KrcisWalt M den Kreis Gießen. -***♦ 66 27 » J,,li « 1913 Bekanntmachung. Setr.: Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem Ernte- lahr 1915- hier: Das Bermahlenlassen von Mehl durch Selbstversorger. . „ Selbstversorger in Betracht kommende landwirtschaftlichen Betriebsunternchmcr (s. h 6 Abs la ?»>» 28, Juni 1915, rechtlich im Besitz desjenigen Mehls send, baö_ sie vom 16. k. Mts. ab für sich und beslimm^ ^ori^c" ’& ret Wirtschaft bedürfen, wird hiermit folgendes 1. Selbstversorger, die nach der vorläufigen Erhebung, welche durch unsere Bekanntmachung vom 22. l. Mts. iKreisblatt rti . , dom 23. l. Mts.) angeordnet wurde, über genügend Brotgetreide verfügen, um damit im Rahmen der für jeoc 4>erion zucpestandenen Menge von 9 Kilogramm nronat- ucy Nch und die Angehörigen ihrer Wirtschaft minde- ft e n s b > s z u NI >31.D e z c IN b e r l.Js. ernähren zu können, ohne dadurch,n Verlegenheit wegen des zur Bestellung ihrer ileldcr mit Brotgetreide erforderlichen Saatguts zu kommen, dürfen vom 1. August I. 3s. ad das für sich und die Angehörigen ihrer Wirtschaft für die Zelt vom ,b. August bis 15. September erforderliche vrotgettelde ausmahlen lassen. 2. Dieiemgen, die hiernach Getreide vermahlen lasten wollen, haben eine Bescheinigung der zuständigen Bürgcr- mcistcrel darüber zu erwirken, daß sie nach der erwähnten vorläufigen Erhebung als Selbstversorger mit ihren Vorräten an Brotgetreide bis zum 31. Dezember l Js ausreichen und daß sie einstweilen das für die Zeit Augu st b i s 15. September l. Js. erforderliche Getreide ausmahlen lassen dürfen Die Besä,eimgung ist nach dem unterstehenden Muster auszustellen, der Mühle, die mit dem Ausmahlen betraut ist, zu ubergeben und von dieser mit genauer Angabe über die erzielte Mehlmenge der zuständigen Bürger- m e i ft e r e l gleichzeitig mit der Ablieferung des ermahleuen Mehls an den Austraggeber, die der Müller nicht vor ~r. m „ 4 ' " 3U ^, l 9#- bewerkstelligen darf, zurück;ufenden. Die Bürgermeisterei hat die ihr auf diese Weise ,nieder zugehcnden Bescheinigungen zu sammeln und einstweilen auszubewahren. 3. Der M a h l l o h n für das von Selbstversorgern in Mühlen zum Vermahlen gegebene Getreide bleibt bis auf weiteres der freien Vereinbarung zwischen dem Müller und seinem Auftraggeber Vorbehalten. Er ist bar zu entrichten; das l J e oo n 27. Mai 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 308) wird wie folgt geändert . .1- IM Matz 1 erhält der zweite Satz svlgenyc Fassung: Sic darf keinen höheren Preis als den in den K8 4, 4 g der Vei-ordiinng, betreffend Verkehr mit Zucker, vom 12. Februar 1915 und 15. Juli 1915 vorgesehenen Preis bezahlen. 