Kreisblatt für den Kreis Siehe«. i Nr. 86 ^ I. Oktober _ ■ _ 19 15 Bekanntmachung. Betreffend: Die Erhebung und den Ausschlag der Gemeindeumlagen in den Landgemeinden de« Kreises Gießen für 1915. Uebersicht über die in den Landgemeinden des Kreises Gießen z« erhebenden Umlagen für das Rechnnngsjahr ISIS. § B Z Q Gemeinden Umlagen der Politischen Gemeinden Sonstige Ausschläge Umlagenbedarf Jt AnSschlag Steuerwert deS Berm ögenS Jt Sgrnndlage Staatlick Einkomm steuer Jt n >- n- 4 Ausschlags in 100 M Steuer- wert der Vermögens koeffiiienten auf 1 M staat- liche Einkommensteuer Um- lagen- bedarf Jt AuSschla Zlenten 100 Jt Steuer- wert deS Vermögens gSkoesfi- n H aus IM staatliche Einkommensteuer Bezeichnung der Art des Ausschlags und der AuSschlagSgrundlagen 1 Albach .... 5 000 1 721 000 1569 70 18.265 119,032 2 Allcndorf a. d. Lahn 10 800 2 716 100 3 451 00 21.623 142,776 8 Mcnbovf a. d. Lumda 5 700 5 098 600 5 607 80 6.961 38,351 4 Allertshausen. . 4 600 579 800 630 6" 51.167 259,009 5 Alten-Bnseck . . 14 5C0 3 868 600 5 170 90 23.1(9 101,453 600 1,197 6,667 6 Annerod . . . 8 300 2 088 400 2 522 2(1 22.854 , 139,845 7 Bellersheim . . 14 000 4 528 900 4 200 20 21.689 99,444 950 2,094 9,601 Aus die Evangelischen. 8 Beltershain . . 7 500 1 279 000 1 189 70 39.449 206,3(6 9 Bersrod* . . . 7 200 1 221 600 1212 90 38,467 206,184 10 Bettcnhanscn . . 7 000 2 304000 1892 90 21.337 109,-159 11 Beuern. . . 4 000 4 049 000 3 915 40 6.137 38,695 12 Birklar.... 12 680 2 382 000 2 519 50 34.000 181,900 13 Burkhardsfelden. 11 200 1 798 300 1980 90 40.205 200,422 14 Climbach . . . 1 950 542 200 601 (10 20.706 137,656 82 1,299 8,633 Aus die Evangelischen. 15 Danbring-en . . 10 000 1 767 700 3 626 7" 26,265 147,714 IG Dors-Glll . . . 11 900 1 997 100 1751 60 36,072 268,195 17 Eberstadt . . . 17 500 3 684 GOO 3103 60 31 703 187,488 18 Ettingshausen — 2 274 000 1 784 20 — — 19 Garbenleich . . 13 500 2 531900 3 392 50 29,014 181,895 20 Geilshausen* 7 200 1 548 500 2 023 50 28,537 137,233 21 Göbelnrod. . . 7 100 778 500 931 80 59,511 264,764 22 Großen-Buseck . 14 000 8 589 700 9179 50 9,603 62,645 23 Großen-Linden . 52 000 12 695 200 27 963 30 14,829 118,635 24 Grunbcrg . . . 58 000 12 332 700 19 581 10 26,150 131,506 26 Grünalgen . . 14 00J 3 058 600 3 060 10 30,360 154,148 26 Harbach . . . 4 800 1216 300 1 522 00 25,123 114,608 27 Hattenrod . . . 2 700 1 765 800 1762 70 9,128 61,732 28 Hansen.... 7 000 1 417 200 2 688 80 25,805 124,328 29 Hruchelhrim* 61917 11 829 900 26 048 30 20.792 143,274 3 ) HolzheiM . . . 16 870 5 756 000 5 678 20 16,503 112,204 31 fmiigm . . , 41000 12 608 700 22 137 30 16,827 89,368 32 Inheiden . . . 5 000 2 560 700 2266 60 12,703 77,056 33 Kesselbach . . 8 500 1 452 000 1 716 00 36,969 182,519 34 Klcin.Linden . . 35 000 4 661 800 9 642 40 30,483 2i5 ( <)08 35 Laiiqd* . . . 9 500 2 944 400 3 157 30 20,742 107,444 36 LangSdorf. . . 13 000 5 563 200 5 862 80 15,414 75,487 37 Lang-Göns . . 29 000 8 755 000 10 560 20 19,388 110,725 38 Lauter .... 7 000 1 638 600 1801 30 26,516 147,400 39 Leihgestern* . . 34 000 7 529 000 13 328 40 23,227 123,891 1500 1,679 8,955 Auf die Stencrobjekte mit Ausnahme des Ludwig». Hof- und Nenhofs. 40 Sich. 60 000 18 133 600 34 630 80 15,980 83,583 100 1,835 10,287 Aus die katholische«. 41 l’inbmflnilt) . . 5 300 1 020 000 1 154 70 29,1-11 201,572 42 Lollar .... 