Kreisblatt für den Kreis Metzen. I Sir. 83 24, Sevtember 1915 Bekanntmachung. Die Verordnung N. 325/7. 15. K.R.A. vom 31. Juli 1915 wird hiermit nochiiials veröffentlicht und dahin erweitert, daß die Frist zur freiwilligen Ablieferung bis zunr 16. Oktober 1915 verlängert wird, und daß die Sammelstellen bis dahin zur Annahme von freiwillig abgclieferben Gegenständen geöffnet bleiben. Die neuen, uiileilstehende» Zusätze sind zu beachten. Verordnung betreffend Beschlagnahme, Meldepflicht «.Ablieferung von fertigen, gebrauchten und ungebrauchten Gcgeu- ständcn ans Kupfer, Messing und Rcinnickcl. Nachstehende Verordnung wird hiermit zur allgcmeinM Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß jede llcbertretnug — worunter auch verspätete oder unvollständige Meldung fällt — sowie jedes Anreizen zur llcbertretnug der erlassenen Vorschrift, soweit nicht nach den a lgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, nach 8 9 Buchstabe b*) des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 oder Artikel 4 Ziffer 2**) des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand vom 6. November 1912 oder nach 8 5***) der Bekanntmachung über Borratserhebungcn vont 2. Februar 1915 bestraft wird. 8 1 . Inkrafttreten der Verordnung. Die Verordnung tritt am 31. Juli .1915, nachts 12 Uhr, in Kraft. z 2. Von der Verordnung betroffene Gegenständ,e. Klasse A: Gegenstände aus Kupfer und Messing. 1. Geschirre und Wirtschaftsgeräte jeder Art für Küchen und Backstuben, Ivie beispielstvcise Koch- u>ch Einlegekessel, Marinelabcn- und Speiseeiskcsscl, Töpfe, Fruchtkocher, Pfannen, Backformen, Kasserollen, Kühler, Schüsseln, Mörser usw. 2. Waschkesscl, Türen an Kachelöfen und Kochmaschinen beztv. Herden. 3. Badewannen, Warmwasserschiffe, -behälter, -blasen, -schlangen, Druckkesscl, Warmwasserberciter (Boiler) in Kochmaschinen und Herden: Wasserkasten, eingebaute Kessel aller Art. Klasse B: Gegenstände aus R e iun ickelf): 1. Geschirre und Wirtschastsgeräte jeder Art für Küchen Und Backstuben, wie beispielsweise Koch- und Einlegekessel, Marineladen- nnd Speisceiskcsscl, Frnchtkocher, Servierplatten, Pfannen, Backfornren, Kasserollen, Kühler, Schüsseln usw. 2. Einsätze für Kocheinrichtungcn, wie Kessel, Deckelschalen, *) Wer in einem in Belagerungszustand erklärten Orte oder Distrikte ein bei Erklärung des Belagerungszustandes oder während desselben vom Militärbefehlshaber im Interesse der öffentlichen Sicherheit erlassenes Verbot Übertritt oder zu solcher Ueber- tretung anfsordert oder anrcizt, soll, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft ivcrdcn. **) Wer in einem in Kriegszustand erklärten Orte oder Bezirke eine bei der Verhängung des Kriegszustandes oder während desselben von dem zuständigen obersten Militärbefehlshaber zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erlassene Vorschrift Übertritt oder zur Ucbertretung anfsordert oder anreizt, wird, lvenn nicht die Gesetze eine schiocrcre Strafe androhen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. ***) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er aus Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft, auch können Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil für dem Staate oersallen erklärt werden. Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er ans Gruich dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben inacht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder im Unvermögensfallc mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft. 1) In dieser Verordnung sind unter Reinnickel auch Legierungen mit eincni Nickclgehalt von 90 Prozent und höher verstanden; es sind nur solche Gegenstände aus Neinnickel betroffen, die mit dem Steuipel „Rcimirckel" versehen oder sonst einwandsfrei als ans Neinnickel bestehend festgestelll sind. Jnnentöpfe nebst Deckeln an Kipptövfen, Kartossel-, Fisch- nnd Fleischcinsätzc usw. nebst Rcinnickclarmaturen. 8 3. Von der Verordnung betroffene Personen und Betriebe. Bon der Verordnung werden betroffen: 1. Handlungen, Laden- und Jnstallationsgeschäfte, Fabriken Und Privatpersonen, die obengenannte Gegenstände erzeugen oder verkaufen, oder die solche Gegenstände, die zum Verkant bestimmt sind, im Besitz pder in Gewahrsam haben: 2. Haushaltungen: 3. Hauseigentümer: 4. Unternchnrnngen zur Verpflegung frenider Personen, insbesondere Gast- Und Schankwirtschaftcu, Pensionate, Kaffee- Hans-, Konditorei- und Küchenbetricbc, Kantinen, Speise- anstaltcn aller Art, auch solche auf Schissen, Bahnen und dergl.: 5. öffentliche (einschl. kirchliche, stistische usw.) und private Heil-, Pflege- und Kuranstalten, Kliniken, Hospitäler, Heime, Kasernen, Erziehungs- und Strafanstalten, Arbeitshäuser und dergl. 8 4 - ■ Beschlagnahme. Die durch 8 2 gekennzeichneten Gegenstände aus Kupfer, Messing, Reinnickel f), auch die verzinnten oder mit einem anderen Ucberzug (Metall, Lack, Farbe u. bergt.) versehenen, loerden hiermit beschlagnahmt. Die Beschlagnahme erstreckt sich auch ans solche Gegenstände, dte aus Kupfer, Messing und ilieinnickel hergestellt worden sind, das von der Kriegs-Rohstofs-Wteilung des Königlichen Kriegsministerirrms oder durch die Behörden, welche die Bcschlag- nahmeverordnnngcn erlassen haben, frcigegcbcn toordcn ist. Bei diesen letzteren bleibt die Festsetzung des Preises Vorbehalten. Dle Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den von ihr betroffenen Gegenständen verboten ist und rcchtsgeschäftlichc Vcrsttgirngen über sie nichtig sind. Den rcchtsgcschästlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. .Trotz der Beschlagnahme sstrd alle Veränderungen und Verfügungen zulässig, die mit Zustimmung der mit der Durchführung beauftragten Koinmunolbehördc erfolgen. Erlaubt ist die Entfernung der Beschläge (siehe ß 9). Die Befugnis zunl cinst- Iveiligen ordnungsmäßigen Gebrauch bleibt unbertihrt. 8 5. Meldepflicht. Die von. der Beschlagnahme Betroffenen haben miter Benutzung des vorgcschriebenen Meldcvordruckes eine Bcstandsmel- durg der beschlagnahmten, durch 8 2 gekennzeichneten Gegenstände an die mit der Durchführung der Verordnung beauftragten Bw Hörden innerhalb der von de» letzteren festziffetzenden Frist einzureichen. Nicht zu melden sind diejenigen Gegenstände, die bereits nach der Bekanntmachung betr. Bestandsmeldung und Beschlagnahme für Metalle dl. 1/4 15 K.R.A. vom 1. Mai 1915 der Meldepflicht unterlagen. 8 «. Ablieferung der beschliiguahmten Gegeustäude. Wer die Mühe dieser Bestandsmeldung vermeiden wlll, hat die bcschlagnahintcn Gegenstände, sviveit erforderlich, anszubaucu und an den von der beauftragten Behörde zu bezeichnenden Ab- liescrnngsstellcn gegen eine Anerkenntuisbescheinigung abzuliesern. Die Ancrkenntnisbescheinigung wird an den von den Behörden bezeichneten Zahlstellen eingelöst. Diese freiwillige Ablieferung muß bis zum 25. Septcncher 1915 erfolgen. Wer die Gegenstände innerhalb dieser Frist sreiwstlig ab- licfcrt, bleibt von der Anmeldepflicht für die abgelieferten Gegenstände befreit. Sämtliche beschlagnahmten, in dieser Frist nicht sreilvillig abgelieferten Gegenstände müssen gemeldet loerden. 