9 für den Nr. 88 8. Oktober 1915 Bestimmungen über die Lieferung und Abnahme von Hülsenfrüchten. Vom 86. September 1915. Auf Grund des § 5 Absatz 3 der Verordnung des Bnudesrats Aber den Verkehr mit Hülsenfrücksten vom 26. August 1915 (Reichs Gesetzbl. S. 520) wird folgendes angeordnet: Der nach 8 l Satz 1 zur Lieferung an die Zentral Einkanfs- gescllschaft m. b. H. in Berlin Berpflickstete hat die Hülsensrüchte bis zu der Verladestelle des Ortes, von deni die Ware mit der Bahn oder zu Wasser versagt wird, zu befördern und daselbst einzuladen. Die Zentral-Einkaussgesellschast. l>at für die Verladung eine angemessene Frist zu stellen, die nicht weniger als acht Tage ' tagen darf. Kommt der Verpflichtete der Aufforderung zur Verladung betrag! I 51 • _ . . ... __ .... ... innerhalb der gesetzten Frist nickst nach, so kann die zuständig« Behörde auf Antrag der Zentral-EinkanfSgesellschaft die Verladung mit de» Mitteln dcS landnnrtschaftlichrn oder kaufmännischen Betriebes des Verpstichtcten oder durch einen Dritten ans- lühren lassen. Die hierdurch entstehenden Kosten sind vom ileber- nahmepretse ztl kürzen. II. Di« Bestimmungen unter I finden im Fall« der Enteigirnng von Hülsenfrüchtcn gen,äs; 8 7 Slbsatz 2 entsprechende Anwendung. Wird gemäß § 5 Slbsatz 1 Satz 2 die Abnahme verlangt, so ist zugleich die Verladestelle anzngcben, von der dir War« Mit der Bahn oder zu Wasser versandt werden soll. Berlin, den 26. September 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. B e t r.i Bestinnnnngen über die Liesernng und Abnahme von Hülsenfrüchten. An die Großh. Bürgermeistereien der Lnndgemeindcn des Kreises Gicszcn. Wir beauftragen Sie, alle Landwirte, die Hülsensrüchte gezogen haben, auf die vorstehenden Bestiinninngen anfmeiksam machen zu lassen. Gießen, den 6. Oktober 1916. Großherzvgliches Krcisamt Gießen. I. B.: Hechler. _ XVIII. Armeekorps Stellvertretendes Generalkonnnando Mt. I >1. Tgb.-Nr. 7378. Frankfurt a. Mt, den 23. September 1915. Be Ir.: Russisch-Polnische landwirtschastlich« Saisonarbeiter. Ter nachstehende Befehl vonr 5. Oktober 1914 I d Nr. 31 960 betreffend die rnssisckz-polnischen landwirtschaftlichen Arbeiter bleibt bis ans weiteres in Kraft. Der Koinmandierende General: Freiherr vvn Ga > l, General der Infanterie, Befehl! B e t r.: Die in l a „ d w i r t s ch a f t l i ch e n Betrieben beschäftigten russischen. Arbeiter. Ans Grund der 88 4 und 9 des Gesetzes über den Belagernngsl- iustaiid vom 4. Staii 1851, abgedrnckt im Großh. Hess Keg -Bl von 1870 S. 442 wird hierdurch inr Interesse der öffentlichen Sicherheit bezüglich der in landwirtschaftlichen Betrieben beschäftigten russischen Arbeiter folgendes angeordnet' .. 1- Für die im Alter von 17 bis 45 Jahren stehenden Männlichen ruftischcn Arbeiter fällt die .Karenzzeit tu diesem Jahre fort Sie haben sämtlich den W i n t er ü b er a in ® x l -hrer bisherigen Arbeitsstelle znverbleiben und dürfen die Grenzen des O r ts Po l i, eib ez ir kss nicht ohne schriftliche Genehmigung der Orts- Pol , ze i b eh örd e überschreiten. Der Uebergang in u" c u £ ® r vj e ! [ e ist nur unter Beobachtung bet fiiv bte Umschreibung der Arbeiter-Legitiz mationskarte geltenden Vorschristen zulässig und, wenn die neue Arbeitsstelle in einem an- deren Ortspolizeib-zirk liegt, an die Genehmi- gung des für die bisherige Arbeitsstelle zuständige» Kreisamts gebunden. d i - h i ? 