I Nr. 71 13, A,in,ist 1915 Bekanntmachung hwtt Ergänzung der Verordnung über den Verkehr mit Kraftfuttermitteln vom 28. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 899). Born 5. August 1915. Der Bnndesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 337) beschlossen, die Bekanntmachung über den Verkehr mit Kraftsuttermitteln vom 28. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 399) wie folgt zu ergänzen t I. Dem ß 4 ist als Absatz 4 anznfügen: Der Reichskanzler kann die weiteren Bedingungen der Ueber- lassung festsetzen. II. Hinter Z 4 ist einzusctzen: 8 4 a. Erzeuger von ikasser Kartoffelpülpe und nassen Biertrebern haben diese Futtermittel auf Verlangen der B^ngsver- einigung zu trocknen, soweit sie Anlagen dazu besitzen und die Bezugs Vereinigung die Abnahnre zusichcrt. III. Hinter 8 8 ist als neuer Absatz cinzufügcn: Für bare Auslagen und Transportkosten werden 20 Mark für die Tonne berechnet. Die Lieferung hat seitens der Bezugs- Vereinigung zu einheitlichen Preisen frei jeder deutschen Eisenbahnstation zu erfolgen. Der Reichskanzler kann die Bedingungen der Ueberlassung anderweit festsetzen. IV. Im 8 12 ist als Absatz 3 einzufügen: Als Ausland im Sinne dieser Bestimmungen gilt nicht das besetzte Gebiet. Futtermittel, die aus dem besetzten Gebiet ringe» führt werden, dürfen nur ait die B^ugsvereinigung abgesetzt werden. V. Jin 8 11 ist als Nr. 2 a einzufüaen: wer der ihm Nach § 4a obliegenden Verpflichtung tzurn Trocknen prcht nachkommt. Berlin, den 5. August 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers- Delbrück, Bekanntmachung über Aenderung der Verordnung, betreffend Einschränkung der Malzverwenduug in den Bierbrauereien, vom 15. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 97). Vom 5. August 1915. Der Bundcsrat hat auf Grund von 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zn wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: Artikel 1. In die Verordnung, betreffend Einschränkung der Malzverwenduug in den Bierbrauereien, voni 15. Februar 1915 .(Reichs-Gesetzbl. S. 97) ivird folgender § 1a eiugcfügt: „Im dritten Vierteljahr 1915 dürfen Bierbrauereien zur Herstellung von Bier außer ihrer für dieses Vierteljahr festgesetzten Malzmcngc im voraus auch bis zur Hälfte derjenigen Malzmcnge verwenden, die ihnen für das vierte Vierteljahr zugelassen ist. Sie haben die hiernach im voraus verwendete Malzmenge der Reichsfuttermittelstelle bis zum 15. Okwber 1915 zur Airrechnung aus ihr Gerstenkontingent (§ 27 Abs. 1 der Verordnung über den Verkehr mit Gerste ans den, Erntejahr 1915 vom 28. Juni 1915, Reichs-Gesetzbl. S. 384) anzuzeigen." Artikel 2. Diese Verordirung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 5. August 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers- i Delbrück, Bekanntmachung betreffend Aenderung der Verordnung über Malz vom 17. Mai 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 279). Vom 5. August 1915. Der Bnndesrat hat auf Grund von § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen nsw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: Artikel 1. In der Verordnung über Malz vom 17. Mai 3.915 (Reichs-Gesetzbl. S. 279) erhält § 3 Abs. 2 c folgende Fassung: „ans Malzvorrätc einer Bierbrauerei, die sich innerhalb der ihr l nach den §§ 1 bis 3 der Verordnung, betreffend Einschränkung der Malz Verwendung in dm Bierbrauereien, vom' 15. