meisb latt für den Ureis Eichen. - ___ 16« Hnli _ 1915 Bekanntmachung über den «Verkehr mit Gerste ans dein Erntejahr 1915 Vom 28. Juni 1315. -ter Bundesrat hat auf Grund des § 8 des Gesetzes über die trrinachngung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Mahnabmen u,w. dom 4. Äugujt 1914 Reichs-Geiegbl. S. 327) folqende Der ordnung erlaflen: I. Beschlagnahme. ^ ü1. T,e UN Reiche angebrule Gerste Ivird mit der Treiiiiunq vom Boden sur den Kommunalverban» beschlagnahmt, in dessen Bezirke ,re gewackien »t. Soweit sie bereits vom Boden getrennt I't. .ünro flc sur deil .«vmmnnajoerband beschlagnahmt, in de-'sen Bezirk Ile ,tch befindet. r., ,Tie Be schlagnahme erstreckt sich auch aus den Salm. Mit dem Ausdreschen wird das Stroh von der Beschlagnahnke srei. » i- de« beschlagnahmten Vorräten dürfen Veränderungen mir mit ^mttnlnlung des KommunalverbanOes, für den sie be- ^agiradmt Und, vorgenommen tocrden. folueit sich au* den 2LU"V Ä anderes ergibt. Das gleiche gilt von rechts- geschäftlichen Beringungen nber Tie und Verfügungen, die im Wege Oer owangsoollüreckung oder Arrestvoll^iehung erfolgen. ?.£• Tei' Besitzer beschlagnahinler Vorräte ist berechtigt und verpflbchitel, die z°ur Erhaltung der Vorräte erforderlichen vcmd- iunLN vorMnehmcn) ec ist berechtigt und auf Verlangen der zuständigen Behörde verpslichtet, auSzildreschen. Tic Landeszcntralbehörden oder die b»n ihnen bcstinimten Behörden können über Zeit und Art des Ausdreschens Bcstim- nningrn erlassen. - stimmt der Besitzer eine zur Erhaltung der Vorräte er- lorderliche Hauhlung binnen einer ihm von der zuständigen Be Hörde gesetzte,, Inst nicht vor, so kann diese die erforderlichen Ar Sölten durch einen Tritte» oornchme» lassen. 1er Bervstich ete Hit die Vornahme aui seinem Grund und Baden iowre in seinen Wirtschastsräumen und mit den Mitteln seine» Betriebes zu g-statrcn. . Das gleiche gilt, wenn der Besitzer die Gerste »ul» binnen cmi-r ihm von der zuständigen Behöroe gesetzten Frist ausdrischt. 8 o. Erstreckt jich tm landwirtschaftlicher Betrieb über d,e Greuzeu eines Komnrunalvcrbaiides hinaus, so dar» die beschlagnahmte Gerste innerhalb des Betriebs von cinein Kommuiial- verband in den anderen gebracht werdciz. Mit der Ankunft der, Gerste in dem Bezirke des anderen Kommunalverbandcs tritt dieser hl»lichtst.ü der Röchle aus der Beschlagnahme an die Stelle de» bisherigen Äommunalverbandes, Ter Besitzer Hai die OrlSänd-rung binnen drei Tagen unter Angabe der Mengen Herden Sommuiialoerbänden aiizuzcigeii. .. .^ 0- Trotz der Besckflagnadme dürfe» linier,iehmer landwirt- Ichrit.icher Betrieoe aus ihren Gerstevorräten die Sälste. rm Falle des 8 11 rlbiatz 3 auch die Vorräte, aus deren 1'ieierung verzichtet ^ ^, Saatgut oder zu sonstigen Zwecken in dem eigenen land- wirtschastlichen Betriebe verwenden. Sie bürten ferner, wenn ihnen ein Kontingent (§20 Abi. I) gegeben ist. ihre Vorräte im eigenen Belriebc verarbeiten, inso- ivci! dabei das Kontingent nicht überschritten ivird. A 7 ,' Trotz der Beschlagnahme dürfen Unteniehmer landwirt- lchastlicher Berrieoe aus ihren Vorräten a !elb>,gez»,ene Saaigcrstc für Saatzwecke liefern, sofern sie lui nachioeislich in den letzten zwei.Jahren mit dem Verkaufe von saatger>te besaßt haben, b- Gerste für Betriebe mit Konti,igen! :§ 2g Slbi. 1, oder an llse Zenicalüelle zur Beicli-assung der Seeresvcrbilegung Uli ^ »iittclbar oder durch Vermittelung des Handels liefern irese Geschäfte sind binnen drei Tagen nach Abschlutz dem xommiln r v.'ib^nö ' n Ul' ge l, für de l die Ee st e be lchLgnahmk ist^ 8 3. Tie B^sch agnahme endet mit dem freihändigen Eigen Nims.-riverbc durch dir Z.uira,stelle zur Bcschassung der Heeres- verpi.egnng oder dm Äommunalverbaiid, für den beschlagnahmt >lt mit der Enteignung, mit cinec nach den §8 6, 7 zugelasscncnl oder mit einer vom K ommunalv.'rbande „ack, 8 2 genehmigten Verivendung oder Brräußerun'. Durch eine solche Beräutzerung endet die Beschlagnahme scooch erst dann, wenn die Geilte infolge der Beräunerung aus dem Bezirk des Kommunal Verbandes entfernt und oder in das Eigentum eines im Bezirke desselben Kommunal- verbandes belegenen Betriebs mit Kontingent gelangt. § '■! Ueber Streitigkeiten, die sich aus der Anivendung dev 88 I bis 8 ergeben, entscheidet die höhere Ver,valtu,igsbehördv endgültig. 