Kreist lat! für to Kreis LKW. «r. 59 12. Bekanntmachung über bcu 8?crfcbr mit Nrotqcirkidc itttb Mehl aus bem Erulcjabr 1915. Vom 28. Juni 1915. 5er Bundesvat bat au! Grund bei § 3 des Gesetzes übfr die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen »sw. von, 4. August 1914 Reichs-Gese»bl. S. 327) jolgettbe Verordnung erlassen: I. Beschlagnahm». § 1. Tas im Reiche angebaute Brotgetreide, nämlich Roggen, Weiten, Spelz (Dinkel, diesen sowie Emer und Einkorn, allein oder mit anderem Getreide auster Hafer gemengt, wird mit der Trennung vom Bode» iür den ltommunalverbaud beschlagnahmt, in dessen Be,,rk es gen>achsen ist. Tie Beschlagnahme erstreckt sich auch aus den Halm und das aus beschlagnahmtem Brotgetreide ermahlene Mehl (einichließlich Tunsts. Mit dem Ausdresche» ivird das Stroh, mit dem Ausmahlen die ick eie von der Beschlagnahme frei: sür die Kleie gelten di« §§ 42 bis 46. § 2. An den beschlagnahmten Vorräten dürfen Veränderungen nur mit Zustimmung des Kommunalverbandes, sür den sie beschlagnahmt sind, vorgenommen werbe», soweit sich aus den §§ 3 bis 6, 21, 22 nichts anderes ergibt. Das gleiche gilt von rechts- geschästlichen Verfügungen über fie und von Verfügungen, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehuug erfolgen. 8 3. Der Besitzer beschlagnahmter Vorräte ist berechtigt und verpllichtet, die zur Erhaltung der Vorräte erforderlichen Hand- lungen vorznnehmen: er ist berechtigt und aus Verlangen der zuständigen Behörde vervslichtet, auszudresck>en. Tie Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörde» können über Zeit und Art des Attsdreschens Bestimmungen erlassen § 4. Nimmt der Besitzer eine zur Erhaltung der Vorräte erforderliche Handlung binnen einer ihm von der zuständigen Behörde gesetzten Frist nicht vor. so kann die Behörde die erforderlichen Arbeiten aus seine Kosten durch einen Tritten vornehmen lassen. Ter -Verpflichtete bat die Vornahme ans seinem Grund und Boden sowie in seinen Wirtschaftsräumen und mit den Mitteln feines Betriebs zu gestatten. Das gleiche gilt, wenn der Besitzer das Brotgetreide nicht binnen einer ihm von der zuständigen Behörde gesetzten Frist ausdrischt. § 5. Erstreckt sich ein landwirtschaftlicher Betrieb über die Grenzen eines Kommunaioerbandes hinaus, so darf das beschlagnahmte Brotgetreide innerhalb dieses Betriebs von einem Koin- tnunalverband in den anderen gebracht werden. Mit der Ankunft des Brotgetreides in dem Bezirke des anderen Kommunalverbandes tritt dieser hinsichtlich der Rechte aus der Beschlagnahme an die ©teile des bisherigen Kommunalverbaitdes. Ter Besitzer hat die Ortsänderung binnen drei Tagen unter Angabe der Getreidearten nnd ihret Mengen beiden Kommunal- verbänden anzuzeigen. 8 6. Trotz der Beschlagnahme dürfen Unternehmer landwirt- schastlicher Betriebe ans ihren Vorräten a> zur Ernährung der Selbstversorger aus den Kops und Monat neun Kilogramm Brotgetreide verwenden; dabei entsprechen einem Kilogramm Brotgetreide achtln, vaer, Grimm Mehl. Als Selbstversorger gelten, vorbelualtlich einer anderen Be Kimmung »ach 8 49 ck, der Unternehmer des landwirtschaftlichen Betriebs, die Angehörigen seiner Wirtschaft einschließlich des Gesindes sowie ferner Raturalberechtigte, insbesondere Altenteiler, und Arbeiter, soweit sie frort ihrer Berechtigung oder als Lohn Brotgetreide oder Mehl zu beanspruche» haben; b) das zur Herbst- und Frühjahrsbestellung eriorderliche Saatgut verwenden: c) selbftgezogene» Saatgetreide sür Taatzwecke veräußern Als Saatgetreide im Sinne dieser Verordnung gilt nur Saatgetreide. das nachtoeislich aus landniirtschastlicize» Betrieben stammt, die sich irr den letzten zwei Jahren mit dem Verkaufe von Saatgetreide besaßt haben. Tie veräußerten Mengen sind von dem Veräußerer bem Kommunalverbande binnen drei Tagen anzuzeigen. Tie Reichsgetre-.destelle >8 10- dal unter Berücklichtiguiig der Borratsernnnlung voni Herbst 1915 zu bestimmen, ob die Sätze von neun Kilogramm Brotgetreide und achthundert Gramm Mehl beizubehalte., oder tvrtckte Sätze an ihre Stelle zu setzen sind Sie kann ferner bestimmen, ivelche Mengen Saatgut aus das Hekiar »er.vendet »-erden dürieu: in diesem Falle lind die Landes »enlralde, .de» ermächtigt, die Saatgutmengen bei dringendem wirtschaftlichem Bedürfnisse sür einzelne Betriebe »;*r ganze Be zirke bis zu einer oon der Reickxsgetreidestelie zu bestimmenden Grenze zu erhöben 8 7. Tie B.ichlaguahuie nidei mit dem freihändige» Eigen» tumseriverde durch die Reichsgetreidestelle oder den Komniunal- ^»li 1915 verband, für den die Vorräte beschlagnahmt sind, mit der Enteig- nnng, einer nach 8 6 zugelafsenen oder einer von dein Kommnnal- verbande geneh.nigten Verwendung oder Veräußerung, durch ein« sotckze Veräußerung jedoch erst dann, loenn iniosge davon das Brotgetreide aus dem^Bezirke des Kommunalverbandes entfernt wird. 8 8. Ueber Streitigkeiten, die aus der Verwendung der 88 1 bis 7 sich ergeben, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. 