Meisblatt für den Kreis Eichen. V!r. 58 10.Jtuli 1915 Bekanntmachung. Ter Provinzialausfchust hält während der Zeit vom 15. Juli bis 15. September Ferien. Während dieser Ferien können in össentlicher Sitzung nur schleunige Sachen z»r Berlwndlung gelangen. Aus den Laus der gesetzlichen Fristen sind die Ferien ohne Einilust. Gieße». den 6. Juli 1915. Der Vorsitzende des Provinzialausschusses der Provinz Oberhessen. _ D r. nsinger. _ Bekanntmachung. SP c t r. : Unterstützung entwichener jhriegsgcsangener. Nachstehende Verordnung des stellvertretenden Gciirralkom- mandos nurd hiermit verösientlicht. Bieste», den 6 Juli 1915. Grobherzogliches Kreisamt Bietzen, ßr. Usi » ger. Bctr. : Unterstützung teullvichencr Kriegsgeiangener. Berordnuag. Fm Anschlust an die Verordnung vvni 25. November 1914 betr. die Verabfolgung von Sachen an Kricgsgesangene — III a Nr. 14 110,375 — bestimme ich: Verboten ist mich jede Förderung und Unterstützung entwichener Kriegsgesangener, insbesondere die Gewährung von Unterkunft, Nahrung und Kleidung, die Vrrabiolgung von Geldmitteln. die Verschaffung von Arbeitsgelegenheit für dieselben sowie die Beschäftigung im eigenen Haushalte oder Betriebe. Von der Anwesenheit entwichner Kriegsgeiangener ist unverzüglich der nächsten Polizeibehörde Mitteilung zu machen. Zuwiderhandlungen werden aus Grund fl 9 b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1915 mit Gesängnis bis zu einem Jahre bcsträst. Der Kommandierende General: Freiherr von Gall, General der Infanterie. _ Bekanntmachung. Die unterm 11. Mai l. Fs. verfügte Sperrung der Krcisstrastc Lungen—Langsdorf wird hiermit ausgchoben. Gießen, den 8. Juli 1915. Grosthcrzoglichcs Kröisamt Giesten. ,_ ßr. Usinger. _ Betr.: Den Termin für die Einsendung der Kirchenrechnungen für 1915 An die Kircheiivorstnnde des Kreises. Ter späteste Termin für die Ablieferung der Kirchcnrcchnung an Sie ist aus EndeAu gust sestgesetzt. Witr beaustragen Sie, die Rechner entsprechend zu bedeuten rrnd zur rechtzeitigen «bliescrung anzuhalten. Be, Nichteinhaltung dieses Ablrcierungsterinins wollen Sie uns alsbald berichten. Tie Rechnungen müssen von Ihnen bis spätestens Ende September mr Grosth. Obcrrechnungskammcr, Justisikatur II. Abteilung, eingereicht werden. Mit der spätestens zum 1. Oktober 1s Js zu erstattenden Anzeige an uns ist von den evang. Kirchenvorständen gleichzeitig der Naäuveis über de» an de» evangelischen Zentral stirchnjoirds abzuliesernden llcbcrschnst de« Einkommens öer Piarrstelle einzuscnden. Ter auszustellende Nackiweis des Uebcr- ichusses must genau der Vorschrift des Amtsblattes Grosth. Ober- Kontrstoriums Nr. 14 vom 17. Juni 1881 entsprechen Die F il ia l gemeinden, welch ihre Gchaltsteile an den Krrcheufonds der Psarr gemeinde abzuliesern haben, sind von Austtellung und Vorlage des obenerwähnten Nachtveises entbunden Werter ernpsehlen wir Ihnen, die Anzeige über die Abliese- rimg der Kirchenrcchnung besonders zu erstatten, oder den Nack», weis über das Ginkommen der Piarrstelle ohne Beglertberrckit Vvrzulegcn, damit ^rrtnmer in dieser .Hinsicht vermieden werden Giesten, den 7. Juli 1915. Grostherzogliches Kreisamt Giesten. ._ Dr. Using er. Betr : Turnunterricht An die Schulvorstände des Kreises. Wir sehen der alsbaldigen Einsendung der Berichte — Ber- MiN-ng vom 2 . Juni 1915 Kreisblatt