Nr. 69 1915 6. ifunuft Bekauntmachuug. SBetr.: Ten Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem Ernte- jahre 191ö; hier: Fruchtankäuse. Ter Erwerb von gedrofch.utctn Roggen und Weizen Ivird in wenigen Tagen beginnen. Indem wir auf unsere Bekanntmachung vom 29. Juli 1915 (Kreisblatt Nr. 67 vom 30. Juli l. Js.) Bezug nehmen, bemerken wir nochmals, daß nur diejenigen Händler und Makler zuni Ankauf von Frucht berechtigt sind, die sich durch eine von der Firma „Vereinigte Getreidehändlei: Ge in. b. H. in Gießen" für den betreffenden Ort gültige Vollmacht legitimieren. Andere Händler sind wcgzuschicken; dies gilt auch von allen, außerhalb des Kreises Gießen ansässigen Händlern, da sie grundsätzlich nicht zum Ankauf zugclassen sind. Der vcrkauscnde Landwirt ist bis zur Ueberuahme der Frucht zur guten Bcrivahrung und Behandlung der Frucht verpflichtet. Es Ivird nur m a h l f ä h i g e, gesunde Frucht abgenom- mcn; verunkrautete, brandige, feuchte Frucht uruß erst vom Verkäufer gereinigt und getrocknet werden f ist ihm dies nicht möglich, so wird die Frucht unter Preisabzügen doch abgenommcn. Ter Landwirt ist je nach den örtlichen Verhältnissen zur Lieferung frei nächster Bahnverladcstativn, Mühle oder Lager verpflichtet. Ter Höchstpreis für Roggen ist 23 Mk. und für Weizen 27 Mk. den Doppelzentner; er wird nur für völlig einwandfreie Frucht gezahlt. Ter llcbcrnahmepreis richtet sich nach der Güte der Frucht. Frucht, die nicht mahlfähig gemacht werden kann, auch sogenanntes Hinter ko rn, das nicht mahlfähig ist, wird nicht abgciionmren; ob es zur Vcrsütterung freigegeben wird, wird später nach Erlaß entsprechender Bestimmun- gen der Reichsgetreidestelle bekannt gemacht werden. Es darf also von der Tre sch Maschine ablau fe ndes Hinterkorn unterkcinenUmstäitdenohiieweiteresverfüttert werden, es gilt vielmehr ebenfalls als beschlagnahmt, bis cs ausdrücklich nach Prüfung freigegeben wird. Daß die ganze Ernte nicht auf einmal abgenommen werden kann, sondern nur nach und nach, ist selbstverständlich. Tics gilt sowohl für den Bedarfsanteil des Kommunalverbands, wie auch für den Anteil der Reichsgetreide- stellc. Das Einkaussgeschäft des Kommunalverbands wird sich hier- nach jeweilig auf den Bedarf für etwa 3 Monate erstrecken., Der Landwirt ist nur berechtigt, das erforderliche Saatgut für Herbst- und Frühjahrssaat und das zur Ernährung seiner Familie einschließlich Gesinde nötige Getreide zurückzubchalten, letzteres, sofern er als Selbstversorger anerkannt wird. In dieser Hinsicht wird wiederholt auf unsere Bekanntmachung vorn 25. Juli 1915 (Krcisbl. Nr. 66 v. 27. Juli l. Js.) Bezug genommen. Gießen, den 3. August 1915. Großherzoglichcs Krcisamt Gießen, Or. U s i n g e r. Betr.: Wie oben. An den Oberbürgermeister der Stadt Gießen und an die Großh. Bürgcrtneistcrcien der Landgemeinden des Kreises. Obige Bekanntmachung wollen Sie sofort ortsüblich bekanntmachen. Gießen, den 3. August 1915. Großherzogliches Kreisamt Gießen. Or. U s i n g e