8 9. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre »der mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird bestraft: 1. wer unbefugt beschlagnahmte Vorräte beiseite schasst, ins- besondere aus dem Bezirke des Kontmnnalverbandes, lür den sie beschlagnahmt sind, entiernt. sie beschädigt, zerstört, verarbeitet oder verbraucht: 2. wer uichesugt beschlagnahmte Vorräte verkaust. tauft oder ein anderes Veräußerungs- oder Erwerbsgesck«>t über sie abschließt: 3. wer die zu der Erhaltung der Borräte erforderlichen Handlungen pflichtwidrig unterläßt: 4 . wer als Saatgetreide erworbenes Brotgetreide ohne Genehmigung der zuständigen Behörde z» anderen Zwecken verwendet: b. iver eine ihni nach den 88 5, 6 obliegende Anzeige nicht in der gesetzten Frist erstattet ober wissentlich unvollftän- dige oder unrichtige Angaben macht. II. Reichsgetrridrskelle. 8 10. Gs wird eine Reichsgetreidestelle mit einer Derioaltungs- abteilung nitd einer Geschästsabteilnng gebildet. Tie Aufsicht führt der Reichskanzler. 8 11. Tie Benvaltungsabteilung ist eine Behörde nnd besteht aus einem Tirektorium und einem Kuratorium Tas Direktorium besteht ans einem Vorsitzenden, einem oder mehreren stellvertretenden Vorsitzenden, aus ständigen und nicht- ständigen Mitgliedern. Ter Reichskanzler ernennt den Vorsitzenden, hie stellvertretendem Vorsitzenden und die Mitglieder, und zwar nnter^den ständigen Mitgliedern eineir Lattdwirt. Tas Kuratorium besteht ans sechzehn Bevollmächtigten zum Bundesrat. und zwar außer dem Borsitzemden des Tirektoriums als Borsitzetrden aus vier Königlich Preußischen, zwei Königlich Bayer,sä^n. einem Königlich ,Sächsischen, einem Königlich Württeni- bergisck-en, einem Großkrzoglich Badischen, einem Großherzoglich Hessischen, einem Großherzoglich MecklenburgoSchwerinichen, einem Großherzoglich Sächsischen, einem Herzoglich Slnhaltischen. einem Hanseatischen unb einem Elsaß Loihringischen Bevollmächtigten. Außerdem gehören ihm je ein Vertreter des Teutschen Landwirt- schastsrats, des Teutschen Handelst.,gs imd des Teutsckten Städte- tags, ferner je zioei Vertreter der Landlvlrtsck^rft, von Handel und Industrie u,ch der Verbraucher an: der Reichskanzler ernennt diese Vertreter und den Stellvertreter des Vorsitzenden. Ter Reichskanzler erläßt die näheren Bestimninngen. 8 12. Tie Geschästsabteilung ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung Tie Gesellschaft erhält einen Aufsichtsrat: er besteht ans dem Vorsitzenden des Tirektoriums der Venvaltungsabtei ung als Vor. sitzenden und vierundz.ranzig ordentticken Mitgliedern, von d nen sieben aus Reich nnd Bundesstaaten, sieben auf die Landnnrtschast, drei aus die grobgewerblichen Unternehmungen und sieben am die Städte entfallen Tie siebm Vertreter der Städte und die drei Vertreter der grohgeioerblit!ea Unternehmungen n-erden von den entivreckren.den Gruppen de, Ge-'ellsckuister bezeichnet. Tie übrigen Mitglieder ernennt der Reick.-kanzler Ter' Aufsichtstat bestellt die Geschäftsführer, darunter einen Landwirt: die Bestellung bedarf der Bestätigung des Reichskanzlers. 8 13. Tie Reichsgetreidestelle lut die Aufgabe, mit Hilfe der Kommnualverbände für die Verteilung nnd zweckmäßige Verwendung der vorlzandenen Vorräte zunächst sür die Zeit bis zum 15 August 1916 zu sorgen Tab.ü hat die Verwaltungsabteilung die Berwaltungsaiigelegenbciten einschließlich der statistiscken Aut- gaden zu erledigen, die Geßl.aitsabteilung nach den grnndwtzliäwn Anne,sangen per Vertvaliungse.bteiluiig (8 14 die ihr obliegenden geschäftlichen Au>g.tben üuichzv ühren 8 14. Tas Direktor:,,m der Verw.tltungsabtei.ung bat mit Zustimmung des Kuratoriums insbesondere sestzusetzen: u welche Me lg me »ge täglich aui den Kops der Ziviibevölkerung verbrauch! n-erden darf: bi welche Mengen die Selbstversorger (§ 6 Abs. 1 a) verwende» dürfen; c) Ivelche Rücklage auiznsammeln ist: ä) ob, in welckzem Um>aug und in welcher Art Betrieben, die Brotgetreide oder Mehl verarbeiten, mit Ansnavine von Mühlen, Bäckereien nnd Konditoreien (8 47, Brotgetreid« oder Mehl zu liefern ist: es wieviel Brotgetreid- oder Mehl jede», Kommunalverband für seine Zivilbevölkerung einschließlich der Selbstversorger sowie an Saatgut für die Herbst- und Frühtavrsbestel» Irma znsteht (Bedarssanteil): der Bedarfsantcil kann auch vorläufig festgesetzt werden: f> wieviel Brotgetreide aus den einzelnen Kommunalverbänden abznliefern ist und innerhalb welcher Fristen: die abzuliefernde Menge kann auch vorläufig festgesetzt werden; gl in welcher Höchstmenge und unter welchen Voraussetzungen von den Kommunalvcrbänden Hintcrkorn zur Berfüttcrung freigcgcben werden darf; h) bis zu welchem Mindestsätze die Brotgctreidearten auszumah- len sind. Kommt zwischen Direktorium und Kuratorium eine Ueber- «rnstimmung nicht zustande, so entscheidet der Bundcsrat Das Direktorium kann Bestimmungen ül-er die Aufbewahrung der Vorräte ertasten. 