Kreisblatt für dm Kreis Gichen. srr. 76 31. August 1915 Vorschriften Mer das llnbranchbarmacheii von gepulverten Kakaoschalen ( zum Genüsse für Menschen. Vom 21. August 1915. ' Auf Grund des Z 3 der Verordnung des Büudesvats über den Verkehr mit Kakaoschalen vom 19. IHigust 1915 (Reichs- Gesctzbl. ©. 507; wird hierdurch vorgcschriebeu: Gepulverte Kakaoschalen und mit gepulverten Kakaoschalen vermischte Erzeugnisse, die zum Genüsse für Menschen unbrauchbar geinacht werden sollen, sind mit kurz aeschnitteuent Stroh- Häcksel oder Heuhäcksel oder mit Spreu (Kam von Getreide oder Buchweizen gleichmäßig zu vermischen. Je 100 Gewichtsicilen von Schalen oder Schalengcmischen sind 3 Gelvichtsteile .Häcksel oder 5 Getvichtsteilc Spreu zuzusetzen. Berlin, den 21. .August 1915. i i N ; ' Ter Reichskanzler. ' 1 < ■ In Vertretung: Telbrü ck. Bekanntmachung über die Berichtigung und Ergänzung der Bekanntmachung gegen übermäßige Preissteigerung vom 23. Juli 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 467). - Vom 22. August 1915. Ter Bundcsrat hat auf Grund des § 3 beS Gesetzes über di« Ermächtigung des Buudesrats äli wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesctzbl. S. 327> beschlossen, die Bekanntmachung gegen übermäßige Preis- steigcrllng vom 23. Juli 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 467)- wre folgt zu berichtigen und zu ergänzen: Im K 2 Abs. 3 werden die .Worte „fünf vom Hundert des Einkaufspreises" ersetzt durch „den Einkaufspreis um fünf vom Hundert". Im 8 6 Slbsatz 1 wird als zweiter Satz zugefüch: „Sie findet keine Slnwenduug ans Gegenstände, für die Höchstpreise festgesetzt sind." Berlin, den 22. August 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers, i Delbrück. Kr i e g s m i ni st e rium . Bekanntmachung. Gemäß 8 5 der „Bekanntmachung, betressend Herstellungs- Verbot für Erzeugnisse aus Bastfasern (Jute, Flachs, Ramio, europäischer und überseeischer Hans)" bewilligt das Krrcgsmrm- sterium, Knegs-Rohstosf-Abtciluug, allgemein folgende Ausnahmen: Ten vom Herstcllungsverbot betrossenen Betrieben wird ge- ftotteti . 1. ohne Rücksicht auf die anzufertigende Ware, jedoch mrt der unter IV bezeichneteir Ausnahme für Jute al die vor dem 15. August 1915 vorbereiteten Kettbaume brs - ' zum 20. August 1915 in die Webstühlc einzulegen: b) die Webstühle, die am 15. August 1915 mit Kcttbäumen belegt sind und die vom 16. bis 20. August 1915 noch belegt werden, bis zur Abarbeitung der Ketten im Betrieb zu 2 Bänder und Litzen als Besatz für Leibwäsche, Bettwäsche und Kleidungsstücke aus Garnen feiner als Leinengarunummer Nr. 30 englisch bis 30. Sevtember 1915 berzustellen. Am 30. Septeruber mit Ketten belegte Stühle dürfen bis zur Abarbeitung in Betrieb gehalten werden. 3. Leinengarne seiner als Lcruengarmnummer Ar. 50 auch ge-. zwirnt zu verarbeiten^ ^ Betriebe, die von den Ausnahmebewilliguugeu unter I Zisfer 1 a und b Gebrauch machen wollen, haben a) am 20. August 1915 Anzeige über die Zahl der am ge- iranuteu Tage infolge dieser Ausnahmebewilligrrugeu über den 20. August 1915 hinaus bis zur Verarbeitung der Kette im Betrieb verbleibenden Webstühle zu erstatten^ ^ Gleichzeitig ist die Zahl der am 20. August 1915 insgesamt im Betriebe befindlichen Webstühle anzu^eigen: b) am Schließ jedes Kalenderurouats, erstmalig am 30. Sep° teniber 1915, die Anzahl der infolge der Ausnahmebcwilli- giingeu iwch im Betriebe befindlichen Webstühle erneut anzuzeigen. Voir den Betrieben, die von der AuSnahmebewilligung unter I Ziffer 2 Gebrauch machen, ist die infolge dieser Aus- uahmebewilligung bis 30. September 1915 verarbeitete oder onf die Webstühle gebrachte iiumuua-.ge in Wogramm am 4. Oktober 1Z1^ anzuzeigcn. . ^ III. Tie unter Ziffer ll vorgeschriebeiien Anzeigen sind an das Webstoffmeldeamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilmig des Kriegsmini- steriiims, Berlin SW. 48, verlängerte Hedemannstraß« 11, zu richten. Tie Nachprüfung der Richtigkeit der Anzeigen durch Einftcht- uabme