Ureisblatt für »en Kreis Gießen. ' 80 14 . September 1915 B' Bekanntmachung bettesfend Fesfietznng der Ortslöhne. Vom 19. August 1915. Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes üLer die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vvm 4. August 1914 lReichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: Die m der Bekanntmachung, betreffend Festsetzung der Orts^ löhne, von: 4. September 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 396) bestimmte Frist, für. welche die erstmalige Festsetzung der Ortslöhne im garizen Reich gilt (§ 151 ?lbs. 1 der Reichsversichcrnngsvronuna)/ wrrd brs zwn 31. Dezember 1916 verlängert. Berlin^ den 19. .August 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. _Delbrück, Verordnung ; I die Jagdwaffenpässe betreffend. < Ernst Ludwig von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen Und bei Rhein usw Mr finden lins bewvgen, Unsere Verordnung vom! 30. Jan, 1894, die Jagdwasfcnpässe betreffend, in der vom 16. Oktober 1914 an geltenden Fassung wie folgt zu ändern und verordnen dem- flwiMfj: Artikel I. Ein aus sieben mrmittclbar auseinander folgende Tage lautender Jagdwaffenpaß kann auch ohne den Nachweis des Besitzes eines Iwch gültigen deutschen Jahresjagdwaffenpasses fedem Reichsdeutschen ausgestellt werden, der freiwillig oder ans Grund der Dienstpflicht an dem gegenwärtigen Kriege teilnfinint oder teil- genonfinen hak. , Tie Abgabe für einen Wochenjagdwasfenprß für Kriegsteil- nchincr beträgt 10 Mark, gleichviel ob der Anttagstellcr seinen! Wohnsrtz oder ständigen Aufenthalt in Hessen, in einem anderen deutschen Bundesstaat oder im Ausland hat. Artikel II. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündigung im Regierungsblatt in Kraft und erlischt inik deni Wiedereintritt des Friedens. llrkmidlich Unserer eigenhändigen Unterschrift imd beigedrnck- KN Grvßherzoglichen Siegels. Darm st adt, den 8. September 1915. ] - Ernst Ludwig von Hombergk ._Braun Bekanntmachung. Das Direktorium der Vmvaltnngsabteilung der ReichSgetreide- stelle hat mit Zusttnimnng des Kuratoriums auf Grund von § 14 der Buichesratsverordnung über den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl ans dem Erntesahr 1915 vom 28. Juni 1915 lReichs-Gesetz- blatt S. 363) am 19. August 1915 folgende Beschlüsse gefaßte 1. „Zur Herstellung von Mehl ist Brotgetreide mindestens bis zu sünfilnüsiebzig vonr Hundert auszumahlen. Der Beschluß tritt am 1. Septeuiber fit Kraft."?, 2. ^,Die Mehllneitg«, die täglich ans den Kops der Zivilbevölkerung verbraucht werden darf, wird einschließlich der Zulage für die schwer arbeitende Bevölkerung anl zweihnndertfünfimd- zwanzig Gramm festgesetzt. Die Befugnis des Konunnnalverbandes, bei der Unterverteilnng dieser Mehlmenge Unterschiede zugunsten der schwer arbeitenden Bevölkerung zu machen, wird hierdurch nicht berührt. Der Beschluß tritt am 15. September in Kraft." 3. „Die Menge, die ein Selbstversorger verwenden darf, wird aus dm- Kops Und Monat mit zehn Kilogramin Brotgetreide festgesetzt. Dabei entsprechen einem Kilogram,n Brotgetteide siebcn- hnndertfünfzig Gramin Mehl. Dieser Beschluß tritt am 1. September tu Kraft." 