iuic ivuc iiuyiuimiQu scvniurrenz: ue innen fiulin, 4 KrcisWott fflt de« Kreis Gichr». _ _ 15, Inli _1915 Bekanntmachung über das AusmaUm von Brotgetreide. Vom 28. Juni 1915. Der Bundcsrät hat aus Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. voni 4. August 1914 (Rcichs-Gesctzbl. S. 327) solgendr Verordnung erlassen: 8 1. Zur Herstellung von Roggenmehl ist der Roggen min bestens bis zu zweiundachtzig, zur Herstellung von Weizenmehl der Weizen mindestens bis zu achtzig vom Hundert auszumahlen. Als Weizen im Sinne dieser Verordnung gelten auch Spelz (Dinkel, Fesen) sowie Emer und Einkorn. 8 2. Tie Reichögetreidestelle wird unter Berücksichtigung.der Vorratsermittlung vom Herbst 1915 bestimmen, ob die Sätze des 8 1 beizubehalten oder welche an ihre Stelle zu setzen sind. Sie kann für bestimmte Mühlen oder sür Mühlen bestimmter Bezirke die Herstellung bestimmter Auszugsmehle beim Mahlen zulasseu oder vorschreibcn. Außerdem können die Landcszentral- bclwrden oder die von ihnen bestimmten Behörden die tzürsmah- lung in der Weise zulassen, daß hierbei ein Auszugsmehl bis zu zehn vom Hundert hergestcllt wird. 8 3. Die Landeszcnlralbehördc kann sür eine Mühle, die zum Austnahlen des Getreides bis zu den Mindestsätzen dieser Verordnung außerstande ist, m,s besonderen Gründen eine geringere Ausmahlung zulassen. Nicht berührt wird hiervon die Befugnis der Kommunalverbände nach 8 49 b der Verordnung über den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem Erntesahr 1915 vom 28. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl S. 363), das Mablen des Brotgetreides auch in solchen Mühlen zu gestatten, die das vom Bundesrat oder von der RcichSgetreidcstcllc bestimmte Ausmahlverhältnis nicht erreichen, aber wenigstens bis zu siebzig vom Hundert durchinahle» können: in diesem Falle sind die Ko NI »nmalverbände befugt, das Ausmahlverhältnis entsprechend fcstzusetzen. 8 4. Die Beamten der Polizei und die von der Polizeibehörde beauftragten Sachverständigen sind befugt, in die Räume, in denen Mehl hergestellt wird, jederzeit, in die Räume, in denen Mehl anibewahrt,. feilgehalten oder verpackt wird, während der Geschäftszeit einzutreten, daselbst Besichtigungen vorzunchmen, Gc- schäitsauszeichi,ungen cinzuschen, auch nach ihrer Auswahl Proben zum Zwecke der Untersuchung gegen Empfangsbestätigung zu entnehmen. Aus Verlangen ist ein Teil der Probe amtlich verschlossen oder versiegelt zuriickzulassen und für die entnommene Probe eine angemessene Entschädigung zu leisten. 8 5. Die Unternehmer von Betrieben, in denen Mehl her- gesteklt wird, sowie die von ihnen bestellten Betriebsleiter und Aufsichtspersonen sind verpflichtet, den Beamten der Polizei und den Sachverständigen auf Erfordern Auskunft über das Verfahren bei Herstellung der Erzeugnisse, über den Umfang des Betriebs und über die zur Verarbeitung gelange,!den Stoffe, insbesondere! auch über deren Menge und Herkunft, zu erteilen. 