tkmsvlav sSr den metSMeM Nr. 87 5« Oftobet 1915 Bekanntmachung Aber die Wiederholung der Anzeige der Bestände von Verbrruchs- zücker. Vom 21. September 1915. Aut Grund des 8 1 Absatz 4 der Bekanntmachung über Ber- brauchszurkcr vom 27. Mai 1915 (Reichs-Gesetzbl. - S. 308) be- stincme ich: Wer Verbratrchszurker mit Beginn des 1. Oktober 1915 in Gewahrsam hat, ist verpflichtet, die vorhandenen Mengen getrennt nach Arten und Eigentümern unter Nennung der Eigentümer der Zentral-Einkaufs Gesellschaft m. b. H. in Berlin anzuzeigen. 8 'u diesem Zweck haben die Berechtigten, deren Zucker in fremdem Gc- wah'iam tie-t. den Lagerhaltern nach dem 1. Oktober 1915 unverzüglich die ihnen zustehenden s'Kengcn Mizuzeigen. Die Anzeigen an dsc Zcntral-Einkanis-Geselllctiait nr. b. H. sind bis zum 10. Oktober 1915 aLzusenden. Anzeigen über Abengen, die sich mit Beginn des 1. Oktober 1915 aut dem Transport befinden, sind Unverzüglich nach dem Empfang von dem Empfänger zu erstatten. Die Anzcigepflicht erstreckt sich nicht . 1. «mt Mengen, die im Eigentume des Reiches, eines Bundcs- staades oder Elfaß-Lothringens, insbesondere im Eigcntmne der Hoeresverwaltung oder der .Marineverwaltung, sowie im Eigentum eines Kommunalvcrbands stehen: 2, auf Mengen, die insgesamt weniger als 50 Doppelzentner betragen. B e r l i n, den 21. September 1915. l Der Reichskanzler Im Aufträge: K autz. _ Bekanntmachung über Zuckerpreisc Der Bundesrat hat auf Grund der 88 6 und 1 der Verordnung über den Verkehr mit Zucker im Betriebsjahr 1915/16 vom 26. Anglist 1915 (Reichs-Gcsctzbl. S. 516) über die Zuckerprcrse folgende Bestimmung getroffen: 8 1 . „ Rohzucker ans dem Betricbsjahr 1915/16. Für die einzelnen rübenverarbeitendcn Fabriken gelten die in Anlage 1 aufgeführten Preise, und zwar frei Verladestelle der Fabrik. Anlage 1^). Für Rohzucker, der in den in Anlage 2 ausgcführtcn Orten ausserhalb des Standorts der Fabriken, in denen er hergestellt ist, cingelagert ist, gelten die in Anlage 2 aufgeführtcn Preise: die Preise gelten frei Verladestelle des Lagerorts. Anlage 2**). Die festgesetztem Preise gelten für Zucker in der im Betriebsjahr 1913/14 von der betreffenden Fabrik gelieferten Act und Güte, inrindestcns aber sür nrittlere Handelsware. 8 2. Verbrauchs zm ckev. Bei Lieferung ab Verladestelle der einzelnen Verbrauchszuckcr- fabrikcn gelten die in Anlage 3 mifgcführten Höchstpreise. Anlage 3*). Für die in Anlage '4 laufgesührten Dcrbrauchszmkcrarten gelten die dort vorgesehenen Zuschläge. Anlage 4*). Berlin, den 20. September 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. *) Die Anlagen sind nur insolveit abgcdruckk, als die in dem Großherzogtnm und in den angrenzenden Bezirken liegenden Zuckerfabriken in Betracht kommen. **) Anlage 2 kommt für bas Großherzogtum nicht in Betracht. - I Anlage 1. Rohzuckerpreise für die einzelnen Fabriken. Rhcinprovinz. Ameln 12,25 Mark, Bedburg 12,27'/» Mark, Brühl 12,30 Aiark, Dorniagen 12,30 Mark, Düren 12.20 Mark, Elsdros 12,30 Mark, Elsen 12,30 Mark, Euskirchen 12,30 Mark, Jülich 12,20 Mark, Wevelingtzofen 12,30 Mark. Westfalen, Hessen-Nassau. Arakel 11,95 Mark, Hessen Oldendorf 11,82'/» Aiark, Niederhone 11,95 Mark, Soest -12,05 Mark, Michern 13,07'/» i'Nark, Marburg 11,95 Mark. Süddcut schlank. Cannstatt 12,95 Mark, Erstem 13,00 Aiark, Friedensau 12,52'/» Mark. Fricdberg 12,40 Mark, Gernsheim 12,50 Mark, Groß-Gerau 12,40 Mark, Groß-Umst-dt 12,40 Aiark, Hellbronn 12,80 Mar«, Reu^Offstein 12,50 Mark, gicgens- burg 12,80 Mark, Wagyänsel 12,75 Mark, Worms I2/-0 Mark, Züttlingen 12,50 Mark. Anlage 3. Verbrauch sz ucker Hoch st prersc. Rheinland. Köln 23,50 Mark. Elsdort 23,50 Mark, Euskirchen 23,50 War», Uerdingen 23,37.'