Kreisblatt für den Kreis Gießen. fit. 53 _ 22. 7tm»i _ 1915 Ausführungs-Bestimmungen zu der Bekanntmachung betreffend Herstellungsverbot, Beschlagnahme und Bestandserhebung für Militärtuche. (IV. I. I /5. 15 K. K. A.) I. § 3 Absag 2 Zisfer le der Verfügung W. I. 1./5. 15 K. K. A. wird dahin erläutert, dass die darin angegebene» Liejerungs- vcrpslichtungen nur dann als vorliegend gelten und die zur Ausführung dieser Liesernngsvcrpslichtungrn ersorderlichen Mengen voll Mililärtnchen von der Beschlagnahme nur dann ausgenommen sind, wenn durch die ordnungsmäßig ausgciüllten amtlickw» Beleg s ch c i n e der Nachweis erbracht ist, dast die zu liefernden Wären lcgierhand zur Erfüllung von Lieserungsverträgen gebraucht werden, die vor dem 15. Mai 1915, mittags 12 11 tjv, mit einer der unter § 3, Absatz 2 Zisfer 1a—ä genannten Stellen abgeschlossen waren. Die amtlichen Belegschcine, aus deren Bordrrrck alles Nähere zu ersehen ist, werden den Personen, die unmittelbare Lieserungsverträge mit dem BeNeidungs-Beschaffungsamt oder einen, deutschen Kriegs Bekleidung Ja in! haben, aus 'Ansordcrn voni Woll- gewerbemeldeanit Berlin 8W. 48, Verl, hedemannstrahe Nr. 11, übersandt. II. Werden Tuche, die mittels des Meldescheins 4 gemeldet sind, vom, Besteller oder dem sonst Empfangsberechtigten nicht «ngnioin men, oder tvird für sie vom Besteller oder sonst Euipsaugsbrrechtiche» kein amllick>er Äelegschein beigcbracht, so hat sie der Lieserer zur Berineidung der geseglichen Strase unverzüglich von neuem beim Wollgeiocrbeamt anzuuielden, und zwar unter Bcnuguug des Meldescheins I. Ter neue Meldeschein hat einen Hinweis aus die bereits früher niiltels Meldescheins 4 erfolgte Anmeldung derselben Tuche zu enthalten. III. Tie vor dem 15. Mai 1915, mittags 12 Uhr, einem Spediteur oder Frachtführer übergebenen, aber erst nach dem 15. Mai 1915 in den Besitz des Empfängers gelangten Waren gelten im Sinne der Verfügung als schon durch die Uebergabe an den Spediteur oder Frachtführer in den Besitz des Empfängers gelangt. IV. Kurze Längen (Kupons), die nicht zu der .Herstellung eines einheitlichen Uniformstückes (Rockes, Mantels oder Hose) ausreicheu, unterliegen nicht der Bekanntmachung IV. I. 1./6. 16 K. R. A V. Freigabe beschlagnahmter Tuche erfolgt gegebenenfalls durch die Kricgsrohstoss-Mteilnng des Kgl. Preuß. Kriegsmini- sterruanS. VI Di« Regelung der weiteren Herstellung von Militärtuchen für die Zivecke der Militärbehörde erfolgt nur durch das Bekleidungs-Beschaffungsamt, Berlin 8IV. 11, Askanischer Platz 4. VII. Die in 8 9 für die Nachlieferung von Prüsungs- 8 c ii 9 it i s s f if gestellte Frist ivird bis zum 30. Juni 1915, die in 8 9 gestellte Anmeldefrist wird bis zum 20. Juni 1915 einschließlich verlängert. Maßgebend für die Anmeldung bleibt der tatsächliche Zustand am 15. Mai 1915, mittags 12 Uhr. IIII. Amtlich«! M elde scheine sind nach dem 30. Juni 1915 nicht, mehr in den Poilaustolien, sondern nur »och bei dem Wvll- gewnbemeldeamt erhältlich. .. amtliches Handbuch mit allen Bestimmungen über dw Beschlagnahme der Militärtuche und die Uebernahme der geeigneten Bestände durch die Militärbehörde ist von den, Woll- üslverbemcldeamt zum Preise von 0,50 Mark zu beziehen Frankfurt (Main), den 10. Juni 1915. Stellv. Generalkommando 18. AK XVIII Armeekorps Stellvertretendes Generalkommando Abt. II a/8 Tgb.