Nr. 48) — entgegen so, weit diese noch zu erstatten sind. Giesten, den 5 Juli 1915. Grvstherzoglich Kreisschiilkommissivn Giesten. I. B.: Hechler. Betr Bekairittniachiing. Die Mast- und Gewichspz'lizci und die Durchführung de Nacheichung im Kreise Giesten. Tic in zrvei jähriger Wiederkehr gesetzlich vorgeschriebenc Nach eichung der im eichpflichtigen Verkehr besindlichen Längen, und Flüssigkeilsmaste, Meßwerkzeuge für Flüssigkeiten, hohlipaste, Gewichte und transportablen handelswagen unter 3000 Kilogramm soll im Kreise Gießen demnächst beginnen, und nach dem unten, stehenden Rundrciseplan durchgeführt werden. Eichpflichtig sind alle diese Meßgeräte nicht nur im öffentlichen Verkehr, sondern auch im Handelsverkehr, wenn er nicht in offenen Verkaufs» stellen stattsindct, sowie in fabrikmäßigen Betrieben^ wenn sie zur Ermittelung des Arbeitslohnes dienen. Tie Besitzer solcher eichpflichtiger Meßgeräte haben dieselben, auch wenn sic schon geeicht und noch richtig sind, bei den örtlichen E i ch- taacn zur Nacheichung vorzulegen. Nachgecicht werden alle nacheichsähigc» Gegenstände mit dem Jahrcszeichcu 13 oder einem älteren, auf Antrag auch diejenigen mit den, Jahreszerchen 14. Fässer, große oder ortsfeste Wagen unl/Präzisionsmeßgcräte können bei örtlichm Eichtagcn nicht behandelt werden: sie sind vom Grosth. Eichamt Gießen besonders zu behandeln. Die Nachmchung macht den Besitzern nur unerhebliche Kosten, sosern nicht Reparaturen nötig sind. Tie Eichbeamten dürfen solch Reparaturen nicht mehr aussühren. Es must den Inter, essentcn überlassen bleiben, sic anderweit bei geeigneten Fachleuten aussühren zu lassen. Tie Gegenständ« sind gehörig her- gerichtet und gereinigt cinzulicfern. ' > Jeder Einlieferer hat zur Vermeidung von Verlusten und Verwechslungen ei» mit seinem Namen versehenes Stürkcvcr- zeichnis (Einlieferungsschein) mit einzureichen, wvsür die Vordrucke bei den Bürgermeistereien gdcr beim Eichbeamtcn erhältlich sind. Bei Nichtersüllung dieser Forderung kann die Annahme zur Nacheichung abgelehnt werden. Tic erhaltenen E i ch s ch c i II e s i n d sorgfältig auszubcwahren und bei der nachfvlgendcni polizeilichen Mast- und Geioichtsrevision vorzuzeigcn. Für Gegenstände, welckre zu der vom Eichbeamten festgesetzten Zeit nicht abgehvlt worden sind, übernimmt dieser bei seiner Äbrcisck keine Verantwortung. Solche Gegenstände werden unter entsprechender Mitteilung dem Besitzer des örtlichen Eichlokals znrückgelassen, der jedoch, ebenfalls keine Verantwortung für deren Verbleib trägt. Einwendungen müssen deshalb unmittelbar, bei der 'Abholung der Gegenstände vorgcbracht werden: spätere können nicht berücksichtigt werden. Solch Meßgeräte, die wegen ihrer Größe oder Befestigung am Ausstellungsort oder aus ähnlich» Gründen nicht eingeliefert werden können, werden auf rechtzeitigen Antrag an ihrem Aufstellungsort in unmittelbarem Anschluß an den örtlichen Eichlag nachgecicht, sofern dadurch kein unvcrhältnismästigcr sAufcnl» halt entsteht. Für Eichung am Aufstellungsort ist als Zuschlag zu den Gebühren in diesem Falle nur eine Ganggcbühr von mindestens 1 Mk. zu zahlen, während an anderen Tagen der gesetzlich vorgeschriebe»« Zusck lag von mindestens 5 Mk. erhoben werden must Ter Transport der Eichnorrnale geht in beiden Fällen auf Kosten den An, tvagstellcrs. Zur