Ureisblatt für de» Ureis Gießen. Nr. 7« _____ 17. August 1915 Bekanntmachung. SBetr.l Ausfuhrverbote. Mlf Grund des 8 2 der Kaiserlichen Verordnungen vom 81. Juli 1914, betreffend txls Verbot 1. der Ausfuhr und Durchfuhr von Waffen, Munition, Pulver usw., 2. der Ausfuhr und Durchfuhr von Rohstofseir, 1>ie bei der Herstellung uiü» deur Betriebe von Gegenständen des Kriegsbedarfs zur Verwendung gelangen, bringe ich nachstehendes Mi öffentlichen Kenntnis: I. Es wird verboten die .Ausfuhr und Durchfuhr von: Künstlichem Leder (ganz oder teilweise ans Lederabfällen zusammengesetzt) der Nr. 564 des Zolltarifs; Ramiegarn, auch gemischt Mit Flachs oder Jute, jedoch ohne Bcimischmrg von «aderen Spinnstoffen, der Aus- fuhmummer 478 des statistischen Warenverzeichnisses (®arn der NumMeni 478 bis 480 des Zolltarifs) unter Aufhebung der entgegenstehenden Vorschriften der Bekanntmachungen vom 22. Februar 1916 Absatz 6 (Reichsanzeiaer Nr. 45 von: 23. Februar 1916) und vom 16. Achril 1915 Ziffer II Absatz 3 (Reichsanzeiger Nr. 88 vom 1,6. ,April 1915); Hushauktingen. II. Verboten wird die Durchfuhr von Magnesit (natürlicher kohlensaurer Magnesia), auch gebrannt, der Nr. 227 b des statistischen Warenverzeichnisses unter Aushebung der entgegenstehenden Vorschrift in Ziffer III der Bekanntmachung vom 20. Mai 1915 (Rcichsanzeiger Nr. 117 vom 21. Mai 1916). Berlin, den 27. lFnli 1915. Der Reichskanzler. Km Mftrage: Richter. Bet r.'t Beschlagnahme von Großviehhäuten. Bezug: Generalkommando II c/(B Nr. 2284 v. 29. 4. 16. Gemäß K. M., K. R. A., CH. II. 228/7. 15. K. R. A. find die Firmen M« Bejach G. m. b. H. in Berlin und Heinrich Derjang In Cöln aus ihren Antrag gestrichen toorden. Frankfurt (Main), 18. August 1915. Bon Sellen des Generalkonimandos. Ur den Chef des Stabes: Wootz, Oberstleutnant. * _ Bekanntmachung. Betr.: Ten Verkehr mit Gerste ans dem Erntejahr 1915. iErgänzend und erläntcrird zu dein anülichen Text der im Kreisblatt Nr. 62 vom 16. Juli 1915 abgedruckten Bekanntmachung des Bnndesrats Wer den Verkehr mit Gerste aus dem Erntejahr 1915 vom 28. Juni 1915 bemerken wir: Tie Verordnung bezieht sich nur auf reine Gerste (Winter- und Sommergerste). Für Mengkorn und Mischfrncht, toorin sich außer Gerste auch Hafer befindet, gilt die Verordnung über den Verkehr mll Hafer, abgedruckl im Kreisblatt Nr. 63. Auf Mcna- korn, daß außer Gerste auch Brotgetreide enthält, ist di« Verordnung Wer den Verkehr Mit Brotgetreide und Mehl, abgedrnckt im Kreisblatt Nr. 59, anzuwenden. Im übrigen spricht die Verordnung des Bnndesrats Wer den Verkehr Mit Gerste zwar die Beschlagnahme der gesamten Gerste zugunsten des Komnrinmlverbwides, in dessen Bezirk sic getvachsen ist, aus, sie trifft aber Bestimmungen Wer die Verwendung nur für die H ä l f t e der Gesamternte an Gerste. Tie «ine Hälfte der Gerste (§ 6 Absatz 1) dürfen die Unternehmer landwirtscchrftlicher Betriebs innerhalb ihres eigenen Betriebes nach ihrem Belieben verwenden. Sie dürfen sie verfüttern, als Saatgut verwenden, zu Gerstenmehl, Graupen oder Grütze für den eigenen Bedarf verarbeiten oder verarbeiten lassen. Verkäufe von