60 000 10 145 700 23 466 30 26,823 141,88 43 Sonöotj* . . . 19 500 3 620 500 5 177 40 '29,968 167,072 44 Lumda .... 7 500 1 696 100 1763 10 29,588 140,750 45 Mainzlar . . . 11 000 4 150 400 14 967 50 8,017 51,293 40 Münster . . . 4 500 892 000 1 451 30 28,020 137,830 47 Mnschcnheiin . . 15 100 2 602 300 2 730 GO 38,640 185,724 48 Nieder-Bessingen 4 500 1 357 200 1336 50 23,685 97,312 49 Nonnenroth . . 3135 1 311300 1 543 30 14,656 78,571 50 Obbornhosen . . 14 712 4 078 600 3 707 40 22,651 147,(419 51 Ober-Bessingen . 6 000 1 546 100 1376 60 28,090 120,122 52 Ober-Hörgern . 10 000 3 701 100 3 325 50 16,768 114,206 53 Ovenhausen . . 4 600 1 142 300 1189 90 23,983 156,347 54 Oppenrod . . . 4 200 826 600 1 125 10 32,305 135,971 55 Qneckborn. . . 10 000 3 309 300 2 956 70 19,026 125,255 56 Rabertshausen . 2 600 824 600 930 10 19,627 106,442 57 ReinhardShain . 5 000 767 000 1111 70 43,249 151,373 68 ReiSkirchin . . 9 500 3 328 700 3143 10 17,575 116,119 s g 1 1 Q Gemeinden Umlagen der politischen Gemeinden Um- lagen- bedarf M AnSschlag Steuerwerk des Vermögens Ji sgrundlagen Staatliche Einkommensteuer M 14 AnSschlagS in 100 M Steuer- werk des Ver- mögens ^effizienten auf 1 ^staatliche Ein- kominen- stcuer Umlagenbedarf M 69 Rodheim. 6 000 1 538 800 1 494 90 21,441 113,723 60 Rödgen*. 11200 2 003 800 2 876 40 31,465 >70,297 61 RöihqeS. 8 0"0 813 100 950 10 24.711 104,356 62 RüddmgShaufen.... 10 400 1 743 10' 1 811 20 39,892 190,023 63 Ruttershausen . . 6 500 1 619 600 1 820 10 20,197 122,457 64 Saasen....... 13(00 1 703 700 1 934 9o 47,491 238,976 2360 66 Slang'nrod. 4 800 953 8oO 994 20 32.633 169,7-0 66 Stanstmderg. 2 000 2 414 8oO 2 944 40 4,72" 29,212 1,7 Steindach* .... 18 000 3-153 400 I 093 10 31,461 174,327 68 Sleuihcuu. 8000 2 044 800 2 271 0" 2 >.856 119,455 69 Swckhausen. 7 400 1 161 'OO 2 902 10 21,2425 169,940 70 Trais-Horloff* . . 12 000 3 3"2 200 3 846 30 20.862 132,870 155 71 Treis a. d. Lumda . . . 17 200 3 357 luO 4 257 40 32,117 150,512 1363 72 Trohe.. . 2 »00 369 900 (,97 10 40,418 201,32 73 Utphe . 10 227 3 164 7' 0 3 013 40 20,51t 123,968 74 Lilliugen . 6 000 3 773 9'10 4 663 6o 7,924 43,083 75 Watzcuborn-Steinbcrg . . 32 000 5 569 7> 0 8177 15 30.324 185,158 7h WeickariShain .... 6 700 1 234 7( 0 1754 40 80 288 16*.736 77 Weitershain. 7 900 2 061 500 1 841 50 23.674 193.971 78 Sßiefcct* . . 4h 000 10 04" 00 ' 17 »i58 55 22,91 141,56 79 Winnerod* .... 1077 805 7' 'ü 964 90 13,651 60,643 80 Fcldgemarknng Feldheim . 600 904 200 23 70 6,643 35,607 ti „ Obcrsteluberg 640 370 6UÜ 14 OO 14,181 113,429 Sonstige Ausschläge Slu«|d|lac)Sfoeffi- zitincn in ^ auf 100 Jl Steuer« wert des 1 M staalliche Ein- Bezeichnnng der Art des Ans chlags und der Ausschlagsgrundlagen Ser« tommen« mögend fleuer 23,416 Auf die Parzelleubesitzer. 1,427 3,360 9,039 Auf die Kaidolifchen, 16,734 Aus die Evangelischen. Vorstehende lieber sicht wird mit dem Ansügen veröffentlicht, daß die Erhebung der Umlagen bei den mit * versehenen Gemeinden in sechs Zielen, und zwar in den Monaten Mai, Juli, September, November !9i5, Januar und März 1916, bei den übrigen Gemeinden in vier Ziele», und zwar in den Monaten Juli, ^September, Novenlber 1915 und Januar 1916 geschehen soll. Gießen, 4. August 1915. Großtzerzoglichcs Kreisaint 6-iesten, In Vertretung: H e m m e r d e. Reichssuttermittelstellc, Berlin