Durchführung der Nacheichung sollen örtliche Eicha ge in untenstehender Reihenfolge obgehalten werden: I Vom Grosth. Eichamt Gießen aus: *Jn Ettingshausen für Ettingshausen, Larbach, Queckborn, Münster und Ober-Bessingen am 13. Juli 1915. In Villingen für Villingen und Nvnnenroth am 15. Juli 1915. *Jn Lungen für Lungen, Utphe, Inheiden, Trais-Lvrloss, Rotz- Heim, Steinhcim, Rabcrtsl>ausen und Langd am 20. Juli 1915. In Bellersheim für Bellersheim und Obbornhofen am 27. Juli 1915. In Langsdorf sür Langsdorf und Beltenhauscn am 3 Aug. 1915. ^Jn Lich für Lich, Los-Kvlnhausen, Loj-Albach, Mühlsachsen und Nieder-Bessingen am 4. August 1915. In Muschenheim für Muschenheim, Birklar und Arnsburg am 12 August 1915. In Ebcrstadt für Ebcrstadt, Obcr-Lörgcrn, Dorf- und Los-Güll am 13. August 1915. *3n Laug-Göns für Lang-Göns am 14. September 1915. In Lolzheinr für Lolzheim am 16. September 1915. In Grüningen für Grüningcn am 17. September 1915. "In Watzenbvrn^Ieinberg sür Watzenborn-Steinberg, Garben, tcich und Lausen am 21 September 1915. *3n Großen-Lindcn für Grohen-Linden am 23. September 1915. In Klein-Linden für Klein-Linden und Mlendorf a. d. Lahn am 28. September 1915. 'In Lcuckelheirn am 29. September 1915. *3it Wieseck für Wieseck amt 5. Oktober 1915. 'In Grosten-Buieck sür Großen Buseck, Altcu-Buseck, Trohe und Rödgen am 12. Oktober 1915. 'In Beuern für Beuern und Bersrod am 14. Oktober 1915. * Im Bedarfsfälle mehr als ein Tag. In Rciskirchen für Reiskirchcn, Burkhardsfelden, Oppenrod, Hattenrod, Lindenftruth, Saasen, Winnerod am 19 Olt, 1915, In Steinbach für Slcinbach und Al Nach am 21, Oktober 1915, In Leihgestern für Leihgestern am 22, Oktober 1915, In gleicher Reihenfolge und angemessenem Abstande wird die polizeiliche Mast - und Gewichtsrcvision stattsinden, Tie Besitzer eichpflichtiger Gegenstände haben zur Vermeidung verzögerter Abfertigung die den beiressenden Gemeinden zugeteilten örtlichen Eichtage zu benützen und — von ganz besonderen Ausnahmen abgesehen — nicht die Wahl, statt dessen ihre Gegenstände bei dctn Großh, Eichamt Gießen nacheichen zu lassen. Es empsiehlt sich, daß die vürgeemeifterelen diese Eichtagc alsbald in ortsüblicher Weise bekannt machen lassen und kurz vorher nochmals daraus Hinweisen, Eine Benachrichtigung betreffs Tageszeit und Anzahl der pro Tag abzusertigenden Interessenten wird den Großh, Bürgermeistereien durch Großh, Eichamt Gießen rechtzeitig zugehc», Gießen, den 7, Juli 1915, Grobherzogliches Krcisamt Gießen, I, B,: Hemmcrde, Bekanntmachung. 8 etr,: Die Ausführung des Reichsgesetzes, betr, die Bezeichiumg des Raumgchalts der Schankgefäße, vom 20, Juli 1881 und 24, Juli 1909, Wir beabsichtigen demnächst eine allgemeine Prüfung der Schankgefäße vornehmen zu lassen. Nachstehend veröffentlichen loir daher einen Auszug,aus dem Gesetz und weisen daraus hin, daß nach 8 4 die Gast- und Schankwirte gehörig gestempelte Flussigkcitsmaße von einem zur Prüfung ihrer Schankgcsäßc geeigneten Einzel- oder Gcsamtinhalt bereit zu halten haben. Unter diesen „gehörig gestempelten" Flüffigicitsmaßcn sind geeichte Flüssigkcitsmaße zu verstehen, die auch den Borschristen der Maß- und Gewichtsordnuug über die Nachcichung unterliegen. Den Wirten ist es freigestellt, mit Hilfe dieser geeichten Fliissigtcitsmaße die Raumgehaltsbezeichnung ihrer