Kreisblatt für den Kreis Gietzen. Nr. 68_ 3. Nuqust 1915 Bekanntmachung. SetT.: 1. Steiiberunj der Postordnung vom 20. März 1900, 2. Höchstpreiie für Brotgetreide, 3. Höchstpreise für Gerste, 4. Höchstpreise für Hafer, 5. Aufhebung des Verbots der Kaufverträge über Brotgetreide, Gerste und Hafer, 6. Wiederholung der Anzeigg der Bestände vonVerbtauchs- zucker, 7. Bekanntmachung gegen übermäßige Preissteigerung vom 23. Juli 1915, 8. Bekanntmachung gegen übermäßige Preissteigerung vom 27. Juli 1915. Die nachstehenden Bekanntmachungen in obigen Betreffen bringen wir hiermit zur öffentlichen Kenntnis. Gießen, den 29. Juli 1915. Großherzogliches Kreisamt Gießen, vr. U sin g e r. Bekanntmachung betreffend Aendcrung der Postordnung vont 20. März 1900. Vom 23. Juli 1915. Auf Grund des Z 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 (Reichs-Gesetzbl. 3. 347) und des § 3 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Erleichterung des Wechselprotestes, vom 30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 321) sowie auf Grund des Artikels 1 der Bekanntmachung des Bundesrats vom 22. Juli 1915 (Reichs-Gesetzbl. 3 . 450), betreffend die Fristen des Wechsel- und Scheckrechts für Elsaß-Lothringen, Ostpreußen usw., wird die Postordnung vom 20. März 1900 wie folgt geändert) 1. Int 8 18 „Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen usw." erhält der letzte Satz des Absatz VI die Fassung: Wünscht der Auftraggeber, daß die Weitersenduug an eine zur Aufnahme des Wechselprotestes befugte Person geschieht, so eniigt der Vermerk „Sofort zum Protest" auf der Rückseite cs Postaustragssormulars, ohne daß es der namentlichen Bezeichnung einer solchen Person bedarf. ^ v Im Abs. XVIII wird dementsprechend der Vermerk „Sofort iiim Protest ohne Rücksicht aus die verlängerte Protestfrist" Mieter ersetzt durch den Vermerk „Sofort zum Protest". 2. Im 8 18 a „Postprotest" erhält der Ws. V folgende Fas- ung: V A. Die Einziehung der Wechselsumme erfolgt gegen Vor- zesguirg des Postauftrags und gegen Aushändigung des Wechsels. Für die Vorzeigung sind die Vorschriften des 8 39 I bis V maßgebend. Wird die Wechselsumme gezahlt, so wird der Post- austrag wie ein solcher zur Geldeinziehung behandelt. Ist die Zahlung der Wechsclsumme nicht zu erlangen, oder bleibt der Versuch, den Postanstrag vorzuzeigen, erfolglos, so wird der Postauftrag bei der Postanstalt bis zum Schlüsse der Schalterdienststunden des ersten Werktags nach dem Zahlungs- tage des Wechsels zu'r Einlösung bereit gehalten. Erfolgt die Einlösung auch bis zu diesem Zeitpunkte nicht, so wird der Wechsel mit dem Postauftrag am zweiten Werktage nach dem Zahlnngstage des Wechsels nochmals zur Zahlung vorgezeigt. Bleibt die zweite Vorzeigung oder der Versuch zu dieser erfolglos, so loird gegen die im Postauftrage bezeichnetc Person Protest nach den Vorschriften der Wechselordnung erhoben. Die Aufnahme des Protestes geschieht bereits nach der ersten Vorzeigung, wenn bei dieser Vorzeigung die Zahlung ausdrücklich verweigert luirb. Als Zahlungsverweigerung gilt nur die .Erklärung der Person, die Zahlung leisten soll, oder ihres Bevollmächtigten. Ebenso wird der Protest schon nach der ersten Vorzeigung oder »ach dem ersten Versuche der Vorzeigung erhoben, wenn der Postvrvlestanstrag aus der Rückseite mit dem Vermerk „Ohne Protestfrist" versehen ist, »venn die Protestfrist mit dem Tage der Vorzeigung abläuft, oder wenn die Person, die Zahlung leisten soll, am Znhlungsorte des Wechsels weder ein Geschäftslokal noch eine Wohnung hat, oder wenn die Post- anstali die Erhebung des Protestes nach der ersten Vorzeigung ans einem anderen Grunde für erforderlich erachtet. B. Postprotestausträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen oder in Ostpreußen in den Regierungsbezirken Allenstein und Gumbinnen, sowie in den Kreisen Gerdauen und Memel zahlbar sind, oder mit solchen in anderen Teilen Ostpreußens oder im Stadtkreise Danzig zahlbaren gezogenen .Wechseln, die als Wohnort des Bezogenen einen Ort angcben, der in einem der bezeichneten Teile Ostpreußens (Regierungsbezirke 'Allenstein innd Gumbinnen, Kreise Gerdauen und Memel) liegt, werden erst an folgenden Tagen nochnmls zur Zahlung vorgczeigt: a) wenn der Zahlnngstag Ides Wechsels