Kreisblatt»den Kreis Gießen. «r. 77 3. Sevtember 1915 i.' “•J Bekanntmachung über beit Verkehr mit Zucker im Betriebslahr 1915,16. Vom 26. August 1915. Der Bundesrat hat auf Gnmd des 8 3 de? Gesetze? über die Ermächtigung des BundeSratS zu wirtschaftlichen Maizuahmen usw. vom 4 August 1914 (Reichs-Gesctzbl. E. 327) folgende Verord- tz 1. Bon dem im BetriebSjahr 1915 16 in den «iiBctttfU. rübeuverarbeitcndcn Fabriken hcrgestcllteu.Rohzucker feilt* 15 Hnudertteile der voraussichtlichen Gewinnung . - (§ 2) zur Licferimg im Oktober, 20 Hnudertteile der voraussichtlichen Gewimiuug (8 2) zur Lieferung im November, 20 Hnudertteile der voraussichtlichen Geivinnuug ' (§2) zur Lieferung im Dezember 1915 auf die BerbrauchSzuclerfabriken zu verteilen Die Verteilung geschieht durch eine vom Reichskanzler bestimmte. seiner Aufsicht unterstehende Berte,lungsstclle Di<' >u verteilenden Mengen sind nach Bedarf abzunmden. Einzelne Rohzuckcrfabriken können von der Berte,lung ausgeschlossen werden. , _ „ Tic Fabrikinbabcr sind vervflichtet, den Rolzzucker aus Verlangen der Berlciluugsstelle zu liefern, diese bestimmt die zu liefernde 21tenge, den Zeitpunkt der Lieferung und die Stelle, an tue zu liefern ist. . , „ , m ,, (Sie Berbrauchsztnkerfabrikcu siuo zur Abnahme, Bezahlmig und Bearbeitung der zugetkilten Nohzuckcrmcngen verpstichtet, der Reichskanzler kann vorschreibcn, toelchc Sorten.von Berbrauitzs- zucker beczustellen sind. _ . , ... .. . 8 2. Tie voraussichtliche Geunnimng f§ 1) wird für Dir einzelnen rübenverarbeitenden Fabriken von der Steuerbehörde festgesetzt. Hierzu wird für die letzten drei BetricbSjahre die Riiben- anbanfläche und die Zuckergelvinnnng ermittelt Uiid nach i^m gefundenen Durchschnittscrtrag und dem anfangs yun, sürdie-vieiiec- bebördc auszustellenden 2lnbannachwLis die voraussichtliche Ge wimniug für das BetriebSjahr 1915/16 berechnet. . ' Uns ?lntrag tvird bei der Berechnung eines der drei Fahre ausgelassen und der Durchschnittsertrag der beiden anderen Jahre tzugvmidc gelegt. ^ . , r .. . . , ,, 5.-01, Be, neuen Fabriken Und solchen, die m den letzten drei Be- triebsjahren nicht voll gearbeitet haben, toird die vorausiichtliche Geivinnung nach den, Anbau für das BetriebSjahr 1915 16 durch Sachverständige geschätzt, eine solche Schätzung erfolgt auch auf Antrag und aus Kosten einer stiol,Zuckerfabrik, falls sie geltend macht, dah für daS lausende BetriebSjahr.eine Missernte rx-rliegt. Tie Verteilung.der 55 Hnudertteile der voraussichtlichen Ge- tviuuung (8 1 Abs. 1) kann auf Grund einer durch die Vcrteiluugs- stelle vorzunehmcudcu Boreinschätzung erfolgen. .... K 3. Rübenverarbcitcnde Fabriken, die „n Betricbs>ahr 1913/14 ihre gesamte Erzeugung auf Wcißzucker verarbeitet haben, ohne freu,den Rohzucker in einer 10 von. Hundert ihrer eigene» Rohzuckererzenguug übersteigenden. Menge in beit Fabrckbetneb aufgcnoninien zu babeu (reine landwirtichasttiche Weit;;,icker fabrikcn'. dürfen im BetriebSjahr 1915-16 mir 30 von, .Hundert mehr Becbrauchszuckcr nach Versteuerung in den freien Verkehr bringe», als sie unniittclbar oder mittelbar in 12 aufeinanderfolgenden, aus der Zeit von, 1. Oktober 1908 bis zum 31. August 1914 aiiszuwählenden Monaten stencramtlich zum JulaudSvcr- braucke babeu abscrtigeu lassen, zuzüglich der m-rsteucrten Vorräte bei Beginn und abzüglich der versteuerten Vorräte an, Ende der gewählten 12 Monate. Sie sind berechtigt, 20 vom Hundert mehr Verbrauchszucker hcrzusteUeu, als sie in den steuerpflichtigen Jn- landsverkchr bringen dürfen. ...... ..... Rübenvcrarbeitende Fabriken, die regelmatzig im ivetcntlicheu nur für einen beschränkten Pers-ncnkr-is, z.B. ihre Angestellten, Aichcite, und die beteiligten rübenbanenden Landtvirte, BerbraucktS- znckcr Herstellen, dürfen stur 30 vom Hundert mehr Berbramhs- zucker Herstellen und in den freien Verkehr bringen als im Betricbs- jahr 1913/14. . Rübeuverarbeiteiide Fabriken, die im Betriebsjahr 1913 11 Rohzucker zum Ztvcrke der Rajjinatioii in beit' Fabrikbctrieb in einer Menge ausgenommen haben, die 10 vom Hundert der in der Fabrik ans Rüben hergestellten Menge übersteigt, unterliegen keiner Bc- schränkung hinsichtlich der Herstellung und dcS Absatzes von Bei- brauchszncker. • . ylübciiverarbeitende Fabriken, die im Betriebsjahr 1913/14 .Rohzucker und Verbrauchszuckcr abgegeben haben, ohne dast der Fall von Abs. 2 oder 3 vorliegt, werden wie die im Abs. 1 ans- gelührten Fabriken behandelt. Tie Verbranchszuckermengen, die nach den Abs. 1 und 4 von den einzelnen Fabriken in den freien Verkehr gebracht werden dürien, werden von der VerteilungSstelle festgejctzt. 