/» Mark. Süddeutschland. Erstein 23,87'/» Mark, Frankenthal 23,62'/» Mark, Gernsheim 23,62'/» Mark, Groß-Gerau 23,50 Aiark, Heilbronn 23,87h» Aiark, RegcnÄmrg 23,87'/» Mark, Schwcinfurt 23L0 Mark, Stuttgart-Cannstatt 23,870» Mark, Wagh-niscl 23,75 Mark. Anlage 4. 1 . 2 . 1 . 2 . 3. 1 . 2 . Zuschläge zu dem für gemahlenen Melis festgesetzten Höchstpreis. A. Melis. a) Feinkörniger Kristallzucker lohne Sack) dj grobkörnige Kristallzucker (ohne Sack) c) Melispuder (ohne Sack) besondere Verpackungsarten bis zu 8 . Harte Raffinade». Brote: a) feinkörnige, lose gewöhnliche Papiecpackung 4-1,00 Mark. b) grobkörnige, lose gewöhnliche Papierpllckung 4 ' 1,25 Aiark. c) besondere Sorten und besondere Verpackungsarten bis zu Z- 2,75 Mark. Platten: a) feinkörnige, lose gelvöhnl. Papiecpackung -l-1,37Mark. b> grobkörnige, lose gewöhnl. Papierpackung Z- 1,62'/» Mark, c) besondere Sorten und besondere Verpackungsarten bis zu -s- 2chg Mark. Würfel: a) geschnittene Würfel gewöhnlicher Formen in Kisten zu 50 Wogramm 7 s-2,50 Mark. b) gepresste Würfel gewöhnlicher Form in Kisten zu 50 Kilogramm zj-1.75 Mark. 0 ) besondere Sorten und besondere Verpackungsarten bis zu + 4,50 Mark. C. Gemahlene Raffinaden und raffinierte Kristallzucker. Gewöhnliche Sorten lohne Sach sh 1,35 Mark, besondere Sorten und besondere Verpackungsarten bis zu 3,50 Mark. 0 00 Mark. 0 25 Mark. 0.50 Mark. 1,50 Mark. Beknnntiuaikiung über zuckerhaltige Fnttcriniltcl. Vom 25. September 1911>, Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. Alugirst 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Ver- ordmrng erlassen: , 8 1. Den Vorschriften dieser Vcrord/mng unterliegen nachstehend ausgesührlc Gegenstände (zuckcrhallchc Futtermittel): Melasse, Rohzucker zu Fntterzlvccken, Melasscfntter, Zuckerrüben, frisch oder getrocknet, ganz oder zerschnitten, ausgelaugt oder unausgelangt, Melassetrockenschnitzel. Etwa bestehende noch unerfüllte Lieseningsperträge begrün-, den keine Wisnahme von den Vorschriften dieser Verordnung. 8 2. Zuckerhaltige Futtermittel dürfen nur durch die BezugS- vereinigung der deutschen Lcuidwirtc, G. in. b. H. in Berlffr, aö- gcsetzt werden. Dies gilt nicht in folgenden Fällen: 1. Die Kommunalverbände und die vimi Reichskanzler bestimmten Stellen (8 10) dürfen zuckerhaltige Fnttcrimttcl absetzen, die sie von der Bezngsvcrnnigung zu diesem Zwecke erhalten haben (8 11). 2 . Händler dürfen zuckerhaltige Futtermittel absetzen, die sie von den Konmiunalverbänden oder von den vom Reichskanzler berechneten Stellen zu dicsein Zwecke erhalten haben « 11 ). 3. Zuckerrüben dürfen an rübenverarbeitendc Zuckerfabriken zur Zuckcrherstclliing und zur Trocknung geliefert werben. 4. Rübcnv erarbeitende Zuckerfabriken dürfen höchstens 75 vom Hundert des Gesamtgewichts der anfallenden nassen Schnitzel in Form von nassen Schnitzeln oder; die entsprechende Meng« in Form von Trockcnschnitzelu oder Melassetrockcnschnitzeln, 40 voin Hundert des Gesanckgelvichts der ansallcndcu - Zuckerschnitzel (StefscnSsche Brühschnitzel), 40 vmn Hundert des Gesamtgewichts der anfallenden " getrockneten Rüben an die rübenliesernden Landnnrte zurnckliesern. Ein Teil Trockenschnitzcl oder Melasictrockcnscknitzcl ist miicdestens 10 Teilen nassen Schnitzeln gleichzchtzem Zuckersabeckr« dürfen ihren Schnitzeln Melasse eigener Erzeugung w.dtc Gege,,stände ohne wesentliche Stöning ihres Be- süilneu""^ Masjgabe der vorhandenen Einrichlungen ausbewahrcn Jf’ c Eigentümer vvii zuckerhaltigen Futterniitteln haben J i auf Verlangen kälislich zii überlassen mr? deren Ub.mf zu verladen. Sie haben b : Vorräte bis zur .’