tfi vu' M für Heu Kreis itefm Wt. 67 __ 30. ^«li _ 1915 Bekanntmachung. ©etr.: ©rtfcfir mit Brotgetreide und Mehl aus dem Erntc- iahr 1915. Nachdem dem Kommunalverband lKreiS Gießen aus Antrag die Selbstwirtichaft gestattet worden ist (Dgl. § 26 der BundcsratS- bckann.'machung vom 28. Juni 1915s, ist durch Beschluß des Kreis- ausschusies vom 21. Juli l. IS die in das Handelsregister des Großh. Amtsgerichts Gießen unter Abteilung 8 am 10. Juli l. IS. eingetragene Firma „Bereinigte Getrcidehändler G. m. b. H. zu Gießen" damit beaustragt worden, nach „ayerer Vereinbarung und unter möglichster Berücksichtigung deS im »ommunalvcrband ansässigen Handels bei Beschaffung der crsordc'lichen Brotgetreide- Mengen, für den Kommunalvcrband die Wahrung solcher Rechte und die Erfüllung solcher Pslichtcn j>, übernehmen, die nach der Bekanntmachung vom 28. Juni 1915 den Kvmmunalvcrbänden im allgemeinen und den sclbüwirtschastendcn Kommunalverbändcu im besonderen auserlegt worden sind Tie Firma „Bereinigte Getreidehändler G. m. b. H. zu Gießen" tvird dem Komniunalvcrband sowie Tritten qcacnübcr einzig durch den -um Handelsregister ««gemeldeten Gcschästssührcr Lausmaun Louis Roscntha! zu Gießen und seinen Stellvertreter »ausmann Ferdinand Bär daselbst vertreten. Tie von der Gesellschaft zum Erwerb von Getreide bestellten Händler und Makler werden sich bei Erledigung der ihnen .überwiesenen Austräge durch Vorweisung einer Vollmacht, die von einem der beiden vorgenannten Geschäftsführer ausgestellt sein muß, legitimieren. Tic Feststellung deS moua,licken BcdarsSantcils der Krcis- gemeindeu au Mehl sowie die Ucberwcisung dieses Mehls an die KreiSacmcinden wird wie seither so auch in Zukunst durch den K o m m u n a l v e r b a n d MehlverteilungSstellc) ersvlgen. Gießen, den 29. Juli 1915. Großherzogliches Krcisamt Gießen. Or. Il s i n g c r. Bctr.: Wie oben. An de» Lberbürgermciftcr der Ltadt Gießen und an die Großh, Bürgenneiftcreien der Landgemeinden des Kreises. Tic vorstehende Bekanntmachung ist aus ortsübliche Weise zu veröilentlichen. Gießen, den 29. -Juli 1915. Großherzogliches Krcisamt Gießen. 6r. U s in g c r. _ Bekanntmachung. ©ctr.: Zuckerhaltige Futtermittel. Tic nachstehenden Bckauntmachuugcu des stellvertretenden Reichskanzlers vom 28. Juni d. IS. und deS Groß!,. Ministeriums des Innern vom 22. Juli d. IS. werden hiermit veröffentlicht. Giesen, den, 28. Juli 1915. Großhcrzoglichc-S Kreisamt Gießen, vr. tl s i n g e r. Bekanntmachung über zuckerhaltige Futtermittel. Bom 28. Juni 1915. t Der BundeSrat hat aus Grund deS 8 3 de-S Gesetzes über die Ermächtigung des BnndesratS zu wirtschaftlichen Maßnahmeu »sw. vom 4. August 19l-t RcichS-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: > 8 1. Ten Vvrsckristen dieser Verordnung unterliegen nachstehend ausgeführtc Gegenstände (zuckerhaltige Futtermittel): Melasse, Rohzucker zu Futterzwcckcn, Melassen, ttcr, Zuckerrüben, frisch oder getrocknet, ganz oder zerschnitten, ausgelaugt oder unausgelaugt. Etivo bcsicdcnde, noch uneriülltc Licserungsverträgc begründen keine Ausnahme von den Vorschriften dieser Verordnung. 