Ureisblatt for den Kreis Eichen. Nr. 75 27. August 1915 Bekanntmachung fiber die Ausdehnung der Verordnung über den Verkehr mit Kraft- futtermitteln vom 28. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. <£. 399- aus iveitcre Futtermittel. Vom 19. August 1915. Aus Grund des 8 15 der Verordnung über den Verkehr mit Krastsuttermitteln dom 28. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. 3. 399) bestimme ich: Ten im § 1 der Verordnung genannten Gegenständen treten hinzu Kardoftelpülpe, nah. Biertreber, nah, Kartofselpülpe, gesäuert, Getreidetreber, nah. Berlin, den 19. August 1915. Der Stellvertreter des, Reichskanzlers, _ Delbrück, Bekanntmachung iübfr die Preise und sonstigen Vergütungen für Krastfuttcrmittel, Vom 19, August 1915. Ter Bundcsrat hat auf Grund der §§ 6 und C der Verord mnifl über den Verkehr mit Krastsuttermitteln vom 28. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 399) folgende Bestimmungen getrosten - § 1. Ter Preis, den die Bezugsvereinigung für die ihr zu überlassenden Futtermittel und Hilfssivsfe zahlt (§ 6 Abs. 1 der Verordnung vom 28. Juni 1915), dars den in der nachfolgenden Uebersicht aufgesührlcu Betrag nicht übersteigen. A. K ö r n e r s u t tc r, Preis für 1 Tonne <1000 Kilogramm): 1. Mais 260 Mark, Johannisbrot 300 Mark sqcschroten oder gemahlen 10 Mark teurer!, 3. Ackerbohnen 350 Mark, <1. Sojabohnen 400 Mark 5. Lupinen 250 Mark, 6. Wicken 350 Mark, 7. Gemenge von Hülsenfrüchten -ohne Getreide) 350 Mark. 0. A b f ä l l c d c r M ü l l e r ei - 8. Erdnuhschalen 48 Mark, 8 a. Erdnuhkleie (ohne Schalen) 100 Mark, 9. Haferspelzen (Haferhülsen und Haferschalen- 50 Mk„ 10. Hirseschalen 48 Mark, 11. Reisklcie und -spclzen 48 Mark, 12. Uaferkleie 1.30 Mark, 13. Reisjuttcrmchl 800 Mark <18 vom Hundert Mindestgehalt Protein und Fetts, 14. Hafersuttermchl 260 Mark, 15. Erbsenschoten 130 Mark, 15 a. Erbsenkleie 260 Ml,. 16. Graupenfutter 130 Mark, 17. Gerstcnkleie 130 Mark, 18. Mais- absällc (H-omoo, Homini, Maizena usw.) 240 Mark. 6. Abfälle der Stärkcsabrikatio» und der Gärungsgewerbe: 19. Kartossclpülpe, getrocknet 120 Mark, 19 a. Kartossclpülpe, nah 7 Mark, 19 d. Kartosfelpülpc, gesäuert 10 Mark, 20. Oietreide- trct>er, getrocknet 165 Mark, 21. Roggenschlempe, getrocknet 242. Mark, 22. Biertreber, getrocknet 220 Mark, 22 a. Biertreber, Nah 40 Mark, 23. Malzkeime 200 Mark, 24. Maisschlempe, getrocknet 264 Mark, 25. .Hefe, getrocknet (als Biehsutter, 350 Mark. 9. O e l k u ch e n: 86. Raviso,Euchen 200 Mark, 27. Hedcrichkuchen 200 Mark, 88. Rübsenknchen 240 Mark, 29. Leindottcrkuchen 240 Mark, 30. Rapskuchen 240 Mark, 31. Hanskuchc» 210 Mark, 32. Niger- tuchen 260 Mark, 33. Sonncnblnmcnknchen 280 Mark, 34. Mohnkuchen 240 Mark, 35. Palmlern kiichcn 260 Mark, 36. Sesam- kucheu 260 Mark, 37. Sesambuchen, in Deutschland geschlaacn! 260 Mark, 38. Sojabohnenkuchen 260 Mark, 39. Leinkuchen o00 Mark, 40. Koknskuchen 270 Mark, 41, Maisknchen 240 Mark 42. Maiskeimknchen 270 Mark, 43. Baumwoltsaatkuchcn 220 Mk 44. Erdnuhknchcn 300 Mark [38 von, Hundert Mndestg-.'balt Protein und Fetts, 45. Mehle aus Oelkuchen 10 Mark Aufschlag für die Mahlkosten. F. O e I m e h l e (durch Extraktion gewonnen)- 46. Palinternmehl und -schrot 230 Mark, 47. Raps- und Rüb- scnmchl 220 Mark, 48. Leinmehl und -schrot 270 Mark, 49 Kvkosmehl und -schrot 240 Mark, 50. Sojamehl und -schrot 220 Mark. F. Tierische Produkte n n d Absälle- 51. Tierkörpermehl, Kadaver,nehl 180 Mark. 52. Heringsmehl 200 Mart J50 vom Hundert Mindestgehalt Protein und Fett, 53. Walsischmchl 180 Mark, 54. Ftschsuttermchl, Dorschmehl fettreich 240 Mark, 55. Fischsuttermchl, Dorschmehl, settarn, 260 Mark, 56. Flcischkuchen 240 Mark, 57. Fleischkuchen, qemahlen 300 Mark, 58. Blut,nehl 300 Mark, 59. Fettgrieben 330 Mark 60. Metschfuttermchl 330 Mark. 0. Htlfsst-offe- 61. Torfstren bis 1. Oktober 1915 20 Mark, vom 1. Oktober 191.