der Betriebe und ihrer Bücher ist jederzeit zu gewärtigen! IV. Die für die Verarbeitung und Verwendung der Jut«, Jutegarne Jutegeioebe und-Säcke im Anschluß au die Beschlagnahme- Verfügung ergangenen besonderen Bestimmungen bleiben bestehen. Die Freigabe erfolgt nur auf besonderen Antrag an die Kriegs- Rohstoff-Abteilmig des Kriegsiuiuisteriums. V, Ileberschreitungen dieser Ausiiahmebewilligunaeu fallen unter die Stmsbcstimmmigen des 8 4 des Hcrstcllungsverbots für Erzeugnisse aus Bastfasern. Nichterfüllung der Meldepflicht wird nach 8 5 der Bekanntmachung über Vorratserhebungcn vom 2. Februar 1915 (Reichs-Gesctzbl. S. 54), bestraft. Berlin, den 2, August 1915. • Kricgsministeritmi. Kriegs-Rohstosf-?lbteituug. x_ Ä, in. W. b. K o e t h.> XVIII. Armeekorps Stellvertretendes Generalkommando Abt. III b. Tgb.-Nr. 18 179/7935. Frankfurt a. M , den 2l. August 1915. B e t r. i Heuausfuhrverbot. Verordnung. Auf Grund d«s 8 9 b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 bestimme ich: Jede Ausfuhr von Wiesenheu und Kleeheu sowie Heu-Häcksel — ungemischt oder mit Stroh- pp. Häcksel gemischt — a»S den Kreisen: Kirchhai», Marburg, Biedenkopf, Tillkreis, Wetzlar, Alsfeld, Büdingen, Friedberg, Gießen, Schotten, Schlüchtern, Gelnhausen, Hanau Stadt unk Land, Obcrlahnkrcis, Limburg, Usingen, Uuter-Tmmuskreis, Ober-Taunuskreis, Höchst a. M., Wiesbaden Stadt und Land, Frankfurt a. M. Stadt, Rhein- gaukreis uich den Provinzen Rheiichesseu Niü» Starkcnbürg nach Orten, die außerhalb des G e s a m t bereichcs dieser Kreis» und Provinzen gelogen sind, ist verboten., Zuwiderhandlungen lvcrdeu mit Gcfaugitis bis. zu einem Jahre bestraft. > , Der Kommandierende General: Freiherr von Gail, General der Infanterie. _ Bekanntmachung. B c t r.l Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem Erute- jahr 1915: hier: das Auswahlen des Getreides der Selbstversorger und ihre Beaufsichtigung. Aus Grund der §8 47 ff. der Bundesratsvervrdnung vom 28. Juni 1915 >vird Mit Zustimmung des Kreisausschusics und mit Genehmigung der Aufsühtsbehörde Folgendes verordnet: 8 I Das im Bezirk des Kommünalvcrbands (Streife») QHefjeit den Selbstversorgern zustehend« Brolgetreide aus dem Ernte- jahr 1915 darf in Mühle» außerhalb des Kreises Gießen nicht ausgemahlen werden. Ausnahmen können von der Unterzeichneten Behörde in besonders gearteten Falten gestattet werden. . ' § 2 Unternehmer landwirtschafklicher Betriebe, die nach unseren Bekanntmachungen vom 25. Juli 1915 (Krcisbtatt 9fr.66 vom 27. Juli I. Js.) und vom 12. August 1915 (KraSblatt Nr. 72 vom, 17. August I. Js.) Antrag auf Anerkennung als Selbstversorger gestellt haben, dürfen nach Maßgabe der Vorschriften der M 3 ff. »veiler vom 1. September l. Js. ab da? für ihre und die Angehörigen ihrer Wirtschaft Ernährung für die Zeit vom 16. September I. I s. b is längstens zum 15. Aug. 1916 erforderliche Brotgetreide nur aus Grund eines von der zuständigen Bürgermeisterei ausgestellten M a h l s ch e i n s und nur in derjenigen Menge ausmahleu laften» die in dem Mahlschein angegeben ist. 8 3. Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe, die vom 1. September ab weiter Brotgetreide ansmahlen lassen ivollen, haben »bei der für sie zuständigen Bürgermeisterei Antrag ans Skusstellmrg eines Mahlscheins zu stelieu. Sie haben hierbei genau die zur Zeit der Ant rag stelluug in Betracht kommend« Kopfzahl der von ihnen im- Wege der LEstver- forgung zu ernährenden Personen, ihren Besitz an bereits ausge- droschencm Brotgetreide, den zu ertvartendeil Ertrag au? noch nicht auSgedroschenenl Brotgetreide, sotvie ihrm Besitz an eigenem oder gekauftem Saatgut (Roggen, Weizen oder gemischter Frucht), sotmr Tente* «W Httänt, fiit welche» Zeitraum sie mit ihren Vorräte»! imstande zu sei» glauben, sich und die Angehörigen ihrer Wirtschaft . mrt Brot und Mehl zu versorgen. Ter Antrag foluie die dabei ge,nachten Angaben sind von der Bürgermeisterei unter Benutzung des hierfür vorgcschricbenen For- »tulars zu Protokoll zu nehmen. 