Meisblatt für den Kreis Sichen. i 11t. 73 20. August 1915 Bekanntmachung. Betr.: Regelung des Verbrauchs van Brot und Mehl im Kom- munalverband (Kreis, Gießen. Ayi Grund der §8 47 ff. der BundcsratSverordmmg voni 28. Juni 1945 über den Verkehr mit Brotgetreide, und Mehl alldem Erntejahr 1915 wird nach Beschluß des Kreisausfchusfes mii Genehmigung der Aufsichtsbehörde folgendes an geordnet: Allgemeine Bestimmungen. 8 . 1 . Tic Verbrauchsregelung bleibt in Stadt und Land im seitherigen Umfang den Gemeinden für ihre Bezirke übertragen. 8 2 . Ter K o m in u n a l v c r b a n d '.Kreis, läßt jeder Gemeinde das ihr nach den bestehenden oder noch zu erlaffenden Vorschriften auf den Kopf der versorgungsbercchtigten Bevölkerung zustehende Mehl (Roggen- und Weizenmehl' durch die Mehlverteilungsstelle des Kommunalverbandes überweisen. — Maßgebend für die Höhe der Mehlüberweisung ist die nach den allmonatlich anzustellenden Erniittelungen sestgestclite Zahl der Versorgungs- bcrechtigten. 8 3. Ter Preis, zu dem der .Kommunalverband das Mehl au die Gemeinden abgibt, ivird vom Kreisausschuß jeweilig festgesetzt. Tie Gemeinde hastet dein Kommunalverband für Zahlung des ihr überwiesenen Mehles ohne. Rücklicht darauf, wem sie den Verkauf oder den Vertrieb des Mehles überweist. Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb einer Woche nach Zustellung der Rechnung, so können vom Fälligkeitstage ab Verzugszinsen in Höhe von 1 Proz. Über Reichsbankdiskont augerechnet werden. 8 4. Tie Gemeinden haben den Preis, zu dem.das ihnen vam Kommunalverband überwiesene Mehl ihrerseits abgegeben wird, so seftzusetzen. daß ihre Kosten gedeckt werden. Dies gilt sowohl für Fälle, in denen die Gemeinde die Mehloerteilung selbst übernimmt, wie dann, wenn sie den Mehl(Brot-)verkauf Dritten (§ 8 Nr. 2) überträgt. Etwa sich ergebende Ueberschüsse sind im Interesse der Volks- ernährung in dem betreffenden Gemeindcbezirk zu verwenden. 8 5. Jede Gemeinde hat der Mehlverteilungsstelle des Kom- munalverbands bis zum 20. jeden Monats die Zahl der Versorgungsberechtigten erneut mitzuteiten, damit der durch ein- getretene Aenderungen etwa notwendig gewordene A tl s - gleich bei der Mehlzmveisnng für den nächsten Monat vorgenvm- men wird. Aenderungen können insofern Vorkommen als 1. die Zahl der B e r so rg n n g s b e r e ch t i g t e n durch Ab- odcr Zmüge, Geburten oder Sterbesälle eine ander« geworden ist: 2. S e l b st v e r s o r g e r nach Maßgabe der hierfür besonders geltenden Vorschriiten in die Zahl der Versorgungsberechtigten übergesührt werden müssen. Zur versorgungsbercchtigten Bevölkerung gehören diejenigen Personen, die nicht tut Weg der Selbstversorgung.ernährt werden sowie ferner: zurückgehaltene ausländische Arbeiter, Militärpersoncn, die ihr Brot nicht in Natur von der Militärverwaltung erhalten (Offiziere, Militärbeamte, Brotgcldempsän- ger, mit Verpflegung einschließlich Brot dauernd einguartiertcj Mannschaften' und die kriegsgesangenen Ossiziere. Nicht hierzu gehören: vorübergehend im Kommunalverbaud beschäftigte lanü- »nrtschastliche und gewerbliche Arbeiter, insbesondere inländische Wanderarbeiter, vorübergehend amvesende Schifter, Ortsfremde (Kurgäste), Flüchtlinge, Bernmndete und Kriegsgefangene (abgesehen von den Offizieren). § 6. Gemeinden, die innerhalb eines Monats mehr wie die ihnen sür den Tag und aus den Kops der als persorgnngsberechtigt änzuschenden Bevölkerung zustehendc Mehlmenge verbraucht haben, wird der Mehrverbrauch durch entsprechende Kürzung der späteren Ueberweisiingen ausgerechnet. Besondere Bestimmungen für Landgemeinden. 