Ureisblatt D den Ureis Eichen. V!r. 82 21« September LSI» 327) folgende Wer- Mais, Hülsenfrüchte, und Gersten kleie. Bekanntmachung belrcssend die Einfuhr von Getreide, Hülsensi'üchtcn, Mehl und Futterinitteln. Vom 11. September 1915. Der Bnndesrat hat aus Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des BundcsratS z» wirtschaftlickwn Maßnahmen „stv. vom 4. August 1914 (Rcich-Z-Gesetzbl. ordnung erlassen: 8 1. Roggen, Weizen, Gerste, Hafer, Roggen- und Weizenmehl, Roggen-, Weizen- nno Mrirennete, allein oder in Mischungen auch mit anderen Erzeugnissen, die nach den, Inkrafttreten dieser Verordnung aus dein Ausland eingcsührt werden, sind au die Zentral-Einkanfs Gesellschaft m. b. tz. in Berlin zu liefern. Für die Lieferung an die Zentral-Einkaufs-Gesellschaft gelten die vom Reichskanzler sestzusetzcnden Bedingungen. 8 2. Als Arislaich im Sinne der vorstehenden Bestimmung gilt riicht das besetzte Gebiet. 8 3. Der Reichskanzler erläßt die erforderlichen Aussiihruiigs- bestimmungeii: er kann Ausnahmen ziilassen. Der Reichskanzler bestimmt auch, unter welchen Bedingungen diese Verordirung auf die Durchfuhr keine Aniveichung findet. 8 4. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark wird bestraft, wer der Liefe- rungspslicht nach 8 1 nicht nachkoniint oder den von dem Reichskanzler erlassenen Aussührungsbestimmuiige» zulviderhandelt. 8 6. Die Verordnung tritt mit dein Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Anßcr- krasttretens. ' , Berlin, den 11. September 1916. Der Stellpertreter des Reichskanzlers^ Delbrück, Bekanntmachung über die Mrsdehmuig der Verordnung über den Verkehr mit Kraft- futtennittelii vom 28. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 399) auf weitere Futtermittel. Vom 13. September 1915. Auf Grund des 8 15 der Verordnung über den Verkehr mit Krastsitttermitteln von, 28. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 399) bestimme ich: Ten in« 8 1 der Vervrduung genannten Gegenständen treten hinzu: Futtern,ittel, die durch Ausschließung! von Stroh oder Holz gewonnen sind. Berlin, den 13. September 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. __ Delbrück, _ Bekanntmachung. Auf GrNNd des 8 2 der Kaiserlichen Verordnungen vom 31. Mt 1914, betreffend das Verbot 1. der Ausfuhr und Durchfuhr von Waffe», Munition, Vlstver usw.; 2. der Ausfuhr und Durchfuhr von Rolistvssen, die bei der Herstellung und den« Betriebe von Gegenständen-des Kriegsbedarfes zur Verwendung «elangen: 3. der Stnsstchr von Kraftfahrzeug«,: 4. der Ausfuhr und Durchfuhr von Eiseichahnmaterial aller Art, von Telegraphen- Mw Ferufprechgerät usw., bringe ich nachstehendes zur öffentlichen Kenntms: > I. Es wird verboten die Aus- imi> Durchfuhr von: Borsten, «Heu unbearbeiteten Schweinehaar«,, ungebündelt, ^ <> 1 £ ii enl)ü cu" nt j SHuhen mit Leder- oder Kautschuk- (sogenannte!, Gunimi-) Voglen; Lederrienien (Schnürriemen, Schuhriemen ans Leder): ^'Mas-, LdÄmL u.'a")Masgefäße Mnreralwasserflaschen (ungefüllt): Mohrrcinignilgsbürsten; Grankmo phonnadeln: Zenitrist,gen (Schlendermäschinen): Trahttvebsttihlcn: Zink, gestreckt, gewalzt, der Nummer 857 des Zolltarifs' Zinkdraht der N minner 858 des Zosttarifs: ' Grobe Zinkgnßwaren