Kreisblatt für oen Kreis Gietzen. v!r. 84 28. September 1915 Bekanntmachung flbcv die Aushebung des Verbots des Vorverkaufs von Erbsen, Bohnen und Linsen ans der Ernte des Jahres 191b. Vom 16.. September 1915. Aus Grund von 8 4 Abs. 2 der Verordnung über das Verbot des Vorverkaufs der Ernte des Jahres 1915 und des Vorverkaufs von Zucker vom 17. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl, S. 341) bestimme ich: ' ' . Kaufverträge über Erbsen, Bohnen und Linsen aus der ms ländischen Ernte des Jahres 1915 dürfen vom Tage der Berkundrs gung dieser Bekanntmachung au abgeschlossen werden. Die Bestimmungen der Bekanntniachung über den Verkehr mit Hülsensrüchten voni 36. August 1915 (Reichs-Gesetzbl. S, 530) Werden hierdurch nicht berührt. Berlin, den 16. September 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers, _ Delbrück. ___ Bekanntniachung. Aus Grund der §§ 11, 12 der Verordnung über den ^Verkehr Mit Zucker im Betriebsjahr 1915/16 vom 26. August 1915 (Reichs-iGesetzbl. S. 516) bestimme ich: I. Verteilungsstelle für Rohzucker. «1. Ms Vertellungsstelle gilt die durch Verfügung vom 19. Februar 1915 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 43 vom 20. Februar 1915s errichtete Verteilungsstelle. 8 2. Die Vertcilungsstellc bestimmt, Welche Mengen von den einzelnen Rohzuckcrsabriken an die einzelnen Berbrauchszuckcr- sabriken zu liefern sind sowie den Zeitpunkt der Lieferung. Hrer« bei ist einerseits auf die Betriebsweise der einzelnen Verbrauchs- zucketsabriken, andererseits auf eine möglichst gleichmätzige Zuteilung an alle Verbrauchszuckersabriken nach Maßgabe ihrer Bedarfsanteile Rücksicht zu nehmen. . ' § 3. Die Vertellungsstelle bestimmt, nach welchen Grundsätzen die verfügbaren Rohzuckcnuengen den einzelnen Vcrbrauchs- zuckersabriken zugcteilt werden sollen. Auf den tatsächlichen Bedarf, die Wünsche der Bvteiligten, die Lage der Fabriken und die festgesetzten Preise ist tmilichst Rücksicht zu nehmen. 8 4. Tie Zuteilung erfolgt nach Maßgabe dieser Verordnung und der von der Berteilungsstelle gegebenen besonderen Weisuw- gen durch die Geschäftsführer. . . , . . § 5. Die Zuckerfabriken sind zur Anzeige der vorhandenen Bestände und der eingctretencn Aendcrungen an die Geschäftsführer in dem Unifang verpflichtet, in dem die Verteilungsstelle es zur Durchführung ihrer Aufgabe für erforderlich erachtet. 8 6 Die Mitglieder, Geschäftssührer und Angestellten der Vertellungsstelle sowie alle zu den Arbeiten der Vertellungsstelle hinzugezogenen Personen smd zur Geheimhaltung aller durcl) die Vertellungsstelle zu ihrer Keimtnis kommenden Angelegenheiten verpflichtet. Die der Vertellungsstelle gemachten Angaben dürfen nur für die Zwecke der Vertellungsstelle verwandt werden ö 7 Die Vertellungsstelle bestimmt auf Grund der §8 1, 2 der Verordnung wer den Verkehr mit Zucker im Betriebsfahv 1915/16 den Abgabeanteil der einzelnen Rohzuckerfabrilen. Sie kann den Avgabeanteil derjenigen Rohzuckerfabriken, die für andere Fabriken angebaute Rüben verarbeiten, entsprechend der erworbenen Rübenmenge erhöhen. § 8 