IV 9, den 15, September 1915, Bekanntmachung der Rrichsfutternüttristelle, betreffend die Gerstcnkontingente der Gerste verarbeiteuden Betriebe, Auf Grund des 8 4 Ziffer 2 b und c der Verordnung über die .Errichtung einer Reichssiittermiltristelle vom 23, Juli 1915 sRrichs-Gesetzbl, S, 455) bestimmen wir mit Zustimmung der zuständigen Abteilung unseres Beirates <8 5 Abs, 2 Ziffer 2 fl. fl, O,) nxis folgt: 1, Tie Feststellung des Gerstenkontingents der Brauereien und Brennereien für die Zeit vonr 1, Oktober 1915 bis,31, Oktober 1916 erfolgt durch die Steuerbehörden, Die näheren Bestinr- Mungeu über die Gerstenkontingente der Brauereien und Brennereien befinden sich in besonderen Bekanntmachungen vom 15. September d, I. (Reichsflnzeiger Nr, 219), 2, Die Feststellung des Gerstenkontingents der Gersten- und Malzkasseesabriten, der Presthcjesadrikeu, der Graup-uniühlen, der Malzextraktfabriken und der Mummcbrauereiei, erfolgt für die Zeit vom 1, Oktober 1915 bis 31, Oktober 1916 unmittelbar durch die Neichssnttcrinittelstelle, Den einzelnen Betrieben wird, sobald die erforderlichen Unterlagen über die von ihnen in der Zeit voin 1, Juli 1912 bis 30. Juni 1914 tatsächlich verarbeiteten Mengen an Rohgerste oder Gerstentnatz beigebracht und ttt Ordnung befunden sind, die Mitteilung über die Höhe des festgesetzten Gerstcn- kontingents von der Reichssuttermitleistelle zugestellt, 3, Die «an! Ankauf der Gerste für diese Betriebe allein berechtigten Gerste,ibezugSscheine werden der Gcrsteuverwertungs- Gescllscl)ast übergeben. Der Ankaus der Gerste ist daher nicht den einzelnen Betrieben unmittelbar gestaltet, sondern sic haben sich wegen Lieserung der Gerste mit der Gerstenverwertnngs-Gescll- schast in Verbindung zu setzen. Soweit die Betriebe die Gerste selbst eiukausen wollen, können sie das nur, wem, sie sich als'Kom- missionärc der Gesellschaft beattstragcn lassen und für sie kaufen. Die Gcrstenbczugsscheine werden ihnen nur als Kommissionären zur Legitimation beim Einkauf ausgehäudigt, 4, Wenn ein Betrieb das für itüt sestgestellte Gerstenkoutingent ju dem angegebenen Erzeugnis nicht oder nur zum Teil verarbeitet, so darf er die dafür aus Bezugsscheine erworbene aber unvertvcndet bleibende Gerste nicht anderivctt verwendeir oder an andere Gerste verarbeitende Betriebe weitergeben, must sie vielmehr der Reichsfuttermittelstelle jut Beringung stellen, äöili rin Betrieb die Uebertragung seines Kontingeiüs «oder eines Teiles davon an «inen anderen Betrieb der gleichen Fabrikation w>rnehmen, so nvist er unter Rückgabe der Mitteilung über die Festsetzung seines Gerstenkontingents bei der RrichSfutlermtttei« ftclle einen entsprechenden Antrag stellen. Das nicht verarbeitete Kontingent wird dann abgesetzt iverKen und, falls die Zustimmung zur Uebertragung erteilt wird, dem erwerbenden Betriebe ein Zusatzkontingentschein ausgestellt werden, ans den dieser dann« die unverivendctc Gerste übernehmen kann, 5, Soweit Ausputzgerste nach Z 32 der Gerstenvcrordnuug air die Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflcgung abgelieferi wird, erfolgt Ausstellung eines ZnsatzkontingentÄ in entspreehender Höhe, S char m er, Reichsfuttermittelstelle, ^ Berlin IV 9, den 15, September 1915, Bekanntmachung der Reichsfuttermittelstelle betreffend die Gerstenkontingente der Brauereien Ainf Grund des 8 4 Ziffer 2 b und c der Verordnung über die Errichtung einer Reichsfuttermittelstelle vom 23, Juli 1915 lRrichs-Gesetzbl, &. 