Gerste ans dieser Hülste sind ebenfalls zulässig, unterliegen aber den gleichen Beschränkungen wie die Verkäufe ans der anderen Hälfte, d. h. die Unternehmer dürfen ihre Gerste nur liefern zu Sllatzwecken (sofern sie sich nachweislich in den letzten 2 Jahren mll dem Verkaufe von Saatgerste befaßt haben (ß 7 Ms. 1 a), oder an Abtriebe mit Kontingent (§ 20 hlbs. 1) oder an die Zentralstelle zur Abschaffung der Heeres- vcrvflegung. (§ 7 Abs. 1 b). viese Geschäfte sind binnen 5 Tagen nach Lvschlnh un, anzuzeigen. (§ 7 Abs. 2.) Tic andere Hälfte der Gerste (8 11 S®f. 1) haben die Unter- g ier landwirtschaftlicher Betriebe, soweit sie nicht tn dev nach- nd unter 1—3 angegebenen Weise darüber verfügen, dem munalverbaNd zur Verfügung zu halten. Tie Ablicferu n g diÄer z weiten Hälfte ihrer Gersten-» ernte durch die Unternehmer landlvirtschaftlicher Bcttttehe an den Kommunalverband steht gleich: 1. Tie Lieferung selbstgezogencr Saatgcrste für Saatzwecke, tedoch nur sofern sich der Unternehmer nach,ocislich In den lebten 2 Jahren mit dein Verkaufe von Saatgerste bdfaßt hat. <8 7 Ms. 1 a.) Tas Nähere folgt unten. 2 . Tie Lieferung vou Gerste au Betriebe mit Kontingent. (8 7 Ms. 1b.) 3. Die Lieferung von Gerste auf Anweisung der Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung. (8 7 Ws. 1 b.) Der Abschluß solcher Geschäfte ist uns ebenfalls binnen 3 Dagen anzuzeigen. Zu anderen als den vorstehend unter 1—3 aufgesührten Zwecken barf Gerste aus dem Kommunalvcrband nicht entfernt werden, außer im Falle der Verbringung innerhalb desselben landwirtschaftlichen Betriebes, der innerhalb verschiedener Kreise gelegen ist. (8 5.) , W ei Li efer u n g von Saatgerste wird der Nachweis, daß es sich bei einem Verkaufe auch tatsächlich um Saatgerste im Ginne des 8 7 Ms. 1a handelt, ohne weiteres nur dann alZ geftihrt angesehen tverden kann, wenn die zu Saatzw ecken verkaufte Ger st e aus einer Saatzuchtwirtschaft stammt, die von der zuständigen landwirtschöstlichen Körpers chaft(.L and Wirts chastskam me r nsw.) als solche anerkannt ist, oder deren Saaten von der deutschen Landwirtschaftsgesellschaft oder der O ri g inal sa a tg u t abt eil u n g des Bundes der Landwirte anerkannt sind. Tas Verzeichnis dieser Saatgutwirtschaften ist in der Sondernummer vom 5. September 1914 des „Gemeinsamen Tarif und Verkehrs-Anzeigers für den Güterund Ticrvcrkehr" abgedruckt. Die ans diesen eigentlichen Saatzuchtwirtschaften verkaufteSaatgerste darf nur in plombierten Säcken abgegeben werden. Tie Zustimmung zur Entfernung von Gerste zu Saatzwecken aus einem anderen landwirtschaftlichen Betriebe wird nur dann erteilt tverden, wenn tmrksich auch der Nachweis daftlr erbracht ist, daß der Unternehmer des liefernden Betriebes sich in den letzten 2 Jahren mit dem Verkauf befaßt hat imd wenn eine Gewähr für die Verwendung zu Saatzwecken gegeben ist. Ter Nachweis ist uns einwandfrei zu erbringen. Für die Lieferung an Betriebe mit Uontingcnt wird die Rcichs- futtermittelstelle in allernächster Zeit die Kontingente für alle Gerste verarbeitende Betriebe feststellen und in Höhe des für diese Betriebe