. n * 11 bc 100 6 !'(’t*, pfleglich zu behandeln und in handcls- lidilchir Weise zu versichern. Der Reichskanzler kann nähere Be- Mutuiungeii hierüber erlassen, Zuckerfabriken feben di- Rübenschnitzel, & Ucferlassung die Bezugsvereinigung verlangen kann, ' w '^^'nlageii dazn besitzen, zu trochien, , Bervslichtung zur künslichii Ueberlassung an die Be- tugsverciiiigiing sind auögenonimcn, 4 Ziickerrliben, die an Zuckerfabriken zur Zuckcrcrzeiigiing o N" .Trocknung geliksert und hierzu benutzt werden, d u ,! lb Üttrocknete Zuckerrüfen, die von Zuckerfabriken ab| ' ? ' Kc - 4 ün t)il ' rübenbauenden ßnitmwuti zunickgellefert und von diesen in, eigenen Betriebe versiitterl werden: 8, Zuckerrüben, die in dem WirlsckMsbetrieb. in dem sie ge- werden' lurrbt11 ' dcrsüttert oder aus Brannttvein verarbeitet bat auf Antrag des Eigentümers feEm, A l Em J?,? n9 des Antrags zu erklären, ,wiche feeir .Mengen sie übernehmen ivill. Für Mt "gen, wclck»e die Bezugsvereinigiing hiernach nicht Überüehmen will, erlischt die Absatzpflicht nach z 2, Das gleiche ?rift ni»t"abgibt deiugsvereiniguna eine Erklärung binnen der m,„Ee Mengen die hiernach dem Absatz durch die BezugSverrini. Ä. ^ wrbihalti-u fuil), mil|fcn von ihr (ibocnoniiueii lüerben Hülm! 1 'iÄ!' 00/'".zur Shefenmo bereit ist. Erfolgt die Ab- nähme Nicht binnen 4 Wochen „ach diesem Zeitvunkt, so ist der w-m Ablau, der Urist ab mit 1 vom Sunfert über den jewttilgen Neichsbankdiskont zu verzinsen. Mit dem Zeitpunkt b J c ^^insung beginnt, geh, die Gefahr des zufällige I obev bcr Susätligen Werlverminderung aus die Be' lm?i?n Cram0l K Ifl n® l4r bic Aufbewahrung, pflegliche Be- Mchlung und Versicherung (8 4 Abs, 1) erhält der Eigentümer twm Zeltpunkt des Gesahrübcrgaugcs ab eine Vergütung deren «e der Reichskanzler sestsetz, Der Eigentümer fet nach I^.urer Amveisnng des Rc,ck>skanzlers Fcststellungen darüber zu t d Z"l'°ud sich di- Gegenstände in, Z-stm.nst nach^Ästn"lberganges befinden; ini Streitsall hat er den Zustand aanaes"tAb/°S°^^^ hb"' Z-itPmikt des Gefahrilher- “J ‘ •*) imgftrcnm von den übrigen Melasse- mengeii austxwahrt werden, wenn die getrennte Auibemabe„n>, nur m,t Miverbältnismäszigen Anf.vendi.ng», mäglÄ ist ' ' ^ u b, Tie BezngSvercimgung Hai dem Eigentümer für die von UMZMLMZL $ «|ss.«« , i!"Ä^f s “Ss' B ®a±ÄtäS i l*!ays,ÄS ssft’a?s.'K’B' £s i&Jiil,“ ’* l ”“ 1 »«--«m», ötni S Z: ,J Dic Zahlung erfolgt spätestens 14 Tage nach Mnahme. Für streitige Restbeträge beginnt diese Frist mit dem Tage, an dein die Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörde der Bezugsvercrnigung zugcht, „ 8 8 Die Bezugsvereinigung hat die Futterniittel an die zu Ernheitsprclsen zu liefern, die der Reichskanzler aus Grund der Uebcrnahmepreise sestsctzt, „v . bie f~rr' Einheitspreisen ist ein Aussckzlag bis zu 7 vom, Lundert zulässig, Bon dem Aufschlag enlfalleii aus die Bezugs- v-relmgung V„ auf den Weiterverkünfer y 7 . *' . rllr, S,erfofot frei jeder deuischetl Eisenbahnempsangs- K "ur bare Auslagen und Transportkosten wird rin weiterer Zuschlag berechnet, besten Höhe der Reichskanzler fesisctzt, I k >°iuüsvere„iigung darf von dem Umsatz 2 vom Laufend als Bermittcluiigsgebühr ziirückbehaltcii, i OT1 Mat c l 1I B tlmnn >fl ruc Bcschasfilng von Futterniitteln