Kreisblatt for den Kreis Gießen. [_ 8912, Oktober_ 1915 Bekanntmachung über tue Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgnngsö » regelnng. Vom 25. September 1915. Der Bnndesrat hat ans Grund des K 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bnndesrats zu wirtschaftlichen Maßnahineirnsw. v. 4. |9fjig. 1914 (i)i.-Gesetzbl. (S. 327) solgcndc Verordnung erlassen: I. Errichtung von Preisprütungsstcllen. 8 1 • Zur Schaffung von Unterlagen für die Preisregclung der Gegenstände des notwendigen Lebensbedarss nnd zur Unterstützung der zuständigen Stellen bei der Ueberwachnng des Verkehrs mit diesen Gegenständen tverden Preisprüfungsstellen errichtet. 8 2 . Gemcindm mit mehr als zehntausend Einwohnern sind verpflichtet, andere Gemeinden, sowie Koininnnalverbändc sind berechtigt, Preisprüfungsstellen zu errichten. Die Landeszcntralbehör- den können die Errichtung von Preisprüfungsstellen auch in Gemeinden, die nicht mehr als zehntausend Einwohner haben, an- Vrdneii. Die Errichtung einer Prnsprüfungsstclle für den Kom- munalvcrband entbindet die dem Koinmnnalvcrbcind angehörigen Gemeinden von der im Satz 1 gezeichneten Verpflichtung. Komumnalverbände, Gemeinden und Gutsbezirkc können sich zur gemeinsamen Errichtung einer Prersprnsnngsstelle vereinigen. Die Landeszenlralbehörden sind befugt, Kommunalverbände, Gemeinden und Gutsbezirkc zur gemrinsamen Errichtung einer sPrcisprusnngWclle ziisainmenzuschlicgcn. 8 3. Die Preisprüfungsstellen bestehen aus einem Vorsitzenden Und einer angemessenen Zahl von Mitgliedern. Ter Vorsitzende wird im Falle des 8 2 Ws. 1 voni Vorstand der Geincinüc oder des Koniiimnalverbandes ernannt, im Falle des 8 2 Abs. 2 von den Vorständen der beteiligten Kommunalverp , bände, Gemeinden nnd Gutsbezirke gewählt oder, sofern eine Eini- ' klung nicht erfolgt, sowie im Falle des 8 2 Ws. 3, von der höheren Verwaltungsbehörde ernannt. Ter Vorsitzende bedarf der Bestätigung der höheren Verwaltungsbehörde, soweit er nicht von ihr ernannt oder Inhaber eines Staats» oder Gcnieindeamts ist. Für den Vorsitzenden können ein oder mehrere Stellvertreter bernsen werden. Absatz 2 findet entsprechende Anwendung. Tie Mitglieder fittb vom Vorstand der Gemeinde oder des KonnnunalVerbandes, in den Fällen des 8 2 Ws. 2 urrd 3 von den Vorständen der beteiligten Koinmnnalverbände, Gcineinden tnrd Gutsbezirkc zu berufen, und zwar zur einen Hälfte ans dcni Kreise der Warencrzenger, der Großhändler nnd der Kleinhändler, zur andern Hälfte aus unbeteiligten Sachverständigen und Verbrauchern. Tie näheren Bcstinunungcn über Zusammensetzung und Verfahren erlassen die Landeszentralbehörden: sic können bei schon bestehenden Einrichtungen, die den Preisprüfungsstellen entsprechen, bestimmen, daß in den Fällen des Abs. 4 die Berufung in einer anderen als bot dort vorgeschriebenen Weise erfolgt. 8 4. Tic Preisprüfungsstellen haben die Aufgabe: 1. ans ihrer Kenntnis der Marktverhältnisse aus der Grnnd- lage der Erzcngnngs-, Verarbeituugs- und sonstigen Gestehungskosten die den örtlichen Verhältnissen angemessene» Preise zu ermitteln: 2 . die zuständigen Stellen bei der Ueberivachung des Handels mit Gegenständen des notwendigen Lebensbedarss, sowie der der VcrsolMNg von Zuwiderhandlungen gegen 'die Vorschriften über Höchstpreise nnd über' die Regelung des Verkehrs mit Gegenständen des notwendigen Lebensbedarss zu unterstützen : 3. Gutachten über die Angemessenheit von Preisen für Gerichte nnd Verwaltungsbehörden abzugcben: 4. die zuständigen Stellen bei der Aufklärung der Bevölkerung über die Preiscntwickclnng nnd derer: Ursachen zu unterstützen. ~8 5. Tic Preisprüfungsstellen können bestimmen, das;, wer be- stimrnte Gegenstände des notwendigen Lebensbedarfs int Kleinhandel scilhält, verpflichtet ist, ein Verzeichnis in seinem Verkaufs- ranrn oder arr seinem Bcrtricbsstand anzubringen, ans dent der genaue Verkaufspreis der Waren im einzelnen, sowie ein etwa vor« geschriebener Höchstpreis ersichtlich ist. Die Prcisankündiguna im Verzeichnis gilt als Preisforderung im Sinne des 8 5 Wsatz 1 Nr. 1 der Bekanntmachung gegen übermäßige Preissteigerung vom 23. Juli 1915 (Reich s-Gesctzbl. S. 467). Die angekündigten Preise .dürfen nicht überschritten werde». Tie ?lbgabe der im Klcinverkans üblichen Mengen an Verbraucher zu dem angeknndigten Preise gegen Barzahlung darf nicht verweigert werden. Tic Prcisprüfungsstelleri erlassen die näheren Vorschriften. Sie sirrd befugt, Ansnahrnen zrr gestatten. Tie Bckairntmachimg über den Anshang von Preisen in Verkaufsräumen drs Klcinhmrdels vom 24. Juni 1915 (ReichS- Gesetzbl. S. 353) nnd die ans Grund dieser Bekanntniachnng erlasse,reu Anordrurrrgen bleiben unberührt. § 0. Tie Preisprüfrnrgsstellen sind befugt, niit andcrcrr Preiüpr.