8 15. Die Geschäftsabteilung l>at alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben forderlichen Rechtsgeschäfte vorzunehmen: sie hat ins- besondere ul für die rechtzeitige Abnahme, Bezahlung und Unterbrinqimgj des aus den Kommunalvcrbänden abzuliefcrnden Brot» gctrcrdes zu sorgen: vl das von den Heeresverwaltungen und der Marineverwal tuno beanspruchte Brotgetreide' und Mehl durch Vermittelung der Zentralstellen zur Beschaffung der Verpflegung rechtzertig zu liefern: cl den Kommunalverbänden das erforderliche Mehl rechtzeitig zu liefern: (!) für die ordnungsmäßige Verwaltung ihrer Bestände zu sorgen: e1 H n Betrieben (8 14 Abs. 1 d) die festgesetzten Brotgetreide, oder Mehlmcngen zu liefern. 16 '. Kommunalvcrbändc haben unbeschadet des 8 50 Ab,. 1 und des 8 59 Abs, 2 aus Erfordern der Reichsgetrcidestelle Auskunft zu geben und ihren Amoeisungcn Folge zu leisten. III. Vrwirtschgftung des Brotgetreides. 17 / ,® te Kommunalverbände haben aus Grund der Ernte- flachenerhebung nach der Buudesratsvcrorduung vom 10. Juni 191o (Rcichs-Gcsctzbl. S. 3311 und der Ermittlungen der Ernte «"w t”* Schatzungen durch Sachverständige bis zum 1 Mgust ^ m chenhsgetreidestelle anzugeben, wie groß die Erntccrträge ihres Bezirkes nach den einzelnen Getreideartcn zu schätzen sind Sic haben ferner die Zahl der Selbstversorger (8 6 Ms 1 a l und der versorgungsberechtigten Bevölkeimng mitzuteilen, sowie an- zugeben, welche Menge als Saatgetreidc in Betrieben der im 8 6 Abs. 1 c bezcichneten Art bezogen sind und voraussichtlich an Empfänger außerhalb des Komniimalverbaiides geliefert werden « Jeder Kommunalverband hat unbeschadet des ihm nach f 20 9Tbf. 1 Satz 2 zustehenden Rechtes dafür zu sorgen, daß die beschlagnahmten Vorräte zweckentsprechend ausbewahrt und ord- n,ing--maßig behandelt werden , R fi®mr^Tä^Q 0rrta ?r b H dafür zu sorgen, dass das Saatgut (§ 6 Abs. 1 b Abs. 3) ausbelvahrt und zur Bestellung wirklich verwendet wird. 819 Aus dem Bezirk eines Kommnnalverbandes darf Brot- das ihm BC&ört oder für ilm besckstagnahmt ist, vorbchalt- Ilch der 88 5 27 Abs. 2 nur Mit Genehmigung der Rcichsgetreide- stelle entfernt werden Der Genehmigung bedarf es nicht, wenn ev an die Reichsgetrerdestelle oder zu Saatzwecken sSaatgetreide. Saatgut! geliefert iverden soll. D°r SfiDmmunnlwtbnnb darf Brotgetreide oder Mehl an die «bs 16 b^ ^bten Betriebe nur mit Genehmigung der Reichsgetrcidestelle liefern. Er darf die Bcrfütterung von Hin- krkorn nur gemäß den Festsetzungen der Reichsgetreidestelle (8 14 Abs 1 g) zulassen. „ ^0-JAr Kommunalverband hat dafür zu sorgen, daß di- von der Reichsgetreidestelle festgesetzten Mengen innerhalb der be tr'fc"? « 14 r ihr zur Verfügung gestellt wer- ds" ^ s"un verlangen, daß sie größere Mengen und früher abnimmt. das Verlangen muß ihr spätestens 2 Wochen vor dem beantragten Abnahmeternnne zugehen. festgesetzten Mengen ist anzurechnen, was aus dem K5ejjirre t>e3 Kommlmalverbaubcs an bte Reichsgetreibestelke qe- ' u Saatgut, das in den Bezirk eines anderer, Kommunalverbandcs geliefert worden ist, wird angcrcchnct, wenn die Reichsgetrerdestelle der Lieferung zustimmt 8.21. Der Kommunalverband kann die scstqesetztcn Brot- getrechemengen l8 14 Abs. 1 fl aus eigene Rechnung erwerben und als Verkäufer an die NerchsgetreidesteNe nach deren Geschäftsbedingungen liefern. Macht er hiervon keinen Gebrauch, so bestellt die Reichs- getreidestellc für seinen Bezirk aus seinen Vorschlag einen oder mehrere Kommissionäre, durch die der Ankauf erfolgt Der Kom- munalverband kmin verlangen, daß er selbst oder die von ihm be- W"“ Personen als Kommissionäre bestellt werden m 1 1 orlv fi\ fe . ct ei " Koinniunalverband die festgesetzten Mengen ^ V 1 innerhalb der bestimm,c„ Frist nicht oder nicht voll- kann die Reichsgetreidestelle die fehlende Menge in Abs^2 istcht^^ nnmittelbar erwerben. Für diesen Fall gilt ,8 21 «r s Beschaffung der Brotgetreide,nengen (8 14 Abs. 1 e, f) sichtchen" Eommunalvcrband ansässige Handel möglichst zu berück- der st-staelew-,^ M 4 ' einem Kommunnlverband nach Ablieferung a^rciä und I l'l ein Ueberschuß an Brot- de^ Bcdarfsanteil, so hat er den Ucber- Mutz der Reichsgetreidestelle a„zu«e1Len und nach ihrer Aufforderung zur Verfügung zu stellen. Die Vorschriften der §8 21, 82 finden Antvendung. 