Schankgefäße selbst vorzunehmen oder durch andere vornehmen zu lassen, Tie Wirte sind sür die Richtigkeit und VorschristSmäßigkeit der Bezeichnung verantivortlich und haben sich von der Richtigkeit ihrer Schankgesäße vor der Ingebrauchnahme zu überzeugen, auch aus Verlangen ihren Gästen und Kunden die verabreichten Getränke vorzumessen. Entsprechen die Schankgefäße, in denen das Getränk verabreicht wird, den Anforderungen des Schankgcsäßqesetzcs, so bedürfen die besonderen Trinsg.säße, die zum allmählichen Absüllen des Getränks dienen, des Füllstrichs und der Jnhaltsbczeichnung nicht. Die ssiaumgchaltsbezeichnung der Schankgefäße hat nicht die Eigenschait einer amtlichen Feststellung und.Beglaubigung, Demnach sind Schankgefäße keine Meßgeräte im Sinne der Maß- und Gewichtsordnung, Sie dürfen also im cichlstlichtigen Verkehr lz, B, mit Essig, Oel, Spiritus usw.l nicht anstelle von Flüssigkeitsmaßen angewcndet werden. Als f c st v c r schl os sc ne sversiegelte, verkapselte, sestver- korkte nsw.l Flaschen mch Krüge (8 6 des Schaukgesäßgesetzesl sind solche anzuschen, die nicht erst an Ort und Stelle unmittelbar vor dem Genuß des Getränks gefüllt und verschlossen worden sind, sondern auch als Transport- und Ausbcwahrungsgesäßc dienen. Ferner bemerken wir iroch, daß »ach den Bestimmungen des oben genannten Gesetzes bcretts vom 1. Oktober 1913 an alle zur Verabreichung von Wein, Obstwein, Most oder Bier dienenden Schankgefäße in Gast- und Schankwirtschasten den neuen Borschristen, insbesondere hinsichtlich des Abstandes des Füllstrichs vom oberen Rande des Gesäßes, entsprechen müssen und daß Srl-ankgcsäße nur einen Füllstrich und eine Bezeichnung des Sollinhalts haben dürfen; jedoch sind Füllstriche und Bezeichnungen, die in haltbarer und jeden Zweifel ausschlicßcnder Weise durchstrichcn oder vernichtet sind, insbesondere dann nicht zu beanstanden, wenn der maßgebende Füllstrich nebst zugehöriger Bezeichnung auf der entgegengesetzten Saite des Gesäßes liegt, Gießen, den 7, Juli 1915, Großhcrzogliches Kreisamt Gießen. I, SB,: Hemmerde. Auszug aus dem Gesetz, betreffend die Bezeichnung des RaumgehaltcS der Schankgesäßc vom 20, Juli 1881 sReichsgesetzblatt S, 2491 kn der Falfung der Novelle vom 34, Juli 1909 lRcichsgesetz- blatt S, 891). 8 1 . Schankgefäße sGläscr, Krüge, Flaschen usw.s, welche zur Verabreichung von Wein, Obstwein, Most oder Bier in Gast- und Sctankwirtschasten dienen, müssen mit einem bei der Slusstcllung des Gesäßes aus einer horizontalen Ebene den Sollinhalt begrenzenden Strich (Füllstrichl und in der Näh« des Strichs mit der Bezeichnung des Sollinhalts nach Litermaß versehen sein, Ter Bezeichnung des Sollinhalts bedarf cs nicht, wenn derselbe ein Liter oder ein halbes Liter beträgt. Der Strich lind die SBczeichnung müssen durch Schnitt, Schliss, Brand oder Aetzung äußerlich und in leicht erkennbarer Weise angebracht sein, Zugelasseii sind nur Schankgcsäßc, deren Sollinhalt einem Lilcr oder einer Maßgröße entspricht, welche vom Liter auswärts durch Stufen von einem halben Liter, vom Liter abwärts durch Stufen von Zehnteilen und vom halben Liter abwärts durch Stuten von Zwanzigtcilcn des Liters gebildet wird, 8 2 , Ter Abstand des Fiillltrichs von dem oberen Rande der SHankgesäßc muß a bei Gesäßen mit ocrcngteai Halse, aus dem letzteren angebracht, zwischen 