KreisWatt K de» Ureis Gießen. Nr. 78 7. September 1915 Bekanntmachung Über ein Schlachtvcrbot für trächtig« Kühe und Sauen. ' Bo in 26. August 1915. Ter Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen ufw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gcsctzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen r 8 1. Kühe, Rinder, Kalbinnen, sowie Sauen, welche sich in einem derart vorgeschrittenen Zustand der Trächtigkeit befinden« daß diese den mit ihnen beschäftigten Personen erkennbar ist, dürfen nicht geschlachtet werden. 8 2. Ausnahmen können in Einzelfällcn bei Vorliegrn eines dringenden wirtschaftlichen Bedürsnisses von den durch die Lan- deszentralbehördcn bestimmten Behörden zugclasscn werden. 8 3. Das Verbot (8 4) findet keine Anwendung ans Schlachtungen, die erfolgen, weil zu bcftirchtcn ist, daß das Tier an eine« Erkrankung verenden werde, oder weil es infolge eines Unglücks- salls sofort getötet werden muß. Solche Schlachtimgen sind jedoch der nach 8 2 zuständigen Behörde spätestens innerhalb dreier Tage nach der Schlachtung anzuzeigen. 8 4. Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausftihrimg dieser Verordnung. Sic können weitere Beschränkungen sür das schlachten von Vieh anordnen. 8 5. Wer diese Verordnung oder die auf Grund des 8 4 erlassenen Bestimmungen oder Anordnungen Übertritt, loird mit Geldstrafe bis zu eintausendsünfhundcrt Mark oder mit Gefangne vis zu drei Monaten bestraft. 8 6 Diese Verordnung tritt niit dem 3. September 19l5 in Kraft. Ter Reichskanzler bestimmt den Zeitpuntt des .Außerkrafttretens. . , j . , Diese Verordnung findet aus das aus deui Auslande tun gesuhlte Schlachtvieh keine Anwendung. Berlin, den 26. August 1915. Ter Stellvertreter des Reichskanzlers Delbrück. Bekanntmachung Über ein Schlachtverbot für trächtige Kühe und Sauen. Vom 30. August 1915. Zur Zulassung von Ausnahmen aus Grund von. 8 2 der Mündesratsverordnung vom 26. August 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 515) sind die Großh. Kreisämter zuständig. Unsere auf Grund der Verordnung des Bnndesrats voni 19. Dezember 1914 (Reichs-Gosetzbl. G. 536) erlassene Bekannt- machuiicr, das Schlachten von Schweinen und Kälbern veires-- send, voni 12. Februar 1915 (Reg.-Bl. S. 11) bleibt in Kraft. Darmstadt, den 30. August 1915. Großherzogliches Ministerium des Innern. v. Hombiergk. Salonwn. Bekanntmachung. Auf Grund des 8 2 der Kaiserlichen Verordnungen vom 31. Juli 1914, bctrcsfend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Verband- und Arzneimitteln, sowie von ärztlichen Instrumenten und Geräten, bringe ich hierdurch unter Aushebung der Bekanntmachung vom 22. Mai 1915 (Reichsanzeiger Nr. 119 vom 25. Mai 1915; zur öffentlichen Kenntins, daß die solgeuden .Gegenstände unter das Verbot falten: 1. alle ©toffc, Verbindungen und Zubereitungen, die zur Verhütung, Erkennung und Behandlung von Krankheiten, Leiden rmd Körperschädcn jeder Art für Menschen und Tiere dienen; m . , , 2. Verbandwatte, Verbaudgaze und andere Verbandnuttcl, 3. chirurgische und andere ärztliche Instrumente und Geräte zur Verhütring, Erkennung und Behandlung von Krankl,eiten für Menschen und Tiere, zum Gebrauch bei der Krankeir- vflcge und in den Laboratorien, sowie Teile solcher Gegenstände und Halbfabrikate: , .. . . 