üfupgsstclleii in gegenseitigen MchrichtcniruKausch über Zufuhr, Bestand nnd Preise der Gegenstände des nottvendigen Lebensbedarfs zrr treten. Sie sind ferner befrrgt, innerhalb ihres Bezirkes 1. von jedermann über alle Tatsackmr Auskunft zu verlangen, die d,- Preisbildung van Wichtigkeit sind, insbesondere über den Bestand, die Zufuhr nnd die Preise von Gegenständen des notrvendigen Lebensbedarfs Erheburrrpm anzustellen, . 2. Räunic, in denen Gegenstände des notwendigen Lebensbedarfs hergestellt, gelagert oder feilgehalten werden, zu betreten nnd daselbst Besichtigungen vorznnehnren, 3. mit Zustimmung der zuständigen Behörde di« Vorlage von Schlußscheinen, Rechnungen, Frachtbriefen, Konnossementen, Lagerscheinen, Ladescheinen und sonstigen irn Handelsverkehr üblichen Schristslücken nnd Büchern, soweit sic sich aus den Ein- oder Verkauf von Gegenständen des rrottvendigsn Lebensbedarfs beziehen, zu fordern und darin Einsicht zu nehmen. Tic Befugnisse ans Wsatz 2 können drrrch Boanstragte aus- geübt werden. 8 7. Ter Vorsitzende der Preisprüfungsstelle forme dessen Stellvertreter sind befugt, Zeugen nnd Sachverständige die im Bezirke der Preisprüfungsstelle wohnen oder sich anshaltrn, eidlich zu vernehmen. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über den Zeugcnbewers nnd über den Beweis durch Sachverständige finden entsprechende Anroendung. Die Zeugen und Saclwerstäil- digcn erhalten Gebühren riach Maßgabe der Gcbührenordnuiig für Zeugen und Sachverständige (Reichs Gesetztst. 1898 S. 689, 1914 S. 214). lieber Beschwerden gegen die Entscheidungerl des Vorsitzenden oder seines Stellverircters errtscheidet die höhere Vcr- tvaltnngShehörde endgültig. ^ ,, ^ 8 '„, Dw Preisprüsiingsstellen sind befugt, Preisprüf,ings- stellen, Gerichte und andere Behörden innerhalb ihrer Zuständigkeit um Verncynrnngen von Zeugen nnd Sachverständigeii zu ersuchen. Ms di« von den Gerichten zu leistende Rcchtslstlsc finden vre Vorschriften des 13. Titels des Gerichlsversassniigsgesetzes enl- sprecheirde Anlvendung. 8 9. Die Vorsitzenden, Stellvertreter, Mitglieder und Beaus - tragten der Preisprüfungsstellen sind, vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, verpflichtet, über die Einrichtungen und GeschäftsverhAtnisse, welche durch die Süisübung ihrer Befugnisse »i ihrer Kenntnis kommen, Verschtvicgenheit zu beobachten und sich dev Mitteilung nnd Ber- wertuiig der Geschäfts- und Betriebsgeheinmisse zu enthalteir. Sie sind hierauf von den nach 8 3 zu ihrer Berufung bestimmten Stellen zu vereidigen. „ § 10 - Die Errichtung von Preisprüsiingsstellen für größere Bezirke bleibt den Landeszeiitralbehörden überlasscit. Die 88 6 bis 9 finden Anwendung. 8 11. Für das Reichsgebiet wird eine PreiSprüfnngsstellr mit dein Sitze in Berlin errichtet. Sie besteht aus cincm Vorstand nnd einein Beirat. Der Reichskanzler ernennt den Vorstand nnd die Mitglieder des Beirats: er führt die Aussicht und erläßt die näheren Bestinkiimngen. Ter Preisprüfungsstelle für das Reich liegt ob: 1. den Reichskanzler in allen die Versorgung der Bevölkerung mit Gegenständen des nottvendigen Lebensbedarss betref- sendeii Fragen, namrntlich über die Preisverhältnisse, zu beraten, 2. sotvcit zur Erreichung dieses Zweckes erforderlich, init den airderen Preisprüfungsstellen sowie init den zur Bestimmung der Höchstpreise bernfenen Stellen in Verbindung zu treten, deren Arbeitsergebnisse zik samlineln sowie über- hanpt sich über Zufuhr, Bestand und Preise von Gegenständen des nottvendigen Lebensbedarss ini Reiche fortlausend zu iiiitcrrichtcn, 3. wichtige Ergebnisse dieser ihrer Erniittlungeii anderen Preis- prüfungsstellen zugänglich zu machen. Ter Vorstand hat die im 8 6 Absatz 2 Nr. 1 und 8 8 be- zeichneten Befugnisse. Auf ihn und die Mitglieder des Beirats findet 8 9 Anwendung. II. Bersorgungsregclung. 