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 97) zur Bierbcreitung für die Zeit bis tzum 30. Sevtembcr 1915 und innerhalb der Hälfte der ihr für das vierte Vierteljahr des JahreS 1915 zustchenden Malz- fnxnge halten." ' Artikel 2. Die int Z 3 der Verordnung über Malz vom 17. Mai 1915 vorgesehene Aufforderung kann nach dein Tage des J.nkrajttrettns dicker. Verordnung vgn neuem erlassen werden. A r t i k e l 3. Diese Verordnung tritt Ntit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 5. August 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers, D e lh r ü ck. Bekanntmachung über die Vergütung für Oelfrüchte. Vom 5. August 1915. Der Bundcsrat hat ans Grund des § 4 der Verordnung über den Verkehr mit Oclfrüchtcn imd daraus gewonnenen Produkten vom 15. Juli 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 436) folgende Bestimmung getvoffeu: Tie Vergütung für Verwahrung und pflegliche Behandlung der Oelfnichte nach Ablauf der im ß 4 der Verordnung genanntes Frist von zwei Wochen beträgt für ,eden angefangcnen Monat und tedc angefangene Tonne eine Mark. Berlin, den 5. August 1915. Ter Stellvertreter des Reichskanzlers, Delbrück, Berichtigung. Auf Seite 464 des Reichs-Gesetzblattes von 1915 ist im § 5 der Bekanntmachung über die Höchstpreise für Hafer, vom 23 Juli 1915, m der ersten Zeile das Wort „vor" in „nach" zu ändern Bekanntmachung betr. Preise für Superphosphat und Ammonirk-Superphosphrt Es ist zu unserer Kenntnis gekommen, daß von verschiedenen Firmen Supervhosphale und Ammoniak-Superphosphate zn Preisen angeboten werden, welche die zwischen den Vertretern der Tüngerinimstrie und der landwirtschaftlichen Körperschaften vereinbarten Höchstpreise, die in der „Darmst. Ztg." iftr. 130, zweite Beilage, veröffentlicht wurden, ganz erheblich übeÄchrciten. Nach den getroffenen Abmachmigen ist die fernere Lieferung zu versagen, sobald Preise gefordert werden, die über die in der .Vereinbarung festgesetzten Preise hinausgchen. Es wird daher ersucht, von allen hieraut bezüglichen Vorkommnissen der Rohmaterialstelle des Landwirtschaftsnnniste- rutms, Berlin W 9, Leipziger Platz 7, zur weiteren Veranlassung unverzüglich Mitteilung zu machen. Darm stad t, den 9. August 1915. Großherzogliches Ministerium des Innern. v, Hombcrgk. " > _|_____ Krämer. Bekanntmachung. Zunt Schutze der diesjährigen Ernte wird gemäß K 3 der Verordnung vom 29. April 1914 bestimmt: 1. Me Hegezeit für Rebhühner und Fasanen endigt in den Provinzen Starkenburg und Rhcinhessen, sowie in den Kreisen Büdingen, Friedberg und Gießen mit dem 17. August 1915, in den Kreisen Alsfeld, Lauterbach und Schotten nrit dem 24. August 1915. 2. Die Hegezeit für Hasen endigt tut ganzen Grvßherzogtnmi imt dem 31. August 1915. D a r m st a d t, den 4. Auchist 1915. Großherzogliches Miiiisterium des.Innern. _ v. Homberg k. _ >__ XVIII. Armeekorps Stellvertretendes Generalkommando Frankfurt a. M., den 3. August 1915. Betr.: Einkauf und Verkauf von Gegenständen des Wochcnmarkt, Verkehrs. Verordnung. Auf Grund des 8 9 des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 bestimme ich für den Bezirk des 18. Armeekorps mit Ausnahme des Befehlsbereichs der Festungen Mainz und Coblcnz: 1. Auf allen Wochenmärkten (Markthallen) ist der Einkauf durch Zwischenhändler sowie der Verkauf an Zwischenhändler erst von 10 Uhr vormittags an erlaubt. 