8 6. Die Sachverständigen sind, vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, ver- pslichtet, über die Einrichtungen und Geschäftsverhältnissc, welche durch die Aufsicht zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenhci» zu beobachten und sich der Mitteilung und Verwertung der Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse zu enthalten . Sic sind hieraus zu vereidigen. § 7. Betriebe, in denen Mehl hergestellt wird, haben in ihren Betriebsränmen einen Abdruck dieser Verordnung auszuhängen. 8 8. Die Landeszentralbehörden können Bestimmungen zur Aussühruna dieser Verordnung erlassen. “ § 9. Mit Geldstrafe bis zu eintausendsünshundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten wird bestraft: 1. wer den Vvrschristen über das Auswahlen des Getreides <88 1 bis 31 zutviderhandell; 2. wer den Vorschriften des 8 6 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet oder der Mitteilung oder Verwertung t«m Ge- !ck-ästs -oder Betriebsgeheimnissen sich nicht enthält: 3. wer den nach § 8 erlassenen Aussührungsbestimmungcn zuwiderhandelt. In dem Falle der Nr. 2 tritt die Verfolgung nur aus Antrag des Unternehmers ein. 8 10. Mit Geldstraft bis zu einhundertsünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft: 1. wer den Vorschriften des '8 4 zuwider den Eintritt in die Räume, die Besichtigung, die Einsicht in die Geschästsaus- zeichnnngen oder die Entnahme einer Probe verweigert: 2. wer die in Geinäßheit hes 8 5 von ihm erforderte Auskunft nicht erteilt oder bei der Auskunftserteilung wissentlich umvahre Angaben macht. § 11. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Juli 1915 in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Die Verordnung über das Ausmahlen von Brotgetreide vom 5. Januar 1915 (Rerchs-Gesetzbl. S. 3) sowie die Aenderungeni dreier Verordnung vom 18. Februar 1915 iReickss-Gefttzbl S 100) u>w vom 29. April 1915 (Rcichs-Gcsetzbl. 3.268, werden aufgehoben. Die von den Landeszentralbehörden erlassenen Aus- luhrungsbestimmungen bleiben in Kraft, soweit sie mit den Vor- Iwnitcn dieser Verordnung in Einklairg stehen; Zuwiderhandlungen gegen sie werden nach 8 9 bestrast. B c r l i n , den 28. Juni 1915. Der SteNvcrtreter des Reichskanzlers. Delbrück. B e t r.: Wie oben. A" o??®* Polizeiamt Gießen und an die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir beauftragen Sie, die Mühlenbcsitzer aus die obige Verordnung hlnzuwcisen und den Inhabern von Betrieben, in denen Mehl hergestellt wird, anzuhalten, daß sic in ihren Bctriobs- räumen den in ß 7 der Verordnung vorgeschriebencn Abdruck der Verordnung anshängcn. Gießen, den 12. Juli 1915. Großherzogliches Kreisamt Gießen. __ 3. äs.: Hechler. _ Bekanntmachung " über das Verfüttern von Brotgetreide, Mehl und Brot. Vom 28. Juni 1915. Der Bundesrat hat aus Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundcsrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. ölugilst 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 8 1. ©5 darf nicht verfüttert lverden: 1. Brotgetreide, nämlich Roggen, Weizen, Spelz (Dinkel, Fesen) ' sowie Emer und Einkorn, allein oder mit anderem Getreide außer Hafer gemengt, auch gequetscht, geschroten oder sonst zerkleinert; 2. Mehl aus Brotgetreide oder aus Hafer, das allein oder mit anderem Mehl gemischt zur Brvtbercitung geeignet ist: 3. Mischungen, denen solches Mehl beigcnrischt ist: 4. Brotabfälle und Brot, die zur menschlichen Ernährung geeignet sind. , Die im Abs. 1 genannten Erzeugnisse dürfen auch zum Bereiten von Futtermitteln, wozu auch das Schroten gehört, nicht verwendet werden. 