4 . chemische und bakteriologische Geräte, auch -teile davon und Halbfabrikate; , „ 6. Material für bakteriologische Nährböden, wie Agar-Agar, Lackmusfarbstoff: . , ,, . 6. Schutzimpsstoffe und Jmmunscra, wie Schutzsera, Heilsera, diagnostische Sera; 7. Versuchstiere. Berlin, den 1. September 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. §> c l b r ü ch ttebersicht über die in der Stadt Gießen zu erhebenden Gemcindc- umlagen für das Rechnungsjahr 1915. Gießen. Umlagenüedarf der politischen Gemeinde 1518 246 Mark; Llusschlagsgrundlagen: Steuer wert des Vermögens 238 575 300 Mtark, staatliche Einkommensteuer 592 272,00 Mark; Ausschlagskoefiizienten in Pfennig auf 100 Mk. Steucrwert des Vermögens: 26.4, auf 1 Mk. staatliche Einkommensteuer 150 Mk. Sonstige Ausschläge: Umlageubedarf aus die evangelischen Paro- chianen: 68 000,00 Mark; Slusschlagskoessizienten in Pfennig auf 100 Mk. Steuerwert des Vermögens: 2,1, auf 1 Mk. staatliche Einkommensteuer: 10. Umlageubedarf auf die katholische Paro- chianen: 5000,00 Mark: Ilusschlagskoefsizienten in Pfennig auf 100 Mk. Steuerwert des Vermögens 2,1, auf 1 Mk. staatliche Enrkomnrenstäuer: 10. Vorstehende Uebersicht wird als richtig bescheinigt und mit deM Ansügcn zur ösfenttrchen Kenntnis gebracht, daß die Erhebung der Umlagen in sechs Zielen, von denen das 1. und 2. Ziel iM IM, dos 3. tm September, das 4. im November 1915, das 5. im Januar 1916, das 6. im März 1916 fällig ist, erfolgen soll, Gießen, den 24. Juli 1915. Großhcrzogliches Kreisamt Gießen. Br. Usinger. etr.: Zustellung der Gemeindesteuerzettcl. An die Großh. Bürgermeistcreien der Landgemeinden des Kreises. Wir beauftragen Sie, dafür Sorge zu tragen, daß die Ge- meindcsteuerzettcl alsbald nach Empfang den Steuerpflichtigen insbesondere auch den Ausmärkern zngestcllt werden. Ter Großh. Bürgermeister Hai den mit der Zustellung zu beauftragenden Gemeindcbeomten schriftlichen Auftrag zu cr- tciten, innerhalb welcher Frist die Zustellung der Zettel zu bewirken ist. Der Vollzug dieses Auftrags ist von den betreuenden Gemeindebeamten schriftlich zu bescheinigen. Da an die Zustellung • der Anforderung unter Umständen bestimmte Folgen geknüpft ■ werden (z. B. Berechnung der Frist für Steucrrückstänoe bei Stadr- verordneten- und Gemeinderatswahlen: siehe hierzu auch die Um UwrkUng 3 zw Art. 39 L. G. O. in der amtlichen Handausgabe, und 8 4 Ziss. 2 des Lohnbcschlagnahnregesetzes) ist es tmchlig, wenn der Tag der Zustellung bekannt ist. Die Zustellung sämtlrch.r Steuerzettel kann in größeren Gemeinden kaum an einem Tag erfolgen. Der Bürgermeister hat deshalb unter Bcrürllrastrgung der einschlägigen Verhältnisse den Tag, an bem 1 die sämtlichen Steuerztttet als zugestellt zu gelten haben, alljährlich nach erfolgter Zustellung dm Steuerzcttel sestznsetzcn und auf ortsübliäw Wn,c zur öffentlichen Kenntnis zu bringen. Sie wollen das hiernach Erforderliche sofort veranlasst» und demnächst berichten, an welchem Tag die Zustellung stattgc,un- I>at Tie Namen der Stcuerpslichtigen, denen die Zettel nicht zu- gestellt werden konnten, sind von den mit der Zustellung beauftragten Gemeindebeamten in ein Verzeichnis aufzunehmen das von dem Bürgermeister dem Gemeinderechner