2. Hinter dem ersten Wsatz wird folgender zlveite Absatz eingefügt: Für die Zeit nach dem 30. September 1915 ermäßigt sich der Uebernahmepreis um 0,10 Mark für je 50 Kilogramm unter den für September geltenden Preis. Ist der Verkäufer eine Vcr- brauchszuckrrfabrik, so tritt die Ermäßigung nicht ein, soweit die von der Zentral Einkaufs-Gesellschaft m. b. H. verlangte Menge größer ist, als die mit Beginn des 1. September 1915 der Fabrik gehörigen^Bestände an Rohzucker und Verbrauchszucker abzüglich der im September veräußerten Mengen. Hierbei dürfen jedoch diejenigen Mengen, die von einer Verbrauchszuckerfabrik an eine andere abgegeben sind, nicht abgezogen werden. Rohzucker ist auf Verbrauchszucker im Vcrliältnis von 10 zu 9 umzurechnen. Ist der. Verkäufer nicht eine Verbrauchszuckersabrik, so tritt die Er- mäßigiiiig nicht ein, soweit die von der Zentral-Einkaujs-Gesell- schafi in. b. H. verlangte Menge größer ist als die Menge Per- branchszucker, die der Verkäufer zu dem ftir September 1915 oder einem früheren Monat geltenden Preise gekauft hat. 3. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3: der bisherige Absatz 3 wird gestrichen. Artikel 2. Diese Verordnung tritt am 22. Juli 1915 in Kraft. Berlin, den 16. Juli 1915. Ter Stellvertreter des Reichskanzlers. _ Delbrück. _ Bekanntmachung. Bctr.: Tic Menge des zum steuerpflichtigen Jnlandsverbrauch abxulasscndcn Zuckers. Tic nachstcheilde Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers vom 15. l. Mts. in obigem Betreff bringen wir hiermit zur öffentlichen Kenntnis. Gießen, den 26. Juli 1915. Großherzoalickies .Kreisamt Gießen. Or. II s i n g e r. Bekanntmachung betreffend di: Menge des zum steuerpftichtigen Jnlandsoerbrrnch ab-ulasscnden Zuckers. Vom 15. Juti 1915. Ter Bundcsrat hat aus Grund von § 1 der Verordnung, betreffend Verkehr mit Zucker, vom 12. Februar 1915 iRcichs- Gefetzbl. S. 75: beschlossen: Ter gesamte im Betriebsjahr 1914/15 in den einzelnen Rohzuckeriabrikeii und Mclaffc-E»tzuckerungsa»staltcn. her- gcsietltc Zucker wird zum stcuerpslichtigen Jnlandsocrbrouch abgelasien. Berlin, den 15. Juli 1915. Ter Stellvertreter des Reichskanzlers, _ Delbrück. _ Bekanntmachung. Betr.: Verkehr mit Zucker. Tic .nachstehende Bekanntmachung des Stellvertreters deS Reichskanzlers vom 15. l. Mts. bringen wir hiermit zur öffentlichen Kenntnis. Gießen, den 26. Juli 1915. Grobherzogliches Kreisamt Gießen. Or. U s i n g c r. Bekanntmachung wegen weiterer Ergänzung der Verordnung, betreffend Verkehr mit Zucker. Voni 15. Juli 1915. > Der Bundcsrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrots zu wirlschasilichcn Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: Artikel 1. Tie durch Bekanntmachung vom 27. Mai 1915 tReichs- Gesetzblatt S. 307) ergänzte Verordnung, betreffend Verkehr mit Zucker, vom 12. Februar 1915 (Reichs-Gcsetzbl. S. 75) wird wie folgt ergänzt: 1. Im ß 4 Abs. 1 erhält der zweite Satz folgende Fassung: Für Lieferung im Juni 1915 darf der Preis um 0,40 Mk., für Lieferung im Juli 1915 um 0,80 Mk., für Lieferung im August und Seplember 1915 um 1,20 Mk. über die für Lieferung im Mai 1915 geltenden Preise erhöht werden. 