8 2. Brotgetreide, allein oder mit anderem Getreide außer Hafer gemengt, das von dem Kommunalverbande, dem es gehört oder für den es beschlagnahmt ist, oder von der Rcichsgetrcidestelle als zur menschlichen Ernährung ungeeignet fteigegebcn ist, darf verfüttert und zu Futtermitteln verarbeitet werden. 8 3. Die Landeszentralbehörden können die Verwendung von mahlsähigeni Brotgetreide, insbesondere das Schroten, sowie die Berivenduug von Mehl (8 1 Ahs. 1 Nr. 2 und 3) zu andercn Zwecken als zur menschsichen Nahrung noch weiter beschränken oder verbieten. 8 4. Die Beamten der Polizei imd die von der Polizeibehörde beauftragten Sachverständigen stnd befugt, in die Räunre, in dencil Futtcrmsttel hergestellt werden oder in denen Vieh gehalten oder gefüttert wird, jederzeit, in die Räume, in denen Futtermittel aus- bewahrt, seilgehaltcn oder vermickt werden, während der Geschäftszeit einzutreten, daselbst Besichtigungen vorzrinehinen, Ge- schästsauszcichnnnacn einzusehcn, auch nach ihrer Wiswahl Proben zum Zwecke der Untersuchung gegen Empfangsbestätigung zu ent- nehmen. Auf Verlangen ist ein Teil der Probe amtlich verschlossen oder versiegest zurüctzulassen und ftic die entnominene Probe eine angemessene Entschädigung zu leisten. 8 5. Tie Unternehmer von Betrieben, in denen Futtermittel hergestellt werden oder Vieh gehalten wird, sowie die von ihnenl bestellten Betriebsleiter und Aufsichtspersonen sind verpfticktet, den Beaniten der Polizei und den Sachverständigen auf Erfordern Auskunft über das Verfahren bei Herstellung der Erzeugnisse, über den Umfang des Betriebs^md über die zur Verarbeitung oder zur Versüttcrung gelangenden Stosft, insbesondere auch über deren Menge und Herkunft, zu erteilen. 8 6. Tie Sachverständigen sind, vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, verpflichtet, über die Eistrichlnngen und Gcschäftsvcrbältnisft, ivelche durch die Aufsicht zu ihrer Kenntnis koninien, Verschwiegenheit! zu beobachten und sich der Mitteilung und Verwertung der Gc- sckstists- und BctrichsgeheimNissc zu enthalten. Sie sind hieraus zu vereidigen. Js 7. Die Landeszentralbehörden können Bestimmungen zur Austührung dieser Verordnung erlassen. 8 8. Der Reichskanzler kann Ansnahnieit zulassen. 8 9. Mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit tttaßingnis bis zu drei Monajrv wirb bestraft: 1. wer irm Verbale des 8 1 ober den auf Oirunb des 8 3 crlnffcacn Bestimmnngen des LandeSzeiitralbehörde zuwider- hgndelt : 2. wer uni ;;rti Erzeugnisse, die dem Verbote des 8 1 oder den auf Grund des 8 3 erlassenen Bestimmungen der Lande»'entralbehördc zuwider I.ergestellt sind, verlaust, feilhält oder sonst in den Verkehr bringt: 3. wer den Vorschriften 8 6 zuwider Dersckziviegenheit nicht beobacht.I oder der Mitteilung oder Bertvertung von Betriebsgeheimnissen sich nicht enthält: 4. wer den nach 8 7 erlassenen AuSiührungsbestimmungew zuwider hnidelt. Jti den: Fnie oer Nummer 3 tritt die Verfolgung nur aus Antrag des Nnteriiehmer» ein. 8 10. Mii Geldstrafe bis zu einhunderlsiinszig Mark oder mit Hast wird be.rast: 1. wer den Vorschriften des 8 1 zuwider den Eintritt in die Räume, die Besichtigung, die Einsicht in die Geschäfts- anszeichnungen oder die Entnahme einer Probe verweigert: 2. wer die in Gemähheil des 8 5 von ihm erforderte Auskunst nicht erteilt -oder bei der Auskunstserteilung wissentlich unwahre Angaben macht. 