r. Betr.: Heulieferung für die Heeresverivaltung. An den Oberbürgermeister der Stadt Gießen und an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Nachdem bekannt geworden ist, daß das Verbot zur Wagen- gcstellung für die Ausfuhr von Heu durch Händler in der Weise umgangen worden ist, daß die Produzenten von den Händlern veranlaßt wurden, die Eisenbahnwagen auf ihren Namen bei den Güterabsertigungsstatioiteu zu bestellen, so daß das Hen alsdann unter dem Namen des Produzenten ausgesührt wurde, und daß auch Heu zu Häcksel geschnitten und als solches verwendet worden ist, hat sich das stellvertretende Generalkommando veranlaßt gesehen, bas Wagengesteilungsverbo! auch auf die Produzenten sowie aus Hcuhäcksel auszudehnen. Es werden deshalb von jetzt ab Eisenbahnwagen sowohl an Händler als auch an Produzenten (Landwirte usw.) für die Ausfuhr von Heu jeder Art sowie von Hcuhäcksel (ungemischt oder mit Stroh) usw. Häcksel gemischt, nicht mehr gestellt. Sic wollen die Landwirte hierauf Hinweisen und sie gleichzeitig bedeuten, daß cs vaterländische Pflicht ist, die Militärverwaltung bei der Heubeschoffung zur Befriedigung des Heeres- bedarfs in jeder Weise zu unterstützen. Gießen, den 4. August 1915. Großhcrzogliches Kreisamt Gießen, I. St: Hechler, Bekanntmachung. Betr.: Kleinverkauf von Verbrauchszucker. Tic nachstehende Bekanntmachung des Reichskanzlers in obigem. Betreff vom 27. Juli 1915 bringen wir hiermit zur öffentlichen Kenntnis. Gießen, den 3. August 1915. Grobherzogliches Krcisamt Gießen. I. V.: Hechler. Bekanntmachung über den Kleiuverkaus von Verbrauch^uckcr. Stuf Grund von Artikel I Nummer 2 der Bekanntmachung wegen weiterer Ergänzung der Verordnung, betreffered Verkehr mit Zucker, vom 15. Juli 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 436) bestimme ich: Ns Klein verkauf ist der Verkauf von Verbrauchszucker dann anzusehen, wenn der Verkauf und die Abgabe in Mengen von nicht mehr als jedesmal 13 Kg. in der in offenen Läden üblichen Art erfolgt: hierbei ist es gleich, ob der Zucker dem Käufer in obiger Mengen über den Ladentisch gereicht oder ihm zugesandt wird. Ms Kleinverkauf gilt dagegen nicht, wenn zwar Verbrauchszucker irr Mengen von nicht mehr als jedesmal 13 Kg. verkauft wird, die Abgabe oder Abnahme aber nicht in der für Ladengeschäft- üblichen Art in den einzeln gekauften Mengen, sondern in einer größeren Menge erfolgt. Berlin, den 27. Juli 1915. Der Reichskanzler. _ Im Aufträge: Richter. Bekanntmachung. Betr.: Ausfuhrverbote. Tie Nachstehende Bekanntmachung des Reichskanzlers in obigem Betreff vom 27. Juli 1915 bringen >vir hiermit zur össcntlickien Kenntnis. Gießen, den 3. August 1915. Großhcrzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: Hechler. Bekanntmachung. Aul Grund des Z 2 der Kaiserlichen Verordnungen vou« 31. Juli 1914, betreffend das Verbot 1. der Ausfuhr und Durch- fuhr vou Waffen, Atuuition, Pulver usw., 2. der Ausfuhr unh Durchfuhr von Rostosfeu, die bei der Herstellung und dem