8 25. Jeder Kommunalverband hat aus Erfordern der Reichs- getreidestellc nach einem von dieser festgestellten Vordruck anzu- zeigcn, wrevicl Brotgetreide und Mehl im letzten Monat in sein Eigentum übcrgegangen und aus seinem Bezirke herausgegangeu ist, sowie welch« außergewöhnlichen Veränderungen an den Vorräten seines Bezirks eingetretcn sind. 8 26. Jeder Kommunalverband hat der Landeszentralbehörde bis zum 15. Juli 1915 zu erklären, ob er mit dem für ihn beschlagnahmten Brotgetreide bis zur Höhe seines Bedarssanteils (8 14 Abs 1 e) selbst wirtschaften will. Tie Landeszentralbehörde hat ihm me Sclbslwirtschaft zu gestatten, wenn er nachweist, daß er zu ihrer ü-urchführung, insbesondere zur geeigneten Finanzierung und zur Teerung der Vorräte in der Lage ist, und daß er den Vorschriften, ms 8 .48 genügt. Tic Landes'-mtralbchörde hat der Reichsgetreide- stelle bis zum 1. August >915 die Kommunalverbände mitzuteilen, welche sie als Selbstwirtschaslcr anerkannt hat. Tie. Reichsgetreidestelle hat den selbstwirtschastenden Kommunalverbanden auf Verlangen bei der Lagerung der Vorräte soweit wre möglich behilflich zu sein; sic kann sie bei der Finanzierung m geeigneten Fällen unterstützen. Stellt sich nachträglich heraus, daß ein Kommunalverband den Verpflichtungen der Selbslwirtschast nicht genügt, so kann ihm Me Landeszentralbehörde das Recht der Selbstwirlschaft entziehen. Sie Hot dies der Reichsgetrcidestelle mitzuteilen. 8 27. Jeder sclbftivirtschastendc Kommunalverband hat dafür M sorgen, daß das zur Versorgung seiner Bevölkerung erforderliche Brotgetreide und Mehl rechtzeitig zur Verfügung steht. Brotgetreide, das ihm gehört oder für ihn beschlagnahmt ist, darf außer in den Fällen des 8 19 Abs. 1 vorübergehend auch zum Zwecke des Ausmahlens oder der Trocknung aus seinem Bezirk entfernt werden; bei beschlagnahmtem Brotgetreide bedarf es hierzu der Zustimmung des Kommunalverbandcs (8 2). . <[28. Ten selbstwirtschastenden Kommunalverbänden ist bei der Festsetzung der abzulicsernden Brotgctrcidemcngcn <8 14 Absatz 1 i) der Äedarssantcil freizulassen. - „Sj 1 . Fällen dringenden Bedürfnisses kann di« Reichsgetreide- stcllc die Lieferung von Brotgetreide vorübergehend auch aus dem Bcdarssantcile verlangen. Sie hat diese Mengen dem Kommunalverband sobald wie möglich in Brotgetreide zurückzuliefern 8 29. Tie Reichsgetreidestelle hat einem selbstwirtschastenden Rommunalverband auf Verlangen in Fällen dringenden Bedürfnisses : a) vorübergehend Mehl zu liefern; die entsprechenden Mengen sind sobald wie möglich zurückzuliefern: b) gegen Lieferung von Roggen, Weizen oder umgekehrt zu liefern; c) durch Abnahme feuchten Brotgetreides oder Trocknung gegen ongeinefsenes Entgelt behilflich zu sein. 8 30 Kommunalverbände, die nicht selbst wirtschaften, haben ihren Bedarf an Mehl rechtzeitig bei der Reichsgetreidestelle an- zufordern. § 31. Das Eigentum an den beschlagnahmten Vorräten kann au» Antrag durch Anordnung der zuständigen Behörde der im Antrag bezeichnet«,, Person übertragen werden. Ter Antrag wird dem Kommunalverliande. für dm beschlagnahmt ist, in den Fällen des 8 21 Abs. 2, 8 22 von der Reichsgetreidestelle gestellt. 8 32. Bei Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe ist vor J« ® n 0 ,e r '.? nu "9 festzustellen, welche Vorräte sie nach dem Maßstab b , e f i 6 /ur die Zeit bis zum 15. August 1916 zur Ernährung und als Saatgut notig habm. . Bei Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe ist ferner das in ihrem Betrieoc gewachsene Saatgetreidc festzustcllen, wenn sie sich in den letzten zwei Jahren mit dem Verkaufe von Saatgetreidc befaßt haben. a Diese Vorräte sind auszusondern und von der Enteignung auszuuehmen: sie werden mit der Aussonderung von der Beschlag- • 1 * J3 ' Anordnung, durch die enteignet wird, kann an dm nnzelncii Besitzer oder an alle Besitzer des Bezirkes oder eines Teiles des Bezirkes gerichtet tverden; im elfteren Falle geht das Eigentum über, sobald die Anordnung dem Besitzer zügelst im ^tzteren Falle mit Ablauf des Tages nach Ausgabe des amt,'ick>en Blattes, in dem die Anordnung amtlich veröffentlicht wird. 8 34. Ter Ertverber hat für die überlassenm Vorräte einen angeme^,cnm Preis zu zahlm. Bei Gegeustäudm, für die Höchstpreise festgesetzt sind, wird der liebernahniepreis unter Berücksichtigung des zur Zeit der Ent- eignung geltenden Höchstpreises, sowie der Güte und Berwertbar- kcit der Vorräte nach Mhörung von Sachverständigen von der höheren Verwaltungsbehörde enogültig festgesetzt. Sie bestimmt darüber, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. Bei Gegenständen, fiir die keine Höchstpreise festgesetzt sind, tritt 5" ?^lle des Höchstpreises ein Preis, der unter Berücksichtigung der tatsächlich gemachlm Aufwmf ungm und, soweit dies nicht möglich »t, durch Schatzung zu ermitteln ist. • 8. 