8 II. Diese Verordnung tritt mit dem 1. 3»Ii 1915 in Staff. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Auszerkrasttretens. Tie Verordnung über das Verfüttern von Roggen, Weizen, Daser, Mehl inib Brot vonr 21. Januar 1915 (ReichS-Gefetzbl. S. 27) sowie die Aenderung dieser Verordnung vom 31. März 1915 (Reichs Gefetzbl. S. 201 werden rnsgehobeu Tie von den Landes Zentralbehörde» erlassenen Aussührungsbestiminungen bleiben in Kraft, soweit sic mit den Vorschriften dieser Verordnung in Ein-' klang stehen: Zuwiderhandlungen gegen sie werde» nach 8 9 bestraft. Berlin, den 28. Juni 1915. Ter Stellvertreter des Reichskanzlers: Delbrück._ Bckonntiiinchunft über den Verkehr mit Krastsuttermitteln Vom 28. Juni 1915. Der Bundesrat I>at aus Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats »u tvirtschastlichen Machnahmen usto. von, 1. Anglist >911 c Reichs Gefetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: ^ , 8 1. Ten Vorschristen dieser Verordnung unterliegen folgende Futtermittel und Dilssstosse sowie die daraus helgestellten Misch- sutier: A. Siiruerf littet: Mais, Johannisbrot (auch geschroten), Ackerbolmen, Sojabohnen. Lupinen, Wicken, Gemenge von Dülfeii- fruchten (ohne Getreide). . I!. Abfälle brr Müllerei: Erduustschaleu und lleie, Haserfnel.zeu s Oerhülseu. Diriesckwlen. Reiskleie und -spelzeu, HaserNeie, Reissuttermehl, Dasersuttermehl, Erbsenschalen und lleie, Ginurenf,itter, Gerstenkleie. Maisabsälle (tzomco, Homini, Maizena usto.). . . . . C. Abfälle der Stärkesabrikation und der G n rnngsgewerbe: Kartosselvölve, getrocknet, Getreidetreber, getrocknet, Roggenschlempe, getrocknet, Biertreber, getrocknet, Malz- keime, getrocknet, Maisschlempe, getrocknet, Dese, getrocknet (als Biehsutter). ^ , .... ... I). Oelkuchen: Ravisonkuchen, Dederickilnchen. Rübsen kucken, Leindottertuchcn, stiapstuchen, Dansluchen, Nigerkuchen Sonuenbluweukucheu, Mohnkuck-en, Pafmkernkucheu, Sesamkuchen. Sesamkuck eu, in Deutschland gcsckckagen, Sojabohuenkuchen, Lein- kucheu, Kokoskuchen, Maiskuchen, Maiskeimkuchen, Baumwollsaat- kuckien, Erdnuhknchen, Mehle aus Oelknch.m L O e l in e l, l e (durch Extraktion gewonnen): Palmkern mehl und schrot. Raps und Rübfenmehl. Le,»mehl und -schrot, Kokos,nehl und schrot. Sojamehl und schrot b'. Tierische Produkte und Abfälle: Lietkörper- inehl, Sadavermehl, HeringSmehl, Walfifchmehl, Fischfuttermehl, Dorschmehl, fettreich, Fischsuttermehl, Torsckunehl, fettarm. Fleuch. k„chen, Fleischkuchen, gemahlen, Blutmehl, Feltgr>cben, Fleisch G. D i l i s st o i s e: Torsstre», Torfmull, Futterkalk, kohlensaurer und vhospborsaurer, fertig präpariert. 8 2 Gegenständ« der im 8 > genannten Art dürsen nur durch die BezugSvereinigung der deutschen Landnnrte, G. m. b. v. in Berlin abqesetzt werden. DieS gilt nicht: ^ . .. , . 