Kreisblatt für den Kreis Gichen. Ns. ?9 lö, Sevtember 1915 Bekanntmachung. ffictr.: SRegrlumj desk Verkehrs mit SUratgeticibe imb Mehl aus bnu Erntejahr 1915; hiein Der Ausdrusch vvu Getreide. .An den Oberbürgermeister zu Gichen sowie die Grosjh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Indem wir aus unsere Bekanntmachung im gleichen Betrest vom 22. Juli l. IS. (Gießener.Anzeiger Nr. 172 vom 24. Juli b IS.) Bezug nehmen, empfehlen wir Ihnen, die nach 8 4 der Bekanntmachung zu führende Liste uns alsbald dann cinznscnden, wenn der Ausdrusch von Getreide in Ihrer Gemeinde beendet i ft. Für diejenigen Anzeigen, die Ihnen bezüglich des a us g cd r o s ch en cn Hafers gemacht worden sind, ist in der Liste eine besondere Spalte mit entsprechender Uebcrschrift „Hafer" vvrzusel>en und in diese die von jedem Landwirt ansgedroschcne und angemeldete Hafermenge einzutragen. Gießen, den 7. Septcnrbcc 1915. Großherzogliches Kreisamt Gießen. Ur. U s i n g c r. Bekanntmachung. Betr.: Ten Verkehr mit Gerste aus dem Erntejahr 1915. Merkblatt über den Verkehr mit Gerste aus dem Erntejahr 1915. (Verordnung des Bundesrats vom 28. Juni 1915, Reichsgesetzbl. S. 384.) I. B e s ch l a g n a h m c. Sämtliche im Reich angcbaute Gerste ist mit der Trennung voni Boden für den Kommnnalverband beschlagnahmt, in dessen Bezirk sie gewachsen ist (§ 1 der Verordnung). II. Trotz der Beschlagnahme behalten die Unternehnier land- wrrlschastlicher Betriebe die eine (erste) Hlilste ihrer Gerslen- vorräte zu ihrer Verfügung (vergl. Ziffer III, 1). Die andere (zweite) Hülste ist, soweit sic nicht zu den in der Verordnung zn- gelassenen, unten nä>M erörterten Zwecken veräußert oder verwendet wird, dem Konnuunalverband auf Verlangen käuflich zu liefern. !II. Welche Veränderungen an seinen Gerstenvorräten und welche rechts gcschästlichen Versü- ungen über sie kann der landwirtschaftliche nternchmcr vornehmen? Er kann: 1. die erste Hälfte (§ 6, Ms. 1) als Saatgut oder zu sonstigen beliebigen Zwecken (als ViehfnUer, zum Rösten, Vermahlen ufw.) in dem eigene!: landwirtschastlichelt Betrieb verwenden. 2. sowohl aus der ersten als auch aus der zweiten Hülste seiner Ernte «Herste a) im eigenen, gewerblichen Betriebe (Brciinerei, Brauerei usw.) verarbeiten, jedoch stets nur bis zur Hohe des ihm zngewieienen Kontingents (§ 6, ylbsatz 2); b) als sclbstgezogene Saatgerste zu Saatzlveckcn liefern, sofern dcni Konnnunalverbande der Nachweis erbracht ist, daß der Unternehmer sich in den letzten beiden Fahren mit dem Verkauf von Saatgerste besaßt hat (§ 7 Abs. 1 a). Dies gilt ohne iveiteres mir bei anerkannten Saatzncht- . wirtschaften als erwiesen, in allen anderen Fällen ist vorher vom Kommunalverband die Entscheidung der Reichs- oder Landesfuttermiitelstelle cinzuholen. Mgabe an Händler nur in plonibjerteu Säcken; c) au getoerbliche Betriebe mir Kontingent gegen Vorlage von Bezugsscheinen (§§ 7 b uird 20) verkaufen; zu b und e: Aftzcigc binnen 3 Tagen nach Wschlich des Geschäftes an den Koiiiinunalvcrband, lnr Ausfuhr über die KreiSgrenzc Einholung seiner Genehmigung! o) an die vmr der Zentralstelle zur Beschaffung der Hceres- verpflegnng aufgegebencn Sletlen (Heeresverwaltuirg, Vlarineverwalning, Konnnnnalverbände) liefern (HZ 7 d und 20). Die Zentralstelle wird aber alle Lieferungen nur durch den Ksinninnalvcrband ansführen lassen, so daß außer zu b und c alle Wliesernngen nur an den Kominimalverbaiid erfolgen. IV. Weitere