Bedarfsanteil der einzelnen Verbrauchszuckerfabrikeu ist, sofern nicht eine. bcsoichere Bcstimmuiig getrossen ist, die aus ihnen unmittelbar oder niittellmr in 12 aufeinandcrfolgen^n, aus der Zeit vom 1. Oktober 1908 bis 30. September 1913 aueizirwählenden Monaten steueramtlich MM Jnlandsverbrauch abgefertigte Berbranchszuckerinenge, zuzüglich ihrer versteuerten Vorräte bei Beginn und abzüglich, der versteuerten Vorräte am Ende der gewählten 12 Monate . Bedarfsanteil der deni Verband« Deutscher Zuckerrafflnerren Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Berlin, angehöreichen Ver> branchszuckerfabriken ist ihre Beteiligungszahl beim Verbände. 8 9. Von dem Bedarfsanteil der einzeliren Verbrauchszucker' sabriken werden abgcschrieben diejenigen Wengen Rohzucker und Verbrauchszucker, die mit Beginn des 1. Oktober 1915 i,n Besitz jeder einzelnen Verbrauchszuckcrsabrik sind, abzüglich derienigmi Mengen, die zur Erfüllung solcher Verträge erforderlich sind, die ihreiu Inhalt nach bereits vor dem 1. Oktober 1915 erfüllt werden mußten (Rohzucker im Verhältnis von 10 zu 9 auf Ver- brauchszucker umgerechnet). . ~ § 10. Die Bedarfsantclle sind Mit Gcnehnngnng der Ver fcllungstellerarbcitenden Verbrauchszuckerfabrikcn sind vorab 55 Hunderttelle ihrer eigenen voraussiästlichen Gewinnung zuzutelltti. ^ Anordnungen der Geschäftsführer kann jede Zuckerfabrik, die ein berechtigtes Interesse hat, die EntsckMung der Vertellungsstelle nachsuchen. Das Er>uchen ist an die Geschäftsstelle zu rsthten. Gegen Beschlüsse und Entscheidungen der Vertellungsstelle steht den Beteiligten die Beschwerde an den Reichskanzler zRcichs- amt des Inner») zu, und zwar gegen Beschlüsse allgemeiner Art jederzeit, gegen Entscheidungen in einzelnen Fällen binnen crner Ausschlußfrist von einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidungen. Beschwerden sind bei der Geschäftsstelle einzulcgen. II. Versendung und Einlagerung des Rohzuckers 8 13. Soweit Rohzucker aus den Fabriken Anklam, Alt Ranft, Barth, Demmin, Greisenberg, Jarinen, Malchin, Stavengagen, Teterow nach Stettin oder über Stettin bezogen wird, ist der Käiiser verpflichtet, in die bestehenden Frachtverträge dieser Fabriken «inzutreten. 1 8 14. Rohzuckerfabriken, die zu Wasser zu verladen pflegen, können von der Vertellungsstelle verpflichtet werden, Raffinerien zugeteilten Rohzucker, der wegen Sperrung der Schissahrt nicht verladen werden kann, bis zum Anfang der Schisfahrt gegen eine Gebühr von 3 Pfennig für einen Monat und für 60 Kilogramm versichert zu lagern, soweit sie genügeiche Lagerräume haben. Die Raffinerie ist verpflichtet, den Zucker gegen Anshändignng des Lagerscheins zu bezahlen. Die Rohzuckerfabrik ist verpflichtet, deii Zucker bei Ausgang der Schisfahrt ohne weitere Entschädigung zu verladen. 