455) bestimmen wir Mit Zustimmung der zuständigen LPtrilnng unseres Beirates <8 5 Albs, 2 Ziffer 2 fl, a, Ost was folgt t 1, Die Feststellung des Gerstenkontingents der Brauereien für die Zeit vom 1, Oktober 1915 bis zum 31, Oktober 1916 gemäß §20 Abs, 1 der Verordnung über den Verkehr mit Gierst« vom 28, Juni 1915 (Reichs-Gesctzbl, S, 384) erfolgt int Auftrags der Rrichsfutternrittelstelle durch die Steuerbehörden. Die ML» teilmig über die Höhe ihres GerstenkontingmlS w'ird den einzelnen Brauereien von den Steuerbehörde» unmittelbar zage andt, 2, Bei dieser Feststellung wird für jede Brauer«, nur dasjenige Malzkontingcnt zugrunde gelegt, das nach 88 1 und 2 der Verordnung, betreffend Einschränkung der MaltzvriÄmdnns in den Bierbrauereien vom 15, Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl, S, 97), von der Steuerbehörde festzusetzen lci.tr. Soweit Bierbrauereien von dem ihnen nacht 8 3 dieser Verordnung zusteheudeu Rechte der Uebertragung der für sie festgesetzten Mätzmenge aus andere Brauereien des nämlichen Brausteuergelnctes für die Zeit vom 1, Oktober 1915 bis zum 31, Oktober 1916 oder einen Teil dieses Zeitraumes G'ebrauch machen, so haben sie' von der Uebertragung Unter Angabe der Brauerei, die die betreffende Malzmeuge.Lber-- nommeu hat, sowohl ihrer zuständigen Steuerbehörde als auch der Gerstenvcrwerkmigs-Gesettschaft, Berlin (für Bayern rechts des Rheins der Gerstenveclvertungs-Gesellschaft, Filiale München, Ottoslraße 11/12) Anzeige zu erstatten, Der Steuerbehörde ist aleickHring die der Brauerei im Aufträge der Rrichssuttermittel- stcll« zui^estellte Mitteilung über die Höhe des GerstenkontingcntS tzur Berichtigung mitelnKireichen. — 3 Tie Steuerbehörden sind von ^iständiger Steile angewiesen worden, aus dieser Mitteilung die der verknusten Malzmenge entsprechenden Gersteirmengen atHnsctzen und denjenigen Brauereien, die die Maizmengen erworben haben, Zusatzscheine ,für ein entsprechendes Gerstenkontingent ai^xustellen, Tie Bcnachrichllgimg mr die Gersdenverwertmigs-Gesellschast ist erforderlich, damit diese die Gerste denjenigen Brauereien znsllhren kann, die das ültolip kontingent und damit das Gerstenkontingent erworben haben. Eine Mitteilung über den Verkauf imd Zukauf von Malz- lontingenten an die Reickfsftrttermittelstelle hat nicht zu ersolgen, 3, Da nach, § 27 Abs, 1 der Verordnung über den Verkehr inik Gerste aus das G-ersteNkontingent für die Zeit vom 1. Oktober 1915 bis Mn 31, Oktober 1916 die Vorräte an Gerste und Malz anzn- reckmen sind, die eine Brauerei anr 1, Oktober besitzt, so haben die Brauereien bis zum 5, Oktober ihrem zuständigen Stcueramte miMizeigeu: 1. welche Vorräte an Gerste alter Ernte, 8, welche Vorräte an Malz aus Gerste alter Ernte sie 'noch besitzen, Tie Angaben sind in Doppelzentnern zu machen. Nicht anzinzeigen sind Vorräte an Gerste neuer Ernte, die bereits aus Gersbenbezirgsschein bezogen Und an Malz, die aus solcher Gerste hergestellt sind, sowie alle Vorräte au Gerste, die nach den, 12, Marz 1915 nick) an Malz, die nach dein 15, Februar 1915 aus dem Arrslande eingeführt sind. Die Beanitcn der Polizei und die von ihr beauftragten Sach- verständigen sind nach § 29 der Gerstenverordnung ermächtigt, sich