V e r ä n d e r u n g e n a!t den beschiagnahmren Bestanden oder rechtsgeschäftliche Verfügungen über sie sind nur mit Zustimmung des Koinmu,nilverbandeS zulässig (§ 2), in, übri- flni streng unterjagk. Ter Komnuinalverband darf unter anderem die Genehmigung zu Verkäufen von Gerste aus der ersten Hälfte zu Futterznwcken u. dgl. innerhalb des Kreises erteilen. Er darf auch, Indens ec gemäß, § 11 Ws. 3 der Verordnung aus Lie- kerung verzichtet, ausnahmsweise einzelnen Besitzern Gerstenmengen aus der zweiten Erntehälste zur Verwendung im eigenen Befriede freigeben, jedoch nur „unbeschadet seiner Lieserimgs- pllnlst", d. h. nur dann, wenn er sich von anderen Produzenten me freiwillige Lieferung einer entsprechenden Menge aus der ersten Erntehälfte gesichert hat. V. Enteignung. Liefert ein landwirtschaftlicher Unternehmer ine vom Komnuinalverband augcfordcrte Gerste nicht freiwillig, so kann das Eigentum an der Gerste durch Anordnung der zuständigen Behörde ani bestimmte Personen übertragen >verden. Ter Uebernahmcpreis wird in diesenr Falle von der höheren Bcr- wallungsbehörde endgültig festgesetzt. m VI. "rechnung aus die zweite Hälfte. Ter! Gerstcnbcsitzer darf auf die dem Krciskommunalverbaiide zu liefernde Halste anrechnen; was zulässigerweise nach III, 2 im eigenen geivcrblichen Betriebe Verarbeiter oder an andere Betriebe mit Kontingent abgegeben, was ferner als Taatgerste oder auf Anforderung der Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpslegung geliefert worden ist (§ 12 der Verordnung). VII. Eine Aus fuhr von Gerste ans dem Bezirk des Kommnnalverbandes darf nur starffinden, lvenn sie geliefert werden soll; 1 . an die von der Zentralstelle zur Beschaffung der Heerrs- verpslegnng aufgegebenen Stellen, oder 2. als Saataerste zu Saatzwecken, oder 3 . an Betriebe mit Kontingent 20 Absatz 1). Die Znftimmung des Kominunalverbandes ist nötig! Die Eisenbahn nimmt Gerste znm Versand nur an, wenn eine Aus- fuhrcrlaubnis des Kommunalverbandes oder ein Militärfrachtbrieft der die Stempel des KriegsministcriuniS und der Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpslegung trägt, vorgelcgt wird. VIII. Kontingent-Betriebe. Als kontingentierte gewerbliche Betriebe im Sinne des § 20 der Verordnung fomntcil nur in Betracht: Brauereien, Brennereien, Preßhefefabriken< Gersten- und Malzkaffcefabrikcn, Granpemnühlen, Malzextrakt- fabrikeii und Mninine-Branereien. Diese Betriebe können Gerste nur erwerben durch die Gersten- verwertnngs-Gesellschost m. b. H., Berlin, Wilhclmstraße 69 s, der die ans die Kontingente der einzelnen Betriebe entfallenden Gerstcnbezngsschcinc von der Rcichzfuttcrmittclstrlle ausschließlich zugeiviesen werden. Anträge aus Zuweisung von Gerste oder ani Erlaubnis, als Kommissionär dieser Gesellschaft die Gerste selbst einkanfen zu können, sind nur an die Gcrstenverwerinngs-Gesell- schaft zu richten. IX. Wer darf G c r st e kaufen? Als Einkäufer von Gerste konmien nach Vorstehendem nur in Betracht; 1. die Konninmalverbände, 2. die Käufer von Saatgerste, 3. die Gerslenvcrivertimgsgesellschast und deren Beanftiagte, 4. diejenigen Personen, denen der Kvmniiliialvcrband nach Ziffer IV die Genehmigung im Einzelsalle erteilt. X. Ablieferungspflicht der Kw m m n n a l verbünd e. Tie Kominnnalverbände haben der Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpslegung diejenigen Mengen an Gerste zur Verfügung zu stellen und nach deren Anweisung zu liefern, Ivclihe die Rcichsfuttermittelstelle rimcrhalb der Hälfte der Gcsamtgersten- ernte des Konrmnnalverbandcs festfctzt (Aß 20 a und 23). .Aus diese Menge» ist anzurechnen; 1. was innerhalb des Kreises von landwirtschaftlichen Betrieben in eigenem Kontingent verarbeitet worden und was an andere kontingentierte Betriebe geliefert worden ist. Jp Höhe dieser allzurechnenden Mengen sind Bezugsscheine abzuliesern. 