zwecks ^Letter- Verfolgung sosort zu übergeben ist. , ^ , - Wir machen noch darauf aufmerstam, daß die Steuerer hcvc- rollen nicht mehr osten gelegt lverdcn. Tie Rechtsmittel gegen die Veranlagung sind vielmehr die gleichen wie gegen die Tcr- anlägung zu Staatssteuern. Gießen, 2. September 191o. Großherzogliches Kreisamt Gießen. De. U singer. ~ __ Bekanntmachung. j jg e t r.: Ten Verkehr mit Gerste aus dem Erntejahr 1915. Merkblatt über den Verkehr mit Gcrjtr auS dem Erntejahr 1915. (Verordnung des Bundcsrats vom 28. Juni 181«, Reichsgesetzbl. S. 384.) I Beschlagnahme. Sämtliche im Reich angebaute Gerste ist mit der Trennung mm, Boden für denKomMUnalvcrbandbe-, schlagnahmt, in dessen Bezirk sie geivachstn ist <8 1 der Ner- ordnuugst Beschlagnahme behalten die Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe die eine (erste) DEe ihrer Gcrsten- vorräte zu ihrer Verfügung (vcrgl. Zister III, 1). Dw andere (zweite) Hälfte ist, soiveit sie nicht zu den rn der Verordnung zu- aelassenen, unten nälzer erörterten Zwecken veräußert oder verwendet ivird, dem Kommuualverdand aus Verlangen käuflich za liefern. ' III. Welche Be r i nbe ru ng e n a » sei ne tt Gersten« Vorräten und welche re ch t ? geschä ftl i chen Versü- f ivngen über sie kann der landwirtschaftliche lnternehmer vornehmen? Er kann: 1. die erste Hälfte >8 6. .Ws. I) als -Saatgut oder zn sonstigen beliebigen Zwecken (als Äiehfutter, zum Rösten, Ber- inahlcn nsw.) in den, eigenen landwirtschaftlichen Betriev Verwenden. 2. sowohl aus der ersten als auch an-? der zweiten - .Hälfte seiner Ernte Gerste ») im eigenen gewerblichen Betriebe (Brennerei, Brauerei uiiu.l verarbeiten, jedoch stet-? nur bi? zur Höhe des ihm zugewiesenen Kontingents (§__ 6, Slbsatz 2); bi als selbstgezogene Saatgerste zn Saatzwecken liefern, sofern dein Kommunalverbande der Nachweis erbracht ist, dast der Unternehmer sich in den legten beiden Jahren mit idem Verkauf von Saatgcrstc besaht hat (8 7 Abs. 1 a). Tics gilt ohne netteres mir bei anerkannten Saatznckt- toirtsclxrsten als erwiesen, in alten anderen Fällen ist vorher voiti Kouimunalverband die Entscheidung der Reichs oder dandessnttermittelstelle eiuzuholgn. Abgabe mt Händler nur in plombierten Säcken; ci an gewerbliche Betriebe mit Kontingent gegen Vorlage von Bezugsscheinen (88 7d und 20) verkaufen: zu b und c: Anzeige binnen 3 Tagen nach Abschluß des Geschäftes an den Koinmunalverband, bei Ausfuhr scher die Kreisgrenze Einholung seiner Genehmigung! ä) an die von der Zentralstelle zur Beschaffung der Heeres- verpste.gung aufgegebcncn Stellen (Heeresverwaltung, Mariueverwaltnng, Koniunmalverbände- liefern (88 7 b und 20). Die Zentralstelle tvird aber alle Lieferungen mir durch den Kommitnalverb'and ansfilbren lassen, so daß anher zn b und c alle Mlieserungen nur an den Konmuiiialverbmid ersolgen. IV. Weitere Veränderungen an den beschlagnahmten B»- ständen oder rechtsgeschästlichc Verfügungen über sic sind tlur mit Znstinrninng des Kounn u naiverbandes zulässig (ß 2), ini übrigen streng untersagt. Der Kommunalverband darf unter anderem die Genehinigung zn Berkänfeti von Gerste aus der ersten Hälfte zu F-ntterztvecken u. dgl. innerhalb des Kreises erteilen. Er darf auch, indem er gemäß § 11 Abs. 3 der