8 10. Mil GkiLuanis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark ivird bestraft: 1. wer „nbesugt beschlagnahmte Vorräte beiseite schasst, insbesondere aus dem Bezirke des Komninnalverbaiides entfernt, ftir den sic besstü agiiahntt sind, sie beschädigt, zerstört, verarbeitet oder verbraucht; 2. wer unbefugt beschlagnahmte Vorräte verkauft, kaust oder abschtteffl"^ Eeräußerungs- oder Erwerbsgcschäst über sie 3 ' „i“L®^“ (tuna bec ^°rräte erforderlichen Handlungen vftuhtwchrig unterläßt: ' Tr erworbene Gerste ohne Genehmigung 5 «Tr Ä!? Behörde zu anderen Zwecken verwendet: ' Tr T.TT b, ’ tl . 33 5, 7 obliegende Anzeige nicht in c ^«ttet oder wissentkich unvollständige oder unrichtige Angaben nracht. n. Lieferung der Gerste. --.-.c?. fl... U nicrneh iiter landwirtschaftlicher Betriebe haben die Hattte ihrer Gerstenernte an den Kommunalocrband. für den sic beschlagnahmt ist, käuflich zu liefern. Eoininunalverband kann den Unternehmern landwirtschaft- 1 7 ^-r^Erlebr telnes Bezirkes vorfchreib-n. welche Mengen und zu welchen Irrsten „e zu liefern sinh. nll.-iu . *jT tm unbeschadet seiner. Lieicrungs- A 6 * 1 "^^uchmern bestimmter landwitt- verzichten * ‘ aut betcl1 ^ecfteliclerung lc.lioeije oder gan, ' T dluf die zu liefcrichen Gcrstemcngcn sind einem Unter- nelMer die Mengen anzurechnen, die er nach 8 6 Absatz 2 in semnn Betriebe verarbeiten bars oder nach 8 7 geliefert hat ‘4 etl i la'tdwirtschaftlicher Unternehmer nicht frei- willig s88 ll, 12), ,o kann das Eigenlum an d.-r Gerste durch Anordnung der zustandtgen Behörde den im Antrag bezeichne,en Ver,onen übertragen werden. Vor der Enteignung ist die Werte a„»zusondern. bie dem Besitzer verbleiben soll: sic wird mit der Aussonderung von der BeschlLAnahme frei. (v. .^utrag wird von dem Kommiinalverbande, sür den die Gerste be,chmgnahmt ist, in den Fällen des 8 23 Absatz 1 Satz 2 J'rorfMf § Re,chssuktermitte,stelle zugunsten der Zentralstelle zur Bc,chaffu„g der Heeresverpilezung gestellt - ? F's Anordnung, durch die enteisnet wird, kann an den «der an alle Besitzer des Bezirkes oder eines Tcilts des Lezirtej gerrchlet iv.-rden: im ersteren Falle geh: das Eigentum^ nb.-r, sobald die Unordnung dem Besitzer zuqeht, in, '.kalte mit 'Ablauf des Tages nach Ausgabe des amilicheu Blattes, ln^dem die Anordnung amtlich veröffentlich! wird 8 15. ler Erwerber hat sür die über'assenen Vorräte einen Preis zu zahleu. Ter Ilebernahmepreis ist unter B' rucknchtigrmg der Güte, und Verwer.b.i.k.ic der Vorräte, sowie, tzus «ui Höchstpreis besteht, auch unter Berücksichtigung des zur Zerr der Entekguuug geltenden Liöchitpreises nach Ä^chörurn von sachverständigen von der höheren Verwaltung.'behorde endgültig festzusehen. &ic »ejtimmt darüber, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. - '4. Ter Besitzer hat die Vorräte, di: er freihändig übcr- °Tl hie bei ihm enteignet sind, zu verwahren und vneglich zu vehrnheln. bis der Erwerber sie in seinen Geivahr- am liberiiimmt. Tcm Besitzer ist eine angemessene Pcraütnng hier fnr zu gewahren, die von der höheren Verivältuiigsbehürdc cnd- gultrg festgesetzt wird. §17. lieber Streitigkeiten, hie sich bei dem Entesgnunqs- veriahcen und aus t-er Verwahruugspflicht (8 16) ergeben, ent- >"teldet endgültig die höhere Ver,valtungSbehörde. 8 18. Wer her Berwftichtung des 8 16, Vorräte zu verwahren uikd pfleglich zu behandeln, zuwidcrhandelt, wird mit Gesängnss bis zu einem ^ahrc oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark veftraft. III. Verbrauchsregelung. 