4. „Der Konunnnalverband darf an Hfiltcrkvrn innerhalb seines Bezrrks an landwirtschaftliche Unternehmer eine Höchstmcnae zur «krnttterung freigcben, die drei vonr Hundert des nach der Ernte- flachenerhebung von ihm angegebcneir Ernteerträgnisses nicht Überlingen darf." Berlin, den 21. August 1915. Der Vorsitzende des Direktorfirnis der Reichsgetreidestelke. Michaelis. Bekanntmachung. Betr.'i Den Verkehr mit Gerste; hier: Die Verwendung der Gerste in Brauereien und Breirnercien. Die Feststellung der Gcrstenkontinaente für B r au c r e i e n erfolgt zurzeit ans Veranlassung der Reichssnttermittelstellc durch die zuständigen Steuerbehörden, die den Brauereien unmittelbar Nachricht über die Höhe des festgestellten Kontingents zugehen lassen werden. i Tie Brauereien haben die Gerste durch die von der Gerstc- vmoerkiiiigsgesellschast m. b. H. bestellten Kommissionären, nämlich die Firma „Vereinigte Getreidehändler G. m. b. H. zu Gießen" anzukaufen. Der Verkauf an diese Firnia ist nur gegen Vorlage von Gerstenbezugsscheincn ,md nur in den in diesen aitgcoe&ciicir Mengen zulässig. Will ein Brauereibesitzcr in seinem kontingenticrtcn Betrieb die iin eigenen landwirtschaftlichen Betrieb gewonnene Gerste verarbeiten, so hat er sich von niis eine Bische,nignng darüber ansstellcn zu lassen, daß er die entsprechende Menge Gerste jn seinem Betrieb geerntet hat und sie selbst vcr- "rdetten will. Diese Bescheinigung hat er der Gerstevcrwrrtuiigs aeicllichaft in Berlin, Wilhelmstraße 69s vorzulegen, worauf er dis Bezimsicheine in entsprechender Höhe erhalten wird. Die Festsetzung der Gcrstenkontingente der Brennereien wird ebenfalls durch die zuständigen Steuerbehörden erfolgen, sobald die Höhe des Durchschnittsbrandes feststeht. Die Benachrichtigung der Brennereien über die Höhe des für sie festgestellten Gcritenkontingents erfolgt dann unmittelbar durch die Steuerbehörden. Ta die Brennereien zumeist selbstgcwonnene Gerste verarbeiten werden, so wird von der Ausstellung von Bezngsscheineii surfte ,n diesen Fällen abgesehen. Die Anrechnung der aus der eigenen Wirtschaft verarbeiteten Mengen auf die abzuliefernde Hälfte der Gerstenernte loird erfolgen, sobald uns von dem Brennereibeiitzer die Benachrichtigung der Steuerbehörde über die Höhe seines Kontingents vorgelegt wird. Soweit die Brennereibesitzer innerhalb des ihnen zustehendcil Kontingents noch Gerste zur Verarbeitung kaufen ivolleii, haben sie sich zunächst von uns eine Bescheinigung darüber zu erwirken, ob find in welcher Höhe ihnen eigene Gerste ans ihrem landwirtschaftlichen Betriebe auf das Kontingent bereits sreigegebcn lind nn- gerechnet worden ist. Diese Bescheinigung ist mit einem entsprechenden Antrag der Gersteverwertungsgcsellschaft, Berlin, Wilhelmstraße 69s, vorzulegen, der alsdann durch die Reichst,,tter- mittelltclle Bezugsscheine in Höhe dieser Anforderung überwiesen werden. In entsprechender Weise ist zu Verfahren, wenn eine Brennerei- hm't)cf)aft keine oder nicht genügende Gerste für die Verwertung auf ihr Kontingent in ihrem landwirtschaftlichen Betrieb geerntet hot, lund sie an Stelle der Gerste, Gemenge oder Hafer aus ihrer Wirtschaft bis zur Höhe des Kontingents zur Verarbeitung sreigcgeben haben will. Tie von uns zu erteilenden Bescheinigungen werden nur ausgestellt werden, wenn uns cürwaudsreie Unterlagen mit Bcstäli- guugsvermerk der zustäudigen Bürgermeisterei erbracht woroen sind. Gießen, den 9. September 1915. Großherzogliches Kreisamt Gießen. Pr. N s i n g c r. An de» Oberbürgermeister zu Gießen sowie die Grohh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Obige