8 12. Zur Durchführung der Ve'sorgnng der Bdvölh'ning mit bcstiininten Gegciiständeii des iiotwendtgen Lebensbedarss zu angeniessenen Preisen können die Gemeinden init Zustiinniung der .Landeszentralbehörden oder der von ihnen hestinrmten Behörden 1. für die Handel- und Gewerlietreibenden ihres Bezirkes Vor- schristen hinsichtlich des Betriebs, insbesondere des Er Iverbes, des Absatzes, der Preise und der Viichsühning erlassen, 2 . unter Ausschluß des Handels nrrd Geiverbcs die Versorgung selbst itbernchmen, 3. die ausschließliche Versorgung genreinnützigen Linrichtungen oder bestimmteil Handels- und Gewerbetreibenden über- tragen und dabei über den Betrieb, insbesondere den Weiterverkauf und die Preise, Vcstsiumungen treffen, § 13. Mit Zustimmung bet Landes,Zentralbehörden oder der Von ihnen bestimmten Behörden können die Gemeinden für ihre Bezirke anordnen, 1. dass, wer Gegenstände des notwendigen Lcbcnsbedarss i» Gewahrsam hat, die Vorhandenen Mengen getrennt nach Arten und Eigentümern unter Nennung der letzteren binnen einer zu bestimmenden Frist anzcigt; 2. dass Handel- und Gewerbetreibende Verpflichtet sind, a) binnen einer zu bestinmicnden Frist Ausknust über die Verträge zu geben, kraft deren sie Lieferung von Gegen- ständen der von einer Massnahme nach § 12 betroffenen Art verlangen können, 'sowie d) ihre Vorräte der Gemeinde ans-Verlangen käuflich zu. überlassen. 8 14. Erfolgt die Ileberlassung nickst frcilvillig, so kann das Eigentum daran der Gemeinde durch Beschluss der zuständigen Behörde übertragen werden. Das Eigentum geht über, sobald der Beschluss dein Besitzer zugM. Ter Uebernahmcpceis wird, falls eine Einigung mit den« Besitzer nicht zustairde konrmt, unter Berücksichtigung des Ein- kanss-, Hcrstellungs- oder Erzeugungspreises und der Güte und Berlvertbarkeit der Gegenstände von der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Preisprüflingsstelle endgültig festgesetzt. Bestehende Höchstpreise dürfen dabei nicht überschritten werden. 8 16. Tie Befugnisse, die in diesein Wschnitt den Gemeinden übertragen sind, stehen auch Kommunalverbänden solvie Vereinigungen von Koummnalverbänden, Gemeinden und Gutsbczirken zu. Tie Landcszentralbehördeu können Kommunastcrbände, Gemeinden und Gutsbezirke sür die Zwecke der Versorgnngsregeln vereinigen und ihnen die Befugnisse aus den 88 12 bis 14 ganz oder teilweise übertragen. Tie Landcszentralbehördcn können die Versorgung der Bevölkerung ihres Bezirkes oder eines Teiles ihres Bezirkes selbst regeln; die §§ 12 bis 14 finden entsprechende Anwendung. Soweit nach Absatz 1 oder 2 die Versorgung für einen gröberen Bezirk geregelt wird,' ruhen die Befugnisse der zn dem' Bezirke gehörenden Genreindcn und Kommunalverblinde. 8 16. Tie Landeszcntralbehörde hat vor Erteilung der Zustimmung zn einer Anordnung gemäß 8 13 'Absatz 1 Nr. 2 b oder vor Erlaß einer solchen Anordnung denk Reichskanzler Gelegenes ru geben, im Interesse der Gcsamtversorgnng des ReichS- aelnets Einspruch zu erheben. Macht der Reichskanzler von dieser Befugnis Gebrauch, so ist die Zustimuinug zu versagen oder von Erlab der Anordnung abzuschen. III. Strafbestimmungen. 8 11 Mit Gefängnis bis zu sechs Monate» oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark wird bestraft: 1. loer die ihm nach 8 6 Absatz 2 Nr. 1 obliegende Ausknnst wissentlich unvollständig oder uiirichtig erstattet oder den Vorschriften des 8 6 Absatz 2 Nr. 2 und 3 znw'dec den ©»tritt in die Räume, die Besich'igiing, die Vorlage der Geschästsanfzeichnungen oder die Einsicht in sie verweigert; 2 . wer den aus Grund des K 12 erlassenen Anordnungei» znwiderhandelt; 3. wer die ihm nach ß II obliegeud« Anzeige oder Auskunft nicht innerhalb der gesetzten Frist erstattet oder wer wissent- Irch unvollständige oder unrichtige Angaben nracht; 4. Iper den von den Landcszenlrglbchördeii erlassenen Slns- führungsvorschnften zuimderhandelt. , 8 i8 Wer der Vorschrift des 8 9 zuwider Vcrschkviegenheitl Nicht beobachtet oder der Mitteilung, oder Verwertung von Ge- schasts- oder Betriebsgeheimnissen sich nicht enthält, wird init Geld,rrafe brs zu fünfzehnhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drer Monaten bestraft; die Bersiolsnng tritt nur aus Antrag des llnternchniers crn. §19. Wer den ans Grund des 8 5 Abs. 1 und 3 erlassenen Vorschriften oder den Vor,chriften des 8 6 Abs. 2 zn widerhandelt, lvird sofern Nicht andere Vorschriften schwerere Strafen -mdrohem mrt Geldsftase brs zn einhundertsünszig Mark und iin Unver- mogenssalle imt Haft brs zu vier Wochen bcsftaft IV. Schlutzbestimmungen. 