Betriebe vou Gegenständen des Kriegsbedarfs zur Verwendung gelangen, bringe ich nachstehendes zur öffentlichen KennMis: I. Es wird verboten die Ausfuhr und Durchfuhr von: Künstlichem Leder (ganz oder teilweise auS Lcderabfällen zusammengesetzt) der Nr. 554 des Zolltarifs; Ramiegarn, auch gemischt mit Flachs oder Jute, jedoch ohne Beimischung von anderen Spinnstoffen, der Ausfuhrnummer 478 des statistischen Warenverzeichnisses (Garn der Nummern 478 bis,480 des Zolltarifs) unter Aushebung der entgegenstehenden Vorschriften der Be- kanntmachtmgeu voni 22. Februar 1915 Absatz 5 (Reichsanzeiger Nr. 45 vom 23. Februar 1915) und vom 15. April 1915 Ziffer II Slbsatz 3 (Reichsauzcigcr Nr. 88 vom 16. April 1915); Hufhauklingen. II. Verboten wird die Durchfuhr von Magnesit (natürlicher, kohlensaurer Magncsial, auch gebrannt, der Nr. 227 b des statistischen Warenverzeichnisses unter Aufhebung der entgegen- steheuden Vorschrift in Ziffer III der Bekanntmachung vom 20. Mai 1915 (Reichsanzeiger Nr. 117 vom 21. Mai 1915). Berlin, den 27. Juli 1915. Der Reichskanzler. _ Im Aufträge: Richter. _ Bekanntmachung. Betr.: Bekanntmachung über die Errichtung einer Reichsfuttcr- mittelstelle und Bekanntmachung einer Aenderung der Verordnung über den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus der Ernte 1915. Tie nachstehenden Bekanntmachnngeu des Reichskanzlers m obigem Betreff vom 23. Juli 1915, und die Bekanntmachung des Großh. Ministeriums des Innern vom 28. Juli d. Js. bringen wir hieruiit zur öffentlichen Kenntnis. Gießen, den 3. August 1915. Großhcrzogliches Kreisamt Gießen I. V.: Hechle r. Bekanntmachung Wer die Errichtung einer Rcichsfuttcrmittelstelle. Vom 23. Juli 1915. Ter Buirdesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Enuäclüiauug des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. Dom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl, 2. 327 1 folgcnbe Verordnung erlassen: § 1. Zur Durchführung der Vorschriften des Bundesrats über den Verkehr mit Hafer, Gerst', zuckerhaltigen Futtermitteln und Krastsutiermitteln, einschliestlich der Kleie, wird eine Reichsfulter- mittclstellc errichtet, Sie ist eine Behörde und besteht aus einem Vorsitzenden, einem oder mehreren stellvertretenden Vorfttzenden und einer vom Reichskanzler zu bestimmenden Anzahl von Mitgliedern, Ter Vorsihende und die stellvertretenden Vorsitzenden sonne die Mitglieder werden vom Reichskanzler ernannt. Tiefer führt die Aufsicht und erlägt die näheren Bestimmungen, 8 2. Ter Rrichsinttermittelstelle wird ein Beirat bcigegeben, der aus vier Ao eilungen besteht, Tie Mitglieder des Beirats werden vom Reichskanzler bestellt. Er ernennt auch die Vorsitzenden der Abteilung und erlägt die erforderlichen näheren Bestimmungen, Tie erste Ab eilung ist zuständii für Hafer, die zweite für Gerste, die dritte für zuckerhaltige Futtermittel, die vierte für Krast- futtennittel einschließlich Kleie, Tie Abteilungen können vom Borfitzenden der Reiehsftitter- mitteistclle getrennt oder zu gemeinschaftlichen Sitzungen berufen werden. Im letzteren Falle führt der Vorsitzende der Reichsftitter- mittclstellc den Vorsitz. 