tu der Zeit vom 30. Juli 1914 bis einschließlich 28. Oktober 1915 eingetreten ist, am 30. Oktober 4915: bl wenn der Zahlnngstag des Wechsels am 29. Oktober 1915 oder später eintritt, am zweiten Werktage nach dem Zahlnngstage. Solange die Verlängerung der Fristen des Wechsel- und Scheckrcchts nach der Vorschrift des vorhergehenden Satzes besteht, kann der Auftraggeber verlangen, daß ein davon betrofsencr Wechsel mit dem Postprotestausträge schon am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage des Wechsels nochmals zur Zahlung vorgezeigt und, wenn auch diese Vorzeigung oder der Versuch dazu erfolglos bleibt, protestiert werde. Dieses Verlangen ist durch den Vermerk „Ohne die verlängerte Protestfrist" aut der Rückseite des Postprotestauftrags auszudrücken. Auch kann die Post damit betraut werden, ftir solche Wechsel neben der Wechselsumme auch die für die verlängerte Frist voni Tage der ersten Vorzeigung des Wechsels an fälligen Wechselzinsen cinznziehen und im Nichtzahlungssalle deswegen Protest zu erheben. Wird hiervon Gebrauch gemacht, so ist in den Vordruck zum Postprotestaustrag hinter „Betrag des beigefügten Wechsels" einzutragen „nebst Verzugszinsen von 6 v. £>. vom Tage der ersten Vorzeigung, nämlich vom.ab". Ter Zeitpunkt, von dem an die Zinsen zu berechnen find, ist nicht anzugcbeir, wenn die Post die erste Vorzeigung des Wechsels bewirkt. Hat der Auftraggeber die Einziehung dör Zinsen verlangt, so wird der Wechsel nur gegen Bezahlung der Wechselsumme und der Zinsen ausgehändigt, bei Nichtzahlung, auch nur der Zinsen, aber wegen des nicht gezahlten Betrags Protest mangels Zahlung erhoben. 6. Als Zahlungstag gUt der Fälligkeitstag des Wechsels, oder, wenn dieser ein Sonn- oder Feiertag ist, der lnächstc Werktag. Fällt der Schlußtag der Frist zur Vorzeigung des Wechsels aus einen Sonn- oder Feiertag, so wird der Wechsel am nächsten Werktage zur Zahlung oorgezeigt. Die Postverwal- tung behält sich vor, die Vorzeigung der Wechsel, deren Protest- ftist am 30. Oktober 1915 (Abs. 8) abläust, au) mehrere vorhergehende Tage zu verteilen. 3. Die Aenderungen treten sofort in .Kraft. Berlin, den 23. Juli 1915. Der Reichskanzler. In Vertretung: K r a e t k e. Bekanntmachung über die Höchstpreise für Brotgetreide. Vom 23. Juli 1915. Der Bundesrat hat auf Grund des 8 5 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914, in der Fassung vom 17. Dezember 4914 (Reichs-Ge)etzbl. S. 546) folgende Bekanntmachung erlassen: 8 1. Ter Preis für die Tonne inländischen Roggens aus der Ernte 1915 dar) beim Verkaufe durch den Erzeuger nicht übersteigen in: Aachen 230 Mk., Berlin 220 Mk., Brannschweig 225 Mark, Bremen 225 Mk., Breslau 215 Mk., Brombcrg 215 Mk., Cassel 225 Mk., Cöln 230 Mk., Danzig 215 Mk., Dortmund 230 Mk., Dresden 220 Mk., Duisburg 230 Mk.. Emde« 225 Mk., Erfurt 225 Mk., Frankfurt a. M. 230 Mk., Gleiwitz 215 Mk., Hamburg 225 Mk., Hannover 225 Mk., Kiel 225 Mk., Königsberg i. Pr. 215 Mk., Leipzig 220 Mk., Magdeburg 220 Mk., Mannheim 230 Mk., München 230 Mk., Posen 215 Mk., Rostock 220 Mk., Saarbrücken 230 Mk., Schwerin i. M. 220 Mk., Stettin 220 Mk., Straßburg i. E. 230 Mk., Stuttgart 230 Mk., Zwickau 225 Mk. 8 2. Der Höchstpreis für die Tonne inländischen Weizens ans der Ernte 1915 ist vierzig Mark höher als der Höchstpreis für die Tonne Roggen. Spelz iDinkel, Fesen) sowie Emer und Einkorn gelten als Weizen im sinne dieser Bekanntmachung. 8 3. In den im 8 1 nicht genannten Orten (Nebenorten) ist der Höchstpreis gleich dem des nächstgclcgcnen, ini 8 I genannten Ortes (Hauptort). Die Landeszentralbehördcn oder die von ihnen bestinimten höheren Verwaltungsbehörden können einen niedrigeren Höchst- preis fcstsctzcn. Ist für die Preisbildung eines Nebenorts ein anderer als der nächstgelegcne HauMort bestimmend, so können diese Behörden den Höchstpreis bis zu dem für diesen Hanptort festgesetzten Höchstpreis hinaufsetzen. Liegt dieser Hauptort in einem anderen Bundesstaate, so ist die Zustimmung des Reichskanzlers erforderlich. 8 4. Tie Höchstpreise gelten nicht für Saatgetreide, das nachweislich aus landwirtschaftlichen Betrieben stammt, die sich in den letzten zwei Jahren mit dem Verkaufe von Saatgetreide besaßt haben. 