8 7. Zur Durchführung der den Landgemeinden für ihre Bezirke übertragenen Vcrbrauchsregelung ist in j e d e r G e m c i n d e vom Gemcindcrat ein Aus schuß zu fvähleu. Vorsitzender des Ausschusses ist der Bürgermeister oder ein von ihm bestellter Vertreter. Der Ausschuß (8 71 hat: 1. stir genaue Einhaltung der vom Kommunalverband erlassenen, den Verbrauch regelnden Vorschriften zu sorgen, 2. den Geschäftsbetrieb derjenigen Stellen (Händler, Bäcker, Konsumvereine. Gcmlsscnschasten uftv- zu überwachen, denen die Gemeinde den Verkauf oder den Vertrieb von Mehl (Brot) überweist, 3. di« M e h l a b g a b e an die Versorgungsberechtigten da vvr- zunehmen, wo mangels Bordandenseins geeigneter Bertriebsstcllen die Gemeinde für die Verteilung selbst besorgt sein muß, 4. nach Maßgabe der vom Vorsitzenden zu gebenden Anweisungen die Selbstversorger auf Einhaltung der für sie geltenden Vorschriften zu überwachen, 5. bei Durchführung der in den folgenden Paragraphen enthaltenen Vorschriften beratend, helfend und aufsichtssühreird mitzuwirken. 8 d. Mehl (Weizen- und Roggenmehll und Brot dürfen nur von der Gemeinde oder von den durch sie bestimmten oder zu gelassenen Stellen (8 8 Nr. 2) und nur gegen Brotmarken abgegeben werden. 8 10 . Tie Ausweiskrrten sind von der Bürgermeisterei deS Wohnorts, für Bewohner solcher Gemarkungen, die einer Gemeinde politisch zugeteilt sind, von der Bürgermeisterei der letzteren a u s z u st e l l e n, es sei denn, daß wegen der größeren Nähe einer anderen Ortschaft oder in Anbetracht seiiherig-ec mibdem Mehl- oder Brvtbezug zusammenhängender Gepflogenheiten im Einzelfall von dem Ausschuß (8 11 anders bestimmt wird. Tie hiernach zuständige Bürgermeisterei hat auch die Brot« marken zu liefern. Tie Ausstellung der Ausweiskarten und die Abgabe von Brotmarken darf nur an Personen erfolgen, die sür die Gemeinde oder Gemarkung polizeilich gemeldet sind. Ausweiskarten und Brotmarken werden den Gemeinden vom Kommunalverband zum Selbstkostenpreis gestellt. 8 11 . Für jede Haushaltung und für jede nicht zu einem Haushalt gehörige Einzelperson ist eine Ausweiskarte auszustellen. Zu einem Haushalt rechnen sämtliche Persanen, die in ihm Wohnung und volle Beköstigung erhalten (alio B. nicht Zimmermieter, die anderwärts ihre Mahlzeiten einnehmen, Schlaf- gänger usw.1. In der Ausweiskarte ist die Zahl der zu dem betreffenden Haushalt gehörenden Personen, sowie der ihnen zustehenden Brotmarken anzugeben. Wieviel Brotmarken jedem Haushalt oder jeder nicht zu einem Hausbalt gehörigen Einzelperson zustehen, ist vom Ausschuß <8 7) nach den im 8 12 ausgestellten Grundsätzen festzustellcn. Unrichtige Angaben beini Bezug der Ausweiskarten und Brotmarken oder hinsichtlich der nicht verbrauchten Brotmarken sind strafbar. 