8 3, Tic Rcichssuttcrmittelstklle hat die Aufgabe, für die Sicherung und Verteilung der inländischen Futtermit el zu sorgen, Sotvcit Hafer und Gerste in Betracht kom.ncn, wirkt hierbei die Zentralstelle zur Beschassung der Heeresverpslegung, soweit Kleie, zuckerhaltige und Kraftfnttermittel in Betracht kommen, die Be- zugSvceeinigung der Teutschcn Landwirte G, m, b, H, mit. Beide unterstehen der Aufsicht des Reichskanzlers, 8 1. Tie Reich ssnttcrmlttelstelle hat dic Berwaltungsangelegen- heitcn einschliestlich der statistischen Feststellungen zu bearbeiten, Sic hat insbesondere sestzusetzen: 1, v' wieviel Hafer aus den einzelnen Konnnunalverbänden ab- zuliescr» ist und innerhalb welcher Fristen, b) inwieweit Fnlterznlagen an Bergwerks- und Gestüts- Pferde soivie für Teckhengste und für andere Pferde ab- zugeben sind, c) inwietveit Hafer an wissenschaftliche Anstalten und sonstige Unternehmungen, die für ihre Zwecke Hafer nicht entbehren können, zu überweisen ist, di unter welchen Voraussetzungen Hafer, der zur Verfultc- rung an Pferde nicht nvehr geeignet ist, jit audcrweiter Verwendung abzngcben ist, e) inwieweit Haier a» Nährmittelsabriken zuzutcileu ist (88 17, >8, 19 der Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Hafer vom 28, Juni 1915! Reichzs- Gesetzbl, S, 3Ö3>; 2, a) wieoiel Gerste aus den einzelnen Kommunalvcrbänden ab- zulieseru ist und innerhalb welcher Fristen, bi welche Betriebe Gerste vcrarbeilen oder verarbeiten lassen dürien und in welcher Menge (Kontingent!; erforderlichenfalls trifft sic die zur Tnrchsührnng und Ueberivachnng erforderliche» Anordnungen, c) nach welchem Verhältnis Malz in Gerste nmzurcch- »cn ist, d.i in welcher Weise die ihr zur Verfügung stehende Gerste an die Heeresverwaltungen, die Marincverwallung und die Kommunalverbände zu verteilen oder wie sic sonst zu verwenden ist (8 20 der Bekanntmachung, über den Veekehr mit Gerste aus deni Ernlejahr 1915 vom 28, Juni 1915; Reichs-Gesetzbl, S, 384); 3, in welcher Weise zuckerhaltige und Krastfuttermittel an Kommunalverbände oder die vom Reiänskanzler bestimmten Stellen zu verteilen sind (8 lO der Bekanntmachung über zuckerhaltige Futtermittel vom 28, Juni 1915, Reichs Gc- schbl, 2, 405, und 8 10 der Befanntniachnng über den Verkehr mit Krastiuttermiltcl vom 28, Juni 1915, Reichs- Gesetzbl. 2, 399); 4, wieviel Kleie an Kommnnalverbände soivie wieviel Kleie und an welche geiverblichen Betriebe sie abzugeben ist; die Reichskuttermittelstelle crlüstt die näheren Bestimmnn- gen über die Abgabe der Kleie (88 43, 44 der Bekanntmachung über den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aiis dem Etiitejahr 1915 vom 28, Jiini 1915, Relchs- Gcsctzbl, 2, 363); ö. die Grundsätze, nach welcheii die Bczuqsvereinigung Tetil scher Laiidioirte G, m, b, H, von dem Rechte, käufliche lieber- lassnng zu