und wciterverarbcitete Zinkblech," Zangen aller Art. II. Es nffrd verboten die Ausfuhr von: Gemüsesamei, aller Art. . III. Das Verbot der Ausfuhr wid Durchfuhr unter I Ziffer I der Bekanntmachung vom 17. August 1915 („Rrichsanzeiarr" Nr 193 vom gleichen Tage) erstreckt sich nicht auf Bänder, Wäsche- oor-de, Barmer Bogen (sogenannte Festouö), Grätenstiche und Nachahmungen von Madeirastickereien. *l v - ,% e ,*f r6ot , bei; Ainssuhi uiü) Durchsnlw von Therniws- kloichon tz,Rerchsü„z«mer" Ar. 53 vo», 4. März 1915) erstreckt sich aus alle doppelwandigen Glasslaschen, deren Zwischenraü»! zwischen den beidn, Wandungen snstlcer gepumpt ist, und Ersatz-, gtäser. V. Das Ausfuhr- und Durchfuhrverbot stir Dcnnpftnrbincn (Bekanntmachung vom 8. Mai 1915) wird ausgedehnt aus: Teste von Dampfturbtu«,. VI. Das Ausfuhr- und Durchfuhrverbot für Kugellager, soweit sie als Teile von Kraftfahrzeugen, Motorpflügm, Molorboyteu,, sNodorlokomotivc», Fahrrädern aller Art (Bekanntmachung vonr 87. Juni 1915) verwendet werden, wird ausgedehnt auf: Kugellager aller Art und lose Kugeln stir Kugellager. Berlin, den 11. September 1915. Der Reichskanzler. Im Aufträge: Richter. Bekanntmachung. Im Einvernehmen mit dem Herrn Reichskanzler bestimme» wir, daß für die Dauer des Krieges, unbeschadet der Vorschriften in 8 12 Abs. 2-Nr. 1 des Fleischbeschaugesetzes, Köpfe und innere Organe von Riirdvich, Schweinen, Schafen und Ziegen auch ohne die zugehörigen Tierkörper in frische», Zustand, vorbehaltlich etlvaiger Beanstandungen bei der Untersuchung, zur Einfuhr an den Eingangsstellen für frifches Auslands-, fleisch zuztstassen sind. Für die Untersuchung solcher getrennt voll, Tierkörper ein-, geführter Teile sind die sür znbcrcstetes Fleisch geltenden Gebührensätze zu erhebe». Dar m stabt, den 14. September 1915. Äroßherzogliches Ministerium des Innern. __ v. Homberg k. _ Salon,on. Sö etr.: Verbot der Berlvendnng von Rahn,. Nachden, die Verordnung des Bnndesrats vonr 2. Septcnibdr d. Js. über die Beschränkung der Milckivcrwcndiing ergangen ist, hebe ich meine die gleiche Angelegenheit betreffende Verordnung über das Verbot der Verwendung von Rahn, vom 11. August 1915 <- III b Nr. 17 327/7624 — auf. Frankfurt a. 591., den 8. September 1915. Der Kommandierende General: Freiherr von Gall, General der Infanterie. Bekanntmachung. Belr.: Amtstage bei der Grobherzoglichen Vrovinzialdircktson und den, Großh. Kreisanit Gießen. Da sich die täglichen Besuche des Publikums in letzter Zeit derart mehren, daß der Dirnistbetrieb darunter Not leidet, inüssen lvir lviederholt darauf Hinweisen, daß nur der Dienstag als Amts tag für die Großh. Provinzialdirektiori, das Großh. Kreis- amt Gießen, die Kreisschulkommissioi, Gießen und den Großh. Kveisbauinspektor bestimntt ist. Sun« diesen. Tage ist mit Bestimmtheit darauf zu rechnen, daß die Beamten anzutreffen sind. An anderen Tagen sollte nur in ganz dringenden Fällen und auch daun nur in der Zeit von 11—12 Uhr vormittags Vorgesprächen werden, da es bei der übergroße» Arbeitslast sonst nicht möglich ist, einen geordneten Geschäftsgang aufrecht zu erhalten. Telephonische Anfragen sind aufs Aeußerste zu beschränken. Da sich die Anfragen nach den