aus den, Ausland zu verwenden. Ueber den etioa verblechenden Re» verfugt der R-tcbskanzler. ,0 ' ^^ugsvercinigung darf fee zuckerhaltigen fünfter» nnttcl nur an Kommunaloerbänd« oder an die vom Reickiskanzler ^^ s,nch den von der RcickBsuttermittelstelle auf» zustcllendcii Grundsätzen abgehen, < ni„, ^ Eommunalverbändc und die vom Reichskanzler be» tttmmten Stellen haben ihren Abnehmern für den Weiterverkauf und fee Benvendung betlimmte Bedingungen und Preise vorzu- Ichreiben. ^,e Kommiinalverbändc haben insbesondere vorzu- Weiterverkaus und die Vecivendung nur zur Biehsütterung innerhalb ibres Bezirkes ersoigen darf, ei Mela>,e!>assinL oder Melasse lest elwagen besitzt, hat fees der BeMgzvereiiiigiing unter Btitteifeng des Fasst»,gsver- ^ ^ sum 10 - Oktober 1915 ailMzcigen, Beznasvereinlgniig Hafen die Besitzer von Mrlossebasiins Melasse an, Lager zu nehmen, zi, versickn-rn und psleg.ich zu behandeln, Bentzer von Me!ajse7este.,i» g-ii und Milasse- der Bez-igsvereinigting nuE-ise zu übeciassen, Drr Rnchskanzaer setzt die zu zahlende Vergütung fest, kl tanT1 "dhere Bestiumutiigei, eilassen, er kann fee tili Abs, 1 und 2 bezelchineten VerpMstringen Mi, die Besitzer Miderer ziiir Sagel-ung von Melasse geeigneter Einrickchimgen ans- debilen auch eine Wiederlwlnng der Anzeige Mi»rdw-N, t, Ick, Melas,e darf, abgeiehen von dem Fall« des tz 2 ?lbs, 2 werden Zustimmung der BeMgsvereiinguiig verarbeitet Zuckerfabrikeil und Melassemisckxinsiolten haben ans Verlangen W^berelmgung aus eigener oder ihnen zuaclviesener Vke- Malassenirschsntter herzinsdellen. soweit sie nach ihren Betriebs- brerzn xn der Lage [mfe Soweit nicht § 6 Platz flre,,t, kann fee Reichsfntterinittelstelle die Vergütung jestsetzeai. § 14. Tie Von'ck-riftcn dieser Verordnung gelten nicht Tür die taKS”";- fi, »» m »Mk .kiÄÄÄÄtfaiE'g: Verordnung mi» dem Anslande eingesührt sind. Ms Ausland inr Sinne dieser Vorschrift gilt nicht das besetzte Gebiet, .LmideSzentialbehördei, können Besttmmnngen zur f.aLÄ m J Cl ex («1 fen. Sie bestimmen, Wer als Verw-rltnngLfehorde und als KvniMmialverband im Sinne dieser Veoordimiig aiMisehen ist. i 6 - ® h ’ Eil jqMten über fee sich ans den §§ 4, 6. 12, 13 erqebenden Vervflichtungen der Eigentümer von zuckerhaltigen n- dm Zuckerfabriken, der Besitzer von Melassebassinch ^blstsseläfiern und aichxrcr zur Lagerung von ««V'leten Einrichtungen sowie der Melassemifchanstalten entscheidet die hoher« Benvalttingsbehörd« endgültig .. Kr Ersnlliing der Verpflickchingen ans h 13 Abs, 2 können die Fabriken und Melassemischanstalten dnr,h Ordnunasstrafm bis zu zehntaniend Mark von der höheren BenvnltüngSbehürde an- gehalten werden Gegen die Berfügiing der höheren Berwaltti„gs- behorde ist fee Beschwerde an die Aufsichtsbehörde Miässia die enfe 8^^Eig entscheidet. Durch Einlegung der Beschtverde Ivird die Boll- frsfeesetzten Sttase nicht ansgehalt-en. Die Ordnunas- straje kann. wiederholt festgesetzt werden, falls der Verpflichtete innerhalb einer von der höheren Verwaltungsbehörde festgesetzten Frist seiner Verpflichtung nicht nachkon.mt, i-,rgr,esren k-I' Ef^füugnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe brs jat sünfzehiitansend Mark wird bestraft' ' zuwider zuckerhaltige Futterniittel in anderer wiitt absetz b ^ ^ Bezugsvereinigung der deutschen Land- 2, w« die 'hm 'nach §§ 3, 12 obliegenden Anzeigen nicht in der c }' rtattct i^ cr wissentlich unvollständige oder unrrchttge Angaben niacht, 'ST 1 . ** lr Aufbewahrung und pfleglick>cn, Behtycklung (S 4 Abs, 1) jinu