8 12 . Es können bis auf weiteres von jeder Person für eine Woche beansprucht werden: 2000 Gramm Brot oder die entsprechende Menge Mehl oder 32 Brötchen zu 50 Gramm das Stück: 2 Zwieback gel« ten sür ein Brötchen. Kinder sind dabei ohne Rücksicht auf ihr Alter bis aus weiteres ertvachieuen Personen gleichzurechnen. Jedem über 14 Jahre alteü Eürwohner (ohne Unterschied des Geschlechts mft einem eigenen Arbeitseinkommen bis 2800 Mk. — also landwirtschaftlichen und gewerblichen (industriellen' Arbeiten!, kleinen Landwirten (auch Selbstversorgern', Handwerkern, kleinen Beamten (Eisenbahn-, Straßenbahn-, Post-, Polizei«, Bu- reaubeamten und dergl.' kann auf Antrag eine Zusatzbrot karte bei der regelmäßigen Hrotkartenausgabe erteilt werden. Tie Zusatzbrotkarte berechtigt zum Bezüge von wöchentlich höchstens 350 Gramm Mehl oder 500 Gramm Brot. Personen, die besonders schwere Berufsarbeit, insbesondere häufige Nachtarbeit verrichten, können Zusatzbrot-Karten erhalten, auch wenn ihr Arbeitseinkommen 2 60 0 Mk. übersteigt. 8 13 Die Ausgabe der Brotmarken ersvlgt gegen Vorlage der Anslveiskarten in längstens ein m o n a t l i ch e n Zeitabschnitten durch die Bürgermeisterei. Tie Brotmarken gelten nur für den Zeitabschnitt, der aus ihnen vermerkt ist. Nicht verbrauchte Brotmarken dürfen nicht au Bäcker, Brot und Mehlhändler usw., sondern nur a» die Bürgermeisterei abgeliefert werden. Die M- licscrnng soll spätestens bei Empfangnahme der sür de» folgenden Zeitraum geltenden Brotmarken erfolgen. Bei Veränderungen in der Personenzahl des Haushalts ist die A u s w e i s k a r t e der Bürgermeisterei vorzulegen. Für z »- ziehende Personen hat die Bürgermeisterei Karien anszuftcllen. Weg ziehe „de Personen haben ihre Karten., einschließlich der nicht verwendeten Brotmarken bei der Bürgermeisterei abzulieiern. Aenderungen in den Karten durch die Inhaber sind unzulüssig und strafbar. Wird eine Musweiskarts verloren, so ist dies sosvrt der Bürgermeisterei auznzeigcn. Für die Ausstellung einer neuen Karle ist eine Gebühr von 25 Pfennig zu entrichten, l § 14. Die Ausiveiskarten sind nicht übertragbar. Brotmarken sind leine Zahlungsmittel; ihre Abgabe gegen Entgelt ist verboten i § 15. Gast- und Spcisewirtschastcu, Vereinshänsern usw. können Nach Anhörung des Ausschusses (§ 7) und nach Maßgabe des von diesem näher zu begründenden Bedarfs mit Zustimmung des Kommunalverbands Brotmarken für solche ortsfremde Gäste, die nur vorübergehend Aufenthalt nehmen, verabfolgt werden. An Einheimische und ortsfremde Personen, die nirijt nur vorübergehend im Kommunalverband Aufenthalt nehmen, darf die Abgabe von Brot nur gegen Brotmarken erfolgen. Wirte dürfen Brot nur zusammen mit anderen Speisen ab- gcben nttd müssen dafür eine besondere Vergütung verlangen; sie müssen den Gästen gestatten, mitgebrachtes Brot zu verzehren. § 16. Landwirte erhalten, soweit sie als Selbstversorger gemäß § 6 Absatz la der Bundesratsvervrdnung vom 28. Juni 11)15 und nach den hierzu iir Betracht kommenden landesrechtlichen MnsführUngsbestimmnngen in Betracht kommen, keine Brotmarken Laben sie den Verbrauch der zUrückbchaltenen Menge unter Ein- Ultimg der hierfür sestgelegtcn Zeit glaubhaft gemacht, so tritt M Kraft "" Brotmarken wie für jeden .Haushaltungsvorstand ' . §17. m)iw3 e b""m Laushalt nicht angehörigen Tagesarbeiter wie Näherinnen. Büglerinnen, Waschfrauen, Lauffrauen, Taglöhncr & haben- sofern sie vom Arbeitgeber Kost erhalten, ihr Brot selbst ju stellen Und sind berechtigt, hierfür vom Arbeitgeber eine dM W.ert des ihnen zukommenden Brotes (= V? des Preises dneS vierpfundlgen Laibes Roggenbrot für den Tag der Beschäs ttgung) zu verlangen. § 18. ,ln \ 6ä Ü Ie , r haben bei der Abgabe von Brot Und Mehl von zedem Abnehmer fedesmal die Vorlage des ganzen noch vorhandenen Brotmarkenbestands zu verlangen und die M^uuna der dem verkauften Gewichte entsprechenden Zahl von ,1tarten selbst vorzunehmen oder in ihrer Gegenwart vom Käufer twrndhmen zu lassen. Sie müssen die abgetrcnnten Marken sorg- stltig aufbewahren und am 10.. 