verlaiigen, Gebrauch zu machen hat, ivelckvis ihr durch die Bekanntmachung über zuckerhaltige Fnttermitlel und über Krastsuttcrmittel vom 28, Juni 1915 einge- räumt ist, Uebcr Anträge und Eingaben, die sich aus die Durchführung der im 8 1 genannte» Vorschriften des Bundcsrats beziehen, entscheidet die Reichssuttcrinittelstelle endgültig, soweit nicht nach diesen Vorschrifteil andere Behörden jur Entscheidung berufen sind, 8 5, Der Beirat oder die zuständige Abteilung ist über grundsätzliche Fragen zu hören. Der Zustimmung der zuständigen Abteilung des Beirats bedarf cs 1' iur Gewährung von Fnlterznlagen für Bergwerks und Gestütspferde sowie für Deckhengste und, vorbehaltlich der Befugnis des Reichskanzlers, zur Gewährung von Futtcr- zulagen für andere Pferde und llcüerweisung geringer Mengen von Haser an wissenschaftliche Anstalten und sonstige Unternehmungen, die für ihre Zwecke Haser nicht entbehren können, und zur Bestimmung, wieviel Hafer Nähr- mittelsabriken znzuteilcn ist (8 17 Abs, 2, 3, 4 und 8 >9 der Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Haser vom 28, Juni 1915, Reichs-Gesetzbl. 2, 393 1 ; 2. in den Fällen des 8 1 Nr, 2 a, b, c, d; 3. bei Ausstellung der Grundsätze für die Verteilung der zuckerhaltigen Futtermittel (8 10 der Bekanntmachung über zuckerhaltige Futtermittel vom 28, Juni 1915, Reichs-Gc- setzbl, T, 405); 4, hei Ausstellung der Grundsätze für die Verteilung der Kraftsuttermittel (8 10 der Bekanntmachung über Krast- ftittermittel vom 28. Juni 1915, Reichs-Gesetzbl, 2, 399); 5, zum Erlasse der näheren Bestimmungen für die Abgabe von Kleie (88 13, 44 der Bekanntniachung über den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem Erntejahr 1915 vom 28, Juni 1915, Reichs-Gesetzbl. S, 363), 8 6, Tie Kommnnalverbände haben auf Erfordern der Reichsfnttermittelstelle, unbeschadet des 8 7 Satz 2, Auskunft zu geben und ihren Weisungen zu folgen, ' § 7. Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung, Sie können besondere Vermittlungsstelle» cinrichten, denen die Sicherung »nd Verteilung der inländischen Futtermittel in ihrem Bezirk obliegt, 8 8, Diese Verordnung tritt am Tage der Verkündung in Kraft, Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Auster- krasttrctens, Berlin, den 23, Juli 1915, Der Reichskanzler, vonBethmann Holl weg, Bekanntmachung einer Aenderung der Verordnung über den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus der Ernte 1915 vom 28, Juni 1915 (Reichs- Gesetzbl, S, 363). Vom 23, Juli 1915, Ter Bnndesrat hat ans Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen uftv, vom 4, August 1914 (Reichs-Gesetzbl, S, 327) folgende Bekannt- niachung erlassen; Artikel 1, Im ß 44 der Verordnung über den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus der Ernte 1915 vom 28, Juni 1915 (Reichs-Gesetz- blatt S, 363) erhält Nr, 1b folgende Fassung; b) von der verbleibenden Kleie wiro die eine Halste nach dem Verhältnis der abznliesernden Brolgelreidemengcn, soweit sie den