-, bis 1 Juli 1916 22 Mark [Die Preise gelten für Torf streu, von welcher 10 000 Kilogramm mindestens 32 Kubikmeter Raum- mas, ausmache,,. Für ,e volle 5 Kubikmeter mehr erfolgt eiu Zuschlag von l,50 Mark für die Tonne.I, 62. Torsi,n,ll bis 1. Juli 1916 27 Mark, 63. Kohlensaurer Futterkalk Schlämmkreide) 30 Mark, 64. Phosphorsanrer Fnttcrkalk mit 38 bis 42 vom Hundert bitratlöslicher Pdosphorsänre 230 Mark. Bei Torfltreu und Torfmull, die nackpocislich ans den ober- baherisKen »nd den im württembergischen Donaukreis gelegenen Torsstreufabrikcn flau,men,' gilt an Stelle der in Ziffer 61 und 62 festgesetzten Höchstpreise als einheitlicher Höchstpreis der Betrag von 30 Mart für eine Tonne. , § S ' Preise geltm für gesunde Ware von mindestens mittlerer Art und Güte frei Eisenbahnwagen oder Schiff der Verladestation für eine Tonn« (1000 Kilogramm) Bruttogewicht, einerlei, »b die Ware unter lleberlassung der Säcke an den Emp- wnaer oder rn den vom Eigentümer geliehenen Säcken geliefert , 6 3- Die Vergütung für Aufbewahrung, pflegliche Behänd- lung und Versicherung der Wave <§ 5 der Verordnung) beträgt für ,eden angcsangenen Monat und jede angesaugeue Tonne 60 Pfg Berlin, den 19. Mgust 1915. Ter Stellvertreter des Reichskanzlers . Delbrück. Bekanntmachnng über den Verkehr mit Kakaoschalen. Vom lg. August 1916. Ter Bnndesrat hat aus Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Mahnohmen usw vom 4. August 1914 (Nrtchs-Gesetzbt. S. 327) folgende Verordnung erlassen - 8 1. Es ist verboten, gepulverte Kakaoichalen oder Erzeugnisse. d,e mit gepulverten Kaka.osch.ilen vernnscht sind, 1. zu verkaufen, se-Izuhilten oder sonst in Verkehr zu bringen, 2. aus dem Ausland einzuführen. 8 2. Tos Verbot des 8 1 erstteckt sich nicht auf Kakaoschalenteile. die in de» aus Kakavkernen bereiteten Erzeugnissen bei Aiiwenoung der gebräuchlichen teckmisckien Herstellungsverfahren als unvermeidbare Bestandteile -zurückgeblieben firm. § 3 Das Verbot de» 8 1 Skr. l erstreckt sich nicht aus Gegenstände der in, § 1 bczeickmeten Art, die »ach den Vorschriften des Reichskanzlers zum Genüsse jllr Menschen unbrauchbar gemacht worden sind. 8 4. Mit G.sängniS bis zu sechs Monate» und mit Geldstrafe b,s zu «intansendfünfhnttdect Mark oder mit einer dieser Strafen w,rd bestrast, wer vorsätzlich 1. 1-em Verbote des 8 J- znwiderhandelt, 2. G-eg-mstände, die gen,äh 8 3 zum Genüsse für Menschen unbrauchbar gemacht worden sind, als Nahl-nngs- oder Grirustntittel für Menschen verlaust, scilhölt oder sonst in Verkehr bringt. 8 5. Mit Gldstrase bis zu einhnndertsünszig Mark oder mit Haft w.rd bestraft, wer eine der im 8 4 bezeichnetm Handlungen aus Fahrlässigkeit beacht. 8 6. Neben der Strafe (SS 4, 5) ist aus Einziehung der Gegenstände zu erkennen, ohne Unterschied, ob sie denr Verurteilten gehören oder nicht. Ist ld> Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht anssührbar, so kann aus die Einziehung selbständig erkannt werden. 8 7. Diese Verordnung tritt mit dein Tage der Verkündung, die 88 4, 6 . 6 tieten mit dem 26. August 1915 in Krast. Ter Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt de? Anherkrafp trctens. Berlin, den 19^Angust 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. Bekanntmachung einer Mndcrung der Berordnung vom 28. Juni 1915 (Reichs- Gesetzbl. G. 363) über den Verkehr mit Brotgetreide „nd Mehl aus dem Ecntcjahr 1915. Vom 19. August 1916. Ter Bundesrat hat ans Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ennächlignng des Bundesrats zu wirtschaftlichen Mahnabmen nfw. vom 4. Aligust 1914 (Reichs-Gesetzblatt G. 327) folgende Ber- ordnung erlassen - A r t t k e l I. In der Verordnung über den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl an>^ dem Erntejahr 1915 vom 28. Juni 1915 -Reic^-, Gcsctzbl. S. 363) werden folgende Beründerungeil vorgenommen: 1. Im § 2 wird hinter der Zister 6 ein.gefügt „a und b". 2. Im § 6c wird der letzte Satz gestrichen. 3. Im ß 7 wird hinter der Ziffer 6 eingesügt „a und b". 