Armblatt für un Kreis Siehe«. «r. 63 20. Juli__ 1913 Bekanntmachung. Söetr.: Tas Auswahlen von Brotgetreide. ^ Unter Bezugnahme aus die Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers vom 28. Juni 1915 — tiedeKreis- blatt 91 r. 61, vom 15. Juli 1915 — bringen mir nachstehend die Änsiührungsbekanntmachnng des Großherzl. Ministerium des Innern vom 11. Juli 1915 zur öffentlichen Kenntnis. Tie nach 8 2 dieser Ansiübrungsoerordnung zu bestellenden Sachverständigen sind bcreirs früher vorichriitsmäßig bestellt worden und werden ihres Amtes weiter walten, Gießen, den 17. Juli 1915 Grohherzogliches Kreisamt Gießen. Or. U s i n g e r. Bekanntmachung betreffend das Ausmahlen von Brotgetreide, Vom 14. Juli 1915. Aus Grund der Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers vom 28. Juni 1915 über das Ausmahlen von Brotgetreide (Reichs-Gese-bl. S. 379 st. wird folgendes bestrinmt: § 1. Das Auswahlen von Weizen wird in der Weife znge- lasfen, daß hierbei ein Auszugsrccht bis zu zehn vom Hundert hergestellt wird. _ § 2. Tie nach 8 4 der Berordmrng zu beauftragenden Sachverständigen werden auf Borschlag der Ortsvolizeibehördr vonr Kreisamt bestellt und vereidigt. 8 3. Die durch die Aussichtstärigkeit der Polizeibeamten und Sach,verständigen entstehenden Kosten sind von den Gemeinden zu tragen. 8 4. Unsere zn der Bekanntmachung über das Ansmahlen oon Brotgenride vom 5. Januar 1915 erlassenen Ansiührungsde- stimmungen treten hiermit außer Kraft. Tarinstadt, den 14. Juli 1915. Grohherzogliches Ministerium des Innern. v. Hombergk. Krämer Bekanntmachung. Betr.: Tas Verfüttern von Brotgetreide, Mehl und Brot. Zu der von dem Stellvertreter des Reichskanzlers unter dem 28. Juni 19l5 erlajienen Bekanntmachung in obigem Betreff — Krsbl. Nr. 61 v. 15. Juli 1915 — bringen wir hiermit die nach- ehende Ausführungsbekanntmachung Großh. Ministeriums des Inner» v. 14. Juli 1915 mit dem Ansügen zur öffentlicbett Kenntnis, Laß die nach § 2 dieser Ausiührungsbekaimtmachung zu bestellenden Sachverständigen bereits iiach irüherer Berordnnng vorschriftsmäßig bestellt Iiurren Ultd weiterhin ihre Tienstr zn ver.'Llien haben. Gießen, den 17. Juli 1915. Großherzogliches Krcisamt Gießen. Or. 11 s i n g e r. Bekanntmachung über das Verfüttern von Brotgetreide, Mehl und Brot, Vom 14. Juli 1915. Aut Grnich der Bekanutmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers vom 28. Jiiiii 1915 über das Verfüttern von Brotgetreide, Mehl und Brot (Reichs-Gesetzbl, S. 381 ff.) wird Folgendes bestimmt : 8 1. Die Verwendung von mahl fähigem Brotgetreide, insbesondere des Schrotes, sowie die Verwendung von Mehl aus Brotgetreide oder ans Hafer, das allein oder mit anderem Mehl ge- mischt zur Brotbercitung geeignet ist, ebenso von Mischungen/ dene>i solches Mehl beigemischt ist, z» anderen Zlveckcn als zur menschliche» Nahrung ist verboten. 8 2. Die nach 8 4 der Verordnung zu beauftragenden Sachverständige» werden aus Vorschlag der Ortsvolizeibehörde vom Kreisamt bestellt und vereidigt. 8 3. Die durch die Aninchtstätigkeit der Polizeibeamten und Sachverständigen entstehenden Kosten sind von den Gemeinden zn tragen 8 4. Unsere zu de» Bekanntmachungen über das Verfüttern von Brotgetreide, Mehl und Brot vom 5. Januar 1915 und über das Verfüttern von Roggen, Weizen, Haser, Mehl uird Brov voin 21. Januar bczw. 31. März 1915 erlassenen Ausführungs-, bestilmnungen treten hiermit außer Kraft. D a r m st a d t, den 14. Juli 1915. Großherzogliches Ministerium des Innern. _ u Hombergk _ Krämer. Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Haser. Vom 28. Juni 1915. Der Bundesrat hat aus Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu tvirischaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 Reichs-Gesetzbl. 3. 327 folgende Verordnung erlassen: I. Beschlagnahme. 