8 "ach § 3 von dem Unternehmer eines landwirtschaft- »che»,Betriebs gemacht«, Angaben hat die Bürgermeisterei auf ihre Rlchttaknt und Vollständigkeit zu prüfen. Ergeben sich hieetn Zni--ifel, so hat die Bürgermeisterei eine Nachwiegung oder Nachschatning der angegebenen Gctrcidemengen entweder selbst vorzunehnien oder durch hierzu besonders beauftragte Sachverständige vornehmen zu lassen, oder sie hat auf Grund eigener Kenntnis der Verhältnisse die Richtigstellung der abgegebenen Erklärungen herbeizuführe», Tas Ergebnis der Prüfung sotvie dre etwa erfolgten tztichtigstellungen sind von der Bürgermeisterei in -das hierfür vorgesehene Focmula-r einzutragen Ob lind Leiahrmdenfalls für welche Mengen Brotgetreide hier- rr ^^ub'liis zum Ausrnahten zu erteilen und- d-emgem-äß ein Mahlschern anszustcllen ist. b e s ch l i e st t die Bürgermeisterei unter Eintragung ihrer Entschliestnug in das vorerwähnte For miliar. , $ic Musstellung eines Mahlscheins kann von der Bürgermeisterei solange Veriveigert werden, bis die bei ihr etwa bestehenden Bedenken über die Riclstigkcit oder Vollständigkeit der von dem Mitragsteller gemachten Angaben behoben sind. 8 5- Ter Mahlschein hat zu enthtalten: 1. den istaincn des landtvirtschastlichcn Belriebsunleritchmers, für den der Schein ausgestellt ist, 2. die Zahl der von deni Unternehmer im Weg« der Selbst Versorgung zu ernährenden Personen, 3. die'Menge des Brotgetreides, dessen Ausniahlen dem Mntrag- stellcr gestattet tvurde, sowie den Zeitraum, für den biefe Menge ausrerchen ,n n st. Der M a h l s ch e i n ist auf v o r g e s ch r i c b e n e m Formular aus,Ufer,igen und dem AutragsleNer auszuhändigen. Gleichzeitig zst der K o n t r o l l s ch c i n zum Mahlschcin unter • Benutzung des hierfür vorgesehenen Formulars von der Bürqer- mcistcrei anszufüllen, Ter Konlroltscheiii bleibt im Besitze der Bürgermersterei. ... 8 6. Wirte, die gleichzeitig Selbstversorger sind, haben für ihren Gewerbebetrieb keinen Anspruch auf Ausstellung eines Wahlscheins. Es lverden ihnen vielmehr für ihren Gewerbebetrieb Brot- gesUltt Mastgab« der hierüber erlassenen Vorschriften ans-, „ 5^' ^ ", die gleichzeitig Selbstversorger sind, haben nur Anspruch eui,,Ausstellung eines Mahlschcins für diejenigen Mengen, die sie „ach den für die Selbstversorger allgemein gültigen Vor- schnfteil zu ihrer und der Angehörigen ihrer Wirtschaft Ernährung verbviiichcn dürfen. 8 8. Müller, die gleichzeitig Selbstversorger sind, unter- liegen den für die Selbstversorger allgemein gültigen Vorschriften Sie dürfen pierirach das ihnen als Selbstversorger zustehende B-rot- gelieide nur dann auSmahleu oder durch Drille ausmahleu lassen, weim sie nn Besitze eines Mahlscheins sind. 8 st. Landwirtschasiliche Belriebsuuternchmer, die als Selbst- s°!^üer anerkannt sind und demgemäß einen Wahlschein erhalten haben, si-iid verpflichtet, die un Mahlschein freigegebene Menge an Brotgetreide ,° fort von ihren übrigen Pomäten abzuson" getrennt von diesen aufznbewahrcn. 2 h getrennt von den sonstigen Vorräten sowie getrennt 003 a^thr iU r! n fr® Mmat,I , pn sreigegebenen Brotgetreidemeng« ist das lSaZe'W'LibeiLhrew "^hende Saatgut t«ü§llg0j Mahlscheni fieigegebenen Brotgetreidemenge 27 «°r brauch vom 16. Septbr. ab. Mg nur soviel ausgemahlen werdew als dem Bedarf des Selbstversorgers zu seiner und der Angehörigen seiner Wirtschaft Ep-ährniig für 2 M ° nate entspricht. Cs können hinnach^ ^ o m tr J on Nächstens 20 kg Brotgetreide, ° Personen V 40 , 60 , 80 > 100 : 120 ; 140 160 180 a n s.f i n ln a l ansgemahlen iverden. bä'«, wenn es sich umi den R e st der Vorratöstncng« eines iTst? 2 er 01:3610 hudelt »nd dieser Rest w e n i g e r als ein Zentner oder zivar mehr als einen Zentner, jedoch weniger wie dars^die ^ ^ - Wo,wte Menge Beträgt? wÄm 3 f 2 Sionateit entsprechend über- oder unterschritten .