Bekanntmachung wollen Sie den Interessenten in Ihrer Gemeinde zur Kenntnis bringen. Die von ihnen für ihre Anträge zu bcschasfcirden Unterlagen lrnd Ihrerseits zu prüfen tmd mit entsprechendem Vermerk zu versehen. , Gieße n, den 9. September 1915. Großherzogliches Kreisamt Gießen. _ Pr, Usinger. _ Bekanntmachung. Bekr.: Die Unkündbarkeitsklansel der dritten Kriegsanleihe. Nachstehende Bekanntmachung wird veröffernlicht. Gießen, den 9. September 1915. Großherzogliches Krcisamt Gießen. Pr. U s i n g e r. Bekanntmachung die Unkündbarkeilsklansel der d/itten Kriegsanleihe betreffend. Hinsichllich der in den Bedingungen der dritten Kriegsanleihe vorgesehenen Unknndbarkeit bestehen noch ininicr in weiten Bolks- kreisen irrtümliche Vorstellungen. Es wird vielfach angeiunnmen, daß vor dem 1. Oktober 1924 ein Verkauf der Schuldverschreibungen nicht angängig sei. Demgegenüber kann nur immer wieder betont werden, daß di« fragliche Bedingung gerade inr Interesse des Zeichners gelegen ist, den, dadurch «ine ungestörte fünfprozenüge Verzinsung während eines Zeitraumes von wenigstens nenn Jahren gewährleistet ist. Im übrigen wird durch die Unkündbarkeitsklausel kein Hfirdernis geschaffen, auch schon vor dem 1. Oktober 1924 durch Verkauf oder Verpfändung über die Stücke zu verfiigen. Darm st a d t, deu 7. September 1915. Großherzogliches Staatsministerinm. gez.: v o n E w a l d. Ne kr Viehzählung am I. Oktober 1915 . Das Großherzogliche Krcisamt Gießen an de» Obervnrgermeifter zu Gießen und die Großh. Bürger ineistereie» der Landgemeinden des Kreises. N«cl> BimteSratSbeschl u>r von, 86. August 1915 soll am 1. ^ k t o b l? r d. I s. e i n e. B i c h z ä h l ll n g st a 1 t f t u b e tt. Mit K'v Vornahme der Erhebung innerhalb des Großherzoc^ inmd ist durch Verfügung Größt». Ministeriums des Innern die Größt! Zentralstelle für die Landesstatistik zu Tarmstadt beauftragt worden. Tie Ausfilhnmg der Zäblnug liegt den Größt». Bürgermeistereien (Oberbürgermeister, Bürgermeister) ob. Eme Vergütung für die Milwirkenden >vird von Staats wegen nicht geleistet. Tie notigen Z übt listen und G c in e i n d c l> o g e n wird Jbuen die Größt). Zentralstelle für die Landesstatistik unmittelbar zinsenden. Diejenigen Bürgermeistereien, die bis zun, 20. Scp- teniber nicht im Besitz der nötigen Zählpavierc sind, wollen sicli entweder inittels Fernruf Nr. 232 oder telegraphisch an die ge nannte Zentralstelle wenden wie folgt» „Landesstatistik Darmstädt Zülstpapiere noch nicht eingetrofsen. Bürgermeisterei N. N." Ans dem Gemeindebogen ist eine Anweisung ausgedruckt, ans der Sie ersehen, wie die Zählung im einzelnen dnrchznsülircn ist. Damit dies richtig geschieht, »vollen Sie sich mit den Besinn Mnngen genau vertrant machen und die Zähler belehren. Das E r gebnis der Zahlung i st dieses Mal von ganz beso>ide rer Bedentu ng und ist daher die Zählung so rg s ältig ans zufn hren. Anfragen bezüglich der Zählung sind an die Großh. Zentralstelle für die Landesstatistik in Darmstadt 311 richten. Die a n sg efil. l lt en Z ä h l l i st e n und die U r s ch r i s - ten der Gemeindebvgen sind spätestens am 5. Oktober a n die Größt). Z e n t r a l st e l l e s ü r die Landes- statistik in Darmstadt abzusenden. Der Termin Mm 6 unbedingt eingehalten w e r den. Von den Zähl- iisten haben Sie keine Abschrist zu machen. Dagegen ist eine Abschrift des Gemeindebogens für die Bürgermeisterei«)!!!)