Bedarfsanteil übersteigen, die andere .hälfte nach denk Verhältnis des VichstandcS aus die Kommnnalverbände verteilt; Artikel 2, Tiefe Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft, B e r l i » , den 23. Juli 1915. Ter Reichskanzler, von Beth mann Hollweg, Bekanntmachung über die Errichtung einer Reichssuttermittelstelle, Vom 28, Juli 1915, Im Sinne von 8 7 der Verordnung des Bundesrats über die Errichtung einer ReichSftittermitlclstelle vom 23, Juli 19l5 (Reichs- Gesetzbl, 2 , 455) gilt, soweit zuckerhaltige Futlermittel, Krast- futtcrniittel und Kleie in Betracht kommen, als besondere Vcr- inittelungSstelle für das Großherzogtnm Hessen die LandcSvertei- lnngsstelle iür Futtermittel in Tannstadt (Bleichstraste Nr, 1». Sie tritt im Falle von 8 20 Abis, 2 b und 8 33 der Verordnung deS Bnndesrats über den Verkehr mit Gerste auS dem Erntejahr 1915 vom 28, Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl, S. 384) an die Stelle der Kommnnalverbände und hat ihren Abnchmier» für den Wciter- verkaus bestinnnte Bedingungen und Preise vorzuschreibcn, Tic Bestimmungen über die Errichtung und den Geschäftskreis dieser VerteilungSstellc sind unter denr 22. Juli 1915 (Tarni- städter Zeitung Nr, 172, zweite Beilage) erlassen, Tarmstadt, den 28. Juli 1915. Grosthcrzogliches Ministerium des Innern, v, H o in b e r g k, Krämer. Bckanntmachung. B c t r,; die Brotgetreideerntc 1915, Es wird daraus hingcwiesen, dast von nun an a l l e A n s r a - gen, die fiel) auf Verkauf von Brotgetreide, Säckegestellung, Abnahme, Bezahlung nsiv, beziehen, an die vom Ko >» m u naive r b a n d beauftragte Firma „Bereinigte Gelreldchändleo G. ni, l> SS." Gießen. Friedricbstrastc Nr, 8, T c l e p h o n Nr, 14 8 s !u richte» sind, von wo auch ktiva erforderliche Auskünfte erteilt werden. Gießen, de» 3. August 1915. Großherzogliches Lreisamt Gicben, I. B.: Hechler. Betr.: Wie oben. An den Obcrbür-crmtister der Stadt Gießen und an die Groß!,. Burgeiineistcreie» der Landgemeinde» des Kreises. Die vorstehende Bekanntmachung ist aus ortsübliche Weise zu vcrofientlichen. Gießen, den 3. August 1915. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: Hechler. Bekanntmachung. In der Zeit vom 15. bis 31. Juli l. Js. wurden in hicsiq- Stadt ( 8 gefunden: 1 Damenuhr, 1 Stosshandtasche mit Inhalt, eine Schurze, 1 Halskette und 1 Messer^ verloren: 1 gold. Bluscnnadel mit Rosen und ein Saphir, 1 Trauring igez. M. S. 97), 1 Portemonnaie mit 4,50 Mk, 1 braunes Portemonnaie mit 23 Mk. Papier- und .Kleingeld, 1 langer neuer Lodenmantel, 1 vergold. Armband L. W., 1 Portemonnaie, schwarz Saffian, mit 15 Mk., Postmarlen und Schlüssel, 1 Portemonnaie mit 17,10 Mk., 1 franz. und 1 belg. Geldstück sowie 1 Lazarcttschcin, auf Füsilier Hch Schäfer lautend, als Inhalt, 1 silb. Tamennhr mit gelbem Ledcrarmband, 1 silb. Armband mit Anhänger, 1 Portemonnaie mit 5-Marlfchein und 1 weißen Zettel, 1 Portemonnaie mit 2,50 Mk. und 15 clektr. Beamtenfahr- marken, 1 silb. Manschettenknops mit