ää'Iä sAäsasssgft ts 2 =•: . Mahlschein der zuständigen Bürgermeisterei z u rü'ck znl i e fe r n, rnc.ihn bck den übcg den betreffenden Selbstversorger erwachsenen Vorverhandlungen aufziibetoahren hat. ® 1^- ®** Mühlen dürfen kein Brotgetreide zum Vermahlen Kien nicht gleichzeitig mit der Uebernahm« des Blahlguts d e r M a h l s ch c r n a n s a e h ä n d i g t wird. Sie habcn den Wahlschein deni Fnhaber desselben jedesmal bei Ab- lieserung des ermahlencii Mehls, mit den entsprechenden Einträgen l8 16) versehen, zurückzugebcn. -„Mühlen dürfen Brotgetreide für Personen, die nie^t als Selbstversorger anerkannt sind, nicht ansmahlen, La diese Personen Brotkarte,i erhalten. m.l ^ M a hl lohn für die von den Selbstversorgern in .vtiihicii gegebenen Brotgetrcidemengen ist bis auf tveileres der sreien -ÄerenrbarunA zwischen dem Müller und seinem Tuftraa-r geber Vorbehalten. i,er Mahlloyn ist bar zu entrichten, das Maltern ist verboten. Roggen und Weizen müssen zu min- d e st e n s 75 Prozent ausgemahlen werden. Bist einer auf höchstens k-ii ^"^^"Fbhmenden Verstäubung must sich hiernach ein An- Mil wii KI eie bei Roggen und Weizen von etn-a 22 Prozent er- 3600 ?°- ^ r Fl eie grundsätzlich dem Selbstversorger. ES bleibt den Selbstversorgern unbcnomnlm, ihr Brotgetreide M einem höheren Proznitsatz wie 75 Prozent ausmahlen zu lassen. n »,£ lö - k Jl e Ä,v,,?° s aus der zu 3 Prozent angenommenen Verstaubung den Müllern etwa anfallcn sollte, gilt zugunstest des Koinuimlatverbandes als beschlagnahint. Die Milller haben die itznen hieraus etwa -anfallenden Mehlniengen sofort den, Komimmal- verband wegen Uebcrnahmd durch denselbeu auziizeigen .,-8 ^i,.Kleie, auf deren Rückgccke ein Selbstversorger ver- zichten sollte, haben die Müller der B-ezugsvereinignngi der deutschen Landwirte Gm. bv. zu Berlin z„r Verfügung zu stellen. 8 1b. Tie Müller sind verpflickstct: 1. !das ihnen von einem Selbstversorger ziigefuhrte B-rotgetreide ^"ahnae auf einer geeichten' Wage in Gegenwart des itlbliefernden zu wiegen; 8 . nur soviel Getreide von einem Selbstversorger zum Ver- mahlen anzunchmen, wie -dieser nach den Vorschriften des f, 10 auf einmal vermahlen lassen darf; f c AmmhMe von Getreide zu vertveigern, wenn nicht ans den Säcken oder auf an diesen angebrachten Wihängezettcln der Name des Selbstversorgers angegeben ist, 4. -das ans deni ihnen übergebenen Getreide ermahlene Mehl sowie -die angefallene Kleie vor Abgabe an den Eigentümer auf einer geeichten Wage zu wiegen und das erinittclte Gewacht auf den Sacken oder ans an diesen angebrachten Anhängezetteln unter Beifügung des Namens des Eigentüiners ,°w,e des Müllers oder der Firma der Mühle, die ansge- mahlen hat, anzugeben. -- i?> l6 i= Zum Zweck der Ueberlvüchung des Bdsolgs der in den 83 10 lj erlassenen Vorschriften haben die Müller: n"»!/! 1 -?. 0 ?- Mahlscheins an den Inhaber desselben leder Vermahlung den hierfür in dem Mahl- E ^Vockruck pslichtg-emäß anszufüllen (§ 11). hnm 9 « e cv^ a ' IC i r oiK er yii^lr lff ! eit ^ €L ‘ Bund-esratsverordnuna »IX ^u Verkehr mit Brotgetreide 9 ^rrp f 's)n®?* ufer aI 4 Zugänge an Brotgetreide und Muster "u führcX"^ "" ^ und Kleie nach folgeiidem DeS Einliesererl Name Wohnort VI) |f| v „ »K s kg Ö «* ■e | Zurück. gegeben wurden Mehl b E^ 11 - 0 2"i^''' 'uucrhalS ihres TienstRzirks aus- genellteii Acahlscheine vorlegcn zu lassen und hierbei zu prüfen Borschriften der §§10, 12, 15 Nr. 2, §161. voÜ den (frlrf nia w" 1 * 1 ?? den Müllern ungehalten worden sind. Tas ss? K'S&ätefSÄaM rsrs irfÄftÄ'tafsaji: fciae» haben ferner darüber zu wachen, daß allen sonstigeii Jch» schnften dieser Verordnung, insbesondere auch denjenigen in K 9 von seiten der Selbstversorger entsprochen, daß das von beit nach § 16II zu führende Verzeichnis ordnungsgemäß geführt wird und daß vorhandene Mehl-- oder Kleiebesiände ent- sprecheird den Vorschriften der Aß 13 und 14 den zu ihrem Bezug berechtigten -stellen namhaft gemacht werden. m C ~ ic Vertiefet der Bürgermeistereien, die Polizsibeantten, die Grohh Gendarmerie, ,'oloie die besonders bestellten Sachverständigen haban zur Erfüllung der ihnen nach Abs. 