8 15. Außerhalb des Standortes der Rohzuckerfabrik darf Rohzucker nur mit Einwilligung der Vertellungsstelle eingelagert werden. Anträge fiixb durch eingeschriebenen Brief oder eingeschriebenes Telegramm zu stellen. Sie gelten als genehmigt, wenn sie nicht binnen, einer Woche nach Eingang des Antrags abgelehnt sind. III. Verkaufs- und Zahlungsbedingungen. ■ 8 16. Soweit sich nicht aus den bestehenden Verordnungen etwas anderes ergibt, gelten die vor dem 1. August 1914 üblich» gewesenen Verkaufs- und Zahlungsbedingungen. Berbranchsznckerfabrikcn, die früher nicht nach den Bedmgun- gen für den Danziger Zuckerhandcl Rohzucker zu kaufen pflegten, können verlangen, daß chncn statt der in den Danziger Bedingungen vorgesehenen Bankgarantie oder Vorausbezahlung Bezahlung gegen Frachtbriesdoppelstückc gestattet wird. Der Enipfänger »t berechtigt, den Frachtbrief selbst ausznstellen. . 8 17 Bei Lieferung von Verbrauchszucker rn Sacken wird be- rochnct 1,50 Mk. für den Sack von 75 bis 100 Kilogramnil, 1,125 Mk. flir den Sack von 50 Kllogramm und 0,75 Mk. für den Sack von 25 Kllogramm. . „ „ , m . Bei Zucker in Broten und der Zucker in Platten wird Papier und Faden als Zucker gewogen und berechnet. Würfelzucker m Kisten wird mit 2 von. Hundert Taravcrlnst geliefert. Bei anderem Zucker in Kisten und bei Zucker in Fässern werden Resten, Nagel und Papier als Zucker gewogen und berechnet. 8 18 Jede Rohzuckerfabrik hat aiif Erfordern der Vertcilmrgs- stcllc für den verteilten und jede- Verbrauchszuckersabrik siit den zugctellten Rohzucker eine Gebühr von st« Pfg. für >e 50 Kilogramm an den „Verein der Deutschen Znckerindustrlc zu Bcrlm zu zahlen. Berlin, den 13. September 1915. Der ReickManzlcr (Reichsamt des Jnitcrn). Im Aufträge: Richter. Bekanntmachung betreten!) BtsikiAttliebiiilii im ticriiiScit nuö BiüMcn WilnstOn (Wolle. Bonnnvolle, ftlndiö, taic, §anf, Zute. StA) uni) Darauf herzestellten Web-, Wirk-n.StlMnrnen. Nachsteheiche Bekanntmachung wird auf Grund des Gesetzes über ben Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 bczw. aus Griino der Baveriscknn Gesetzes über den Kriegszustand vom 5 November 1912 lncrinit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemer- kcn daß jede Uebertretnng — worunter auch verspätete oder unvollständige Meldung fällt —, so'vvit nicht nach deir allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwrrkt )md, nach § j ) der Ve- *) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er aus Grund dieser Vcrordmmg verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestrast, auch können Vorräte die verschwiegen siiid, im Urteil für dcm-eotaate öcrfaltcii erklärt werden. Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet tft,_ nicht in der gesetzten lirift erteilt oder unrichtige oder nnvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder im llnverinögens» salle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft. 2 — Borratserhebimgen vom 2. Februar 1915 (NiNchs-Gesetzbl. S. 54) bestraft wird. 8 1. . Inkrafttreten. .,, 7 ®° -t'it'ibnnitflcit dieser Bekdnntinachling treten mit der Ver kiliidniig a,n 28. Septeniber 1915 tu Kraft. ^v 3 nfrafttrctcu dieser Bekanntmachung treiben die Bettln»!,wigen l-e Bekanntmachungen W. 1. 1 6. 15.KRA. tc r Be- Naiidserhltbung „nvcrsponnencr Schafwollen, W. I 5217 15 imft IV ir ! l «4 7 l '^ äei 'f K ? m, i r? 01t , Basnaserrol,stoffen' nsw.