von der Richtigkeit der gemachten Angaben zu überzeugen und befugt, zu dem Zwecke in die Räume, in denen Gerste oder Malz verarbeitet wird, jederzeit, in die Räume, in denen Gerste odor Malz ausbewahr!, seilgehalten oder verpackt wird, während der Geschäftszeit cinzntreten, daselbst Besichtigungen vorzunebmen, Ge- schLstsaufzeichnungen einzusehen und die vorharidenen Elerste- oder Malzmengen fcstzustellen. Die Steuerbehörden haben auf den Mitteilungen an die Brauereien über die Höhe des Gcrstcnkontingents sür die Zeit vom 1, Oktober 1915 bis zum 31, Oktober 1916 die angezeigten Vorräte an Gerste und Malz alter Ernte, sowie etwa aus dein Vierteljahr Oltober bis Dezeiubcr zur Verarbeitung vor dem 1, Oktober vorweg genommene Teile der Malzkontiugente (Verordnung vom 5, August 1915, Rcichs-Gcsetzbl, S, 49!>1 abzuschreiben und der A-eichsfnttermiltclstelle eine Zusammenstellung über die Höhe der Abzüge von dem festgestellten Gerstenkoutingent bis zum 20, Oktober d, I, einzureicheu, 4, Für Malzkontingente, die in denl Vierteljahr Juli bis September nicht verarbeitet worden sind, kann die nachträgliche Ausstellung eines Gerstenkontingents zur Verarbeitung nach dem 1, Oktober nicht erfolgen. Insofern ist daher die nach 8 3 der Berord- nung über die Dtalzverwendnng in den Bierbrauereien vom 15, Februar 1915 (Rcichs-Gesetzbl, S, 971 zngelassenc llebertragnng in das nächste Vierteljahr beim Uebergang in die neue, mit dem 1, Oktober beginnende Kvntingentsprobe ohne praktische Wirkung sür die Brauereien. 5, Die zum Ankauf von Gerste für Gerste verarbeitende Betriebe allein berechtigenden Gcrstenbezugsscheine werden sämtlich der Gcrstcnverwertungs-Gescllschast übergeben. Ein unmittelbarer Ankans von Gerste durch diese Betriebe kann daher nicht stattsinden, sondern die Gerste muß von dieser Gesellschaft bezogen oder in ihrem Aufträge erworben werden, wobei die den Ankauf selbst be- tvirkenden Betriebe als Kommissionäre der Gerstenverwertnngs- Gesellschaft tätig sind. Diese Regelung gilt aber bei Brauereien nur für die gewerblichen Betiiebe, Die privaten, sogenannten Hanstrunkbrauereicn, die nur ganz geringe Gcrstcinnengen verarbeiten und die diese Mengen entweder aus sclbstgebautcr Gerste entnehmen oder doch der Regel nach aus der nächsten Nachbarschaft innerhalb des Komnmnalverbandes kaufen werden, haben lediglich ihrem- Kom- inunalocrbande die Mitteilung der Steuerbehörde über die Höhe ihres Gerstenkontingents vorzulegen und dabei anzuzcigen, wieviel selbstgebautc Gerste sic für ihren Branereibetrieb in Anspruch nehmen oder von wem mid in welchem llmfange sie die 'Gerste beziehen, > Die Kommunalverbände haben über die von diesen Daustrunk brauereien verbrauchten oder erworbenen Gersteimiengen besondere Mitteilung aus den nwnatlichen Gersteiibestandsanzeigen an die Reichsfuttermittelstelle zu erstatten, 6, Wlll der Unternehmer einer gewerblichen Brauerei die im eigenen landwirtschaftlichen Betriebe gewonnene Gerste auf sein Kontingent verarbeiten (8 6 Abs. 2 der Gerstenverordnung), so hat er Bezugsscheine in entsprechender Höbe von der Gersten- Verwertungs-Gesellschaft einzufvrdern unter Vorlegung einer Bescheinigung des Kommunalvcrbandes, daß er die entsprechende Menge Gerste in seinen, Betriebe geerntet hat und sie selbst vcr arbciten will, Di« Kommunalverbände lorrden ersustt, Anträgen