20. und letzten jeden Monats ttd-^^k'stercr abliesern, Auf Griind des durch, die abge- lreferten Brotmarken nachgewiesenen Bedarfs erfolgt die weitere Zuteilung von Mehl an Händler und Bacher. 8 19. haben über die in der Gemeinde (Gemar- L>"Lborhandenen Haushaltungen und über die nicht zu einem Lanshalt gehörenden Einzelpersonen (8 11 Ms. 1 , ein Verzeichnis In ©Stefan b h£ aVl ame dss Haushaltungsvorstands öder kf, m ' £ l i Zahl der zu ,edem Haushalt gehörigen Per- fteitvnMt des ihnen zukommenden Mehles oder Brotes und müi etfeljen fmb, wann für dieselben Ausweiskartett imv B»ro1marken ausaehandrgt wurden. Ter Aeitvnnkt her orTV- ftxrte l V? Tl Jf r Bürgermeisterei auf der Answeis- rarte unter Beifügung des Dienftpegels zu vermerken. demäch^ 57 ^Lr^''.°°^u die Vorschriften der 88 9 ff. werden S!i» Tu t« Bundesratsverordnung vom 28 Juni 1915 K®*" f«W Monaten oder mit GeldstÄe'bis zu BchÄGdL/5""^ «ach 8 58 daselbst von der Unterzeichneten leftn sÄn Nala^ Inhaber oder BctricbS- «e7 Anordnungen Tiefe Anordnungen treten^am 16. August 1915 in Krali l^?«n,g>nch-r. Tage t^bn außer- Kraft " I ■ b |lÄÄT3. 9 ^& if vom 22. März 1915 8. die noch in Kraft gebliebene Vorschrift'in Nr 1 der Bekannt- Gießen, den 31. Juli 1915. Großherzogliches Kreisämt Gießen. . ___ Dr. U fin get, Bekanntmachung. N.'!L tÄ Aommurml verband an die Stadt Gießen sowie an die Land- gemeinden des Kreises abzugebende Mehl wie folgt sestgesetzt- 1- Roggen mehl auf Zj Mark ftir den ToppelzeumL schließlich Sack, gegen seither 36 Mark für den Doppelzentner ohne Sach; J 1 -T2 e Ji^ auf 38,50 Mark für den Doppelzentner ein-, schließlich Sack, gegen seither 39,50 Mark für den Toppel-, zentner einschließlich Sack; 3. WeizenauSzugmehl auf 47 Mark für den Doppel-, zentuer einschließlich Sack, gegen seither 49 Mark für den Doppelzentner einschließlich Sack. Gießen, den 18. August 1915. Großherzogliches Kreisamt Gießen. 1 Dr. Usinger. Bekanntmachung. Ten Höchstpreis für Brot, Brötchen und Mehl. Nachdem der Kommunalverband mit Wirkung vom 1. Sep--. tember l. Js. ab den Preis für den Doppelzentner Roggens Msl Ä * Mark, für den Doppelzentner Weizenmehl auf ah' cm ** ul ™ ^Ür den Doppelzentner Weizenauszugmehl auf 4r Mark herabgesetzt hat, toerdcn hiermit von ge-, nann t em T a g e an für die Landgemeinden des Kreises bts auf werteres folgende Höchstpreise festgesetzt: I. für B r o t u u d B r ö t ch e n ; 1. Roggenbrot und zwar; a) für den 4-Pfd.-Laib 65 Pfg. b) für den 2-Pfd-Laib 33 Pfg. 2- Brötckicn zu 50 Gramm 4 Pfg. . -las Vcrkaufsgewicht des Brotes muß noch 24 Stunden nach seiner Fertigstellung vorhanden sein. . kür Mehl beim Weiterverkauf durch Bäcker ""^--Händler au die Konsumenten: 1. Roggenmehl 19 Pfg. das Pfund; 2. Weizenmehl 22 Pfg. das Pfund; 3 .Weizenauszugmehl 27 Pfg. das Pfund. Gießen, den 18. August 1915. Großherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. Usinger. ' , / Betr.; Wie oben. An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Ten Inhalt der vorstehenden Bekanntmachung wollen Sie demnächst in