8 2. Zuckerhaltige Futtermittel dürfen nur durch die BczugS- vcreinigung der deutschen Landivirte, G. m. b. H. in Berlin, ab- gcsetzt werden. DicS gilt nicht in solgendcn Fällen: 1. Die Kommunalverbände und die vom Reichskanzler bestimmten Stellen (8 10) dürfen zuckerhaltige Futtermittel absctzen, die sic von der Bczugsvereinigung zu diesem Ztvccke erhalten haben. 2. Händler dürfen zuckerhaltige Futtermittel absetzcn, die sic von den Kommunalvcrbänden oder von den vom Reichskanzler bezeichnetcn Stellen (8 H) z» diesem Zwecke erhalten haben. I. Zuckerrüben dürfen an Rüben verarbeitend« Zuckerfabriken zur Zuckerherstellung geliefert werden. 4. Rüben verarbeitende Zuckerfabriken dürsc» 75 voui Hundert der Schnitzel, frisch oder getrocknet, auch mit Mclaffc an- getrocknet, au die Rüben liefernden Landwirte zurückliesern. „ r 3. . Wer zuckerhaltige Futtermittel bei Beginn eines KalendervtcrtcljahreS in Gewahrsam hat, hat die bei Beginn eines icde» Kalendcrvierteljahres vorhaitdenc» Mengen, getrennt nach -Irten und Eigentümern unter Nennung der letzteren, der BezugS- vcreinigung anzuzeigcn. Tie Anzeigen sind jeweils bis zum c>. trage deS KalcndervierlcljahrS, erstmalig zun> 5, Oktober 1915, zu erstatten Tie Anzeigepslicht gilt nicht für irische Zuckerrüben unb bic ocällc deS §2 Abs. 2 Nr. 1 und '2. Sie gilt ferner nicht N>r Landwirte hinsichtlich der nach 8 2 Abs. 2 Nr. 4 ihnen gelieferten --chnitzcl. , haben bis zum l. September 1915 anzuzeigen, welche Mengen Melone und Rübenichnitzcl sie im September 1915 voraussichtlich Herstellen werden. Sodann haben sie bis zum p. Tage ledcs »aleudervierteljahrS anzuzcigc», welche Alengen sic m dem laufenden Kalendcrvierlcljahre voraussichtlich Herstellen werden. Hierbei ist anzugeben, wieviel Schnitzel sie aus Gricnd von K 2 Abs. 2 Nr. 4 an die Rüben liefernden Landwirt« zurückliesern. i Tie Anzeigepflichtigen haben zugleich anzugeben, ob und wie lange sic die Gegenstände ohne wetentliche Störung ihres Betriebs nach Maßgabe der vorhandenen Einrichtungen aufbewahrcn könneti. .. § R Tie Eigentümer von zuckerhaltigen Futtermitteln haben >>e der Bczugsvereinigung auf Verlangen käuilich zu überlassen und aus deren Abruf zu verladen. Rüben verarbeitende Zuckcrsabriken haben die Rübenichnitzcl, deren käufliche Ueberlassuug die Bezugsvereinigung verlangen kann, soweit sic Anlagen dazu besitzen, zu trocknen. Von der Verpflichtung zur käuflichen Ucbcrlassung an die Bczugsvereinigung ftnd ausgenommen: 1. Zuckerrüben, die an Zuckerfabriken zur Zuckererzeugung geliefert und hierzu benutzt tverden: 2. Schtiitzel, die von Zuckerfabriken aus Grund von 8 - Abs. 2 Nr. 3 an die Rüben bauenden Landwirte zurückgelicsert und von diesen im eigenen Betriebe verfüttert werden: 3. Zuckerrüben, die in deni Wirtichailsbetrieb, in dem sic gewonnen werden, verfüttert oder aus Branntwein verarbeitet werden. 