^ ' ? i if ' KRA , betr Bestandserheb,ing für Bau,„wolle und Bai!i„wollerrcugnis,e, insoweit aufgehoben, als sie die reael- luasng ImÄcrkchrcnden Bcstandserhebungen betreffen 9 Aieldepflicht. °>Ner Bekanntmachung betroffenen Personen ufw. (ineldepslichtige Personen) unterliegen hinsichtlich der von dieser Bekannt,nach,,»g betroffenen Gegenstände (meldepflichtige Gegen standet einer „wnatlichcn Meldepflicht. ^ y § 3. f . „ ijr Meldepflichtige Gegtiistgiide. vrT l8 o{ l,,,) -. f ‘ im ? i * c »»verarbeitete und in Verarbei- Vorräte der nachstehenden näher bezeichneten »»d pflanzlichen Spinnstoffe und alle aus diesen tierischen . Ä W»M>lichen Spinnstoffen hergestellten Webgarnc, Wirkgarnc LrgeseLEstZlungE *“ Meldescheinen IMeldeschein ll ^.^»versponnene S chafwollen. „ v (Ungewaschene Wollen, gewaschene, karbonisierte, nähme vm, KunstÄen>^'^' ^»"'Urnge, Wollabgänge mit Aus- Mi Trikotgarnc, Wirkgarnc und Strickgarne aus MW * und ohne Beimischung anderer tierischer oocr pflanzlicher Spinnstoffe, ernfach oder gezwirnt. lÄteldesckein A 6 p au in wolle und Baumwvll - s————l Abfall« (LmtÄs und Kunstba,imwolle ausge- sMosfeifl. Wegen der Meldepflicht von Baumwoll-Lumpen und Nr'^' bauiwoollenen StofsabfUlen wird auf die Bekanntmachnng S « o' KRA - '„ktr. Bestands er Hebung und Bcschlag- abfälle verlochsen d°umnwllumpen inid neue baunrwollene Stoff- . . Böebgarne Trikotgarne, Wirkgarne, Strickgarire ganz oder vorwiegend aics Baumwolle, einfach oder gezwirnt. IMeldeschein lil 3 ;„ A ) B a st s a s e r r o h st o f f e. in, Stroh (un- ,— -, gerostet und geröstet), geknickt, geschwungen, gebrochen, gehechelt und als Werg oder spinnfähiger Abfall. h'rg^teK^^ar'^ °ber Zwirne, ganz oder teilweise a,is Bastfasern 4. A) Rohe unversponnene Bourette- serde (Seidenabfälle). I Meldeschein 4 B Rohe Bonrette-Webgarne. te£‘ ä f m tC Kr-°gs-Rohst»ff-Mteil,.ng eingelagerten Be- L"" Stichtage cintrefsenden, vor denr Stichtage aber schon odgrsandten Vorräte sind nur vom Empfänger zu meldm kure Lieferung eine Meinungsverschiedenhesi vor^l- Sf LchS'treit ort&ängia, so $ neben demjenigen. d?r w <5 ^’ a &rtam hat, derienige zur Meldung verpflichtet, anderen iibergebn^hat"^ -"r B^ngnn? mnes 8 5 . Stichtag und Meldefrist. i Löschend für di- Meldepflicht sind di« bei Beginn de» Besmm>e (Stichtag) tatsächlich vorhandenen SÄ Mich-r Weise alle Monate, melden ^ ^ ^ '0. Tage des betr. Monats (Meldefrist) zn 19l^vn7ba,rd?? Meldung über die bei Beginn des 1. Oktober spat«)lens bis zum 10. Oktober 1915 an das Webftoffmcldcamt der Äinegs-Rohstoss-Abteiluna des Könia- stL sl'ln'erstL"^ ^ Meldescheine. (nich?knrchBZefNn'?rf°lg«7° “ f ^ etlichen Meldescheinen den Meldungen sind vier Arten von Meldescheinen bei »'»tlitSm Vertretungen des Handels (Handelskammern nsw.) erhältlich uicd zwar. Meldeschein l| für Wolle und Garne vorwiegend aus Wolle, Meldescheins fürBanmwollc u.Garne vorwiegend aus BaUmlvolle, Meldeschein 3l fttr Bastfasern und Garne vorwiegend ans Bastfasern, Meldeschein 4 j für Seidenabfälle imb Bmrrettegaru«. Meldcpslichtig sind nicht mir die frei «rworhenen, svnderit auch die voi, rer Kriegs-Rohstoff-?Ibteilung des Königlichen Kriegs UltNisteiiiinis zngewiescnen Bestände. u ^ 9S Vorräte- die durch Verfügung der Militärbehörden bereits bclchlagnahml worden such unterliegen ebenfalls der Meldepflicht. h' iil "n® Meldeschein zu vermerken, dab und durch welck-e Siellc nne Beschlagnahme erfolgt ist. »0 lne Meldepflicht besteht nur, wenn die Gesamtvorrälc einer rneldcpflichtigcn Perfon mindestens betragen bei I. Wolle (ans gewaschenes Gewicht berechnet) oder Garnen vorwiegend ans Wolle l00 hx. o' § a ü?H t,oUe obcc ® aruc < vorw-iegend ans Baunuvoll«, 300 ba 3. Bastfasern, 6 m , kE «usgearbeitete Rohstoffe oder Garne oder d) 600 kg Fascrstwb. 4 - *OTU'oUe-®fu'>e (Seidenabfälle,l) oder Bourettc-Webgarnen -in, E festzustellen, ist Schätzung zulässig. A»^Mcrdescht-,n ist dann anziigeben, dast es sich um Schätzung In Bearbeit,mg befindliche Garne sind nicht zu melden s^cner snid nicht „leldepflichtig Nähgarne, Nähzwirne, Maschinen^ zwirne, estick und Häkelgarne dem Feld« ist'nich"zn^nielden.^ Bastfaserstroh auf § 4. 1 Meldepflichtige Pirsonen usw. Zur Meldung verpstichtet sind alle Handel- oder geiverbelrc-iben- den Uaturlichen oder jiinstischen Personen sowie Gesellschaften Mirtschaslsbetr,ebe, Kominnnen, öffentlichrechtlichen Körperschaften i,nd Verbände, die ineldepslichtige Gegenstände (8 3) m Eigentum oder Gewahrsam haben oder bei denen sich solche unter Zollansficht befinden. r K.JÜXZ o LL V *'}} Stichtage (§ 5)^nicht im Gewahrsam des Eigentümers befinden, sind sowohl von dem Eigentünrrr, als auch von demiemgen zu melden, der sie zu dieser Zeit im Gewahrsam hat (Lagerhalter usw.). Die Lagerhalter siud verpflick>tet, auch Die Anforderung hat auf einer Postkarte (nicht mit Brief) zu crwlgcu, die nichts anderes enthaltcii darf, als die kurze Ansor- denmg der gewiinschlen Meldescheine, die deuliiche Unlerschrist mit genauer Mresse un.d Firmenstempel. -u b«ntwEn'" Meldescheinen gestellten Fragen sind genau Weitere Mitteilungen dürfen die Meldescheine nicht enthalten: der Meldescheine andere Mitteilungen demselben Briestimschlage nicht beigefligt werden. . ..Jf einem Meldeschein dürfen nur die Vorräte eines und desselben Eigentümers oder die Bestände einer und derselben Lager- stclle gemeldet werden. n „ Die Meldescheine sind ordnungsgemäß frankiert an das Wcb- stofsmclbeamt der Kr,egs-Nohstosf-Wteilung des Kön-g'ichen Kricgsministeiiums, Berlin 81V. 48, Verlängerte Hedeniannstr. 11 sm!$i m • ' ,d^r Vorderseite der zur Uebersendnnq von Meldescheinen benntzten Bnefiimschläge ist, je nach dem J„hMt, der Vermerk zu setzen: „Pithält Meldeschein für Wolle, Baumwolle, Bastfasern oder Seide". 8 7 . Muster. Muster der geiiiclmten Vorräte sind ,mr auf besouderes Verlangen dem Webstoffineldeauit zu übersenden. 