8 4. Soweit die im § 3 aufzeführten Fabriken zur HerMungs voii Verbrauchszucker berechtigt sind und hiervon Gebrauch machen- sind sie zur Licferimg vonRohzucker (8? Hund.12) nicht verpflichtet. § 5. Ter Reichskanzler kann bestimmen, 0a{, von jeder Rohzuckerfabrik für den verteilten und von jeder Berbrauchsziickrr- fabrik für den zugeteilten Rohzucker eine Gebühr von V-^jennigi für je 50 fkilograinm zu erheben ist. Die Gebühr ist au eine von, dem Reichskanzler zit bezeichnende Kasse zu zahlen und zur Deckung der Unkosten der Verteilungsstell-c zu vertuenden. lieber einen nach Außerkrafttreten dieser Verordnung verbleibenden Ueberschnst verfügt der Reichskanzler. 8 6. Der Preis des von den Rohzucker fabrikcn zu liefernden! Rohzuckers beträgt für 50 Kilograinni von 88 vorn Hundert Aus beute ohne Sack frei Magdeburg 12 Mark bei Lieferung bis zum 31. Dezember 1915, bei späterer Lieferung erhöbt er sich am Ersten jedes Monats um 0.10 Mark bis auf höchstens 12,50 Mark. Der Bnudesrat bestiinml auf dieser Grundlage die Preise, die für die einzelnen Fabriken frei Verladestelle gelten, sowie die Preise, ine für Rohzucker gelten, der außerhalb de? Standorts der Fabriken eingelagert ist. Rohzucker, der innerhalb der zur Vcrteiluiig gelangenden 55 Hnudertteile liegt, ist ans Verlangen der Verbauchsznckersabrik in Säcken zu liefern, die diese stellt: ist die Rolizuckcrfabrik bis zum ersten Tage des Licferim^smonats nicht im Besitze der Säcke, so siebt es ihr frei, den Rohzucker bis zuni Eingang der Säcke, in, cigeueu Säcken zu liefern, lieber 55 Htiudertteilc ist Der Itohzuckm nach Wahl des Verkäufers in Säcken, die der Verkäufer oder die Verbranchszuckerfabrik stellt, zu liefern. Bei Lieferung in Soäckest dcS Verkäufers ist eine Leibgebübc von höchste»? 10 Pfennig für 50 Kilogramm für die ersten 6 Wochen vom Tage des EiugangeS des Zuckers in die BerbrunckfSzuckerfabrik bis znni Tage der Rück sendung der Säcke und für jeden tveitereu Monat eine solche Volk je 2>/z Pfennig zu berechnen. Die Säcke sind längstens binnen 6 ststouaten zurückzusenden Hinsichtlich des Preises für Rohzucker aus dem BetriebSjahr 1914/15 und aus früheren Betriebsjabren beivcndct es bei de» bestehenden Bestimmungen. 8 7. Die Berbranchszuckerfabriken dürfe» vom 1. Oktober 1915 schließlich 1., ... ........ Der Preis erhöht sich bei Lieferung nach dein 31. Dezember 1915 am Ersten jedes Monats um 0,10 Mark bis ans höchstens 23,10 Mark. Der Bmidesrat bestimint auf dieser Grundlage die Höchstpreise der übrigen VerbranchszUckerarten sotvie die Höchstpreise, die für Lieferung ab Verladestelle der einzelnen Fabriken gelten. ß 8. Erfolgt der Verkauf von Verbrauchszuckcr nicht durch eine Berbrauckwzuckerfabrik, so darf ander den, Höchstpreis, der sür die Berbrauckst-zuckerfabrik gilt, die sür den Bestimmungsort unter Berücksichtigung der festgesetzten Höchstpreise am srachtgünstigsteu liegt, eine Vergütung für die Tnrusportkosten von dieser Fabrik zuzüglich eines Zuschlags von böchstens 5 vom Hundert des Höchst Preises gefvrderl und gezahlt tverden. Der tsteichskanzler tan» bei nachgetvicscuem Bedürfnis den Zuschlag bis ans 7 voin Hundert erhöhen. . Diese Bestiminung gilt nicht für den Kleinberkans, der Reichskanzler kann Vorschriften daniber erlassen, was als Kleinverkauf anznsclsen ist. .... „ 8 9. ?kls Zeitpunkt dgr Lieferung gilt der voni Zierchskanzlev odcr'von der Berteilnngsstelle vorgcschricbene oder der vereiudartc Zeitpunkt der Lieferung. h 10. Ruf die in der, 88 6, 7 und 8 vorgesehenen Preste smden die 88 2. 4 mrd 6 des Gesetzes, bctrcfieud die Höchstpreise vom 4. ?iügust 1314 (Reichs-Gcsetzbl. S. 339) irt .der Fassrnrg der 8k- kanntmachung vorn 17. Dezember 1914 (Reichs Gcsetzbl. S. 516, entsprechende. Anwendung. 8 11. Der Reichskanzler erlässt die näheren Bestimmungen. Er kann von den Borschtcksken der 88 1 bis 40 Ausnahmen zulasse». 8 42. Soweit die Vorschritten der 88 4 bis 41 nicht Platz greisen, unterliegt die Veränstcrung, Berscudung mtb Bertveichniig des im Reichsgebiete befindlichen Rohzuckers der Bestimmung des Reichskanzlers. , . „ ... . Der Reichskanzler kan» auch eine ?knzc,gc der Bestände au Rohzucker und der cingetretenen Aeudcrnngeu vorschreiben. 