Verordnung auf Lieferung verzichtet, ausnahmsweise einzelnen Besitzertl Gersten- niengen mis der zweiten Erntehälste zur Verwendung im eigenen Betriebe freigeben, jedoch nur „unbeschadet feiner Lieferungs« vsticht", d. i). nur dann, iveitit er sich von anderen Produzenten die freitoillige Licfermig einer entsprechenden Menge aus der ersten Erntehälfte gesichert bat. V. Eul«iguun g. Liefert ein landwirtschaftlicher Unternehmer die vom Kommunalverband anaefordertc Gerste nicht frei- tvillig, so kamt das Eigentum an der Gerste durch Anordnung der zuständigen Behörde aus bestimmte Personen übertragen locrden. Ter Nebernahmepreis wird in dieseni Falle von der höheren Verwaltungsbehörde endgültig festgesetzt. VI. Anrechnung auf die zweite Hälfte. Ter Geruenbesitzcr darf aus die dem Kreiskomimmalverbande zu liefernde Hälfte anrechnen: was zulässigerweise nach III, 2 im eigenen ««verblichen Betriebe verarbeitet oder an andere Betriebe mit Kontingent abgegeben, was ferner als Saatgerste oder aus Anforderung der Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegnng geliefert toorden ist (§ 12 der Verordnung). VII. Eine Ausfuhr von Gerste aus dem Bezirk des Kvmmuiialverbaudes dar? mir stattfinden, wenn sie geliefert wer- den soll: . 1. an die von der Zentralstelle zur Beschaffung der Hceres- vcrpilegnng aufgegebenen Stellen, oder 2. als Saatgerste zu Saatzivecken, oder 3. an Betriebe mit Kontingent (8 20 Absatz 1). Die Zustimmung des Kommunalverbandes ist nötig! Die Eisettbahn nimmt Gerste jnm Versand nur an, wenn eine Aus- fuhrerlaubuis des Kommunalverbandes oder ein Militärfrachtbrief, der die Stevtpel des Kriegs Ministeriums und der Zentralstelle zitr Beschaffung der Heeresverpslegung trägt, vorgelegt tvird. VIII. Kontingent-Betriebe. Als kontingentierte ge- tverbliche Betriebe im Sinne des .8 20 der Berordiumg kommen nur in Betracht) Brauereien, Brennereien, Prehhesefabrikeu, Gersten- und Malzkaffcefabrikcu, Graupenmühlen, Malzextrakt-- fabrikeii und Mummc-Braucrcien. Tiefe Betriebe können Gerste nur erwerben durch die Gcrsten- verwertiuigs-Gesctlschast m. b. H., Berlin, Wilhclmstrahe 69 a, der dir auf die Kontingente der einzelnen Betriebe ■entfatfenberg Gcrstcnbezugsscheiue von der Reichsfuttermittelstellc ausschließlich zugÄviescn werden. Anträge auf Zuweisung von Gerste oder aus Erlaubnis, als Komntlssionär dieser Gesellschaft die Gerste selbst ernkausen zu können, stich nur an die Gerstenverwertimgs-Gefell-- schast zu rrchleir. IX, Wer darf Gerste kaufen? Als Einkäufer von Gerste kommen nach Vorstehendem nur in Betracht! 1. die Kommunalverbänbe, 2. dt? Käufer von Saatgerste, 3. die Gerstenverlvertungsgesellschaft und deren Braust ragte, -- dtcjeiilgen Personen, denen der .Kommunalverband mich Ziffer IV die Genehmigung im Einzelfalle erteilt. .. -II 1 .lieferungspflicht der Ko in m u n a l ver « van de. Tie Komuiiinalverbändc haben der Zentralstelle zur Be« ichaffnng der Heeresverpslegung diejenigen Mengen an Gerste zur Berfüguug zn stellen itnd »ach deren Slmveisung zn tiefem, tvelche mc Rnchsf,ittermittelstelle innerhalb der Hälfte der Gesanitgcrsten« ernte des Kommmialberbandes festsetzt (88 20 a und 23).' Auf diese Mengen ist anzurechnen: 1. Iva-? innerhalb des Kreises von landwirtschaftlichen Betrieben ui eigenem Kontingent verarbeitet worden und was an andere kontingentierte Betriebs geliefert worden ist. In Höhe dieser anznrechncnden Menge» sind Bezugs- scheme abz»liefern. 