2. was nach außerhalb auf Bersügung der Zentralstelle zur Bcschofsnng der Heeresverpslegung, sowie zu Saairwecken >Saat.gerste) und an kontingentierte Betrieb: aus Bezugsscheine abgegeben worden ist 1 c r. Bekanntmachung. Betr.: Den Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in Großen- Bnseck. Tie Seuche ist erloschen. Tie Spcrrmaßregeln werden aufgehoben. Gießen, den 9. September 1915. Grobherzogliches Kreisanii Gießen. _ I. B .: Hem merde. Bekanntmachung. BeIr.: Maul- und Klauenseuche. Jn^Allendorf a. d. Lahn i st die Maul» und Klauenseuche ausgebrocheu. Tie Gemarkung Al- lendorf a. d. Lahn bildet einen Sperrbezirk. Für diesen Bezirk gelten die Bestimmungen unferer Bekanntmachung vom 12. November 1914 tzKreis- blatt SJr. 70 vom 17. November 1914). Gießen, beti_9. Sepien,ber 1915. Großherzoglickes KrciSamt Gießen. I. B.: H e m m e r d e. Dienftnachrjchke» des Großh. Kreisamts Gieße». ^ ^ Ausbruch der Biaul- und Klauenseuche im Kreise Alsfeld. ( f rrt ' ni ® 1 und eochwarz ist die Maul- und Klauenseuche auSgcbrvchen. Gcniarknugssperre wurde angeordnet. Betr, Maul- und Klauenseuche im Kreise Lauterbach. liegen .lnobrnck der Maul- und Klauenseuche sind di« Ge- inarkuugen Altenschlirf, Crainfeld, Engelrod, Herbstei», JlbeK, Hansen, ^.anzenharn und Willofs zu Sperrgebieten erklärt worden. B c t r.: Maul- nnd Klauenseuche im Kreise Wetzlar In den Gemeinden Steindorf, Oberndorf, Groß-Nechlenbach, Hörnsheim, Hochelheim, Atzbach, Lorlar, Schwalbach, Laufdorf. s^bom, Dutenhofen, Greifenstein. Blasbach, Bermoll und Nieder- entsprechend. V. 8 Io. Tie inv 8 395 des Versichernngsgesetzes für Angestellte bestimmte Frist, innerhalb welcher eine Abkürzung der Wartezeit WM Bezüge der Leistungen dieses Gesetzes gestattet werden kann, wird für Kriegsteilnehmer bis.zum Schlüsse desjenigen Kalenderjahres verlängert, welches auf das Jahr folgt, in welchem der Krieg beendet ist. VI. 8 16. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Die Bestimmungen in den §§ 1 bis 12 gelten für die Zeit vom 1. August 1914 an. l Berlin/ den 26. August 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. __ Delbrück. Bekanntmachung über Beschränkung der Milchverwendung. Vom 2. September 1915. Der Bundesrat hat auf Grund des z 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bnndesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen nsw. nung^rlasstn^ 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 2.21V folgende Verord- 8 m »erboten, 1 zu verwenden- in Sterblichen Betrieben zum Backen 2. geschlagene Sahne, allein oder in Zubereitungen, im Klein- ' Et S in Milchläde», Konditoreien. Bäcke- . frif5un®l[ä«n®?^ r ;er?bfof^n[ en,ittWaften f ° toic in ö tn Sonbuoteien, Bäckereien, Gast-, Schank- und folgen ^ kowie kn Ersrischungsränmen zu verab- ^andeszenttalbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können Ausnahmen von diesem Verbote zulasscn. , ,8 Beamten der Polizei und die von der Polizei beaus- ttagten Sachverständigen sind befugt, in die Räume, in denen Backware ,n gewerblichen Betrieben bereitet, gelagert, ausbewahrt/ notf s’l Vp 1 W? Ä'k' I°iT in die Geschäftsräume der ehttuLlJ 1 na V?.