8 13. Mit Gefängnis bis zu >eck»s Monaten oder mit Geldstrafe bis zu sünszchntauseud Mark inird, unbeschadet der t>«r- tmrkten Steuerstrase, bestraft, . 1. wer unbefugt Rohzucker entiernt. beueitc sthaltt. beschädigt, zerstört, mrgällt, verfüttert oder s>msi verbraucht, verarbeitet, verkauft, kaust oder ein auderercs Vernuszcrnngs oder Er- tvcrb-rgeichäft über ihn abschliestt, 2. tr>er der Aufjordernug, Rohzucker zu lieseru (88 1- l2>. oder der Verpflichtung, Verbrauchszrukrr oder bestimmte Sorten Lerbrauchszitcker herzustellen b Ms. 5), sticht uachtvmmt, s 3. Itttv dir nach 8 12 citotbcrtc Anzeige innerhalb der gesetzten .Frist nicht erstattet oder wer wissentlich unrichtige oder un- vvllstäiwige Angaben macht. tz 14. Die Verordnung tritt mit den. Tage der Verkündung! kn Kraft. Berlin, den 26. Slugust 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers.. _ Delbrück. Bekanntmachung über die Wiederholung der Anzeige der Bestände «von Verbranchszucker. Vom 26. August 1915. 'Äit Grund des § 1 Abs. 4 der Bekanntmachung über Der- branchsznckcr vom 27. Mai 1916 (Rcichs-Gcsetzbl. S. 308) bc. Amme ich: . Wer Vcrbrauchsznckcr mit Beginn des 1. September 1915 m Geivahrsan, hat. ist verpflichtet, die vorhandenen Mengen, getrennt nach Arten und Eigentümern, unter Nennung der Eigen lünier der Zentral-Einkanfs-Gesellschast m. b. H. in Berlin anzu- zetge,,. Zu diesem Zwecke haben die Berechtigien, deren Zucker in fremden! Gewahrsam liegt, den Lagerhaltern nach dam 1. September 1915 unverzüglich die ihnen zustchcnden Mengen anzu- »eigeu Tie Anzeigen an die Zentral-Eiukanfs-Gcscllschaft m. v. b. sind bis zum 10. Scptcnibcr 1915 abzusenden. Anzeigen über Mengen, die sich mit Beginn des 1. September 1915 auf dem Transport befinden, sjud iinverzüglich nach dem Empfange von den, Empfänger zu erstatten. Tic Auzcigepslirlst erstreckt sich nicht 1. aus Mengen, die im Eigcntnme des Reiches, eines Bundesstaates oder Elsaß-Lothringens, insbesondere im Eigeutume der Heeresverwaltungen oder der Marincverwaltnng sowie »n Eigentum eines Komnuinalverbaudez stehen, 2. auf Mengen, die insgesamt lveniger als 50 Doppelzentner betragen. Berlin, den 26. Slugust 1915. Ter Reichskanzler. __Im Aufträge: Kautz. Bekanntmachung bas Außerkrafttreten der Bekanntnlachuug über die Höchstpreise für Speisekartosfclu von, 15. Februar 1915. Vom 26. August 1915 Der Vundesrat hat auf Griind des 8 7 Ms. 1 Satz 2 der Bekanutinachung über die Höchstpreise ftir Speisekartosfeln voni lSas^bruar 1915 (Reichs-Gesetz». S. 95) folgende Verordnung! _ Tie Bekanntmachung über die Höchstpreise für Speisekartosfeln l L A^rnar 191o (Reichs-Gesetzbl. S. 95) tritt hiermit ttuijer Stroit. Berlin, den 26. August 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. Kriegsmini st eriu nr. Bekanntniachung. rav S Ä b t ? d/kauntmachu,lg, betreffend Herflellungsvmbot »äs.Königliche Kriegsministerium, Knegs-Rohslofs-Mteilung, allgemein folgende Ausnahme: 1,01,1 S | wfteI[im8ä»ei'Bot betroffenen Betrieben wird gestattet, Garne aus Bauniwollabfällen, die nicht Baumwoll- betreffend Veräußerung, 3kra r Bt , hm8 unb Beschlagnahme ooh Baumwolle, Baumwolb- abgangen und Baumwollgefpiusteii sind, sowie Garne aus Kuust- ,f J "‘ &Clle x l rtr l Krzeugnisscu zu verarbeiten. Regelrechte tftcht mft^wandt wetdem'° B«un»°°-l°bgä„ge.i dürfe,,- jedoch .. Ji .J 111 ' Behebung etwaiger Zweifel ivird ausdrüMch darauf Hinge,meseu,^ daß durch die .Sttisnahmebewilligung zu I die Vor- schnsten des 8 5 der Bekanntmachung, betreffend Veräusteruna Verarbeitung mrd Beschlagnahme von Baumwolle, Baumwoll- abgangen und Baumwottgespmsten nicht berührt werden, wonach in,.,, <£ on regelrechter Baumwolle oder Baumwoll- ch?Svftinvcrsahrcn verboten^ rst^^ Freigelassenen Baun.wollabsälle t • }l5^£^f < ^l r eitwtaei t biefer Ausnahmebcwilligung fallen unter sttinuiungen des ß^4 des SerstellungsverboteS für Baumivollstofse oder unter die Strasbcstimmungeu der in der Erir- tiwn Ml,r'"“ rfnin CT- 61 1 1 c ffen.5 Veräußerung, Bearbei- Sffl und Beschlaguahuie von Baumwolle, Baumwollabaänaei, und Banmivollst-spinsten Gesetze und B-rorduuugen. ^ Kriegsniinistcrium. Knegs-Rohstoff-Mteilmig. A. ni. W. b. _____ Ko e t h. Bekaniitmachuilg über den Verkehr mit Hülscnfrüchten rr v Bonr 26 . Angnst 1915. ' Ter Vundesrat l,al auf Gnurd des 8 3 des Gesetzes über die Ernrachttgung des BiMÜesrats zu lvirtfchafttickcen Maßnahmen asm vom < AUgust 1914 (Refthch-sLtzbl. ? 