ortsüblicher Weise zur öffentlichen Kenntnis bringen. rofrZ b T, r * u sorgen, daß die Bäcker der ihnen obliegenden; Pflicht Nachkommen und dw festgesetzten Höchstpreise in ihren Ver, kausslokalen öffentlich aushangen. Gießen, den 18. August 1915. Großherzogliches Krcisamt Gießen. Dr. Usinger. Betr.; Das Ausmahlen von Brotgetreide „ 5 n 0 Freist ansässigen Mühtenbesitzer. Nach tz 7 der Bundesratsbekanntmachung über das Aus-« mahlen von Brotgetreide vom 28. Juni 1915 — Kreisblatt Nr 61 vom 15. Juli 1915 — haben Betriebe, in denen Mehl hergestellt wird m ihren Igetrrebsräumen einen Abdnick der genannten Verordnung aNSznhangen. Indem wir Sie hierauf aiisdrücklick Hinweisen, teilen wir Ihnen gleichzeitig mit, daß der Mittel rheunsche oweraverpand deutscher Müller die v-orerwähüte Bekannt-- SJ.'tel? n J n 5 cIIcn sollen »nd solche zum Preise Betrage/cchgib^ ^ franko gegeii vorherige Einsendung des ? ic Ortspolizeibehörden sind angewiesen, darüber zu wachen, daß die eingangs erwähnte Vorschrift befolgt wird Greßen, den 17. August 1915. Großherzogliches Krcisamt Gießen. Dr. Usingcr. «u Großh. Polizeiamt Gießen und die Großh. Gendarmerie „ des Kreises. Sie wollen darüber wachen, daß die in vorstehender Vcv« fügnng angezogcne Gesetzesbestimmung befolgt wird G i e ß e n , den 17. August 1915. Großherzogliches Kreisämt Gießen. _ Dr. Usinger. Bekanntmachung. Betr.: TmJBerfetjt mit Gerste; hier Zuweisung von Kontrst« Gießen, den 18. August 1915 , ; Großherzogliches Kreisämt Gießen. Dr.^U s i n g e r. ^ 0 .'^'"' r Bekanntmachung. r Xte Rerchsfuttermittelstelle hat nach 8 20 Wik den Verkehr mit Gerste »om 28.^“ n f 1916 (Reichs-GeseW. ©. 384) und 8 5 Ws. 2 Ziffer 2 der Verordnung vonr §3. Juli 19,15 (ReiÄ-GesAjl.. S 455 , unw! s fluIHmtmina ihres Beirats festzusetzen, welche Betrieb« Gerste twvarbttten oder verarbeite«» lassen dürfen, und in welcher Höhe (Kontingente). Ter Beirat, Abteilung für Gerste, hat beschlossen, daß ein Gerstenkontingent zur Verarbeitung zugewiesen werden sollt Brauereien, Brennereieie, Preßhefcfabriken, Graupenmühlen, Malz- mffeesabrilen, Malzextraktfabriken und Mnmmebrauereicn. Andere Betriebe kommen daher ftir die Zmveisung eines Kontingents bis auf weiteres nicht in Betracht. Soweit die Brauereien ihr Malz nicht selbst Herstellen können üder dürfen (8 27 Abs. 2 der Gersten-Berordnung), es also «ILi ?? er von Mälzereien beziehen müssen, werden sie ihre Gerstenbezugsscheine zugunsten derjenigen Mälzereien, von denen stc das Malz geliefert zu erhalten wünschen, der Gerstcvcrwertmigs- geseltsckast m. b!. H. in Berlin zur Verfügung zu stellen haben. Ti« Festsetzung der Höhe des Kontingents der einzelnen Betriebs erfolgt in allernächster Zeit durch die Reichsfuttcr- mrttelstclle, bei Brauereien und Brennereien mit Hilfe der Steuerbehörden. Len einzelnen Betrieben nnrd dann alsbäld eine Mitteilung über die Höhe des ihnen zugewiesenen Kontingentes zugehen. Trc auf Grund dieser Kontingente ausgestellten Gersten- bezugsschernc werden der Gcrstevertvertungsgescllschaft m. b. H. " überwiesen, wohin sich die einzelnen Betriebe wegen der rrcserung der ihnen zustchenden Gerstenmcngen wenden wollen. ... Ter Ankauf von Gerste bei landwirtschaftlichen Unternehmern für Gnchte verarbeitende Betriebe darf nur gegen Vorlegung der vm> der Rerchsfuttermittelstelle ausgestellten Gcrstenbczugsscheine «folgen. m