1 für Gegenstände, die vom Jukrailtreten dieser Verordnung ab in der Dand desselben Eigentümers einen Toppelzentner von jeder Art nicht übersteigen: 2 für Gegenstände, die Komuinnatverbande oder die vom Reich-lauz'er bestimmten Stellen 8 19' von der BezugSvep einigung zum Zwe :e d S Absatzes e-.halten baden: 3 für Gegenstände, die tzändler von den Kommunalverbanden dder in: den vom Reichskanzler bestimmten -teilen S 11) zum Zwecke des Absatzes erhalten habe». , Etwa bej.ehe-.'ve noch „„erfüllte Lie'erungsvertrage begründen eine AuSnahuie von dieser Vorschrift nicht. S 3. Wer (hegenstände der im 8 1 genannten Art bei Beginn eines Salendervierteljahrs in Gewahrsam hat, hat die be, Beginn eines jeden KalendervierteljahrL vorhandenen Mengen getrennt nach Arten nnd Eigentümern unter Nennung der letzteren der Bezugsvereinigung der deutickien Landwirte anznzeigen. Wer folckw Gegenstände im Betriebe seines Geiverbes herstellt, hat anzuzeigeil, welche Mengen er in dem lausenden Kaleicherviertetjahre voraussichtlich Herstellen wird. Die Anzeigen sind jeweils bis zum 5. Tage jedes Kaleiidervierteljahrs, erstmalig zum 5 Juli 1915, zu erstatten. Die Anzeigepslicht gilt nicht für die Fälle des 8 2 Abs. 2 sowie für Mengen, die der Anzeigepflichtige selbst verbraucht. Tie BezugSvereinigung kann von den Fabriken jederzeit auch die Anzeige der vorhandenen Rohmaterialien verlange». 8 1. Tie Eigentümer von Gegenständen der im 8 1 genannten Art haben sie der BezugSvereinigung aui Verlangen käuflich zu überlassen und auk deren Abruf zu verladen. Aus Verlangen der BezugSvereinigung haben sie ihr Proben gegen Erstattung der Porlokosleu einzusenden. Ties gilt nicht für die im § 2 Abs. 2 genannten Mengen sowie sür Mengen, die zum Verbrauch im eigene» Betriebe des Eigentümers eriorderlich sind Etiva bestehende noch unerfüllte LieserungSverträge begründen ine Ausnahme von dieser Vorschrift nickst. 8 5. Tie Bezugsvereinigimg hat aus Antrag deS Eigentümers binnen 4 Wochen »ach Eingang des Antrags z» erklären, welche bestimmt zu bezeichnende Mengen sie übernahmen will. Für diejenigen Mengen, tvelche die BezugSvereinigung hiernach nicht übernehmen will, erlischt die Absgtzvilicht nach 8 2. TaS gleiche gilt, soweit die Bezugsvereinigung eine Erklärung binnen der Fritt nicht abgibl. . .. Alle Mengen, die hiernach dem Absatz durch d>e Bezugsverenii- gung Vorbehalten sind, müssen von ihr abgenomtnen werden. Ter Eigentümer hat der Bezugsvereinigung anzuzeigen, von welchem Zeitpunkt ab er zur Lieferung bereit ist. Erfolgt die Abnahme nicht binnen 1 Wochen nach diesem Zeitpunkt, so ist der Sauspreis vom Ablaui der Frist ab mit l v. v. über den jeweilige» ReichSbank- diskoiit zu verzinsen. Mit dem Zeitpunkt, an dem die Verzinsung beginnt, geht die Gefahr des zufälligen Verderbens oder der zu? fälligen Werlverminderung aui die Bezugsvereinigung über. Ter Eigentümer ha! die Mengen bis zur Abnahme auszubewahre,,, pfleglich'zu behandeln und in handelsüblicher Weise zu versichern. Er erhält dafür eine Vergüiunq, die von dem BundeSrate sest- gesctz, wird. Ter Eigentümer hat nach näherer Aniveisung des Reichskanzlers Feststellungen darüber zn treffen, in w-lchem Zustand sich die Gegenstände im Zeitpunkt des Gesahrübe. gangeS befinden: im Streitfall bat et den Zustand nachzuweisen. 