8 7. Spätere Einziehung. Die Bestimmungen über sämtliche durch diese Verordnung beschlagnahmten, in der vorgrschriebenen Frist nicht fteiuntlig ah, gelieferten Gegenstände tvcrden später erfolgen. 8 8 . Ausnahmen. Ausgenommen sind inst dem beschlagnahinten Metall über-, zogene (z. B. galvanisch) und plattierte Gegenstände ans Eisen oder einem anderen nicht beschlagnahinten Ntetall. Bestehen Zweifel, ob getviffe Gegenständ« von der Beroidillmg betroffen sind, so kann «ne Befreiung von der Beschlagnahme bewilligt werden, lieber die Befreiung entscheidet die mit der Dmch- sühnmg der Verordnung heanslragte Behörde endgültig. 2 — § 9- llebernahmcpreise. Für bic ftritotlliff abgelieferten Gegenstände Werben die ltarü- folgen ben, einheitlich festgesetzten Uebernohmepreise bezahlt, vt Venen die Ncberbringungskosten mit abgegolten sind! Uebernahmepreife fiir jedes Kilogra^nm für Gegenstände aus Knpscr Messing Nickel Mk. Mk. Mk. 4.00 8 .— 13.00 2.80 2.10 10 50 ohne Beschläge') Mit Beschlägen') Die Gegenstände werden mit den Beschlägeir gewogen: ans E!nmd dieses Gewichtes ergibt sich der Preis nach obiger Tabelle. Uebersteigt das Gewicht der Beschläge schätzungsweise bei Gegenständen aus Kupfer und Messing 30°/°, bei solchen ans Nickel 20°/° des Gesamtgewichts des Gegenstandes, so wird der 80 bezw. 20°/» überschreitende Prozentsatz geschätzt, vom Gewicht «bgrsetzt und nicht bezahlt. Als Entsästidigimg für etwa erforderliche Ausbauarbeiten wird für jedes Kilogramm, der ausqebauten Gegenstände 0.60 Mark vergütet. Tie vorstehenden Preis« sind ans Grund der Anhörung von Sachverständige als reichliche Preise sestgestellt worden. 8 t0. Aufbewahrung brr Gegenstände. Ter von der Beschlagnahm« Betroffene ist verpflichtet, "die Gegenstäirde bis *u:m Ablarrf einer vo» der beauftragten Behörde zu bestimmenden Frist bzw. bis zur Einziehung oder bis zu einer ihm gestatteten Berättderimä oder Verfügung zu verwahren uno pfleglich zu behandeln. Tie Befugnis zum einstweiligen ordnungsmäßigen Gebrauch bleibt unberührt. 8 U. Durchführung der Verordnung. Mit der Durchführung der Berordmmg werden die Kommunal- vrrbäilde bcaustvagt: diese erlassen auch die Aussührungsbesirm- Muugeu. Die Lmideszentralbehürdcn bestimmen, wer als Kvm- uruualverbaud im Sinne dieser Berordnmtg zu gelben Hirt. Die Kvmmuualverbände können den Gemeinden die Slusjülirnirg dieser Verordnung übertrage». Gemeinden, die nach der letzten Volkszählung mehr als 10000 EiMoohner haben, können die Ueber- tragnug verlangen. 8 12 . Strafbestimmungen. Wer vorsätzlich die Bestmrdsmeldnng is zu soehs Monaten bestraft. Ferner wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, loer das Berboi gemäß Zz 4 und 6 dieser Berordmmg Übertritt »der zur Uebertretung ausfordert oder anreizt. Zusätze. n) Außer den nach 8 2 dieser Verordnung der Beschlagnahme unterlegenden Gegsnständen dürfen abgeliesert und müssen seitens der rLauimelstellen zu den iil § 9 der vorstehenden Verordnung geiiannten Uebeniahmepreisen anqenonün-en ivcrden: Bürsienbleche, Eimer, Kaffeekannen, Teekannen, Knchen- Vlatlen, Milchkannen, Kaffeenraschinen, Teeuraschinen, Sa- nwvare, Zuckerdosen, Tecglaslwlter, Menaaen, Aicsserbänke, Zahiislvchgestelle, Tafelaufsätze aller Art, Tafelgeschirre, Mmlchservice, Lampen, Leuchter, Kronen, Plätten, stiippes- lnck/e», Theruwmefor, Schreibgaruittireu, Bettwärmer, Säulenwagen, Badeöfen, mis Kupfer, Messing und Rein- inml. dlu dc r e.G ° a e 11 st and e als die hier ansgeführten dürfen As' de» untenstel/enden Pmlen entgegengenummen Iverden. h^riww! fl! Cä C v f ' Gegenstände, welche von der ™ >” Bcrordnung belroffm werden, und welche bis zum sind ans oor- weitig erfolgter Meldungen, zu melden. Die Meldevordrucke m^ggieben" beauftragten Behörden sKonrmunalverbänden) c) Einziehung. Nach dem 16. November 1916 wird die ffintugmmn der nicht freiwillig abgelieseiten, der vorstelmiden Verordnung Uiiterlregende» Gegenstände erfolgen ^ Ablieserniig von anderen Gegenständen, den von der obenstehenden Verordnung bl. 325/7 15 «.N A. vom 31. Juli 1915 nach 8 2 betroffenen Gegenständen^ ^ ^!