3?', Ter Besitzer hat die Borrate, di- er freihändig über- eignet I>at oder ute brt ihm cu eignet sind, zu verwahren und pfleglich zu behandeln, bis der Ecworber sie in seinm Gewahrsam nberniiN.iit. Dem Besitzer ist hierftir eine angemessene Der- gutung zu gewährm, die von der höheren Verwaltniigsbehürde end- gültrg festgesetzt wird. 8 36. Ueber Streitrgkeitm, die sich bei dem Enteignung^- Verfahren und nnä ber Verwahrungspslicht (§ 30) ergeben, «ntschei bet endgültig die höhere Verwaltungsbehörde. . , Streitigkeiten, die sich aus der Lieferung <8 14 W- fatz l k, 88 20 des 22, 8 24) zwischen der Rcichsgetreidestelle und ement Kommunalverbandc ergeben, entscheitet endgültig ein S' Nähere hierüber bestimmt der Reichskanzler. 8 2 ? Wer diis ihm als Saatgut belassene Brotgetreide <8 32 Abs. 1) oder das ihm belastene Saatgetreide (§ 32 Abs. 2) ohne, Genehmigung der zuständigen Behörde zu anderen ZMecken verwendet, oder wer der Verpflichtung des 8 35, Vorräte zu vcr- wayreil und pfleglich zu behandeln, zuwiderhandelt, wird mit Ge- Mark"best^lft^ binem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntauseild IV. Auswahlen und Mehlverkehr. 8 38. Tie Mühlen haben das Brotgetreide zu mahlen, das die vtetchsgetrerdestelle oder der Kommunalverbänd, in dessen Bezirke ste liegen, ihnen znweist. Sie haben das ihnen zugewieseiie Brot, «etrerde und das daraus ermahleite Mehl zu verwahren und pfleg ltch zu behandeln. Weigert sich eine Mühle, so kann die zuständige Behörde die erforderltehen Arbeiten auf deren Kosten mit den Mitteln des Muhlcbetnebs durch einen Tritten vornehmen lassen ß 39. Selbstwirtschaftende Kommunalverbände dürfen Brol- getrerde bts zur Höhe ihres B.darssanteils abzüglich des Saatgutes ausmahlen lassen, das jeweils zur Verfügung des Kommunalver- oandes stehende Mehl darf jedoch den Mehlbedarf von zwei Monaten Nicht uberstetgen. . Int übrigen dürfen Kommunalverbände nur mit Zustimmung, der Rerchsgctrecdcstelle ausmahlen lassen. Tie Reicktsgetreidestelle kann MaMöhne und Vergütungen für dte Venoahrung und Behandlung festsetzcn. Tie Fest- sebmia von Mahllöhnen ist auch für die Fälle zulässig, für die eine Mahlpslicht nicht besteht. Soweit die Reichgetreidestelle keine Mayltöhne oder Vergütungen festgesetzt hat, können die höheren Verwaltungsbehörden dies § 41. Ein Kommunalverbänd darf Mehl ohne Genehmigung der betchsgetretdestelle nur innerhalb seines Bezirkes abgeben Die Rücklieferung von Mehl an die Reichsgetreidestelle nach 8 29 a wird hiervon nicht berührt. . ^ v 28irb Brotgetreide von einem Komlmunalverband oder «tnem Selbstversorger zum Ausnmhlen zugetvieien, so ist die Kleie auf Verlangen an den Kommunalverbänd oder den Selbstversorger zurüchz „geben. Tie Reichsgetreidestelle hät die beim Auswahlen ihres Getreides mttallende Kleie der Bezugsvereinigung der deutschen Landunrte, zur Verfügung zu stellen., Terselben Stelle haben dte tue lunenoie Kleie zur Verfügung zu stellen, die in ihrem Eigen- tume steht. Tie aus dem Brotgetreide der Heeresverwaltungen und der Martneverwaltung entfallende Kleie ist der Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte, G. m.b H„ zur Verfügung zu stellen, soweit sie Nicht von diesen Verwaltungen für den eigenen Bedarf beansprucht wird. . , § £3. Die Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte, G. m. b. H., hat die Klete nach den Weisungen der ReichSfuttermittel- ftelle an.dte- Kommunalverbände und eine von der Reichsfutter- imttelstelle bestimmte Menge an die von dieser bestimmten gewerblichen Betriebe abzugeben. § 44. Für die Mgabe der Kleie an die Kommunalverbände sind wlgende Grundsätze maßgebend: a) jeder Kommunalverband erhält soviel Kleie, als bem in seinem Bezirke beschlagnahmten Brotgetreide bis zur Höhe seines Bedarfsauteils entspricht: bi von der verbleibenden Kleie wird die eine Hälfte nach dem Verhältnis des Ergebnisses der Brotgetreideernte 1915, bie andere Hälfte nach dem Verhältnis des Biehstandes aus die Kommunalverbände verteilt: c) von der Kleie, die hiernach auf den einzelnen Kommunal- kerbaud entfällt, wird die Kleie abgezogen, die beim Ausmahlen des im 8 42 Abs. 1 bezeichneten Brotgetreides citt- sallt. Die näheren Bestimmungen erläßt die Reichsfuttermittelstelle. 8 45. Tie Kommiinalverbände haben die ihnen nach 88 42, 44 zufallende Kleie in wirtschaftlich zweckmäßiger Weise abzugeben 8 48. Wer den Vorschriften des 8 38 Abs. l zuwiderhandelt, -der wer höhere als die festgesetzten Mahllöhne oder Vergütungen <8 40) fordert, oder sich gewähren läßt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu sünszehnhundert Mark beitrast. Ebenso wird bestraft, wer der Vorschrift des 8 42 Abs 2 Satz 2 zuwiderhandelt, V. Vcrbrauchsregelung. § 47. Tie Koinmunalverbände haben den Verbrauch der Vor- rale in ihrem Bezirke zu regeln, insbesondere die Verteilung von MdI)! an Bäcker, Konditoren und Kleinhändler vorzunehmen. rLabel darf insgesanit nicht mehr Mehl abgegeben werden, als die von der Neichsgetreidestelle für den Zeitraum festgesetzte Menge. Grieß, Graupen. Tcigwaren, sowie Kinder- und Kiasluiehle fallen Nicht unter diese Verbraiichsregelung: die Reich,,etreide- stelle kann bestimmen, was als Grieß, Graupen, Teigwaren/Kindcr- und Krasimehl aiizi,sehen ist, . 