2- mlßerhM auf Verfügung der Zentralstelle zuv Beschaffung der Heeresverpslegung, sowie zu Saatzivecken (saatgerste) und an kontingentierte Betriebe aus Bezugs« scheine abgegeben irorden ist (§ 24). Wegen Ablieferung der Bezugsscheine gilt das gleiche lote zu 1. 1. wer unbefugt beschlagnahmte Vorräte beiseite schasst, insbesondere aus dem Bezirke des Kommunalverbaudes entfernt, für den sie beschlagnahmt sind, sie beschädigt, zerstört, rammtet oder verbraucht: 2. wer unbefugt beschlaguahnite Vorräte verkauft, kauft oder ein anderes Beräußcrungs- und Erwerbsgeschäst über sie äbschließl: 3. >ver als Saatgerste erworbene Gerste ohne Genehmigung dev zuständigen Behörde zu anderen Zwecken verwendet. Mit Gefänguis ^ bis zu 6 dRonaten oder mit Geldstrafe bis zu loOOO Ibcark tvird bestraft, wer unbefugt Gerste verarbeitet. Unbefugt verarbeitete oder ertvorbene Gerste verfällt ohne Ent- gelt zugunsten der Zentralstelle zur Beschaffung der Heeres- verpflegung. > B e t r.l Den Verkehr mit Gerste aus dem Erntejahr 191b. An die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinde» des Kreises. Vorstcheirde Bekanntniachung «vollen Sic wiederholt ans orts- Wliche Weise zur öffentlichen Kenntnis bringen. Gießen, den 6. September 1915, Grohherzogliches Kreisamt Gießen, _ Dr. Usinger. Bekanntmachung. Bet r.: Die Gerste aus der Ernte 1915. Zum Ilnkauf der von dein Kommunalverband Gießen und der für die Gerste-Verwerlungs-Gesellschaft G. m. b. ,h., Berlin W. 8, Wilhelinstrahe 69 a, zu erwerbenden Gerste ist die Firma Vereinigte Getreidehändler G. m. b. ö. in Gießen beauftragt worden. Sic selbst und deren Beauftragte (Ilnterlommisionäre), die sich als! solche entsprechend austveisen können, haben allein das Recht, di« für den Koinmunalverband Gießen und die Gersteverwertungs- gescllschafl zu liefernde Gerste aufzukaufen. Gießen, den 6. Septeinber 1915. Grobherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. llsinger. Betr.: Wie oben. An die Grotzh. Bürgenncistercien der Landgemeinden des Kreises. Vorstehende Bekanntmachung ist auf ortsübliche Weise zich Kenntnis der Interessenten zn bringen. Gießen, den 6. September 1915. Großherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. U s i n g e r. Bekanntmachung. Betr.: Verkehr mit Brotgetreide: hier: die Aussaat-Mengen. Das Direktorium der Reicksgetreidestelle in Berlin hat durch Beschluß vom 19. August 1915 festgesetzt, daß an Saatgut auf den Hektar folgende Höchst-Mengen verwendet werden dürfen: bei Winter-Roggen 155 kg bei Svinmer-Idoggen 160 kg bei Winter-Weizen 190 kg bei Sommer-Weizen 185 kg bei Spelz 210 kg Bei Mischfrucht gelten diese Sätze nach dem MischverhältniH der einzelnen Früchte, Indem wir dies zur öffentlichen Kenntnis bringen, weisen wir noch besonders darauf hm, daß zwar eine sparsame Sßmmw 5 buitO bt'-j Gwljiits! imOebiuat geordert werden muß, derart jedoch, WB hierdurch nicht die künftige Ernte beeinträchtigt werden darr. Greßen, den 6. September 1915. .Grotzherzogliches Kreisamt Wietzen, vr. Usinger. Mn die Großh. Mrgenneistereie» der