1 und 2 obliegenden Aufgaben das Recht, die Wohn-, Geschäfts- imb Lager- toimte landwirtschaftlicher Betriebsunternehuier oder Müller zu die Räumje auf das Vorhandensein von Brotgetreide oder Mehl rn denselben zu durchsuchen, eine Nachprüfung der Be- ständc vorzunehmen, sowie die Buchführung der Müller zu prüfen. Scstgestellte Zulviderhandliingcn, Verfehlungen oder Uuregel- Mäßigkeiten sind der Unterzeichneten Stelle sofort bdrichtlich an- ruzeigeil. Pe>-sonen, die der an sie gernäß Ws. 1 ergehenden AufforderungNicht oder nicht rechtzeitig nachkomnten, kann das Recht der Selbstversorgung von der Unterzeichneten Behörde ent- tnpvhbii /f fl 1 O) zogen werden (f. § 19). " jS 18. Für den Befolg der vorstehenden Vorschriften haften die , ,43 vwivhwi» vcl viuncytiiLutii ijarren ov Selbstversoraer «rnerkannten laindrmrtschastlichen Betriebs unter- nehmet sowie die Müller auch dann, wenn etwa Dritte, von ihnen tm Einzelfalle Beauftragte, an ihrer Stelle Handlungen vor genommen oder Erklärungen abgegeben haben. 8 19. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden AnordnUst- gen werden nach den ßß 9, 46 nnü 57 der Bundesraisverordnung! vfm 28. Jum 1915 mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark bestraft. Mßerdem wcrdeii wir ge- maß 8 58 der obengeannnten Verordnung solche Mühlen schließen, deren Jnhadw oder Betriebsleiter sich in der Befolgung der ihnen auferlegten Pflichten unzuverlässig erwiesen Habs», so,die solchen landwirtschaftlichen BetriebSunternehmern das Recht der Selbst- versorgung entziehen oder beschränken, die mit ihren Bbständen- nläst den Borschrifen enitsprechend wirtschaften oder sich sonst unzuverlässig erweisen. Gießen, den 37. August 1915. .Großherzogliches Kreisamt Gießen, vr. U s i n g e r. B e i r.l Wie oben. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Grvßh, Biirgermeisterelen der Landgemeinden des Kreises. Tie vorstehenden Anordnungen sind alsbald auf ortsübliche Weise, m den Landgemeinden außerdem durch Aushang, zur ösfeitt- Keuuturs -u brrngen. Es werden Ihnen überdies eine An- zahl Sonderabdrücke zur gutsckikiiienden Verteilung an Jrtteresscn- ien, m-besondere an dre Mühlenbesitzer, zugehen. Zur Ausfuhr,mal der Vorschriften der Bekanntmachung bemerke» wir erläuternd noch Folgendes: . ' .. Mn f“ e Kbkanntmachung vom 25. Juli 1915 (Kreis- blfltt Nr. 66 vom 27. Julr l. Js.) ist den Selbstversorgern, Uno zwar vom 1. August l. Js. ab, gestattet ivordeu, einstweilen das für U'id die Angehörigen, ihrer Wirtschaft Ernährung für die Zeit vom 16. August bis 15. September 1915 erforderliche Brot-- aeireide ausmahlen zu lassen. Ta nunmehr die Broigeireideinenae, die Selbswersorger vermahlen lassen dürfen, von 9 kg pro Stoff unb Monat auf 10 kg pro Kops und Monat erst ö h t wor d «n i st, könnestdi«Selbstversorger, unta mi4 6. S e p- remb°r l. Js. rechtzeitig ims Besitz« der für sie erforderlichen Mehlvorräte zu fern, frühestens vom 1. September ab und nachdem ihnen der vorgeschriebene Mahlschein voit Ihnen auSgestelll worden ist, weiteres Brotgetreide und zwar bi der zugelassenen höheren Menge von 10 kg pro Kopf und Monat ausmahlen lassen. 2 . Tie in den §§ 3—5 der Bekaniitmachnng erwähnten Formulare werden Ihnen, für jeden landwirtschaftlichen Betriebs- Unternehmer, der Selbstversorger ist, auf einem Bogen ver- 1 9^ in Kürze zugehen. Sofort nach Empfang der Formulare ^ ^E^nrgen, dre das Recht ans Selbstversorgung auch werterhur m Anspruch nehmen wollen, in geeigneter Weise auf- svrderir lassen, möglichst alsbald entsprechenden Antrag bei ihnen zu stellen. Es wird rnr eigensten Irrteresse der Selbstversorger »egen, hierin nicht säumig zu sein, da ohne gestellten Antrag von Ihnen kein Mahlschem verabfolgt werden darf und Selbstvcr- frwgfrr, die zu spat Antrag- auf Ausstellung des Mahlschcines stellen lausen, daß sie am 16. f. Mts. nicht im Besitze von siud Selbstversorger, die bis zum 10. k. Bits. Antrag nickst gestellt haben, ^md als solche nicht mehr anzuerkennen; sie haben f i mehr auf Ausstellung eines Wahlscheines. 