8 o. Tic Bczugsvereinigung hat auf Antrag des Eigentümers binnen 4 Wochen nach Eingang des Antrags zu erklären, welche bestimmt zu bczeichuenden Mengen sie übernehmen will. Für dic- ienigcn Mengen, welckie die Bczugsvereinigung hiernach nicht übernehmen will, erlischt die Absatzpslicht nach 8 2. DaS gleich« gilt, soweit die BezugSvcrcinigung eine Erklärung binnen der Frist nicht abgibt. Alle Mengen, die hiernach dem Absatz durch die Bezugs- Vereinigung Vorbehalten sind, müssen von ihr abgcnommen werden. Der Eigentümer Hot der Bczugsvereinigung anzuzeigen, von welchem Zeitpunkt ab er zur Lieferung bereit ist. Erfolgt die Abnahme nicht binnen 4 Woche» »ach diesem Zeitpunkt, so ist der Kaufpreis vom Ablauf der Frist ab mit I vom Hundert über den jeweiligen Reichsbankdiskont zu verzinsen. Mit dem Zeitpunkt, an dem die Verzinsung beginnt, geht die Gcsahr deS zu- iälligcn Verderbens oder der zufälligen Wertvermindcrung auf die Bezugsvcreinigung über. Ter Eigentümer Hot die zuckerhaltige, i Futtermittel bis zur Abnahuie auszubewahrcn, pfleglich zu behandeln und »c handelsüblicher Weise zu versichern. Er erhält dafür eine Vergütung, die von dem Bundcsrate iestgesctzt wird. Ter Eigentümer hat nach näherer Antveisung des Reichskanzlers Feststellungen darüber zu treffen, in welch>cm Zustand sich die Gegenstände im» Zeitpunkt des GesahrübergangcS befinden: im Streitfälle hat er den Zustand nachzuweiscui, Tic Melasse darf auch „ach dem Zeitpunkt des Geiahrübcr- gangcS Abi. 2 Satz 4s ungctrcnnt von den übrigen Melasse- mengcn ausbcwahrt svcrden, wenn die getrennte Aufbewahrung nur mit unverhältnismäßigen Auswendungen möglich ist. 8 6. Tie Bczugsvereinigung hat dem Verkäufer für die von ihr abgenvmmenen Mengen einen angemessene» UcbernahmepreiS zu zahlen. Tiefer Preis darf die vom BundeSrat bestimmten Grenzen nicht übersteigen. Ist der Verkäufer mit dem von der Bczugsvereinigung gebotenen Preise nicht einverstanden, so setzt die zuständige höhere Vcrlvaltnngsbehörde den Preis endgültig fest. Tic bestimmt darüber,^wer die bare» Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. Bei der Festsetzung ist der Preis zu berücksichtigen, der zur Zeit des Geiahrübergangcs <8 5 Abs. 2 Satz 4) angemessen war. Ter Ver- pslichtete hat ohne Rücksicht aus die endgültige Festsetzung deS UcbcrnalmuPreises zu liefern, die BezngSvcreinigung vorläufig deik von ihr jür angemessen crachtelen Preis zu zahlen. Erfolgt die Ueberlassuug nicht freiwillig, io wird daS Eigentum aus Antrag der Bczugsvereinigung durch Anordnung der zuständigen Behörde auf sic oder die von ihr in dem .Antraq bezeichnet« 2 hm übertragen. Die Anordnung ist an den Eigentümer zu richten. Das Eigentum geln über, sobald die Anordnung dein Eigentümer zugellt. ^.. is '■ Tie Zablung erfolgt spätestens 14 Tage nach Abnahme. '™- s^'-'ü>ge Reslb,träge beginnt diese ,Trist mit dem Tage, an dem die Entscheidung der höheren Verwastiiiigsbebörde der Bezüge- Vereinigung zugeht 8 di. Beim Perlaufe zuckerhaltiger Tuttermittel an den Ber- brauclrer nt cn, An„ch!ag big zu 7 vom Hundert von den nach 8 6 zu zahlenden Pr.-.i.n zuzüglich per Transportkosten und anderer barer Analog,,, znleifig. Bo» den, Ausschlag entfallen ans die Be- zugsvereinignng h 7, auf den Weitervermnfer 3 /;. ^ 8 !1 Tie Bezug ^Vereinigung darf von dem Umsatz 2 vor, Tarnend als Berinittelnngeoergülnng zurückbehalte,,. Der Reingewinn in zur Beschaffung von Futtermitteln aus dem Ausland zu verweudcn. lieber den etwa verbleibenden Rest verfügt der Reichskanzler. 