8 8 . Lagerüuch. Meldepflichtige hat ein Lagerbüch zu führen, aus dem leb f Acndcriing der Vorratsmengen ineldepstichtiger Gegenstände « Verweirduilg ersichtlich sein muß. Soweit der Melde- ps ichtige bereits em derartiges Lagerbuch führt, braucht er kein besonderes Legerbuch emzunchten. .. Bemistragten der Polizei- oder Militärbehörden ist jederzeit die Prustiug des La^erbaicküs sowie die Besichtigung der Vorrats- r,mme zu gestatten, vit denen meldepflichtige Gegenstände zu per- nnlten itnio. § 9. Anfragen und Anträge. Alle Anfragen und Anträge, welche diese Bekannlmacknma betreffen, send a,i das Webswffnieldeamt zu richten ^ Zur samelleren Bearbeituiig und Erledigung sind für Wolle, für Bommoolle, für Bastfasern und für Seide getrennte Schreiben crforderlrckp Die Schreiben müssen auf dem Biiefnmschlag so^e dr-esis -ii,en Diniveis tragen, ob sie Wolle, Baum- wolle. Bastfasern oder ^>erde betreffen. ?si-siagcii, die Herstellungs- oder Bearbeitungsverbote vor- „betreffen, sind nnmittelbar an die Kiiegs- .liohstoff-Abteitiing des Königlich Preußischen Kriegsministertums, Berlin 81V. 48 — nicht an das Webstoffineldeamt — zu richten. Frankfurt (Main), den 28. SeptenMr 1915. Stellv. Generalkommando 18. Armeekorps. 8 Nachtrags-Verordnung Bekanntmachung, betreffend Bestandserhebung «nv Beschlagnahme von alten Baumwoll-Lumpen und neuen baumwollenen Stoffabsällen {W. II. 285/6. 15. K.R.A.). Anordnungen .'«wen hiermit auf Grund des Geirhe-' über lwn Belagernngszuftand vom 4. Juli 1851 oder Ar- vom ^?°s ^herrschen Gesetzes über den Kriegszustand mil si; ^oveniber 1912 zur allgememeu Kenntnis gebracht, o^/c, ^ Äwiierken, daß rede Uebertrelnna — worunter auc^ Vcrivatetc oder unvollständige Meldung fällt — auf Grund der Lb« Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 (»ieichs-Gesetzbl. S. 54) bestraft wird.*) ~ Meldepflicht. Bekanntmachung, betreffend Bestandserhebung und Be» M-gnahme^ von alten Baumwott^Lumpen und neuen baum- wollenen ^toffab,allen (W. II. 285/5. 15. K R A, vom w.SIa ro 5 ! cb ^'N^icnü erweitert, daß die Bestands,neldiin. vc?o Meldebestrinmungen (h 8) zimt letzten Male ar d«Must unter Einhaltung einer Einreichungsfrist bis zum bäben"E m S fUltte,t nunmehr allmonatlich zu erfolgen ^? U Sl ett '"Een fiir den Stand der Vorräte am frist bi^ w “r!“/ 5 * * «‘ u?r Einhaltung einer Einreichungs- irm v,S zum 10. des betreffe,iden Monats erfolgen. Meldescheine. merdm ^!' f r "i 8 * -“ benutzenden amtlichen Meldeschein« werden auf schriftliches Anftichen von der Miengesellschaft zur .^.35. Lätzowstraste 7- " £^M»RS«swtr«Kt Wft/mJi fAnforderungen von Meldescheinen bei der Aktiengeselftchaft zur Verwertung von Stoffabfällen und die Mel- Ziuyen, br« an die Kriegs-Rohstoff-Ahteilung (Sektion W. II.) des SrnrnfÄ Krlegsministeriums Berlin SW 48, Verlängerte Hede, kiert seiii^ binznreichen sind, müssen ordnungsgemäß fran- . „ , , „„ Inkrafttreten. 