Reichsfutterlniltelstelle hat sich mit den verschiedenen Verbanden der Gerste verarbeitenden Industrien, die der Gerste- ^ErwertunAsgescllschaft m. b. Hi beigetreten sind, in Verbindung gefetzt. Soweit die Gerste verarbeitenden Betriebe einem Ver- vanoc — wie tue Brauereien dem Deutschen Brauerbund, die Brennereien der Spirituchcntrale, die Preßhefcfabriken, die Grau- pennruhlen und die Malzkaffefabriken den betreffenden Verbänden — »Ngeschlossen sind, bedarf es keines besonderen Antrages auf Zu- Weisung eines Kontingents bei der Reichsfuttermittelstelle. Tiefen Betrieben imrd auf Grund der von den Verbänden hier vorge- legten Unterlagen ihr Kontingent zugewiesen werden. Tie der Gersteverwertungsgesellschaft m. b. H. übergebenen Be. zugsschcinc fmd, wenn ein Kaufabschluß über Liefcning von Qualv täts^gerste jnit dem Unternehmer eines landlnirtschaftlichenUe Anmeldung des Geschäfts tnebes zustande gekommen ist, bei der «„„.r.ouug or» ^aMiis- Äfchlusfes G 7 Abs. 2 der Verordnung vom 28. Juni, dem Komimmalverband vorzulegen, der sie als Belag zurückbehält. Wird nur ein Teil der auf dem Bezugsschein vermerkten Menge geliefert, so wird von dem Kommunalverband der Teilbetrag aut dem Bezugsschein abgeschriebeu und eine beglaubigte Ab schnst zuruckbehalten. Berlin, den 11. August 1918. Reichsfuttermittelstclle, _ S cha rmer. Bctr.: .Verbot der Verwendung von Rahm. Verordnung. Für den nur unterstellten Bezirk des 18. Armeekorps und - im Einvernehmen mit dem Gouverneur — auch für den Befehls bereich der Festung Mainz bestimme ich: Ter Verlaus und die gewerbsmäßige Verlvendung von süßem und sauerem Rahm (Sahne) wird mit Gültigkeit vom 16. ds Mts ab hiermit verboten. Disgenommen von dem Verbot ist der Verkauf von Rahm an Krankenanstalten, ferner die Abgabe für Kranke auf Grund ärztlicher Bescheinigung, die ans Name und Menge zu lauten hat Ter für diese Zwecke srcigegcbene Rahm muß mindestens 20 Prozent Fettgehalt haben. Zuwiderhandlungen werden äns Grund des 8 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1861 nnt Gefängnis bis ziu einem Jahre bestraft. ' .Frankfurt a. M,, den 11. Slugust 1915. Der Kommandierende General: Freiherr von Gall, General der Infanterie. Bekanntmachung. Betr.: Verbot des Schlachtens von trächtigem Rindvieh _ mrchsteheiide Bekanntmachung des Kommandierenden Generals des 18. Armeekorps in obigem Betreff vom 11 Ananst bringen >mr hiermit zur öffentlichen Kenntnis. ' Gießen, den 17. August 1915. ^ Grobherzogliches Kreisamt Gießen. Ür. Usingcr. ' Stellvertretendes GenerallomMando ' ' XVIII. Armeekorps >. III b. 16 381/7676. Frankftirt a. M., den 11) August 1915 Netr.: Verbot des Schlachtens von trächtigem Rindvieh Verordnung. Wik den mir unterstellten Bezirk des XVIII. Armeekorvs u' .c Gknvernehmeii mit dem! Gouverneur — auch für Befehlsbereich der Festung Mainz verbiete ich mit Gültig- twcui? 