8 5. Tie Höchstpreise der 8§ 1, 2 bleiben bis zum 34. Dezember 1915 unverändert. Von da ab erhöhen sie sich am 1. und 15. jedes Monats >i,n eine Mark fünfzig Pfennig für die Tonne. 8 6. Die Höchstpreise gelten ftir Lieferung ohne Sack. _ Für leihweise Uebcrlassuug her Säcke darf eine Sackleihgebühr bis zu einer Mark für die Tonne berechnet iverden. Werden die Säcke nicht binnen einem Mvnat nach der Lieferung zurückgegeben, so 2 bar! Die Leihgebühr bann um fünfundzwanzig Pfennig für bic Milche Die- zum Höchstbetrage Vau zwei Mark erhöht werben. Werde» bic Säcke mitverkauft, so dar, der Preis für den Sack nicht mehr als achtzig Pfennig und für ben Sack, der fünsnnd- siebzig Kilogramm ober mehr hält, nicht mehr als eine Mark zwanzig Pfennig betragen. Ter Reichskanzler kann die Sach- leihgebühr und ben Sackpreis ändern. Bei Rückkauf ber Säcke bavt ber Unterschieb zwischen dem Verkaufs- unb dem Rückkaufs- Preise ben Satz ber Sackleihgebühr nicht übersteigen. Die Höchstpreise gelten für Barzahlung bei Empfangt wird der Kaufpreis gestundet, so dürfen bis zu zwei vom Hundert Jahres zinsen über Reichsbankdiskonk hinzugeschlagen werden. Die Höchstpreise schließen die Beförderungskosten ein, die der Verkäufer' vertraglich übernommen hat. Der Verkäufer hat auf Men Fall di« Kosten der Beförderung bis zur Verladestelle des Ortes, von dem die Ware mit der Bahn oder zu Wasser versandt wird, sowie die Kosten des Einladens daselbst zu tragen §7. Beim Umsatz des Brotgetreides (§§ 1, 2) durch den Handel dürfen dem Höchstpreis Betrüge zngeschlagen werden, die insgesamt vier Mark für die Tonne nicht übersteigen dürfen. Dieser Buschlag um,aßt insbesondere Kommissions-, Vermittlungs- und ähnliche Gebühren sowie alle Arten von Aufwendungen; er um- fastt nicht die Auslagen für Säcke und für die Fracht von dem Abnahmevrtc sowie die durch Zusammenstellung kleinerer Lieferungen zu -Lanrinelladungen nachweislich entstandenen Vorfracht- kosteii Abnahmeort im Sinne dieser Verordnung ist der Ort, bis zu welchem der Verkäufer die Kosten der Beförderung trägt Die Kommunalverbände und die Reichsgetreidestclle in Berlin .}£!?, k cl ’ -3alijl»3 bis aus sechs Mark, die Kommunalverbände ,n Fallen besonderen Bedürfnisses mit Genehmigung der Reichsgetreide,teile den Zuschlag bis aus neun Mark erhöhen Die Kom- munalvcrbande und die Reichsgetreidestclle düricn bei Wcitcr- verkausen den von ihnen gezahlten Zuschlag, mindestens aber sechs Mark anrechnen. Die Reichsgetreidestelle ist bei Belieferung der 9W ® 1 J Verordnung über den Verkehr mit und Meh^aus dem Ernteiahr 1915 vom 2». Juni 1915 iReichs-Gesegbl. «. 363s an die Höchstpreise nicht gebunden, »ur Vertan,e von Brotgetreide aus der Ernte 1911 die 'Vf“ 311 ] 1 abgeschlossen werden, gelten die Vorschrif- Bekanntmachung i dabei ist der Preis des Bezirkes maß- gebend in welchem diese Bestände am 23. Juli 1915 lagern. bv J JL eta <2 nl W 11 ! 1 ? tritt mit dem Tage der Berkün- krafttretens ^ ~ Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Außcr- .Bekanntmachung über die Höchstpreise für Roggen Gerste ülan. f° m bkk- Dezember 1914 (Reichs-Gesctzbl. S. 5281 nfbit der Änderung vom 26. März 1915 (Reichs-Gesetzbl S 184> mrd ausgehoben; sie bleibt jedoch in Kraf für Berkäuse vm ÄÄ? ermc 1914 ' bie WiSS Berlin, den 23. Juli 1915. Der Reichskanzler, von Bethmann hollweg. Bekanntmachung über die Höchstpreise für Gerste. Vom 23. Juli 1915. ft**?«!!* ? un ^ e ^ r<1 / lruf Grund des 8 5 des Gesetzes betreffend Ä ffSSÄÄ SK Kilogramm oder mehr hält, nicht mehr als 'eine vSfiiif "iSrSStS 1 ™ d», s.i, n"eä, , 'Hächstpreise gelten stic Barzahlung bet Emvsana- wird 'LLmLM's-NLS- £ 5 jet)en Fall die kosten der Beförderung bis air 9SerrnhpftpTfS d? Or--s. von dem die Ware mit der Bahn ober” « rfanbt 8 “ Kosten des Einladens selbst zu tragÄ^ ' JmJ „Hntfafc der Gerste durch dorr Handel dürfen dem iür^die^Dm^^ 3 bL ihgeschlagen werden, die insgesamt vier Mark !' ” Tonne nicht uberstewen dürfen. Dieser Zuschlag um aüt sonüe^von' ‘Vliß 1 und ähnliche Gebühren fvkvre mle Arten von Aufwendungen: er .umfaßt nicht dik» lagen für Kacke E für die Fraeh hvu L'e bic durch Zusammenstellung kleinerer Lieferungen zn Sanunel- ladungen nachweislich entstandenen Vorfrachtkosten, Abualimeort tm Sinne dieser Verordnung ist der Ort, bis zii welchen, der