3 Welche Anaaben vomliselbstversorger bei deriAntragsstelluna BekaiiMmach^ngE ^den müssen, ergibt sich aus' §3 der ^ er ri I , 4 der Bekanntmachung vorzunchmenden ^stellten Anträge und bei Ihrer daraufhin zu fassen- derr Entschlretzung ist mit der größten Sorgfalt vor^ugelreik ins- besvndere i|t an Hand ber auf dem Formularbuch aufgedruckten Tabelle genau Mustellen, wie lange der Selbstversmger ntt . nachgnvlesener- oder ftstgestellternwß«. verMbEn Brvigetreldeineugeu ausreMu kann und demzufolge auch aus- 'Miß. Selbstverständlich darf in Fällen, wo die wrhondencw 2?Selbstverorgers größer find als der Bedarf sckoit zu. seiner und der Angehörigen seiner Wiri- schüft Ernahlimg für die Zeit bis zum 16. August 1916, 1 ‘l 1 "-, 8 ' Gctrcidemenge zum Vermahlen irei- unter Berücksichtigung der zu versorgenden Kopfzahl bis zum 15. Ssngust 1916 erforderlich ist. Bei Selbst- SiSm b iE mit t&teit Vorräten nickst bis' zum 15. Anaust 1916, KÄS, kürzere Zelt ausreichen, ist die zum Vermahlen, ÄÄb"-d« Brotgetreidenienge unter allen Un,ständen so fest- fUstden. daß die Selbstversorgung mit Schluß eines Ka- monaisaufhori Es ist also hiernach beispielsweise s?/7.^^^!7ä'0krn, an [{jj psz Mitte Februar 1916 reichen ^dfn- dic Selbstversorgung nur bis Ende Januar 1916 zn ge- Mgeben ^ dementsprechend Brotgetreide zum Vermahlen srci- n. >. 5' Einhaltung der Vorschriften in § 9 ist mit allen m Gebote stehenden Mitteln zu sichern. Es nmß sich in a!lc!i in Betracht kommenden Fällen ermöglichen lassen, daß die zum ®ctreibEtneiigert, das Saatgut, sowie^der Ileberschuß des betreffenden Selbstversorgers an B>ot- ^Ibide entweder m vollständig geirennlen Räumen, oder >vo dies lisch Lage der .Verhaitnme nicht möglich sein sollte, Ivenigstens ^drennten, nötigenfalls hierfür besonders anziilegenden Gelassen ^Verschlagen) aufbeloahrt werden. Die Selbstversorger sind tut getrennten Lagerung verpflichtet. Eine diesbezügliche Kontrolle wird auch von hier aus erfolgen. „«•Um int übrigen die erforderliche Beaufsichtigung der Selbst- ^?7^Eihren, wollen Sie sich geeigneter Per- lonlichkelten innerhalb der Gemeinde versichern, die Sie hierin uuterstuden können. In erster Linie kominen hierfür die Mitglieder der örtlichen Ausschüsse in Betracht (siehe 8 8 Nr. 4 der Bekanntmachung, bewrffend Rrgelnng des Verkehrs mit Brot und lverband (Kreis) Gießen vom 31. Juki 1915 (Kreisblait Nr. 73 vom 20. August 1915). . . § 17 Abs. 1 der Bekanntmachung vorgeschriebencn ^ Revisionen der Mahlscheiiie haben, ohne daß eT einer lewciligen AnreMing von hier aus hierzu bedarf, in den vor- gesehcnm Zeiträumen zu erfolgen. Es enipsiehsi. sich, einen, in größeren Gemeinden zwei Tage, hierftir rechtzeitig vorher zu be- i»!??* U1 n^ ^ te - ^^)-'bfkuhiung der Selbstversorger zum Erscheinen tn diesen Termmen nist den- Anfügen ortsüblich bekanntnlacheir -I oder Nichierscheincnde Gefahr laufen. als Selbstversorger verlustig zu gehen. Für die Kontrolle der Mühlen kommen außer den Bürgermeistereieu und und Genbarmeriepersonal auch die hierftir seiuerzcit befonders^ bestellten Sachverstaudigeu in Betracht. 8 Tie vorstehenden Erläuleningeii sind nickst erschöpfend. Was zur lleberwachung des Befolgs der erlassenen Vorschriften Jhrcr- uis „och weiter zu geschehen Hai, ergibt sich aus diesen Vor- ssiitzulig lalbst. Wir erwarten Ihre weitgehendste linier-, Gießen, den 27. August 1915. Großherzogliches Kreisamt Gießen. Ür. II s i n g e r. B e t r.l .Wie oben. . - ■: An die Großh. Gendarmerie des Kreises. ^ ^ - - m Sie, auch Ihrerseits den Befolg der erlasseiiest Äuö« 6Ji»3e» llffiAti!tett Utti> Zuwtderhaudlimge!, Gießen, den 27. August 1915. Großherzogliches Krcisamt Gießen. Dr. 11 singer. _ Bekanntmachung. B e t r.: Freigabe von Sparmctallcn. ous Freigabe von Sparm'eiatten für Fri> dem-zwecke und für Einrichtungen, die nur lose mit Kriegs- lrcscrungeu m Verbindung stehen, haben einen so erheblichen l!m- sang angenommen, daß sie mit .Rücksicht ans die .Heeres- und Äi,wÄ e l fE 'V n % tunft nur noch in den dringendsten Fälle» berücksichtigt iverden könneil. Um rn Ziveifelsfällen eine genaue Prilsung vornehmen zu können, ob solche Anträge angesichts der Rnappheit der Sparnietalle gerechtfertigt erscheinen, ist uutev des Reichsamts des Innern und unter Beteiligung dcv Kontsslich Preußischen Kriegs- und des Königlich Prenßisäien. Sandels-Mimsteriunis eine Zentralstelle unter dem Namen t? a 1 f ^ r Friedens zwecks gegrüil- bet worde,,. Ihre Geschäftsräume befinden sich im Hause des ®emH§ Deutscher Ingenieure Berlin NW 7 , Sommer- "a.he »!