4. Im 8 19 tvird dem Wsatz 1 als Schlns, hinzugefügt „und in diesem letzteren Falle der empsangende Kommunal- verband der Aurochnnng ans seinen Bedarfsanteil (8 14 Ms. 1 e) oder auf die festgesetzten Mengen (8 14 Abs. 1 k) zngestimmt hat". 6. Im § 20 Msatz 2 wird Satz 2 gestrichen. Artikel II. Tiefe Verordnung tritt mit dein Tage der Verkündung tu Kraft irr Rrickskanzler bestimmt beit Zeitpunkt bes' Luherkrufb- ftetfitä. Berlin, bat 19. August 1915. Ter Stellvertreter beS Reich» ftmzlers. Telbrück. Bekanntmachung. Berlin, 21. August. rWTB. Das Direktorium ber Bcr- walttingsabtcilung brr Reichsgetrcidestelle bol mit Zu stiminung bcv Kurawriums aus Grunb von K 14. brr Pnndesrats- dervrdimng über den Brrkrdr mit Broigeircide und Mrdl aus dem Entrjudr 1915 vom 98. Juni 1915 (Reick>S-Grsehbl. S. 363) am 19. August 1915 folgende Brscblüssr gelaßt: 1. Zur Herstellung von Mrdl ist Brotgc treibe min- bestens die zu 75 vom Hundert au-3 z u m a h 1 en. 2. Tie Mrh 1 me » gr. btc täglich auf den Kopf ber Zivil- bevölkrriurg verbraucht nvrde» bar«, loirb eiitschlreßlich ber Zulage für bie ickmx-r arbeileube Bevölkerung auf 3 25 Gramm festgesetzt: bie Befugnis de-3 Koinmunalverbandes. bei ber Unter- verteilung birser Meblnieugc Unterschiebe zugunsten ber schioer arbeitenden Bevölkerung zu niachen, loirb hierburcki nicht berührt. 9. Die Menge, die ei» Selbstversorger verwenden darf, wird aus den Kops und Monat mit 19 Kilogramm Brotgetreide sest- gesetzi Taben euoottckeu einem Kilogrannn Brotgetreide ,59 Gramm Pichl. Die Beschlüsse treten mit dem 1. Septeucher, der Beschluß pi 2 mit dem 15. September 1915 in Kraft. Berlin, den 21. August 1915. Ter Borsitzende des Direktoriums der Reichsgetreidestclle. Bekanntmachung über die Regelung der Kriegsuvdlßibrtspslcge. Born 22. Aul, 1915. Ter Bundesrak Hat auf Grund bes § 3 be-3 Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usto. vom 4. August 1914 .Reichs Gesepbl. S. 3271 nachstedenbe Berordnung erlassen: K 1. Wer zugunsten von Krregswodlsadrrszioecken eine üftent- liche SMumlung eine bffcniliche Untrrdattung ober Belehrung ober einai öffentlichen Berrrreb von Gegenständen veranstalten loill. bebar> zu der Bcranstaltun., ber Erlaubnis ber Lanbe-ozentralbedörde des Bundesstaat» in bef-en Gebiete die Ber anstalimig staufinben soll: die Landeszentralbchörde kann diese B'ugnis au> andere Stellen übertragen. Bevor die Erlaubnis erteilt ist. bars die Veranstaltung nicht ö'sentttch angekündiat werben. Die Erlaubnis gilt nur innerdalb des Bundesstaats, für den fre erteilt ist: für Amkünbimmgen in Zeitungen ober Zeitschriften genügt es wenn bie Beranstalnmg von der zuständigen Stelle des Ortes erlaubt ist. an dein die Zeitung oder Zeitschrift erscheinr. § 2. BorsteHende Bonchriften sinbai keine Anwendung auf Beransta.tun.v-» zur Unrerdaltnng und Belehrung, die bei Inkrafttreten bre-er Berorbiruirg derer:» öffentlich angekünbigt such und inner bald vier Wochen nach bem InkraNtreien der Berordnung statistnben. , 'Für bereits begonnene Saminlungen und Berteicbe ist die Erlaubnis binnen Mer Woe. en nach dem Inkraittreten dreier Bcr- ordnnng betzubringen, widrigenfalls sie kiugestellt roerben müden. .. . ^ -'''■1 Geldstrafe bt» zu 'ünfzebn dun Herr Mark oder mit Eegugnis dis zu drei Monaten wirb bestraft: 1 irer obre bte erwrderlrcke Erlaubnis eine Unternehmung der rm K 1 bezeichneten Art veranstaltet: 2. wer al» Angenellrer oder Beauftragter an einer nick» erlaubten Beranstaitung der im § 1 bezeichnelen Art mirwirkt: 3. Mer alsBerrmstalter ober als Angestellter oder Beauftragter der rrn-iriie Erlaubnis üb richreite: ober den IN der Erlärb- nrs srügEetzteu Bedingungen zuwider danbett: 4 wer eine Beranstaitung der im z 1 tezerchneren Art öffenr- lich ankündrgt. bevor die erivrberliche Erlaubnis erteilt ist. 2er Ertrag aus nicht erlaubten Beranstalcunqen tz 11 kann ganz oder leilwerie für dem Staat verfallen erklärt loschen: der mr verfallen erklärte Betrag ist nach den Bestimmungen der lim* deszeniralbedörde für Kriegswohifahrtszwecke