61 a n kJi“ " 0 , e n b i e r 9 c 8 « n werben, wenn G-srtz- kein« höher- Freiheitsstrafe bestimmen, mit Gefsingnis bis »u einem ■net „ - estit . Jahre bestraft. „ Svsrrtl sich die gedachten Russen zurzeit aus einer Skrbeitss. ?aiu der sie bereits seit nündestens deni 1. August l§14 beschäftigt werden, sind ihre bisherige» Arbeitgeber^ ve^ pflichtet, chnen während des Winters Unterkunft und Verpflegung zu gewähre,!. Diersür ist von den rnssischen Arbeitern vo,n 1. Dezember ab eine Entschädigung von 60 Pfg. pro Kops tmd Tag zu bezahlen vorbehaltlich der Aufrechnung gegen eine etwa hinterlegte Kaution oder gegen Lohnbeträge, ivelche sie auf Grund eines für die Wintcrmonate etwa neu abgeschlossenen Arbeitsvertrages verdienen. 2. Tie unter 17 u n d ü b c r 4 5 Jahre alten inännlichen und die to ei blichen ruffischen Arbeiter können, soiveit sie durch Arbeitsverträge nicht gebunden sind, das Inland veilasscn, sofern sie im Besitze einer direkten Fahrkarte nach einer Eisenbahn- statioii eines neutralen Landes und eines von der gesandt- schastlichen oder konsularischen Vertretung.des neutraleri Staates visierte,i Passes sind. Zur Ausreise bedürfen sie der ortspolizeilicheit Beisetzung eines Verinerkes ans dem Passe: „Ausreise nach. ist genehmigt. Die Ortspolizeibehörde npel und Unterschrift)". 3. Sobald die militärischen und Verkehrsverhältnisse die unmittelbare Rückkehr der unter 17 und über 46 Jahre alten männlichen und weiblichen russischen 'Arbeiter iZifser 2) nach ihrer Heimat (über die Landesgrenze) gestatten, müssen sie das Inland verlassen, wenn sic durch Arbeitsverträge nicht mehr hier ge>- bunden sind oder ioenn nicht ihre bisherigen Arbeitgeber neue! Arbeitsverträge für den Winter mit ihnen abschließen. Die Rücksendung der Hcimkehrenden erfolgt durch die Eisenba'hnabteilnng des Großen Generalstabes. Die Kosten der Heimreise trägt, soweit er vertraglich dazu verpflichtet ist, der Arbeitgebei-, sonst der Heim- kehrendc selbst. , 4. Solange die nnniittelbare Heimkehr in die Heinlat aus militärischen oder Verkehrsrücksichten nicht ausführbar ist, haben auch unter 17 und über 45 Jahre alte männliche sowie die weih« lichen russischen Arbeiter (Ziffer 3) bis auf weiteres auf ihren bisherigen Arbeitsstellen zu verbleiben. Ebensolange greifen auch für sie und ihre Arbeitgeber die Bestiinninngen unter Ziffer 1 Platz 5. Sobald die nninittelbare Heimkehr niöglich ist, Ivird dies bekanntgegcben nierden. 