8 Il> Tie Be-ugsoereinigung darf die zuckerhaltigen Futtermittel nur an ttominnnaloarbände oder an die vom Reichskanzler best,„unten ^ --teilen n.rri den Weisungen der Reichssnltcrmittcl- ltelle antzustellcnde» Grundsätzen abgeben. , 8 1k. Tie Bomniunalverbände oder die von, Reichskanzler bestimmten stellen haben ihren tllbnehniern für Weiterverkäufe bestimmte Bedingungen und Preise vorzuichrciben. 8 12 Tie Vorschriften dieser Berordnung gelten nicht für die Heeresverwaltungen, die Marinever,valtu,ig und die Zentral Ein- lants-Geicllsch.r t m. b. H. g.ie Porlchristen dieuer Verordnung bezielu'n sich nicht aus zuckerhaltige p-urtermittel, die selbst oder deren Rohstoffe nachweislich naeu dem Znrrasttreten-dieser Verordnung aus dem Ausland eingesührt worden iilid. 8 Ul. Tie Laudeszentralbcbörden können Bestimmungen zur Aus'nhrung dieser Verordnung erlassen. Sie bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde und als doninninalverband im Sinne dieser Verordnung anzusehe» ist. 8 14. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu sünszehntausend Mark wird bestra't: 1. wer dem 8 2 zuwider zuckerhaltige Futtermittel in anderer Weile als durch die Bezngsvcreinignag der deutschen Landwirte absetzt: 2. wer die ihm nach 8 11 obliegenden Anzeigen nicht in der gesetzten Frist erstattet ade, wer wissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben macht: 3. wer der Verpflichtung zum Trocknen der Schnitzel (§ 4 Abs. 2' oder zur Auibclvahrnng und pfleglichen Behandlung 6' zuwiderhandelt: 4. wer den ihm aus Grund des 8 11 anserlogten Verpflichtungen nicht nachkomuit: 5. wer den aus Grund des § 13 erlassenen Aussührungs- benimmnngen zuwiderhandelt. 8 Id. Der Reichskanzler kann von den Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen gestatten. Er ist auch ermächtigt, die Vonchritten dieser Verordnung aut andere als bin im § 1 genannten Gegennände anszndehuen. 8 16. Ter Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens und Auperkrasttrctens dieser Verordnung Er kann Ileber- gangsvorsckrriiten erlassen. Berlin, den 28. Juni 1915. Ter Stellvertreter des Reichskanzlers T e l b r ü ck Bekanntmachung über zuckerhaltige Futtermittel. ~ Vom 22. Juli 1915. .(iif Grund des 8 13 j>cr Verordnung des Bundesrats über zuckerhaltige Futtermittel vom 28. Juni 1915 lReichsgesetzblatt Sette 405 wird^ folgendes bestimmt: 8 1. Im Sinne der Verordnung ist: 3 höhere Veiwallungbkhörde der Provinzialausschuß der Provinz. in der die Ware lagert, bi zuständige Behörde das Kreisamt, c) Kommunalverband das Großherzogtum .. \ 2 . Mit der llebernahnie, Verteilung und Abgabe der Futtermittel wrvd die durch Belamttmachuug von heute errichtete Landes- verte,lungsstelle für Futtermittel in Tormstadt, Bleichsttahe 1, be- 3 4- Tie vorstehenden Besttmmuugen treten mit dem Zeitpunkte de-.' Inkrafttretens der Bundesratsverordnunq in Kraft Darmstadt, den 22 . Juli 1915. Großherzogliches Ministerium des Innern ^_ v Somblcrgk. Krämer. Bestimmungen über die Errichtung und den Geschäslskreis der Landesverteilnngs- stelle