1 - ^Erbstn, Bohnen Und Linsen (Hülsen frischte) dürfen nur durch die Zeutral-EmkaiifsgeseNschast nt. b. tz. in Berlin abge- setzt werden. ' Diese Vorschrift gilt nicht: 1. für Ackerbohnen, Sojabohnen, Erbsenschalen und -kiele 9 ? 1 A und B der Bekanntmachung über den Verkehr mit Kraftfuttermitteln vom 28. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S 399); . 2 für dir Lieferung von HAfcnsrüchten an Natnralbcrcchtigte, insbesondere Alicnieilcr und Arbeiter, die diese kraft ihrer Berechtigung oder als Lohn zu beanspruchen haben: 3. für Hülsenfrüchte, die von Uiiternchmern landwirtschaftlicher Betriebe oder von Händlern mit Saatgut für Saatzwecke geliefert werden, sowett die Unternehmer oder die Händler sich nachweislich rn den letzten zwei Jahren mit dem Verkaufe von Hülsenlrüchien! tzr naatzwecken besaßt Ijaben. Ter Nachweis ist durch crnc bchörd- lrch beglaubigte Bescheinigung zu erbringen. Tie Landcszcntral- behördcn besttnimen, ivcr ftlr Ausstellung dieser Bescheinigungen zuständig rst: 4. für frisches ®eiiui|'e und für eingemachte Hülscufrüchtc in geschlossenen Behältnissen _ (Konserven); ?• str LAsenfkiMe, solange sie sich int Gemenge mit anderer Frucht befinden: 6. für Hlllscufrüchie, die iur Eigentttiiie der HeereSvcrwalttiuft oder der Marineverwaltung stehen: 7 für Hülscufrüchtc, die von der Zentral-Elnkaussgefcllschast zur Mgabe au Verbraucher wcitergegcbeu sind. . Besitzer von Hülsenftüchtcu dürfen ans ihren Vorräten ins-, gesmut 1 Doppelzentner von jeder Art ohne Vermittelung der Zentral-Einkaussgesellschast absetzc». 8 2. Wer Erbsen, Bohnen oder Linsen gedroschen oder ünge- droschcn mit Beginn des 1. Oktober 1916 in Gewahrsam hat, rst verpflichtet, die vorhandenen Mengen getrennt nach Arten und Ergeutümern unter Nennung der Eigentüuier den von der Landes- »enlralbehvrde zu hestintmeitd«: Stellen auzuzeigcn. Tie Auzerge M bis zunr 5. Oktober 1915 zn erstatten. Anzeigen über Mengen, die sich ntit Beginn des 1. Oktober 1915 unterwegs befinden, sind unverzüglich nach dem Empfange von dein Enipsänger zu erstatten. Geht der Gewahrsam au den augezeigten Mengen nach Erslatttmg.der 'Anzeige aus einen anderen über, so hat der Anzeigepflichtige binnen einer Woche den Verbleib der Mengen auzuzeigcn. Tie Stellen, denen die Anzeigen zu erstatten sind, haben die Au-cigcn unverzüglich an die Zentral-Erukanssgesellschast lvciter- zugeben. » In der Anzeig!e ist anzUgeben, welche Mengen nach 8 1 Abs. 2 Nr. 3 und nach 8 5 Abs. 2 beansprucht Iberden. Die Aikzcigepslicht erstreckt sich nicht aus die ine § 1 Abs. 2 unter Nr. 1, 2, 4 bis 7 ausgcjührtcn Arten und Mengen: ferner sind nrcht anzuzeigen Mengen unter 1 Topvelzentner von jeder Art. § 3. Werden Hülseufrüchte im Gemenge (§ 1 Ws. 2 Nr. 5) nachträglich ausgesondert, so unterliegen sie der Anzvigepslicht nach Bdaßgabe des 8 2. Tic Anzeige ist binnen 3 Tagen nach der Aussonderung zu erstatten. . 8 4. Tie Besitzer von Hülscnfrüchten, die nach 8 1 nur durch bte Zeutral-Einkaussgesellschaft abgcsetzt werden dürfen, haben für Aufbewahrung und pflegliche Behandlung derselben zu sorgen. Sie dürfen ihre Vorräte nur mit Zustimmung der Z«n!ral-Eiir- kaulsgesellschaft verarbeiten. Sie haben dieser aus Erfordern Auskunft zu geben, Proben gegen Erstattung der Portokosten cinzu- senden oder Besichtigung der Frucht zu gestatten. Tre Aulstöudiae Behürdc kann auf Antrag der Zentrai-Eiukäufs-, gesellschaft auordnen, >dast die Frucht von dem Besitzer mit den Mitteln seines landwirtschaftlichen Betriebs binnen einer be-, stammten Frist ausgedroschen wird. Kommt der Vervflrchtete dem Verlange« mcht nach, so kann die zuständige Behörde auf Wtrag! der Zeutral-Einkaüfsgesellschaft das Ausdrcschcu Lus dessen Kosten durch einen T-ritten vornehmen lassen. Ter Verpflichtete hat die Vornahme in feinen Wirischastsräumen und mit den Mitteln fernes Betriebs zu gestatten. ß 5. Tie Besitzer von Hülsenfrüchten haben die Vorräte- sowett diele nach 8 1 Nur durch die Zentral-Einkaüfsgesellfchast abgrsetzt iverden dürfen, der Zeniral-Einkaussgescllschast aus Verlangen käuflich! zu überlasseir Und auf Abruf m verlädcn Siö können ihrerseits verlangen, daß die Zentval-Einkaufsgesellschast diese Vorräte käuflich übernimmt, und eine Frist zur Abnahme etzen, die mindestens vier Wochen betrageu muß. Nach Ablauf dev Frist erlischt die Absatzpflicbt uach> ß I. Tie Vorschrift des Abs. 1 Satz 1 gilt nicht sür die Hülseu- früchtc dre der Besitzer in seinem landwirtschaftliche ,1 Betticbe zur wachsten Bestellung nvttg hat oder deren 'er zu feiner Ernälnuna der Angehörigen sei,uw Wirtschaft eiuschließ!