zu verimmben. d 4 Wrrd eine der im s 3 mit Straft bedeodten Handlangen durch der bv": begang.u können dre rnr z 21 des Gesetzes über die Br : vom 7 Mai 1S7 4 B.r.r- Gefttzdl. S. 65' bezerch mtea Brrionen nur verannvonlich gemacht «erben, wenn 'ie selbst Beranstalrer sind. d 5. Trc üandeszcittimlbedörde» erlaben die erforberlicheir Ausstibrungsbestimmungen. K 6. Tie Beiordnung tritt am 1. August 1915 in Krass Tcn Zeitpunkt des Außerkrafttretens bestimmt der Reichskanzlei Berlin, den 22. Juli 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers» D e 1 b r ü ck. dluszug aus den «ussührungsbcftimmuiigei, zu der duiidcsratsverordnung vom 22. Juli 1915 (R.-G.-Bl. s. 449) bctr. Regelung der jstricgswohlfahrtspftege. Aus Grund der Berordnung des Bundesrots vom 22. Juli 1915 Ivird für den llmsang des Groß Herzogtums folgende» bk- stimmt: § 1. Zur Erteilung der Erlaubnis ist zuständig: I. sür öffentliche Sammlungen und den Bettrieb von Gegenständen das Ministerium des Innern: H. für Beranstalrungcn zur Unterhaltung und Bcledrung soft'ru sie aus ein und denselbeit Ort deschränlt bleiben, oder an verschiedenen Orten erfolgen sollen eMauber-Bor- führungenst aber auf einen Kreis beschränk! bleiben, da» Kreisamt. in dessen Kreis die Beronstalmng stattiinden! soll: dl sofern Bänder Borsüdrungcn über die unter ul bezcichneten Bezirke dinaus ausgedehnt iverchen sollen, das Ministcrium des Innern. Sammlungen innerbalb eures Personenkreiscs, dessen Mitglieder ausschließlich einer Reichs Penoaliung angebörrn, bedürfen lediglich ber Erlaubnis des betreffeitben Ressorr-Borgcsetzlcn- Kür Kirchenkollelien sowie sür sonstige Unternehmungen der im K 1 der Bundesrals Berordiuinq vom 22. Juli 1915 dezeich- neten An. die iwn einem Geistlichen in seiner Kirchcugemrinde und lediglich ftir deren Zwecke veranstalt« werben, beivender es biu- sichüicki der Erlaubniserreilung bei de» geltenden Beirimnuingen. K 2. Tie Anttäge aus die Erteilung der Erlaubnis sind schriftlich 'cinziirerchen und von dem Unternehmer zu uiiierschrcibcir. Die EtlaubirisrNeilung bat ebenfalls schriftlich zu erfolge» Tie An nage sind bei dem für den Bobniitz de» Antragsteller» oder für den Sitz des veranstaltenden Vereins uiw. zue ständigen Kreisamt rinzureichen. K 3. Tem Anträge sind die zur Beurteilung des Unternehmens erforderlichen Unterlagen beizusügen. Hierzu gehören: 1. Plan des Uitteruehmens. 2. Form der Ankündigung. 8. genaur Bezeichnung des in Betracht ftmimenben KrirgS- ivolstsabrrSzweckes, 4. Angabe, in loelcher Weise die auftommendni Mittel für diesen Zweck Berwendung finden sollen, 5. genaue Bezeichnung der Steile, die über diese Berwendung zu bestimmen bat. nach Name und Sitz. 6. Angabe, welcher Betrag ober Anteil bem Wohtsnhrtszweck zugcsührl werden soll, bei Sammlungen »sw,, dis sür Mehrere KricasuvbiradrtSzwöke gemeinschaftlich veranstaltet werben, Angabe desjenigen Teils des ßiesamterträgnrsses. der jedem einzelnen Znwck zugure kommen soll, 7. B>ronscklag rlber die zu rrivaitcnden Eiunahmen und Ausgaben. 8. Angabe der Art und Weise der Sammlung ober des Vertriebes ober ber Beranstaitung, 9. Angabe bes Zeitabschnittes und des Ortes oder Bezirks, in dem die Sammlung oder der Bertrieb staufinben soll, 10. Angabe, in welcher Form bie Abrechnung und Abführung der Beträge erfolgen und chnitrolliert werben soll, 11. 31»,labe ber Anzahl ber Druckschriften. Postkatten, Büder, Marken und sonstiger Gegenstände, sowie der Eintrittskarten. deren Berrrieb beabsickmgt ist. 12. evoaige Berträge. In geeignete» Fällen kann auf die Beibringung einzelner Unterlagen oerzicküct weiden. T armstabt. den 27. Juli 1915. Großderzvgliches Ministerium des Innern. v. Hombergk. Salomo». Bctr.: Sickerung der Ernte: hier: Urlaub zu Ernrearbeiten. An die Krvßd. Bürgermeiftrrrikn der LanSgrmkinSen Ves Kreises. Rach zahlreichen, beim König!. Prruß. Kriegs Ministerium zur Kennnfts gelangten Klagen erscheint b-.e ichnelle und vollständige Einbringung der Ernte