8 19. Tie stchmmunalverbände haben auf Grund der Eriile- flüchenerbebuiig „ach der Bundesratsverordnung vom 10. Juni 1915 lReschs-Gesetzbl. s. 331) und den Ermittelungen der Ernte nach den Schätzungen durch sachverständige bis zum 1 Slugust 1"1o der Rc,chsflitter„iitte!stelle anzugeben, wie grob die Gerstcn- crntc ihres Bezirkes zu schätzen ist. 8 20. Tie Rcichsfuttermittelstellc setzt fest, ivelche Bei riebe Gerste verarbeiten oder verarbeiten lassen dürfen und in Ivklchcr Menge kKontrngentj. Tas KontingeiN ivird für die Zeit vvm 1 Oktober 1915 bis zum 31. Oft. 1916 festgesetzt. Für die Bicrbrauercian sind hierbei die vom Bundesrak feitqesctzten Malzkoiittiigente mab- gichend: tzas Umrechi,u»gsvcrbättnis von Malz in Gerste bcsim»nt die Reickrsfutternrittelstellc. Sie kann die zur Turchsühruug und Uebern>achung erforderlichen Anordnungen treffen. Tie Reichsfuttermittelstelle setzt ferner fest: a) wieviel Gerste jeder Kommuiralverbaiid zu liefern hat: da- bei ist zu berücksichtigen, das; ihm die Hälfte seines Ernteergebnisses zu belasten ist: sie kann Fristen ftlr die Lieseriing festsetzen; b) in wclch-r Weise Lie ihr zur Verfügung stehende Gerste an die Heeresvcrlvaltuntten, die Mrrnieverwallung und die Kvin- munatnerbimt* zu verteilen oder wie sie sonst zu verwen- S 2? Tie Konimunalvcrbände haben aus Erfordern der Reicks- futtcrmillclstcllc Auslnntt zu geben und ihren Anweisungen hinsichtlich, der Gerste Folge zu leisten. ß 2Z. Aus dem Bezirk eines Kommunalverbondes dar, Gerste nur entfernt werden, wenn sic an die Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverptlegung oder zu Taatztvechen («aalgerste, -aat- gut> oder an Betriebe mit Kontingent (8 20 Abs. 1) geliefert wcr- Bei Gerste, die Bern Kommunalvcrbande nicht gehört, bedarf die Entfernung der Zustimmung des Kommunalverbandes. ^er Konununalvcrband darf seine Zustimmung nur aus wichtigen Gründen versagen. Aus Besch,verde entscheidet die lzohere Verwaltungs- * s 23. Jeder .Kommunalverband hat dafür zu sorgen, das, die von der Reistsfuttermittelstelle nach 8 20 Absatz 2 a tcstg.stei'tcn Mengen innerhalb der etwa bestinunten Fristen der Zentralstelle zur Beschaffung der Hceresoerpslcgnng zur Verfügung gestellt Iver- den. Liefert ein Kommnnalverband die festgesetzten Mengen inncr- dalb der etwa bestimmten Frist nicht oder nicht vollständig ab, so kann die Zentralstelle zur Beschiffung der Heeresverptlegung die fehlenden Mengen in seinem Bezirk erwerben Ter Komntunalverband kann verlangen, düs, die Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverptlegung größere Mengen und nutzer abnimmt: das Verlangen must ihr spätestens zwei Wochen vor dem b.antragtcn Abnahmetcrmin zugehen. !; 2 t Ans die festgesetzten Mengen ist anzurechnen, was aus dem Bezirke des Kommunalverbondes zulässigerweise nach 8 22 entfernt ist, was innerhalb des Bezirkes des Kommunalverbain.es an Betriebe mit Kontingent (8 20 Abs. 1) geliefert ist. und was von solchen Betrieben nach 8 6 Absatz 2 verarbeitet werden darf. 8 25. Ergibt sich in einem Koininunalverbanbc nachträglich, daß das Ernteergebnis größer gewesen ist als die Schätzung (319), so hat er die Hälfte des Ueberschusses ber Reichs,ufternnttelstelle anzumelden und nach ihrer Aufforderung der Zeniralstcllc zur Be- ichiasfung der Heeresverpslegung zur Verfügung zu stellen, dabe, finden 8 23 Absatz 1 Satz. 2 und 8 24 Anwendung. 8 26. Jeder Kommunalverbänd hat der Reichs,uttermittelstelle bis .um 5. jedes Monats, erstmals bis zuin, 5. August 191tt, nach einem von ihr sestgcstelltcn Vordruck anzuzeigen, wieviel Gerste im lebten Monat in sein Eigentum übergegangen und aus seinem Bezirke herausaegangen ist, sowie welche außergewöhnliche Ver- äiidcrungcn an een Vorräten seines Bezirkes eingetretcn iuib._ 8 27. Jeder Betrieb mit Kontingent 8 20 Abs. 1, darf rm Rahmen seines Kontingents Gerste verarbeite», »erarbeiten lassen und zur Verarbeitung erwerben. Aus das Kontingents sind an- znrcck ucn die Vorräte an Gerste und Malz, die ein Vctrrebsunler- nehmer am I. Oktober 1015 besitzt, oder die er nach 8 6 Wsatz 2 aus seinen Vorräten verarbeiten bars, bei erster Bierbrauerei jedoch nicht die Malzvorräte, die nach dem 15, Februar 1915 aus dem Ausland eingeführt sind, Betriebe mit Kontingent (8 20 Absatz 1), die eine eigene Mäl-erei haben, dürfen in dieser nicht mehr Gerste vcrmälzcn, als sic im Türchschnitt der beiden letzten Jahve in ihr vcrmälzt haben, 8 28, Hat ein Betriebsunternehmer unbefugt Gerste ertvvrben, verarbeitet aber verarbeiten lassen oder hal er mehr Gerste erworben, verarbeitet oder verarbeiten lassen, als nach, seinem Kontingent '8 27 Abs, 1) zulässig ist, so verfällt sic ohne Entgelt zugunsten der Zentralstelle für Beschaffung der Heeresverpflegung, Ist die Gerste verarbeitet, io tritt an ihre Stelle der Wert. 8 29. Tie Beamten der Polizei und die von der Posizesii- bchörde beauitraglen Sachverständigen sind befugt, in die Räume, in denen Gerste oder Malz verarbeitet wird, jederzeit, in die Räume, in denen Gerste oder Malz aufbewahrt, scilgehalten oder verpackt wird, während der Geschäftszeit ernzutrcten, daselbst Bc- sichtigungen vorzunehmen, Gcsckästsaufzeichnungen cinzusehcn und die verhandelten Gerste- oder Malzmengen sestzustellen. 8 30. Tie Unternehmer von Betrieben sowie die von ihnen bestellten Betriebsleiter und Aussichtskersonen sind vervilichtet, den Beamten der Polizei imd den Sack,verständigen auf Erfordern über du- vorhandenen und bereits verarbeiteten Gerste oder Malzmengen sowie über deren Herkunft Auskunst zu erteilen. 8 31, Tie Sachverständigen sind, vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, verpflichte!, über die Einrichtungen und Geschästsrcrhältnisse, welch' durch die Aussicht zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu beobachten und sich der Mitteilung und Verwertung dev Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse zu enthalten. Sie sind hieraus zu vereidigen. 8 32. Tic Gerste verarbeitende» Betriebe l8 27) haben außer im Falle des 8 6 Absatz 2 die bei der Verarbeitung abfallend« Auspntzgerste der Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresver pflegung in Berlin zur Verfügung zu stellen. 8 33. Die Kommunalverbände haben die Gerste, die ihnen nach 8 20 Absatz 2 h die Zentralstelle zur Beschaffung der Hecres- vervffegung überwiesen hat, innerhalb ihres Bezirkes unter Be. rücksichtignng der wirtschaftlichen Verhältnisse abzugeben. Sie können ihren Abnehmern für den Weiterverkauf .bfr stimmte Bedingungen und Preise vorschreiben. , 8 34. lieber Streitigkeiten, die sich bei Durchführung dev Vorschriften der 88 28, 32, 33 ergeben, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. ... ... lieber Streitigkeiten, die sich ans der Lieferung <88 23 bis 25) zwischen der Zeniralstcllc zur Bcschassmig der Heeresverptlegung und einem Kommunalverband ergeben, entscheidet endgültig ein Schiedsgericht; das Nähere hierüber bestimmt der Reichskanzler. 8 35. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder m,t Geld- strajc bis zu iünszchnhunderl Mark wird bestraft: 1. wer unbefugt Gerste verarbeitet: v . 2. wer der Vorschrift deS 8 27 Msatz 2 zuwider Gerste tit eigener Mälzerei vcrmälzt: ^ , 3. wer der Vorschrift des 8 32 zuwrderhandelt: 4. wer den Verpflichtungen zuwrderhandelt, die ihm nami 8 33 Absatz 2 auscrlcgt sind. § 36 Mit Geldstrafe bis zu iüntzchnlmndert Mark oder mft Getäugnis bis zu drei Monaten wird bestraft, tvcr der Vorschrift des 8 31 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet oder der Mitteilung oder Verwertung von Geschäfts- oder Betriebsgchcimt- nissen sich nicht enthält: die Verfolgung tritt nur aut Antrag des Unternehmers ein. , . , . § 37. Mit Geldstrafe bis zu einhundert,ünszrg Mark oder mtt Hast wird bestraft: .. ^ . ... 1. wer den Vorschriften des 8 29 zuwider den Eintritt >n die Räume, die Besichtigung oder die Einsicht IN die Ge- schäftsanszeichnungen verioeigcrt: ^ ^ . 2 . wer die in Gemäßheit des 8 30 von ihm erforderte Auskunft nicht erteilt oder bei der Anskunstserteilung wissent- sich unwahre 'Angaben macht. IV, Ausführungsvorschristcn, 8 38. Ertönst sich der Inhaber oder Leiter eines Betriebs mit Kontingent (8 20 Absatz I in der Befolgung der Pflichten unzuverlässig, die ihm durch diese Verordnung oder die dazu er- lassenen Äussührungsbestimnumgen auserlegt sind, so kann oie zuständige Behörde den Betrieb schließen, „ , ... Gegen die Verfügung ist Beschiverde zulässig, lieber die Beschwerde entscheidet die höhere Berlvaitungsbehörde endgültig. Die Beschwerde bewirft keinen Aufschub. 