8 1. Der im Reich angebaute Haler wird mit der Trennung vom Boden für den Kommunal verband beschlagnahmt, i» dessen Bezirk er gewachsen ist. Als Saier in, Sinne dieser Verordn,,,^, gelten auch Mengkorn und Mischsruchl, worin sich Haler befindet. Tie Beschlagnahme erstrecti sich auch aus den Halm, mit dem Ausdreschen wird das Stroh von der Beschtagnahine frei. 8 2. An den beschlagnahmten Vorräten dürfen Veränderungen nicht vorgenoninien iverden, soweit nicht in den 88 3 bis 6 etwas anderes bestimmt ist. Das gleiche gilt von rechtsgcichäftlichen Beringungen über sie und von Verfügungen, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehnng erfolgen. ß 3. Der Besitzer beschlagnabmter Vorräte ist berechtigt und verptlichtet, die zu ibrer Erhaltung, erforderliche,, Handlungen vorzunehmen, er ist berechtigt und auf Verlangen der zuständigen Behörde verpflichtet, auszudreschen. Die Landes.zeTitralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können Uber Zeit und Art des Ausdreschens Bestimmungen erlassen. 8 4. Nimmt der Besitzer eine zur Erhaltung der Vorräte erforderliche Handlung binnen einer ihm von der zuständigen Behörde gesetzten Frist nicht vor, so kann die Behörde die erforderlichen Arbeiten aus seine Kosten durch einen Dritten vornehinen lassen Der Verpflichtete hat die Bornahnre au, seinem Grund und Boden sowie in seinen Wirtichaftsränmen und mit den Mitteln seines Betriebs zn gestatten. Das gleiche gilt, wenn der Besitzer den öati'r nicht binnen, einer ihm von der zuständigen Behörde gesetzten Frist ausdrischt. 8 5. Erstreckt sich ein landwirtschaitlicher Betrieb über die Grenzen eines Kommunalverbandes hinaus, so darf der beschlagnahmte Hafer innerhalb dieses Betriebs von einem Kommunat- verband in den andern gebracht werden. Mit der Ankunst des Hafers in btm Bezirke des anderen Kommunalverbandes^tritt dieser hinsichtlich der Rechte ans der Beichlagnalmre an die Stelle des bisherigen Komninnalverbandes. Der Besitzer hat die Ortsänderung binnen drei Tagen unter Angabe der Getreidearten und ihrer Mengen beiden Kommnnal- vcrbänden anzuzeigen. 8 6. Zulässig sind Veräußerungen an die Heeresverwaltungen, die Marineverivaitung. die Zentralstelle zur Beschäm,ng der Heeres» vervilegung und an den Kommunalverband, für den der Haser beschlagnahm, ist, sowie alle Veränderungen und Verfügungen, die mit Zustimmung der Zentralstelle erfolgen. Trotz der Beschlagnahme dürfen aus ihren Vorräten, a) Halter von Einhütern Hafer verfüttern, und zwar soivobl an ihre Einbuiec als an ihr übriges Vieh, Halter von Zuchtbullen an diese mit Genehmigung der zuständigen Behörde Haser verfüttern. Ter Bundesrat bestimmt, welche Mengen die Tierhalter durchichnitttich für de» Tag verfüttern dürfen. Bis zuin Erlasse dieser Bestimmung darf nur nach Maßgabe des 8, 4 Abs 3 a der Perordnung von, 13. Februar und 31. März 1915 Reichs-Gesetzbl. S. 81 und S. 200, Haser veriürtert werden, d) Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe das zur Früh,ab s- bestettung erforderliche Saatg,,, zur Saat verivenden. und zwar andertbalb Toppelzentirer aus das Hektar. Tie Lantes- zentratbehörden i,»d ermächtigt, die Saatgut,»enge im Falle dringlichen wirtsckzisllichen Belürimsies für einzelne Betrieb« oder ganze Bezirke dis aus zivei Tovvelzentner, bei ausg.avro- chener EiÄnrgstage bis ans ziveieinhalb Tovvelzentner für das Hektar zu erhöhen , , , . c) Unternehmer landwirtschaitlicher Betriebe mit Genehmigung der zuständigen Behörde unmittelbar oder durch Vermittelung des Handels a» laichwirrickwilliche Betriebe ielbstgezogene» Saathaser für Saatzwecke liefern. Tie hestiminungs,„ästige Verwendung ist zu üb:rieack?,,, äs Unternehmer landtvirtickastticher Betriebe M usturuchi als Grüilfutter verwende» oder aus der geernteten Mrschrrucht die Hlllsensrüchte ausionderi,, e) Unternehmer iandioirischaillicher Betrübe mit Eftnehimgung der zuständigen Behörde Nahrungsmittel zum Verzehr am eigenen Betriebe Herstellen oder Herstellen lasse». 8 7. Tie Beschlagnahme endet mit dem freihändigen Eigen - tuniserwerbe durch eine der im 80 Abf l genanitten - .