8 0. Tie BezugSvereinigung hat dem Verkäufer sür die von ihr abgenominenen Mengen eine» angemessenen UebernahmepreiS zu zahlen. Dieser Preis darf die vom BundeSrate bestimmten Grenzen nicht übersteigen. - . Ist der Verkäufer mit dem von der BezugSvereinigung gebotenen Preise nicht einverstanden, so setzt die zuständige höhere Bern alinngsbehördc den Preis endgültig reit. Sie bestimmt bar* vreises z» liefen,, die BezugSvereinigung vorläufig den von ihr für angemessen erachteten Preis za zahlen. _ • Erfolgt Die lleberlasinng nicht srernnllig, so wird da» Eigentum aus Antrag der BezugSvereinigung durch Anordnung der zuständigen Behörde aui sie oder die von ihr in dem Antrag be- zeichnete Person übertragen. Tie Anordnung ilt an den Eigen- lümer zn richten. Tos Eigentum gehl über, sobald die Anordnung dem Eigentümer zngeht. 8 7. Tie Zahlung erfolgt spätestens 14 Tage nach Abnahme. Für streitige Restbeträge beginnt diese Frist mit dem Tage, an dem die Entscheidung der höheren Berwalrungsbehörde der BezugS- vereinigung zngeht. . ... . - 8 8 Bc-iili P -r f au re der icil S 1 qenaniicen Gegenstände an den "Verbräm, er ist ein Aukick/ag bis zu 7 wm 'oundert von den na-: z o ui -ihlenden Preisen zuzüglich der Transportkosten nnd anderer barer Auslagen zulässig. Von dem Aufschlag entlasten auk die BezugSvereinigung ' „ auf den Wnterverk.auser 7,. tz <) Xio Bi.'Uqsvereinistung darf von dem Untuifc 2. vvm Tausend als BermittelnngSverqntuna zurüctdehalten. Ter Reingcavinn ist ',ur Beschiffung von ^nttermutcln aus dem Ausland ui verwenden. Ucbcr den ctrva verbteldenden Rest verfügt der Reichskanzler. . ^. ... . . L; 10 Xie Bezugsvcreimgnng darf die Gegen!! inde der un 8 ] genannten An nur an Kommunatverb-rnde oder an die vom Reichskanzler bestimmten Stellen nach den W?i,ungen der Re»chs- futtermittelstelle abgeben. 8 11 Tie stommunalverbände oder bte vom Reichskanzler br- stimmten Stellen haben ihren Abnehmern für Werterverkause be- stimmte Bedingungen und Preise vorzuscheeioen. 8 12. Tie Borschristen dieser Verordnung gelten nunt lur die Öeeresverivaltnngen, die Marinevenvaltung und die Zentral -, EinkaufsÄesellschast m b.S. . . . ... . Tie Vorschrinen dieser Verordnung benebeu fiel) nicht au, Gegenstände der im 8 1 Ixzeichneten - Art, die felbli oder deren Rohstoffe nach dem 31. Marz 1915 auf dem rknsland emgofuhrt woriwn^ i>ächtigt, die Vorschriften dieser Verordnung auf andere als die im § 1 genannten Gegenstände auSzitdehncn. .8 16. Diese Verordnung tritt am l. Juli 1915 in Kraft. Ter Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Austerkrafttretens. Berlin, den 28. Juni 1915. Ter Stellvertreter des Reichskanzlers. _ Delbrück. Bekanntmachung wegen Aenderuug der Bekanntmachung, belrejiend Einschränkung der Trinkbranntweinerzeuguug, vom 31. März 1915 (Reichs-Gc- sstzbl. S. 2081. Vom 28. Juni 1915. Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Buudesrats zu wirtsckmstliche» Maßnahme» ustv. vom 4. 