festgestellten Kontingents Bezugsscheine, aus den Inhaber lautend, ausstellen. Dabei sind als Äersteverarbeitende Betriebe im Sänne dcß 8 20 Abs. 1 anerkannt worden: Brauereien, Brennereien, Preßhefesabriken, Graupenmühlen, Mälzkasseefabriken, Malzextraktfabriken und Mummebrauereien. Die Abgabe von Gerste für Betriebe mit Kontingent ist nur gegen Aushändigung einer der Menge der gelieferten Gerste entsprechenden Zahl von Bezugsscheinen zulässig. Diese Bezugsscheine sind uns hei der Abmeldung des Ge. schäftes (8 7 Abs. 2) vorzulegen. Gießen, den 40. August 1915. Grobherzogliches Kreisamt Gießen. I. B.: Dcchler. An den Oberbüraermeistcr der Stadt Gießen und an di« Großh. Büraermcistcrcien der Landgemeinden des Kreises. Sie wollen für ortsübliche Verösfentlichnng obiger Bekanntmachung besorgt sein. Gießen, den 10. Mgust 1915. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: Hechler. Bekanntmachung. Betr.: Ten Verkehr mit Brotgetreide und Mehl ans denk Erntejahr 1915; hier: Tie Selbstversorger. Nach unserer im Kreisblatt Nr. 65 vom 23. Juli 1915 abgedruckten Bekanntmachung sind n.ur landwirtschaftliche Betriebsunternehmer, die die dort ausgesührte Menge an Brotgetreide zur Verfügung haben, berechttgt, als Selstversorger aufzutreten. Landwirte, die von der neuen Ernte nicht die dort vermerkte Menge! Fruchk (Roggen und Weizen! haben, können als Selbstversorger Vicht zugelassen werden, müssen vielmehr ihre Vorräte ganz au den Kreis abliefcrn und sind aus den Bchug von Brotkarten angewiesen. Die kleineren Besitzer würden also den Vorteil entbehren, ihr Brot selbst backen und (mit Gerste und Kartoffeln), so strecken! zu können, daß sie bis zum 31. Dezember 1915 ans- konttnen und würden außerdem keine Kleie stir ihr Vieh erhalten. Zur Vermeidung dieser grade die landwirtschaftlich Schwachen betreffenden Nachteile hat Großh. Ministerium des Innern zugelassen, daß diese Ncineren Landwirte doch als Selbstversorger anerkannt werde:: können, wenn sie binnen kürzester Frist —< 8 Tage von heute ab — bei der Großh. Bürgermeisterei ent- a *?*»* fallen. Es wird anbei »Igegeben, dies Gießen, den 12. August 1915. Groszher-ocisiches Kreisamt Gießen. I. V.: Hechle v. 8" ^,, Oberbüraermrister der Stadt Gießen und m, die Großs,. Burgenneistkreien der Landgemcinden des Kreises. « ipfovt die Landwirte zur Stellung von Anträgen »ach obiger Verfügung anssordern und uns alsbald das Ver- N"'-' der Antragsteller unter Angabe der ungefähren Menge Brotgetreide des lHuzeluen einzurcichcn. Gießen, den 12. August 1915. Großherzogliches Krcisamt Gießen. __ I. B.: Hechler. _ Bekanntmachung. Betr : Regelung des Verkehrs mit Haf-r' Tie Heeresverwaltung hat das dringende Verlangen nach ichlenniger und größtmöglicher Haierlieseruug gestellt. Wir fordern H. "lle Landwirte die Hafer gezogen haben, auf, für dessen bctorgt zu sein, damit loir nicht gezwungen ftnb, das Ansdreschen auf ihre Kosten durch einen Tritten vor- 1°!^ Zu diesen, >Ausdrusch dürste außerden« die Urschrift c>tS r, 2 iibcr bie .Höchstpreise für Hafer einen Anreiz bteien, wonach diese sich um den Betraa von 5 Mark für die L»me erhöhen, «venu der Hafer in der Zeit bis zum 1. Oktober! 