seitherigen Erfahrungen in den meisten Fällen für eine telephonische Erledigung nicht eignen, elnpfiehlt cs such, statt ihrer ein kurzes Schreiben hierher zu richt«,, sür dessen baldigste Erledigung Sorge getragen werden wird. Gießen, den 17. September 1916. Grobherzogliche Provinsialdireknon Oberhessen. Or. U s i „ « e t. Betr.: Wie oben. , •-- An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. ' Die vorstehende Bekanntmachung wollen Sie alsbald und in den nächsten 3 Wochen je eininal ortsüblich veröffentlichen lassen« Sre selbst wollen „nt besorgt sei», daß der Inhalt von der Be-, . völkerung befolgt wird und gegebenen Falles die bei Ihnen Vor-, sprechenden nicht kurzerhand hierher verweisen, sondern deren An-, liegen protokollarisch ansnchnicn und die Niederschrift cinscude». Gießen, den 17. September 1915. ■ Großherzoglichcs Kreisamt Gießen. _ I. B.: Hechle r. _ Bekanntmachung. Belr.: Höchstpreis für Graupen (geschälte Gerste). Der Koinmunalverband (Kreist Gießen hat größere Ouantb- täten von Graupen (gelchältc Gerstel angckauft, die durch Ber« "Eu.ng des Großhandels an innerhalb des Kreises Gießen ansässige Detackbändler zum V c r k a u i a >, d i e Kreiscinae-- sessenen,,, Stadt und Land gebracht werde». Der Höchstpreis sür die porcrwühnleu Artikel im Klei». 2 Lollar, Londorf, Lumda, Mainzlar, Münster, Muschcnheim mit Hos-Güll, Nieder-Besimgm, Nonnmroth, Obbornhofen, Ober- Bessingen, Oberhörgern, Odenhansm mit Appenborn, Oppenrod, Qncckbonr mid Rabertshausen mit Ringclshansm. Dirnstag. den 28, September 1915, vormittags 77-Uhr, aus den Gemeinden Rcinhardshain, Reiskirchen, Rodhcini mit Hof- Graß, Rödgen, Röthges, Rüddingshausen, Ruttershausen mit Ifiirchberg, Saasen mit Bvllnbach, Weltsberg und Wirberg, Stangenrod, Staufenberg mit Friedelhausen, Steilibach, Steinheiin, Stockbausen, Trais-Horloff, Treis (Lumda), Trohe, litphc, Villingm, Watzenborn mit Steinberg, Weickartshain, Weitershain nnd Wiescck, Alle in den Jahren 1876 bis' 1895 geborenen männlichen Personen, die als dauernd Untauglich ausgcmustert sind u n d ferner diejenigen Landsturmpflichtigen, die bereits bei einer Landsturmmnsterung waren und als dauernd untauglich befunden und im Besitze einer Bescheinigung hierüber sind, werden ausge- svrdert, sich all den vorbezeichneten Tagen in dem Musterungslokale rechtzeitig cinzufinden. Diese Bekanntmachung gilt als Ladung, besondere Aufforderungen ergehen nicht. Von der Gestellung befreit ist, wer auf Grund eines mit Dienststeinpel versehenen Zeugnisses eines beainteten Arztes oder einer amtlichen Bescheinigung an folgenden Fehlern und Gebrechen leidet: 1. Verkürzinlg oder MißgestaltNng des ganze» Körpers- 2 . Geisteskrankheiten, 3. Epilepsie, 4. Chronische Gehirn-, Rückenmark- und anderen chronische» Nervenleiden, , 6. Blindheit beider Augen, 6, Taubheit beider Ohren, 7, Verlust größerer Gliedmaßen. Die amtlichen Zeugnisse und Bescheinigungen, die dcir Namen, Geburtstag rind Wohnort des Pflichtigen enthalten müssen, sind hei den Bürgermeistereien vor der Musterung abzngebcn. Wer sich der Gestellung entzieht, »vird nach den Militärgesehen bestraft, es kann auch im Falle der Tauglichkeit sofortige Einstellung als unsicherer Landsturinpflichtiger