-.'lien. m,l der Enteignung oder einer „ach 8 6 zugelasienen Verwendung oder Veräußerung, endlich für die nach 8 0 illbfatz 2 ck ausge,änderten Hülsciiirnchte mit der Aussonderung. 8 8. lieber Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung de, 88 1 bis 7 ergeben, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde cnbflültiii. § 9. Mit Eieiängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstras« bis zn zehntausend Mark wird bestraft: 2 1. wer unbefugt beschlagnahmte Vorräte beiseite schafft, insbesondere aus dem Bezirke des Koinmunalverbaiibes, für den sie beschlagnahmt sind, entfernt, sie beschädigt, zerstört, vcr- orbeitek oder verbraucht; 2. wer unbefugt beschlagnahmte Vorräte verkauft, kaust oder ein anderes Veräußerungs- oder Erwerbsgeschäft über sie abschließt; 3. wer die zur Erhaltung der Vorräte erforderlichen Hand- lnngcn pflichtwidrig unterläßt; 4. wer als Saathafer erworbenen Hafer ohne Genehmigung der zuständigen Behörde ju anderen Zwecken verwendet; 5. wer eine ihm nach § 5 obliegende Anzeige nicht in der gc- setzten Frist erstattet oder wissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben macht, II. Enteignung, § 10. Erfolgt die llebereigmmg des beschlagnahmten Hafers nicht freiwillig (§ 6 Ah>j, 1), >o kann das Eigentum daran durch Anordnung der zuständigen Behörde aus den Kommunalverbänd übertrage» werden, in dessen Bezirk cr sich beftndet. Beantragt dieser die Uebvnugtmng an eine andere Person, so ist das Eigentum ans letztere zu übertragen; sie ist in der Anordnung zu bezeichnen. Bei der Enteignung sind dem Besitzer zu belassen; a) für jeden Einhufer und für jeden Zuchtbullen (§ 6 Ms, 2 a) eine vom Bundesrat zu bestimmende Menge; dabei sind die Mengen anzurechnen, die seit der Beschlagnahme verfüttert worden sind (§ 6 Ms, 2 a); b) das zur Frühjahrsbestellung erforderlich« Saatgut nach dem Maßftab von § 6 Ms, 2b; c) der in seinem Betriebe gewachsene Hafer, wenn sich der Besitzer in den letzten zivci Jahren mit dem Verkaufe von Saathafer besaßt hat, Tie bestimmungsmäßige Verwendung ist zu überwachen, Ter Gemeindevorstand ist verpflichtet, dafür zu sorgen, daß das L-aatgnt aufbewahrt und zur Frühjahrsbestellung wirvich verwendet wird, ä ll, Tie Anordnung, durch die enteignet wird, kann an den einzelnen Besitzer oder an alle Besitzer des Bezirks oder eines Teiles des Bezirkes gerichtet werden; im ersteren Falle geht das Eigentum über, sobald die Anordnung dem Besitzer zugeht, im letz» terett nulle mit Ablauf des Tages nach Ausgabe des amtlichen Blattes, in dem die Anordnung amtlich veröffentlicht wird, , „ S 12. Ter llebernahmepreis wird unter Berücksichtigung des Höchstpreises für Hafer, sowie der Güte und Verwertbarkeit der Vorräte nach Anhörung von Sachverständigen von der höheren Vcrtvaltungsbehörde endgültig festgesetzt. Sie bestimmt darüber, wer.che baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat, Werst der Besitzer nach, daß er zulässigerweise Vorräte zu einem höheren Preise als dem, Höchstpreis erworbc,, hat, so ist statt des Höchstpreises der Einstandspreis zu berücksschtigen, § 13- -der Besitzer hat die Vorräte, die er freihändig über- eignet hat oder die bei ihm enteignet sind, zu verwahren und pllegtich zn behandeln, bis cher Erwerber sie in seinen Gewahrsam luermmmt. Tein Besitzer ist hierfür eine angemessene Ver- giittmg. zu gewähren, die von der höheren Berwallun gebe Hörde endgültig testgesetzt wird, § W. lieber Streitigkeiten, die sich bei dem Enteignungs- Verfahren und aus der Berwahrungspflicht (§ 13) ergeben, entscheidet cnigültig die höhere Verwaltungsbehörde J AN-ihma? Saatgut zur Frühiahrsbestellung belas- seiiei, chmer ih 10 M, 2d) oder den ihm belassenen Saathafer (§10 -it>l, 2 e ohne Genehmigung der zuständigen Behörde zu anderen finden verwendet, oder wer der Verpflichtung des 8 13, Vorräte Nilch psteglich zu behandeln, zuwiderhandelt, wird ^ bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft, III, Verbrauchsrcgelung. § 16 Tie Kommunalverbände haben innerhalb ihrer Bezirke w/ Tw xlwrigen ihnen übereigneten (8 10) ober über- M/nm, (8 17s Vorräten den erforderlichen Ausgleich zwischen den Haltern von Enihiitern oder Zuchtbullen »nb Unternehmern land- wii tschattlicher Betriebe hcrbciznsühren, derart, baß diese Per- wnen die nach ^ 10 zu berechnenden Mindestmengen für Fütterung Uiid Aussaat erhalten. Jedoch dürfe,I die Koulmunalverbäude von den zu diesem Aus- alerch bestimmten Mengen in besonderen Fällen unter cntsprcchcn- m-r Knrznng der aus dtc Einhufer ctitfallenbeu Mengen auch an Besttzer von anderen Spann- und Zuchttieren Hafer abgcben 8 17, Drc Kommunalverbändc haben, soweit die in ihren Be- z»cke,i vorhandenen Vorräte für den im § 16 vorgesehenen Aus- P Ind |' n. l ?lt erforderlich sind (Ucberschnßverbände), aus Erfordern der Michssiitterinittelstelle den Ucbcrschnß der Zentralstelle zur Bescknftiiiig der Hecresverpsleanng zur Verfügung zu stellen Liese deckt hierans den ihr mitgeteiltcn Bedarf; I, der Leeresvenr-aliungen und der Marinevcrwaltnng; i. derienlaen Komynmalverhände, in deren Bezirk sich nicht lZnscknßverbchchch^^"Oen an Hafer und Saatgut befinden 3^der Nährnrsstelfabriken, die Hafer verarbeiten, Tre cheichsfultermittelstelle kanii mit Zustimmung ihres Bei-^ rotes Futterzulagen für Bergwerks- nnd Gesttttspferh« sowie Deckhengste gewähren. Ausnahmsweise kamr sie auf Anordnung des Reichskanzlers oder mit Zustimmung des Beirats im Falle eines dringenden Bedürftiisses; a) Futterzulagen auch für andere Pferde zu vewUligen; b) wissenschaftlichen Anstalten und sonstigen Unternehmungen, die für ihre Zwecke Hafer nicht entbehren können, geringe Mengen überweisen, Eichlich kann sic Hafer, der zur Verfükkerung an Pferde nicht mehr geeignet ist, zu anderweit« Verwendung abgeben, 8 18, Ter Bedarf der Hc«esv«waltungen Nnd der Marinever- Wallung wird entsprechend den von diesen Verwaltungen eingehenden Anmeldungen durch die Rrichsfultermittelstelle bei den Kom- munalverbänbe» angesord«t. Nötigenfalls ist die Reichsfuttermittelstelle hssiigt, von Ueber- schußvcrbändcn mehr als deren Ueberschuß über den Eigenbedarf sowie auch von Zuschußvcrbänden Hafer aüzufordern, soweit sich Haservvrräte im Bezirke dieser Verbände befinden, die d« Enteignung unterliegen, Tie gelieferten Mengen werden später aus Antrag dem liefernden Verbände bis zur Höhe seines Mindest- bedarss zurückerstattet, Tic Verbände haben auf Verlangen der Reichsfuttermittelstelle dafür zu sorgen, daß d« in ihrem Bezirke vorhandene Hafer aus- gedraschen wird (fy 3). 8 10 Den Nährnnttelfabrikcn wird von der Reichsfutternitttcl- stelle ans Antrag d« nachgelviesenc Jahresv«brauch an Haf« Mi Durchschnitt d« letzten beiden Geschäftsjahre vor Ausbruch des Krieges oder ein Bruchteil davon zugeteilt. Die Zuteilung kann) nur nach Maßgabe bet jeweils verfügbaren Bestände und nicht vor dem 1, November 1915 beansprucht loerben. 8,20. Für die nach den §§ 16 bis 19 gelieferten Mengen ist der Einstandspreis zn v«güten. Ms Einstandspreis gilt d« dem Besitzer gezahlte Preis 15^Reick;s-üftfttzbl. S, 182) und vom 31, März 1915 (Reichs- Ter Reichskanzler bestimmt den Zeitpimkt des Inkrafttretens und des Außerkrafttretens der V«ordnnng, , § 27. Vorräte von Hafer und Mengkorn aus Haf« nnd Gerste die bei Jnkraftttcten dieser Verordnung auf Grund der Verordnung vom 13. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl, S, 81) lwch für das Reich belchlagnahmt sind, sind mit deni Jnkraft- treten dieser Verordnung für den Kommunalverband beschlagnahmt, in dessen Bezirk sie sich, befinden. Berlin, den 28. Juni 1915, Ter Stellvertreter ves Reichskanzlers. Delbrück. 8 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung über die Regelung des Verkehrs mit Hafer vom 28. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S 393). Vom 11. Juli 1915. Auf Grund des § 26 Abs. 2 der Verordnung über die Regelung des Verkehrs mit Hafer vom 28, Juni 1915 (Rcichs-Ge- setzbl. S. 393) bestimme ich: Tie Verordnung über die Regelung des Verkehrs mit Hafer vom 28. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 393) tritt am 15. Juli 1915 in Kraft. Berlin, den 11. Juli 1915. Ter Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Hafer, Vom 15. Juli 1915. Aus Grund des 8 24 der Verordnung deS Budesrats über die Regelung des Verkehrs mit Hafer vom 28. Juni 1915 (Reichs-Äesetzbl. S. 393) wird folgendes bestimmt: 8 1. Die Ermächtigung zum Erlaß von Bestimmungen über Zeit und Art des Ausdreschens (8 3 der Verordnung) wird auf die Großh. Kreisämter übertragen. 8 2. Im Sinn« der Verordnung ist! a) Gemeindevorstand in Städten der Oberbürgermeister, Bürgermeister, in Landgemeinden di« Großh. Bürgermeisterei: b) Kommunal verband der Kreis: v) zuständige Behörde das Krcisamt: d) höhere Verwaltungsbehörde der Prvvinzialausschuß. Darmstadt, den 15. Juli 1915. Grvßherzvgliches Ministerium des Innern, v. Hombergk. Betr.i Wie oben. A» den Oberbürgermeister der Stadt Gießen und an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir beauftragen Sie, sofort ortsüblich auf den Inhalt der vorstehend abgedruckten Bekanntmachung und Aussührungsanweisung sowie insbesondere darauf hinzuweisen, daß Zuwiderhandlungen, gegen die erlassenen Bestimmungen mit schweren Strafen bedroht sind. Tas Polizeipersonal ist anzuwcisen. festgestellte Zuwiderhandlungen unnachsichtig anzuzeigen. G i e ß c n, den 17. Juli 1915. Großherzoglichcs Kreisamt Gießen, vr. U s i n g e r. B e t r.: Wie oben. An die Großh. Gendarmeriestationen des Kreises. Unter Hinweis auf den Inhalt der vorstehenden Verfügung werden Sie beauftragt, Zuwiderhandlungen zur Anzeige zu bringen. Gießen, den 17. Juli 1915. Großherzoaliches Kreisamt Gießen, vr. U sing er. Bekanntmachung über das Verbot des Vorverkaufs der Ernte des Jahres 1915 und des Vorverkaufs von Zucker. Vom 17. Juni 1915. Der Bundcsrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu Wirtschastlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 lReichs-Gcsetzbl. S. 327 folgende Verordnung erlassen: 8 1. Kausverträge über a) Roggen, Weizen, Spelz (Dinkel, Fesen), Emer, Einkorn, Daser, Gerste, allein oder mit anderem Getreide gemengt, ferner Mischsrucht, worin sich Hafer befindet, aus der inländischen Ernte des Jahres 1915, d) Futtermittel aus der inländischen Ernte des Jahres 1915, ldie der Bekaimtmachung über den Verkehr mit Futtermitteln vom 31. März 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 195) unterliegen, v) Rohzucker, soweit die Verträge nach, dem 31. August 1915 zu erfüllen sind, sind nichtig. Dies gilt auch für Verträge, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung geschlossen sind. 8 2. Der Reichskanzler ist ermächfigt, die Vorschriften dieser Verordnung auch auf Kausverträge über andere Erzeugnisse der inländischen Ernte des Jahres 1915 sowie über Verbrauchszucker auszudehnen. 8 3. Ter Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen. 8 4. Tiefe Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündigung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens: er kann di« Verordnung für einzelne Erzeugnisse außer Krast setzen. Berlin, den 17. Juni 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. Bekanntmachung über Ausnahme von dem Verbote des Borverkanfs der Ernte des Jahres 1915 und des Vorverkaufs von Zucker vom 17. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 341). Vom 10. Juli 1915. Aut Grund des 8 3 der Verordnung über das Verbot des Vorverkaufs der Ernte des Jahres 1915 und des Vorverkaufs von Zucker vom 17. Juni 1915 i Reichs-Gesetzbl. S. 341) bestimme ich: I. Verkäufe von Brotgetreide, nämlich Roggen, Weizen, Spelz (Dinkel, Fesen), Emer und Einkorn, allein oder mit anderem Getreide außer Hafer gemischt, aus der inländischen Ernte des Jahres 1915 an den Kommunalverband, für den dies Brotgetreide beschlagnahmt ist, oder an die Reichsgetreidcstelle ftn#' zulässig. Tas gleiche gilt für die Verkäufe von Brotgetreidg an Kommissionäre des Kommunalverbandcs oder der Rcichs- getreidcstelle. Soweit zu solchen Verkäufen nach den Vorschriften der Verordnung über den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem Erntcjahr 1915 vom 28. Juni 1915 (Reichs-Äesctzbl. S. 363) die Genehmigung des Kvmmnnalverbandes erforderlich, ist, behält es hierbei sein Bewenden. II. Tiefe Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung tn Kraft. Berlin, den 10. Juli 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers- ,_Delbrück. Bekanntmachung. über die Höchstpreise für Petroleum niü) die Verteilung der Petrvlcmnbestände. Vom 8. Juli 1915. Der Bundesrat hat auf Grund des | 3 W Gesetzes über die Ermächtigung des Buichesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 8 1. Der Preis für je 100 Kilogramm Reingewicht Petroleum darf bei Verkäufen von 100 Kilogramm und mehr 30 Mark nicht übersteigen. Ter Preis gilt für Lieferung von einem deutschen Lager oder von der deutschen Grenze ab. Uebernimmt der Verkäufer das Zuvollen nach dem Lager des Käufers oder di« Versendung nach einem anderen Orte, so kann er nur seine baren Auslagen und bei Verwendung eigenen Fuhrwerks eine Vergütung bis zu 1 Mark für je 400 Kilogramm Reingewicht berechnen. Bei Lieferung in Kcssellvagen schließt der Höchstpreis die Vergütung für die leihweise Ueberlassung des Kesselwagens ein; jedoch darf für einen die Zeit von 48 Stunden überschreitenden Aufenthalt des Wagens auf der Empfangsstation eine Vergütung berechnet werden. Ferner darf berechnet wreden: 1. ftir die käufliche Ueberlassung von Hvlzfässern eine Vergütung bis zu 4,50 Mark ftlr >e 100 Kilogramm Reingewicht des verkauften Petroleums: wird der Rückkauf des Fasses vereinbart, so darf der Rüclkaufsprets nicht geringer sein als 2,75 Mark für je 100 Kilogramm Reingewicht: 2. für die leihweise Ueberlassung von Eisenfässern eine Vergütung bis zu 1 Mark fiir je 100 Kilogranim Reingewicht des verkauften Petroleums Und, wenn die Fässer nicht binnen zwei Monaten nach der Lieferung znrückgegrbcn werden, eine fernere Vergütung von 1 Märk für jedes Faß und jeden weiteren angefangenen Monat: 3. für Füllen von Gebinden deS Käufers eine Vergütung biS zu 50 Pfennig für je 100 Kilogramm Rwigewicht, 8 2. Bei Verkäusen von weniger als 100 Kilogramm darf der E reis sür je I Liter Petroleum bei Lieserimg vom Lager oder rden des Verkäufers ab 32 Pfennig, bet Lieferung in daS HruS des Musers 34 Pfennig nicht übersteigen. Für die Ueberlassung und das Füllen von Behältnissen darf eine Vergütung nicht berechnet >verden. 8 3. Wird Petroleum im Großhandel (8 1) nach Maß oder im Kleinhandel <8 2) nach Gewicht verkauft, jo wird für die Anwendung der 88 1 und 2 eine Menge von 100 Kilogramm einer solchen von 125 Litern gleichgestellt. 8 4. Die Höchstpreise (88 1, 2) gelten ftir Barzahlung bei Empfang. Wird der Kaufpreis gestundet, so dürfen bis zu zwei voin Hundert Jahreszinsen über ReichsbaukdiSkont zugeschlagen werden. 8 5. Unter Petroleum Iverdcn die nach der Abdestillation von Naphtha (Benzin) übergehenden fiüssigcu Erdölprodukte mit einem Flammpunkt von mindestens 21 Grad verstanden, die sich zu Leuchtzwecken, d. h. zum Brennen mif handelsüblichen Pctroleum- lamvm eignen Tie Vorschriften der Verordnung finden Anwendung auf Sckwcrbciizin iTcrpentinölersatz) sonne aus Mischungen, die zu Lcuchtzwecken (?lbs. 1) geeignet sind, sofern in ihnen Petroleum enthalten ist. 86. Unter Berücksichtigung der von den Landeszentvalhehörden zu beschaffenden Bedarfsnachweisnngen kann der Reichskanzler die Grundsätze bestimmen, nach denen die Verteilung der im Handel befindlichen und in den Handel kommenden Petroieumbestände an Me Verbraucher zu erfolgen hat. Er erlabt Me zur Durchführung der Verteilung erforderlichen Anordnungen. Wer den vom Reiftskanzler getroffenen Anordnungen zuwwer Petroleum abgibt. wird mit Geldstrafe bis zu tünizehnlumdert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft S 7. Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschritten der Verordnung zulasten. .. ' z 8. Die §§ 2, 4. 8 5 Ab,. 2. § 6 des Geietzes, betreuend Söchttvreise, vom 4. August 1914 in der Faliung der Bekannt machuiig vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516V m Verbiqduna mit der Bekannlmachung vom 21. Januar 191r> (Reichs-Gesetzbl. S. 25' finden ents»rechende Anwendung. , K st Diese Berordnung tritt am 15. Juli 1915, die Vorschrift des § 6 mit dem Tage der Verkündung der Berordnung in Krau. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkraittretens. Berlin, den 8. Juli 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. Bekanntmachung. Betr.: Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl aus dem Erntejahr 1915; hier' das Ausmahlen von Getreide. Da die neue Ernte crft vom 16. »uguft l. 3». ab für die Ernährung in Betracht kommt, so mutz mit der Ernte 19 14 noch bis mindesten, 15. »uguft l. Zr. ausgereicht werden. Es darf von der neuen Ernte, wie bereits mehrfach öffentlich hervorgehoben wurde, nichts verkauft, verfüttert, weggebracht und vorerst auch nichts vermahlen werden. Letzteres gftt sowohl für die Selbstversorger wie auch für alle übrigen Landwirte. Es ist hiernach bis auf wefteres nicht nur den Landwirten einschließlich der Selbstversorger verboten, Frucht der neuen Ernte ausmahlen zu lassen, sondern a,-,h den Mühlen untersagt, Frucht der neuen Ernte anzunehinrn oder zu vermahlen. Zuwiderhandlungen find nach 8 st der Bekanntmachung vom 28. Juni 1915 mit GefäagNtsstrafe bis zu 1 Jahr oder mft Geldstrafe bts *>t 10 000 Mark bedroht Austerdem laufen zuwiderhandelnde Müller Gefahr, da« ihre Betriebe geschlossen werden. Gießen, de» 16. Juli 1915. Großherzogliches Kreisamt Gießen. De. Ilsinger. Betr.: Wie oben. An das Großh. Polizeiamt Gießen und an die Gioßh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Die vorstehende Bekanntmachung wollen Sie sofort in ortsüblicher Weife zur öffentlichen Kenntnis bringen. In denjenigen (Gemarkungen. Ivo sich Mühlen befinden, ist außerdem den Mühlenbesitzern der Inhalt der Bekanntmachung von Ihnen gegen Unterschrift zu eröffnen. Der Vorlage von Be- scheinigungen über die hiernach erfolgten Eröffnungen sehm wir bis spätestens 22. l. Mts. entgegen. Gießen, den 16. Juli 1915. Großherzogliches Kreisamt Gießen. De. Usinger. Betr: Wie oben. An die Großh. Gendarineriestationen des Kreises. Ten Befolg obiger Anordnung wollen Sie überwachen und sofort, sowie später in geeigneten Zlvischenräumen etwaige in den Mühlen lagernde Vorräte an Getreide aus der neuen Ernte, die Namen der Besitzer und den Tag des Berbrin- gens in die Mühle fest stellen. Ermfttelte Zuwiderhandlungen sind ungesäumt anzuzeigen. Gieße», den 16. Juli 1915. Großherzogliches Kreisamt Gießen. Ür. U s i n g e r. Bekanntmachung. Betr.: Die Prüfung der Bewerber um die Berechtigung zum einjährig-sreiwilligen Mili - tärdienst im Herbst 1915. Tie jungen Leute, welche beabsichtigen, sich der im Herb st 1915 stattsindenden Prüfung zu unterziehen, werden hierdurch ausgesordert, ihre Gesuche um Zulassung bei Meidung des Ausschlusses von dieser Prüfung svätestens bis zum 1. August 1915 bei der Unterzeichneten Kommiffion einzureichen. Hinsichtlich der Anbringung der Gesuche wird das Fosgende bemerkt: 1. Das Gesuch ist bei der Unterzeichneten Prüfungs- Kommission nur dann einzureichen, wenn der sich Meldende im Groß Herzogtum Hessen seinen dauernden Aufenthaltsort hat. Bei Einsendung durch die Post ist die Sendung an die Kommission, nicht an den Vorsitzenden zu richten. 2. Die Zulassung zur Prüfung kan» in der Regel nicht vor vollendetem 17. Lebensjahr erfolgen. 