>. Alle Anirage auf Freigabe von Metallen, die uickst Unmttielbar Heeres- oder Mannelieferungen betreffen, sind doit-- hsil zu nchteu. T-te neu geschaffene Zeuiralstelle Hai den ZiZch d« Freigabeanlragc a^si ihre Dringlichkeit und die Unersetzlichkett der be,chlagiiahmtcn Metalle durch Ersatzmctalle eingehender als zu prüfen und die Jndufirie zur Verwendung von Ecsah- metallen. mehr und mehr zu erziehen. Es lverdeit daher von vorm- herein alle Gefuche zurückgewiesc», die vorstehende Bedlngmlgeu nicht kisUilest, M mrd dcutzafojge MPfoUen, .Freigabeaukräge nur dann Kn stell««, wenn alle ErsDiiiösUckLei-lm, Mich <üti die Gefahr der geringeren Haltbarkeit und Wirtschistluhkmt hm, er- schävft sind! es ist ferner ratsam) cme eingehende Borprüsting solcher Gesuche durch die Sonderverbände und Sachverständigen der einz^NM JndiErlen, vornehmen zar lnss-en. B e i A n t r a g e n NN die Metallsreigabestellc für Friedcnszwecke sind sowohl über die Mengen der benötigten Spar Metalle in Kilogramm, als auch über die Dringlichkeit des Bedarfs und dre Unersetzlich-- keit durch nichtbeschlagnahmte Metalle genau« Angaben zu machen. Neben der Bearbeitung von Freigabe- antragen wird es auch Aufgabe der Frcigabestette snn, Metall- Bcnnittelungsstellen für ganze Industrien .zu schaffen und zur Werwcndimg von Ersatzmetallen, gegebenenfalls durch sachtmssen- schaftli-äxe Gutachten anznr-egeu. Alle Anträge , 9, Gichhornstraße 6 iM lvuni d-r Js als §>est 4 ihrer Arbeiten ein« Abhandlung über die willigsten Kartosfelkrairkheiten und ihre Bekämpfung von Professor Tr, Schauder, Vorsteher der Abteilung für Pslairzeu- frankleiten an, Kaiser-Wilhclm-Jnstitut für Landwirtschaft m Broiitbcvg, veröffentlicht, Ter feeüä des einzelnen Bestes ist auf 0 30 Mk, festgesetzt worden- er ermäßigt stch Verm Bezüge von iuiitdcstens 100 Stück aus 0,20 Mk, kür das Sest. Wir bringen dies zur Kenntnis der Landlvirtschast treibenden Bevölkerung des Kreises, Gießen, den 27, August 1915, Großherzogliches Kreisamt Greßen. vr, Usinger B c t r,: Etnziehimg der Fünftindzivanzigpsenntgstücke, An den Oberbürgermeister zu Gießen, die Großh. Bürger- meifterkien der Landgemeinden, die Kirchen- und Stiftungs- varständc sowie die Vorstände der israelitischen Rcligtons- gemrinde» des Kreises. Es ist wiederholt Klage geführt worden, daß von den öffentlichen Kaffen Fünftlndzwanzigpfenntgstücke aus Nickel noch i» Umlauf gesetzt und nicht an die Reichsbank abgeführt würden.. Ihre Rechner sind daher erneut anzuweisen, die bei ihnen eingehenden Fünfilndzwanzigpfennigstücke nicht wieder zu verause gaben, sondern — gesammelt — der nächsten Reichsbankstelle zu- zusülwen, ^ Gießen, den 27, August 191t>. Großherzogliches Kreisamt Gießen. vr, Usinger,_ Bekanntmachung. Be kr,': Auswanderungswesen, Der Herr Reichskanzler hat nach Anhörung des Beirates für das Auswanderungswesen sowie nach erfolgter Zustimmung des Bundesrates auf Grund des K 19 des Gesetzes über das Aus- wandernngswesen vom 9, Juni 1897 (Rerchs.chefetzbl. S, 463) die gemäß seinen Belanntmachungen vom 9. April 1898. (Zentralblalt für das Deutsche Reich S, 253) 1, der Cunard Steamship Company Limited in Liverpool, 2, der Finna Jsmay Jmrie u. Co. (White Star Line) in Lieperpool, ^ . 3. der Compagnie Generale Transatlantigue M Parts und Davre. . . 