erfolgen. Tie Gestellungspflichtigen haben in ordentlichem Anzug« nnd reinlich an Körper zu erscheinen. Tie Militärpaprere sino mit- zubringcn. Wer etwa'durch Krankheit am Erscheinen verhindert ist, hat ein beglaubigtes ärztliches Zeugnis bei der Bürgei'nieisterei seines Wohnortes abzuliefcrn. Gießen, den 17. September 1915. Ter Zivilvorsitzende der Ersatz-Kommission des Kreises Gieße», I. V.: De m m e r d e. Betr.t Wie oben. —*- An den Herrn Oberbürgermeister der Stadt Gictzcn und an die Grotzh, Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Obige Bekanntmachung wollen Sic sofort mehrmals ortsüblich bekannt inachcn lassen nnd dafür sorgen, daß die Pflichtigen rechtzeitig im Musterungslokale eintresfen. Die Großh. Bürgermeister oder bereit Vertreter haben ebenfalls rechtzeitig anwesend zu sein. Diejenige» Personen, die an einem in obiger Bckanntniachnng unter 1—7 genannten Fehler oder Gebrechen leiden, brauchen nicht zur Musterung zu erscheinen, sofern ein mit Dienststeinpel versehenes Zeugnis eines beamteten Arztes oder einer amtlichen Bescheinigung Vvrgelegt wird. Die Zeugnisse und anitlichen Be- scheinignngen sind von Ihnen zu sammeln nnd ini Mustermigs- termin abzngebm. Es sind auch von Ihnen diejenigen Land- sturnlpflichtigen zu laden, die bei einer Landstnrinmustcrnug als dauernd untauglich befunden worden sind. Von diesen Landstnrmpflichtigen sind jedoch diejenigen von der Gestellung befreit, die an einem unter Ziffer 1—7 in vorstehender Bekanntmachung anfgefnhrten Fehler oder Gebrechen leiden imd ein Zeugnis oder Bescheinigung rechtzeitig Ihnen vorlegen. Gießen, den 17. September 1915. Der Zivilvorsitzende der Ersatz-Kommission des Kreises Gießen. I. V.: H e m m o r b e._' Handel wird hiermit aus 50 Pfg. für das Pfund 1. Sorte nnd auf 44 Psg. für das Diund 2 . Sorte bis aus weiteres festgesetzt. Dieser Höchstpreis ist selbstverständlich auch bei Abgaben vonBrnch- teflen eines Pfundes maßgebend. Gießen, den 16. September 1915. Großh. Kreisamt Gießen. Der Oberbürgermeister. _ Dr. Usinger. _ Keller, __ Oefsentliche Aufforderung. JBeir.; Den Verkehr mit Hülsmirückstm. Unter Hinweis aus die im Kieisblatr Nr. 77) vom 3. September 1. Js. abgedruckte Belanntmachnua über den Verkehr nnt Hüisensrüchtm fordern wir hiermit alle Beteiligten auf, die nach den 8A 2 unb 3 dieser Bekanntmachung vorgeschriebcnen Ülnzetgen vollständig und rechtzeitig bis zum ö. Glieder sysS bei uns «in- zurelchen. Dabei nrachen ivir ausdrücklich aus den 812 Zisf. 2 der Be- kanntniachuug aufnierksam, wonach mit Sesangnlr bi* zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu sünfzehntausend Mark bestraft wird, wer die vorgeschriebmc Anzeige nicht bis zu dem angegebenen Tage erstattet oder wer wissentlich unrichtige oder unvollständig« Angaben geinucht hat, Gießen, dm 10, September 1915. Großherzogliches Kreisamt Gießen. _ I. V.: Hechler. _ B5 e t r. i Die Wenk'schc Stiftung. An die Schulvorstände des Kreises.' Aus der oben bezeichnetm Stiftmig sind uns einige Mittel zur Verfügung gestellt, uni solchen Schülern, die sich durch tadelloses Betragen nick gute Leistungen in der Fortbildungsschule ausgezeichnet haben, und die auch in ihrem Berufe Tüchtiges leistem