Landgemeiilden ! „ des Kreises. ^^^.Aorsichende Bekanntmachung wollen Sie wiederholt ans orts« «bliche Weise zur öffentlichen Kenntnis bringen. Wietzen, den 6. September 1915. ! Grotzherzogliches Kreisamt Gießen. Or. Using er. ' i Betr/i Die Fortbildungsschule. An die Schulvorstände des Kreises. Wir ersuchen Sie, die Verzeichnisse derjenigen Schüler, die im kommenden Winter die Fortbildungsschule zu besuchen haben, alsbald in doppelten Exemplaren aufzustellen; ein Exemplar ist bei Ihren Akten zu behalten Und das andere uns bis s p ä t e ste n s den 1. Oktober l. I. zur Prüfung einzusenden. Wir wer- den dieses nur zurückgeben, wenn sich Bcanstan- düng etc ergeben. Erfolgt keine Rückgabe, so ist das Verzeichnis als genehnrigt anzusehen. In die Liste smd alle Schulpflichtigen einzutragen. Bet den von auswärts eintretenden Schülern ist die Gemeinde anzu« geben, aus der sie kommen. Solche Schüler, di« aus ihrer Genwinde in andere Gemeinden übertreten, sind gesondert rnzugeben, und es ist bet ihnen zu bescheinigen, daß die Schulvorstände der Gemeinden, in welche sie übertreten, entsprechende Mittei-, luna erhalten haben. Gesuche um Befreiung vom Besuche der Fortbildungs- schule können nur berücksichtigt werden, tvenn sie bis zum 15. Oktober l. Ist bei uns eingegangen sind. In dm Listeir ist bei den außerhalb arbeitenden Schülern Arbeitsort- und Arbeitgeber mrzuführen. Dies hat auch bei jeder lleberweisuirg zu geschehen. Solche Schüler, die überwiesm sein tvollm, haben dies schon jetzt zu erklären, damit die Ueber- Weisung rechtzeitig erfolgen kann. Ueberwcisrmgen vom Wohrwrt nach dem Beschäftigungsort erscheinen nur dann rätlich, loenn die zu Ueberwcisenden die Fortbildungsschule in ihrem Beschäftigmigsort voraussichtlich längere Zeit besuchen werden. Die Unterrichtszeit bleibt entsprechend der Verordnung vom 6. Oktober 1900 bestehen. Wir bemerken airsdrücklich, daß der Unterricht nach Artikel 17 des Volksschulgesetzcs aus vier bis fünf Wintersnvnate zu verteilen ist. Gießen, den 3. September 1915. Grvtzherzogliche Kreisschulkommission Gietzem vr. U s i n g e r. Betr.'t Die Kinderarbeit in den gewerblichen Betrieben. An die Schulvorstände der Landgemcinden des Kreises. Die Verzeichnisse der gelverblich tätigen Kinder sind bis spätcstms 15. Oktober l. Js. hierher cinzureichen. Zur Erleichterung der Prüfung dieser Verzeichnisse Ivird ersucht, bei deren Anfstellimg gedruckte Formulare, die hei Wilhelm Klee in Gießen zu haben sind, zu benutzen. Wir erwarten pünktliche Einsendung. ! : Gießen, 3. September 1915. ' , Großherzogliche Kreisschulkommission Gießen. I. B.: Hechler. Bekanntmachung. Betr.g Einsendung der Kreisabdeckereiverzeichnisse für Monat August 1915. M das Grohh. Polizeiamt Kietzen und die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir eriirnern Sie an nnigchcnde Vorlage der Abdeckerei- Verzeichnisse für Moimt .August 1915. Gießen, dm 1. September 1915. Grobherzogliches Krcisaint Gießen. _ I. B.: Hechler. _^_ Bekanntmachung. Betr.l Den Msbruch der Manl- und Klauenseuche in Ruttershausen. Die Seuche ist erloschen. Tie Sperrmatzregeln lverden hiermit iauffgehoven. Gießen, den 6. Septentber 1915. Grotzherzogliches Kreisamt Gießen. I. Ä.: H e m m e r d e. > Bekanntmachung. > , . Wagen Vornahme von Walzarbeiten wird die Bismarcks ^ld-Anlag« und Stephanstraße und die Ali cv- Straße Und Ludwigstrab- bis auf weiteres fttr den Fuhr- und Radfahrverkchr Polizeilich gesperrt G i e tz e n, den 4. September 1916. Grotzherzogliches Polizeiamt Gießen. _ $> c m m erde. wöchenll. Ueberstcht der Todesfälle i. d. Stadt Sieben. 