2. Hinter 8 4 ist als § 4 a ernzusüaen: Erfolgt der Verkauf von Verbrauchszucker nicht durch eine Verbrauchszuckersabrik, so darf außer dem Höchstpreis, der für die Verbrauchszuckersabrik gilt, die für den Bestimmungsort unter Berücksichtigung der festgesetzten Höchstpreise am srachtgünstigsten liegt, eine Vergütung für die Transportkoften von dieser Fabrik zuzüglich eines Zuschlags von höchstens 5 vom Hundert des Höchstpreises gesvidert und gezahlt werden. Der Reichskanzler sann im Falle des nack)gewieseneil Bedürfnisses den Zuschlag bis auf 7 vom Hundert erhöhen. Diese Bestimmung gilt nicht für den Kleinverkauf, 8 Der Reichskanzler kann nähere Vorschriften darüber erlassen, was als Kleinverkaus anzusehen ist. Artikel 2. Diese Verordnung tritt am 22. Juli 1915 in Straft. Berlin, den 15. Juli 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers; _ Delbrück. _ Bekanntmachung. Bctr.: Vercinbarui^cn über Höchstpreise für Superphosphat und An»moi>iak-«uperphosphat. Tie nachstehende Bekanntmachung Großh. Ministeriums des Innern vom 21. Juli 1915 bringen wir hiermit zur öffentlichen Kenntnis. Gießen, den 26. Juli 1915. Großherzogliches Kreisamt Gießen, Lr. U s i n g e r. Bekanntmachung betreffend Vereinbarungen über Höchstpreise für Superphosphat und Ammoniak-Superphosphat, Von verschiedenen Seiten werden Superphosphate und Am- mouiak-Süpcrphosphate zu Preisen angeboten, welche die zwischen den Vertretern der Tüngerindustri« und der landwirtschaftlichen Körperschaften vereinbarten Höchstpreise, die nachstehend nochmals angegeben werden, ganz erheblich überschreiten. Nach den getroffenen Wmachungen ist die fernere Lieferung zu versagen, sobald Preise gefordert iverden, die über die in der Vereinbarung festgesetzten Preise hinausgehen. Es wird daher ersucht, von allen.hierauf bezüglichen Vorkomnv- nissen der Rvhmaterialstelle des Kgl. Preuß. Landwirtschafts. Ministeriums, Berlin W 9, Leidiger Platz 7, zur weiteren Veranlassung unverzüglich Mitteilung zu machen. Es wurden folgende Verbraucherpreise festgesetzt: Supcrphosphate ftür Ammoniak- >6% darüber § 14 bis 15,99% 5:8 u 4: 12 nach Verkäufers Wohl Jt Pommern. . 24'/, 25-/. 7,20 7,30 Basis waggonfret Stettin Westpreußen 25'/. 26 3 . Basis waggonirei Danzig Brandenburg Ost. 25',, 26 s /. 7,30 oder Neuiabrwasser nach Verkäufers Wahl irachürei Bollbahnstation Ostpreußen,. 25-/. 27 7,30 Basis ivaggonirei Königs- Schlesien, Posen . . . 26'/, 277. 7,35 berg oder Meniel nach Verkäufers Wahl frachtfrei Vollbahnstation Das übrige deutsche Gebiet a»S- schließt.Süd- deutschlaud 26V, 27-/. 7,40 Irachtirei Vollbahnstalion Tie Preise verstehen sich sämtlich für lose verladene Ware bei einmaligem Bezug von mindestens 10 000 Klgr, und zwar für das Pfundprozent wasserlösliche Phosphorsäurc in reinen Supcrphvs- phaten, bczw. für 50 Klgr. in Ammoniak-Superphosphäten, B«i Lieferung von Mengen unter 10 000 Klgr. können auf sämtliche vorstehende Preise je 25 Pfg. für 50 Klgr. mehr gefordert werden. Soweit die Ware in Säcken geliefert werden kann, verstehen sich die vorstehenden Preise brutto für netto, in Werksäckcn mit eincnt Aufschlag von je -50 Pfg. für 50 Klgr., in Käufersäcken nach Vereinbarung. Tic Probenahme