6. Grun d sä tz l i ch und unbeschadet der vorstehenden Bestinr- "'"ngeil wird der Beginn der diesjährigen Karenzzeit für russisch- polnische Arbeiter ans den 1. Dezencher 1914 festgesetzt. Frankfurt a. M., den 5. Oktober 1914. Das Stellvertretende Generalkoinmando des XVIII. Armeekorps. An die Ortspolizeibehörden und die Großh. Gendarmerie des Kreises. Sie wollen den Befolg obigen Befehls nach ivie vor streu« überwachen und Zuwiderhandlungen zur Anzeige bringen. G i e ß e n, den 1. Oktober 1915. Großherzogliches Kreisamt Gießen. _ I. B.: Hechler. XVIII. Armeekorps Stellvertretendes Generalkonnnando. III b. 20 862/9369. m. . Frankfurt a. M.. den 30. September 1915. Betr.: Höchstpreis für Milch. ; Verordnung. IM Einverständnis mit dem Gouverneur der Festung Mainz bestimme rch ans Grund des 8 4 des Gesetzes über den Belagernngs- znstand vom 4 Juni 1851 und! des Gesetzes, betr. die Höchstpreise ^- 0 »st 1914, in der Fassung der Bekaiintniachnng vom weitmes^E^ ^^14 mrt Gustigkeit von, 1. Oktober oit bis auf 1. Wer an Höndler oder Vereinigungen, die in den Städten 8*5- >"' ^ v Wiesbaden, Hanau, Höchst a. M., Darm- Itadt, Mainz und Offenbach Haushaltniigsvollmilch an die Verbraucher abgebe,i, Milch liefert, darf hierfür keinen höheren Preis ime 22 Pfg. für deii Liter frei Stadt fordern. Händler und Vereinigungen dürfen an ihre Mrlchueferanten kerne,i höheren Preis nnc 22 Pfg. für dm , Liter frei Stadt bezahlen. IJ 1 K dm hier,,ach festgesetzten Höchstpreis überschreitet, wird bis zkÄM' 3 “ rn ' e ° 6el ' mit ® eWMfe Der Kommandierende General: gcz.: Freiherr von Gall, General der Jnfantcrie. Bekainitmachiittg. etr.: Das Behüten der Wiese». Wir schm tais veranlaßt, die nachstehmden Bestinmumgm der Wtesenpolrzerordnung für den Kr>ns Gießen erneut zur Keiintiiis der Beteiligten zu bringen: Vusoweit es sich wicht um altztesondert gelcgenq Wiesen handelt, durscn ohne besondere Genehmig,,ng des Ki-elS- ttmfe>3 weder von den Eigentümern selbst, noch mit deren Zustimmung von Anderen behütet werden: , a) einschürige Wiesen: /I. mit Schafen vom l.April bis Oktober, 2. mit Rindvieh vom 1. April bis 1. August: d) sonstige Wiesen: 1. mit Schafen vom 1. April bis 1. Oktober, 2. mit Rindvieh vom 16. Mürz bis 15. S ep t e m b er. Grund- oder Talmiesen, die mit Bewässerungsanlagen versehen sind dürfen bei nasser Witterung überhaupt nicht behütet wcrbon. Im übrigen ist beim Behüten von Wiesen besonders darauf zu achten, daß die Weidetierc nicht durch Zertreten vorhandener Be- oder Entlrässerungsgräben Schaden verursachen: erforderlichenfalls sind sic durch einfache transportable Uinzännnngcn, von den Grabenböschiungen fernzuhalten. Artikel 18. Tie Schafweide darf auf fremden Wiesen Mur vom 16. Oktober bis 3 2. Februar oder so lange harter Frost dauert, ausgeübt werden. Artikel 13. W ei d eb er echt ign n g en auf Wiesen mit anderen! als Schafvieh dürfen nur im Herbst, und zwar vom 1. bis 15. Oktober, ausgeübt werden. S ch w e i n e und Gänse sind von der Weide ans Wiesen ausgeschlossen. Artikel 14. Ans WiesenListrikten, insoweit sie künstliche W ä sse ru n g sanla g en haben, darf kei ne Weideberechtigung ausgeübt worden. ArtiKl 15. Tie in Artikel 12, 13 und 14 angegebenen Verbote gelten sowohl für eigentliche Wcideservitnten, als auch für Weidcgemeinschaften und sonstige Berechtigungen. WaS das Beweiden von anderen Grundstücken als Wiesen anlangt, so vrrNnisen mir ans die Bestimmungen der Art. 2—5 des Gesetzes, den Umfang nsw. der Weideberechiignngen betr., vom 7. Mai 1849 (in der Fassung der Bekanntnrachinng vom 80. September 1899, Reg.