2. An Wochenmarkttagen ist außerhalb des Wochenmarkts der Verkauf von Gegenständen des Wochenmarkivcrkehrs, die von auswärts zum Marktorte gebracht werden, an Zwischenhändler sowie der Ankauf durch Zwischenhändler bis zum Marktschlusse verboten. IHicrüntcr fällt nicht die regelmäßige Lieferung bestellter Wochenmarktswaren an bestimmte Kunden in ihren Wohnhäusern durch Erzeuger und Kleinhändler. 3. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden gemäß § 9 b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. Der Kommandierende General: Freiherr von Galt, Gc.u.eral der Infanterie. 2 m XVIII. Armeekorps. ' 1 Stellvertretendes ©cncraltomm'cmbo. Abt. III b Tgb.-Nr. 16 813/7141. Frankfurt a. M., den 28. Juli 1915. Nachdem die Verordnungen des Mundesrats vom 22. Juli 1915 über die Regelung der Kriegsivohlsahrtspfleg« (R. G. Bl. S. 419) und vom 23. Juli 1915 gegen übermäßige Preissteigerung I. V.: Hcchle r. Bekanntmachung Reichsfuticriinttelstelle. Berlin, den 7. August 1915'. Der durch Bundesratsbeschluß vom 23. Juli d. Js. errichteten Reichsfuttcrmittelstelle gehen zahlreiche Anträge von Tierhaltern auf Zuweisung von Futtermitteln, ferner auch Anfragen und Angebote wegen Lieferung von .Futtermitteln und dergleichen zu. Derartigen Anträgen und Angeboten vermag die Reichsfnttcr- mittelstcllc in keinem Falle Folge zu gehen. Sie ist kein Gcschästs- nnternehnien, sondern eine Behörde, der die Durchführung dev Bnndesratsverordnungen über den Verkehr mit Gerste, Hafer, Kraftfuttermitteln und zuckerhaltigen Futtermitteln obliegt. Sie hat daher ivcdcr Futternrittel im Besitz, noch kauft oder verkauft sie solche. Sie bedarf auch keiner Lagerräume, keiner Kommissionäre! oder Agenten. Eine Zuweisung von Futtermitteln kann durch sie außer an die Heeres- und Marinevcrwaltnng nur an Kommunal- vcrbände und an die in den Bundesratsvervrdnnngcu oder vom Herrn Reichskanzler besonders bestimmten Stellen erfolgen. Anträge auf Zuweisung von Futternrittel» sind ausschließlich an die zuständigen Komniunalverbändc, im Großhcrzogtum .Hessen, soweit zuckerhaltige Futtermittel, Kraftfuttcrmittcl und Kleie in Betracht kommen, an die Landcsverteilnngsstclle für Futtermittel in Darmstadt, Blcichstraße Nr. 1, zu richten. S ch a r m e r. Bekanntmachung. Betr.: Ten Verkehr mit Oclfrüchtcn und daraus gewonnenen Produkten. Nach § 2 der Bekanntmachung des Bundcsrats vom 15. Juni 1915 (abgcdruckt im Gießcncr Anzeiger Nr. 169 vom 21. Juni 1915) hat jeder, der O el fruchte im Sinne des 8 1 dieser Bekanntmachung bei Beginn eines Kalcndervicrteljahrcs im Gewahrsam hat, die zu Anfang eines jeden Kalendervierteljahres vorhandenen Mengen, getrennt nach Arten und Eigentümern unter Nennung der letzteren dem KriegSausschusse anzuzeigcn. Tie Anzeige ist bis zum 5. Tage eines jeden Kalcndervicrteijahres, erstmals jedoch am 1. August 1915 zu erstatten. In Ausführung dieser gesetzlichen Vorschrift ist ungeordnet worden, daß diese Anzeigen durch unsere Vermittlung zu erstatten sind. Wir fordern daher alle Anzeigepflichtigen auf, die vorgeschriebenen Anzeigen uns jeweils bis zu dem gesetzten Termin zu erstatten und dabei anzugeben 1. Tie Art der Oclsrucht. 2. Ter Name und die Adresse des Lieferungspslichtigen. 