ßder Beschlägen sind Oesen, Riitgr, Handhaben. Stiele und Griffe aus Eisen, Holz „. dgl. verskmd^i. fowie außer den in beim obensbehenden Zusatz a) ansgeffchrten Gegenständen dürfen ferner abgeliesert mrü müssen vom 26. September 1615 ab zu deir untenstehenden Preisen angrnoniiiiM werden: Sämtliche Materialien und Gegenstände aus Kupfer, Messing. Rotguß, Donibak, Bronze. Neusilbcr, Alfenid, Christofte, Mvala mid Remnickel, svtveit sie nicht auf Gnnch der Verfitz. f rg bl 1/4. 15. K. R. A. betreffend „Bestandsmeldung inid Be- agnahme von Metallen" an die Metirllnteldestelle der Kriegs- Hsdoff-Abteilung des Königlich Preußischen KriegsministerinmA gemeldet worden sind. Es wird vergütet: Für Materialieii und Gegenstände aUS Kupfer 1,70 Mark für das Kilogram>n, für Materialien und Gegenstände aus Messing, Rotguß, Tombak, Bronze 1,00 Mark für das Kilogramm, fiir Matenalien und Gegenstände aus Neu^- l^^a^Efenid), Christofle, Alpaka) 1,80 Atark für das Kilogramm/ für Materialien und Gegenstände m>s Reinnickel 4,50 Mark Wr das Kilogramm. Auch Altmaterial darf zu diesen Preisen angenommen werden!, als Mtmaterial werden solche Gegenstände angesehen, die sich m einem Zustande befinden, in bei» sie nicht mehr für den durch ihre Gestaltung gegebeneir Zloeck benutzt loerden föiuioi. Frankfurt iMaiu), den 24. September 1915. _Stellv. Gencralkommaitdo 18. Armeekorps. Bekanntmachung über die Höchstpreise für Erzengnisse der Karhoffeltrocknerei sowie der Kartoffelstärkesabrikation. Vom 16. September 1915. Ter BiUldesrat hat auf Gruird 'des ß 5 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise voni 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 339) in der E assung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichs- esetzbl. S. 516) folgende Verordnung erlassen: 8 1. Für den Verkaiif her Erzeugiiisse-der Kartosfeltrocknerei und Kartoffelstärkesabrrkalion werden folgende Preisgebiete festgesetzt: 1. die preußischen Provinzen Ostpreußen, Westpreußen, Posen, Schlesien^ Pommern, Brandenbirrg, die Großherzogttimer Mecklenburg-Schwerin, Mecklcnbitrg-Strelitz: 2. die preußische Provinz Sachseu, der Kreis Herrschaft Schmal- falben, das Königreich Sachseu, das Großherzogtum Sachsen, ohne dre Enklaoe Ostheim a. Rhön, der Kreis Blankenburg, das Amt Calvörde, die Herzogtümer Sachscn-Mciningen, Sachsen-, Altenburg, Sachsen-Cobnrg uild Gotha ohne die Enklave Königs- .9 i. Fr., Anhalt, die FürstenLimer Schlvarzburg-SonderIhnn- ien, Schlvarzburg-Rudoistadt, Reuß ä. L., Reuß j. L.; 3 die preußischen Provinzen Schleswig-Holstein, Hannover, Westfalen, ohne den Regierungsbezirk.Arnsberg und den Kreis ßieck- linghauseu, der Kreis Grafschaft Schaumburg, das GroßhcrzogMm Oldenburg ohne das Fürstentum Birkenfeid, das Herzogtum Braim- schwcig ohne den Kreis Blankenburg und daS Amt Calvörde, die Fürstentümer Schaumburg-Lippe und Lippe, Lübeck, Bremen, Hanl-, bürg; i. die übrigen Teile des Deutschen isteichs. Der Pr^s für Erzengnisse der Kartoffeltrocknerei Und! Kartoffelstarkefabrikatwn darf beim Verkmtfe durch deu Trockner oder Stärkefabrikanten nicht übersteigen