2 und 6 Zentimeter: dl bei Schankgefäßen für Bier zwischen 2 und 4 Zentimeter; c) bei anderen Gesäßen zwischen 1 und 3 Zenlimcter betragen, Ter Mapimalbetrag dieses Abstandes kann durch die zuständige höhere Verlvalumgsbchörde hinsichtlich solcher Schankgesäßc, in welchen eine ihrer Natur „ach stark schäumende Flüssigkeit verabreicht wird, über die vorstehend bezeichncten Grenzen hinaus sestgestcllt werden, Tie höhere Verwaltungsbehörde ist serner befugt, den in Absatz I zu b bezeichncten Mindestbctrag des Abstandes für Gesäße von einem halben Liier Inhalt und darüber bis ans 3 Zentimeter zu erhöhen. Vis zum t, Oktober 1915 ist der Gebrauch oon Schankgefäßen sür Bier mit einem Mrndestabstandc von einem Zentimeter gestattet, 8 3 , Ter durch den Füllstrich begrenzte Ranmgehalt eines SchrmI» gesäßes darf ' a) bei Gesäßen mit verengtem Halse höchstens V»«: d) bei anderen Gesäßen hürlfftens '/za geringer sein als der Sollinhalt, 8 4. Gast- und Schankwirte haben gehörig gestempelte Flüssig- kcitsmaße von einein zur Prüfung ihrer Schankgcsäßc geeigneter Einzel- oder Gesamtinhall bereit zu halten» 8 5z Gast- und Schankwirte, ko,Ich.' den vorstehenden Borsrhnste» zuwidcrhandeln, werden mit Geldstrafe bis zu einhundert Mark oder mit Hast bis zu vier Wochen bcstratt. Gleichzeitig ist aus Einziehung der vorschriftswidrig besundenen Schankgefäße zu erkennen, auch kann die Vernichtung derselben ausgesprochen t»erden. >• . § 6-i Tie vorstehenden Bestimmungen finden aut sestverschlossene ^versiegelte, verkapselte, sestverkorkte usw.l Flaschen und Krüge sowie auf Schankgefäße von 7«o Liter oder weniger nicht Anwendung. A» die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. • Sie wollen den Wirten Ihrer Gemeinde wiederholt oon vorstehender Bekanntmachung Kenntnis geben. Gleichzeitig nchnren wir Bezug ans unser Ausschreiben vom 2I,Oltobcr 1913 — Kreisblatt Nr, 84 — und cmvsehlen Ihnen, sich eiitstweilen mit d,m einschlägigen SBesttmmungen, insbesondere mit der „Anweisung über die Prnsnng der Schankgefäße und den Gebrauch des hierzu dienenoen Apparats" genau vertraut zu mache». In denjenigen Gemeinden, di« nicht im Besitz des Apparats sind, loerden wir die Prüfung durch die Geirdarmerfe v»vs nchnren lassen. Wegen Bornahme der Prüfung wird demnächst weitere Bcr- fttffung folgen. Gießen, den 7. Juli 1915 Großherzogliches Kreisamt Gießen, I, V,: H e m m e r d e, Bekanntmachung. Betr,: Sonntagsruhe in den Apotheken, Wir bringe» zur öffentlichen Kenntnis, daß von Sonntag, den 11 l Mts,, nackMittogs 3 Uhr, bis Montag, den 12, l, Mts,, früh nur die Engel-Apotheke geöffnet ist, Gießen, den 7, Juli 1915, Grobherzogliches Polizeiamt Gießen. _ H f m ,n e r d e _ Bekanntmachung. Betr,: Fcldbereiniguirg Ober-Widdersheim: hier die Fortführung des Psandverzcichnisses und Berichirgung des Hypo- thekenbnchs. In der Zeit vom 20, Juli bis einschließlich 2. August 1915 liegt werktags aus Großh, Bürgermeisterei Ober-Widdersheim das Psandvcrzeichnis zur Einsicht der SBeteiligten offen, Einwendungen hiergegen sind bei Meidung des Ausschlusses während der oben festgesetzten Lsscnlegungssrist bei Großh, Bürgermeisterei pber-Widdersheim schriftlich einzureichen und zu begründen. Friedberg, den 1, Juli 1915. Der G.oßherzogl Feldbereinigungskommissär: S ch n i t t s p a h n , Regicrnngsrat,