-Nr. 2774. Frankfurt (Main), den 16. Juni 1915. Bctr.: Freigabe beschlagnahmter Wolle für den eigenen Haushalt. Bezug, Bescküagnah 1914/15. Stellv. Gen K... Der Einkauf und das Verspinnen der Wolle für den eigener Haushalt wird sreigegeben. An die Grohh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Den Inhalt der vorstehenden Bekanntmachung wollen Sie alsbald in ortsüblicher Weise zur össentlichen Kenntnis bringen. Es ist dasür zu sorgen, daß die Bäcker der ihnen obliegenden Pflicht Nachkommen und die festgesetzten Höchstpreise in ihren Vcrkaufs- stellen ö s s e n t l i ch aushänacn. Gießen, den 21. Juni 1915. , Großherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. Usinger. Bekanntmachung. BeIr.l Höchstpreise für Teigwaren. Ter Kommunalverband (Kreis) Gießen bat vor ku>H«m größere Quantitäten von Schnittnudeln und Suppen, teigen (Alphabete, Ringe, Sternchen usw.) angekauft, die durch Vermittlung des Großhandels an i n n e r ha l b des Kreises Gießen ansässige Tetailhändler »um Verkauf an die Kreiseingesessenen in Stadt und Land gebracht werden. Ter h ö ch st p r e i s für die vorerwähnten Artikel im Kleinhandel wird hiermit aus 60 Psg. für das Pfund festge- se tzt. Dieser Höchstpreis ist lelbstverständlich auch bei Wgabr von Bruchteilen eines Pfundes maßgebend. Gießen, den 21. Juni 1915. Großh. KveisaMt Gießen. Ter Oberbürgermeister. Vr. Usinge r, _ Keller. Bekanntmachung. Betr.: Ausfuhrverbote. Tie beiden nachstehend abgedruckten Bekanntmachungen des SieUverlreters des Reichskanzlers iverdcn hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. G i c tz e n, den 18. Juni 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. J Dr. Usinger. Bekanntmachung. Aus Grund des 8 2 der Kaiserliche» Verordnungen vom 31 Juli 1914, betreffend das Verbot 1. Ausfuhr und Turch- suhr von Waffen, Munition, Pulver nsw., 2. der Ausfuhr und Turchfuhr von Rohstossen, di- bei der Herstellung und den, Betriebe von Gegenständen des Kriegsbedarfs zur Verwendung go> langen, 3. der Ausfuhr von Verpflegung-, Streu- und Fulter- mitieln, 4. der Ausfuhr von Kraftfahrzeugen und von Mineralrohölen, Stcinkohlenteer und allen aus diesen hergestcllten Oelcm 5. der Ausfuhr »nd Durchfuhr von Verband- und Arzneimitteln usw, 6. der Msfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen. 7. der Ausfuhr und Turchfuhr von Eilenbahnmaterial aller Art, von Telegraphen- und Krnsprechserät usw., bringe ich Nachstehendes zur öffentlichen Kennlnisr . , 2 Es wird aufgehoben das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr fron: Kapok. Berlin, den 11. Juni 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. Ich verbiete daher all« derartigen Veröffentlichungen ohne Unterschied. Zrrwiderhandlnngen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre geahndet. Der Kommandierende General: Freiherr von Gall, General der Infanterie. Bekanntmachung. Aus Grund des Z 2 der Kaiserlichen Verordnungen vom 81. Juni 1914, betreffend das Verbot 1. der Ausfuhr und Durchfuhr von Waffen, Munition, Pulver usw., 2. der Ausfuhr und Durchfuhr von Rohstoffen, die bei der Herstellung und dem Betriebe ivon Gegenständen des Kriegsbedarfs zur Verwendung gelangen, 3. der Ausfuhr von