landwirtsckiaftlickfer Unternehmer ans Ausstellung solcher Bescheinig,mgm zu entsprechen, Scharmcr, Rcichsfuttermittelslctte, Berlin W 9, den 15, September 1915. Bekanntmachung d«r Reichssuttermittelstelle betreffend der Gerstenkontingente der Brennereien. Airs Grund des 8 4 Ziffer 2 b und c der Verordnung über die Errichtung einer Reichssuttermittelstelle vom 23, Juli 1915 (Rcichs-Gcsetzbl, S, 455) bestiinmen wir mit Zustimmung bet zuständigen Abteilung unseres Beirates (8 5 Abs, 2 a, a, O.) was folgt: 1, Die Steuerbehörden werden, nachdem die Höh^ des Durch- schnittsbrandcs sür das Bctricbsjahr 1915/16 »orn Bundesrat sest- gesetzt sein wird, das entsprechende Gerstenkoutingent seststcllcn und den Brennereien in unserem Auftrag Mitteilen, Hierbei wird bei Kartosfelbrennereien die zur Herstellung des erkordcrlichen Grünmalzes notwendige Gerstcnmenge mit 16 Kilogramm Gerste ftir das Hektoliter reinen Alkohols in Ansatz gebracht. Bei Kornbrennereicn ist aus den Betriebsplänen der Jahre 1912/13 und 1913/14 fcstzustellen, in welchem Verhältnis zu den übrigen Gctreidcarten in diesen beiden Jahren Gerste verarbeitet worden ist. Unter Zugrundelegung des gleichen Verhältnisses ist das Gerstcnkontingent für das Betriebsjahr 1915/16 in der für den Durchschnittsbrand erforderlichen Menge sestznsetzcn. Bis zur Festsetzung der Gerstenkontingcntc durch die Steuerbehörden werden die Brennereien ermächtigt, Gerste in nach den vorgenannten Maßstäben berechnetem Verhältnis zur jeweils erzeugten Alkoholmenge zu Grünmalz zu verarbeiten. Die bis zur endgültigen Festsetzung des Gerstenkontingents verarbeitete Gerstenmenge ist auf das festgesetzte Kontingent anznrechnen, 2, Ta die Brennereien meist setbstgewonnene Gerste verarbeiten (8 6 Ws, 2 der Verordnung über den Verkehr mit Gerste ,von> 28. Juni 1915, Rcichs-Gesetzbl, S, 384), so wird von der /llls- stellnng von Bezugsscheinen für sie in diesen Fällen abgeselfen. Die Anrechnung der aus dem eigenen landwirtsckiaftlichcn Betriebe verarbeiteten Mengen ans die abznlrefcrndc Hälfte der Gerstei,ernte <8 24 a, a, O.) hat zu erfolgen, sobald dem Kommu- nalvcrband von hssm Brennercibesitzer die Benachrichtigung der Slencrbehörde über die Höhe seines Kontingents vorgelegt ioird, Tie Kommunalverbände Haben nrit den monatlichen Gerstcn- bestandSanzeigcn besondere Nachweisnngen über die den einzelnen Brennereien aus diese Weise gntgcschriebcnen Gerstenmcngen der Reschsfnitermittelstelle einznre'chen, 3, Sowcft die Brenncreibcsitzrr innerhalb des ihnen znstchen- > den Kontingents Gerste zur Verarbeitung kaufen wollen, haben sie sie von der Gerstenvcrwertnngs-Eesellschast, Berlin, Withclm- straße 69-> (in Bayern rechts des Rheins von der Filiale der Gesellschaft in München, Ottostraße 11/12) zu beziehen, der durch die Reichssnttermittelstelle Bezugsscheine in Höhe dieser Anforderungen überwiesen foerden, Ten Anträgen der Brennereien an die Gerstenverwertungs-Gesellschaft aus lleberweiftmg von Gerste aus Bezugscheine ist eine Bescheinigung des Koinnrnnalverbandes darüber beizufügeii, ob und in welcher Höhe ihnen Gerste aus ihrem eigenen landwirtschaftlichen Betriebe ans das Kontingent zur Verarbeitung bereits freigegeben und ungerechnet worden ist, Tie Kommunalverbände werden ermächtigt, bis zur Festsetzung des GerstenkontingentS durch die Steuerbehörden den