-Bl. S. 7641 Gießen, den 4. Oktober 1915. Großherzogliches Kreisamt Gieheir. Dr. U s i n g e r. Betr.: Wie oben. An de» Oberbürgermeister der Stadt Gießen und an die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Indem >vir Sie auf vorstehende Bekanntmachung Hinweisen, beauftragen ivir Sie, ans g>uraue Befolgung der oben wiedergcge- beiien Bestimmungen hinzmvirsen und insbesondere das Feldfchntz- Personal, sowie die Schäfer denreirtsprechend anzuloeisen. Wir machen Sie ferner darauf aufmerksam, daß bei außer- gewöhnlicher Witterung, foltiie unter besonders gearteten wirtschaftlichen Verhältnissen «ine Verschiebung der r» Artikel 11 bis 13 festgesetzten Termine durch uns erfolgen kann. Dahingehende Anträge wären eintretendenfalls leiten s des W i es en v o rsta ndes rechtzeitig bei uns i u {teilen. Gießen, den 4. Oktober 1915. Großherzogliches Kreisamt Gießen. _ Dr. Usiuge r. _ Bekanntmachung. B e t r.: Rnndgaiig der Feldgeschworenen. An den Oberbürgeemeistcr zu Gießen und au die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir empfehlen^ Anordnung zu treffen, daß der nach § 20 der Instruktion für die Feldgeschworene» vorgeschriebene Rnndgang in ibeix. Monaten September und Oktober d. Js. zur 'Ausführung kommt. Wegen des zu beobachtenden Verfahrens verweisen wir anf unser.Ansschreiben vonr 6. Sepien,ber 1910, Krcisblalt Nr. 68. Ihren Berichten über den Vollzug sehen ivir bis 16. No- vencher d. Js. entgegen. Gießen, den 2. Oktober 1915. Großherzogliches Kreisamt Gieße». Dr. 11 fi ii n e r. _ Betr.: Priifnng der israelitischen Religionslehrer. An die Schulvorstände des Kreises. Die nächste Prüfung stir israelitische Religionslehrer soll Montag,'den 13. Dezember l.Js., in Darmstadt stattfinden. . Die Meldungen hierzu such an Großh. Ministerium des Innern, Mteilnng slir Schulangelegenheitcn, zu richten und bis spätestens 1.November l.Js. bei uns einznrcichen. Der Meldung ist beiznstigen: ai ei» Geburtsschein, bl ein selbstgefertigter Lebenslauf, c) Zeugnisse über den Erwerb der allgemeinen Bildung und der Fachbildung, dl ein amtliches Leumundszeugnis, e) der gesetzlich« Steinpel. Eine Benachmchtigung ergeht nur an diejenigen Bewerber, die zur Prüfung nicht zugelasscn worden' sind: die andern haben sich am Tage der Prüfung einznfirtden. Wir ersuchen Sie, Vorstehendes etwaigen Interessenten bekannt zu geben. Gießen, den 5. Oktober 1915. Großherzogliche Kreisschulkommission Gießen. __ Dr. ll singe r. _ SS etc.: Kriegsanleihe. An die Gemeinde-, Kirchen- und Stistungsvarstände in den Landgemeinden des Kreises. Tic Erledigung unseres übecgedruckten AnsschreibenI vom 17. Septencker d. Js'. tvird, soweit sie iwch nicht erfolgt ist, in Einnernng gebrachst. Gießen, den 2. Oktober 1915. Großherzoglichcs Kreisamt Gießen. _ Dr. Usinger. _ Bekanntmachung. Nachstehende Bekanntmachung Großh. Finanzamts Gießen bringen wir zur öffentlichen Kenntnis. Gießen, den 7. Oktober 1915. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: Hechler. Bekanntmachung. Betr.: Rechtsniittel gegen die Gemeuchesteuerveraulagüng für 1915. Auf Grund der Artikel 48 und 50 des Gemeindcumlagcip. gcfetzeS vom 8. Juli 1911 hat Großh. Ministerium der Finanzen, Abteilung stir Steuerwesen, die Frist, innerhalb deren Rechtsmittel gegen die Gemeindesteuerveranlagung für 1915 bei der ersten Instanz anhängig gemacht werden können, für die unten verzeich- neten Gemeinden bis zu den, dort angegebenen Tag einschließlich erstreckt. Ausgenommen von der Fristerstreckung sind diejenigen Rechtsmittel, die das sür die staatliche Veranlagung bereits rechtskräftig festgestellte Einkonimen znm Gegenstand haben. Ties wird hiennit zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Gießen, den 5. Oktober 1915. ' Gvoßherzogliches Finanzamt Gießen, i I.B.: Berres. Letzter Tag der Frist: Alten-Bnseck 14. Oktober, Garben- teich 24. Oktober, Klein-Linden 21. Oktober, Lana-Göns 28. Oktober, Leihgestern 21. Oktober, Staufenberg 20. Oktober, Stein- bach 21. Oktober, Trohe 3. November 1915. Bekanntmachung. Betr .1 Sonntagsruhe in den Apotheken. Wir bringen zur öffentlichen Kemrtnis, daß von Sonntag, den 10. l. Mts., nachjiüittagö 3 Uhr, bis Montag, den 11. l. MW. früh, nur die Pelikanapothc'ke geöffnet ist. Gießen, den 7. Oktober 1915. Großherzogliches Polizciamt Gießen. _ I. A.: Pfeffer. _ Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinignng Grüningen: hier: Drainage». In der Zeit vom 20. Oktober bis einschließlich 2. November l. Js. liegen auf Großh. Bürgermeisterei Grüningen die Projekt- znr Ausführung von Drainagen nebst Beschluß der Vollzugs« komMissivn vonr 2. Oktober l. Js. zur Einsicht der Beteiligten offen. Einwendungen hiergegen sind bei Meldung des Ausschlusses während der Offenlegnngszcit bei Großh. Bürgermeisterei Grii- mngen schriftlich einzureichen. Frredbcrg, den 3. Oktober 1915. Der Groschcrzogliche Fcldbereinigungskomnüssär: _ S chn i t t s pa h n, Regierung srat. Bekanntmachung. Betr.': Feldbereinignng Rieder-Bessingen: hier: den allgemeinen Meliorationsplan. In der Zeit vonr 18. bis einschließlich 29. Oktober l I liegen anf Großh. Bürgermeisterei Nicder-Bessingen die Arbeiten des I. Abschnittes, nämlich der allgemeine Meliorationsplan nebst Erläuterungsbericht und Prüfungsprotokoll zur Einsicht der Bclciliglcn offen. Tagsahrt zur Entgegennahme von Eimoendungen hiergegen findet daselbst statt: Sanistag, den 30. Oktober 1915, vormittags von 9>/z bis 10V- Uhr. Ich lade die Beteiligten hierzu unter der AiMrohung ein, daß die Nichterfcffcinendeii mit Einwendungen ausgeschlossen find. Die Einweichungen sind schriftlich und mit Grüirden versehen einzureichen. Friedberg, den 28. September 1915. Der Großhcrzogliche FcldbercinignngSkommissär: Schult! späh», Regicrnngsrat. ' Rolationsdruck der Brühl Vche» Univ.-Buch» mrd Steindruckeni, R. Laug«, Gieße».