Berpflegungs-, Streu- und Futtermitteln, 4. der Ausfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen, bringe ich Nachstehendes zur ösfentlickwn Kenntnis: I. Es wird verboten die Ausfuhr von! Südfrüchten, Gewürzen, Getränken aus Fruchtsäften, Obstwein, Fruchtauszügen zur Bereitung von Getränken: Himbcer- essig, Honig, auch. Kunsthonig, auch Honigpulver. II. Es wird verboten die Ausfuhr und Durchfuhr von: Stählmagueten aller Art, Geklecksten aus Eisen- und Stahldraht, Maschinen zur Herstellung von Drahtgeflechten. III. Aufgehoben loird das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Röhrenformstücken. Berlin, den 12. Juni 1915. Ter StÄlvertrcter des Reichskanzlers. Delbrück. Bekanntmachung. B e t r.: Sammlung der Wresscn von Kriegsteilnehmern durch Auskunstsbureaus. Die nachstehende Verordnung des stellvertretenden Generalkommandos wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Gießen, den 21. Juni 1915. Großherzogliches Kreisamt Gießen, vr. U s i n g e r. XVIII. Armeekorps. Stellvertretendes Generalkommando. Abt. III b. T.-Nr. 12114/5507. Frankfurt a. M., den 10. Juni 1915. Betr.: Sammlung der Wresscn von Kriegsteilnehmern durch Kuskunftsbureaus. Verordnung. Auf Grund des K 9 des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1351 ordne ich für den Bezirk des 'XVIII. Armeekorps mit Ausnahme des Befehlsbereichs der Festungen Mainz Und Coblenz an: Die Ertragung und Sammlung der Adressen von Kriegs- teilnehinern durch solch« Personen, tvelche gegen Entgelt Aus- kunst über Kriegsteilnehmer erteilen, ist verboten. Zuwiderhaichlungen tverdcn mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. Ter Kommandierende General: Freiherr von Gall, General der Infanterie. Bekanntmachung. B e t r.: Veröffentlichungen über die Gcsamtvcrluste des Deutscheir Heeres und der deutschen Marine. Nachstehende Verordnung ivird hiermit veröffentlicht. Gießen, den 21. Juni 1915. Großherzoglichcs Kreisamt Gießen, vr. Usingcr. XVIII. Armeekorps Stellvertretendes Generalkommando Presse-Abtlg. Nr. 2357. Frankfurt a. M., den 10. Juni 1915. Betr. : Verbot von Veröffentlichimgen icher die Gesamtverluste des deutschen Heeres und der deutschen Marine. Auf Grund des 8 9 b des Gesetzes' über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 bestimme ich folgendes: Es haben Veröfferrtlickrungen über die Gesanitverlustr des deutschen Heeres und der deutschen Marine stattgefunden, die, Ivenn sie auch auf das amtliche, in den Verlustlisten enthaltene Material Bezug nahmen, dock: nicht Anspruch auf Richtigkeit erheben konnten und zum Teil weil übertriebene Zahlen angaben. Derartige Mitteilungen sind geeignet, grundlose Beunruhigung in der Bevölkerung hervorzurufen und mich im Ausland« une richtige Vorstellungen über die deutschen Verluste wachzurufen. Bekanntmachung. Zum Herstellen von Kleinpstaster wird die Kreisstraßc Inheiden — Utphe vom 21. Juni lsd. Js. ah bis auf weiteres für den Verkehr gesperrt. Der Durchgangsverkehr erfolgt über Langsdorf—Betten hausen —Bellersheim—Trais-Horloff. Gießen, den 15. Juni 1915. Großherzoglichcs Krcisamt Gießen. _ vr. Usinger. Bekanntmachung der für die ausgehobenen Lanvsturmpflichtigen geltenden Bestimmungen. 1. Für die ausgehobenen Landsturmpffichtigen gelten vom Tage der Aushebung an die für die Mannschaften der Landwehr lSeewehr) bestehenden Bestimmungen. 