8 20. Die Befugnisse gemäß 8 6 Abs. 2, 88 12 und 13 greisen nrckst Platz gegenüber dem Reiche, den Bitndcsstaaten, Elsaß- Lothriligen, Geni'einden rind KmnniuualverbÄchen, der Reichs- gctrerdestelle, der Zentral-Ciulauss-Gesellschaft m'. b H, sowie den den Kn«gsmini,t«rien oder dem Reichs-Marineamt unterstellten Gesellschaften, Verbände pnd 'Abrechnitiigsftellen Tie Ueberlassuug der Vorräte (8 13 Abs. 1 Nr. 2 b) kann nlckst verlangt werden, soweit die Vorräte Mir Erfüllung von Verträgen mit den vorgenannten Stellen bestimmt sind. § 21. Tie Landeszentralbehördm erlassen die Bestin,inüügen zur Ausführung dieser Verordnung. Sie bestimmen, wler als höher« Verwaltungsbehörde, zuständige Behörde, KomMunalver- amtd, Gem'einde, Vorstand des KvnrinUnalverbaitdes und Go- Mtndevorstgnd im Sinn« dieser Verordnung anzu sehen ist. 8 22. Der Reichskanzler kairn Ausnahmen von den in dieser Verordnung begründeten Verpflichtungen znlassm. 8 23. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Ter Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 25. Sepiember 1316. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück, Bekanntmachung über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versot- gungsregelung. Vom 5. Oktober 1916. ?lut Grund der 88 3 Abs. 5 und 21 der Verordnung des Bündesrats über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Vcrsorgungsrcgclung Mm' 25. September 1915 < Reichs Ge- setzbl. S. 607) wird folgendes bestimmt: 8 1. Kommunalverband ist der Kreis; höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 3 Abs. 2 das Großtz. Ministerium des Innern, Abteilung für Landwirtschaft, Hände! und G-Iverbc, im übrigen der Provinzialausschuß; zuständige Behörde das K'reisamt, in Gemefttdeu mit mehr als 10 000 Einwohnern der Oberbürgermeister oder Bürger» nieister; Vorstand des KomMunalverbattds der Krcisrat oder dessen Stellvertreter; Gemeindevorstand in Landgemeindeir die Gr. Bürgermeisterei, in Städten der Bürgermeister oder Oberbürgermeister. 8 2. Tie Preisprüfungsstellen bestehen aus einem' Vorsitzenden und 8 bis 16 Mitgliedern. Von den letzteren wird 1. die eine Hälfte ans dem Kreise der Warenerz,enger, der Großhändler und Kleinhändler, 2. die andere Hälfte aus unbeteiligten Sachverständigen Und Verbrauchern nach 8 3 Ms. 3 der Verordnung berufen. Vor Berufung der unter Ziffer 1 genannten Mitglieder sind die Lairdwirtschaftskammer, Handwerkskammer und zuständigen Handelskammern, vor Bcrnsung der unter Ziffer 2 genannteir Mitglieder sind, falls ein oder mehrere Kommtmalv erstände bet der Errichtung der Preisprüfungsstelle in Betracht kommen, die beteiligten Kreisausschüsse, andernfalls die beteiligten Stadt- und Gemeindevertretungen zu hören. Tic Zahl der Mitglieder kann mit Genehm igittig des Unterzeichneten Ministeriums geändert werden. 8 3. Sind in denr Bezirk einer Prllfungsstellc zur Berufung geeignete Warenerzeuger oder Großhändler nicht vorhanden, so kann von der Berufung solcher abgefeheir wvrden; die an ihre Stelle tretenden Mitglied« müssen denjenigen Kreisen angehören, die für die Preisbildung auf Grund ihrer Mitwirkung am Absatz der Ware -eine Sachkunde für die Preisbildung haben. 8 4. Ter Vorsitzende der PrcisprüsUngsstelle führt die lausenden Geschäfte, bereitet die Beschlüsse vor und trägt für ihre Absfühnma Sorge. Er vertritt die Prcisprüfungsstellc nach außen, führt den Schriftwechsel und unterzeichnet alle Schriftstücke nmn'ens der Prip- fungsstelle. 8 5. Die stlrt rnid Weise der Entladung z'u einer Sitzung wird von der Preisprüfuitgsstelle scstgestellt. Zur G'ültigkeit eines Beschlusses gehört, daß alle Mitglieder vorschriftsmäßig eingeladeN sind und außer dem Borsitzenden oder dessen Stellvertreter wenigstens je die Hälfte der Mitglieder der in 8 2 bezeichncteN Gruppen erschienen ist. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden «fr« dessen Stellvertreters. Tie Verhandlung und Beschlußfassung sind nicht öffentlich. Art. 56 Abs. 1 der Kreis-, und Provinzialordnung findet' «ntsproihaLe Anweirdnng. 8 6. lieber jede Sitzung der Preisprüfuitgsstelle ist von einem beeidigten Protokollführer ein Protokoll anszunehmen. Es muß die wesentlichen Vorgänge enthalten und ist von dein Vorsitzenden und dein Protokollführer zu unterschreiben. 8 7. Die Kosten der Preisprüfuitgsstelle find vou beit Gei, Meiuden oder Kommunalverbänden, von denen sic errichtet lver- dcn^ zn tragen. 