fiir den Doppclzenirrer Kartoffelslocken Zgag Kartofselschnitzel 97,65 Kartoffelivalzmehl 32,90 trockene Kartoffelstärke und Kartoffelstärkemehl 40,00 zb" weiteren Berkättfen darf der Preis nicht übersteigen für den Doppelzcittner im erste» Preisgebiete . zlveiten „ » dritten vielten n ^ „ trockene Kartoffel- Kartoffel- Kartoffel- Kartoffelstürk« schnitze! wal-mrhl und Karioffel. ^ ^ stürkemelil 29,4a 34,70 41.80 29.95 35,20 418g 30,44 85,70 42 30 30.95 36,20 42 60 flocken 30.70 31.20 31.70 82.20 Bü Verkäufen von Kartöffelflvckcn und Kartoffelichnitzel», die istiff Tonnen iircP uberstcrgen, und bei Verkäufen voi, Kartoffeh- waizmehl, trockciier Kartoffelitärke und Kartchfelstärkemehl, die eine Tonne nrcht übersteigen, erhöhen sich die HöckLtpreise inr Abs. 2 um eme Bcark für den Doppelzentner. Bei Verkäufen, die fünf Kilo- gr-anutt nicht überstergen, gelten die Höchstpreise nicht. ci t. k T J-»i r ^ eu . -Absätzen 2 oder 3 in einein Preisaebietc be- stehender Hochstprcrs gilt für die Erzcrtgnisse, die in dieskin Gebiet abznnehmen sind. Für Kariofselivalzmchl, das besviidercii 'Ansprüchen auf Sichtung gemigt, ist ein« PrerserMmlg bis zu 2 Aiark fiir deu Doppch- ^aniVcv 9C * h,t et: bte 9trt Sichtung bestimmt der Rcichs- ®} e Höchstpreise gelten für Lieferung ohne Sack bei Kartoffelstärke und Kartoffelstärkemehl Kartoffelwalzniehl, trockener für Lieserirngen mit Sack. ^Ae gelten für ichrrzahluirg bei Empfang. Wird der Kaufpreis gestundet, so dürfen ber den Höchstpreisen nach 6 2 Ms l bis rn bei, ,den Höchstpcciseir nach § 2 Abs. 2 bis zu eins, bei den rl^ iU r tei B ® m Hundert Jahres- 4 tnfen über Retchsbankdlskont hm zu geschlagen werden. 8 § 4. Die Höchstpreise nach § 2 Ws. I schliche» bic Kosten wo Transports bis »um nächsten Güterbahnhofe, bei Wassertransport bis zur nächsten Anlegestelle des Schiffes oder Kühnes sonne die Kosten der Verladung ein. Die Höchstpreise nach § 2 Ws. 2 schließen die Koste» des Transports bis zum Bahnhof des Ortes ein, wo die Mare abzu- nehnien ist. Die Höchstpreise nach § 2 Abs. 3 gelten ab Laaer. §6. Für andere (grjaigntffe der Kartoffelttocmerei und der KarNiffelstärkefabrikativn als die Im 8 2 genannten "kann der xietchskanzler Höchstpreise unter Berticksichttgung der Höchstpreise dieser Verordnung festsetzen. „ ^ 6 Diese Verordnuivg tritt am l. November 1915 in) Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 16. September 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. Anordnung pir Bekanntmachung über die Höchstpreise für Erzeugnisse der Kartoffeltvvcknerei sonne der Kartofselstärkefabrikation vom 16. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 588). - „Pe? 8 2 Abs. 5 der Bekanntinachnng über die Höchstpreise für Erzeugnisse der Kartofscltrocknerci smme der Kar- wffelstarkcfabrikation vom 16. Scpteniber 1916 (Reichs-Gesetzblatt 8. 688) wird beftttnmt, daß Kartoffelwalzmehl, für welches di« Urberschrettung des Höchstpreises bis zu 2 Mark für je 100 Kilo- flcftattet »oerden soll, mindestens auf Setdengaze Nr. 1 <19 Faden auf 1 Zentirneter) gesichtet sein muß. Berlin, den 17. September 1915. Der Reichskanzler. Im Aufträge: Kautz. Bekanntmachung über die Außerkraftsetzung der Bekanntmachung über die Regelung Ws Absatzes von Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei und der ffartoffelstärkefabrikation vom 25. Februar 1915 ei stellung der Erzeugnisse in Lohn ist nur mit Genehmigung der Gesellschaft gestattet. . 