für Futtermittel in Tarmstadt Vom 22. Juli 1915. Zur Durchiühruug der Bedarisregelung und Verteilung der Kle-.e, der zuckerlwltigen Futtermittel und der Krastsuttermittel im Großherzogtnm wird eine besondere Verteilt,ngsstelle mit dem Namen „Landesvcrteilungsstclle sür Futtermittel in Tarmstadt" (Telegrammadresse: „Fultervcrteilung Tarmstadt") errichtet. Sie 'l 11 c im Sinne von § 59 Abs. 2 der Verordnung bi« Blindesrats über den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl Bleichstraße^'l''^"^ ^15 und lmt ihren Sitz >i„ Darmstadt. Gr°kb'^-^sv?rteilungsstcll- besteht aus einem Vertreter der kTr Ltt ? landest,atistik und aus je einem Vertreter sianbdwIrIsckm 11skammer. der Grofzh. Handelskammern, der o tö t N ’ r Zcntralgenosscnschast der Hessischen Landwirtschaftlichen Konsumvereine, c. G. „1. b. H. in Darmstadt derGroslb. Zentralstelle sllrt den Vorsitz und verm, tcll den schrtttltchen Verkehr mit den staatlichen Behörde», Die Landcsvcrtc,,„ngsstelle ist befchlns,fähig bei Anwesenheit des Vorsitzenden und von 2 weiteren Mitglieder». Zu einen, B.ichltttt'e genügt die emmcktz- Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder 4tei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden , - Landesvettnlungsstelle hält nach Bedarf aus Einladung Vorsitzenden Sitzungen ab, in denen Fragen grundsätzlicher .tatur beraten und entschieden und insbesondere die Grundsätze ausgestellt werden, nach denen die Verteilung der Futtermittel vorgenomnicn werden soll. » Die zur Verfügung stehenden Futtermittel werden nach diesen Grund,atzen m wirtschaftlich zweckmäßiger Weise auf die einzelnen Gemeinden durch einen engeren Ausschuß, bestehend ans dem Vortttzenden und den Vertretern der Landwirtschaslskammer und der genannten Zcntralgenosscnschasl. verteilt. Die Aussührunq Zuteilung und die gesamte Erledigung des daniit verbundenen Geschäftsverkehrs fallt der Zentralgenosscnschast im Einvernehmen mit dem Vortttzenden zu. 5- w 6 ™ S‘teiti9feit;n,. die bei der Verteilung entstehen, entscheidet Grotzh Minlsterinm des Innern, Abteilung sür Land- wirtsck-asr, Handel und Gewerbe, endgültig Tie Lankesvcrtciii,ngsstelle bestimmt in allen Teilen d-s Landes orllickse Berteilungsstellcn. Als solche kommen in Be- kracht: a) in Gemeinden, in denen eine landwirtschastliche Genoiien- scksaft besheht, die dem Verband der Hessischen Landwirtschaft.ichen Genossenschaften Tarmstadt oder dem Verband ländlicher Aenossensckmsten Raisseiscnsch-r Organisation sür Rh-lnpfakz, Baden und Hessen, e. B., in Ludwigsbasen a. Rh., angelch.ollen ist. in der Regel diese Genossenschaft Bestehen mehrere Genosse,ischrsten an cin.-m Or,e. io bestimmt die Landcsvertnttingsstelle diejenige Genoifen chrft, die als örtliche Vertcilungsstelle tätig werden soll Tie Genossenschaften lmben die Bestellungen aller Viehl-alter, einerlei, ob sie der Genossenschaft angehören oder nicht,' mitgegenzunehmen und die Lieferungen unter den glcick>en Bed.ngnngcn, wie bei den Genossenschafter,1, zu vollziehen- b> IN anderen Gemeinden die Geoßh. Büraermeistcreien lOber. bürgermcistcr, Bürgermeisters oder die von ihnen bcaus- tragten Steilen. Tie