erfolgt bei loser Verladung auf dem Lieferwerk, bei Verladung in Säcken auf der Empfangsstation wie bisher, die Gcwichtsfeststcllung nur auf dem Lieferwerk. Bei Barzahlung ist der übliche Skonto wie bisher zu gewähren. Ware darf Ivcgcn Mindergehalts an Nährstoffen nicht zurück- gcwiescn werden: cs ffndct vielmehr nur einfache Vergütung des ordnungsmäßig nachzuweiscnden Mindergehalts stalt unter Berück- sichtmung der Latitudebesttmmungcn. Sollten andere Mischungen Ammoniak Supcrphosphat als 5: 8 und 4:12 angeboten werden, so muß für die Bewertung der ersteren die Preisbäsis der letzteren dienen: dieselbe beträgt für das Priind... . , wasserlösliche ' llt ~ n . 8 .M 1 . m * > /• Phosphorsäurc . 25 • 26 . . 24 . . 2s « „ 27 . und Pommer» . . . Westpreußen . . , Brandenburg Ost Ostvreußen . . Schlesien, Posen . Tag übrlae Gebiet auSschließl. Süddeutschland ..... 2? , , »u den sonstigen Bedingungen, wie ob«,, angegeben. Stickstoff 104 104« . 104« . 104 . 104 105 Für Mischdünger, die aus Stickstoff organischen Ursprung» lnamentlich von Woll- und Filzabsällen, Haaren, Ledermchl herrührend) und wasserlöslicher Phosphorsäurc hergcstellt sind und unter den verschiedenartigsten Bezeichnungen angcbdten werden, sind keinesfalls Höhere Preise, als wie für Ammoniak-Supcrvhos- phat, gerechtfertigt: Düngemittel dieser Art werden in gegenwärtiger Zeit häufig den Ämdwirten zu übertrieben hohen Preisen angeboten. Wiederholt wird den Landwirten empfohlen, die Herbstdüngc- mtttel recht frühzeitig zu beziehen. Tarmstadt, den 21. Juli 1915. Großherzoglichcs Ministerium des Innern. v. Homhergk. Krämer. Bekanntmachung. Betr.: Herstellungsvcrbot für Banmwollswffc: hier: Bewilligung von Ausnahmen. Tie nachstehende Bekanntmachung des Königlich Preußischen Kricgsministcriums — Kriegs-Rohswff-Abteibung — vom 14 d. Mts. bringen wir hiermit zur öffentlichen Kenntnis. Gießen, den 23. Juli 1915. Großherzogliches Kreisamt Gießen. Or. U s i n g e r. Kriegsministerium, Gemäß 8 3 der „Bekanntmachung, betreffend Herstcllungs- beib»! für Baumwollstoffe", bewilligt das Kriegsministerium, Kriegs-Rohswff-Slbtcilung, allgemein folgende Ausnahmen: I. Den vom Herstellungsverbot betroffenen Betrieben wird gestattet, auch nach den, 1. August 1915 1. ohne Rücksicht auf die anzusertigende Ware auszuarbciteii: a) Garne, die nachweislich bereits bei Erlaß des Herstellungs- Verbotes durch'die verfügeiche Behörde entweder im eigenen Betriebe vorhanden waren oder sich für ihn zu Veredlungszwecken (Zwirnen, Färben, Bedrucken usw.) oder zur Verarbeitung im Lohn in anderen Betrieben befunden haben, b) Garne, über die schon vor Erlaß des Herstellungsvcrbots durch die verfügende Behörde Kau,- oder Lieferungsverträge bestanden hatten, soweit sie vom Verkäufer zwecks Ablieferung bereits vor dem 12. Juli 1915 zum Versand gebracht loordcn sind, c) bei den mit Spinnerei verbundenen Betrieben ferner die Garne, die bereits vor dem 12. Juli 1915 zur Mlieferung an die eigene Weberei fertiggestellt worden sind. 2. Garne Nr. 60 englisch und austvätts auch gezwirnt zu verarbeiten. II. 1. Betriebe, die von der Ausnahmcbewilligung unter I Zis,. 