! anzufertigen. Die ZühliMgsergebnisse sollen nicht veröffentlicht Werden. Wer wissentlich unrichtige oder unvollständige Slngaben niacht, ivird niit Gesüngnis bis zu sechs Monaten oder niit Gcldstras« bis zu z.'hntausend Mark bestraft: auch kann Vieh, dessen Vor- bandenscin verschwiegen Ivorden ist, inr Urteil für den) Staate verfallen erklärt werden 1 Gie ßen, den 9. September 1915. Großherzogliches Krcisamt Gießen. ___ Dr. Usinger. _ Bekanntnrachung. B et >.. Die Ernennung der Vertrauensmänner und deren Stellvertreter der land- und forstwirtschaftlichen Beniss- genossenschast für das Großherzogtum Hessen. Wir bringen zur allgemeinen Kenntnis, daß Herr Wilhelm Weisel IV. zu Muschenheim zum Vertrauensmann des Bezirks Lick anstelle ,des Herrn Hermann Jhring zu Dich ernannt worden ist. 1 ! Gießen, den 7. September 1915. Großhcrzogliches Krcisamt Gießen. I. V.: Hechle r. _ Ocffcntlichc -luffordcrung. .Be t r.: Den Verkehr niit Hülsensrüchten. Unter Hinweis aus die im Kreisblatt Nr. 77» von, 3. September I. Js. abgcdruckte Bekanntmachung über den Verkehr niit Hülsensrüchten fordern wir hiermit alle Beteiligten ans, die nach den 88 2 und 3 dieser Bekanntmachung vorgeschriebenen Anzeigen vollständig und rechtzeitig dir zum 5. «Sktober i9s5 bei un; ein- zureichcn. Dabei machen wir ausdrücklich aus den 8 12 Ziss. 2 der Bekanntmachung aufmerksam, wonach mit Gefängnis bi; zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bi; zu sllnfzehntausend Mark bestraft wird, wer die vorgeschricbene Anzeige nicht bis zu dem angegebenen Tage erstattet oder wer wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat. Gießen, den 10. September 19l 5. Großherzogliches Kreisamt Gießen. ___ I. B.: Hechler. _ Bekanntmachung. Betr.: Den Verkehr mit Gerste aus dem Erntejahr 1915. .An den Oberbürgermeister zu Gießen sowie die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Sie wollen uns unter Benutzung des nachstehenden Formulars umgehend ein Verzeichnis der in Ihrer Gemeinde vorhandenen Gerstebesitzer vorlegcn und darin, soweit möglich, das Drnsch- ergebnis von Gerste ausführen. Gleichzeitig ist zu berichten, ob der Gerstenbesitzer bereit ist, niehr als die Hälfte seiner Gerste abznliefern und eventuell wieviel Zentner insgesamt. Hat sich ein Gerstcnbesitzer zur Ablieierung von mehr als die Hälfte seines Gerstenvorrats bereit erklärt, so ist sein Angebot bindend, tvas Sie ihni bei dessen Abgabe eröffnen wollen. ,■ bergeb»is bei einzelnen Gerstc'nbeiitzern noch ntchl sesistehen. so ist die betreffende Spalte zunächst nnansge, lullt zu lassen. Name de» Gerstenbesitzers : Drnsch-Er» gebnlr in Zentnern: Ist der Besitzer bereit, in ehr als die Hälfte der Gerste abzn- liefern? Im Falle der Bejahung der Fr ge unter 3) wievte ZeuknerGerftr tollen ins- gesamt abgeliefert »ver- _den? Gießen, den 9. September 1915. Großherzogliches Kreisamt Gicßen. I. B.: H c ch l c r. Dienstnachrichten des Großh. Kreisamts Gießen. ^uech Entschließung Großherzogl. Ministeriums des Innern vom 10. 