Ver- käuscr die Kosten der Beförderung trägt, ,, Die Zentralstelle zur .Beschafjung der Heeresverpslcgung und die iKommunalverbäude dürfen bei freihändigem Erwerb aus ziveiter Hand den Zuschlag bis ans sechs Mark, die Kommuualvcrbände in Fallen besonderen Bedürfnisses mit Genehmigung der Rcichs- futtermittelslelle den Zuschlag bis aus .neun Mark erhöhen. Die Zentralstelle zur Beschaffung der Heercsvcrpslegimg und die Koni- munalverbändc bür feit bei Weiterverkäufen den von ihnen gezahlten Zuschlag, mindestens aber sechs Mark, anrechnen. § j- Die Vorschriften dieser Bekanntmachung gelten nicht bei Verkailfen; n) von Saatgerste aus landwirtschaftlicheii Betrieben, die sich in den letzten zwei Jahren nachweislich mit dem Verkaufe von saatgerste befaßt haben, b) von Gerste für gcrstevcrarbeitmde Betriebe, c) von Gerste, die durch die Kominnnalverbände nach 8 33 der Verordnung über den Verkehr mit Gerste ans den, Erntejahr 1975 vom 28. Juni 1915 (Reichs-Gesctzbl. S. 384, abge-. geben wird, sowie bei Weiterverkäufen dieser Gerste. . . §5. Für Verkäufe von Gerste ans der Ernte 1914, die nach dem 23 ^uli 1915 abgeschlossen werden, gelten die Vorschriften oxe)er Bekanntmachung. . § .6- Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verbindung IN Krait und an Stelle der Bekanntmachung über die Höchst- vrem kur Roggen, Gerste und Weizen vom 19. Tezenibcr 1914 Zetchs-Gesetzbl, S. 528) nebst der Aendeinng vom 26. März 1945 (Reichs-Gesctzbl. S. 184). Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 23. Juli 1915. Der Reichskanzler, von Bethmann- Hollweg. Bekanntmachung über die Höchstpreise für Hafer. Vom 23. Juli 1915. . . Der Bundesrat hat auf Grund des § 5 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung vom 17. Dezember 1914 (Re,chs-Ge,etzbl. S. 516) folgende Bekanntmachung erlassen: ’ J ^ Ter Preis für die Tonne inländischen Hafers aus der Ernte 1915 dar, beim Verkaufe durch den Erzeuger dreihundert Mark nicht übersteigen, 1 tik ^ Tw Höchstpreise erhöhen sich für die in der Zeit bis zum 1. Okiober 191e> gelieferten Mengen um fünf Mark für die Tonne Bon diesem Zeitpunkt ab gelten die Höchstpreise des 8 1 unverändert. » r ■( J .?• ,,T,W Höchstpreise gelten für Lieferung ohne Sack. Für leihweise Ueberlassung der eoäcke darf eine .Sackleihgebühr bis zu erner Mark für die Tonne berechnet werden. Werden die Säcke nicht binnen einem Monat nach der Lieferung znrückgcgcben, so ow Leihgebühr dann um fünfundzwanzig Pfennig für die Woche bis nim Hochstbetrag von zwei Mark erhöht ivcrden ÄÄ nntverkauft, so darf der Preis für den Sack nicht mehr alv achtzig Pfennig und für den Sack, der fünfnndsieüzi^ Kilogramm oder mehr hält, nicht mehr als eine Mark zwanzig N„bnmg betragen Der Reichskanzler kann die Sackleihgebühr und f ? ei Rückkauf der Säcke darf der Unterschied Aschen dem Verkaufs- und dem Rückkaufspreise dm Satz der Sackleihgebuhr nicht uberiteigen. ° f ür Barzahlung bei Empfang; wird der -inÄ^«A.6EAlyd«t, so dürfen bis zu zwei vom Hundert Jahres- zmsm über Relchsbankdiskont hmzugeschlagen werden. Nerk^Iser^Äi^b^a schließen die Beförderungskosten ein, die der <1 u ^i 3l i* übernommen hat. Der Verkäufer hat auf Oetes ^^ Kosten der Beförderung bis zur Verladestelle des Ortes, von dem die Ware mit der Bahn oder zn Wasser versandt wird svww die Kosten des Einladens daselbst zu tragen ^-.Fur die beim Weiterverkäufe des Hafers zulässiaen Zn- sAaoe gilt der 8 20 der Verordnung über die Regelung des Ver- f b s % 91 28i 1915 (Rcichs-Gesetzbl. S. 393) 23 Lm »erfaufe bw Hafer aus der Ernte 1914, die vor dem Bekanntmachung ^ die Vorschriften dieser Perkäichen^'b dieser Bekanntmachung gelten nicht bei ^ ttl1 ? landwirtschaftlichen Betrieben, die sich “ÄÄtÄ;“« mÜ b0m S8etf ‘ Ui * b) von Hafer, der durch die Kommunalverbände nach 8 16 der Regelung des Verkehrs mit Hafer vom Juni 1915 (Relchs-Gesetzbt. S. 39.3) abgegeben wird sowie bei Weiterverkäufen dieses Hafers; ’ 0 Ä?1?F' der auf Grund eines Erlaubnisscheins den die Rb'chslnllfrmittelstellc in den Fällen des 8 4 Nr. 1 b, o uno e der Verordnung über die Errichtung einer Neichz- 23 - 3ll { i 1915 lReichs-Gesetzbl. S. 455) „ 7 rt 2., dnl- freihändig erworben wird diino i„ Kroüd^anntmachung tritt niit dem Tage der Verkün- ouna in Kraft und an Stelle der BekanntmackMng über die 3 — t öchstpreisc für Hafer vom 13. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. . 89). Der Bundesrat besttmmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 23. Juli 1915. Der Reichskanzler. von.Bethmann Hollweg. Bekanntmachung über die Aufhebung des Verbots der Kaufverträge über Brot getreide, Gerste und Hafer. Vom 23. Juli 1915. Auf Grund von 8 4 Abs. 2 der Verordnung über das Verbot des Vorverkaufs der Ernte des Jahres 1915 und des Vorverkaufs von Zucker vom 17. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 341) bestimme ich: Verkäufe über Roggen, Weizen, Spelz lTinkel, Fesen), Emer, Ernwrn, Hafer, Gerste, allein oder miit anderem Getreide gemischt, ferner Mischfrucht, worin sich Hafer befindet, aus der in- ländischen Ernte des Jahres 1915 dürfen vom! Tage der Verkündung dieser Bekanntmachung an abgeschlossen werden Soweit zu solchen Verkäufen nach den Vorschriften dm Verordnung über den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl ans dem Ernte,ahr 1915 von, 28. Juni 1915 (Reichs-Gesebbl. S. 363). der Verordnung über den Vcrlehr mit Gerste aus dem Erntejahr 1915 voml 28. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 384) und der Ber- Eung über die Regelung des Verkehrs mit Laser von, 28. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. L>. 393) die Genehmigung des Kommunal Verbandes erforderlich ist, behält es hierbei sein Bewenden. Blerlrn, den 23. Juli 1915. Ter Reichskanzler, von Bethmann Hollweg Bekanntmachung über die Wiederholung der Anzeige der Bestände _ . von Verbrauchszuckcr. Vom 23. Juli 1915. Auf Grund des 8 1 Abs. 4 der Bekanntmachung über Ver- brauchszucker vom 27. Mai 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 308) bestimme ich: Wer Vcrbrauchszucker mit Beginn des 1. August 1915 im Ge- verpflichltot, die üorfjianbenen Mengen getrennt naci) arten und öngentihnern unter Nennung der Eigentümer der Zentral-Gmkaufs-Gesellichaft tu. b. H. in Berlin anznzeigen. Zu diesem Zwecke haben die Berechtigten, deren Zucker in fremdem Ge- wahrscrm Liegt, den Lagerhaltern nach dem 1. August 1915 unverzüglich die ihnen zustchcnden Mengen anznzeigen. Tie Anzeigen K Ke Zentral-Einkanfs-Gesellschaft m. b. H. sind bis zum 10. August 1915 Lbznsenden. Anzeigen über Mengen, die sich mit Beginn, ldes 1. August 1915 auf dem Transporte befinden, sind unverzüglich nach dem Empfange von dem Empfänger zu erstatten Tre Anzei-gepslicht erstreckt sich nicht 1. auf Mengen, die im Eigentume des Reich-s. eines Bnndes- paatv oder Elsaß-Lothringens, insbesondere im Eigentume der Heeresverwaltungen oder der Marinevcrwaltnng sowie im Ementuni eines Kommnnalverbandes stehen, d - betrage We in ^ efamt >«niger als 50 Doppelzentner Berlin, den 23. Juli 1915. Ter Reichskanzler. Im Aufträge: K a u tz. Bekanntmachung gegen übermäßige Preissteigerung. Vom 23. Juli 1916. Der Bundcsrat hat aus Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesebbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: § 1 Werden Gegenstände des täglichen Bedarfs, insbesondere Nahrungs- und Futtermittel aller Art sowie rohe Natnrerzeng- nissc. Heiz- und Leuchtstoffe, die vom Eigentümer zur Veräußerung erzeugt oder erworben sind, zurückgehalten, so kann das Eigentum an ihnen durch Anordnung der Landeszcntralbchörde oder der von ihr bezeichnet--« Behörde auf eine in der Anordnung zu bezeichnende Person übertragen werden Die Anordnung ist an den Besitzer der Gegenstände zu richten: das Eigentum geht über, sobald die Anordnung dem Besitzer zugeht. K . ß 2 C - Der Uebernahmepreis wird unter Berücksichtigung des Einkaufspreises und der Güte und Verwertbarkeit der Gegenstände von der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung 'von Sachverständigen endgültig festgesetzt. Sic bestimmt darüber, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. „ Einkaufspreise auf Grund von Verträgen, die in den letzten ( Wochen vor der Bekanntgabe der Enteignungsanordnung an den Besitzer oder vorher in der Absicht geschlossen worden sind, einen höheren Uebernahmepreis zu erzielen, werden bei Fcst- stelliing des Preises nicht berücksichtigt. . *™ ci ?j"B fei5un9 , durch die höhere Verwaltungsbehörde bedarf der Bestätigung der Landeszentralbehörde, sofern der fest- ülerftciot 66ern “® mcpretö ^"lf vom Hundert des Einkaufspreises «ei beu nach den, 23 Juli 1915 aus dem Ausland cinge- lnhitcn Gegenständen ist als Mindestsweis der Einkaufspreis iin Ausland und ein Zuschlag zuzubilligen, der unter Berücksichttgung bemessen sst^ ^^"^"^nng verbundenen Kosten und Gefahren zu Der UEernahmepreis ist bar zu zahlen. 