'Iin 'Falle des 8 2 Ms. *2 der Verordnung ist der Maßflab, nach dem ttfc {Stoffen von den einzelnen beteiK-zte»Mrfrev- schäften zu kragen sind, bei der Vereinbarung zu beslimmen. Dkh Mitglieder der Preisprüsungsstelle verwalten ihr Anrt als Ehrenamt. Für Dienstgeschäfte außerhalb der Gemarkung ihres Wohnorts erhalten sie -eine ihren baren Auslagen entsprechende Entschädigung. lieber die Höhe beschließen die oben genannlen Körperschaften. 8 8. Den Vorständen der KommNnalverbände bezw. Genieinden, in denen Preisprüfungsstellen errichtet sind, bleibt der Erlaß weiterer AussührungsbcslimMungcu Vorbehalten, insbesondere hinsichtlich der durch besondere Verhältnisse bedingten örtlichen und sachlichen Arbeitsteilung in Unterausschüsse. Tiefe Bestimmungen bedürfen der Genehmigung des Unterzeichneten Ministeriums. Darmstadt, den 5. Oktolrer 1915. GroßherzoglichcS Ministeriunl des Innern. v. Homhe rgk. Krämer. 8 Bekanntmachung über das Verschroten von Brotgetreide zu Futlerzwccken. Vom 2. Oktober 1915. Ter Bnndesrat hat ans Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bnndosrats zu wirtschaftlicheir Maßnahmen üsw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Ver- ordnuirg erlassen: 8 1. Tie Reichsgetreidestelle kann Brotgetreide, das ihr gehört, zu Futterzwecken verschroten lassen. 8 2. Tie Pflicht der Komnmnalverbände zur Lieferung der festgesetzten Getreidentengen i§ 20 der Brrndesratsverordnung über den Verkehr mit Brotgetreide uitb Mehl ans dem Erntejahr 1915 vonr 28. Januar 1915, Rcichs-Gcsetzbl. S. 363: erstreckt sich auch aus 'txi§ nickstmahlsähigc Getreide. § 3. Die Reichsgetreidestelle ist befugt, nichtmahlfähiges Brotgetreide zu Futterzwecken verwenden oder verarbeiten zu lassen. Tie Kommnnalverbände dürfen ohne Genehmigung der Reichsgetreidestelle auch! nichtinahlsähigcs Brotgetreide nicht zu Futterzweckeir ans der Beschlagnahme sreigeben oder verschrotet« lassen. Ties gilt auch für selbstirirtschasteride Kommnnalverbände und auck) für die Vorräte ihres Bedarssanteils. Ohne Genehmigung der Reichsgetreidestelle sreigegebenes Brotgetreide wird ans den Bedarfsanteil angerechwet. Tie Vorschrift über Hinterkorn im ß 19 Ws. 2 der Bundes- ratsverordmrng über derr Berkehr mit Brotgetreide und Mehl aus dein: Erntejahr 1916 vonr 28. Juni 1915 wird hiervorr nicht berühr'!. 8 4. Tie Reichsgetreidestelle stellt das ans ihrem Brotgetreide hergestellte Fntterschrot entsvrecheird den Berleilnngsbestimmui«- gen, die von der ReichssNtterrnittelstelle mit Zustimmung der Abteilung des Beirats für Krastsiftlermittel erlassen werden, den Kom- munalverbändcn zur Verwendung in ihren Bezirkm zur Verfügung. 8 5. Diese Verordnung tritt mit dein Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeltprmkt des Außer- krasttvetens. Berlin, den 2. Oktober 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. Ausfiihrungsbesiimmuiigeu zür Besann tmachung, betreffend die Einfuhr von Getreide, Dülsenfrüchten, Mehl und Flittermitteln. Aus Grund der Vorschriften der 88 1 und 3 der Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Getreide, Hülsenfrüchten, Mehl und Fiittermitteln, vom 11. September 1915 (Reichs-Gesetzblatt Seite 569 f.), bestimme ich: § 1. Die Empfänger von Roggen, Weizen, Gerste, Hafer, Mais, Hülsenfrüchten, Roggen- und Weizenmehl, Roggen-, Weizen- nnd Gerstenkleie, allein oder in Mischungen auch mit anderen Erzeugnissen, die vom 18. September 1915 ab aus deni Ausland eingesührt sind, sind verpflichtet, die empfangen«« Mengen getrennt nach Arteil und Eigentümern und Nennung der Eigentümer der Zentral-Einkaufsgesellschast m. b. H. in Berlin schriftlich anzu- zeigcn. Die Anzeige ist binnen einer Woche nach dem Empfange zu erstatten. Geht der Gewahrsam an den angezeigten Mengen nach Erstatttmg der Anzeige aus einen anderer! über, so hat der Anzeigepflichtige und jeder spätere Inhaber des Gewahrsams binnen einer Woche den Verbleib der Mengen der Zentral-Einkaussgcsellschast schriftlich anzuzeigen. ß 2. Die Besitzer der in 8 1 bezeichneten Erzeugnisse haben diese bis zur Abnahme durch die Zeutral-Einkanfsgescllschaft auf- zubewahren, pfleglich zu behandeln und in handelsüblicher Weise zu versichern. Sic haben der Gesellschaft auf Aufordern Auskunft zu geben, Proben gegen Erstattung der Portokostcir einzusenden, die Besichtigung zu gestatten und aus'Abruf zu verladen. Die Besitzer sind besiegt, die Zentral-Einkaufsgesellschast schriftlich aufzufordern, die Erzeugnisse innerhalb zwei Wochen abzu- nehmen. Rach Wlauf dieser Frist geht die Gefahr der Verschlechterung Und des llntergangs ans die Zentral-Einkaufsgesellschast Über, nrtd der Kaufpreis ist mit 1 dom Hundert über Reichsbank- Tiskont seitens der Zentral-Einkaufsgesellschast zu verzinsen. 