1 ” rot ^ Mts. bis ans weiteres das Schlachten erkennbar iraa-trgen Rindviehs. IäfIi9 f<>t ^ r unt> die relative Feilchtig-kert etu>a 70 beträgt: die Temtmihir soll bann allmählich auf etwa -ft 6 Grad und die relative Feuchtigkeit auf 85 bis 90 Proz. erhöht werden. Tas Auftaucn kann auch bei einer nahezu gleichmäßigen Wärme von etwa -ft 3 Grad und einer relative» Feuchtigkeit von 75 bis 80 Proz. vor sich gehen. Tie Auftauzeit ist aut 2 bis 3 Tage zu bemessen. Wo Kühlräume, in die das gefrorene Fleisch aus den Gefrier- räumen verbracht, und in denen es in der vorbezeichncten Weise anfgetaut werden kann, nicht oder nicht in dem erforderlichen Um» fany zur Beifügung stehen, kann dos Auftauen auch in anderen luftigen und sauberen Räumen, etwa in Schlachthofhallcn, bewirkt weichen. Turch Aufschichten des Gefrierfleisches in Haufen und Bedecken dieser Haufen mit Tüchern kann z,veckmäßig dafür gesorgt weichen, daß das Fleisch die aufgespeicherte Kälte nur langsam abgibt. _ Auf jaden Fall sollte Gefrierfleisch nur in halben oder ganzen Tierkörpcrn aufgetaut werden, damit möglichst wenig Fleischsast verloren geht. Ferner ist es dringend ratsam, das Gefrierfleisch nicht in gefrorenem Instand an Verbraucher oder Schlächter abgeben zu lassen, weil es bei diesen in der Regel nicht sachgemäß aufgetaut locrden kann und deshalb leicht die vorerwähnten schlechten Eigenschaften annimmt. Gewöhnliche Ersschränke sind zum Aus- tauen von Gefrierfleisch nicht geeignet. Ta gefrorenes Fleisch nach erfolgtem Auftauen nur eine beschrankte Haltbarkeit besitzt, empfiehlt es sich, dort, wo der Verbrauch des gekauften aufgetauten Fleisches nicht ohnehin alsbald S erfolgen pflegt, der Bevölkerung oder den Käufern anzuraten, s Fleisch nicht allzulange bis zur Zubereitung für den Genuß liegen zu lassen. _ Bekanntmachung. SB e t c.: Ausschlag der Beiträge zu den Entschädigungen für Bieh- verluste auf die Besitzer. An die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Tiejenigen, die mit der Erledigung unserer Verfügung vom 7. Juli 1915 noch im Rückstände sind, werden an die alsbaldige Einsendung der Berichte erinnert. Gießen, den 18. Aftgust 1915. Großherzogliches Kreisamt Gießen, _ I, V.: He in merde. _ Bekanntmachung. Betr.: Ten Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in Beuern. Dtze Seuche ist erloschen. Tie Sperrmaßregeln werden aufgehoben. Gießen, den 18. August 1915. Großherzogliches Kreisomt Gießen. _ I. V.: H e m m e r d e. _ Bekanntmachung. Betr.: Ter Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in Groß- Karben (Kreis Friedberg). In Groß-Karben (Kreis Friedberg- ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. Gießen, den 18. August 1915. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: H e m m e r d e. _ Bekanntmachung. Betr.: Rechtsmittel gegen die Gemeindesteuerveranlagung für 1915. Auf Grund der Art. 46 und 50 des Gemeindenmlagengefetzes vom 8. Juli 1911 hat Großh. Ministerium der Finanzen, Abteilung für Steuerwefcn, die Frist, innerhalb deren Reckstsmittel gegen die Gemeindestcuerveranlagung für 1915 bei der ersten Instanz anhängig gemacht werden können, für die StÄck Gießen bis zum 8. September einschließlich erstreckt. Ausgenommen von der Fristerstreckung sind diejenigen Rechtsmittel, dre das für die staatliche Veranlagung bereits rechtskräftig fcstgestellte Einkommen zum Gegenstand haben. Dies wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Gießen, den 14. August 1915. Gwßherzogliches Finanzamt Gießen. _ I. V.: Ber res. _ Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinigung Holzheim. In der Zeit vom 1. bis einschließlich 14. September lfd. Js.. liegt Werttags aus Großh. Bürgermeisterei Holzheim das Projekt über Ausfülnnmg der Drainagen in den Fluren 3, 9 und 11 nebst dem dazugehörigen Beschluß der Bollzugs- kvmnrission vom 10. August 1915 zur Einsicht der Beteiligten offeit. Einwendungen hiergegen sind bei Meldung des Ausschlusses während der Offenlegung bei Großh. Bürgermeisterei Holzheim mit Gründen versehen schriftlich einzureichen. Friedberg, den 10. August 1915. Ter Grvßberzogliche Feldbercinigungskommissär: Schurttspahn, Regierungsrat. Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinigung Ober-Bessingen: hier Drainagen. In der Zeit vom 18. bis einschließlich 3l. August lfd. Js. liegt auf Großh. Bürgermeisterei Ober Bessingen das Projekt über Ausführung von Drainagen in den- Fluren 9 und 10 nebst Beschluß vom 15. Juni lsd. Js. zur «Einsicht der Beteiligten offen. Einwendungen hiergegen sind bei Meidung des Ansschlusscs während der Offenleg!,ngszeit bei Großh. Bürgermeisterei Ober- Bessingen schriftlich einzureichen. Fricdberg, den 29. Juli 1915. Ter Großherzogliche Feldbereinigungskommissär: _ Schnittspahn, Regierungsrat. _ Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinigung Lang Göns: hier den Zutcilungsplan, In der Zeit vom 18. bis einschließlich 31. August lsd. Js. liegen auf Großh. Bürgermeisterei Lang-Göns die Beschlüsse der Bollzugskommissioiv vom 19. Juli und des Gcmeinderats vom 5. August 1915 über Verschiebung der Zuteilung auf 1916 zur Einsicht der Beteiligten offen. Einwendungen hiergegen sind bei Meidung des Ausschlusses während der Offenlegung bei Großh. Bürgermeisterei Lang-Göns mit Gründen versehen schriftlich einzureichen. Friedberg, den 8. August 1915. Ter Grobherzogliche Feldbereinigungskommissär: ____ Schnittspahn, Regierungsrat. Bekanntmachung. Betr.: Sonntagsruhe in den Apotheken. Wir bringen zur öffentlichen Kenntnis, daß von Sonntag, den 22. l. Mts., von nachmittags 3 Uhr, bis Montag, dm 23. l. Mts. früh, nur die Engclapotheke geöffnet ist. Gießen, den 18. August 1915. Großherzoglichcs Polizeiami Gießen. Hemmerde. Monatl. lleberstcht der Todesfälle in der 5tadt Sieben. Monat Juli lSIS. Einwohnerzahl: augenouiuis» zu 32 9 }> (iiifC. 1333 Mau» Militär), Ctsrblichkestsziffer: 17,5°/,,. Nach Abzug von 28 Ortsfremden: 7,54°',,. ES starben an Zuf, Erwachsene Kinder Im l. Lebens- vom 2 bl» iahr 18. Jahr Angeborener LebenSschwäche 1 (1) — 1 <» — Altersschwäche 5 (3) 5 ( 2 ) — Mosern 1 I Diphthette 2 , 1 ) — 1 Kl) Nose Kl) — 1 (1) Wundkrankheilen I (1) I dl Lungiutuberkulofe 4 (2) 3 (2) 1 Allgemeiner Tuberkulose 1 (1) — 1 (D Lungenentzündung 1 1 — Ererbter SgphstiL Krankheiten der AtmuugS- KD 1(1) organe Krankheiten der Kreislauf- 4(1) 2(1) 1 1 organe 7(6) 5(3) 2(2) Gehiruschlag Kraukheite» dis Nerven- 4 (1) 4(1) systenis 4(1) 4(1) Magen- und Darmkatarrh Krankl,eile» derVerdauungS- 3 2 organe 4(1) 2 ( 2 ) 2 ( 2 ) Krmrkheiten der Harnorgane 3 2 1 — Selbstmord 1 (I) 1(1) — — Verunglückung 1 (1) 1 (1) — — anderen Krankheiten KD — Kl) Summa: 49(38) 31(18, 11(4) 7(6) Anm.: Die in Klammern gesetzten Ziffern geben an, loie viel der Todesfälle in der betreffmden Krankheit auf von auswärts nach Gießen gebrachte Kranke koimnm. Märkte. Io. Wiesbaden, lü, Aug. Heu- und S tro b m a r k t. Bezahlt !vurde iür Heu (neues) 5,80 Mk. bis 6,70 Alk., Stroh (Richtflroh) 2,80—3,50 Mk., Krummstroh 2,75-0,00 Mk. Alles (iit 60 Kilo. — Fruchtmark t. Aus dem heulige» Markt war nichts angefahren. ******£*** t********** Brühl’sche Universitäts-Druckerei. Schulstr. 7 Rotationsdruck der B rü hl 'fchen Umn.-Ruch» und Steindrucke«!. R. L an a e. Gießen.