Landesvcrteilungsftelle für Futtermittel gibt in ange- me„enen Zniabständeu den^ örtlichen Berleilnngsstellen Kenntnis von den verschiedenen Sorten der vorhandenen Futtermittel, Die örtlichen Verteilungsstrllen sordcru daraushin die Vichholter aus, ihren Bedarf für den eigenen Viehstand anzumelden. Tre örtliche Verte,lungsstclle hat diese Anmeldungen ans ihre Richtig- kett sorgfältig zu prüfen. Sie ist zu diesem 'Zwecke berechtigt, die Vorräte und Betriebsräume des Aumeldentca zu untersuchen und seine Bücher prüfen ju lassen. Es ist hierbei zu beachten daß Viehhalter, die sich bereits Borräte beschafft haben, solang« zurückstehe» müssen, als andere dringliche Bedürfnisse geltend gemacht werden. Auch soll bei der Zuteilung aus krankes, träch- ttges^Vieh usw. Rücksicht genommen werden. Tie von den örtlichen Berleilnngsstellen gesammelten Bestcl- lungen sind der Zentrasgenossenschast der hessisck>en landwird- lchastlrchen Ktonsumvereine in Darmlstadt wciterzngeben Die Landesverteilungsstellc prüft die eingehenden Bestellungen, mmntlt notwendige Kürzungen vor und stellt fest, welche Futter,ntttclmeugcn den einzelnen Gemeinden zugcteilt werden tonnen. Vor Ablieferung ist jeder örtlichen Verteilnngsstclle Rach- richk riibcr die ihr zugeteilten M engen zu geben. Diese hat den Besteller entsprechend in Kenntnis zu setzen. Die örtlichen Verteilungsstellc» haben zwecks Prüfung der Bestellungen und endgültiger Zuteilung der an die einzelnen Viehhalter zur Ablieferung kommenden Futtermengen einen Beirat zu bilden. Preise, Lieseruugs- und Zahlungsbedingungen werden von der Landesverteilungsstelle auf Grund der Bestimmungen des Bun- desrats scstgesctzt. Vorstehende Besttm,nungen treten mit dem Tage ihrer Verkündung an die Stelle der Bestimmungen vom 17 März 1915 Darmstadt, den 22. Juli 1915, Großherzogliches Ministerium des Innern v, H 0 m b e r g k, Krämer, B c t r,: Bestimmungen über die Errichtung und den Geschäftskreis der Landesverteilungsstellc für Futtermittel in Tarmstadt. An die Grosth. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Inden, wir Ihre Anfmersainkeit auf vorstehende „Besttm- 8 >Ä«" hmlenfen, empfehlen Wir Ihnen, sich mit bereit 'fnlwlt alsbald vertraut zu macken nick cktt-, iz* f v *t“uwuui, imviLi;icn iiru vvijncii, )tcD mit bereit vitlxtlf «lofratb vertraut zu machen und, falls Ihnen die Geschäfte einer 'h m en^ 11 n 9 ^ e obliegen, foldje gewissenhaft örtlichen wahrzunehmen, Giehen. den 27. Juli 1915. Großhcrzogliches Kreisamt Gietzen. __ Dr. II f i it a e r. _ Bekanntmachung. Nin-ck/m?-?. Abdruck nachstehende Bekanntmachung Grobh, Pro- gebräckst ^ Oberhessen wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis Sieben, den 27, Juli 1915. Grohherzogliches Kreisamt Gietzen. I. V,: & c m m e r b e. „ . Bekanntmachung. Wctr.: Berhulung von UnglückSsällen durch Sochspannunqs- leitungen. 