8 39. Tie Landeszentralbehördcn erlassen die crwrderlicheit Aussühwungsbcstsmmungen, Sic bestimmen, iver als Kommunalverband, als zultandige Behörde und als höhere Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Verordnung anzuschen ist. 8 40. Wer den von de» Landeszentralbehörden erlasienen^ Austühriingsbcstimmungcn znwiderhandclt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft. V. Uebergangs- und Zchliißvorschnsten. § 41, Vorräte an Gerste, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung aus Grund der Verordnungen voin 9. März 1915 lRerchs- Geserbl. S 139) und vom 17, Mai 1915 (Reichs Gesetzbl S, 282) noch für das Reich beschlagnahmt sind, und infolge dieser Beschlagnahme in den Betrieben der Besitzer weder verwendet noch verarbeitet tverden dürfen, sind mit dem Jnkrastfteten dieser Verordnung tllr deii Kommunalverband beschlagnahmt, in dessen Bezirk sic sich befinden. Die Kommunalverbändc haben diese Vorräte der Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverptlegung zur Verfügung zu stellen. „ 8 42. Der Reichskanzler kann weitere Uebergangsborschristen erlassen, 8 43, Tie Vorschriften dieser Verordnung beziehen >,ch nicht aus Gerste, die nach bem 12. März 1915 aus dem Auslande ein- geführt isk. Als Ausland im Sinne dieser Vorschrift gilt nickst das besetzte Gebiet, Gerste, die aus besetztem Gebiet eingeführt wird, dort nur an die Heeresverwaltungen, die Marineverwaltung, die Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresvervftegung und die Zentral- Einkanfs-Gesellschaft m, b. d, geliefert werben, 8 44, Wer ber Vorschrift des 8 43 Absatz 2 zunnderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten ober mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft. , , 8 45, Diese Verordnung tritt mit dem 1, Julr 1915 rn Kraft, Ter Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens, Tie Verordnung über die Regelung des Verkehrs mit Gerste vom 9, Mär, 1915 Reicks Gesetzbl. S. 139, sonne die Aenberung dieser Verordnung vom 17. Mai 1915 (Rcichs-Gesetzbl. S, 282) werden ausgehoben, Berlin, 28. Juni 1915. Ter Stellvertreter des Reichskanzlers, T e l b r ü ck. Bekanntmachung über den Verkehr mit Gerste aus dem Erntejahr 1915, . Vom 12. Juli 1915. Aus Grund § 39 der Verordnung des Bnndesrals über den Verkehr mit Gerste aus dem Ernteiahr 1915 vom 28, Juni 1915 (Reicks Gesetzbl, S, 384,. wirb folgendes bestimmt: 8 1, Tic Befugnis, Bestiinmnngen über Zeit und Art des Ausdreschens zu erlassen (8 3 Abs. 2 der Verordnung), wird auf die Grohhcrzoglickeu Kreisämter übertragen. 8 2, Tie Erhebungen u,ld Angaben nach 8 10 der Verord nuna Werben von bet @vof)()erjode und ungefärbten Bonrette Garnen in allen Nummern zu andern als Heereszwecken ist verboten. Ms Verarbeitung gilt auch das Färben, Als Verarbeitung zu Heereszwecken gilt nur: __ 1 Verarbeitung roher, unverspvnnener Bourette-serde zu ungefärbten Garne», die letzter Hand zur Ersüllung von Nusträgen der Heeresverwaltung besftmmt sind, 2, Verarbeitung von ungefärbten Garnen zu solchen Stoffen, welche zur Herstellung von Pult>erbeuteln dienen, die letzter Hand zur Ersüllung von Aufträge» der Heeresverwaltung bestimmt sind, _ . „ t Die Verarbeitung zu Heereszwecken muß durch ordnnngsgemätzc Aussstllung eines ^amtlichen Belegscheines nachgewiesen werden. Soweit ältere Aufträge am Stichtage noch nicht vollständig erledigt sind, ist ein ordnungsgemäß ausgesüllier Belegschein unverzüglich nachzubringen, Tie Belegscheine sind vom Webstofsmeldeamt der *) Wer in einem in Belagerungszustand erklärten Orte oder Distrikte ein bei Erklärung des Belagerungszustandes oder während desselben vom Militärbesehlshaber im Interesse der »sfentlichei, Sicherheit erlassenes Verbot Übertritt, oder zu solcher llebertretung aufsvrdert oder anreizt, soll, wenn die bestchi-nden Gesetze keines höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit Gefängnis bis zu etnem Jahre bestraft werden, . . , »*) Wer in einem in Kriegszustand erklärten Orte oder Bezirke eine bei der Verhängung des Kriegszustandes oder während desselben von dem zuständigen obersten Militärbesehlshaber zur Erbat tting der öffentliche» Sicherheit erlassene Vorschrift Übertritt, oder zur llebertretung auffordert oder anreizt, wird, wenn nick« die Gesetze eine schwerere Strafe androhen, mit Geiänguis bis zu einem Jahre bestrast, . , *** Wer vorsätzlich die Auskunft, z» der er aus Grund dieser Verordnung vervslichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt, oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis ,n 6 Monaten ober mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft, auch können,Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil ftlr dem Staate verfallen erklärt werben. Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzte» Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angabe» macht, lvird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder im Nuvermögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Monate» bestraft. Kriegs-Rohstoff Ableitung des Kriegsminisleriums, Berlin SW 48, Verlängerte Hcdemannstr, 11, zu^ beziehen. Melvepflichtigc Gegenstände. Meldepslickstig find sämtliche nachstehend aufgesührten Gegen- stände: _ 1, Rohe, unversrounene Bourerte-Seide lSeidenabsälle), 2, ungesärbte Bourette-Garne in allen Nummern, 3, rohe unversvonneiie .Seide, geeignet zur Herltellung von Sck-avpe-Seide, 4, Schappe-Seidengarne a) einfach bis zur Nummer 100, 1 b) zweifach bis zur Nummer 200/2, 5, rohe, uuversponueue Tussah-Seide, - 6, ungefärbte Tussah-Seidengarue in allen Nummern, 8 4, Mkldepflichtige Personen. Zur Meldung verrslichiet sind alle natürliche» und juristische» Personeu, einschließlich derer des öffentlichen Rechtes, sowie alle Firmen, die sich im Besitze meldeplichtiger Gegenstände <8 3) befinden, Vorräte, die sich am Stichtage nicht im Gewahrsam des Eigentümers befinden, sind sowohl von dem Eigentümer als auch von demjenigen zu melden, der sie zu dieser Zeit in Gewahrsam hat. . . ' 8 5, Meldescheine, Sämtliche meldepftichtigeu Bestände sind unter Benutzung des amtlichen Meldescheines für Seide und Seidengarne an das Webstofsmeldeamt der Kriegs-Rohstosf- Slbteilung des Königlichen Kriegsministeriums, Berlin 8F 48, Verlängerte Hedemannstr, 11, bis spätestens 31. Juli 1915 zu melden, Tie amtlichen Meldescheüie sind bei dem Webstoffmeldeamt erhältlich, Tie Meldescheine sind vorschriftsmäßig auszusülleu: die Bestände sind nach den vorgedrnckten Sorten getrennt nnnweben. Weitere Mitteilungen irgendwelcher Slrt darf der Meldeschein nicht enthalten, auch dürfe» bei Einsendung der Meldescheine sonstige schriftliche Erklärungen nicht beigefügt werden. Aus einem Meldeschein dürfen nur die Vorräte eines und desselben Eigentümers, oder die Bestände einer und derselben Lager- stelle gemeldet werden. Aus die Vorderseite der zur Uebersendung von Meldescheinen benutzten Briefumschläge ist der Vermerk zu setzen: „Enthält Meldeschein für Seide", 8 6, Sonstige Mcldebestinimungcn. Tie nach dem Stichtage ! 15, Juli 1915) eintressenden, vor dem Stichtage aber schon abgesandlen Vorräte lind vom E m v - fäng er zu melden. Sie gellen für die Meldepflicht als schon am Stichtage in dem Besitze des Empfängers befindliche Vorräte, Ist über eine Lieferung eine Meinungsverschiedenheit vorhanden oder ein Rechtsstreit anhängig, so ist derjenige zur Meldung verpftichtet, der die Ware besitzt oder einem Lagerhalter oder Spediteur zur Verfügung eines anderen übergeben hat, Alke Anfrage» und Anträge, ivelckie die vorstehende Verordnung betreffen, sind an das Webstossmeldeaurt zu richten. Anträge aus Besreiung von dem Verarbeitungsverbot (8 2s sind nur in gcurz besonderen Fällen, und nur mit eingehender Begründung zu stellen, Tie Entscheidung darüber erfolgt durch das Webstoffmeldeamt, ,, Tie Anfrage» uird Anträge müssen mit der Kovffchntt „Betrifft Seide" versehe» sein, Muster der gemeldeten Vorräte sind nur aus besonderes Verlangen dem Webstoffmeldeamt zu übersenden, 8 7, Lagerduch, lieber die nach 8 3. Ziffer 1—6 melde pflichtigen Gegenstände ist von demjenigen, der diese Gegenstände in Gewahrsam hat ein Logerbuch zu führen, ans welchem jede Aenderung der Vorrat?