- lich des Gesindes bedarf. Ten Angehörigen der Wirtschaft stelnn gleich Naluralberechiigte, insbesondere Altenteiler und Arbeiter sowett sie kraft ihrer Berechtigung oder als Lohn Hülsenfrückitc in beansvruchen haben. V ‘ mflC " iifet bic Wefenm ® Und Abnahme v. 8 6. Tic iicntral-Gnkanisgesellschaft hat dem Berkäuscr ftir «u *«SIq, 0m1nenm ' We " 0m «nen angemessenen UebernahmepreiS 9 Ter Ue6enia^lmiejn;ei2 fcart nid# übersteigen 1 bei Erbsen 60 Mark für den Doppelzentner, bei Bohnen 70 Mark für den Doppelzentner, ; bei Linsen 76 Mark für den Doppelzentner. Tie Ucbcrnahineprcife gelten ftlr Liefcning ohne Sack, Kür leihweise Ueberlassima der Säcke darf eine Sackleihgcbühr bis »ii 1 Mark ftir die Tonne berechnet werden. Werden die Säcke nicht binnen eincnt Monat nach der Lieferung zurückgegeben, s» darf die Leihgebühr dann um 25 Pfennig, für die Woche bis iitm Höchstbetrage von *2 Mark erhöht werden. Werden die Säcke mstverkmst. so darf der Preis sür den Sack nicht mehr als 80 Pfenniia und ftir den Sack, der 75 Kilogramm oder mehr hält, neckst mehr als 1 Mark 20 Pfennig betragen, Ter Reichs- J®Mer , ml Sacklcihgebnhr und den Sackpreis ändern. Bei iwückkauf der Säcke darf der Unterschied zwischen dem Verkauf Und.Rückkausspreise den Satz der Sackleihaebiihr nicht übersteigen, ,, Tie Ucbernahmepreisc umfassen die Kosten der Beförderung vis zur Verladestelle des Ortes, von dem die Ware nnt der Wahn oder zu Wasser versandt wird, sowie die Kosten des Ein ladens daselbst, r 8 7, Ist der Verkäufer mit dem von der Zentral-Einkaus? aescllschaft gebotenen Preise nicht einverstanden, so setzt die zu, ständige höhere Verwaltungsbehörde den Preis endgültig fest, Scc bestimmt darüber, iver die baren Au «lagen des Verfahrens äu tragen hat, Ter Verpflichtete hat ohne Rücksicht aus die endgültige Festsetzung des Uebernahmepreises zu liefern, die Zen- tral-Einkaufsgesellschaft hat vorläufig den von ihr für angemessen erachteten Preis »u zahlen, Erfolgt die Ueberlassung nicht freiwillig, so wird das Eigentum aus Antrag der Zentral-Etnkaufsgesellschast durch Anord Nung der zuständigen Behörde auf die Zeutral-Einkaussgesell, fchaft oder die von ihr in dem Antrag bezeichnete Person tiber- trägen, Dre Anovdnung ist an den Eigentltmer zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung deni Eigentümer zügelst. , Neben dem Uebernahmcpreise kann sür die Aufbewahrung bei Imwever Dauer erne angemessene Vergütung gezahlt werden, deren Hohe die höhere Verwaltungsbehörde des AufbewahrungK orts endgültig festsetzt, 8 b. Die . höhere Verwaltungsbehörde entscheidet endgültig £>«• alle Strertigkeiten, die sich zwischen den Beteiligten aus der Aufforderung zum Dreschen oder zur käuflichen Ueberlassung so wie aus der Ueberlassung! ergeben, 8 b, Die Zeutral-Eiutäufsgesellschast darf die übernommenen Hülsenfrüchte nur an die Heeres- und Mariueverwaltung, an Komninnalverbande oder au die vovi Reichskanzler bestimmten Stetten abaeben. Der Reichsstrnzler kann die Bedingungen und Preise bestim- nieu, zu denen die Zentral-Einkaufsgesellschaft die von ihr über uommenen Ncenc>en zu verteilen und abzugeben hat, , . § , Wer Hülsenfrüchte zu Säatzwecken abgibt, darf die im 8 6 festgesetzten Uebernahmepreise, wenn er das Saatgut selbst gezogen hat, um höchstens fünf vom Hundert, wenn er Weiter, Verkäufer ist, um höchstens zehn vom Hundert überschreiten, or .2.J-1- T'e Landeszentralb'ehörden erlassen die erforderlichen Ansführiingsbestimniungen, , Sie bestimmen nanientlich, iver als höhere Verwaltungsbehörde, alz zuständige Behörde und als Kom mni,alverband im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist, §12. Der Neichiska.llzler kann von den Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen gestatten. „ .8 13. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehntaufend Mark wird bestraft! 1. wer deni h 1 zuimder Hüisenfrüchte in anderer Weise als durch die Zentral-Einkaufsgesellschaft abisetzt; 2, wer die ihm nach 88 2 oder 3 obliegenden Anzeigen nicht in der Befeuert Frist erstattet oder iver ivissentljch unrichtige »der unvollständige Angabe» macht; m v '*'< ) m ’ r kj* Verpflichtung zur Rnsbewährüng Und psleglichen Behandlung <8 4 Ws, 1) zuwiderhandelt! 