1915 geliefert worden ist. Gießen, den 5. August 1915. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: Hechler. Rn dir Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden Kl'kffeA. N'Ä^ude Bekanntmachung ioollen Sie wiederlwlt ans orts- übliche Weise zur öffentlichen Kcniitins bringen Gießen, den 5. August 1915. Großherzogliches Kreisamt Gießen. ____I. V.: Hechler. Nachstehende Bekanntmachung hes Reichskanzlers vom 5 Te- 1913 — Zentralblatt für das Tentsche Reich Nr. 60 ^b"e 1220 bringen wir hiermit zur allgemeinen Kenntnis. Gießen, den 13. Wgust 1915. Großherzogliches Kreisamt (Versichcruugsaint) Gießen I. V.: Hechler. Bekanntmachung betreffend Ausführung der Reichsversicherungsordnung a< . . . (Vom 5. Tczemher 1913.) Vv k l o^ ri l ll b ^E>>. 2 der Reichsvcrsicherungsordnuirq hat der Bundesrat bestimmt: ^ Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, denen eine Be- schclnigung nach 8 514 'lbsatz 2 der Ncichsversicherungsordnung als .srsatzkassen erteilt lvorden ist, ivird, wqim sie dies bei dem Reichsamt des Innern beantragen, gemäß 8 519 Absatz 2 die Sä' übertragen, statt der Verücherungspflichtigen, die als Mi,gurte, der Ersahkastc vom Rechte des 8 517 Absatz 1 Ge- ^k?uch machen und das Ruhen ihrer eigenen Rechte und Pflichten Ä5,?^Äleder der Krankenkasse in die sic gehören, beantragen wollen, diesen Antrag be, der Krankenkasse zu stellen Berlin, den 5. Dezember 1913. Ter Stellvertreter des Reichskanzlers. ___ gez.t Delbrück . SJ c (r : Krankenversicherung der unständig Beschäftigten. bie Großh. Bürgermeistereien der örtlichen Melde- und Zglilitellen der Allgemeinen Ortskrankciiknsse und der Land- krankcnknsse des Landkreises Gießen. 4.,e unständig Beschäftigten haben sich selbst behufs Eintragung in das Mitgliederverzeichnis der allgemeinen Orts- • focm |tc vorwiegend in der Landwirtschaft beschastegt such, in das Mitgliederverzeichnis der Landkraiiken - taste anzumelden, Die Meldtmgcn der nnständlg Beschäftigten haoen be, den Meldestellen der beiden Krankenkassen in den Gemeinden des Kreises zu geschehen. r, u Grvßhcrzvglichcn Bürgermeistereien und die Ausgabestellen für Quittungskarten haben, worauf wir ausdrücklich'hin- Ä SUi m 2 R.D.O die Pflicht, den zuständigen Kcankenkasseii ftden Versick-crungspsllchligen zu melden, der un- standrg bcichastigt und nicht schon Mitglied einer Krankenkasse ist Greßen, den 13. August 1915. Großherzogliches Kreisamt (Versickzerungsamt) Gießen. __ I. B. : Hechle r. ® c L r - : . Ausführung der Reichsversicherungsordnung. An die Grohh. Bürgermeistereien der Landgemeinden ^ des Kreises. , lErfahrung gemacht, daß Sie den 8 18 der Bo- kauntmachnng von« 22. septencher 1913 (siehe Regierungsblatt lÜrh ®^ "(cht genügend beachten und bringen des- Amtsblatt ohne dir. bam ^"ßen, den 13. August 1915. Großherzogliches Kreisaint (Bersicherungsamt) Gießen ___ I. V.: Hechle r. _ Bekanntmachung. Betr.: Ausübung der Jagd im Bereich der Festung Mainz. Unter Bezugnahme auf unsere im Kreisblatt Nr. 79 vom ,_ 5 ,-^Abmbcr 1914 vcröfsentlichte Bekanntmachung bringen wir werteren Erlaß des Groß». Territorialkommissärs bei der Festung Mainz zur Kenntnis der Interessenten. Gießen, den 16. August 1915. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: Hechler. Bekanntmachung. Betr.: Ausübung der Jagd im Festungsbereich. . Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung des Gouverneurs der Festung Mainz von, 13. September und meine Bekanntmachung vom 20. Oktober vorigen Jahres wird ans Veranlassung des Gouvernements der Festung Mainz bekannt gegeben, daß diese auch fernerhin in Kraft bleiben. Ter seinerzeit aus 500 Meter festgesetzte Sicherheitsbestand ist jedoch auf 100 Meter verringert worden. r . i doof die Jagd im Fcstungsbercich auf. dem rechten und linken Rhemufer und auf den Rheinauen an allen Tagen ansgeübt werten. Trerb , agden, die auf dem linken Rhein- u ser und ans den Rheinauen abgehalten ,verden sollen, sind jedoch unter genauer Angabe der Grenzen des zu bejagenden Geländes und der betrcficnden Ortsgen,arknngen 3 Tage vorher beim Gouvernement anzuzeigen. Bei der Ausübung der Jagd sind folgende Vorschriften des Gouverneurs vom 13. September 1914 und 5. August 1915 zu bc-achten, deren Zuwiderhandlung Gefängnisstrafe nach § 9 des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1861 nach sich zieht. 1. Alle Ausländer, ausschließlich unverdächtige Oester- reicher und Ungarn, smd von der Jagdausübung bis auf weiteres ausgeschlossen. .„ „ 2 - ®.“6cr einem Jagdschein (in Hessen Jagdwaffenpaß) rst von ,edem schützen stets ein von der zuständigen Behörde ausgestellter b e s o n d e r e r W a f f e n p a tz mitzuführen. 3. Bei der Ausübung der Jagd muß seitens der Schützen von allen Festungswerken und militärischen Arbeitsstellen sowie von der? übenden und exerzierenden Truppen, insbesondere aber von den auch an Sonntagen in Betrieb befindlichen Militär-Feld- und -Förderbahnen ein Sicherheitsabstand von mindestens 100 Metern unbedingt gewahrt werden. n» Verkauf von Jagdpatroilen ivird gestattet, desgleichen der Be,W von Pulver lediglich zur Anfertigung bvn Jagdpalronen o. Die Weiilbcrgschutzen haben, mit einem besonderen Waffe,r- paß als Ausweis ertens der zuständigen Behörde versehen, die Erlaubnis zum Wschuß schädlicher Vögel wie in Friedenszeiten Dci vorstehend unter Ziffer 2 genannte, neben dem hessischen Jagdtvasfenpaß von den Jägern mitzusührende besondere Wafscn- paß lpolizeilicher Waffenschein, ist im Großherzogtum Hessen von den Großh. Kreisamtern ausznstellen. Tic Jäger haben sich wegen der Ausstellung d,e,es Scheines an das Kreisamt ihres Wohnortes zu wenden. Bei Vorbringung der Gesuche ist der hessische Jagowaftenpaß mit einem Bericht der Ortspolizeibehörde des Wohnorts vorzulegen, in dem bescheinigt ist, daß der Gesnch- steller Deuffcher, Oesterreicher oder Ungar ist und gegen die Ans- stellung des Scheines und die Ausübung der Jagd im Feskungs- bereich keine Bedenken bestehen, da der Gesuchsteller zuverlässig und unverdächtig ist Außerhalb Hessens wohnende Jäger haben bei Anträgen en Krcisamt ausgestellten hessischen Jagdwaffenpaß Gültigkeit. Tie im vorigen Jahr gemäß, der Vorschrift