3. Tie nächste Bahnstation lVerladcstation), 4. Ten Zeitpunkt, von dem ab der Lieserungspflichtige zur Lieferung bereit ist. Wer die ihm hiernach obliegenden Anzeigen nicht in der gesetzten Frist erstattet oder wer wissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben macht, wird nach 8 10 der erwähnten Bekanntmachung mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. Gießen, den 10. August 1915. Großherzogliches Krcisamt Gieße». I. V.: Hechler. An das Großh. Polizeiamt Gieße» und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir beauftragen Sie, vorstehende Bekanntmachung wiederholt zur öffentlichen Kenntnis zu bringen und die Interessenten auf sie hinzuweiscn. Bei Erstattung der Anzeigen wollen Sie auf Erfordern den Beteiligten mit Rat und Tat zur Seite stehen. Gießen, den 10. August 1915. Großherzogliches Krcisamt Gieße». I. B.: Hechle r. Bekanntmachung. Betr.: Regelung des Verkehrs mit haf». Tie Heeresverwaltung hat das dringende Verlangen nach schleuniger und größtmöglicher Haferlieferung gestellt. Wir fordern daher alle Landivirtc, die Hafer gezogen haben, auf, für dessen, sofortigen Ausdrusch besorgt zu sein, bamit wir nicht gezwungen sind, das AuSdrcschen auf ihre Kosten dgich einen Dritten vornehmen zu lasscu. Zu diesem «Ausdrusch dürfte außerdem die Vorschrift des K 2 über die «Höchstpreise für Hafer ciueu Anretz! bieten, wonach diese sich NN) den Betrag von 5 Mark für bie Tonne erhöhen, wenn der Hafer in der Zeit bis zuin 1. Oktobers 1915 geliefert worden ist. Gießen, den 5. SlugUst 1915. Großherzogliches Kreisamt Gieße». . 1 i I. B.: Hechle r. An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden ' , des KrciseS. r Vorstehende Bekanntmachung ivollen Sie wiederholt auf ortsübliche Weise zur öffeutlicheu Kenntnis, bringen. Gießen, den 5. August 1915. Großherzogliches Kreisamt Gieße». .I. V.: Hechler, ' .Z 3 S3 e t r.: Tie Brombecrernte 1915. An die Großh. Bürgermcistcreien der Landgemeinden des Kreises. Tic wild wachsenden Brombeeren versprechen im laufenden Jahre in vielen Gegenden einen reichen Ertrag. Bei der teilweisen Mißernte in Obst verdienen diese Früchte als Material zum Einkochen sür die Haushaltungen und für die Konservenfabriken eine ganz besondere Beachtung. Wir empfehlen Ihnen deshalb, in geeignet scheinender Weise aus die Bevölkerung einzuwirken und sie zum Sammeln der Beeren anzuregen. Gießen, den 9. August 1915. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. B.: Hechler. Bekanntmachung. Betr.: Ten Verkehr mit Oclfrüchten und daraus gewonnenen Produkten. Tic nachstehende Bekanntmachung des Reichskanzlers in obigem Betreff vom 3. August 1915 bringen wir hiermit zur öffentlichen Kenntnis. Gießen, den 11. August 1915. Großherzogliches Krcisamt Gießen. I. V.: Hemmerde. y Ausführungs-Vorschriften 'zu der Bekanntmachung über den Verkehr mit Oelfrüchtert und daraus gewonnenen Produkten vom 15. Juli 1915 (Michs-Gesetzbl. S. 438). Z i, § 2. Tie Anzeige ist bis zu den in der Verordnung vom 15. Juli 1915 vorgeschricbcnen Fristen an die untere Verwaltungsbehörde zu erstatten. Tie unter« Verwaltungsbehörde sammelt die Anzeigen und gibt sie sofort an den Kriegsausschuß für tierische und pflanzliche Oele und Fette in Berlin, Mauerstraße 26/28, weiter. Tie Sammellisten für die Mmeldungen gehen den Unteren Verwaltungsbehörden vom Kriegsausschuß zu. Zu A3. Zur Wwickelung seiner Geschäfte wird der Kriegsausschuß in den Bezirken der unteren Verwaltungsbehörden sich je nach Möglichkeit und Bedarf solcher Händler bedielten, di« bisher schon im Oelfruchthaudcl dort tätig gewesen