2. Die ausgehobenen Landstnrmpslichtigen treten in die Kvn- trvlle der Bezirksfeldwebel des Lauptmcldeamts Gießen, des Melde- amts Alsfeld oder der Bezirkskomvagnie Schotten. Sie sind ver- vffichtet, jede Aufcnthaltsveränderung innerhalb 48 Stunden ihrer Kontrollstelle anznzeigen und sich beim Verziehen in einen anderen Kontrollbezirk bei der dortigen Kontrollstelle innerhalb 48 Stunden anzumelden. Die Meldungen können mündlich oder schriftlich durch den zur Meldung Verpflichteten selbst erfolgen. Bei schriftlichen Meldungen ist Geburtsdatum und -ort, sowie der frühere Wohnort und der Wohnort, sür den die Anmeldung erfolgt, genau anzugebcn. Zuwiderhoichlungcn werden nach den Militärgesetzen bestraft. 3. Die nächsten militärischen Vorgesetzten der ausgehobenen Landsturmvslichtigen sind die Feldwebel des Hauptmeldcamts. des Meldeamts oder der Bezirkskompagnie und der Bczirkskomman- deur, sotvie deren Stellvertreter. Die Mannschaften haben dienstlickten Befehlen ihrer Borgesetzten, öffentlichen Aufforderungen und Gestellungsbefehlen unbedingt Folge zu leisten. Im dienstlichen Verkehr mit den Vorgesetzten sind sic der militärischen Disziplin unterworfen. 4. Bei Anbringung dienstlicher Gesuche und Beschwerden sind die ausgehobenen Landsturmvslichtigen verpflichtet, den vorge- schriebcnen Dienstweg einzuhallen. Gesuche sind an den Bezirks- fcldwebel der Kontrollstelle zu richten, Beschwerden dem Bezirks- kommandeur vorzutragen: richtet sich die Beschwerde gegen dreien, so ist sie bei dem Bezirksadjutanten anzubringen. Die Beschwerde dars erst am folgenden Tage oder nach Verbüßung einer etwa verhängten Strafe erhoben und muß innerhalb einer Frist von 5 Tagen angebracht werden. 5. lieber etwa staltsindende Kor, troll Versammlungen ergeht be- sondcrcr Befehl. 6. Ausgehobene Landsturmpslichtige können ungehindert verreisen, haben jedoch der Kontrollsteile den Antritt der Reise und die Rückkehr zu melden, sobald die Reise länger als 48 Stunden dauert. Bei jeder Abmeldung zur Reise hat der Betreffende-anzugeben, durch welche dritte Person während seiner Abwesenheit etwaige Besehle an ihn befördert werden können. Er bleibt jedoch der Militärbehörde gegenüber allein dafür verantwortlich, daß ihm jeder Befehl richtig zugebt. 7. Ein Uebcrtritt vom ersten zum zuzeiten Aufgebot sowie ein Ausscheiden aus dem Landslurnr stndet bis zur Auslösung des Landsturms nicht statt. 8. Tie vorstehenden Bestimmungen gelten sür die ausgehobenen Landsturmvslichtigen bis zur Auslösung des Landsturms. Großherzogliches Bezirkskonrnrando Gießen. Naumann, Obcrstleutnant und Bezirkskonrmandeur. Bekanntmachung. Tie von uns unterm 11. l. Mts. anaeordnete Sperr« der Wetzsteingassc wird hiermit wieder aufgehoben. Gießen, den 21. Juni 1915. Grvßherzogliches Pvlizeiamt Gießen. Hcmmerde. XVIII. Armeckorvs. Sleflvertretcndes Generalkommando. ' Mt. II c/B Tgb.-Nr 2786. Frankfurt (Main), den 16. Juni 1915. Betr.: Quecksilberbesckstagnahmc. Gemäß K. M., KRA M. 605/5. 15. werden die bestehenden Bcsckstagnahmen von Quecksilber im diesseitigen Kvrpsbezirk aufgehoben. Ter Kommandierende General: Freiherr von Gall, General der Infanterie. Rotationsdruck der Brühl 'scheu Univ.-Buch» und Eleindruckeret. R- Laug«, Gießen.