in Ziffer 2 ausgestellten Bescheinigungen bleiben auch weiterhin in Kraft. Die Durchführung vorstehender Vorschriften ist von allen Po- lizeiorganen, insbesondere von der Gendarmerie und den Förstern zu übcrniachen. Die Jäger lMben den Polizeibeamten die Mitzuführenden Heiden Scheine auf Verlangen vorzuzeigen. Sollten ,ich irgendwelche Unzutr-uilichileiten gegenüber den Truppen er- geben, ist ein erneutes Verbot der Treibjagden zu gewärttgen. Mainz, den 10. August 1916. Ter Großh. Territorialkommissär hei der Festung Mainz. I. A. : Dr. Sehferth 8 ® c L l - : . Nekdrügeverfahren «n die Gröbst Bürgermeistereien der Landgemeinden ^ .. deS Kreises. ^.>e Mldrugeregister sind Vis spätesteirs ,u„r 26 n sm.a mi| ,e iur ä Ä^Ä,är re,,ien des Termins Gießen, den 11. August 1915 Großherzogliches Kreisamt Gießen I. B.: Ke m m e r d c. m Bekanntmachung. SÄ «”' 1 ' 119 ® iC6 ™' Sto XXVIH 3Ir ' 383 Pläne und Beschreibuiiaen liegen in den, Zeitraum dom r~- r JrV‘ -i’U'Quft bis 3. September 1915 ®SÄtt Ä effemen “ Uf m,feter An.tssd.be während der Etwaige Ginocndungen gegen die Anlage sind innerdalb d» 8et Meldung der Nichtberncksichtigunq nach Ab- laus dieser Frist be, uns wrznbrinqen. ^ ^ Greßen, den 13. August 1*916. Grobherzogliches KreiSamt Gießen. I. V.: Scmmerb e. „ . _ Bekanntmachung. •''“WSWAWÄ -E— bm nÄÄt? ®" B " “■ “• Greßen, den 13. August 1915 Großherzogliches Kreisamt Gießen. ,_ I. V.: Hemmerde, Äetr.r Me BWmbcererute 1915. An die Schulvorstände des Kreises. . l »vachsenden Bwnibeeren verssnechen im laufenden l!’., tnc(en Gegenden einen reichen Ertrag. Bei der teil. Ein^ch^'^Mr M h' W c Öf, är ö ?, rMenelt diese Fr miste als Material zum E/e'L Lsoudere^aRnüg^" Kvuserveufabriken tzsti.i S-Lelu'VLen°°kLm * elc[,run « Gießen, den 14. August 1915. Gvoßherzogliche Kreisschultommission Gießen. I. V.: Hemmcrd e. Bekanntmachung. söe tr.: Feldbereinigung Holzbeim, In der Zeit vom 1 . bis einschließlich 14. September lid ^>s. liegt werktags auf Großh, Bürgermeisterei Holzhcim das Projekt über Ausführung dev Drainagen in den Fluren 3, 9 und 11 nebst den, dazugehörigen Beschluß der Vollzugs, «oiimnsftou vom 10 . Skuaust 1915 ^ ^ zur Einsicht der Beteiligten offen. , „ T EiMiiendUiigen hiergegen sind bei Adeidung des Aussckstusses ivährcnd der Offcnlegrmg bei Großh, Bürgermeisterei Holzherm nul Grrtnden versehen schnstlrch einzureichen. Friedberg, den 10. August 1915. Ter Gwßherzogliche Feldbereinigungskommissärl _ Schnittspahn, Regierungsrat. Bekanntmachung. Netr.l Feldbereiuigung Ober-Bessingen; hier Drainagen Qn der Zeit vom' 18. bis cüischließlich 31. Skugust lfd Js liegt auf Großh. Bürgermeisterei Ober-Bessingen das Projekt Mer Ausführung von Drainagen in den Fluren 9 und 10 nebst Beschluß vom 15. Juni lfd Js zur Einsicht der Mteiligten offen. ' Anwendungen hiergegen sind bei Meldung des Ausschlusses während der Offenlegungszeit bei Großh. Bürgermeisterei Ober. Bessingen schriftlich einzureichen. Friedberg, den 29. Juli 1915. Ter Großhcrzogliche Feldbereinigungskomniissäkt «schnittspahn, Regicrungsrat. Bekanntmachung. Bctr,: Felbbereinigung Lang-Göns» hier den