4 -, wer die als Saatgut freigelassenen Sülsenfrüchte (§ 1 Wf; 2 Nr. 3) ohne Zustcnnnung der Zenträl-Einkaufsgesellschaft zu anderen als «äatzwecken abfetzt oder verwendet; , o. wer den von den .Landeszcntralbehörden erlassenen ,Aus- kührnngsbestimmungen znwiderhandelt; iNNehält^' ^ gemäß 8 10 vvrgcschrichendn Preise nicht § I 4 ' Mesc Verordnung tritt mit deni Tage der Verkiln- düng trt Kraft, Ter Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Nußerkrasttretens. > - Berlin, Heu 2g, August 1915, Ter Stellvertreter des Reichskanzlers, ■ _ Delbrück, _ Bekanntmachung Wer das Verbot des Vorverkaufs von Erbsen. Bohnen und Linsen aus der Ernte des Jahres 1915, , „„ . , Bom 26. August 1915. Aus Grund des 8 2 der Verordnung über das Verbot des 341)^m!u^ich'"° ^ 1915 (9ici ^- Kaufverträge Mw Erbsen, Bohnen und Linsen ans der inländischen Ernte des -Fahre? 1915 sind nichtig. Die? gilt auch für Vertrage, die vor Verkündung dieser Verordnung geschlossen ftnd, soweit diese Verträge nickst bereits seiten? des Verkäufers erfüllt srnd, Berlin, den 26, August 1915, Der Stellvertreter des Reichskanzlers. _ Delbrü cf. _ Bekanntmachung über den Verkehr init Hülsenfrncksten. Vom 30, August 1915. Auf Grund von 8 11 der Verordnung des'Bnndesrats über den Verkehr mit Hülscnsrüchtcn vom 26. August 19.15 -Reicbs- .Gcsetzbl. S. 620) wird folgendes bestimnit: 8„ 4 -„ *^i. r öw Ausstellung der Bcselreinigungen nach 8 1 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung sind die Großherzoglichen Krcis- ämter zuständig. 8, 2. Die Anzeigen nach § 2 sind an die Großherzoglichen Krersamter zu erstatten. § 3. Im Sinne der Verordnuirg ist anznsehen als höl^r« Verwaltungsbehörde der Provinzialausschuß, als zuständige Behörde das Kreisamt und als Kvmmuual- verband der Kreis. Darmstadt, den 30. August 1915. Großherzogliches Ministerium des Innern. v. Ho m b e r g k. Krämer. Bekanntmachung. B e t r.': Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl! hier den freien Mehlhandel. , ,, Wiederholt wird vom Handel bcschlagiiahmefrcies oder vcr- keyrssrcies Wehl angcbolc,,. vor dessen Ankauf gewarnt ivird, weit in den inerstiai Fällen es sich nicht um tatsächlich beschlagimhmo- und verkehrsfreies Wehl handelt. Mehl ist nur dann beschlagnahme- und verkehrsfrei, ivenn es nach dem 31. Januar 1915 aus dem Ausiandc eiugeführt oder aus ausländischem Brot- getrcide yergestcilt ist, dessen Einführung nach den, 31. Januar 1915 siaitgefunden hat, wobei noch zu beachten ist. Laß als „Ausland" m diesem Sinne nicht has von uns besetzte fremde Gebiet gilt. Beschlag,whu,e- und verkehrsfreics Mehl darf nur eiugeführt werden, 'wenn eine Bescheinigung des Kouiinunalverbandes vorgelegt ivird, aus dessen Bezirk das Mehl ausgeführt Ivird, die gnsdrüch- lich dahin lautet, „daß das Mehl nach dem 31. Januar 1915 aus bcnt Auslände eingeführt oder aus solchem ausländischen Brotgetreide hergestellt ist, dessen Einführung nach dem 31. Januar 1915 staktgefunden hat." Die Einführung dieses Mehtes ist uns von den Händlern, die sich mit dem Verkauf sotcheu Mehles befassen, ruiter Vorlegimg der Bescheinigung auzuzcigen. Auch haben diese Händler über ihre 'Abnehmer genaue Aus- zeichnungen zu machen, die uns aus Verlangen jederzeit vor- zulegen sind. Gießen, den 2. September 1915. Namens des KreisansschuiseU. Großherzogliches Krcisanit Gießen. Ör. U si 11 a e r. Betr.: Wie oben. An das Grotzh. Polizeiämt Gießen, die Großh, Bürgermeistereien der Landgemeinden und die Gendarmerie deZ Kreises. Auf die vorstehende Bekanntmachung, die ortsüblich zu ver- üsfentlichen ist, sind Mehlhäudlcr, Bäcker rmd Mütter besonders anftnerksam zu mach-en. Ter Befolg der Bekanntmachung ist streng zu überwachen. Gießen, den 2. September 1915. Großherzogliches Kreisamt Gießen, _ Dr. Usinger. Bekanntmachung. 