3. Das Gesuch muß von dem Betreffenden selbst geschrieben sein.' Auch erscheint es zweckdienlich, wenn stets die nähere Adresse angegeben wird. 4. Dem Gestiche sind folgende Paviere beizusügen: a) Geburtszeu^nis (Auszug aus dem Zivilstands- Reglster, nicht Taufschein'. d>Die Einwilligung des gesetzlichen Bertre« ters nach folgendem Muster: «krllänin- des gesetzlichen Vertreters zu dem Tienst- eintritt als Einjährig-Freiwilliger. Ich erteile meinem Sohne (Mündel) .... geboren am .zu . . . meine Einwilligung zu seinem Tienst- eintritt als Einjährig-Freiwilliger und erkläre gleichzeitig a) daß sür die Tauer des einjährigen Dienstes die Kosten des Unterhalts mit Einschluß der Kosten der Ausrüstung, Bekleidung und Wohnung von dem Bewerber getragen werden sollen: d) daß ich mich dem Bewerber gegenüber zur Tragung der Kosten des Unterhalts mit Einschluß der Kosten der Ausrüstung, Bekleidung und Wohnung für die Tauer des einjährigen Dienstes verpflichte, und daß, soweit die Kosten von der Militärverwaltung bestritten werden, ich mich dieser gegenüber für die Ersatzvfficht des Bewerbers als Selbstschuldner verbürge. .. den.19 . . Vorstehende Unterschrift de.und zugleich, daß der Bewerber d . . Aussteller ... der obigen Erklärung nach . . . en Dermögensverhältnissen zur Bestreitung der Kosten fähig ist, wird hiermit obrigkeitlich bescheinigt. .. den.19 . . (L. S.) Je nachdem von dem Bewerber selbst oder feinem gesetzlichen Vertreter die Kosten getragen iverden, ist in der Erklärung Satz a oder b und sind dementsprechend in der Beurkundung enttoeder die Worte „der Bewerber" oder „der Aussteller der obigen Erklärung" anzuwenden, das Nichtzutreffende dagegen zu streichen. c) Ei» Unbescholtenheitszeugnis. welches von der Polizei-Obrigkeit oder der Vorgesetzten Dienstbehörde aus- »ustellen ist. d) Ein selbstgeschriebener Lebenslauf. 5. In dem Gesuche ist ferner anzugeben: a) Ob, lvie oft und wo der sich Meldende sich der Prüfung vor einer Prüsungs Kommission bereits unterzogen hat. und -von denienigen, welche sich der wissenschastlichen Prüfung unterziehen wollen, noch weiter: bl In welche» zwei fremden Sprachen (wahlweise von Französisch, Englisch, Lateinisch und Griechisch und an Stelle des Englischen Ruffisch) die Prüsung ersokgen soll. 6. Ist bereits früher ein Gesuch um Zulassung zur Prüfung eingereicht worden, so bleibt dem erneuten Gesuche nur ein Unbescholtenheitszeugnis beizulegen. 7. Es ist nur zweimalige Teilnahme an der Prüsung gestattet, eine dritte Zulassung kann ausnahmslveise von der Ersatzbehörde 3. Instanz genehmigt werden. Im weitere.» weisen wir darauf hin, daß Gesuche u in Zulassung zu einer späteren, als der im Frühjahr der ersten Militärvslichtjahres — d. i. des Jahres, in welchem das 20. Lebensjahr vollendet wird — stattfindenden Prüsung der Genehmigung der Ersatzbehörde 3. Instanz bedürfen und bei den Ersatz-Kommissionen des Ausenthaitsorts, nicht bei uns, einzureichen sind, welche die Gesuche der Ersatz- behörde 3. Instanz vorlegen werden. Da die Erledigung derartiger Gesuche eine längere Zeit beansprucht, so empfiehlt sich im Interesse der Nachsuchenden, mit Einreichung derselben nicht bis zum äußersten Termin zu warten, sondern dieselben alsbald anhängig zu machen, andernfalls unter Umständen eine Zulassung zur bevorstehenden Prüfung nicht mehr möglich ist. Ueber die Anforderungen, welche an die zu Prüsenden gestellt werden, gibt die Prüsungs-Orduung lAnl. 2 zur Wehr- Ordnung vom 22. November 1888 — Reg.-Bl. Nr. 68 von 1901) Aufschluß. Bezüglich des Prüfungstermins, sowie des Lokals, in welchem die Prüsung stattsindet, erfolgt weitere Bekanntmachung, oder es ergeht besondere Ladung zur Prüsung. Bemerkt wird noch, daß während des Krieges erleichterte Prüfungen nicht abgehalten w erden. D a r m st a d t, den 13. Juli 1915. Grobherzogliche Prüfungs-Kommission sür Einjährig-Freiwillige. Der Vorsitzende: von Starck, Regierungsrat. Rotationsdruck der Brühl' icheu Univ.-Buch- und Steiudruckerei. R. Lange, Gießen.