8 48. Tie Kommiinalverbände haben zu diesem Zweck ins- be> andere a) Händlern, Bäckern und Konditoren die Abgabe von Mehl und Backwaren außerhalb des Bezirkes ihrer gewerblichen Riederlass,mg vorbehaltlich der Vorschrift des § 14 Abs 1 d jii verbieten: soweit es besondere wirtschaftliche Verhältnisse erfordern, darf der Kommnnalverbano Ausnahmen von dem Verbote zulassen: b) eine Mehlverteilungsstelle für ihren Bezirk einznrichten: c) durch Ausgabe von Brotkarteu oder Brvibllchern eine Verbrauchsregelung einzusühren, die den Verbrauch des Einzeh- nen wirkjam erfaßt: "-^bichende Maßnahmen zur Kontrolle der Selbstversorger <8 b Abs. I a) zu treffen. • „ 49. Tie Kommunalverbände können zu diesem Zweck ferner insbesondere a) anordnen, daß nur Backwaren von bestimmter Zusammen- tetzling. Grüße und Gewicht bereitet werden dürfen, und Pretse hierfür sestsetzen: d) das Mahlen des Brotgetreides auch in solchen Mühlen gestatten, die das vom Bundesrat oder von der Reichsgeireidä- stelle bestimmte Ausmahlverhältnis nicht erreich«, aber wenigstens bis zu siebzig vom Hundert ausmahlen können: tu diesem Falle sind sie befugt, das Ausmahlverhältnis entsprechend festzusetzen: b) die Abgabe und die Entnahme von Mehl und Backwaren aiis bestimmte Abgabestellen und Zeiten, sotoie in anderer Weise beschränken: d) nähere Bestimmungen mit Genehmigung der höheren Ver- waltungsbehörde darüber erlassen, wer als Selbstversorger (8 b Abs. 1 a) anzusehen ist. 8 50. Tie Landeszeniralbehörden oder die von ihnen bestimm- ien höheren Verwaltungsbehörden können den Geschäftsbetrieb der Kommiinalverbände beaussichligen und die Art der Regelung <88 47 bis 49) vorschreiben. Dr^ Rcichsgetreidestelle kann für die Versorgung bestimmter Berufe oder bestimmter Gruppe» von Personen besondere Regelungen vorschreiben und das Nähere bestimmen. 8 51. Zur Turchsührung dieser Btaßnahmen (SS 47 bis 50) sollen in den Kommunalverbändeii besondere Ausschüsse gebildet werden. 8 52. Tie Kommiinalverbände haben den Preis für das van ihnen abgegebene Mehl so festzusetzen, daß ihre Kosten gedeckt .werden. Etivaige Ueberschüsse sind für die Volksernährung zu verwenden. 8 53. Tie Kommiinalverbände können in ihrem Bezirke Lagerräume für die Lagerung der Vorräte in Anspruch nehmen. Tie Vergütung setzt die höhere Verwaltungsbehörde endgültig sest. 8 54. Tie Kommunalverbände können den Gemeinden die Regelung des Verbrauchs für den Bchrk der Gemeinde übertragen Soweit den Gemeinden die Regelung des Verbrauchs übertragen tmrd, gellen die 88 47 bis 53 für die Gemeinden entsprechend. Gemeinden, die „ach der letzten Volkszählung mehr als zehntausend Einwohner hatten, können die Uebertragung verlangen. 8 55. Tie Landeszentralbehörden können Bestimmungen über pas Verfahren beim Erlasse der Anordnungen treffen. Tiefe Bestimmungen können von den Landesgesetzen abweichen. 8 56. lieber Streitigkeiten, die bei der Verbrauchsregelung 47 bis 54) entstehen, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. 8 57. Wer den Anordnmigen znwiüerhandelt, die ein Kom- munalverband oder eine Gemeinde, der die Regelung ihres Verbrauchs übertragen ist, zur Tnrchführung dieser Maßnahmen erlassen hat, Ivird niit Gesängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft. VI. Ausfiihrungsvorschristen. 8 58. Erweist sich der Inhaber »der Betriebsleiter eines Geschäfts in der Befolgung der Pflichten nnznverlässig, die ihm durch! diese Verordnung oder di- dazu erlassenen Anssührungs-- bcstimmnngen auserlegt sind, so kann die zuständige Behörde das Geschäft schließen. Sie kann einem landwirtschaftlichen Unternehmer, der sich in der Verwendung seiner Bestäiide ,88 6, 32) nnznverlässig erweist, das Recht der Selbstversorgung entziehen und seine Bestände ab- weichend von der Vorschrist des 8 32 dem Kommunalverband übereignen. Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig. Ueber die Beschwerde entscheidet die böhere Verwaltungsbehörde endgültig. Tie Beschwerde bewirkt keinen Auischnb. 8 59. Tie Landeszentralbehörden erlassen die erforderlichen Ausfuhr ungsbestimm ungen. Sic können besondere Vermittlungsstellen errichten, denen die Unterverteiluiig und die Beoarfsregelung in ihrem Bezirk obliegt,' 8 60. Wer den von den Landeszentralbehörden erlassenen: Aitsführnngsbestimmungen zuwiderhandell, wird mit Gesängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu sünszehnhundert Mark bestraft. 8 01. Tie Landeszeniralbehörden bestimmen, wer als Kom- mnnalverband, als Gemeinde, als Gemeindevorstand, als zu- iändige Behörde und als höhere Verwaltungsbehörde im Sinne tiefer Verordnung anznsehen ist. Solleit Kommiinalverbände, die verschiedenen Bundesstaaten angehören, als ein Kommitnalverband im Sinne dieser Vorschift bestimmt iverden, so ist die Zustimmung des Reichskanzlers erforderlich VII. Ucbcrgangs- und Schluhvorschriften. 