Kette. Die Empfangsberechtigten der gefundenen Gegenstände belieben ihre Ansprüche alsbald bei uns geltend zu machen. Die Abholung der gestindenen Gegenstände kann an jedem Wochentag von 11—12 Uhr vormittags und 4—5 Uhr nachmittags bei Unterzeichneter Behörde, Zimmer Nr. 1, erfolgen. Gießen, den 3. August 1915. Großherzogliches Polizciamt Gießen. H e m m e r d e. Bekanntmachung. B e t r.: Sonntagsruhe in den Apotheken. Am Sonntag, den 8. l. Mts. von nachmittags 3 Uhr bis Montag, den 9. l. Mts. früh ist die Pelikan apotheke ge- össnet. Gießen, den 4. August 1915. Großherzogliches Polizeiamt Gießen. I. B.: D e m m e r d e. Bekanntmachung. Betr.: Feldbcreinigung Münster; Kreis Gießen. In der Zeit vom 19. August bis einschließlich 3. September lsd. Js. liegen werktags auf Großh. Bürgermeisterei Münster sol- gende Arbeiten zur Einsicht der Beteiligten osscn: 1. der allgemeine Mcliorationsplan nebst Erlänterungsbericht und Prüfungsprotokoll: 2 . das Projekt zur Trainierung von Grundstücken in den Fluren 1, 3, 4, 5 und 7 nebst Beschlüssen vont 23. Juli ' 1914 und 29. Juli 1915. Termin zur Entgegennahme von Einwendungen hiergegen findet daselbst statt Samstag, den 4. September lfd. Js., vormittags 8'/-—9'/- Uhr, wozu ich die Beteiligten mit dein Rnfngen einlade, daß die Mcht- erscheinenden mit Einwendungen ausgeschlossen sind. Tie Einwendungen sind schriftlich und mit Gründen versehen einzureichen. Friedberg, den 29. Juli 1915. Ter Großherzoglichc FeldbcreinigungZkommissär: Schnittspahn, Regierungsrat. Bekanntmachung Betr.: Feldbereinigung Harbwald. In der Zeit vom 7. bis einschließlich 14. August l. Js. liegt aus Großh. Bürgermeisterei Borsdors der abgeäudcrtc Ausschlag der ungedeckten Fcldbercinigungs- kosten nebst zugehörigem Beschluß vom 29. Juni l. Js. zur Einsicht der Beteiligten offen. Einwendungen hiergegen sind bei Meldung des Ausschlusses innerhalb obengenannter Ofscnlegnngssrist schriftlich bei Großh. Bürgermeisterei Borsdors einzureichen. Fricdberg, den 18. Juli 1915. Ter Großh. Fcldbcrcinigungskommissär. S ch n i t t s p a h n, Regicrungsrat. wöchentl. llebersicht derTodesfälle i. d.5tadt Sieben. 28. Woche. Pom 4. bi» 10 . J„li 1915. Einwohnerzahl: angenommen zu 39 919 rhI»rf\P«i4ä • ■ 17 9UJ. Eterbtichkeitiziffer: 17,38 >/„■ Nach Abzug von 4 Ortsfremden: 11,06 E» starben an Z«I- Er- wachsen- Altersschwäche 1 1 Masern Krankhcilcn der Atmung». i orqaiw Kranklieitcn deS Herren- 1(1) l MD 1 Eehirnfchlag anderen Krankheiten de» 2 2 NervenshstemS 2 (2) 3 (2) Magen- und Darmkatarrh 1 Kranklieilen der Harnorqane anderen Krankheiten der Ber- 1 i dauungSorgane 1(D — Kinder !benS« vom 2 bt« )r iS. Jahr jo>_- 8 ( 1 ) - Summa i II (4) 8 (8) o _ . i» Klammern gesetzten Ziffern geben an, lvie viel ° ^ j> n ' .bciressendcn Krankheit aus von auswärts nach Gießen gebrachte Kranke kommen. __ Märkte. >-HI>°k'»arktbericht vom B. Aug. o-.' le aon 8 * ~^ et . 