sind. Tie Preise, welche der Bundesrat festgesetzt hat, gelten als angemessen sür gesunde Ware von mindestens mittlerer Art und Güte. Entsprich! die Ware dieser Voraussetzung nicht, so hat ein Preisabschlag eiuzutreten. Die Preise stellen zugleich die Grenze dar, über die bei der Entscheidung nicht hinausgegangen werdet! darf. Wird dem Eigentümer dieser Preis geboten, so bedarf es, falls er gleichwohl die Festsetzung des Preises durch die höhere Verwaltungsbehörde beantragt (§ 5 Msatz 1), vor der Entscheidung! einer materiellen Nachprüfung nicht. Vor jeder Entscheidung ist der Kriegsausschuß zu hören, gegebenenfalls sind Sachverständige zuzuziehen. , Die Preise sind Netto-Preise: die Säcke werden vom Kriegsausschuß oder von seinen Kommissionären gestellt. 3ii § 4. In den Sammellisten ftir die Anmeldungen (§ 2) ist zu vermerken, von welchem Zeitpunkt ab der Licfernngspslichtige zur Lieferung bereit ist. Im Zeitpunkt des Gcfahrübergangs hat der Eigentümer die Mengen, die er dem Kriegsausschuß liefern soll, von seinen übrigen Bestäirden abzusondern. Er hat den Zustand, in dem sie sich befinden, durch einen vorr der Landwirtschaftskammcr oder der entsprechenden landivirtschastlichen Vertretung ertvählten Sachverständigen fcststcllen zu lassen. Befinden sich die Oelfrüchte in Unverdorbenem Zustande, so hat der Eigentümer eine Bescheinigung des Sachverständigen hierüber unverzüglich denk Kriegsausschuß beizu- hringen. Können die Sachverständigen die Bescheinigung nicht abgeben, so ist unter ihrer Aussicht eine Probe von je mindestens einem halben Kilogramm zu nehmen, die ans zclm verschiedenen Stellen des Vorrats tu möglichst gleichen Mengen zu ziehen und in Blech- oder GlaSverPacknng zu verwahren ist. Die Probe ist zu versiegeln und der zuständigen Landwirtschaftlichen Versuchsstation des betreffenden Landes oder Landesteils zur Feststellung der Beschaffenheit zu übersenden. Die Versuchsstation ist zur unverzüglichen Mitteilung des Befundes an den Kriegsausschuß zu veranlassen. Die Kosten fallen dem Eigentümer zur Last. Berlin, den 3. August 1915. Der Reichskanzler.. _ JUr Aufträge: Ri chter. _ Bekanntmachung. Betr. Maßregeln gegen die Maul- und Klauenseuche. Wir bringen zur allgemeinen Kenntnis, daß auf Grund der in« Reichsanzeiger veröffentlichten Nachweisung über den Stand der Maul- und Klauenseuche vom! 30. Juli d. I. als verseucht zu gelten haben: 1. Im Gvoßherzogtum die Kreise Bcnsheim, Dieburg, Erbach, Groß-Gerau, Gießen, Alsfeld, Büdingen, Friedberg, Lauterbach, Mainz, Alzey, Bingen, Oppenheim', Worms. 2. Int Reick)sgebiet die Bezirke Königsberg, Gunibinnen, Allen- stein, Danzig, Marienwerder, Potsdam, Frankfurt, Stettin, Köslin, Stralsund, Posen, Bromberg, Breslau, Liegnitz, Oppeln, Magdeburg, Merseburg, Erfurt, Schleswig, Hannover, Hildeshcint, Lüneburg, Stade, Osnabrück, Aurich, Münster, Minden, Arnsberg, Cassel, Wiesbaden, Koblenz, Düsseldorf, Cöln, Trier, Aachen, Oberbahern, Niederbayern, Pfalz, Oberpfalz, Oberfranken, Mittelsranken, Untersrankcn, Schwaben, Bautzen, Chemnitz, Dresden, Leipzig, Zwickau, Neckarkreis, Schwarzwaldkreis, Jagstkreis, Tonau- kreis, Konstanz, Freiburg, Karlsruhe, Mannheim, Mecklenburg- Schwerin, Sachsen-Weimar, Mecklcnburg-Strclitz, Oldenburg, Lübeck i. Oldenburgs Birkenfeld, Braunschweig, Sachsen-Meiningen, Gotha. Anhalt, Schwarzburq-Sondcrshausen, Waldeck, Schaum- burg-Lippc, Lippe, Lübeck, Bremen, Haniburg, ilnterclsaß, Oberelsaß, Lothringen. Gießen, den 11. August 1915. Großherzmiliches Kreisamt Gießen. I. V.: Hemm erde. Bekanntmachung. B c t r.: Den Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in Burkhardsfelden. Tie Seuche ist erloschen. Die Sperrmaßregeln werden hiermit aufgehoben. Gießen, den 12. August 1915. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: H e m m e r d e. Bekanntmachung. Betr.: Erhöhung der Haferpreise. Ti« nachstehende Bekanntnrachnng des Königl. Kriebsministe- rrmns in obigem Betreff vom 24. Juli 1915 bringen wrr hiermit zur öfseutliä-cit Kenntnis. Gießen, den 11. August 1915. Großherzogliches Kreisamt Gießen, I. B.: H e m m e r d e. Kriegs Ministerium. I ' Bekanntmachung. In Ergänzung der durch den „Reichs- und Staatsanzeiger" vom 8. Mai 1915 veröffentlichten Bekanntmachuirg des preußischen Kriegsministeriums vom 6. Mai 1916 sind von den Bundesstaaten mit selbständigen Heeresverwaltungen auf Grund des A 2 der Bekanntmachung über die Erhöhung des Haserpreises vom 13. Februar 1915 (RGBl. S. 91) folgende weitere Grundsätze, nach denen die nachträgliche Zahlung zu leisten ist, vereinbart worden: I. die Preiserhöhung von 50 Mk. für 1 Tonne Hafer ist ferner zuztibilligen: ( A. für di« aus Grund des § 3 Ziffer 2 des Kriegsleistungsgesetzes vom 13. 6. 1873 von den Gemeinden nach dem 31. 12. 1914 angeforderten Mengen, B. für die unter Vereinbarung des Preises durch die Truppen Unmittelbar freihändig angekaaften Mengen, wenn der Kaufabschluß nach dem 31. 12. 1914 stattgcfuudcu hat. Ist ein höherer Preis als der Turchschuittsmarktprcis zur Zeit der Lieferung vereinbart tvorden, so darf der Betrag von 50 Mk. nur hem letzteren zugvt schlagen werden. Bei Prcisvereinbarung Unter dem Durchschnitts- marnprcis ist der scinerzest vereinbarte (nicht der Durchschnitts- Marktpreis) uni 50 Mk. zu erhöhen. Lag dem Ankauf ausnahmsweise ein Preis zugrunde, der von dem Armeeoberkommando oder dem! Ortskommandanten über den Durchschnittsmarktpreis hinaus festgesetzt war, so darf die Preiserhöhung von 50 Mk. nur dem! Durchschuittsmarktpreis zugeschlagen werden. II. Anspruch auf die Preiserhöhung haben» A. die Gemeinden, insoweit als die ihnen bisher gezahlten! oder nach Pen früheren Grundsätzen noch zu zahlenden Vergütungen Landtvirten oder landwirtschaftlichen Genossenschaften ausqezahlt tvorden sind oder noch ausgczahlt werden: bei landwirtschaftlichen Genossenschaften jedoch nur insoweit, als sie Erzeugnisse ihrer Mitglieder l^rgcgebcn haben, was von den Genteinden ans Grund der Einsichtnahnie in die Bücher ans den Forderungsnachweisei« bescheinigt werden Muß. Andernfalls ist der nachfolgende Absatz anwendbar. i Hat die Gemeinde den vom Truppenteil angeforderten Bedarf an Hafer von Händlern herangezogen, so kann ihr die Preiserhöhung nur insoweit zugute kommen, als die Händler den Nach- wcis führen, daß ihre Einstandskostcn den ihnen bisher gewährten Preis übersteigen, und zwar in Höhe des Unterschiedes, jedoch nicht über 50 Mk. B. Verkäufer zu IB, und zwar a) Landwirte, i b) Landwirtschaftliche Genossenschaften, letztere unter der zu IIA Ms. 1 b«zeichneten Voraussetzung. III. Die Aunrcldung der Ansprtiche der Genieinden, die Prüfung der Fordcrungsnachwcise usw. zu IIA erfolgt sinngemäß nach Beilage 6 der Ausführungsverordnung zum Knegsleistungs- gesctz vom 1. April 1876. Zu II B sind die Ansprüche der