Zuteilungsplan In der Zeit vom 18. bis einschließlich 31. August lsd Js liegen auf Großh. Bürgermeisterei Lang Göns die Beschlüsse der Wollzugskommission vom 19. Juli und des Gemeinderats vom 5. August 1915 über Verschiebung der Zuteilung auf 1916 zur Einsrcht der Beterl,gten offen. Einwendungen hiergegen sind bei Meidung des Ausschlusses während der Offenlegung bei Großh. Bürgermeisterei Lang-Göns mrt Gründen versehen schriftlich einzureichen. Friedberg, den 8 . August 1915. Ter Großhcrzogliche Feldbercinigungskommissär: Schnrttspahn, Regierungsrat. Betr ~rNf. • Bekanntmachung. zM . ®nfS 6 SS^ E ^ITtlWllhuna.’n r:'v tu* n«.., . zur c^«-raugren orten. ÄÄ ?iilLS?are: während der oben «enge 8» 5£&r <*'«'■,wia «»ssws 4 - August 1916- W;e Feldbvreinigungskonrmissär t ^>chnittspa h n, RegrcrungSrat Vöchentl. Uebersicht derToderfäNe i. tz. Stadt Sieben. 32. Woche, Do>n 1. bis 7. Auoukt igin Einwohnerzahl- Mg.«»« ,u 38 900 (J(. 1600 Mann Militär». «terblichk-NSziffcr! 25,80 •/„. MS) Abzug von 9 Ortsfremden - 11 , 06 %,. ®s starben an n u i Er- Kinder ° ' wachse»« lm I Leb,n«- vom 2 bi» Masern j _ l»ör >s Jahr Lungentuberkulose i ^ ^ * Tuberkulose anderer Organe 1 (3) Lsg» _ io - - w anderen Krankheiten des Nervensystems 3 ( 2 ) z ,z> _ , "»deren Krankheiten der Ber- dauungSorgane 1 m _ _ , ... Krankheiten der Nieren 1 1 1 ”) Krebs j "»deren Geschwülsten 1 ( 1 ) 1 (i, IT anderen Krankheiten 1 (i) 1 fzj _ Suinum : 16 (9) HW - B ( 2| hör fjJJSiirr® 4 ! in Kka mmern geseßton Ziffem geben an, Ivie viel der betreffenden Krankheit ans von auswärts nach Gießen gebrachte Kranke komm«. “ Märkte VIehho,-Marktbericht vom 16. Aug. 47 vchie», 4a Bullen, 815 Kühe und Färsen», 49e Kälber, 70 Schale, 269 Schweine. 11Mh SÄ t i““V .**!. icklleppcndem Geschäft bleib, bei Großoieh und Schweinen Uebcrstand. Vreise lür 100 P,d Lebend- Sct)iacht- . gewicht, v ch s e n. Mk Mk VoNfleischtge, at,Sge»nästete, höchsten Schlacht- wertes lm Alter von 4—7 Jahren . . . 65-6« 120-180 Junge, Neilch-ge, nicht auSgemästele und ältere auSgemästele............ 60-65 112—120 53 u U e n. m°nPt e 'cS- 0e ' , a ^ 8 0 ero * höchsten Schlachtw. . 56—60 98—108 Vollste,,chige, jüngere. 51-55 92-98 Färsen. Kühe. Nollstellchige, auSgemästele Färsen höchsten Schlachtwertes ..gg_ qr iia_ 105 Vollsteischige auSgemästele Kühe höchsten Schlachtwertes bis zu 7 Jahren .... 50-58 93—105 Wenig gut -ntwstkeite Färsen. 58-68 105-116 2Jeitere ausgemästete Kühe und wenig gut entwickelte jüngere Kühe. 45—49 86—90 Mäßig genährte Kühe und Färsen .... 32—87 72—78 Kälber. Feinste Mastkälber. 78—00 180—00 Mittlere Mast- und beste Saugkälber . . , 72—76 120—130 Gerlnger« Mast- und gute Saugkälber , . . 64—71 110—126 Schafe. Weldemastlchasei Mastlämmer und Mastbammel. 65—80,00 98-103 Schweine. Vostfleifchig« Schweine von 80 bl» 100 kg m ^n°^9°wicht .. 126-180 161-167 Vollsteischige Schweine unter 60 kg Lebendgew. 128-126 164-160 rVucksachen aller Art llofert In Jad#r oewünschtsn Ausstattuno preiswert die 3iühl’sche Universitäts-Druckerei. Schulstr. 7 Rotationsdruck der Brühl'lchen Univ.-Buch» und Sleindruckcrei. R. Lange, Gießen.