Brennereien auf Antrag Bescheinigungen über die Berechtigung zum Gerstcnbeznge für eine Verarbeitung bis zu 20 v, H, des allgemeinen TwrMchnittsbrandes der Brennerei auszustcllcn, 4, Wenn eine landwirtschaftliche Brenner« keine oder nicht genügend Gerste für die Verarbeitung aus ihr Kontingent m ihren, landfvirtschastlichen Betriebe geerntet h>it, so kann sic beantragen, daß ihr an Stelle der Gerste Gemenge oder Hafer a,w ihrer Wirtschaft bis zur Höhe des Kontingents zur Verarbeitung sreigegeben wird. Diese Anträge sind mit einer Bescheinigung des Kommnnal- verbandes über das Vorliegen obiger Voraussetzungen der Reichs- fnttcrmittelstelle zirr Genehmigung einzu,eichen, 5, Sowcit Brennereien von dem Rechte der Uebertragung ihres T'nrchschnittsbrandes aus andere Brennereien Gebrauch machen, haben sie der Mständigen Steuerbehörde niit dem Anträge aus 'Genehmigung der Uebertragung gleichscitia die ihneir im Aufträge der Reichsfuttennittelstelle von der Steuerbehörde übersandte Mitteilung über die Höhe ihres Gerstenkontingents cui- Wreiche». Die Steuerbehörden werden aus diese Mitteilung die entsprechenden Gerstenmcngen absctzcn und gleichzeitig den Brennereien, die den Twrchschnittsbimch erworben haben, Zusatzsckzeinc für ein entsprechendes Gerstenkoutingent znstcllcn, Scharm« r. B etr,: Die Gerstcnkontingentc der Gerste verarbeitenden Betriebe, /Brauereien und Brennereien,) An den Oberbürgermeister zu Gießen und vir Grotzh. Bürger- niciftcrcicn der Landgeineindr» des Kreises, Aus die vorstehenden drei Bekanntmachungen wollen € in Betracht kommenden Gewerbetreibenden Ihrer.Gemeinde ders Hinweisen lassen, Gießen, den 29. September 1915. Grosiherzogliches Kreisamt Gießen. Ür, U s i n g e r, - Sie die bcson- Bekanntmachung Bc'trrffmb Strohernte imb ©troI>Mmtf. Infolge der Trockenheit des Vorsontmers ist die Strohernte vielfach knapp ausgefallen. Ter Bedarf an Stvoh ist aber ans verschiedenen Gründen beträchtlich größer als i» iwrrnalcn Zeiten. Zunächst kommt der gesteigerte Bedarf der Heeresverloaltung in Frage, sodann ist der Verbrauch an Futterstroh größer als sonst! namhafte Mengen werden zur Herstellung von Melasscfutter irnd von Strotznichl verwendet, das sich bei der Verwertung des Panseninhalts der Schlachttiere und Mich sonst namentlich als Pferdeftitter bewährt hat, und schließlich soll Stroh in größerem Umfange durch Ausschließung zu kincni dem Stärkemehl annähernd gl euch me engen Futtermittel verarbeitet' werden. Unter diesen Umständen erscheint cs geöolen. Sei der Verwendung von Stroh als Einstreu möglichst sparsam zu verfahren 1 , 1 ,b hierfür alle verfügbaren Ersatzstosfc in weitestem Umfange her a n z u z ieh en. Als solche koin- inen in Betracht in erster Linie die Tvrfstreir: diese sollte dalier allgemein Anwendung finden: ferner sollte Wald-- und Plaggenstreu, Ginster, Heide usw, in größerem Umfange als sonst verwendet tociden, und schließlich sollten solche Stalleinrichtungen getrossen werden, die ohne Anstvendung erheblicher Kosten eine möglichste Ersparnis an Stroh ermöglichen. Tarmstadt, den 27. September 1915. Großhcrzogliches Ministerium des.Innern. v. Hombergk. ' Krämer._ XVIII. Armeekorps Stellvertretendes Generalkoimnand» Abi. Illb. Tgb.