8 ^ Me Vorschriften des 8 1 gelten nickt für Erzeugnisse »bar Bestand«, die zur Verwendung im eigenen Wirtsch-iftt-betriebc Grnossensthaftcn oder Gesellschaften tut Wirt- Ichafts bet rieb« ihrer Mitglieder erforderlich srnd. , Trockner hat der Trockcnkartoffel-Venwrttnigs-Geskllschaft spätestens bis zum 31. Dezeniber 1915 anzuzeigcn, tvelche Mengen aus Grund des Absatz 1 beansprucht werde») der Anspruch erlischt, wenn ine Anzeige nicht rechtMtig erfolgt. Werden beansprnchlc Mengen nachträglich geliefert, so darf die Gesellschaft einen Preisabschlag von 6 Black für den Doppelzentner festsctzen. rr.rJ r Der Trockner hat der Trocke„kartosscl-Berwertungs-Ge- felllchaft auf Erfordern binnen zwei Wochen Auskunst zu erteilen: 1. über Unisang, Betrieb mid Leisinngssähigkcit seiner Kar- toffeltrockenanlage; 2. über die Mengen an Erzeugnissen der Kartosfelttocknerei, welche von ihm hcrgcstcllt, verbraucht oder auf Lager genommen sind. 8 4. Jeder Trockner ist berechtigt, der Trockenkartosfel-Vcr- wertnngS-Geselischaft unter den Bedingungen des Gcsellschafts- verttags beizuttctcn. . ß Hinsichtlich der Verwertung der gelieferten Erzeugnisse durch die Gesellschaft unterliegt der Trockner, der von dem Rechte, Gesellschafter zu werden, keinen Gebrauch genracht hat, denselbar Bedingungen wie die Gesellschafter mtt der Maßgabe, daß über Recktssttcitigkeiten zwischen ihm und der Gesellschaft die ordentlicheu Genchte entscheiden. 8 6. Erzaignisst der Kartosfelirocknerei im Sinne dieser Verordnung sind: > a) Kartosselschnitzcl und -lrümel) b) Kartosfeiflocken; c) Kartosfclwalzmchl. Der Reichskanzler ist ernrächtigt, die Vorschriften dieser Verordnung auf andere Erzeugnisse der Kartosfelttocknerei anszn- dehuen. § 7. Wer Kartoffelstärke oder Kartosfelstärkemehl herstellt ober durch andere Herstellen läßt, ist bis zunr 30. Septenrber 1916 verpflichtet, seine gesamten Erzeugnisse einschließlich der Bestände an die Trockenkartoffel-Vcttvcrtungs-Gesellschafi ju liefern. Der Reichskanzler setzt die Bedingungen fest. § 8. Die Vorschriften des 8 7 gelten ittcht für Erzeugnisse oder Bestände, die für derr Hausbedarf des Herstellers oder seiner Angestellten erforderlich sind. 8 9. Me Trockenkartoffcl-Verwertungs-Gesellschaft hat die Er- zeugnrsse uird Bestände <88 1 und 7) abtzunehmcn. 8 10. Tie zuständige Behörde kann auf Antrag der Trocken- kartoffel-Verwertungs-Gesellschaft ihr oder einem von ihr bvzeich- netar Trockner (Z 1) oder Stärkehc-rsteller <8 7) das Eigenttun an frischen Kartoffeln übertragen, auch soweit Höchstpreise für sie nicht festgesetzt sind. Der Uebcrnahmepreis wird unter Berücksichtigung des Höchstpreises sowie der Güte nnd Verwertbarkeit der Kartoffeln von der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung von Sachvrrständigen mdgilltig festgesetzt; bei Kartoffeln, für die keine Höchstpreise sest- gesetzi sind, tritt an Stelle des Höchstpreises der von der Landes- zentralbchörde zu besttmmcnde Preis. Die höhere Verwaltungsbehörde besttmnit darüber, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu trageir hat. 8 11. Kartoffeln, Erzeugnisse der Kartosfelttocknerei, Kartoffelstärke oder Kartoffelstärkemehl dürfen zur Hersiellmig gewerblicher Erzeugnisse, wie insbesondere Dextrin, Glukose, löslicher Stärke, mir mit Eimoillignng der Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschast verloendet werden. § 12. Me Trockenkartoffel-Verwerttings-Gesellschaft untersteht der Mfstcht des Reichskanzlers. 8 13. Die Landcszentralbehörden erlassen die crsorderlichen Rusführnngsbestimmnngen. 