eine Prämie zukommen zu lafsm. >sie wollen uns binnen 14 Tagen berichten, ob sich in Ihrer Gemeinde solche Schüler beflnden. Ini bejahenden Falle sind sie nach dem Grade ihrer Würdigkeit und unter genauer Namensangabe anzuführm. Fehlberichte sind nickst zu erstatten. Nach dein 1. Oktober l. Js. einlanfende Berichte können nicht berücksichtigt werden. .Gießen, den 14. September 1915. Größherzogliche Krcisschutkoinmission Gießen. _ I. B.: Hechler. _ Bekanntmachung. Betr.; Maul- Und Klauenseuche. In Laubach ist die Maul- und Klauenseuche erloschen; fot Feldkrücken und Schotten ist sie ausgebrvchen. Gießen, den 17. September 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. _ I. B.: Hemmerde. _ Dicnstnacheichten des Grotzh. Krcisamts Gictzcn. .Jungdeutschland ist die Ausgabe von 5 Jahresgcldlotterim> beginnmd Ende 1915, zu je 150 000 Losen ü 3 Mark nnd der Vertrieb von je 5000 Äsen im Großherzogtnm gestattet ivordm. Hum Vertrieb in Hessen dürfen nur mit dem hessischen Zulassungs- stempel versehene Lose gelangen. Während der Zeit des Vertriebes der Lose zur 1. Masse einer Prenß. Sllbdentschen Ätterie ist Ankündigung, Msgabe nnd Vertrieb der Lose in Hessen nicht gestattet. Bekanntmachung Bctr.: Nachmusterung der dauernd Untauglichen. Die Nachmusterung der in den Jahren 1876 bis 1895 Ncbormm als dauernd untauglich Ausgmmstectm findet an dm Nachgmannten Tagen in der Turnhalle der Stadtmäd- chenschnle (Schillerstraße 8) in Gießen wie folgt statt; Mittwoch, den 22. September 1919, vormittaas Vh Uhr, ans dm Gemeinden Albach, Mlendorf (Lahn), SMendorf (Lumda), E bertshausen, Mten-Buseck, Annerod, Bellersheim, Belters- tn, Bersrod mit Winnerod, Bettenhausm, Beuern, Birk- ;, Burkhardsfeldm, Clinibach, Tanbringm, Tors-Gill, Ebcr- tzadt mit Arnsburg, Ettingshausen, Garbenteich, Geilshausen, Göbelnrod und Großen-Buseck. Donnerstag, den 23. September 1915, vormittags 77« Uhr, aus der Stadt Gießen und zwar die in den Jahren 1876 bis 1883 Gebot men. • Freitag, den 21, September 1915, vormittaas 77-Uhr, aus der Stadt Gießen und zivar die in den Iahten 1884 6i& 1895 Geborenen. Samstag, den 25. September 1915, vormittags 77- Uhr, aus dar Gemeindm Grvßeu-Lindm, Grünberg, Grnniugm, Harbach, Hattenrod, Hausm, Heuchelheim, Holzheim, Hungen, Inheiden, Asselbach, Klern-Linden nnd Langd, Montag, den 27, September 1915, vormittags 77-Uhr, aus bei! Gemeinden Lang-Göiis, LangRiorf, Lauter, Leihgestern, Ltch mii Hos .Albach, .Colnhansm uno MWlsachsm, Lindenstruth, Bekanntmachung. Bctr.': Feldbercinignng Steinheim; Kreis Gießen. In der Zeit vom 1. bis einschließlich 14. Oktober lfd. Js. liegen iverktags ans Großh. Bürgernicisterri Steiichcim der allgemeine Mcliorationsplan nebst Ertäuterungsbericht nnd Prüfungsprotokoll zur Einsicht der Beteiligten offen, Termin zur Entgegennahme von Einwcndüngen findet daselbst Freitag, dm 15. Oktober ljd. Js., vormittags 8—9 Uhr, statt, wozu ich die Beteiligten uirter der Androhung einlade, daß die Mchierschcinenden mit Eimvendungen ausgeschlossen find. Die Einwendungen siird schriftlich einzureickstn und zu begründen. Friedberg( den 12. Scpteinbcr 1915. Ter Großhcrzvglichc FeldbereinigungSkoininissär: S ckii il i spach n, Regieruiigsrok.