1. Mts. ist der Großh. Oberstenerinspcktvr i. P. Finanzral von G r 0 l m a n bis auf weiteres mit Anshilfeleistnilg bei der »niicrsaajncten Behörde betrmit worden. Bekanntmachung. Betr.: Reinhakten der Straßen. längerer Zeit ist die Unsitte eingerissen, Papier, Frücht«, Obstreste und sonstige Abfälle ans Bürgersteige und Fahrbahn zu werfen, Hierdnrch tvcrdcn nicht nur die Straßen vernnrcinigt, sondern auch Gefahren für Passanten hervorgerufen, die durch Ansgleiten ans Dbslresten und dergleichen zu Falle kommen und sich erheblich verletzen können. Wir erwarten, daß >es nitr dieses Hinweises bedarf, um den Uebelstand abznstcllcn, widrigenfalls die Schutzmannschast mit Strafanzeigen Vorgehen müßte. Gießen, den 10. September 1915. Großherzogliches Polizeiamt Gießen. H e m m e r d e. Bekanntmachung. 1. Me im wehrpslichtigen Alter befindlichen ehemaligen Personen des Benrlaubtenstandes, die während ihrer Zugehörigkeit zur Ersatzreserve, Reserve, Landwehr I und II, Scewehr I und II» die Entscheidung:. dauernd untauglich, t 1 dauernd garnisondienstunsähig, oder dauernd weder f«ld-° noch garnisondienstfähig (dauernd weder — noch.) erhalten haben, sollen einer Nachuntersuchung nnter»vorfen werden. 2. Z» diesem Zwecke haben sich die Betreffenden bei hem Bezirksfeldwebel ihrer Kontrollstelle und zwar: für den Kreis Gießen bei dem Haüptmeldeanit Gießen, für die Kreise Alsfeld und Lauterbach bei dem Meldeamt Alsfeld, für den Kreis Schollen bei der Bezirkskompagnie Schotten in nachstehender Weise persönlich zu melden: Donnerstag, 16. Sept. 1915 alle in 1895—1886 Geborenen, Freitag, 17. Sept. 1915 alle in 1885—1875 Geborenen, Samstag, 18. Sept. 1915 alle in 1874—1870 Geborenen, — jedoch ausschließlich der vor dem 8. September 1870 Geborenen —. Tie militärischen AnÄveis Pa Piere sind mitzubl ingen. 3. Tie an: Verkürzung oder Mißgestaltnng des ganzen Körpers- Geisteskrankheiten, Epilepsie, Ehvonischen Gehirn-, Rückenmark- und anderen chronische,l Nervenleiden, Blindheit beider Augen, Taubheit beider Ohren, Verlust größerer Gliedmaßen - zu leiden glauben, haben dies bei der Meldung unter Vorlage eines mit dem Tienststcmpcl versehenen Zeugnisses eines beamteten Arztes oder einer amtlichen Bescheinigung zur Sprache zu bringen. 4. Unterlassung der Meldung wird nach den Kriegsgesctzen bestraft. 5. In Zweifclssällen haben sich die Betreffenden an ihren zuständigen Bezirksfeldwebel zu wenden. Gießen, den 10. September 1915. Großherzogliches Bczirkskomniando. Naumann, Oberstleutnant» und Bezirkskommandeur. XVIII. Armeekorps Steklvertretendes Generalkommando. Abt. Ich Tgb.-Nr. 6803. Frankfurt a. den I. September 1915. Betr.: Rückkehr nach Galizien. Bcka»ntmachu»tg. Die seitens der österreichisch-ungarisck)en Behörden erfolgte Freigabe von Oesterreichisch-Galizien zur Rückkehr von österreichi« scheu Flüchtlingen in die Heimat imtcr Gewährung staatlicher Unterstützung bezieht sich nicht ans galizischc Schnitter, die int Korpsbezirk arbeite», ebensowenig Als etivaige Flüchtlinge, die 6iec iiizivischen Toiift«Tt(ic6c Arbeitsberhältnisse einaegangen sind. Kategorien haben im Korpsbezirk bis zum Ablauf der van ihnen eingegangenen Arbeitskontrakte zu verbleiben, . ,-nutzt betroffen van dieser Verfügung werden solche öfter- reichlich-ungarische Untertanen, die, um ihrer Wehrpflicht zu genügen, Gestellungsbefehl erhalten haben. Der Kommandierende General: Freiherr von Galt, General der Infanterie, XVIII, Armeekorvs Stellvertretendes Generalkommando Mt, III b, Tgb,-Nr, 18 619/8358, „ Frankfurt a, M,, den 31, August 1915. SBctr.: Verkauf von Postkarten, L- Verordnung. Auf Grund de? Z 9 b des Gesetzes über den Belagerungszustand vbm 4, Juni 1851 verbiete ich den Verkauf