Trocknen der Schnitzel ih 4 Plj- 2) < 5Ur Lugernng amd pfleglichen Behandlung von Me- / fi2^ÄÄf tIafkr4tc(,WäfU “ nb ® !e * ' b®™' b § 11 «ulE-chM Beipstich- ■ — 8 — 6. Im ohne Zustimmung bet BezugSverrinignng Melasse verarbeitet (§ 13), 6. toer ben auf Oteuitb bas § 15 erlassenen Anssühnmgsbs- sttmmnngen zuwiderhandelt, §18- JJie|erun. 405) wird aufgehoben. Berlin, den 25. September 1915. Ter Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück, Bekanntmachung betreffend die Preise für zuckerhaltige Futtennittel, Vom 25, September 1915, Der Bundesrat hat auf Grund von § 6 Satz 2 Der Bekannt- •"“ftoms^,® er zuckerl>altige Futtermittel vom 25, September 1915 (Reichs-Gesetzbl, S, 614) beschlossen: - „ ^; r drers, den die BezugSvereinigung für die ihr zu über» U'llenden zuckerhaltigen Futtennittel zahlt (8 6 Satz 2), darf die nachstehend angegebenen Grenzen nicht übersteigen, Wr »»rr» i le 60 Kilogramm ohne Sackt ttlr nasse Schnitzel 0 40 Mk für Trockenschnitzel $00 Tür Zuckerschnitzel nach bent Steffenssckien ' " Brühverfahren g gg für frische Zuckerrüben T 10 " für getrocknete Zuckerrüben lo.'oo " fdv sm.r rr Für das Kilogrammprozent Zucker! sür Melasse 0,16 Mk Kerl in. den 25, September 1915, Der Stellvertreter des Reichskanzlers, Delbrück. Anordnungen zu der Bekanntmachung über zuckerhaltige Futtermittel vom 25, September 1915 (ReichS-Gesetzkst, S, 614), Artikel I, Nachdem der Buudesrat beschlossen hat. daß der Preis, den ^ Bezugsveremigung für bie ihr zu überlassenden zuckerhaltigen Futtermittel zahlt, die nachstehend angegebenen Grenzen nicht übersteigen darf: ^ für 50 Kilogra""- -e Sack: für nasse Schnttzel 0 40 Mk für Trockenschuitzel 8 00 für Zuckerschnitzel nach dem Steffensschen ' " Verfahren 9,50 „ für frische Zuckerrüben 1 to K r ® r ? cf r" et i,' 8u w* rrl j5 € , n 10.00 " und für Melasse für das Kilogrammprozent Zucker je 016 - »estsmme ich aus Grund der 88 4 Abs, h. 5 Ms, 2h 6 Ms, 1 und 12 toÄTÄÄÄ'WlrÄS“ 25 s - . Ä \ Bet Lieferung einschließlich Sack erhöht sich der Preis für Rvbsucker. Erstpi-odukt und Nach- pvoduit, um 1,50 Mk, bei getrockntten Rüben imd uni 1,75 Mk bei getrockneten Schnitzeln. Ter Preis darf für das Kiloprozent Zucker bei Torfmelasse ohne Sack 24 Mp. bei Tor finelasse einschließlich Sack 26 75 bei Häckselmelasse ohne Sack 31 " bei Häckselmelasse einschließlich Sack 35 " Nicht übersteigen. . ■s.Jl’l'K?}* 60 “ü 1 hundert Zuckergehalt braucht in Rohmelasse nicht bezahlt zu werden: Rohmelasse unter 46 vom Dimdert darf zurückgewiesen werden, ^ WUM an ^unde^ Ware von mittlerer Art und Güte frei Eisenbahnwagen oder Schiss (nach Wahl der Bezugs» vereinigungf an der Verladestelle des Eigentümers «r..^°^'Een Mben wird nur das tatsächliche Ge,picht Unter, Abzug des anhaftenden Schmutzes bezahlt. 'utzel nach dem Steffensschen Verfahren müssen 30 vom Hi,ndert Zucker enthalten. Bei einein Mindergehalt tritt eine b«s Uebernahmepreises um >/-o des Kaufpreises für icdes fehlende vom Huudert Zucker ein, " für Getrocknete Schnitzel und getrocknete Zuckerrüben dürfen böck- stenS 10 vom Smidert Wasser enthalten: fedes Mehr von, Hundert berechtigt die Bezugsvereinigung zur Minderung des trockmmg ^^ ^ E /»» o4 ’ er äur Forderung kostenloser Nach- ... ? 2 ' ^^^^"^bflichtige hat für die Stellung von Säcken zu sorgem Er hat nach seiner Wahl einschließlich Sack ober i, «'bsacken zu ltefern Will er in Leihsäcken liefern, so hat er dies unverzüglich sowohl der Bezugsvereinigung wie auch den, Kont- munalverbaude des EmMängers mitzutellm Bei Lieferung in Leihsäcken ist für die ersten 14 Tage eins DergUtttng vm. lg Pfa. ans ,e 50 kg Rohzuchr ober SucteSfutte“ *?