8 62. Tie Berorimnng über die Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl vom 25. Januar 1915 (Reichs-Gesetzblatt & 35' founc bic Aendcrung dieser Verordnung tarnt G. Februar 1915 (ReicktS-Etesetzblatt S. 66) treten mit dem 15. August 1915 außer Kraft mit den Btostgaben der 8§ 63 bis 67. Ter Reichskanzler kann bestimmen, bist rmd an tvclchein Tage einzelne Vorschriften früher mtster Kraft treten. 8 63. Tic Bestimmungen, die rnni Kommmtalve,bänden oder Genieindcn auf Grund der Verordnung vom 25. Januar 1915 über die Becbrcrnck.Sregelutrg getroffen sind, bteibcn iu Kraft. Sotveit sie mit den Vorschriften dieser Verordnung nicht in Einklang stehen, sind sie bis zum 16. August 1915 PI ändern oder zu ergänzen. Zuwiderhandiimgen gegen die bisherrgei, Besiinminngen, solveit diese in Kraft bleiben, werden nach § 57 dieser Verordnung z 64. Wer mit dem Beginne des 16. August 1915 Vorräte früherer Ernten an Roggen, Weizen, Spelz (Dinkel, Fesen) sowie Einer und Einkoni, allein oder mit anderein Getreide aus,er Hafer gemischt, ferner an Roggen- und Weizenmehl auch Dunst), allein oder mit anderem Mehle gemischt, in Gewahrsam hat, ist ver- vftichiet, sic dem Koumiunalverbände des Lagerungsortes bis zum 20. August 1915, getreilnt nach Arten u,id Eigentüinern, anzu- zeigen. Vorräte, die sich zu dieser Zeit aus den, Transporte befinden, sind von dem Empfänger unverzüglich nach dem Empfange dem Kommunalverband anzuzeigcn. Der Koiiiiiiiiitalverband hat der Reiclisgetreidestelle nach; einem von dieser festgesetzten Vordruck bis zum 31. August Anzeige zu erstatten. 8 65. Tie Anzeigepslicht (8 64) erstreckt sich nickst aus ») Vorräte, die im Eigenkume des Reichs, eines Bundesstaats oder Elsaß-Lothringens, insbesondere im Eigentum eines Militärsiskus, der Marineverwaltuug oder der Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpslegung in Berlin stehen, di Vorräte, die im Eigentmne der Kriegs-Getreidc-Gesellschast m. b. £>. oder der Zentral Einkauss Gesellschaft m. b. H. c) Vorräte an gedroschenem Brotgetreide und an Mehl, die bei einem Besitzer zusammen sünsundzwanzig Kilogramm nicht übersteigen: ck) Vorräte, die durch einen Kommunalvcrband a» Händler, Verarbeiter oder Verbraucher seines Bezirks bereits abgegeben sind. 8 66. Mit dem Beginne des 16. August 1915 sind die an zeigepslickstigen Vorräte (88 64, 65) für den Kommunalverband beschlagnahmt, in dessen Bezirk sie sich» befinden. Vorräte, die sich zu dieser Zeit aus dem Transporte befinden, sind für den Kvm- munolverband beschlagnahmt, in dessen Bezirke sie nach beendetem Transport cchgeliescri werden. Für diese Vorräte gelten die Vorschriften dieser Verordnung. Tic Kommunalverbände haben von bem hiernach für sie beschlagnahmten Brotgetreide dicienigcit Mengen, die nach der Verordnung vom 25. Januar 1915 für die Kriegs-Gctreide-Gesetl- schast m. b. H bescküagnahmt waren und dieser Beschlagnahme noch am 15. August 1915 unterliegen, der Kriegs Gelreide-Gesell- fchast m. snl £>. zur Verfügung zu stellen. 8 67. Der Reichskanzler kann weitere NebergangSvorschriftcn erlassen. 8 68. Die Vorschriften dieser Verordnung beziehen sich nicht aus Brotgetreide oder Mehl, das nach dem 31. Januar 1915 aus dem Ausland erngesührt ist. Ms Ausland im Sinne dieser Vorschrift gilt nicht das besetzte Gebiet. Brotgetreide und Mehl, das aus besetztem Gebiet eingeführt wird, darl nur an die Heeresverwaltungen, die Marinc- vcrioaltung, die Kriegs-Getreide-Gesellschaft m. b. H. und die Zen- tral-Einkauss-Gesellschafi m. b. H. geliefert werden. § 69. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu sünszehnlmiideri Mark ivird bestraft) 1. wer die Anzeige (8 64 Abs. 1) nicht in der gesetzten Frist erstattet, oder wer wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, 2. iorr der Borscktrift des 8 68 Abs. 2 zuustderhandcli. 8 TO- Die Vorschriften des Abschnitts I, III und VI sowie die 8 62 bis 67 und 69 Nr. 1 dieser Verordnung treten mit dein . Juli 1915 in Kraft Der Reichrkanzlcr bestiinmi, mit welchem Tage die übrige» Vorschriften in Kraft treten Bis dabin werden die Aufgaben der Reichsgetreidestallc von der Reichsta-riellungS- stelle, dem Reichskommissar und der Kriegs-Getreide Gesellschaft ni. b. tz. wahrgenommen) der Reichskanzler kann daS NSHere bestimmen. Der Reichskanzler bestimmt den Zciipunki des Austcrkraft- trcten». Berlin, den 28 Juni 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers: Delbrück. Aussiihruugsanwcisung zur Verordnung des Bundesrais über den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem Erntcjahr 1915. Vom 28. Juni 1915. Vom 8. Juli 1915. 