vor alle»! bei Kernen Besixern nicht überall völlig ge-rcherr. Dies wird rwrioiegend daraus zrrrückgeiührt. daß angedl'.ch Anträge aut Beurlaubung der im Felde stedenden Besitzer Keiner Wirrichrfte-i bre er-re au» reuten de Bewrretunz durch Bcrwrindte oder berahlre An.resteUve für ba» Ernbungen ihrer Cmtc nicht finden können, vielfach gar nicht, zu spät oder abschlägig beschiedcn werden. Ter Grund dieser Erscheinung ist nrcht immer nur dienstliche Unabkömmlichkeit, sondcrn^oft lediglich der Umstand, daß die Gesuche verspätet, an falscher Stelle oder ohne eine Bescheinigung vorgclegt werden, aus der mit estriger Sicherheit Ai ersehen ist. daß ein dringendes Bedürfnis vorliegt. Um diesen Ucbclständen nach Möglichkeit abzuhelsen, ist vonl Krieg-Zministerinm bereits vor einiger Zeit durch Vermittlung der Presse allgemein daraus hingewiesen worden, daß derartige Urlaubsgesuche im Interesse teichleunigrer Erledigung unter Beifügung einer Bescheinigung des Kreisamts darüber, daß eine entsprechende Arbeitskraft anderweitig nicht gcivonnen werden kann, tun zuständigen Kommandobedöiden Truvventcil, Generalkommando- oder stellvertretenden Generalkommandos: nnmiirelbar vorzulegen sind, Tie trop dieser Bekanntmachung noch zahlreich beim K riegs- Ministerium cinlauienden Urlaubsgesuche und Klagen über Nicht- gcwährung von Ernte-Urlaub auch bei dringendem Bedürfnis lassen erkennen, daß viele Gemeindebehörden ltttd weste Kreise der ländlichen Bevölkerung über die zur Einbringung der Ernte zu ergreifenden Biaßnahmen nicht unterrichtet sind. Im Hinblick auf die dringende Notwendigkeit, die gesamte Ernte f&teir und vollständig einzubringen, und um die geschilderten Uebclstände zu beseitigen, ohne die in erster Linie vorangehenden miliiärii'ckvn Verhältnisse zu berühren, empieblen wir Ihnen, die ländliche Bevölkerung im Sinne der vorstehenden Ausführungen aufzuklären und anzuweilen, daß bei Gefahr einer nicht rechtzeitigen Einbringung der Ernie enrivrecheiche Gesuche bei Ihnen estizureickcn sind, die Sie mit Bericht nach Fragebogen alsbald an uns csttienden wollen, hierbei wollen Sie besonders angcben, welche Flächen noch nickr abgeernlet sind. Tie ländliche Bevölkerung ist ausdrücklich daraus Hinzuwesten, daß Urlaubsgesuche im Interesse der Landwirtschaft, die unrer Außerachtlassung des oorbc zeichneten Weges den Truppenteilen Mtininclbar zugestellt werden, nicht berücklicknigr werden können. Wegen der Verwendung von Kriegsgefangenen ist die Landbevölkerung nochmals aus die oorreilbosten Bedingungen nir Gestellung von derartigen Kommandos sowie daraus aufmerksam zu machen, daß Geiabreu mir der Beschäftigung von Gesangenen während der Ernte nach den bisherigen Beobachtungen nicht verknüpft find. Dir scxen hierbei voraus,^ daß es durch die Verwendung von Geiangenen und durch die Einrichtung des freiwilligen Hilfs- bicnsres möglich sein wird, Anträge aus Beurlaubung von Mannschaften aus die dringendsten Fälle zu beschränken. Gießen, den 26. August 1915. Großherzogliches Kreis amt Gießen. Br. llsinger. Bekanntmachung. Be1 r : Tie Bereitung und den Verkauf von Backware und Mehl. Auf Grund der U 18 ff., der Bundcsratsverordnung über den Verkehr mst Brotgetreide und Met , aus dem Ernreia.br 1915, vom 28. Juni 1915, sowie unrer Hinweis auf die entsprechenden Vorschriften der Bundesraisverordnung über die Bereitung von Backware in der Fassung der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 31. Mär; 1915 Kreisblarr Nr. 34 vom 16. Avrü 1915" wird mir Zustimmung des .Kreisausschusses, forme mir Genehmigung der Aufsichtsbehörde für die Landgemeinden des Kreiies Gießen wlgendes rerordner. § l. Es dürren nur Einheirsbrote gebacken und verlauft wechen u>st> zwar: 1. Roggenbrot mit einem Berkaistsgewichr von 2 und 4 Vnind, ^ur Bereitung müssen au' 85 Teile Medl mindestens 15 Teste Kanouelftockm. Karrostelwalzmedl oder Kaitofielstärkemedl verwende: werden. An-teile dreier Kar- wifelvräoarcts können geauetilbre