** '! 59 k i Mesassefiitter und von 20 Pfg, auf je 50 kg Schnitzesund getrocknete Zuckerrüben sowie für jeden folgen» den Lig eme Vergütung von >/» Pfg. auf je 50 kg Robzucker LLLLLNK» X? " 601 ‘ » SS& ^ÄJÄtJSrtJSÄtÄ bte ©ade ju einem Preise von 60 Pfg, aus je 50 kg Rohzucttr luch fSH ! \ Uon ®°L'®! 9 ’ 0 a “J >e 50 kg Melasseftitter, von, r, Kn i, U , 6 ? kg fletrudhtcte Zuckerrüben unb von 2,50 Mk, aus ie 50 kg Schmtzel in Rechnung zu stellen, Ansprüche aus geliehenen Säckim können mir unmittelbar flehen den Kommimalverband des Enipfängers, nicht gegen die Bezngsveretnlgnng geltend gemacht Iverden o. Borbehaltlich der Vorschrift des 8 3 Ms. 4 hat der Eigen» tm Zeitpunkt des Gefahrüberganges die Mengen, die er >Moverein,gniig zu liesern hat, von seinen übrigen Be» -^usondern. Er hat den Zustand, in dem sie sich beftnden, durch einen von der Landivirtschaftskaminer oder einem gleich» wertigen Institut fernes Bezirks ernannten Sackwerständige», bei [letten er auch durch einen vereidigten Handelschemiker festzu» u» ^ie Gegenstände in unverdorbenem Zustand, so hat ™ ® l 9 e ’/. < 2 1 " €r eine Besckwmigung des Sachverständigen hierüber unverzüglich der Bezugsverernigung beiznbringen. Kann der Sach- *. H 18 .' ^ses - Gutachten nicht abgeben, so ist unter seiner ^umcht rn handelsubltchcr Weise Probe zu nehmen. Me vev- Me-Äa "id der landnnrtsckiaftlicknni Versuchsstation des Feststellung der Beschaffenheit zu übersenden. Me Versuchsstation ist zur u„verzügliü)in Mitteilung des Befmches an die Bezugsveremigung zu veranlassen. Die Msten fallen dem Eigentümer zur Last, , sMe Vergütung für-Aufbewahrung, pflegliche Behaudluna und Versicherung (88 5 Abs, 2 und 12) betiägi für je ßo S gramm und jcben angefangenen Monat bC \ Schnitzeln, einschließlich der Zuckerschnitzel und Melasseschuitzel 6 Pfa bei getrockneten Zuckerrüben 5 r ! Mucker und getrockneten Zuckerrüben 3 bei Melasse g !wpf»k?i-st^Bergütu,>g für Melassekesselwagen darf 3"Mk,, für Melassesasser 6 Pfg, für den Tag nickst übersteigen (8 12, Abs 2) . , r Fässer die md>t binnen einem Monat zurllckgeliefert sind, darf der Verlader auch Bezahlung mit 5 Mk, für das Faß vev, langen. Me Leihgebühr fällt in diesem Halle fort. ° ° m m v Artikel II. ! „ - bon § 19 Satz 2 ber Bekanntniachuna über ?uckerhalttge Futtermittel vom 25. September 1915 (Reichs-G«° ^64) beimllige ich die Lieferung von Zuckerrüben an Rübenkrautfabriken zur Herstellung von Rübenkraut, c r l i n , den 25, September 1915. Der Reichskanilcr (Reichsamt des Innern). I. A.: Kautz, Bekanntmachung Über zuckerbalttge Futtermittel vom 29. September 1915. Aus Grund von 8 15 der Verordnung des Bundesrats Ober zuckerhaltige Futtermittel vom 25, September 1915 (Reichs-Ge- setzbl, S. 614) wird folgendes bestimmt: -)Ur Sinne der Verordnung ist als höhere Benvaltungsbelförde m ^ r t ° ^^"Kialausschub und als Kommunallierband das .brrzogtum, vertreten durch die Landesverteilungsstelle or U cr •• ^ Darmstadl (Bleichstraße 1) anzusehen, ist Z &r n § 16 2t6f ' 2 ^ V"°rd..uug Darmstadt, den 29. September 1915, .Grvßherzogliches Ministerium des Innern, v, Hombergk, Krämer, ^ e L r : v?' e tl, Verkehr mit zuckerhaltigen Futtermitteln, An die Grohh, Bürgermeistereien der Landgemeinden , . des Kreises Gießen, Wir beausttagen Sie, auf die vorstehenden Bekauntniachungen und Anordnungen aufmerklam niachen zu lassen und bei bitfer — 4 Gelegenheit besonders darauf