8 3. Tie Zentral-Einkaufsgesellschast hat den« Verkäufer für die abgenommenen Mengen einen angemessenen Uebernahtncprcts zu zahlen, wobei auf Art und Güte Rücksicht zu nehmen ist. Ter von der Zentral-Einkanssgescllschaft zu zahlende Preis soll regelmäßig den dem ausländischen Produzenten gezahlten Einkaufspreis mit einem Zuschlag von 10 vom Hundert, falls der Verkäufer vor denk 13. Scptember 1915 fest gekauft hatte, und mit eiueni Zirschlag von 5 vom Hundert für alle sonstigen Falle zuzüglich der Kostm der Einfuhr und der inländischen Lagerung nicht Übersteigen. Weiln die Ware seit dem nach Wsatz 2 für die Pressbcmessnng »Ugwnnde zu legenden Einkauf bis zu den, Zeitpunkt, jit welchen« die Gefahr auf die Zentral-Einkaufsgesellschast übergeht, sich verschlechtert hat, vermindert sich der in Absatz 2 hezeichnetc Preis entsprechend. 8 4. Für leihweise Ueberlassimg der Säcke darf eine Sack- leihgcbtihr bis zu 1 Mk. sttr die Tonne gezahlt werden. Werden die Säcke , licht binnen einen, Monat nach der Liefening zurückgegeben. so darf die Leihgebühr nur 25 Pfg. für die Woche bkS znm Höchstbetrage von 2 S!f. erhöht ioecde». Werden die Säcke mitverkauft, so darf dör Preis für Säcke, die 75 Kilogramm oder mehr enthaltet«, glicht mehr als 1,20 Mk., im übrigen nicht mehr als 80 Pfg. betragen. 8 5. Ist der Verkäufer mit dem von der Zentral-Einkauss- gescllschaft festgesetzten Preise nicht einverstanden, so erfolgt die endgültige Entscheidung über den Preis durch einen Ausschuß. Dieser besteht aus einem Vorsitzenden und 4 Mitgliedern sowie deren Stellvertretern, die sämtlsih vom Reichskanzler ernannt wer- den. Tie Mitglieder uird ihre Stellvertreter werden je zur .Hälfte aus Sachverständigen des Haiidels und der Landwirtschast aus Vorschlag des Deutschen Handelstags und des Deutschen Landwirtschaftsrats entnommen. Tic Reichsgetreidestelle, die Reichsfuttermittelstelle und die Zentral-Eilikaufsgesellsck-aft sind von den Sitzungen des 'Ausschusses 31t benachrichtigen: sie sind befugt, zu den Sitzungeir Vertreter ohne Stimmrecht zu entsenden. Ter Reichskanzler kann allgemeine Grundsätze aufstelleu, an die der Wsschuß bei seinen Entscheidungen gebunden ist. Ter Ausschuß darf von den Bestimmungen des I 3 Ws. 2 abiveicheli, soweit die Anwendung dieser Bcstimumngen zu offenbaren Unbilligkeiten führen würde. Ter Ausschuß bestimmt, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. 8 6. Erfolgt die Uebcrlassung nicht freiwillig, so Ivird das Eigentum auf Antrag der Zeiitral-Einkanfsgesellschaft durch Anordnung der zuständigen Behörde auf die Zentral-Einkaussgesell- schaft öder die von ihr in dem Antrag bezeichnete Person übertragen. Die Anordnung ist an den Besitzer zu richten. Das Eigen- timt geht über, sobald die Anordnung der Besitzer zngeht. 8 7. Soweit nicht nach 8 6 der Ausschuß zuständig ist, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endglllttg über alle Streitigkeiten, die sich zwischen den Beteiligten ans der Aufforderung zur käufliehcn Uebcrlassung sowie ans der Ueberlassung ergeben, 8 8. Tie Landes-Zentralbehörden bestimmen, wer als zuständige Behörde und als höhere Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Bestimmungen anzusehen ist. 8 9. Tie Zentral-Einkaufsgesellschast darf die erworbenen Mengen nur an die vo>n Reichskanzler zu bestimmenden Stellen abgeben. 8 10. Auf Hülsensrüchtc, die der Bekanntmachung über den Verkehr mit Hülsenftüchten vom 26. August 1915 (Reichs-Gesetzblatt G. 520) unterlieget«, finden die vorsteheichen Vorschriften keine Anwendung, soweit sie mit denen der Bekanntmachung vomt 26. August 1915 nicht vereinbar sind. Hülsenfrüchte dieser Art unterliegen der Anzcigepflicht auä 8 1 nicht, soweit sie vor dem 1. Oktober 1915 ins Inland gelangt sind: im übrigen sind sie nach 8 1 anzeigepflichtig. 