8 14. Ter Reichskanzler kann nnordncn, daß Erzeugnisse der Kartosfelttocknerei nitd Kartosfelstärkefabrikatiom die aus dem Ausland angeführt werden, an die TrockcnkartoffettVerwerttings- Gesellschast zu liefern sind. Er setzt die Bedingungen fest. 8 15. Mit Gefängnis bis zu ettienr Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehirtausend Mark wird bestraft: 1. wer der Lieferungspflicht nach den ZA 1, 7 oder 14 nicht nachkommt; 2. wer die nach Z 3 von ihnr ersorderte Auskunst innerhalb der gesetzten Frist nicht erteilt oder loissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben macht) 3. wer der Vorschrift des 8 11 zunndcrhandelt; 4. wer wissentlich Erzeugnisse, die dem Verbote des Z 11 zil- wrder hergestellt sind, in seinan Gewerbebetriebe verwendet, verkauft, feilhält oder sonst in den Verkehr bringt. 8 16. Mese Verordnung tritt am 1. Oktober 1915 in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 16. September 1915. Ter Stellvettrcter des Reichskanzlers. Delb rück, Bekanntmachung über die Regelung des Absatzes von Erzengnisseit der Kartossel- trocknerei und der Kartosselstärkesabrikatton. Vom 20. September 1915. Ans Grund von 8 13 der Verordnung des Bundcsrals über die Regelung des Absatzes von Erzeugnissen der Karlossellrocknerel, 4 und i>ev Kartoffelstärkcfabribation vom lß. Septeniber 1915 (Rcichs- Gesctzbl. S. 585) wird folgendes bcstinimt. 8 1. Zuständig« Behörde im Sinne von § 10 Abs. 1 der Verordnung ist das Kreisamt desjenigen Kreises, in dem die Kartoffeln lagern. §2. Höhere Verwaltungbchörde im Sinne von 8 10 Abs. 2 der Verordnung ist der Provinzialansschuß. Darmstadt, dm 20. September 1915. Großherzogliches Ministerium des Innern. _ v. DombeIgk. _ fftäme t. Bekanntmachung betreffend den Aufenthalt weiblicher Angehöriger im Bereich des General-Gouvernements in Belgien. Nach Mitteilung des General-Gouvernements in Belgien ist auch jetzt iroch nicht der Zeitpunkt gekommen, too tveibliche Ange- hörigm von deutschen Offizieren, Beamten, Unteroffizieren, Mannschaften und Personen des Heeresgesolgcs der Aufenthalt im Gebiet des Gencral-Gonvernements allgemein gestattet werden könnte. Der General-Gouverneur hat indcssm durch Verfügung vom l.ds. Mts. die Erlaubnis zum Aufenthalt weiblicher Angehöriger, ohne das, seine Genehmigmrg vorher eingeholt zu werdm braucht, erteilt: 1. solchen Persönlichkeiten, die verwundet, oder krank stationär im Lazarett behandelt werden, wenn die Bescheinigung des Chefarztes vorliegt, daß die Pflege durch die weiblichen Angehörigen erforderlich ist; 2 . solchen Persönlichkeiten, dre ihren Dienst ausschließlich in Zivilklciduug versehen: 3. solchen Persönlichkeiten, deren Familien schon vor Ausbruch des Krieges in Belgien ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht am selben Ort mit ihren Familien dienstlich tätig sind; 4. solchen Persönlichkeiten, deren loeibliche Angehörige im Dimst der Krankenpflege oder in sonstiger Wohlfahrtspflege tätig sind, sotvcit dieser Dienst nicht in demselben Ort ausgeübt wird; 5. solchen Persönlichkeiten, deren weibliche Angehörige iml Grenzübcrwachungsdienst angestellt sind. In allen sonstigen Fallen, besonders beim Vorliegen schweren wirtschaftlichen Notstandes, hat sich der General-Gouverneur ausdrücklich die Genehmigung zum ausnahmsweise» Aufenthalt weiblicher Angehöriger Vorbehalten. D a r m st a d t, den 17. September 1915. Großherzvgliches Staatsministerrum. v. Ewald. _ Spanier. Schwarzvurg-Sondershausen, Waldeck, Reuß j. 8., Schaumbura- Lippe, Lippe, Lübeck, Bremen, Hamburg, Unterelsaß, Oberelfaß, Lochringen. Gießen, den 23. Septeniber 1915. Großhcrzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: Hemmerde. Bekanntmachung. Betr.: Ausbruch der Maul- und Klauenseuche im Kreise Schotten.! In Michelbach ist die Maul- und Klauenseuche angebrochen. Gießen, den 21. September 1915. Großherzoalichcs Kreisamt Gieße». I. V.: H e m m e r d e. Bekanntmachung. Betr.: Maul- und Klauenseuche im Kreise Büdingen. In Oberau ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. Gießen, den 23. September 1915. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.i ßcmtnerbe. Bekanntmachung. B e t t. r i Soirntagruhe in. den Apotheken. Wir bringen zur öffentlichen Kenntnis, daß von Sonntag, den 26. l. Mts., nachmittags 3 Uhr, bis Montag, den 27. l. Mts. früh, nur die Hirschavothekc geöffnet ist. Gießen, den 23. September 1915. Grobherzogliches Polizeiamt Gießen. H e m m e r d e. Bekanntmachung. Betr.': Feldbereinigung Steinheim: Krcis Gießen. In der Zeit voni 1. bis einschließlich 14. Oktober lfd. Js. liegen werktags auf Großh. Bürgermeisterei Stcinheim der allgemeine Meiiorationsplan nebst Erläuterungsbericht und Prüfungsprotokoll zur Einsicht der Beteiligten offen. Dermin zur Eutgegeniiahmc von Einwendungen findet daselbst Freitag, den 15. Oktober lfd. Js., vormittags 8—9 Uhr, statt, wozu ich die Beteiligten unter der Androhung einlade, daß die Nichterscheinenden mit Einwendungen ausgeschlossen sind. Die Einwendungcn sind schriftlich cinzurcichen und zu begründen. Friedbcrg, den 12. September 1915. Der Großhcrzogliche FcldbereinigungskommWir: _ Schnittspahn, Rcgierungsrat. Bekanntmachung. Betr.: Verkehr mit Saatgut und Saatgetreide. Nach Mitteilung Großherzoglichcn Ministeriums des Innern hat dieses sich damit einverstanden erklärt, daß die Lieferung von Saatgerste, Saathafer, Saatsommerweizen durch die Land- wirtschastskamnier für das Großherzogtuni Hessen geregelt wird. Gießen, den 22. September 1915. Grobherzogliches Krcisamt Gießen. 6r. U s i n g c r. Betr.: Wie oben. An dir Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir empfehlen Ihnen, die Interessenten auf voksteheirbe Be- kanntniachung hinzuweisen. Gießen, den 22. September 1915. Großherzogliches Krcisamt Gießen, vr. U sing er. Bekanntmachung. B e t r.': Maßregeln gegen die Maul- Und Klauenseuche. Wir bringen zur allgemeinen Kenntnis, daß auf Grund der im Reichsanzeigcr veröffentlichten Nachweisung über den Stand der Maul- lund Klauenseuche vom 15. d. Mts. als verseucht zu gelten haben: 1. gm Großhcrzotuni die Kreise Darmstadt, Bensheim, Dieburg, Groß-Gerau, Heppenheim, Offenbach, Gießen, Alsfeld, Badingen, Friedberg, Lauterbach, Schotten, Mainz, Alzey, Oppenheim, Worms. 2. Im Reichsgebiet die Bezirk« Königsberg, Gumbinnen, Allenstein, Danzig, Marienwerder, Potsdam, Frankfurt, Stettin, Köslin, Stralsund, Posen, Brombcrg, Breslau, Lieg- nitz, Oppeln, Magdeburg, Merseburg, Erfurt, Schleswig, Haw> novcr, Hildesheim, Lüneburg, Stade, Osnabrück, Anrich, Münster, Minden, Arnsberg, Kassel, Wiesbaden, Koblenz, Düsseldorf, Köln, Trier, Aachen, Sigmaringcn, Obcrbayern, Niederbayern, Pfalz, Obcrpfalz, Oberfranken, Mittelsrankcn, Unterfranken, Schwaben, Bautzen, Chemnitz, Dresden, Leipzig, Neckarkreis, Schwarzwaldkreis, Zagstkrcis, Donaukreis, Konstanz, Freibnrg, Karlsruhe, Mannheim, Mecklenburg Schwerin, Sachsen-Weimar, Mecklenburg- Strelitz, Oldenburg, Lübeck in Oldenburg, Birkenfeld, Braunschweig, Sachsen-Meiningen, Sachscn-MtcnVurg, Gotha, Anhalt, wöchentl. Uebersicht der Todesfälle i. d. Stadt Gietzen. 37. Woche. Vom 5. bis 11, September 1916. Einwohnerzahl: angenommen zu 32 9)9 »,««Hfl, aller Art Ausstattung preiswert dl« Brühl’sche Universitäts-Druckerei. 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