1 Gebrauch machen wollen, haben am 1. August 1915 Anzeige über Menge, Att und Nummer ihrer am genannten Tage ,wch vorhandenen, unter die Ausnahmcbewillignng (Ziffer 1 a, b, c) fallenden Vorräte zu erstatten. 2. Bettiebe, die von der Ausnahmebewilligung unter I Ziff. 2 Gebrauch machen wollen, haben am Schluß jeden Monats, erstmals Ende August 1915, Anzeige über die Menge von Zwirn aus Garn Nr. 60 englisch und auswärts, die sie im' abgelaufenen Monat verarbeitet oder zur Verarbeitung in Angriff genommen haben, zu erstatten. Vordrucke zu den Anzeigen (II Ziffer 1 und 2) sind vonk Krlegsministcrium.Kricgs-Rohstoff-AbteUung.Webstosfmclde- amt, Berlin SW 48, veil. Hedemannstraße 11, ctnznfordern. Tie ausgcfülltcn, mit eidesstattlicher Versicherung der Richttg- leit der Angaben versehenen Vordrucke sind an das Kriegsministerium, Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Sektion W II, Berlin SW 48, verl. Hedemannstraße 9/10, einzusenden. Die Nachprüfung der Richtigkeit der Anzeigen durch Einsichtnahme der Betriebe und ihrer Bücher, gegebenenfalls durch Vernehmung von Zeugen, wird vorbehallcn. III. Gestattet wird die Ausführung aller mittelbare» und nnmittel« bare» Lieserungen iür die Heeres- und Marineverwaltung, deren Vergebung vor dem 1. August 1915 erfolgte, ohne Rücklicht aus de» Zeitpunkt der Inangriffnahme der Ausführung. IV. Ucberschreitungeu der Ausnahmcbcniilligungcn fallen uuttr die Sttaibestimmuiig des K 4 des Herstellungsverbvtes für Baumwollstoffe. Nichtersüllung der Meldepflicht wird gemäß z 5 der Bckanmmachuiig über Borratscrliebuiigeil vom 2. Februar 1915, Reichs-Gesetzbl. S. 54, bestraft. Berlin, den 14. Juli 1915. Kriegsministerium. Kriegs-Rohstoff -Abteilung. A. in. W. b. Koeth — 4 — Bekanntmachung. Ottr: Ausfuhr verböte ic , L nachstohondo Bekanntmachung dos Reichskanzlers vom lb L”??- bringen wir hiermit Mir öffentlichen Kenntnis. Gl eben, den 23. Juli 1915. Großherzogliches Kreisamt Gießen. Or. llsinger. Bekanntmachung. ,, Auf Grund de- s 2 der Kaiserlichen Verordnungen vom 31. iW >914, beircfteub das Verbot der Ausfuhr „ich Durchfuhr von Rohstoiien, dw bei der Verstellung und denr Betriebe von Migen,landen des Knegsbcdarfs zur Verwendung gelangen, bringe ich nachstehendes zur öffentlichen Kenntnis! I Es wird verboten die Ausfuhr und Durchfuhr von- Gewoben aus Gesvinnsten von Wolle oder anderen Tier- haaren, auch mit pflanzlichen Spinnstoffen oder Gekvui- st-n gemischt, der Nr 432 des Zolltarifs mit Ausnahme des Lohnveredelungsverkchrs: gefärbten, bedruckten oder buntqewebten Geweben aus Baum- wollenHespinstcn, auch gemischt mit anderen pflanzlichen «mnnstoffen oder Gespinsten, der Nr. 457 des Zolltarifs, mit Ausnahme des Lohnoeredclungsverkehrs. ...J 1 ' 3» aiffn I Msatz 4 der Bekanntmachung vom 24. Juni 191o (Rcrchsanzerger Nr. 147 vom 25. Juni 1915, muß es im Ein- gang ltatt Benzoeverbindnngen heißen: Benzoösäureverbindungen. lll otrcht unter das Aus- und Durchfuhrverbot der Ziffer I kalten: Preßtitchcr, Gurte Acheiben und Tafeln aus Garnen von Ziegenhaaren oder groben Tierhaarcn zum Pressen von Oel oder Fetten: Vaarplülch (sog. Sealskin aus Rindviehhaarcn, gemischt Mit Baumwolle (Val. Bekanntmachung vom 24. Jwn 1915 Ziffer III 1 — Reichganzeiger Nr. 147 vom 26. Juni d^ I —). Gs wird verboten die Ausfuhr und Durchfuhr von t Achleiffchcibe» aus künstlichem Schleifmatcrial: Strontiumverbindungen. Berlin, den 16. Juli 1915. Ter Reichskanzler. ____ Im Aufträge: Rich ter. Bekanntmachung. Wegen Vornahme von Wal,arbeiten wird die Ortsdurchfahrt Marrrzlar vonMittwoch, den 28. Juli d. Js. ab bis aus weiteres rür den Fuhrwerks- und Autourobrlverkehr gesperrt Die Un>- B^mern ** "folgt über Alten-Buseck-Großen-Buseck Gieße«, den 22. Juli 1915. Großherzogliches Kreisamt Gießen. __ Dr. Usin g e r. Bekanntmachuna. Betv: Maßregeln gegen dir Maul- und Klauenseuche Wrr bringen zur allgeineinen Kenntnis, daß auf Grund der > Rercbsanzeiger veröffentlichten Nachweises über den Stand der 'All! - ttttb 181 >11 Jii i rK\ n ... 1K W cm .1 r , — ...-viuiciL-cuc» llvcr ocn siano oer haben' U " b Sttiruen ' elld,< ' Dom 16 - b M als verseucht zu gelten 1. Im Gooßherzogtum die Kreise Dieburg, Erbach, Groß- Gerau, Gießen, Alsfeld, Büdingen, Friedberg, L-uterbach. Mainz. Binnen, Oppenheim. Worms. 2 ,. 9m J**"**®^' 1 die Benrk« Königsberg. Gumbinnen. Allenstem. ranzig, Marienwerder. Potsdam, Frankfurt. Stetffn Vos-n, Bromberg. Breslau. Liegnitz. Oppeln Srfint, Schleswig Lannover, vfidesheim. ?ch^^L?snabriick. «urich, Munster. Minden, Arnsberg Wiesbaden Koblenz Tüswldorf. Köln, Trier. Aachen' Oberbahern, Nicderbavern, Pfalz, Oberpsalz, Oberfranken, Mittcl- scauken. Unter,ranken. Schwaben. Bautzen. Chemnitz. Dresden , '?' 9 ^Zwnckau. Neckarkrers, schwarzwaldkreis, Jagstkreis, Tvnau- knch Konst-"', ^lsruhe, Mannheim, Mecklenburg Schioer,». Mecklenburg-Strelitz. Oldenburg, Birkcnfeld. w? 8 /. SEen-Meinmgen, Sachsen-Allenbnrg, Coburg, Gotha, Anhalt, schwär,burg-sondershaiisen, Waldeck, Reuß i L O^Zil!%%Tngen m ' ****' Gießen, den 25. Juli 1915. Großberzonliches Krcisamt Gießen. _ L B : H e m m e r d c Bekanntmachung. iÖEtr ' : D^n^Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in Alten- we?den^Üs^eh!>b/n'°^"'' "" Sperrmaßregeln G l e ß e n, den 26. Juli 1915. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. B.: öf mmerbe. Dien,tnachrichtcn des Großh. Kreisamts Gießen. Dem Deutschen Zcnirallomiiee zur Bekämpfung der Tuber. Nt N,r l9l5 1916 und 1917 die Ausgabe zu einer ffelblottene von 125 0M Losen ä 3 Mk. und der Vertrieb von ie 2!XX1 ^osen «Ziehung der ersten Lotterie 10. 11. August 1915) im Großhcrzogtnnr gestattet worden. Zum Vertrieb in Hessen dürfen nur mit dem hessischen Zulassungsstempcl versehene Lose gelangen. Wahrend der Zeit des Vertriebs der Lose zur U JIi «C,gg jjjgt &*■& S8N-» *■* imtoSw'"" ' ■*" 21 ‘» 1S - Stellvertretendes Generalkommando »t. III b. Tgb.