8 1. Zu je einem Kommunalverband werden vcreiniqi di« Kreise: a Tarmstadi und Dieburg als Kommunalverband D a r IN-- lt a d t mit dem Sitz in Tarmstadi, b) Friedberg und. Ossenbach a. M. als Kommunal verband Friedbcrg i. H. mit dem Sitz i» Fricdbcra i. H„ o) Mainz, Bingen und Oppenheim als Komnmmrlverband Mainz mit den, Sitz in Mainz. Im übrigen bildet jeder Kreis einen Kommunalvcrband. 8 2. Höhere Verwaltungsbehörde ist der PrvvinzialanSschustl nur im Falle des § 49 d ist höhere BcrioaltungsbeHürde unser« Abteilung für Laichwirtsckiaft, Handel und Gewerbe. 8 3. Zuständige Behörde ist das Kreisamt. 8 4. Gciiiciiidevorstand sind die Oberbürgermeister, die Bürgermeister der Städic u,id die Grostherzoglich.il Bürgermeistereien. 8 5. Für die im 8 1 Abs. 1 a bis c bestimmten Kvmmnnal- veristinde ist je ein Verbandsausschust zu bestellen. Derselbe hat zu bestehen: 1. aus den Kreisräteu der beteiligten Kreise als Vorstand, 2. aus jx tztvei Vertretern dieser Kreise, die von jedem Kreis- ausschust aus seiner Mitte nebst je einem Ersatzmann zu wählen sind, als Mitglieder. Tic Oberbürgermeister der Slädie Tarmstadi, Osscubach a. M. und Mainz haben je in dem sür diese Städte zuständigen Verbandsausschust Sitz und Stimme: sie können einen Beigeordneten mft ihrer Vertretung betrauen. Der Verbandsausschust ist beschlustsäbig, wen» mehr als die Hälsle seiner Mitglieder crscküencn ist Ti- Beschlüsse werden nach Stimmenmehrhrit gesüßt. Bei Stimmeugleichhelt entscheidet die Stimme des Vorsitzende». Die beteiligten Kreise sind befugt, gegen die Beschlüsse des Verbandsausichulscs binnen der Aus- scküustfrist von einer Woche die Entscheidung unserer Abteilung ftir Landivirtschaft, Handel und Gewerbe anzurusen. Diese Entscheidung ist endgültig. Ter Vorstand des Verbandsausschusses vertritt den Koinmu- nalverband gerichtlich >md austcrgerichilich Er bereitet die Beschlüsse des Perbandsausschusses vor und ftihri sie aus. Ten Vorsitz in dem Verbandsausschust und dessen Vorstand Hai der dienstältcste Kreisrat, der auch die lausenden Geschäfte am Sitz des Kommuiialverbandes zu führen Hai: sein Stellvertreter im Vorsitz ist der nächstältcstc Kreisrat. T-er Verbandsausschust kann Gnindsätze über die Führung der Berbandsgcsckiäste ausftellen. 8 6. Dib Kommunalvertarnde haben anziwrdncn, dast als Sklbltverforger im Sinne des 8 6 Abs. 1 a nur diejenigen Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe anzusebcn sind, deren Vorräte an Brotgetreide und Mehl zu ihrer Versorgung und derjenigen der im 8 6 Abs. 1 a weiter ausgcsührten Personen bis mindestens zuni 31 Dezember 1915 ausreichm, und über diesen Zeitpunkt hinaus das Recht, als Selbstversorger aneikannt zu iverden, nur iusolange beansprucht tverden kann, als die Versorgung je sür volle Monate nachgetvicscn ist. 8 7. Die Unterverterlung »nd die VedrrfSregclung der Kleie im Gebiet deS GrvstherzogtumS, die die K'mmunalverbände nach den 88 42 Abs. 1 und 43 zu beanspruchen haben, erfolgt durch die Verteilung-steile sür Futtermittel in Darmstadt als Vermiibe- lungsstclle im Sinne des 8 59 Abs. 2. Die Komntunalverbänd« sftid verpslil-tel, diese Kleie der vorgenannten Stelle zur Verfügung zu stellen. 8 8. Die cur Durchführung der Verbranchsregelung zu bildenden Ausschüsse sind in den in 8 1 Abs. I a bis c bestimmtet« kommunrlperbänden von dem Verbandsausschust, in den übrigen Kommunalverbändcii vom Kreisausschnst, in den Städten von der Stadivertretung und in den Landgemeinden von der Gemeindevertretung zu ivählen. 8 9. Anordnungen über die Berbrauchsregclnng bedürfen in jedem Fall der Genehniigung der Aussichtsbehörde. 8 10. Diese Aussührungsanweisung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Darmstadt, den 8. Juli 1915. Grobherzogliches Ministerium des Innern. v. Homberg k. Krämer. Betr.: Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl aus dem Erntejahr 1915. An den Oberbürgermeister zu Giesten, das Grohh. Polizei- amt Giesten, sowie die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir beauftragen Sie. svfort ortsüblich aus den Inhalt der vorstehend abgedrucklen Bekanntmachung und AuS- fnhrungSanweisnng sowie daraus hinzuweisen, das; der Verbrauch von Getreide durch Selbstversorger aus der neuen Ernte erst vom 16. August l. IS. ab stattsinden darf und ein Verbrauch vor diesem Zcilpunkt nach §6 der Bekanntmachung unzulässig und strafbar ist. Das Polizeipersonal ist anzuweisen, Zuwiderhandlungen unnachsichllich zur Anzeige zu bringen. Gießen, den 10. Jul! 1915. Grobherzogliches Kreisamt Gießen. Or. U s i n g c r. Betr.: Wie oben. An die Grosth. Gendarmeriestationen des Kreises. Unter Hinweis ans den Inhalt der vorstehenden Verfügung werden Sie beauftragt, Ziiividerhandluiigen zur Anzeige zu bringen. Gießen, den 10. Juli 1915. Grobherzogliches Kreisamt Giesten. vr. U s i n g e r.