- mengen und ihre Berlvendung ersichtlich sein muß, Beauftragten der Polizei und Militärbehörde» ist lederzert die Prüfung des Lagerbuch,'s, sowie die Besichtigung des Betriebes zu gestatten, Franktnrl Vertriebs entgegen tzn kommen, werden ftlr das neutrale Ausland aroße ^Landkarten von Europa in kleineren Naßstäben als l:100 0i>0, Sidutallanlr» 4 a& irnft Globen, die bis «um 2 Avril 1915 bereits bestanden Habens freigegcben. Ebenso dürren Zeitungen, Zeitschriiten und Zeitchroniken mit Kartenskizzen ausgcsüdrt werden, wenn die Beschreibung der be- trcfscndcn Gegenden keine Angaben enthält, deren Kenntnis unfern Gegnern von militärischem Nutzen sein kann Truppen- und Bc- festigungseinzeichnungen sind selbstverständlich verboten, Ferner wird erläuternd bestimmt: I m Inland ist außerdem gestattet innerbalb des Schutz- streifens von 100 Kilometer Mi den Grenzen der unmittelbare Verkant vvn Karten in den Maststäben von l: 1 bis 1: 100 000 ausschließlich.^sowie von Reiseführern an Truppenteile, Militär-, Reichs- und Staatsbehörden tmd an die Stadtvenvaltungen sonne die Berwialtungen von Hochschulen und höheren Lehranstalten Alle übrigen Kommnnalbchörden und die mittleren und niederen Schulen können schriftlich durch besnrrvortende Vermittelung ihrer Vorgesetzten Zivilbehörde bei dem zuständigen Königlichen Oberkommando in den Marken oder stell», Generallonrmando einest Erlaubnisschein zum Bezug der verbotenen Karten usw, in geringer Zahl beantragen. Das Königliche Oberkommando in den Marken und die stellvertretenden Generalkommandos sind berechtigt, ausnahmsweise, einzelnen reichsdeutschzen Persönlichkeiten, die ihre Zuverlässigkeit einwandfrei Nachweisen können, ebensalls den vorher erwähnten Erlaubnisschein zu bewilligen. Der Kommandierende General: Freiherr von Galt, General der Jnsgnterie, XVIII. Armeekorps Stellvertretendes Generalkommando, Abt, IIIb. Tgb.-Nr, 14 008/6235, Frankfurt a. M,, den 1, Juli 1915. Betr,: Verkauf von Waffen und Munition, Verordnung Die Verordnungen des Generalkommandos vom 4, August 1914, betr, den Handel mit Waffen und vom 19, März 1915, betr, Bestandsaufnahme von Schußwasfen und Munition bei Händlern (ID b Nr, 5358/2437), sowie die auf Grund dieser Verordnungen erteilten besonderen Genehmigungen zum Verkaufe von Waffen und Munition werden aufgehoben. An deren Stelle tritt folgende Bestimmung: Der Verkauf von Massen und Munition ist nur an Militär- personen, öffentliche Beanite und an solch? Personen gestattet, die eine schriftliche Erklärung der Ortspolizcibchörde vorzeigen, daß der Verkauf an sic unbedenklich ist. Die Erklärung muh Art und Anzahl bezw, Menge der zu kaufenden Gegenstände angeben, Zuwiderhandlungen werden auf Grund des 8 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4, Juni 1851 mit Gefängnis bis zu 1 Jahre bestraft. Der Kommandierende General: Freiherr von Gall, General der Infanterie, Betr,: Tie Erhebung von Drckgeld für Bedecken der Stutcn in 1915, An den Oberbürgermeister der Stadt Gießen und an die Großh Bürgermeistereien der Landgemeinden de-s Kreises. Wir sehen der Einsendung der Hehlisten in zweifacher Aus- sertigung über die in diesem Jahre von Jhuen arrsgestellten Teckscheine entgegen Wenn Teckscheine nicht ausgestellt worden sind, ist dies zu berichten. Ausgestellte und wieder zurückqegcbene Scheine muffen unter Angabe des Grundes der Rückgabe den Hcdlisten angeschlossen werden, Aui den für die Erhebung der ersten Rate bestimmten Heblisten ist in der Svalte „Geldbetrag" der Betrag vson ll Mark für eine Stute Hess, Besitzer) einzu- tragen, während in dem zrveiten Eremplar der Hehelist? die für Erhebung der zweiten Rate als Unterlage dienen sollen, die Spalte „Geldbetrag" offen zu lassen ist. Auch die Svalien „Nr, des Tagebuchs" und „Bemerkungen" müssen in den beiden Hcb- liften frei bleiben. Gießen, den 14, Juli 1915, Großherzogliches Kreisamt Gießen, I, B: Ö em m c r d e. Bekanntmachung. Betr.: Maßregeln gegen die Maul- und Klauenseuche. Wir bringen zur allgemeinen Kenntnis, daß aus Grund der >m Reichsonzeiger veröffentlichten Nachweis»»-, üb e de:, Stand der Maul- und Klauenseuche vom 30, Juni h, I, als verseucht zu gelten haben: .1 Im Grvßherzoglum die Kreise Dieburg. Erbach, Gießen, Alsfeld, Büdingen. Fricdberg, Lautcrbach, Mainz, Alzen, Bingen Oppenheim, Worms, - Im Reichsgebiet alle Bezirke mit Ausnahme von Berlin- «tadtkrers, sigmaringen. Schwarzburg-Rudolstadt und Reuß ä L Gießen, den 13, Juli 1915. Großherzogliches