oder geriebene »ar:o"ekn im Verbälrnis von 1 Test Kartonelftocken n>w. gleich 3 Teilen Kartoffeln venoende: werden. Bis aut werteres sind 30 Teste des Roggenmehls durch Weizenmehl zu eriexen. Im übrigen muß das Brot^deu Bestimmungen der Bundes- raisverordnung in der Fa-iung vom 31. März 1915 entsprechen, Tas Brok dar- erst am zweften Tage nach -einer Herstellung verkauft werden: 8, Weizenbrot Brötchen mir einem Verkauisgewtckt von 50 Gramitt und bis all' weiteres mir böchstens 90 Vrozenr Weizenmebl und 10 Vrozenl Roggenmeöl, Weizenmekl darr hierbei in einer Mischung verwendet werden, die weniger als 30 Geivichtsreile Roggenmebl und 'war berunrer bis tzu 10 Getr--.chrs:::l: Noageirmeb! unrer löö Teilen 1:i 6e* »amtgewrchcs ciirdülrk^an Steile des Rrggrnmeblju>a?es dürfen auch Kartoffeln oder andere mehlartige Sti" rer- wender werden. Im übrrgeri gelten die Btstimm,:,,:-" der Bundesratsverochnung in der Fassung der Be?atrr..-t.-,achuttg vom 31. März 1915. Mit der Herstellung darf nicht vor 2 Uhr mittags begonnen werden, Ter Verkauf ist erst am Tage nach der Herstellung zulässig: 3, Schrotbrot (Roggen- oder Weizenschrot) oder unter ähnlichen Bezeichnungen in den Handel gebrachte Backware mit einem Verkaussgcwicht von 50 bis 500 Gramm. Tie Vorschrift der Nr. 2 Abs. 2 findet Anwendung, § 2. Tas Verkamsaewicht muß bei sämtlichen Broten 24 Stunden nach Fertigstellung vorhanden sein. § 3. Tas Bereften von Kuchen, mürbem Gebäck und sogen. Krevveln unter Verwendung von Weizen-, Roggen-, Haler- oder Gerstenmehl ist allgemein verboten. Erlaubt ist: 1. die Herstellung von Zwieback; 2. die Herstellung von sonstigem Backwerk und von Konditor- warrn dann, wenn die zur Herstellung verwendeteu Stove höchsteus zu 10 Testen der Gewichtsmenge aus Mehl oder mehlartigen Stollen bestehen, wenigstens 10 Teste Zucker zugesexr werden und Hefe oder Sauerteig nicht verwendet wird; 3. das Bereiten von Kuchen an Samstagen für den privaten Haiisbolr: hierbei darr jedoch nicht mehr als die Hälfte des Gewichts der verwendeten Mehle oder mehlartigen Swift aus Weizen bestehen. § 4. Dce Abgabe von Brot und Mehl aus den Landgemeinden in den Bezirk der Lladr Gießen, aus einer Landgemeinde m eine andere sanfte nach Seien außerhalb des Krei'es Gießen, in verboten. Ausgenommen von diesem Verbot ist die Abgabe von Mehl zum ausschließlichen Zweck der Brorbereitung in den Bezirk einer anderen Gemeinde dann, wenn das daraus er backen e Bror in die Gemeinde, aus der das Mehl stammt, zurückgeht. K 5. Ausnahmen von vorstehenden Bestimmungen können in besonderen Fällen von der unrerze,ebneten .Behörde gestartet werden, § 6, Zuwtdeihandlungen gegen die vocstehendat Anordnungen werden na* ß 57 der Bnndesrarsverordnung vom 28. Juni 1915 mit Gciängms bis zu 6 Monaten oder mit Gckdnraie bis zu 1500 Mark bestraft. Außerdem können nach s 58 daselbst von der Unterzeichneten Behörde die Geschäfte geichloiien werden, deren Inhaber oder Betriebsleiter 'ich in Best>lgung der ihnen nach die-er Verordnung obllegenden Pflichten -miMverläsiig erweisen, ß 7, Trc vorstehenden Anordnungen treten mir dem Tage ihrer Veröffentlichung im Kreisblarr in Kraft. Mt dem glichen Tage Heren die Bestimmungen der Bekanntmachung in gleichem Berreft vom 25. März l. Is -ire.sblart Nr. 29 vom 26. März und vom 24, Mörz l. Je berreftend die Bereitung von Backwaren Greßener Anzeiger Rr. 71 vom 25, März 1915 außer Kraft, Tic durch §7 der ernenn ibrrten Bekanntmachung außer Geltung gv- iexten Vorschriften bleiben aufgehoben, Gießen, den 23. August 1915. Großherzogliches Kreisomt Gießen. Br. llsinger. Betr.: Wie oben. An die Grvßh. Bürgennriftereien der Landgemeinden des Kreises. Tre vorstehende Bekanntmachung ist durch Ausbang, -'owic in sonst geeigneter Weife zur önentlich-en Kenntnis und zu deriemge» der Int eres-'entert zu bringen, Gießen, den 23. August 1915. Großherzogliches Kreisanrt Gieße». Br. ll s i u g e t. B - tr.: Ten Verk-br mft Brorgerreche und Mebl im Ern-ejahr 