'August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 3271 .folgende Aende- rnng der Bekanntniachung, betressend Einschränkung der Trink- branntwcincrzcugung, vom 31. März 1915 (Reichs-Gesetzbl. Seite 2081 beschlossen: Im 8 2 Abs.'2 Zeile 3 sind die Worte „zwei vom Hundert" zu ersetzen durch: vier oder vierteljährlich bis zu zwölf vom Hundert. Berlin, den 28. Juni 1915. Ter Stellvertreter des Reichskanzlers De l b r ü ck _ Bekanntmachung über Freigabe von Branntwein zur Versteuerung im Juli, August und September 1915. Vom 28. Juni 1915. Aus Grund von 8 2 der Verordnung, betressend Einschränkung der Trinkbranntwcinerzeugung, vom 31. März 1915 (Reichs-Ge- sctzbl S. 2081 in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. 2. 409) wegen Acndcrling der Bekanntmachung, betreffend Einschränkung der Trinlbranntweinerzeugung, bestimme ich: In den Monaten Juli, August und September >915 dürsen unverarbeiteten Branntivei» gegen Entrichtung der Verbrauchsabgabe diejenigen Personen in den freien Verkehr überführen, die cs im Betricbsjahr 1913/14 getan lmben, und zivar im ganzen bis zu zwölf von, Hundert der von ihnen im Betricbsjahr 1913/14 versteuerten Menge. Berlin, den 28. Juni 1915. Ter Stellvertreter des Reichskanzlers Tel brück. ' Bekanntmachung über das Austerkrasttretcn der Verordnung über de» Verkehr mit Futtermitteln von, 31. März 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 195) und der Verordnung, betreffend eine Aenderuug dieser Verordnt,ng vom 27 Mai 1915 Reichs-Gesetzbl. S. 315 Vom 29. Juni 1915. Aus Grund des 8 17 der Verordnung über den Verkehr »nt Futtermitteln vom 31. März 1915 ,Reichs-Gesetzbl. 2. 195 und mir Grund des Artikel 2 der Verordnung, betressend Aenderuug der Bekanntmachung über den Verkehr niit Futtermittel,, vom 27 Mai 1915 Reichs Gesetztst. 2.315) bestimme ich: Die Verordnung über den Verkehr mit Futtermitteln vom 31 März 1913 (Reichs-Gesetzbl. S. 195) und die Verordnung, betreffend eine Acnderung der Verordnung über den Verkehr mit Futtermitteln vom 27. Mai 1915 Reichs-Gesetzbl. o. 315) treten am I Juli 1915 auf,er Kraft. Berlin, den 29 Juni 19lo. T«r Stellvertreter des Reichskanzlers Delbrück. Bekanntmachung über de» Verkehr mit »raftsuttermitteln Vom 12. Juli 1915. A„l Grund des 8 13 der Verordnung des Bundesrats über de» Verkehr mit Kraftsuttermitteln vom 28. Juni 1915 > Reichs- Gesetzbl 2 399) wird folgendes bestimmt: 8 1 I», Sinne der Verordnung ist: . a höhere Verwaltungsbehörde der Provinzial Auslchuh der Provinz, in der die 'Ware lagert. b> zuständige Behörde das Kreisamt: o) Koinniunalverband das Grostherzogtum. 8 2. Mit der llcbernahiue, Verteilung und Mgabe der Futtermittel wird die durch Bekanntmachung vom 17. März 1915 errichtete VerteiluugSstelle für Futtermittel in Darnistadt, Blcickz- strastc 1, beauftragt. Darmstadt, den 12. Juli 1915. Gwsthcrzoglickrcs Ministerium des Jnnern. v. Öombergk. Bekanntmachung. Bctr.: Verbot der Ausfuhr von Pferde». Tie nachstehende Bekanutmacining des steNvertretendeu Generalkommandos des 18. Armeekorps ivird hiermit veröffentlicht. Gießen, den 13. Juli 1915 Grotzhcrzoglicl>es KreiSamt Gießen, vr. 11 (i n a er. XVIII. Armeekorps Stellvertretendes Generalkonimando. Abt. 1115. Tgb -Rr. 13717/6152. Franksurt a.M.. den 1. Juli 1915. 