93 e t r.: Ten Verkehr mit Saatgut und Saatgetreide. Zahlreiche Anträgen, Mitteilungen und Anträge haben Anlaß gegeben, die gesetzlichen Vorschriften über den Verkehr mit Saatgilt und Saatgetreidc zu ändern (siehe Bekanntmachnng vom 19. August 1915, Reichs-Gesetzblatt S. 508V Sie werden nachstehend rn- sammengcfaßt und näher erläutert: l. Unterschied zwischen Saatgut und S a a t g e t r e i d e. Tie Bundesratsvcrordnung vom 28. Juni 1915 über den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl ans dem Erntejahr 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 363) unterscheidet zwischen „Saatgut" rL 6, Absatz 1 b) und „Saatgetreidc" (A 6, Absatz 1 c). Unter Saatgut versteht das Gesetz alles Brotgetreide, da? zu Saalzwecken verwendet werden soll. Unter Saatgetreidc wird nur solches Getreide verstanden- das von vornherein zu Saatzivccken gezogen wurde, und z w a r ' n landwirtschaftlichen Betrieben, die Nachweis- ich sich in den letzten zwei Jahren, d. h. in den Ernt»- iahren 1913 und 1914, mit dem- Verkauf von Saatgetreidc befaßt haben. Tics trifft regelmäßig bei den anerkannten Saatgutroirt- sckmftcn zu, die verlangen können, daß bei dcw 'Ausgabe des Sciat- guls zur Beförderung mit der Eisenbahn sogleich bei der 'Ab. fcrtigitnor die ermäßigte Fracht nach dem! SaatMttarrs berechnet wird (siche § 46 des Dentschnl EisenbahngütertanfT, Teil I, Av- teihmg B und Gemeinsanrer Tarif- uird F^^kchrsanzerger.für den Güter- nnd Tierverkehr 1913, Anlage zn Nr. 76, 1914, Seite 691). Tie Verzeichnisse der anerkannten Saatzüchtereien rmd SaatWt- wirtschasten können bei den Güterabfertigungsstellcn eingeseyen werden. Saatgctreide ist nicht an den Höchstpreis gebunden. 2. Veräußerungen innerhalb der verb an d cs. kommunal- Saatgut und Saatgetreid- darf innerhalb Komm,mal- Verbandes nur mit Genehmigung des Kommunalverbandes m Saatzwcckcn veräußert werden. (8 < *» Verbindung mit Z 2 in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1915 a. a. O.). 3 Veräußerungen an Empfänger außerhalb des KvMmunalverbandcs. Saatgut und Saatgctreide darf an Empfänger außerhalb des Kommunalverbandes ebenfalls nur mit Genehmigung des Kom inun al verb and es zu Saatzwecken veräußert werden Diese Genehmigung darf der Kommunalverband, aus dem das Saatgut oder Saatgetrcidc ausgeführt werden soll, nur geben, wenn der emvfangende Kommunalvcrband der Anrechnung auf seinen Bedarfsanteil (8 14, Absah 1 s) oder auf die festgesetzten Mengen (§ 14. Absatz 1 £) zugestimmt hat. (8 19, Absatz 1 in der Fassung der BckaniitinaHnug vom 19. Auguft 1915 a. a. 11.). 4. Mitwirkung der Händler bei der Veräußerung von Saatgut Und Saatgetreide. Saatgut und Saatqetreide darf auch an Händler verwirrt weiden, sofern Sicherheit dafür besteht, daß der Händler das Getreide tatsächlich als Saatgut kaufen und innerhalb des Kommunal verb an des als Saatgut weiter' veräußern will. Für die Veräußerung als Saatgut an Empfänger außerhalb des Konimunalvcrbandes siehe die Bestimmungen unter Ziffer 3. Wir bemerken zu vorstehendem allgemein, daß, wenn auch die Landwirte nach gewissen G e p f l o gen heit e n l n nor- m a l e n Zeiten Saatgut (Saatgetreide) von Orten außerhalb des Komninnalvcrbandes Gießen bezogen haben, es unter den augenblicklichen Verhältnissen dringend notwendig ist, von diesen Gepflogenheiten vorübergehend einmal abzusehen Es ist g c n ü g c n d Saatgut (Saatgetreide) im Kreis Gießen vorhanden, um den Bedarf aus eigenen Beständen jp decken. Wir empfehlen, diescni Umstand Rechnung zu tragen, da sich in den letzten Tagen die.Gesuche um Genehmigung auf 6m- fiihr von Saatgut (Saatgctreide) aus anderen hessischen und nicht hessischen Bezirken in den Kreis Gießen derart h a n f t e n- daß wir Bedenken tragen müssen, in solcher Höhe das derart eingesührte Getreide ims aus unseren Bedarssautcil oder auf die festgesetzten Mengen anrechuen zu lassen. Gießen, den 2. September 1915. Grobherzoglich cs Kreisamt Gießen, vr. U s i n g e r. Betr.: Wie oben. An das Großh. Polizeiamt Gießen nnd an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinde» des Kreises. ES wird cnipsvhlcn, den Inhalt der vorstehende» Bekanntmachung in geeigneter Weise zur Kenntnis der Jnteressenleil zu bringen und den Befolg derselbeit überivachen zu lasseir. Gießen, den 2. September 1915. Großherzogliches Kreisamt Gießen, vr. Using er. Bet r.: Wie oben. A» die Großh. Gendarnreriestationen des Kreises. Wir beauftragen Sie, den Inhalt der Vorschriften der vorstehenden Bekanntmachung zu überivachen nnd dafür besorgt zu sein, daß in, Falle feslgcstelltcr Zuwiderhandlung Anzeige erhoben wird. Gießen; den 2. September 1915. Großherzogliches Kreisamt Gießen, vr. U s i n g e r. B e t r.: Ten Verkehr mit Oelfrüchtm und daraus gewonnenen Produkten. An den Oberbürgermeister der Stadt Gießen und an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Durch die Bnndesraisvcrordiiiing v. 15. Juli l. I., nach der die Oelsrnchte