von Postkarten, welche aus Papier hergestellt sind, das in mehreren lösbaren Schichten zusammengesetzt ist sowie von Postkarten mit aufgeklebtcn Photographien, Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. Der Kvmtnanbierende Generali .Freiherr von Kall, General der Infanterie, Bekanntmachung betreffend vestandserhebung von MNitärtuchen in Kriedensfarben. Nachstehende Bekanntmachung wird- auf Grund des Gesetzes Wer den Belagerungszustand vom 4, Juni 1851 bezw, auf Grund des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand vom 5, November 1912 hiermit zur allgenteinen Kenntnis gebracht Mit idem Bemerken, daß jede Uebertretung — worunter auch verspätete oder unvollständige Meldung fällt —, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, nach 8 5*) der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 19.15 (Reichs-Gesetzbl, S, 54) bestraft wird. § 1. Inkrafttreten. Die Anordnungen dieser Bekanntmachung treten mit der Verkündung am 15. September 1915 in Kraft. 8 2 , Meldepflicht. Die von dieser Bekanntmachung betroffenen Personen usw, (meldepflichtige Personen) unterliegen hinsichtlich der von dieser Bekanntmachung betrosfcnen Gegenstände (meldepflichtige Gegenstände! einer Meldepflicht. 8 3 . Mrldrpfichtige Gegenstände, Meldcpflichtig sind sämtliche Vorräte von Militär- und Marinetuchen — auch Kirsey — in Friedrnsfarben, d, h, Militär- Und Marinetuche alter derjenigen Arten und Farben, die vor IMisbruch des Krieges für Ünisormstticke (Waffe,rröcke, Üeberröcke, Litewken, Koller, Attilas, .Husarenpelze, Ulankas, Kosen, 9?ciU Hosen und Mützen) für Offiziere und Mannschaften des deutschen Heerdes oder der deutschen Marine Venvendung fanden, einerlei, ob Vorräte einer, mehrerer oder sämtlicher ?l)rten und Farben vorhanden sind, („Bunte Militärtuche",) Aiisgenommen von der Meldepflicht sind: a) diejenigen Waren, die in der Normalbreite von 140 cm zwischen den Leisten ein Gewicht von weniger als 600 g bei Mannschaftstuchen, als 400 g bei Offizierstuchen für den laufenden Meier haben: b Vorräte einer und derselben Art und Farbe, welche geringer sind als 50 m bei Mannschaftstttchen oder 25 m ' bei Offizicrstuchen: c) solche Tuche, die nur als Besatztnche verwendet werden können. Nicht von dieser Bekanntmachung betroffen sind also graue, feldgraue und graugrüne Tuche, iür die es bei der Bekanntmachung Nr, W. L 1/5. 15, K. R. A„ betreffend Herstellungsverbot, Beschlagnahme und Bestandserhebung für Militärtnche, sowie bei den *; Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angabe» macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu tzebntausenb Mark bestraft, auch können Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden, Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten ^rrist erteilt oder unrichtige oder unooltstäudige Angaben inacht, ivrrd mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft. zii ihr erlasseneil AuSführungsbestlM,nungen Nr, W. I, 77/6 15 K. A. und Nr, W. I, lo56/8. 