I. A.: Pfeffer. Bekanntmachung. Betr.: Wie oben. Tie Gepflogenheit der Pserdebesiyer, ihre Pferde mit außerordentlich hohen Stollen beschlagen zu lassen, hat verschiedentlich dazu geführt, daß die Pferde beim! Ueberschreiten der Geleise, insbesondere derjenigen in der städtischen elektrischen Straßenbahn in Gießen, mit den hohen Stollen in den Geleisen hängen geblieben sind, wodurch die Eisen von den Hufen gerissen und den Tieren erhebliche Verletzungen zngefügt ivurden. Eine Haftung der Stadt Gießen kann für derartige Unfälle nicht in Frage lvnrmcn. Tie hohen Stollen haben weiter den Nachteil, daß die Pferde bei ausgedehnterer Verwendung von fugenlosem Asphaltpflastcr leicht zu Fall konrmen. Endlich leiden die Hufe und Gelenke der Tiere sehr bei zu hohem Hufbeschlag und es eirtstehen zahlreickre Lahmheiten, die bei Verwendung niederer Stollen leicht vermieden werden können. Tie Tierhalter können sich gegen diese Schädigungen selbst dadurch am besten schützen, daß sie den Pferden nur Hufeisen Mit nicht zu hohen Stollen onslegen lassen. Wir einlpfehlen daher-, wie dies auch anderwärts üblich ist, die Zugtiere in der Zeit »oin 1. April bis 1. fstovember nur mit Hufeisen zu versetzen, deren Stollen bis zu 2 Zentimeter über die Huseisenslüche hervorragcn. Ju den übrigen Monaten können die Stollen bis zu 3 Zentimeter erhöht werden. Gleichzeitig weisen wir sämtliche Hufschmiede des Kreises Gießen an, den Tierhaltern von unserer Bekanntmvchnng stets vor dem Beschlagen der Tiere Kenntnis geben zu wollen. Gießen, den 21. Oktober 1913. Großherzoglichcs Krcisaint Gießen. J. B.: Welcker. D rucksachen aller Art liefert In jeder gewünschten Ausstattung preiswert dl« Biühl’sche Universitäts-Druckerei. Schulstr. 7 Rotationsdruck der Brühl'Ichen Unio.-Buch» und Steindruckerri, R. Lauge, Gießen.