der inländischen Ernte an den Kriegsausschnß sür pslanz- lsche und tierische Oclc und Fette, Gescllscknist mit beschränkter Haftung, zu Berlin W. 9, Kanonierstraße 29/30, zu liefern sind, sind einer großen Anzahl kleiner Ocliiiühleii, die bisher ihren Rohstoffbedarf bei den Landwirten ihres Bezirks deckten, diese Zufuhren abgeschnittcn worden, so daß sie vielfach um Material in Verlegenheit sein werden. Um diese Mühlen unter ihrer Unkenntnis der einschlägigen Verhältnisse nicht leiden zu lassen, beauftragen wir Sie, den Werken Ihrer Gemeinde mitÄüteften, daß die Oelsaaten aus der inländischen Ernte den Mühlen durch Vermittlung der Kriegs-Abrechnungsstelle der Deutschen Oelmühlcn, Berlin W. 8, Kairo,lierstraße 29/30 zur Verarbeit,mg zugeführt werden sollen. Und sie auszilfordern, sich, wenn sie sich an der Verarbeitung beteiligen wollen, mit einem entsprechenden Antrag an die genannte Stelle zu wenden. Den Mühlen ist dabei bekannt zu geben, daß bet den Verteilungen der Abrechnnngsstelle die von den Mühlen im Kalenderjahr 1913 verarbeiteten Mengen Oelfrüchite als Maßsdab dienen, demnach diese Ziffer (in Tonnen zu 1000 Kilogramm) der Abrechnungsstelle anzugeben ist, daß jedoch, da auch die Unternehmungen, die ihr Rohmaterial bisher zum großen Teil ans henl Auslande bezogen haben, sür die nächste Zukunft fast ausschließlich auf die Erträge der inländischen Ernte angewiesen find, auch bei aller Rücksichtnahme auf die kleinen Mühlen die Menge, dieder einzelnen Mühle zuigeteilt werden kann, voraussichtlich nur erneu geringen Prozentsatz ihrer Verarbeitungsmöglichkeit darstcllm wird. Da die Verteilung der Saaten aris der inländischen Erntg in Kürze vorgenommen werden soll, sind die Oclmüblen von vorstehenden MittciUmgen umgehend in Kenntnis zu setzen und sie anszusordern, sich baldigst boi der SlbrechnnngssteUe ffil melden. Gießen, dm 31. August 1915. Grobherzogliches Kreisrmt Gießen. vr. U sing er. _. Bekanntmachung. B e t r.'l Ten Herb st mar kt zu Nidda. Nachstehende Bekanntmachung wird zur Kcmftnis der Jn- teressentm gebracht. Gießen, den 31. August 1915. Großherzogliches Krcisamt Gießen, vr. U sing er. Bekanntmachung. B e t r.l wie oben. Auf Grund das K 17 Ziis. 12 des Reichsviehfenchenzesetze» nnd das h 48 der Ansführunqsvorschristen dazu wird für den a»t Vtontag, 0. September l. Js., stattstckdenden Hcrbstnirrkt zu sMdda augeordnet: , Ter gewerbsmäßige Handel mit Rindvieh, tschwernen nnd Ziegen ist am Markttage in der Stadt Nidim und in deren Umgebung bis zu einem Umkreis von 5 Kilometern außerhalb des Marktplatzes verboten. p Zuwiderhandlungen werden nach K 76 des NeichsviehscucheN- gesetzes mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bestraft. Büdingen, den 28. Mgusl 1915. Großherzogliches Kreisrmt Büdingen. _ gez. i Bocck mann. _ 1 Bekanntmachung. Betr/i Den Hafer aus der Ernte 1915. Zum .Ankauf des von dem Kommunalvcrband Gießen zu erwerbenden Hafers aus der Ernte 1915 ist die .Firma „Bereinigte Get reidch ändlcr, G. m. b. H., in Gießen" beauftragt worden. Sie nnd ihre Beauftragten, die sich als solche entsprechend legitimieren werden, haben allein das Recht, den - für die Heeresverwaltung zu liefernden Hafer allfziikaufeii. Gießen, den 27. August 1915. Großherzogliches Kreisamt Gießen. _ I. V.: Hechler. Bekanntmachung. B e t r.': Dm Klusbruch der Maul- uird Klauensmche in Wieseck. In Wieseck ist die Maul- und Klauenseuche aus gebrochen. Die Gemarkung Wiescck hildet einen Sperrbezirk. Für diesen Bezirk gelten die B c st i mm u n g e » unserer Be kann t m a chn ng u »nt 12. November 1914 (Kreisblatt Nr. 70 vom 17. November 1914). Gießen, den 2. September 1915. Großherzogliches Kreisamt Gießen. , _ I. Ä.: H e m in e r d e. _] Betr.: Die Äusstellung der Stammrolle des gedienten Landsturms. An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Ticjciiigcu von Ihnen, welche noch mit der Erledigung der übergediuckten Verfügung vom 23. August l. Js. im Rückstände sind, werden zur alsbaldigen Einsendung des Berichts ausgesordert. Gießen, den 2. September 1915. Der Zlvitvorsitzende der Ersatzkvmmission des Kreises Gieße». I. V.i He m m erde. Dicnstnachrichtcn des Großh. Kreisamts Gieße». Ter Landwirt Julius Zimmer zu Lauter ist als Qiicllenivarl für das Lauterer Qnelleugebiet ans dm Polizei- schutz verpflichtet worden. viotalionSdruck der Brüdl'ichcn Unio.-Buch» und Steindruckerct. N. Lange, Gieße», .