15. K. R. A, verbleibt § 4. Meldepflichtige Personen. verpflichtet sind all- Handel- oder gewerbe- cha ,uri,tischen Personen, ferner alle Wirt- Ä IS te Ko-nmimen, öffentlich rechtliche Körperschasteu am Meldepflichtige Gegenstände (§ 3) in Gewahr- sam haben, oder bei^denen sich wl chc, unte r Zoltaufticht b efinden, ^'Kage (8 5) eintreffendem vor dem Stich- zi?melden abgesandten Borrate sind nur von dem Empfängen 8 5 , Stichtag und Meldefrist, Massgebend für die Meldepflicht ist der am Beginn des 15 ■ A^tembcr i91v (Stichtag) tatsächlich vorhandene ^Bestand Meldungen smd brs zum 25, September 1915 unter Be- Mvn« .der vorschrtftSmaßtg auszufülleudeii anitlichen Meldescheine für bun e Militärtuche (8 6) an das W eb st o f mel d e- der Krregs-Rvhstvfs. Abteilung des Könia- N-i-idreilst, Krrcgzministeriums, Berlin SW 48, »i-rl, Hede m a n n st r a ß e 11, zu erstatten. Meldeschein 5 8 6, Mcldc- Meldescheine. schein« Für die Melangen sind zwei Arten Meldescheine für btinte Ntattuche — Vordruck 5 für Offizierstuche, Vordruck 6 für Matknichaststuche — bei den örtlich zuständigen amtlichen Der- tretnugen des Handels (Handelskammern ufw.) erhältlich Die Anforderung hat auf einer Postkarte (nicht mit Brief) ?"derez enthalten darf als die Kopsschrift, „Betrifft Melde,chcme für bunte Militärtnche", die kurze Ausor- Metdescheme die deutliche Unterschrift mit genauer Adresse und den Firmenstempel, aufzugeb ^nd für jede Warengattung und Farbe getrennj Sämtliche jn den Meldescheinen gestellten Fragen sind genau zu beantworten. Weitere Mitteilungen darf der Meldeschein nicht enthaltend auch durfeii bei lEinsendung des Meldescheines andere Mitteilungen bemfelben Briefumschläge nicht beigefügt werden, . ^v^ainem Meldeschein dürfen nur die Vorräte eines und desselben Meldepflichtigen gemeldet werden. Die Meldescheine sind ordnungsgemäß frankiert an das Web- stosfmeldeamt einzusenden, Ans die Vorderseite der zur Uebersen- dung von Meldescheinen benutzten Briefumschläge ist der Vermerk zu sehen: „Enthält Meldeschein für bunte Militärtnche". 8 7 . Muster. ^ Von jeder Warengattmig ist von dem Meldepflichtigen ein Muster in Postkartengröße (9 x 14 cm) dem WebstoMneldoamt ordnungsmäßig frankiert einzusenden, Die Muster sind mit einem gut befestigten Papier- oder Pappzettel zu versehen, auf dem Name, Wohnort und Straße des Meldepflichtigen, die lausende Nummer der Ware auf dem Meldeschein und die Stoffbezeichnuirg (Dessin) mit deutlicher Schrift vermerkt sind. 8 8 . Lagerbuch. Jeder Meldepflichtige, der einen Gesamtvorrat an melde- pflichtigen Gegenständen von mindestens 100 Metern hat, hat ein Lagcrbuch etnzurichten, aus den, >ede Aenderung der Vorrats- Mengen und ihre Verwendung ersichtlich sein muß. Soweit der Meldepflichtige bereits ein derartiges Lagerbuch führt, braucht er kein besonderes Lagerbuch cinzurichten, Stücke unter 25 m brauchen nicht in das Lagerbuch ausgenommen zu werden. Sinkt die Länge eines Stückes unter 25 m. so braucht eine weitere Buchung über dieses Stück nickt mebr gemacht zu werden, Beauftragten der Polizei- oder Militärbehörden ist jederzeit die Prüfung des Lagerbnches sowie die Besichtigung der PorratS- räume zu gestatten, in denen nieldepslichtige Gegenstände zu vermuten sind, 8 9, , ' : 1/ Anfrage» und Anträge. Alle Anfragen und Anträge, welche diese Bekanntmachung betreffen, sind an das Webstosf-Meldeamt der Krieg-Rohstoff-Abtei- lung des Königl, Preußischen Kricgsministeriums, Berlin SW. 48, Verlängerte Hedemannstraße 11, zu ruhten. Sie müssen auf dem Briefumschlag sowie am Kopse des Brieses den Vernrerk tragent „Betrifft bunte Militärtuche". Frankfurt a. M., den 14, September 1915, Strllp. Generalkommando 18. Armeekorps. Rotationsdruck der Brühl'lchen Univ.-Buch» und Sleindruckeret, R. Laag«, Gießen.