8 11. Tie Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Getreide. Hülscnfrnchten, Mehl und Futtermitteln, vom 11. September 1915 findet keine Anwendung 1. auf frisches Gemüse und aus eingemachte Hülsenfrüchie in geschlossenen Behältern (Konserven), 2. aus die unmittelbare Durchfuhr durch Deutschland, sofern die Frachtbriefe ans das Reichsausland lauten, und die Durchfuhr ohne absichtlich hervorgernfene Verzögerung »der Unterbrechung- erfolgt. Berlin, den 4. Oktober 1915. Ter Reichskanzler (Reichsamt des Innern). Im Aufträge: Richter. Ausführungsamvcisung zu den AnsführungsbestimUiungen des Reichskanzlers vörn 1'. Oktober 1915, zur Bekanntmachung betressend die Einfuhr von Getreide, Hülsenfrüchten, Niehl und Futtermitteln. ' Von« 5. Oktober 1915. t Auf Grund des 8 8 der AussührungsbestimMungen deS Reichskanzlers vom 1. Oktober 1915 bestimmen wir: Zuständige Behörde nach 8 6 ist das Kreisamt, höhere Verwaltungsbehörde nach 8 7 der Provinzialansschiiß. Darmstadt, den 5. Oktober 1915. Großherzogliches Ministerium des Innern. v. Homberg k. Kräuter. Bekanntmachung betreffend Erleichterungen auf dem Gebiete des Patent-, Gebrauchsmuster- und Warenzeichcnrechts. Vom 23. September 1915. Alts Grund des 8 3 der Verordnung des Bundesrals, betresfend vorübergehende Erleichterungen auf dem Gebiete des Patent-, Gebrauchsmuster- und Warenzeichenrechts, vom 10. September 1914 (Reichs Gesetzbl. ©. 403) wird zufolge einer Eiklärung des Großherzoglich luxemburgischen Staatsministeriums hierdurch bekannt gemacht, daß in Luxemburg deutschen Reichsangehörigin gleichartige Erleichterungen gewährt werben. Berlin, den 23. September 1915. ' Der Stellvertreter deS Reichskanzlers Delbrück. XVIII. TtroteeforfeS Stellvertretendes Generalkoniwando > Mt III b. Tgb.-Nr. 20 545/9220. Frankfurt a. M., den 23. Sepk. 1915. Betr.: Verbot der Verbreitung von Abhandlun gen gegen Schutzimpfungen. Auf Grund des Z 9b des Gesetzes über den Belagerungs-' züstand vom 4- Juni 1861 verbiete ich die Veröffentlichung und Verbreitung aller Abhandlungen, Flugschriften, Propagandakarten und als Bianuskript gedruckte Erörterungen, in denen gegen die im Heere angewandten Schutzimpfungen Stellung gcnoutmcn wird. Ter Kommandiereudc General: Freiherr von Gail, General der Infanterie. Stellvertretendes Gcnerallonunando XVIII. Armeekorps. Frankfurt a. M., den 27. Oktober 1914. Verordnung. Aus Grund der §§ 1 und 9 b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 ordne ich für den Bereich des Korpsbezirks an: * Alle Hotels, Pensionen und Anstalten sotvie jeder Wohnungs- inhaber sind verpflichtet, den Aufenthalt nnd Zuzug von Aus-- ländern binnen 12 Stunden polizeilich anzumclden, gleichgültig ob die Aufnahme gegen Entgelt oder unciUgeltlich, vorübergehend oder für längere Zeit erfolgt. Der Wegzug von Ausländern ist gleichfalls innerhalb 12 Stunden anznzcigen. Falls örtliche Polizeiverordnunacn eine kürzere Meldefrist tvie die vorstehend angegebene für Ausländer fcstsetzten, bleiben die. Verordnungen insoweit maßgebend. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden nach § 9 dcS Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 mit Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft. Der Konimandierende General: Freiherr von Gall, General der Infanterie. Au die Ortspolizeibehörden des Kreises. Sie haben schärsstens darauf zu achten, daß die obige Verordnung genau befolgt wird und im Uebertrctungsfalle unnachsichtig Anzeige zu erheben. Gießen, den 28, September 1915. GroßherzoglicheS Kreisamt Gießen. - I. V.: Hechler. Betr.: Die Einziehung der Quittungen über Gebühren für amtstierärztliche Verrichtungen. An de» Oberbürgermeister zu Gießen sowie die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Großh. Ministerium des Innern hat durch Amtsblatt Nr. 3 voni 6. Sept. 19t5 bestimmt, daß in den Fällen, in denen die in Abs. 2 unseres Ansschreibeus vom 5. September 1913 >— Kreisblatt Nr. 72 — genannten Quittungen von den Pflichtigen nickst vorgclegt werden, das'Geschäft selbst aber nicht zurückgestellt tverdcn kann, wie z. B. bei Ausladungen aus der Eisenbahn und dergl., die beamteten Tierärzte, wenn cs sich nicht um Ausnahmen nach Ws. 3 handelt, die Pflichtigen anfzufordern haben, die schuldigen Quittungen innerhalb 8 Tagen an sie portofrei ein- zuscndcu. Der Aufforderung ist hinzuznsügen, daß nach Slblanf der Frist die Beträge für diese Quittungen und die durch dos Verfahren erwachsenen Portokosten durch die Großh. Bczirkskasse ° ohne vorherige Mahnung auf Kosten der Schuldigen beigetrieben werden. Wir beauftragen Sic, alle