Verkäufer bei dem! zuständigen Kominmialverband geltend zu machen. Dieser (der Kommunalvcr- band) bescheinigt aus der Rechnung, daß der Anspruch nach den vorstehenden .Grrmdsätzen gerechtfertigt ist, und legt sie Per stellvcr- tretenden Intendantur vor, in deren Bezirk der Anfordcrnde seinen Wohnsitz hat. Soweit es sich mit Rechnungen für Lieferungen an Truppen teile der Marine handelt, sind die Rechnungen je nach der Zugehörigkeit der betreffenden Marineteile der Marine-Intendantur in Kiel oder in Wilhelmshaven zuznsrellen. IV. Die Auszahlung der nael^ubewilligendcn Beträge zN IIA an die Landwirte, landwirtschaftlichen Genossenschaften und Händler erfolgt durch die Gemeinden, sobald diese in den Besitz des Geldes gelangt sind. { Zn IIB erfolgt Zahlungsantvcisimg Unmittelbar an die ein Seinen Crnpfangsberechtiqtcn durch die stellvertretende Intendantur bezw. durch die Marine-Intendanturen in Kiel «ndiWilhckn'sharen. V. Ansprüche auf Nachzahlung des erhöhten Preises, die nicht spätestens bis zum 1. 11. 1915 geltend gemacht sind, können gründe satzltch nacht mehr berücksichtigt werden. Berlin, den 24. s^suli 1915. Königlaches Kricgsministerinm. I. V.: von Wandel. Bekanntmachung. Bctr.ft Feldbereinigung Münster: Kreis Gießen. >Jn der Zeit vom 19. August bis einschließlich 3. September lfd. Zs. liegen werktags auf Großh. Bürgermeisterei Münster jol- gende Arbeiten zur Einsicht der Beteiligten offen: 1. der allgemeine Meliorationsplan nebst Erläuterungsbcricht und Prüfungsprotokoll: 2. das Projekt zur Trainierung von Gvmdstücken in den Fluren 1, 3, 4, 5 und 7 nebst Beschlüssen vom 23. Juli 1914 und 29. Juli-1915. Termin zur Entgegennahme von Einwendungen hiergegen sin det daselbst statt Samstag, den 4. September lfd. Js., vormittags 8V»—97 2 Uhr, wozu ich die Beteiligten mit dem Ansitzen eiulade, daß die Nicht' erscheinenden mit Einwendungen ausgeschlossen sind. Tie Einwendungen sind schriftlich und mit Gründen versehen kinzurcichen. Friedberg, den 29. Juli 1915. Ter Großherzogliche FeldbereinignngskoMmissär: Schnittspahn, Regicrungsrat. Bekanntmachung. Betr.l Feldbereinigung Treis cm der Lumda: hier Drainagen. An der Zeit vom 25. August bis einschließlich 7. Scpteniber lfd. Js. liegt werktags auf Großh. Bürgermeisterei Treis an der Lumda das Trainageprojckt für Flur II, III, XIV und XV nebst Beschluß der Vollzugskonrmission vom 3. August l. Js. zur Einsicht der Beteiligten offen. Einwendungen hiergegen sind bei Meldung des Ausschlusses wahrend der oben festgesetzten Ofsenlegungszeit bei Großh. Bürger meistere! Treis an der Lumda schriftlich und mit Gründen ver sehen einzureichen. Friedberg, den 4. August 1915. Ter Großhcrzoglichc FeldbdreinigungskoMMtssär: Schnittspahn, Regierungsrat. Bekanntmachung. Betr.ft Feldbereinigung Ober-Bessingen: hier Trainagen. In her Zeit vo-M 18. bis einschließlich 31. August lfd. Js. liegt auf Großh. Bürgermeisterei Ober-Bessingen das Projekt über Ausführung von Train, agen in den Fluren 9 und 10 nebst Beschluß vom 15. Juni lfd. Js. zur Einsicht der Beteiligten offen. ' lEinweirdungen hiergegen sind bei Meldung des Ausschlusses während der Ofsenlegungszeit bei Großh. Bürgermeisterei Ober- Bessingen schriftlich einzureichen. Friedberg, den 29. Juli 1915. Ter Großherzogliche Feldbercinigungskommissär: Schnittspahn, Regierungsrat. Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinigung Lang-Göns: hier den Zuteilungsplan. In der Zeit vom 18. bis einschließlich 31. August lfd. Js. liegen aus Großh. Bürgermeisterei Lang-Göns die Beschlüsse der Vollzugskommission vom 19. Juli und des Gemcinderats vom 5. August 1915 über Verschiebung der Zuteilung aus 1916 zur Einsicht der Beteiligten offen. Einwendungen hiergegen sind bei Mcidung des Ausschlusses während der Offenlegung bei Großh. Bürgermeisterei Lang-Göns mit Gründen versehen schriftlich cinzureichen. Friedberg, den 8. August 1915. Ter Großherzogliche Feldberciiiigungskommissär: Schnittspahn, Regicrungsrat. Bekanntmachung 2lusbrüch der Maul- und Klauenseuche in Niederbiel, ^n Niederbiel ist die Maul- inid Klaucnsenche ansgebrochen. Gießen, den 12. August 1915. Großherzoglichcs Kreisamt Gießen. _ I. V.: Hemmerbc. Möchentl. Uebersicht der Todesfälle i. d. Stadt Eiehen. 31. Woche. Vom 25. bis 31. Juli 1915. Einwohnerzahl: angenommen z» 32 910 (inkl. 1610 Man» Militär). SterblichkeitSzisfer: 11,06°/«,. Rach Abzug von 5 Ortsfremden: 3,16 ES starben an Altersschwäche Lungentuberkulose Kraukheiteu des Herzens Kraukheiteu des Zcntral- iierveufysteinS Krankheiten der Haruorgai Verunglückung soiistigen Kraukheiteu SilNlMg: 7 (5) 6 (4) Sä l“(lT Anm.: Die in Klammern gesetzten Ziffern geben an, lme viel der Todesfälle in der betreffenden Krankheit ans von auswäris nach Gießen gebrachte Kranke kommen. Zus. Erwachsene i M 1(1) 10) 1(1) 1 1 1 (1) 1 (1) 1 1 1 1(1) 1(1) 1 (1) 7(5) 6(4) iahr Kinder vom 2. bis 16. Jahr I (1) Meteorologische Beobachtungen der Station Sieben. Aug. Itlb fo.f S-o « If I: | ■Sf 33 3 80 J=> = if 1 Bp|® ■S-si WE 748,3 22,8 10,9 79 N 2 7 Sonnenschein 747,8 18,8 12,6 78 SW 2 6 '-46,0 16,4 12,3 88 N 2 10 Höchste Temperatur am II. bis 12. Aug. 1915 -f. 23,0’ 0. Niedrigste . , 11. . 12. , 1915 = + 12,4' . Niederschlag: 0,0 m n. Märkte. j lc. Frankfurt a.M. D i e h h of »I a r rt b e rl ch l vom 12. 21,lg. Austrieb: Rinder 445 (Ochsen 30, Bullen 4, Kühe und Färsen 411), Kälber 829, Schase 131, Schiveine 646. Tendenz: Ter Markt wird de, lebhaften, Handel geränint. Preise sür 100 Pfd. Lebend- Schlachtgewicht. Mt. 76-60 70-74 65-70 60-65 58-59 51-60 Mk. 127—133 117-123 110-119 102-110 125-128 122—00 135.00-140.00 168.00—175.03 Kälber. Feinste Mastkälber. Mittlere Mast- und beste Saugkälber Geringere Mast- und gute Saugkälber Geringe Saugkälber. Schase. Weidcmastschafe: Mastlämmer und Masthauunel . . Geringere Masthammet und Schafe , S ch w e l» e. Dollfleischige Schweins von 80 bis 100 kg Lebendgewicht . . . Vollsteilchige Schweins unter 80 kg Lebengewscht. 130.03-135.00 165-170.00 Vollflcischige Schweine von 100 bis 120 kg Lebendgewicht. 135.00-140.03 170.00—175.00 FC. Wiesbaden. Di e h h o s - M ar kt b e r I cht vom II. Aug. Austrieb: 260 Rinder ldarnmer 21 Ochsen, 27 Bullen, 212 Kühe) 720 Kälber, 41 Schase, 167 Schweine. Geschäft langsam. Bei glcichei! Preisen wie am 9. ds. Pits, ivurde bald der Markt geräumt. 1°. Wiesbaden, 12. Aug. He» - und S tro 1, m a r k t. Bezahlt Ivurde für Kleebeu 0,00-0,00 B!k., Heu 5,00 Mk bis 6,75 Mk., Stroh (Nichtstroh). 2,80-3,20 Mk., Krummstroh 0,00 Mk. SllleS sür 50 Kilo. — Fruch tmark t. Aus dem heuligeu Markt war nichts augeiahrcu. Qrucksachen aller Art aaar liefert In Jeder gewünschten Ausstattung preiswert dia Bmhl’sche Universitäts-Druckerei. Schulstr. 7 Rotationsdruck der Brühl' schen Univ.-Buch» und Sleindruckerei. R- Lange, Gießen,