°Nr. 15 617/6830. Verordnung. I l h bCi £*22 llber bei Belagerungszustand 3fl™ce blMMrtrb- f mme ld> ’ 0(16 " n ‘ ® cfän91li * bis zu einem ^ w" btt dem gewerbsmäßigen Einkauf von Gegenständen des aglichen Bedarfes Preise bietet, die unangemeisen hoch sind, wenn iiach den llmständen des Falles die Absicht anzunehmen Preissteigerung oder Voraussetzung bestehender vochltpreife herbe,zuführcn: 2 um eine Preüsteigernng oder Herabsetzung der bestehen, ^n Höchstpreise herbeizuführen. Gegenstände des täqliäien sh , "s, die an sich zum Verkauf beftimnit find, aus dem ?"kehr »uruckhcht. oder bisher zum Verkauf gestelUe Gcgen- starr^ des täglichen Bedarfs einer andcrweiten Verwendung zuführt, z B. Ästilch, die bisher als solche verkauft lourde, zu Käse oder Butler verarbeUet oder verfüttert ■ * «utSS? Dünverkauf für Gegenstände des täglichen Bedarfs Preise fordert oder annimmt, die nach der Marktlage ungerechtfertigt hoch sind: 4 22 K3u i t ? l9num > aH Verkäufer von Gegenständen des tag. lichei, Bedarfs, sotangc seine Vorräte reichen, Käufern die Abgabe ,eu>er Ber-kaufsgeg-nstandc gegen entsprechende Be- Zahlung verweigert. #(wÄ! til, ! lp ,ÖC 9t Jt Zuwiderhandlungen gegen die vor- ^»i^Vewrdnung werden vom Generalkommando öffentlich be- Der Kommandierende General: Freih err von Galt, General der Infanterie. Bekanntmachung B e t r.: Feldbereinignng barbwald. - 2" 5 t ‘ lt uom 7. bis einschließlich 14. August [ Js [ieot aus Großh Bürgermeisterei Borsdors ' ' ^ der abgeänderte Ausschlag der ungedeckten Feldbereinigungs- kosten nebst zugehörigem Beschluß vom 29. Juni l »ur Eniiicht der Beteifigien offen. 4 m ,^ , ,r n 2!" 9en b'^sten sind bei Meldung des Ausschlusses mnerdalb obengenannter vffcnlcgungsfrist schriitlich bei Großh Bürgermeisterei Borsdors ein,»reichen Friedberg, den 18. Juli 1915. J -"/ Großh. Fcldberein igungskommissär. S a> n i t t s v ahn, Regicrungsrat. Lebend- Echlacht- gtivicht. Wik. Alk. 62—68 120 -J30 höchsten höchste» 66—60 52-56 113-119 ICO—108 93-100 Markts. ' Viehhof-Marktbericht vom 26. Juli. MarNoerlanl: Allg.n.ei« lang,an,es Deschäft " ' - ° ausverkaust. Ochsen. Vollflelschige, auSge.nästete, höchsten Schlacht- weites in, Alter vo» 4—7 Jahre» . Junge, steischige, nicht ausgemästete lUid ältere ausgemästete. 56—80 „ __ Bullen. JrSn ti !^ 9e ’ n . l ' 4 « cro ' höchsten Sch,ach,w. Vollfleischige, inngele. m nci , Färsen. Kühe. Vollsteischlge, auSgemästete Färsen Schlachtwerles. Vollsteischlge a,^gemästete Kühe Schlachtweries bis zu 7 Jahren Wenig gut entlvickelte Färse,, . . Aeltere auSg-mnstet- Kühe und wenig gut entwickelte jüngere Kühe .... Mäßig genährte Kühe und Färsen . ^ . Kälber. Feinste Mastkälber. Mittlere Mast- und beste Saugkälber' Geringere^Mast- und gute Saugkälber Geringe Saugkälber. Schweine. Vollfleischig« Schweine von 80 bis 100 ke Lebendgewicht.. 115—111 Voll fleischige Schweine unter 80 k* Lebendg'ew! 100-107 62—67 119-128 50-56 54-60 44-46 33-38 78—00 64—70 54—60 50-54 93-110 108-116 85-92 74—80 130—00 110-120 93-103 88-93