Kreisamt Gießen, I, B,: H e m m c r d c. Bekanntmachung. Betr,: Sicherstellung des Haferbedarfs sür di« Heeresverwaltung: hier: Ablieferung des noch im Kreise vorhandenen überschüssige» Hafervorrats au die Proviantämter, An den Oberbürgermeister der Stadt Gießen und an die Grohh, Burgermeistcreien der Landgemeinden des Kreises Durch Ausschreiben der Zentralstelle zur Beschaffung der Vceresverpstegung vom 10, Juli l, Js, wird dem Kommuual- verband aufgegeben, sämtlichen im Kreise noch vor- handelten überschüssigen Hafer (Füller- und Saat ha,er, auch Mengkorn aus Hafer und Gerste) genau se st zu stellen und an das nach st e Proviantamt abzuliesern. Diese neuerliche Aiwrdnuug stützt sich aut die Erfahrung der eingangs erwähnten Behörde, wonach fick, IN verschiedenen Kreisen gezeigt hat, daß einzelne Pserdebesitzer ft-d offenbar mit ihrem Futkerhaser noch über das gesetzlich vorgeschriebene Maß hinaus eingeschränkt haben und daß nicht aller zur Frühjahrsbestellung angekauster Hafer für Saatzweckc Verwendung gefunden hat. Hiernach sind nockf beträchtlich« Mengen an Haser verfügbar. Diese müssen, um die weitere» dringenden Anforderungen der Heeresverwaltung zu befrie- dlgen, im Interesse der Ländesocrtcidigung unbedingt sür die Zwecke der Hecresvenvaltung gesichert werden. Wir werden Ihnen deshalb in Kürze erneut ein Formular für einen Verte, lungs plan zugehen lassen, in den all- in der Gemeinde, «der die bi- setzt schon sichergestellten lsafermengen hinauf, noch vorhandenen Vorräte au Futter- und Saathaler sowie auch an Mengkvru aui Hafer und Gerste, bis zum kleinsten Quantum, getrennt nach den »dendezeichneten »rten, aufzu- nehnlen sind, Bon der Ausnahme in den Berteilungsola» sind auszu- nehmen, die bis zum 1. September I. Zr., n i ch t b i s 1 5 A u q l, Js,, für Pferde gesetzlich zulässigen Futtermengen, Sollten nach Ablieferung der im Kreise sonach v o l l st ä „ d i g abgerusencn Hafermengen, mit Beginn der Verwendung der neuen Ernteertvägc, sich noch zurückgehaltene alte Vorräte auffinden lassen, so wird unnachstchllich gegen die betressenden Personen vorgegangen werden. Weigert sich jemand, seinen beschlagnahmten Rcstvorrat ab- z »liefern, so erwarten Ivir Ihren sofortigen Bericht Wir werden hierauf die Snteignung, mit den allseitig bekannten Folgen vornehmen. Die Großh, Bürgermeister werden für die sofortig? und genaue Durchführung der vorstehend getroffenen Anordnungen persönlich verantwortlich a-,nacht Gießen, den 13, Inn 1915, Großherzogliches Kreisamt Gießen, _ I V, : Hechler. ' _ Bekanntmachung. Betr,: Die Maß- und Gewichtspolizei'und die' Diirchsührnug der Nacheichung im Kreise Gießen, Unter Bezugnahme aus die Bekaiintmachung Großh, Kreisamts Gießen vom 7, l, Mts, -Kreisblatt Nr, 58 machen wir die Interessenten darauf aufmerksam, daß mit der Revision der Schankgefäße demnächst begonnn, werden wird, Gießen, den 13, Juli 1915. Großherzogliches Polizeiamt Gießen, _ Heinmcrde, _ Bekanntmachung. Betr,: Wochen marktverkehr, Aui Grund der Bekanntmachung des stellvertretenden Reichskanzlers vom 2, März 1915. betr, den Wochenmarktverkebr und der 88 68^u 149 I Z, 6 der Gcwerbwrenung und des Art 129 b II Z l der Städteordnnng wird nach Anhörung der Stadtoerordnetcn- versammlung und mir Genehmigung des Großh, Ministeriums des .Innern vom 13. ^zuli 1915 Nr. 10361 die Wocdenmarktordnung für die Provinzialhauptstadl Gießen vom 14. Sevtember 1909. wie folgt, ergänzt: . . , 8 14 b. Ter gewerbsmäßige Einkauf von Gegenständen des Wochcw- marktverkehrs, die von außerhalb zum Markte gebracht werden, ist während des ganzen Markttages aus dem Marktplatz? und außer- halh^dess-lbe» verboten. Dieser Zusatz tritt soiort in Kraft, Gießen, den 1.5. Juli 191.5, Großherzogliches Polizeiamt Gießen, _ H emmcrd e, _ Bekanntmachung. Betr,: Sonntagsruhe in den Apotheken, Wir bringen zur öffentlich?» Kenntnis, daß von Sonntag den 18, I, Mts., nachmittags 3 Uhr, bis Mondrg, de-, 19 l Mts früh »ur die Pelikan-Apotheke geöffnet ist Gießen, den 15, Juli 1915 Großherzogliches Polizeiamt Gießen. H e m m c r d c. Rotationsdruck der Brühl'lcheu Univ.-Buch. und Sleiudruckerri. R. Laa g e, Dießen.