'S L"^.bckannt geworden, daß in den letzten Tagen wieder- 5L«. an ©tollen ^runtcrflcfallene Hochspannungsleitungen von tri ber Jiaf>£ bmndlrchen Personen berührt und sogar transportiert worden sind. Wir ersehen daraus, daß die Gefahr, die mit der Berührung von Hochspannungsleitungen verbunden ist immer noch nicht genügend bekannt ift und nehmen Veranlassung, noch- mals öffentlich daraus hinzuwcisen, daß es lebensgefährlich ist, und den !oforttgen Tod zur Folge haben kann, wenn jemand eine durch Beschädigung der Isolatoren oder sonstwie herabfallende Vvchsvannungslettung berührt. Wenn daher durch irgend ein Ereignis eine Hochspannunqs- FermeUung von den Masten, bezw, Isolatoren aus die Erde ge- Mllcn ist, gehe man aus deren Nähe und sorge sofort dafür, daß eine Beaufsichtigung der stelle stattfindet, damit niemand zu Schaden kommt. Sodann veranlasse man durch die nächste Bürgermeisterei oder direkt die sofortige Berftändigung der elektrischen Ueberland- Anlage oder deren Personal telephonisch, Fernruf Nr, 68 in rrriedberg, telegraphisch, oder durch Bolen), Man belasse die Aufsichtspersonen so lange an der Stelle des Trahtbruches, bis ein oeamter oder Monteur der lleberland-Anlage eingetrosfen ist der dann die weiteren Airordnungen trifft Die Ueberland-Anlage trägt die Kosten für die Beaufsichtigung und Benachrichtigung, außerdem vergütet sie für die c r st c ihr z u k o m m c n d e M e l d u n g 5 M a r f. Auch sonstige auffällige Erscheinungen an den Hochspannungs- Fernleitunaen, wie Lichtbögen mit starken Geräuschen usw wolle man stets sofort melden, Gvoßh, Provinzialdirektion Oberhessen, ___ Dr. Usinger, _ Bekanntmachung. Nachstehend« Bekanntmachung wird hiermit veröffentlicht Gießen, 28, Juli 1915, - Grobherzogliches Kreisamt Gietzen. I, V,: Hemmcrde, Bekanntmachung B e t r.: Ten Schottener Sommermarkt Der Schottener Sommermarkt Wird am 9. und 19. August l, Js. abgetzaltcn. Am Montag, den 9. August, findet Pferde- und Rind- viehmarkt und am Dienstag, den 19. August, Rindvieh- und Schweinemarkt statt. Für den Pferde-, Rindvieh- und Schweincmarkt wird folgendes angeordnet: 1. Ter Auftrieb beginnt morgens um 5 Uhr, Bor 5 Uhr dürfen Tiere nicht auf der Straße ausgestellt werden, Bor 57* Uhr darf aus dem Markt nicht gehandelt werden, 2, Ter Auftrieb der Pferde erfolgt am 9, August vom Schieß- horst aus auf den oberen Kuhweg, Ter Auftrieb des Rindviehs erfolgt am 9, August vom sogenannten Kreuz und vom Schießhorst aus. Diejenigen Händler, die bereits am 8, August ihre Märkischem« lösen, haben vom Schletzhorst aus aufzutrciben, Ter Auftrieb des Rindviehs und der Schweine erfolgt am 10, August vom Schießhorst aus, 3, Für alle auf den Markt gebrachten Tiere muß ein vorschriftsmäßiges Ursprungszeugnis vorgelegt Werden, Tie Händler müssen außerdem mit ordnungsmäßig geführten Koutrollbüchern versehen sein, 4. Ter Auftrieb von Tieren aus verseuchten Gebieten, Be- ovachtungSgcbreten und gefährdeten Gebieten ist verboten 5. Ter Austrieb von Tieren aus dem Kreise Gelnhausen ist verboten, 6, Für Tiere, die von außerhalb Hessens auf den Markt ver- brackt werden sollen, haben die zur Abwehr und llnterdrückung der Maul->md Mauenseuche und der Schweinepest (Schweineseuchef erlassenen Bestimmungen zu gelten, Tie Wsonderuiigsdauer (Quarantäne) beträgt jetzt neun mal 24 Stunden Viehmarkte stehen unter Aussicht des Großh Sreiä- ^ feweä hierzu besonders bestellten Ber- q