hinzuweiferr, daß die Einsichtiiahinc den in Betracht konimenden Personen auf Ihrem Amtszimmer freistcht. Greben, den 2. Oktober 1915. ' Großherzogliches Kreisamt Greben. _ I. V.: Hechler. _ Bekanntmachung. Zum Schutze bet diesjährigen Ernte wird gemäß § 3 der Verordnung vom 29. Slpril 1911 bestimmt: . Tie Liegezeit des weiblichen Rehwilds wird für den ganzen Umfang des Gvoßherzogtums mit Wirkung vom heutigen Tage ' ab für den Rest des Kalenderjahres aufgehoben. Tarmstadt, am 30. September 1915. Grobherzogliches Ministerium des Innern. _ v. Homberg k. _ leenz. . Bekanntmachung^ Bctr.: Sicherung der lyntte 1916 br. Mit Rücksicht darauf, daß Eiscnvitrwl Und KaMrckstosf im kommcndm Frühjahr nur in 'geringem Umsange auf dem Markte fern 'dürsten, und werter in Anbetracht der geringen vorhandenen Arbeitskräfte, kann den Landwirten nur dringend empfohlen werden, sein g-emablenen mit Kieselgur versetzten Kaunt Bekämpfung des .Hoberrchs zu verwenden uuo die,en durch ssenschasttl-chen vder gemerndeiveisen Zusamnrenschkuß in größerem. Umfange zu vezkichem ^ Bürgermeistereien der Landarm e i n d c n , schon jetzt Erhebungen über den etwa vorhandmren Bedarf in ihren Gemeinden anzustellen und sehen ihrem Be- richt hierüber bis zmn 15. November l. I. entgegen Für Erteilung von Auskünften über Art und Menge des zur Kerwendung kommenden Kaimts ist das agrikultur-chemische Laboratorium der Landes-Universttät Gießen gerne bereit. G i c st e n , den 27. September 1915. ^ Großherzogliches Kreisamt Greßen. ___ Dr. U f i n q e r. __ c t r • Ausführung der Polizeiverordnung über das Vertilgen der Blutlaus vom 19. November 1904. An den Oberbürgermeister der Stadt Gictzen und an die Grotzh. Büraermeiftereicn der Landgemeinden des Kreises. Wir machen darauf austnerksanr, daß der Rnndgang der Kommissionen gemäß §3 der obenerwähnten Polizeiverordming nunmehr alsbald stattznsinden hat. Z u r Ers p a rnn g vo n S chr erb- arbeit wogen wir weiterhin versuchsweise von Vorlage des Protokolls gemäß 8 10 absehen und haben das Vertrauen, daß die Kommissionen auch ohne diese Vorlage dre ihnen obliegende Tätigkeit gewissenhaft ausüben. Gießen, den 2. Oktober 1915. Großherzogliches Kreisamt Gießert. _ Dr. Ufinget. _ Stellvertretendes Generalkommando XVIII. Armeekorps. . _. Frankfurt a. M., den 27. Oktober 1914. Verordnung. Auf Grund der 88 1 und 9 b des Gesetzes über den Bta lagerungszustand vom 4. Jmft 1851 ordne ich für den Bereich deS Korpsbezirk? an: Mle .Hotels. Pensionen und Anstalten sowie leder Wohnungs- inhabcr sind verpflichtet, den Aufenthalt und Zuzug von Ms- landern binnen 12 Stunden polizeilich anzumelden, gleichgültig ob die Aufnahme gegen Entgelt oder unentgeltlich, vorübergehend oder für längere Zeit erfolgt. . Der Wegzug von Msläiidern ist gleichfalls innerhalb 12 Stunden anznzeigen. . „„ „ . .. Falls örtliche Polizeiverordnungen eure kürzere Meldefrist wie die vorstehend angegebene für Ausländer festsetzten, bleiben die Verordnungen insoweit maßgebend. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden nach § 9 des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 mit Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft. Der Kommandierende General: Freiherr von Gall, General der Infanterie. An die Ortspblizeibehördcn dc§ Kreises. Sie haben schärfstcuS darauf zu achten, daß die obige Verordnung genau befolgt wird und im Uebertretungssalle unnachsichtig Anzeige zu erheben Gießen, den 28. September 191o. Großhcrzegliches Kreisamt Gieße». J.V.: Hechler._ Betr.: Unfallirntersnchung: hier: Teilnahme der Vcrsichernngs- äiziter. ^ . An die Srotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises und das Grotzh. Polizeikommissariat Arnsburg. Wir machen Sie auf genaue Beachtung unseres Ausschrerbens vom 26. August 1913 aufmerksam und erwarten, daß Sie uns rechtzeitig von tan von Ihnen anberanmten Terminen zur Unsalluntersnchung Kenntnis geben. Gießen, den 1. Oktober 1915. Großherzogliches Kreisamt (VersichcrungSamt) Gießen. I. V.: Hechler. Bekanntmachung. Statt.: Einsendung der Kreisabdeckeretverzeichnisse für Monik September 1915. An das Grotzh. Polizetamk Gietzcn und die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir erinnern Sie an umgehende Vorlage der Mbdeckcrej- Verzeichnisse für Monat Sc p t e m b r r 1915. Gießen, den 1. Oktober 1915. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: Hechler. Bekanntmachung. Be t r.: Den Ausbruch der Maul- und Klauenseuche. In Langenberghcim (Kreis Büdingen) ist die Man» mtd Klauenseuche ausgebrochen. Gießen, den 2. Oktober 1915. Großhcrzoalicbes Kreisamt Gießen. I. V.: H e m m c r d e. Bekanntmachung. In der Zeit vom 15. bis 30. September 1916 wurden in hiesiger Stadt gesunden: 1 Schachtel mit Zigaretten: 1 Paket Hemdenknöpfe: 2 kleine Portemonnaies mit Inhalt: 1 Zierschürze: 1 Armband-Uhr; 1 Perlenhalskette: 1 gold. Brosche mit Bild: 1 Halsretten-Anhänger: 1 Bündel Tabak, verloren: 1 Damenportemonnaie; 3 Trauringe; 1 Handtasche: 1 silb. Damenuhr: 1 schwarzlederne Handtasche mit Inhalt, entlaufen: 1 Hund (Boxer). Die Empfangsberechtigten der gefundenen Gegenstände belieben ihre Ansprüche alsbald bei uns geltend zu machen. Die Abholung der gefundenen Gegenstände kann an jedem Wochentag von 11—12 Uhr vormittags und 4—5 Uhr nachmittags bei Unterzeichneter Behörde, Zimmer Nr. 1, erfolgen. Gießen, den 4. Oktober 1915. Großherzogliches Polizeiantt Gießen. H e in m e r d e. Bekanntmachung. Statt.: Feldbereinigung Richer-Bessingen; hier: den allgemeinen Meliorationsplan. In der Zeit vom 16. bis einschließlich 29. Oktober l I. liegen auf Großh. Bürgermeisterei Rieder-Bessingen die Arbeiten des I. Abschnittes, nämlich der allgemeine Meliorationsplan nebst Erläuterungsbericht und Prüfungsprotokoll züi Einsicht der Beteiligten offen. Tagfahrt zur Entgegennahme von Einwendungen hiergegen findet daselbst statt: Samstag, tan 30. Oktober 1915, vormittags von 97, bis 107, Uhr. Ich lata die Beteiligten hierzu miter der Androhung ein, daß die Nichterscheinenden mit Einwendungen ausgeschlossen sind. Die Einwendungen sind schriftlich und mit Gründen versehen einzureichen. . Frirdberg, den 28. September 1915. Ter Gvoßherzogliche Feldbereinigungskommissärk , Schnittspahn, Regierungsvat. wöchmtl. Ueberstcht -er Todesfälle i. d. Stadt Gießen. SS. Woche. Vom lg. bis 25. September 1916. Einwohnerzahl: angenommen zu 33 91 » (tnkl. 1819 Man» Militär)• Sterblichkeitsziffer: 20,00 °/„. Nach Abzug von 7 Ortsfremden: 9,50°,'»,. Es starben an 3ui. (£r- Kinder wachsen« tot ».Lebensjahr vorn 2 btt 1ü. Jahr Angeborener Lebensschwäche 1 — i — Altersschwäche i (i) 1(1) — — Lungentuberkulose Kl) 1(1) — — Krankbeitcn des Herzens 6(2) 6(2) — -- Atrophie der Kinder sonst. Krankheiten der Ner- 1 i dauungSorgane 1(1) 1(1) — — streb» 3(2) 3(2) — — Summa: 13 (7) 11 (7) 2 — Irnn:: Die in Klammern gesetzten Ziffern geben an, wie viel der Todesfälle in der betreffekchcn Krankheit auf von auswärts nach Gießen gebrachte Kranke kommen. Rotationsdruck der Brühl'scheu Unw.-Buch» und Sleindruckerci. R. Lang«, Bietzen.