1915: hier: Tie Selbstversorger. An den Sberbürgermeifter der Stadt Gießen und an die Großh. Bürgerrneiftereien der Landgemeinden des Krei'es. Es wird bieruni ausdrücklich daraus austnerksam gemach:, daß vorerst Ertaub ms an Selbstocr-rraer zum «eiteren Vermahlen von Btvtgerreide zwecks Verbrauchs von Mitte September ab nicht erteilt werden darr. Es werden vielmehr nn Hinblick aut die zwischenzeitlich cingerrerene verändern Rechtslage in aller Kurze neue P ° r ch r r s r e n nir die selBirr-rnorgn und zwar io bald erscheinen, daß -ich diese die Brotgerreidemeugrn, die fje vom 1 6, k. Mts. verbrauchen d ü r ft ». noch rechr^uig-ausmahlen la'ien binnen. Wir empfehlen Jimen. die Setbstver-oraer und Müller biernon in geeigneter Wei-'ein Kennt-".- -» -eoenlnnd bis au' weiteres unter keinen llmständen Mahl scheine aus zu - stellen. Gießen, den 26, August 1915. Großherzogliches Kreisamt Gieße». Br. ll s i n g e r. 4 Bekanntmachung. Setr.: Maßregeln gegen die Maul- und Klauenseuche. Wir bringen zur allgemeinen Kenntnis, dass ans Grund der im Reichsanzetge, veröffentlichten Rachweisuug über den Stand der Maul- und Klauenseuche vom 15. d. M. als verseucht zu gelten haben: 1. Im Gvoscherwgtum die Kreise Bensheim, Dieburg, Grost- Gerau, Offcnbach, Gießen, Alsfeld, Büdingen, Friedberg, Lauter- bach, Mainz, Alzey, Bingen, Oppenheim, Worms. 2. Im Reichsgebiet die Bezirke Königsberg, Gumbinnen, Mlenstein, Danzig, Manenn>crdcr, Potsdam, ,Frankfurt, Stettin, Köslin, Stralsund, Posen, Brombcrg^ Breslau, Liegnix. Oppeln, Magdeburg, Merseburg, Erfurt, Schleswig, Hannover, HildeS- hcim, Lüneburg, Stade, Osnabrück, Aurich, Münster, Minden, Arnsberg, Cassel, Wiesbaden, Lobten;, Düsseldorf, Cöln, Trier, Aachen, Oberbavern, Niedcrba^ern, Pfalz, Obervialz, Oberfranken, Miltelsranken, Unterfranken, -Schwaben, Bautzen, Chemnitz, Dresden, Leipzig, Neckarkreis. Schioarzwaldkrcis, Jagstkreis, Tonau- krciS, Konstanz, Frnburg, Karlsrultc, Mannbeim, Mecklenburg- Schwerin, Sachsen-Weimar, Mecklenburg.Strelitz. Oldenburg, Lübeck i. Oldenburg, Birkenseld, Brrnnschwcig, Sachsen-Meiningen, Eobnrg, Gotha, Anlzalt, Zchwarzburg-Sondershauscn, Watdeck, Reust j. L., Schanlnburg-Lipvc. Lipve, Lübeck, Bremen, Hamburg, Unterelsast, Obcreliatz, Lothringen. G i« h c n , den 26. August 1215. Grostherzogliches Kreikamt Gießen. _ I. B! Hemmcrde. Polizeiliche Anordnung. Aus Grund der Bekanntmachimg des Stellvertreters des Reichskanzlers vom 21. Juni 1915 über de» Auslzang von Preise» in Berkaussräumen des Kleinhandels und der Beriüguug Grosth Ministeriums des Innern vom 27. Juli 1915 zu Nr. III, 11 298 wird für den Bezirk der Stadt Giesten verordnet wie folgt: § 1. In jeder offenen Verkaufsstelle, in welcher Fleisch oder Fleisch waren seilgeboten werden, sind die Preise sür das Gewicht des zum Verkaufe kommende» Fleisches und der Fleischwaren durch einen mit dem Stempel Grosth Polizeiamtes versehenen, von nutzen sichtbaren Anschlag täglich während der Verkaufszeit zur Kenntnis des Publikums zu bringen. Der Anschlag ist in gutlesbarem Zustande zu erhalten. Die Preise dürfen zwar nach Belieben des GeschästsinhaberS verändert werden, soweit nicht Höchstpreise sestgesetzt sind, bleiben aber so lange in Kraft, bis ein neuer mit dem Stempel Grosth. Polizeiamtes versehener Anschlag ordnungsmäßig ausgehängt ist. 8 2 . Tie Derkäuscr von Fleisch und Fleischwaren sind gehalten, im Verkausslokale eine Wage mit den erforderlichen geeichtcir Gelöschten an einem leicht zugänglichen Orte aufzustellen und die Benützung derselben zum Nachwiegen des verkauften Fleisches und der Flcifch- waren zu gestatten. - 8 3. Vorstehende Bestimlnungcn treten mit dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung in Kraft. 