9 c t r.: Verbot der Ans fuhr von Pserden. Bekanntmachung. Im Anschluß au die Bekanntmachungen vom 1, Mai 1915 (Ia Illb Rr. 4225) imd 3. Mai 1915 (Ia Illb Nr. 9530/4289) vestimmc ich mit Znstinituuug des stellvcrtr, Generalkommando» Xl. Armeekorps: Aus den Kreisen Hcrsseld, Hünseld, Marburg, Kirchhaim Ziegenbain und Biedcukovs dürsen Pserdc nur in den Bereich des XVIII. Armeckorvs ausgcsührt iverdc». AuSnahmcii bedürsen meiner Geuehmigung. Tie vorstehende Bekanntmachnng sowie die Bekanntmachungen vom l. und 3. Mai 1915 gelten nicht sür scstcte Ankänser von Pferden, die einen von der Remontc-Jnspektion neu ansgestellten Erlaubnissckiein besitzen und beziehen sich nickst ans Fohlen bi« zn V, Jahre. Der Kommaiidierende General: Freiherr von Gall, General der Infanterie. Brkanntmachung. Betr.: Sicherstellung des HaserbcdarsS sür die Heeresverwaltung: hier: Adlieserung des »och im Kreise vorlumdciieii überschüssige» Haservorrats an die Proviantämter. An den Oberbürgermeister der Stadt Gießen und an die Grohh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Durch Ausschreiben der Zentralstelle zur Beschaffung der Heerrsverpstegung vom 10. Juli l. Js. ivird dem Kv»»»unal- verband ausgegcben, säuillichen im Kreise „och vorhandenen überschüssigen daser lFutter- und 2 aatbafcr, a „ ck, M c n g k o r» auS Haler und Gerste) genau sc st zu stellen und an daS nächste Proviant- am, ab,uili der». Diese neucrlicte Anordnung stütz« sich aus dir Ersahrung der cchgamB erwähnten Behörde, wonach sich in verschiedenen Kreisen gezeigt hat, daß einzelne Pferdebesitzec sich offenbar mit ihrem Fulterlmser noch, über das gesetzlich vorgeschriebe,,e Maß hinaus eingeschränkt baten und daß nicht aller zur Frühjahrsbestellung aiigekausler Haser sür Saalzivecke Verwendung geffinde» h«t. Hiernach siiw noch beträchtlich« Menge» an Haser versügbar. Diese müssen, um die tveiterctt dringenden Aiijorderungc» der HeereSvenvgllung zu tejrie- digen, im Interesse der LandeSvcrleidiguug unbedingt sür dt« Zwecke der Heeresverwaltung g.stickwrt iverden. Wir iverden Ihnen deshalb in Kürze erneut ein Formular sür eine» V e r I c i t » n a s v l a „ zugeten lassen, in den all, in der Gemeinde. Uder di« di. jetzt schon sicheegestklltin kjasermengen hinaus noch vorhandenen Vorräte an Futter- und Saathaser, forme auch an Menglon, aus Hafer und Gerste, bis , um kleinsten Quantum, getrennt nach den ödende,elchnelen Arten, aufzu- n> >'nwu» !m r d^s„<,hii,e in den Verteilungsplan sind an«,u- nchme», die bis zui» >. reptembee >. Z,.. nicht bi« 15. Aug. l. I«, für Vierte gesetzlich zu lässigen F litte r- m * Soll um nach Ablieferung der im Kreise sonack, vollständig abgerusenen Öasermenge», mit, Beginn der Vemiendung der neue» Ernteerträge, sich nock, zurückgelmlteiic alle Vorrale aiissinden lassen- so wlrd unnachslchtlich gegen di« betresienden Personen vorgegangen ""^Weigert sich jeinand, seinen tescküagnahmlcn Reslvorrat ab- zulieser», so erwmrtk» Ivir Ihren so , o r t iqen B e r ich 1 Wir werden hieraus die Enteignung. mit de» allseitig tekannten Folgen, Bürgermeister werden für die sofortige und genaue Tnrckiiübrung der vorstehend gctrosscnen Anordnungen pcrsön- I j ch p c r a » l w o r l l i ch gemackst. Gießen, de» 13. Juli «915. Grobherzogliches Kreisamt Gießev, J.V.: Hechler.