36 , 2i . (0 $ |m :t - Bullen 0, Kühe und Färsen 369), Kälber 030, Schafe Ido, Schweine -86. Tendenz: Bei lebhastem Handel wird der Markt aeräumt. Der Schwemeantrieb gemigtc nicht der Nachlrage. Preis« iür 109 P,d. Lebend- Schlacht- „, gewicht. Kälber, Mk. Alk. Feinste Maslkälbcr. 70—76 117—127 Mittlere Mast- und beste Saugkälber . . . «« —70 II 0 — ll 7 Geringere Alast- und gule Saugkälber . , . «0—SB 102 —110 Geringe Saugkälber. 68- 00 98-109 Schake. Weidemastschafe: Mastlämmer und Masthammel.6B-B9 190—128 Schwein c. Vollfleischige Schweine von 80 bi» „Idv lra Lebendgewicht. 130 00-185.00 160.00—166.00 Vollsieischig« Schweine unter 80 kg Lebengewicht. 130.00-183.00 IBS-169.00 Vollfleischige Schweine von >00 bt» 120 kg Lebendgewicht. 180,00-185.00 160.00—166.00 Vollfleischige Schweine von 120 bt» 160 kg Lebendgewicht. 130.00-135.00 180.00—165.00 Io. Wiesbaden, ß. Aug. He»- und E trohmarkt. Bezahlt wurde für Llcebeu 6,00-0,00 Alk., Heu r- »0 Mk. bi» 6,00 Alk., Stroh (Nichtstroh) 2,60—2,90 Alk., Krummstroh 2,10 Mk. Sllleä lür BO Kilo. Bei lcbhallein Gelckiält wurde die sinluhr schnell geräumt. — 8 ru ch Im net t. Aul dem heutigen 'Markt war nicht» augesahrcu. FC. WtcSbaden. Dtchhok-Marktdertcht vom 6, 2lug. Auftrieb: 91» Rinder ldarumer 39 Ochsen, 93 Bullen, IB2 Kühe), 226 Kälber, 29 Schase, 148 Schweine. Bel regem Handel und gleichen Preisen wie am 2. d». Mt», war bald der Alarkt geräumt. eb. Obst- und Gcinitscmärktc. 2l,n 4. August erzielte in N i e d e r - I u a e l h e i m der Zentner Stachelbeeren 96 Mark, Reine lande» 16-20 Alk.. Pfirsiche 60-60 Alk., Jrülibirnen 10 bt» 95 Alk., Frühzwel chen 10-22 Alk., tzlorikolen 45 Mk., Alirabelle» 22-23 -Mk., Frnhävlel 10-16 Mk., Pslanmen 8-2« Alk., Tranden 36 Mk., Tomaten 26 Mk.; in B ii h l der Zentner 3!cl»eklanden 18-20 Mk., Birnen 8-20 Alk., grübzivellchen 16-17 Alk., Pfirstche 60—64 Alk., Sleufcl 10—16 Mk.: in Binaen der Zentncr -Ilevicl 12-16 Alk, Birne» 16-20 Alk, Ziveischen 25 Mk., Pslanmen 15-20 Mk, Pstrstche 60-70 Mk, Avrikosen 60-70 Mk, Mirabellen 24-30 Mk, grüne Bohnen lü— 1 h Alk, gelbe Bohnen 16—26 Mk., Tomaten 30-36 Mt, Erbsen 30 Mk, Zivtebel» 30 Alk, 100 Stück Rotkraut 20—40 Alk, Gurken 26—40 Alk, Weiiikrant 20—40 Mk., Blumenkohl 40-60 Alk, Kohlrabi 6-8 Mk, Wirs,na 16-26 Mk„- i» S I n I t g a > I der Zcniner Birnen 12—26 Mk, Aepscl 16 bt» 26 Mt, Ctachelbecren 22—23 Alk, Himbeeren 42—46 Mk, Trauben (Algierer) 40 Mk, Johonnidbecren 26—28 Alk, Altrabelien 30 Mk., Heidelbeeren 80—3l Mk, Pfirsiche 26-46 M„ Reinillanden 16 bis 26 Alk, Pstaumen 10—1b Alk, Ziveischen 20 Mk, Tomale» 36 Alk, Falläpsel 4—6AIk.; rn SchI» ctnIurt der Zentner Aepscl 18 bi» 25 Mk,' Birnen 20—26 Alk, 160 Liter Hetdelbcere» 35 Alk.: >» Braun schweig der Zentner Johannisbeeren 20—25 Mark, Elachelbeeren 20-26 Mk, Aeviel 40 Alk, Bohnen 25 Mk, Hiin- beeren 30—36 Mk, saure Kirschen 35—40 Alk, grüne Bohnen 8-10 Alk., Tomale» 30 Mk, 100 Sliick Blumenkohl 60-S0 Alk, Weißkohl 10- 16 Alk., Rolkohl 20-26 Mk, Wirsing 20-26 Mk, istotationrdruck der Brühl 'Ichen Univ.-Buch» und Eicindruckerei, R. Laag«, Gießen.