$ etracSt kommenden Betriebe jederzeit “W 1Ett ' daselbst Besichtigungen vorzunehmen, Geschäftsauf- "A e . tn ä u fe® e «/ auch nach ihrer Auswahl Proben zum der Untersuchung gegen Empfangsbestätigung zu entnehmen. könne die von ihnen bestellten Betriebsleiter MMspersonm firtb verpflichtet, den Beamten der Polizei ©‘«SfierftmbiBnt Auskmift über das Verfahren bei He» die zur Verarbeitung gelangenden ^tzes zu"nit^len^ sowie über Art und Umfang des. »< Ä. 3 - r ®i e Sachverständigen sind, vorbehaltlich der dienstlichen der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, ver- kSüber die Einrichtungen und Geschästsverhältnisse. welche durch die. Aufsicht zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit N r b “ Steilung und Verwertung^r Geschäfts- und Betnebsgeheministe zu enthalten. Sic sind hieraus zu vererdlgen. ' .8 ä. Tie Unternehiner habeil einen Wdrnck dieser Verordnung m ihren Verkaufs- und Betricbsränmen anszuhängen „1 fr 9 3 'tv,2. ie ^^'^ralbehörden erlassen die BestiniMungen Wr Ausführung dieser Verordnung. Sie können weitergehende Anordnungen zur Beschränkuna der Milchvettvendnng treflen. I, Eik Geldstrafe bis zu eintansendfünfhundert Mark oder toll Gefängnis bis m drei Monaten wird bestraft: 1. wer den Vorschriften des 8 1 zuwiderhandelt: 2. wer wissentlich Backware, die der Vorschrift des 8 1 zuwider bereitet ist, verkauft, feilhält oder sonst in dm Verkehr bringt: 3. wer den Vorschriften des 8 3 zuwider Verschwiegenheit nrchl beobachtet oder der Mitteilimg oder Berlvertung vcmi Geschäfts- oder Betriebsgeheimiiissen sich nicht mthält: 4. Im den nach § 5 erlassenen Ausführung sbestinitonngm oder Anordnungen Wwiderhandelt. In dein Falle der Nr. 3 tritt die Verwlguiig nur aus Antrag des Unternehnrers ein. § 7. Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird bcsttast: 1. wer den Vorschriften des J3 2 Absatz 1 zuwider den Eintritt in die Räunie, die Bcsichtigimg, die Einsicht in di« Geschäftsaufzcichnungen oder die Entnahnre einer Probe verweigert; 2. wer die in Gemäßheit des z 2 Absatz 2 von ihm erforderte Auskunft nicht erteilt oder bei der AnskiUiftÄ erteilung wissentlich unwahre Angaben macht ; 3. wer dm in K 4 vorgcschriebenm Aushangslunterläßt. 8 8. Diese Verordnung tritt mit dem 6. September 1915 in Kraft. , Ter Reichskanzler besttmnit den Zettpnnkt des Außerkrafh, tretms. Bexlin, den 2. September 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. Bekanntmachung über Beschränkung der Milchverwendnng. Voni 6. September 1915. Auf Grund von 8 5 der BundesratsverordnNng über Beschränkung der Milchverwendnng vom 2. Septeinber 1915 (Neichs- Gesetzbl. S. 545) wird folgendes bestimmt: 8 1. Zi,r Zulassung von Ausnahmen nach 8 1 Msab 3 der Verordnung fiitb die Großh. Kreisämter zuständig. 8 2. Die nach 8 9 Absatz 1 der Verordnung erforderliche« Sachverständigen ivcrdm auf Vorschlag der Ortspolizeibehörd« vom Kreisamte bestellt und vereidigt. 8 3. Die durch die Tättgkcit der Beamten der Polizei unv der von der Polizeibehörde beanstraglen Sachverständigen ent- stehmdm Kosten sind als Kosten der örllichm Polizei anznseheN und gemäß Artikel 129 e der Städteordnung und Arttkel 128 b der Landgemeindeordnung von den Gemeinden zu tragen. D a r m st a d t, den 6. September 1915. Großberzogliches Ministerium des Innern. . v. Ho mb« r g l Krämttj