28. ÄÄtST tmen mit i6cet * eimnt>uns n(Y , ^? r(ii f terun8 su der Beschlagnahme. Ms beschlagnahmt unter Klasse 3 der B'eschtalinahmcverfügmig auch sogenannter Dunkelbtintkattun, soiocit er solche Stücke enthalt, .hie als Mittelhellkatun oder Hellkatun gelten können, ganz gleichgültig ob dieser tatsächlich an Pappenfabriken geliefert srJiuw ^r 10 -» ber ^u>^?uu^attun oder Schivarzkattun an dt« ^ Mbl-efeMng gelangt, muß der darin enthalte-« 2.,ittclbunt- sowie Hpllbuutkattnn berausgenomnien ,verden Frankfurt (Main), 'den 28. September 1916 _Stellv. Generalkommando 18. Armeekorps. *) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dies« Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder Unswntlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird init Gesang,i,s bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehn- tausend Mart bestraft, auch können Vorräte, die verschtoiegen sind, s'n,.Urteil für dem Staate verfallen erllärt werden. Wer fahr» l» IV b-e Auskunft, zu der er auf Gnmd dieser Vervidnung vcr- pslMet.ist, Nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben „«acht, wird mit Geldstrafe bis zu drei» kause>w Mark oder im Unvcrmögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft. Bekanntmachung. B e t r., Verkehr ,nit Brotgetreide und Mehl ; hier: Das Hinterkorn beim Dreschen und Reinigen T ,,- luciüt'n. ® i e 6 e n , den 24. September 1916 Grobherzogliches KrciSamt ©ießeit )-tr, Me oben. ^ Ufing er. Polizeiamt Gießen sowie an die Grostb Bürgermeistereien der Laiidgemeiiidc» des Krelkes .f 0r ^ e & c ! * 1 * * * j! e Bekanntniachnng ist wiederbolt in ortSüb» Wnse zur öftentlichen Kenntnis zu brft grn Wir emvftblm Ihnen hierbei aus dis Nachdrücklichste, bie Strifbiüimminim heiworzuhebeu und fiir genaue UebenoaclZung der nötigenfalls nMer Zuhilfenahme der Gendarmerie besorgt zu^dtw Gießen, den 24. Septeinber 1916 ' ' ^ Großherzoglichcs Kreisaint Gießen. _ Hr, Ufinge r. ettl Beschlagnahme Meldepflicht unb Ablieferung von settiacn. ^Mn^7nd'ReALl""^°" Gegetiständen aus'Kupfer, An die Großh. Bürgcrmeistercie» der Landgemeinden r^j. des Kreises. Uom f ^ a fl c ) beauftragen mir Sie, bte ^jgncn tnzNnschen zngeschrckten oonberabbriufe dieser Bekannte tellm^5,t>E"tz^s ° w", Haushaltungen Ihrer Geuieinde zu ver» Mid der dieser Gelegenheit erneut auf die Wichtigkeit nreab« d« freiwilligen Ablieferung aller auch der zur Zeit vorer^ nur beschlagnahmten Metallgegenständ« hinznweisen. luna d^"?a'^n Ihnen weiter, bis zum Schlußtage der Samm» SLelwg abLalt/n. ' Woche -ni.ideste..s einen Wa f b ’r* Ankanssprelle anbelangt, so werden für Metallabsälle .verbrochene sonne andere Gegeustände, soweit sie nicht in den k'L"l^bn nainentlich aufgeführt sind, nach den, zlocitlctztcn Ab» satz der BekanntniachnM vom 24. September 1916 geringere Be» träge vergütet, sollten Sie derartige Saelien zu den höhern, Preisen Berielttigimg unb Rückerhebnug ftaS Umdruckveriugnug vom 18. I. Mts. hinsiclülich bet MetallgemisckM wird m diesein Sinne hinsichtlich der Preis« «#"*■ ®S ttT, .£ cI “\ dieser Berfitgung tvaren die niedrigeren Preise uns noch nicht bekannt. Bei der Wichtigkeit der vorliegenden Sache erwarten wir all» mEi^rsüllen LZ"^ obliegenden Arsten ,md Pflicht« Gießen, den 27. Scptencher 1915. Großherzogliches Kreisaint Gießen. I. V.: Hechler. d es Getrei de abfallenden Mm gen an zerickstagm^ imd",^ ,dart von seinem Besitzer £.7 7 ^ u«|uiu,iuwi ^nuyrii uil rümmertcm Korn, Unkraut ititb ähnlichem oan von ieinem Jöeltber nickt verfüttert werden. Die Getrcidcbesitzer müssen