4. der Societö Anonyme de Navigation .Beige Amerrcame (Red Star Line) in Antwerpen, erteilte Erlaubnis zur Beförderimg von Auswanderern widerrufen,, Gießen, den 14, August 1915, Großherzogliches Kreisamt Gießen. I,B,: Hechler. __ Bekanntmachung. B c t r,t Tie Sicherstellung des HaferbedorfS für di« Heeresverwaltung: hier: di« letzte Sicherstellung aus der 19 14er Ernte, ,An die Großh, Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Mut Grunid des 8 2 des Gesetzes, betr. Höchstpreise, bestätigen wir die von Ihnen ausgestellten Berteilungsplänc für die aus der 1914er Ernte noch sicherg-estellten restlichen Hafermengen, eBcnso lvie die von Ihnen an die einzelnen Haserbesitzer erlassenen Aufforderungen und bieanstragen Sie, dies sofort den Betel- ligtcn zu eröffnen, , r ,, _ UÄer den Zeitpunkt der Lieserrrng dieser zuletzt noch stchtt- gestellten Restmengen lvird Ihnen in nächster Zeit Nachrrcht zugehen, s Gießen, den 26, August 1915, Großherzogliches Kreisamt Gießen. I, B,: H echter, _ Bekanntmachung. Bet r,': dtufrns der jüngsten Jahrcsllassc des ungwienten Landsturms I, Ansgebots (Geburtsjahr 1898), _ Ans Grund der Allerhöchsten Verordnung Seiner Maiestat des Kaisers vom 28, Mai 1915 (R,-G,°-B, S, 319) und unter zngnahme auf meine Bekanntmachung vom 5, Juni 1915 (Gießeuer Anzeiger Nr, 131) fordere ich hierinit alle vom 31, Mai 1915 (einschließlich) an 17 Jahre alt qi£ fvordencn und noch werdenden männlichen Personen auf, sich zur Landsturmvotte bei der Großh, Bürgermeisterei des Wohnortes unter Angabe des Namens, Geburtsorts, Geburtstags, des Berufs Und der Religion anzunielden. Mir die bis zum 31, August d, I, 17 Jahre alt «äwtbenen gilt als Meldetermin der 15, September d, I, und für die nach dem 81. August 17 Jahre alt Werdenden der 15, desientgen Monats, der auf den Monat folgt, in dem das 17, Lebensjahr vollendet wird, ... Nichtanmeldnng hat Bestrafung nach den Mlltärgesetzen zur Folge, Gießen, den 30, August 1915, Ter Zivilvorsitzende der Ersatz-Kommission des Kreises Gießen, I. V,: Hemm erde, Bctr.l Wie oben. An den Oberbürgermeister der Stadt Gießen und an dir Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Obige Bekanntmachung wollen Sie alsbald in üblicher Weise veröffentlichen lassen und dafür sorgen, baß sich alle in Frag« kommenden männlichen Personen, die in der Genreinde wohnen, rechtzeitig bei Ihnen annielden. Die Anmeldungen sind von Ihnen entgegenzunehmen und mir sofort nach dem 15. eines jeden MonatS mitznteilen, Gießen, den 30, August 1915, Der Zivilvorsitzeirde der Ersatz-Kommission des Kreises Gießen. I. B,: H e m m e r d e. m •»!»«• w— Märkte. mp FC. Wiesbaden. Vtehhof-Marktbsricht vom 80. Ang. Auftrieb: 412 Rinder (darunter 63 Ochsen, 42 Bullen, 307 Kühe >md Färsen), 424 Kälber, 68 Schafe, 263 Schweine. Preise lür 100 Psd, Marktverlans: Allgemein reges Geschäft, ge- Lebend- Schlachträumt. gewicht. Ochsen. Mk, Mk. Dollfleischige, ansgemästete, höchsten Schlachtwertes im Alter von 4—7 Jahren . . . 66—72 120—184 Junge, fleischige, nicht ansgemästete und älter« ansgemästete. 02—88 114—120 Bulle». Vollfleischige, ansgew. höchsten Schlachtw. . 68—62 106—112 Vollfleischige, jüngere ......... 53—67 98—104 Färsen. Kühe. Vollfleischige, ausgemästete Färsen höchsten Schlachtwertes. 64—72 118—180 Vollfleischige ausgemästete Kühe höchsten Schlachtwertes bis zu 7 Jahren .... 62—66 100—106 Wenig gut entwickelte Färsen ...... 64—64 106—117 Aeitere ansgemästete Kühe und wenig gut entwickelte jüngere Kühe.. 47—51 87—98 Mäßig genährte Kühe und Färsen .... 36—39 76—80 Kälber. Feinste Mastkälber.. 80-85 136—142 Mittlere Mast- und beste Saugkälber . . , 76—80 127—138 Geringere Mast- und gute Saugkälber . . . 71—74 120—126 Gering« Saugkälber. , . > 80—70 102—117 Schafe. Weidemastschase: Mastlämmer und Mastbammel. 60—55,00 120—125 Schweine. Vollfleischige Schweine von 60 bis 100 kg Lebendgewicht. 130-182 165-170 Vollfleischige Schweine unter 80 kg Lebendgew. 128—130 160-166 Drucksachen aller Art — di* BrUhl’sche Univ.-Druckerel Rotationsdruck der Brühl'scheu Univ.-Buch- und Steindruck««!. R. Laug«, Dießen.,^