Interessenten, insbesondere die Viehhändler, auf vorstehende Bestimmung aufmerksam zu machen. Gießen, den 8. Oktober 1915. Großherzogliches Kreisamt Gießen. _ vr.Il finget. ®etr.: Die Aufnahme taubstummer Kinder in die Tauvsinmmen- anstalten des Landes. An die Schulvoritäitde des Kreises. ' Zur Aufnahme in eine Taubstummenanstalt eignen sich Kinder, die am 1, Mai des Aufnahmejahres das 7. Lebensjahr vollendet, das 12. aber noch nicht zurückgelegt haben. Die Aufnahme erfolgt stets auf die Tauer von 7 Jahren. Sollten sich Hiernack, aufnahnrefähige taubstumme Kinder in ' Ihrer Gemeinde befinden, dann ivollen Sie hierüber berichten und sich gleichzeitig über die Einkonmrens-, Vermögens- und Faiuilieuepcrhältnissc der Eltern dieser Kinder, soweit ihnen jene bekannt sind, äußern, .Hierzu haben Sie sich des iu unserer Bekanntumchnng vonr 3. Jammr 1911 (Kreis«. Nr. 2) angegebenen Fvrintllars AN bedienen. Gegebenenfalls ist Fehlbericht zu erstatten. Gießen, den 6, Oktober 1915. Grobherzogliches Kreisamt Gießen, ür. Usinger. Bekanntmachung. g Betr.l Beschaffung von Oelen und Fetten. An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemcfndcn des Kreises Gießen. In der heutigen Nummer des Gießcner Anzeigers besindek sich im allgemeinen Telle unter der Ileberschrist „Nußöl" eine Abhandlung, ans die wir Sie ausdrücklich verweisen. Wir bcaul* tragen Sie, in ortsüblicher Weise aus den Gegenstand aufmerksam urachen zu lassen und die Bevölkerung dahin zu ermahnen, daß sie jede unnütze Verwendung der Nüsse vermeiden sollen. Gießen, den 7. Oktober 1915. Großhcrzogliches Kreisamt Gießen, __ I. V.: Hechler. __ V etr.: Brotkarten-Nachweisimg für vorübergehend anwesende Personen. An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises Gießen. Wir erinnern daran, daß die Brotkarten-Nachweisnngen für die Zeit vom 16. August bis 15. Oktober l. Js. bis zum 15. Oktober 1915 an den Kommmralverband, Mehlverteilungs- stelle Gießen einznscnden sind. Die entsprechenden Vordrucke sind Ihnen bereits zugegangcn. Gießen, den 9. Oktober 1915. Großhcrzogtichcs Kreisamt Gießen. _ I. V.: Hechler. _ Bekanntmachung. Bett.: Maul- und Klauenseuche im Kreise Wetzlar. In den Gemeinden Blasbach, Dutenhofen, Hockzelheim, Stein- dorf und Oberichors ist die Maut- und Klauenseuche erloschen, Gießen, den-8. Oktober 1915. Großherzogliches Kreisamt Gießen. ._ I. B.: Hechle r. Bekanntmachung. Betr.: Maul- und Klauenseuche im Kreise Büdingen. In Fauerbach ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. Gießen, den 9. Oktober 1915. Großherzoglichcs Kreisamt Gießen. ___ I. V.: Hechler. ___ Bekanntmachung. Ter Dienst,rm,in Christian F erb er ist gefallen Und die Erben haben um Rückgabe der Tienstkantion nachgcsucht. Ansprüche an die hinterlegte Dienstkaution sind bei Meidnng der Nichkberücksichtignng binnen 8 Tagen bei uns vorzubringen. Gießen, den 8. Oktober 1915. Gvoßherzogliches Polizciamt Gießen. ' _ I. A.: Pfesser. __ Bekanntmachung. Betr.: Feldbereiniguug Grüningen: hier: Drainagen. In der Zeit vom 20. Oktober bis einschließlich 2. November l. Js. liegen auf Großh. Bürgermeisterei Grüningen die Projekte zur Ausführung von Drainagen nebst Beschluß der Vollzugs- koMmission vom 2. Oktober l. Js. zur Einsicht der Beteiligten offen. Einwendungen hiergegen sind bei Meidung des Ausschlusses! während der Ossenlegnngszeit bei Großh. Bilrgermcisterei Grüningen schriftlich cinznrcichcn. Friedbcrg, den 3. Oktober 1915. Der Grobherzogliche Feldbereinigungskommissär: S ch n i t t s p n h n , Regiermigsrat. _ wöchentk. Uedersicht der Code^älle i. d. Stadt Gießet 40. Woche. Vom 26, September MS 2. Oktober 1916. Einwohnerzahl: angenommen jti 32 9)9 (i»kl. 1609 Man» Militär.» Stcrblichkeitsziffer: 29,99«/,,. Nach Abzug von 7 Ortssremden: 9,59°,,,. Es starben an Zus. Angeborener Lebensschwäche I (1) Sept schein Scharlach 1 (1) Diphtherie 1 Lungenentzündung 2 Herzkrankheiten 2 (1) Gehirnschlag 2 (1) anderen Krankheiten des Nerve»si,stims l Krankheiten der VcrdaunngS- organe 2 (2) Verunglückung I (1) Summa: 13 (7) 8ch, 2(1) 8(1 T A n m.: Die in Klammern gesetzten Ziffern geben an, Ivie viel der Todesfälle in der betreffende» Krankheit auf von auswärts nach Gießen gebmchtc Kranke kommen. Erwachsene 2 ( 1 ) 2 ( 1 ) Kinder > Lebens» vom 2. bi* labt 15. gab» 1 ( 1 ) _ 1 ( 1 ) 1 * i 581 - Rolalionsdruck der Brühl'scheu Univ.-Buch- und Steindrucker-t. N. Lange, Gießen.