vielmehr das gesamte bei ihnen entfallende Hinterkvrn dem Kommunal- verband kä >, fllch überlassen. Es ist in gleicher Weist wie da» reine Brotgetreide beschlagnahmt, eine eigenmächtige Verfügung über dasselbe würde gemäß g 9 btt d/kanntmachung vom 28. Juni 1915 mit Gcsäng. Nts bis zu eINc IN- Iah r oder mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark zu bestrafen sein. Mit dem Ankauf de« Hintcrkorns für den Kommunalverband ist die Firma „Vereinigte Ge treidehändler G. m. b. H." in Gießen beauftragt Sit Unrb es in entsprechende Lagerräume verbringen lassen. DaS erivo rb ene H \ n te rf or n imift von dem Kommunal verband verschrotet werden. Das so hergestellte Schrot wird alsdann unter Berück- slchtigung der gesaniten VlehbestänLe an die Landwirte des KrriseS Imcher verkauft ,verden Dabet ist »orgeschrieben, daß nur wirk- ^chE^H"Uerk°rn als solches betrachtet und dieses insgesamt nur höchstens 3 Prozent der Ernteschätzung innerhalb des Kreise« betragen ^>rf Der etwaige Ueberscbuß muß der Reichsgetrcide- stelle zur Verfügung gestellt werden. Es nützt daher den Beteiligten mcksts, wenn sie durch eutsprechende Einstelluirg der Maschine ein« größere Menge Hinterkvrn zu gewinnen suchen toürben. mt - 0 t-u-ssvreis für das Hinterkorn muß sich ebenso wider Verkaufspreis für das gewonnene Schrot in einer angemessenen Ocffentliche Aufforderung. B« tr.: Ermittelung des Ertrags der Kartoffelernte 1916 Aus Grund der Bekanntmachung über VorratSerhcbungen von, s Februar 1915 (ReichSgefetzblatt S. 54) fordern wir hiermit all« fechständtgen L a i, d w t r t c oder Leiter von landwirtschaft. llchen Betrieben, In denen mindesten« 1 Morgen 0/. Hcltarl Kartossclland angebaut wird, mif, den Ertrag ihrer Kartosfelernt« sogleich ,u ermitteln unb innerhalb einer Noch, nach Beendigung der Ernte der Großhcrzoglichen Bürgermcisterr« an zu, ei gen. Dabei ist anzugeben, in welcher Art und Weis« (Abwiegen oder Schätzen) das Ergebnis ermittelt worden ist A b > ü g e für Schwund und Verderb dürsen nicht vorgenon» men werden. Da aegen ist möglichst genau sestzustellen. welcher Teil da Ernte aus kranke oder verdächtige Knollen entfällt. °'T.bic Auskunft, zu der aus Grund der angezogenen gd> setzlichen Borschrift verpflichtet ist, nicht tn der gesetzten Frist er» teilt oder unwissentlich unrichtige oder unvollstäiidige Angab» macht, wird mit Gefängnis bis ,u 6 Monaten oder mit Geld» strafe bis ,u 10 000 Mk. bestraft. Auch können Vorräte, di, verschwiegen sind, für den Staat verfallen erklärt werden. In icder Gemeinde wird ein Ausschuß von erfahrenen Landwirten gebildet, der die gemachten Angaben nachzuPrüfen bat Gießen, den 25.September 1915. ' Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. B.i Hechler, ^ An den Oberbürgermeister zu Gießen und di« Groß». Bürgermeiftereien der Landgemeinden des Kr«iseS. Vorstehende öftentliche Aufforderung wollen Sie in Ihrer Ge» mernde wiederholt aus ortsübliche Weise bekannt machen lassen Weitere Verfügung wird Ihnen zugehen. Gießen, den 25. Sevtembcr 1915) Großherzoglichcs Kreisamt Gießen. ,, I. V.: Hechler.