8 4 - Znwiderhandlnngen gegen vorstehende Bestimmungen werden mit Geldstrafen bis zu 150 Mark und im Unvermögenssalle mit Hast bis. zu 4 Wochen bestraft. Gießen, den 25. August 1915. Großheizogliches Polizeiamt Gießen. - - _ Hemm erde. Bekanntmachung. B e t r.: Sonntagsruhe in den Apotheken. Wir bringen zur öffentlichen Kenntnis, daß von Sonntag, den 29. l. Mts., nachmittags 3 Uhr, bis Montag, den 30. l. Mts. früh, mir die P el i kana po t h e ! c geöffnet ist. Gießen, den 27. August 1915. Grostherzogliches Polizeiamt ließen. Hemmcrde. Meteorologische Beobachtungen der Station Gießen. Zlug. ;i;5 LZ S ä 'II IS» ■st ef N W Bi 3/0'S iill **z3 i«« Wett« i 26 | V‘ 749,7 23,0 10.3 50 E 2 6 Sonnenschein 26 1 -496 16,6 116 82 NNE 2 0 Klarer dimmel 27 . 49,1 13,3 10 0 87 NW 2 0 Sonnenschein Höchste Temperatur am 25. bi» 26, Aug 1915 =» -4- 23,6 • 3. Niedrigste . , 25, . 26. . 1915 — -f 12,6' „ Niederschlag: 0,0: m n. wöchenll. Ueberflcht der Todesfälle i. d. Stadt Sichen. 34. Woche. Pom 15. bis 21, August 1915. Einwohnerzahl: angenommen zu 32 9)0 linkl. 1600 Man» Militär). SterblichkeUSztffer: 22,46°/,,. Nach Abzug von 11 Ortsfremden: 4,74».,. Zuj. Er- Kinder ES starben an 1 (1) 1 ( 1 ) 1 ( 1 ) 2 ( 2 ) 2 ( 1 ) 1 1 wachsene 1 ( 1 ) im l Leden«- iobr vom » Ml 14. 8°b> 1 ( 1 ) 2 ( 2 ) 1 1 1 ( 1 ) 8(3) 11 (8> Kl) 1(1) - Altersschwäche Diphtherie Rose Lungentuberkulose Krankt,eiten der KreiSlaus- organ« Krankheiten des Nervensystems Magen- und Darmkatarrh anderen Krankheiten derVer- danungSorgane 2 (2) Kreb» g (j)) Summa : 14 (11( x ,,, Ä . Anm.: Die in Klammern gesetzten Ziffern geben an, lote viel ^ ^’ nIte tn ber betreffenden Krankheit auf von auswärts nach Gießen gebrachte Kranke kommen. 1 (1) _I(1) ~1W Märkte. J c ' «■ W. Die hhos Marktbericht vom 26 . Aug. 3 5 J (0d Ü e " I? > Nullen 0, Kühe und Färsen 2-,3s. Kälber 4 ,26, Schale 103, Schweine 556. Tendenz: Lebhafter Handel, tei Schireinen Ueberstand. Kälber. Preise sür 100 Psd. Lebend- Schlacht- Mk. Alk. 133-140 . . 75-80 125-133 . . 70-74 119 — 125 110-117 . . 53-00 125—00 . . 46-00 110—00 Mittlere Mast- und beste Saugkälber Geringer- Plast- „nd gute Saugkälber Geringe Saugkälber. Schal c. Weideinastschafe: Mastlä,n»,er und Masthammel . . Germgere Masthannnet und Schafe . Schwein e. Vollsteischige Schnieine von 80 bis 100 kg Lebendgenncht. 140.00-148.00 175.00—180.00 Potlsteijchig« Schwein« imlec 80 kg Lebengewicht. 130.00-140.50 160-174.00 Vollsteischige Schweine von !00 bis 120 kg Lebendgewicht. 140,00-148.00 176.00—180.00 Vollsteischige Schweine von 120 bis 150 kg Lebendgewicht. 140.00-148.00 175.00—180.00 1° Wiesbaden. 26. Ang. Heu- »nd Stroh»,arkt. Bezahlt wurde für L>e» (neues) P,00 Air. bis 7,00 -Dir Stroh (Richtstroh) 3,25—0,00 Mk., Krnnnnslroh 2,75—0,00 Alk. Alles sür 50 Wck. — Fruch tni ark t. An! dem heullgen Markt war nicht« angeiahren. US Wiesbaden. V i e h b o I. M a r k I b e r i ch t vom 25. Aug- 21»,trieb: 210 Rinder (darunter 26 Ochsen, 19 Bullen, 163 Kühe und Färsen,, 255 Kälber, 17 Schale, 150,Schweine. 'Ureiie für 100 Psd. Marktverlans: B«, lebhasten, Geschäft geräuuit. Lebend- Schlachtgewicht. Mk. Ochsen. Boststeischige, anSgeniäsiete, höchste» Schlacht- wertes im Alter von 4—7 Jahren . . Junge, fleischige, nicht auSgemästele und ältere ausgemäsleie . . . ..62—66 Bullen. Vollsteischige, ansgew. höchsten Echlachtw. . 58-62 Boststeischige, jünger-.53—57 Färsen. Kühe. Voll fleischige, ausgemästet- Färsen höchsten Schlack tweries.64—68 Vollsteischige anigemastete Kühe höchsten SchlachiwerteS bi« zu 7 Jahre» .... Wenig gut entwickelte Färsen ...... Aettere ansge,»ästete Kühe und wenig gut entwickelte jüngere Kühe. Mäßig genährte Kühe und Färsen .... Kälber. Feinste Mastkälber. Mittler« Mali- und beste Saugkälber . . . Geringere Plast- und gute Saugkälber ..... .. Geringe Saugkälber.60—70 S ch wein e. Vollsteischige Schweine von 80 bis 100 kg Lebendgewicht.130—182 Vollsteischige Schweine unter 80 kg Lebendgew. 128-130 Mk. 66—70 120 -132 114 — 120 52 - 55 54-64 47-51 34-39 80-00 75—80 71—74 106-112 98-104 118—128 100-105 108-117 87-98 74-80 136-00 127—136 120-125 102-117 165-170 160 — 165 violationsdruck der Brilkl 'ichen Unio.-Buch» und Steindruckerei. R. L au a e, Gießen.