-Nr. 20511/9152. - Frankfurt a. M., 22. Septeniber 1915. Betr.: Ausführung von landwirtschastltchen Fachwerken in das Kindliche Ausland. ' Für den Bezirk des XVIII. Armeekorps wird hiermit die Versendung und Anssührung von landwirtschastlir^n Fachzeitungen lmd Zeitschriften in das feindliche Ausland, insbesondere mich an deutsche KriegSgesangene, verboten. Zuwiderhandlungen werden aus Grund deS h 9 b des Gesetzes über den Belageruugszustaitd vom 4. Juni 1851 mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. Ter kommandierende General: Freiherr v o-n Gail, General der Infanterie. v, Bekanntmachung. Betr.: Verbot des Vertriebs von Generalstabskarten des. feindlichen Auslandes. Wir bringen zur öffentlichen Kenntnis, daß die Vervielfältigung und der Vertrieb von Generalstabskarten deÄ feindlichen Auslandes verboten ist. Gießen, den 30. September 1915. Grobherzogliches Kreisamt Gießen. Ür. U s i n g e r. Betr.: Berwendung von Benzol. An die Ortspolizeibehörden und die Gendarmerie des Kreises. Wir beauftragen Sie, Ihr besoicheres Augen,ndrk aut den Befolg der Bekanntmachung des Stellvertretenden Generalkoiw- iMindos XVIII. stlrmeekorps vonl l. ?hligust 1915 — Gießener Anzeiger Nr. 188 vom 12. August l. Js. — zu richten und dafür besorgt W sein, daß Znw idcrhandknngen unnachsichtig zur Anzeige gebracht werdet,. . Gießen, den 29, September 1915, Großherzogliches Kreisamt Gießen. 1 >r. U sing e r. Bekanntmachung. Betr.: Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl: hier: die Streckung des Brotmehls durch Gcrstenmehl. Es ist nicht zulässig, daß Landwirte, die keine Selbstversorger sind, jedoch Gerste geerntet haben, ihrenr Bäcker zur Bernichrung der ihnen zusteheudeu Brvtmenge Gerflcnmchl zur Berstigung stellen. Nach A 6 der Verordnung über den Verkehr mit Gerste ist den Landwirten trotz der Beschlagnahme die Verwendung von Gerste nur in den eigenen landwirtschaftlichen Betrieben gestattet. Hierunter kann die Abgabe von Gcrstenmehl an Bäckerei? betriebe ums» weniger fallen, als der von den Landwirten an- gestrebte Zweck nur durch Bernlischnng mit dem dein Bäcker zur Brotversorgung der Wgenicinheit zur Verfügung gestellten Roggen- und Weizenmehl erreicht werden könnte. Tre Kontrolle der Backeoeibetriebc würde hierdurch auch sehr u Sainstag, den 30. Oktober 1915, vormittags von 9 l /s bis IO 1 /. Uhr Ich lade die Beteiligten hierzu unter der Androhung ein, daß die Nichterscheinendcn mit Einwendungen ausgeschlossen sind Tie Ennv-endungen sind schriftlich und mit Gründen versehen cinzureiehcn. Friedberg, den 28. September 1915. Ter Großherzogliche JeldbereinigungSkomnüssär: _ Schnittspahn, Regierungsrat. Märkte. I«. Wiesbaden, 30. Sept. H«„- und Stroh markt. Bezahlt ivurde für Heu (neues) 6,80 Mk. blS 7,bv Alk. Stroh (Rickitstroh) 0 , 00 —0,00 Ml., Krummstroh 0,00—0,00 Bit. Alle» lür 50 Kilo. — Fruchtmark t. Aus deui heutigen Markt war kein Angebot. (In einem Teil der Auslage wiederholt.) FC. Wiesbaden. Vt e h h of-M arkt b e r I cht vom 29. Sept. Am heutigen Biehniarkt standen zum Verlaus: 244 Rinder charnnier 32 Ochien, 14 Bullen, 198 Kühe), 368 Kälber, 42 Schafe und 126 Schweine. Geschäft lebhaft. Es wurde zu de» gleichen Preisen wie am 27. d. Mts, gehandelt. Der Austrieb wurde bald abgesetzt. rVucksachen aller Art maar liefert In Jede, gewünschten Ausstattung preiswert dl« Brühl’sche Universitäts-Druckerei. Schulstr. 7 Rotationsdruck der Brühl'schm Univ.-Buch. und Steindruckerei. R. Lange, Gießen.