1 \ S' Darüber, ob die Voraussetzungen für die Anordnung nw 1 ' tl] ' und über alle sonstigen Streitigkeiten, die sich bei ven Enteignungsverfahren ergeben, entscheidet, wenn die Anord- nung durch die Landeszentralbehörde ergeht, diese, im übrigen die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. Landeszcntralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung. Sie bestimmen, wer als Verwaltungsbehörde im Sinne der 88 2, 3 anzu- ^ F Iin , TOit t . ( ? efä t n! Ä 6i t i? einem Jahre und mit Geldbestraft^ Zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird Jßy Gegenstände des täglichen Bedarfs, insbesondere für Nahrungs- und Futtermittel aller Art, für rohe Natur- erzeugnlsse. Heiz- und Leuchtstoffe sowie für Gegenstände des Kriegsbedarfs Preise fordert, die imter Berücksichtigung der gesamten Verhältnisse, insbesondere der Marktlage einen ubermatzlgen Gewinn enthalten, oder solche Preise sich oder einem anderen gewähren oder versprechen läßt, 2. wer Gegenstände der unter Nr. 1 bczeichneten Art, die Bon ,.Ä äut Veräußerung erzeugt oder erworben sind, zuruckhalt, um durch ihre Veräußerung einen übermäßigen Gewinn zu erzielen: 3. wer, um den Preis für Gegenstände der unter Nr. 1 be- zeichneten Art zu steigern, Vorräte vernichtet, ihre Erzeugung oder den Handel mit ihnen einschränkt oder andere unlautere Machenschaften vornimmt: 4. wer an einer Verabredung oder Verbindung teilnimmt, die eine Handlung der in Nr. 1 bis 3 ibezeichneten Art zum Zwecke hat. sliebeii der Strafe kann auf Einziehung der Vorräte erkannt tmrden, aus die ssch die strafbare Handlung bezieht, ohne llnter- Ichicd, ob sie dem Verurteilten gehören oder nicht. Ferner kann angeordnet werden, daß die Verurteilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekanntzumachen sei. üi Kraft ®* C Verordn,mg tritt mit dem Tage der Verkündung Der Reichskanzler besttmmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 23. Juli 1915. Der Reichskanzler, von Bethmann Hollweg. Bekanntmachung gegen übermäßige Preissteigerung. Vom 27. Juli 1915. Auf Gruiid von 8 4 der Verordnung des Bundesrats gegen übermäßige Preissteigerung vom 23. Juli 1915 (R.G.Bl. S. 467) wird folgendes bestimmt: .. i % den Anordnungen nach 8 1 der Verodnung sind die Großh. Kreisamter, in Städten von über 20 OM Einwohnern die Oberbürgermeister zuständig. 8 2. Höhere Verwaltungsbehörden im Sinne der 88 2 und 3 der Verordnung ist der Provinzialausschuß, Tarmstadt, den 27. Juli 1915. Grobherzogliches Ministerium des Innern. _ v- Somb er g k. _Krämer. Bekan utmachung. Betr.: Den Handel mit Mehl. Tie nachstehende Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 27. Juli 1915 wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht Gießen, den 2. August 1915. Großherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. Usinger. Bekanntmachung betreffend den Handel mit Mehl. Vom 27. Juli 1915. Ans Grund von 8 67 der Verordnung des Bundesrats Über dm Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem Erntejahr 1915 voni 26. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. jS. 363) bestimme ich folgendes: Artikel I. Mehl darf ohne Genehmigiing der Reichsgetreiüestelle weder von dem Kommnnalverbandc noch von einm, anderen aus dem Bezirk eines KomniunalvcrbandeS in dm eines anderen abgegeben werden. Mehl darf innerhalb des Bezirks eines Kommnnalverbandes ohne Genehmigung der Reichsgetreideslclle von dem Kommnnal- verband oder einem anderen nur nach Maßgabe der für den Kom- nnmalvcrband bestehenden Bestimmungen über die Berbrnnchs- regelung abgegeben werden. Tic Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten nicht für Mehl, das nach dem 31. Januar 1915 aus dem Ausland einqeführt ist oder das ans Brotgetreide crmahlen ist, das nach dein 31. Januar 1915 aus dem Ausland cingcftihrt ist. Artikel II. Unter Vorräte im Sinne des 8 65 6 der BnndeSratsverord- imng über den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem « Erntejahr 1915 voni 28. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 363) fmb mir solche Vorräte zu verstehen, die durch einen Kvmmunalver- band an Händler, Verarbeiter oder Verbraucher seines Bezirkes nach Maßgabe der für den Kommunalverband bestehenden Bestimmungen über die Verbrauchsregelung bereits abgegeben sind. Artikel III. Diese Vorschriften treten init dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 27. Juli 1915. Der Reichskanzler. Im Aufträge : Richter. _ Bekanntmachung. Betr.: Das Außerkrafttreten der Verordnung über das Verbot des Verkaufs von Oelfrüchten der Ernte des Jahres 1915 vom 22. Juni 1915. Die nachstehende Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers in obigem Betreff vom 24. d. Mts. bringen mir hiermit zur öffentlichen Kenntnis. Gießen, den 31. Juli 1915. Großherzemliches Kreisamt Gießen, ßr. Usinger. Bekanntmachung über das Außerkrafttreten der Verordnung über das Verbot des Vorverkaufs von Oelfrüchten der Ernte des Jahres 1915 voni 22. Juni 1915 (R.-G.-Bl. S. 345'. Vom 24. Juli 1915. Aus Grund des ß 4 der Verordnung über das Verbot des Vorverkaufs der Ernte des Jahres 1915 nsw. vom 17. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 341) bestimme ich: Tic Verordnung über das Verbot des Vorverkaufs von Oelfrüchten der Ernte des Jahres 1915 vom 22. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 345) tritt hiermit außer Kraft. Berlin, den 24. Juli 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. _ Delbrück. _ Bekanntmachung. Betr.: Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl: hier Zuweisung von Mehl an die Kommunalvcrbände zur Brvtversorgung der körperlich schwer arbeitenden Bevölkerung. Auf Grund des ß 34 ff. der Buudesratsverordnung vom 25. Januar 1915 in der Fassung vom 6. Februar 1915 betr. die Regelung des Verkehrs mit .Brotgetreide und Mehl erhält auf Beschluß des Kreisausschusses und mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde der § 11 unserer Bekanntmachung vom 15. März 1915 — Kreisbl. Nr. 26 vom 16. März 1915 — folgenden Zusatz: „Jedem über 14 Jahre alten Einwohner (ohne Unterschied des Geschlechts) mit einem eigenen Arbeitseinkommen bis 2600 Mark — also landwirtschaftlichen und gewerblichen (industriellen) Arbeitern, kleinen Landwirten (auch Selbstversorgern), Handwerkern, kleinen Beamten (Eisenbahn-, Straßenbahn-, Post-, Polizei-, Bureaubeamten u. dergl.) — kann aus Antrag eine Znsatz- b r 0 t k a r t e bei der regelmäßigen Brotkartcnausgabe erteilt werden. Die Zusatzbrotkarte berechtigt zum Bezüge von wöchentlich höchstens 350 Gramm Mehl oder 500 Gramm Brot. Personen, die besonders schwere Berussarbeit, insbesondere häufige Nachtarbeit verrichten, können Zusatzbrotkarten erhalten, allch wenn ihr Arbeitseinkommen 2600 Mark übersteigt. Gießen, den 30. Juli 1915. Großherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. IIsinger. An die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Sie wollen uns jeweils bei der Anmeldung des Mehlbedarfs Ihrer Gemeinde für den nächstfolgenden Monat eine Liste derjenigen Personen vorlegcn, die bei Ihnen aus Grund der vorstehenden Bekanntmachung eine Zusatzbrotkarte beantragt haben. Gießen, den 30. Juli 1915. Großherzogliches Krcisamt Gießen, ßr. Usinger. Bekanntmachung. Tie am 9. Juli l. Js. verfügte Sperrung der Krcisstratze Garbenteich—Lich wird hiermit aufgehoben. Gi e ße n , den 31. Juli 1915. Großherzogliches Kreisamt Gießen, ßr. U sin g c r. Betr.: Die Obstbaumpslanzungen an den Kreisstraßen. An die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir weisen Sie hierdurch an, in ortsüblicher Weise bekannt machen zu lassen, daß unser Straßenaufsichtspersonal beaustragt worden ist, gegen das überhandnehmende Stehlen von Obst an den Kreisstraßenpslanzungen mit aller Strenge einzuschreiten und in jedem Fall unnachsichtlich Anzeige zu erstatten. Das F el d s ch u 8 Pcr s 0 n a l der Gemeinden ist ebenfalls verpflichtet, die Obstbaumpslanzungen an den Kreis- siraßen zu überwachen. Auch das Einsainmeln des Fallobstes an den Krersstraßen ist verboten. Zuwiderhandelnde werden zur Anzeige gebracht iverden. Gießen, den 29. Juli 1915. Großhcrzogliches Kreisamt Gießen. _ ßr. H f t it g e r. __ Betr.: Einziehung der Fünfundzwanzigpsemiigstücke. An den Oberbürgermeister zu Gießen, die Gratzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden, die Kirchen- und Ttiftungs- varstände sowie die Vorstände der isr. Rcligionsgemeinden des Kreises. Ihre Rechner sind anzuweiicn, die hei ihnen eingehenden Fünf- undzwanzigpseunigstücke nicht wieder zu verausgaben, sondern —' gesammelt — der nächsten Reichs bankstelle zuzuführen. Gießen, den 28. Juli 1915. Großherzogliches Krcisamt Gießen. _ ßr, Using e r. _ Betr.: Anshang von Preisen in Verkaufsräumen des Kleinhandels. An die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Nach den §§ 73 und 74 der Reichsgewcrbeordimng war Ihnen seither schon die Möglichkeit gegeben, vorzuschreiben, daß die Bäcker und die Verkäufer von Backwaren die Preise und die Gewichte ihrer verschiedenen Backwaren für gewisse, von Ihnen zu bestimmende Zeiträume durch einen von außen sichtbaren Anschlag aur Bcrkausslokal zur Kenntnis des Publikums zu bringen haben. Machten soie hiervon Gebrauch, so >var der Anschlag kostenfrei mit de»: polizeilichen Stempel zu versehen und täglich während der Verkaufszeit auszuhängen: Sie konnten außerdem bestimmen, daß alsdann int Verkaufslokal eine Wage mit den erforderlichen geeichten Ge>vichten auszustellen und die Benutzung derselben zum Nachwiegen der verkauften Backlvaren zu gestatten sei. Nach der von dem Bundesrat unter dem 24. Juni 1915 erlassenen Bekanntmachung obigen Betreffs (R. G. Bl. Nr. 79, 3 . 353 > ist die Ihnen hinsichtlich der Bückware eingeräumte Befugnis imnmehr auch a u s die Gegen st ändedes täglichen Bedarfs, insbcsandere aus Nahrungs-und Futtermittel aller Art, sowie auf Rohnatu rerzeuguisse. Heiz- und Leuchtstoffe, soweit sie im Kleinhandel ahgesetzt iverden, ausgedehnt und die Zuwiderhandlung gegen die von Ihnen getrof- senen Anordnungen mit Geldstrafe bis zu 150 Mark und im Unvermögensfalle mit Haft bis zu 4 Wochen unter Strafe gestellt. Eine Anordnung dieser Art ist zweifellos im Jntcrefse des konsumierenden Pnblikitms gelegen, dem hierdurch erleichtert wird, die Preise in einzelnen Geschäften zu vergleichen und unter den angebotenen die seiner Lebensführung entsprechenden anszusuchen. Auch kann von einer solchen Maßnahme ein? günstige Wirkung aus die Preisentwicklung erwartet werden. Wir empfehlen Ihnen deshalb, von den Ihnen durch die angezogene Bekanntmachung erteilten Befugnissen in geeigneten Fällen Gebrauch zu machen, dies soll jedoch nicht unterschiedslos geschehen. Vielmehr wird unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse jeweils zu prüfen fein, ob und inwieweit ein Bedarf zum Erlaß der Ihnen an die Hand gegebenen Anordnung geboten ist. lieber das Bedürfnis binauszugehen, wird im Interesse des Kleinhandels zu vermeiden sein. Andererseits wird es sich angesichts der großen Preissteigerung für Fleisch- und Fettwaren empfehlen, den Anschlag l Aushang) der Preise jedenfalls für diese Gegenstände vorzuschreiben. Machen Sie von der Ihnen nach dem Gesetze hierzu erteilten Ermächtigung Gebrauch, so inüssen hiervon selbstverstänldich alle Geschäfte gleicher Art Ihrer Gemeinde betroffen werden. Tie Vorschrift darf sich nicht lediglich auf einen einzelnen Laden erstrecken. Tic in dein Anschlag angegebenen Preise dürfen zwar nach Belieben des Geschäftsinhabers geändert Iverden, sie bleiben aber solange in Kraft, bis ein neuer, mit polizeilichem Stempel versehener Anschlag ordnungsmäßig ausgehängt ist. Sind Anschläge von Preisen in Ihrer Gemeinde vorgeschrieben, so haben Sie die Einhaltung der vorgeschlagenen Preise strengstens und unablässig zu überwachen, sowie uns Bericht darüber zu erstatten, welche Anordnungen Ihrerseits getroffen worden sind. Gießen, den 31. Juli 1Ö15. Großherzoglichcs Kreisamt Gießen. _ I. V.: He ch l er. _ Betr.: Einsendung der Krcisabdeckcrciverzeichnisse für Monat Juli 1915. An die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises und Grotzh. Polizeiumt Gießen. Wir erinnern an umgehende Einsendung der Abdeckereiverzeichnisse vom Mpnat Juli 1915. Gießen, den 1. August 1915. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. ».: Hechler. Rotationsdruck der Brühl'lchen Nniv.-Buch- und Steiudruckerri. R. Lange, Gieße».