35. Woche. Vvin 22. bi, 28. August 1915. Einwohnerzahl: angenommen ,» 32 900 (inkl. 1500 Mann Militärs. m ^ ^Sterblichkeit,,iff-r: 20,00-/... Nach Abzug von 7 Ort,fremden: 9,50 E, starben an Altersschwäche Kindbettfieber (Aborts Diphtherie Tuberkulose Eehtrnschlag anderen Krankheiten de, Nervensystem, Atrophie der Kinder Bauchsestentzündung Kreb, Verunglückung Zus. ErKinder wachsen« tot 1. geben#* tahr i (i) 1(1) i(D 1(1) — i(i) _ Mi) 2(1) 2(1) 1 1 — — 1(1) 1(1) 1 (1) 1 (1) — 1 1 8(1) 1 3(1) 1 — — Summa: 13(7, 11(5, 1 (1) 1(1) . Dw rn Klammern gesetzten Ziff-m geben an, wie viel der Dodesfälle rn der betreffenden Krankheit aus von auswärts nach Greßen gebrachte Kranke kommen. Märkte. Ie.Frankfurta.M. VIehhosmarktberlcht vom 5. Sept. Austrieb: Rinder 2118 (Ochj-n 237, Bullen 64, Kühe und Färsen 1817), Kälber 417, Schass 83, Schweine 1211. Marktverlaul: Rinder, Kälber und Schafe^ flott, geräumt; Schweine gedrückt, bleibt lieberstand. Preise jür lOOPsd. Lebend- Schlachtgewicht Ochsen. Dollfieischige, au,gemästete, höchsten Schlacht- Mk. Mk. wertes, 4—7 Jahr« alt. 74—80 135-140 Jung« fleischige, nicht auSgemästele und ältere auSgemästete . 68—71 125—130 Mäßig genährt« junge und gut genährte ältere 60-66 110—120 Bullen. Dollfleljchige,ausgewachsene, höchsten Schlacht:». 61—68 112—118 Bollfleijchige, jüngere. 58 —61 105—118 Mäßig genährte junge und gut genährte ältere 55-58 100—105 Färsen, Kühe. Vollflclschige auSgem. Färsen höchst. Schlachtw . 62—72 115-133 Vollsteischige ausgem. Kühe höchsten Schlachtwertes bis 7 Jahren.. , 60—67 110—125 Wenig gut eutwickelte Färsen ...... 53 -60 1 06—120 Aettere ausgemästete Kühe. 60—57 100—114 Mäßig genährte Kühe und Färsen .... 41—47 82—94 Gering genährte Kühe und Färsen .... 30—38 68—87 Kälber. Feinste Mastkälber. 82-86 187-148 Mittlere Mast- und beste Saugkälber . , , 78—62 128—137 Geringer« Mast- und gute Saugkälber . . , 70—78 119—129 Schass. Weidenmstschase: Mastlämmer und Masthammel . . i . . 60—00 130—00 Schweine. Vollsteischige Schweine von 80 bi,, 100 kg Lebendgewicht. 141.00-163.00 180.00-190.00 Vollsteischige Schweine unter 80 kg Lebengewtcht. 135.00-150.00 170-136.00 Dollsteischig« Schweine von 100 bi, 120 kg Lebendgewicht. 144.00-163.00 180.00-192.00 Vollsteischige Schweine von 120 bis 150 kg Lebendgewicht. 144.00-153.00 180.00—102.00 fc. Frankfurt a. M., 6. Sept. Frucht -und Futtermittel markt. Geschält ruhig bei sester Stimmung, Breis, gegen die Vorwoche kaum verändert. Futtermittel stark tn Nachfrage. Weizen 68—70 Mk., Mais 58—60 Mk., Kokoskuchen 60 bis 62 Mk., Leinkuchen 67-68-Mk., Rapskuchen 50 Mk., Kleie 49 bi, 51 Mk. Alles für 100 kg. to. Frankfurt a. M., 6. Sept. KartoIs«lma ttC Da, Angebot, besonders aus der Wetterau, ist lebhast, die Nach, frage ruhig, Wetlecauer Epeisekartosseln 8,25—8,75 Mk. frei Frankfurt. Alles per 100 kg. Rotationsdruck der Brühl'scher: Univ.-Buch» und Steindrucke»!. 81. Lang«, Gießen.