Kreisblatt für den Kreis Gießen. Nr. 52 18. xViini 1915 Bekanntmachung. Bclr : Ausfuhrverbote. Die nachstehende Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers wird hiermit veröffentlicht. Gießen, den 16. Juni 1915. Großherzogliches Kreisamt Gießen, vr. Usinger. Bekanntmachung. Ans Grund des ij 2 der Kaiserliche,, Verordnungen vom 81. Juli 1914, betreitend das Verbot 1. der Ausfuhr und Durchfuhr von Waffen, Munition, Pulver usw., 2. der Ausfuhr und Durchfuhr von Rohstoffen, die bei der Herstellung und dem Betriebe von Gegenständen des Kriegsbedarfs zur Verwendung gelangen, 3. der Ausfuhr von Bervfleguiigs-, Streu- und Futtermitteln, p der Ausfuhr von Kraftfahrzeugen und von Mineralrobölen, Steinkohlenteer und allen ans diesen hergestellten Oeleni, 5. der Ausfuhr und Durchfuhr von Verband- und Arzneimitteln ufw., 6. der Ausfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen, ,7. der Ausfuhr und Durchfuhr von Etsenbahnniaterial aller Art, von Telegraphen- und Fernsprechgerät Usw., bringe jäh nachstehendes zur öffentlichen Kenntnis! Es wird verboten die Ausfuhr »lnd Durchfuhr von: 1. Kautschuk, Guttapercha und 'Valuta, roh oder gereinigt! Oel- kautschuk und anderen Kautschukcrsahstoffen der Nr. 98 des Zolltarifs mit Einschluß der Abfälle und der abgenutzten Stücke von Waren aus diesen Stoffen, 2 . Kautschuk- Und Guttapercha kitten, 8. Kautschuköl, 4. sämtlichen Kautschukwaren des siebenten Abschnitts (Num mcrn 570—586) des Zolltarifs, 6. Kinderspielzeug aus Kautschuk, 6. allen übrigen Aaren in wesentlicher Verbindung mit Kaut-, schul mit Ausnahme der im fünften Abschnitt, Unterabschnitt H des Zolltarifs, namentlich in Nr. 522, ausgeführten, soweit sie nicht wie Mäntel und Umhänge bereits als Seeresausrüstungsgegenstände verboten sind. Berlin, den 8. Juni 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. Lesseiitliche Warnung. Betr.i Benvendung von Kartosselpülve zur Brotbereitung. Es ist in letzter Zeit mehrfach von Händlern versucht wordengetrocknete Kartoffelvülpe als einen den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Ersatzstoff für Getreidemehl mit den, Vorgehen in den Verkehr zu bringen daß das Erzeugnis den Kartoffenslocken gleich- tverttg >ei. Diese Angabe ist irreführend! Kartoffelpülpe ist vielmehr der 5a der Herstellung von Kartoffelstärke verbleibende Ab- 'all - der in keiner Weise als Ersatzstoff für Gelreidemehl an- zesehen ,verden kann. Wenn Kartoffelpülpe auch, der Kartoffel ent- üamwt, so benetzt sie doch fast nur aus deii Stoffen, die neben der kür die Brotbereitung wertvollen Stärke in der Kartoffel Vorhänden sind! insbesondere find di- die Kartofielknollen allseitig durch- .r«h«nde„ Fasern sowie Kartosselschalcn in zerkleinertem Zustand dann enthalten. äre Kohlehydrate der Kartoffelpülpe find solche, ktzk lltr den Menschen nur schwer »der überhaupt nicht verdaulich dieser «unassiing Nrmmt auch das Urteil des Direktors »r Berluchsanstalt für GetreideverarlKitung in Berlin, vr M. P ubecein, aut das in den Eingaben an das Gesundheit^ KiL^S^Itz^LeM "ie Zeitschrift „Ter Not- die auch fernerhin Verbraucher durch der Sandler über Eigenschaften imd .ü/iauicht werden, warnen wir hiermit vor dem Aiikaus der Kaitosfelpulpe zur Brotbereituna Gießen, den 14 Juni 1915. Grobherzogliches Kreisamt Gießen. _ Nr. Usinger. _ ® e t r.: Sicherstellung des Heubedarfs der Heeresverwaltung. «n die Grohh. Bürgermeistercie» der Landgemeinde» ^ des Kreises. wachen tmederholt darauf aufmerksam, daß die Schwieria- k»llm. die sich bisher bei der Beschaffung der für die H^resver- LKM. "wrderllchen Senn,engen ergeben haben, es dringend -r- w^erlrch machen,^»wgsichn große Vorräte aus ber neuen Ernte U?" Mckitärbelwrde zu erwerben oder sicherznstellen. -vic Königlichen Intendanturen werden daher in weitem bm l&i. « während der Erntezeit unmittelbar von käneÄ be 2lL c " AM die Proviantämter tverdei, keine -Atchc und Arbert scheuen, alt» an gebotenen branchbatcn — selbst kleinere» — Mengen von Heu anzitnehmen, soweit sich überhaupt nur deren Erwerbung verlohnt. .Zur Streckung der zu erwartenden Heumengen ist auch Laubheu im ivcitgehendsten Umfange zu beschaffen. Sowohl im wirtschaftlichen Interesse, ivic auch zur Vermeidung von späteren Beschaffungsschwierigkeiten erscheint es außerdeni erforderlich, möglichst zeitig die Eriocrbnng solcher Heuvorräte ins Auge zu fassen, deren Ucbersührung zu den Proviantämtern zunächst nicht angängig ist. Es kommen hierbei diejenigen Hcumcngen in Betracht, die erfahrungsgemäß sonst seitens der Händler von größeren Besitzungen und ans heureichen Gegenden ernwrben und in den Verkehr gebracht loerdcn. Derartige Bestände können vorläufig in den Händen der Besitzer verbleiben. Letztere weiden sich aber bereit finden lassen, einen An- I pruch daraus der Heeresverwaltung einzuräumen, ivenn ihnen osvrl ein Angeld gezahlt und die Restzahlung bei der 'Abnahme ,es Heus in 'Aussicht gestellt wirb. Nötige Vorsicht ist hierbei jedoch geboten. Das Angeld wird sich daher zunächst innerhalb der Hälfte des Wertes der Ware zu halten haben. Es kann nach- ttäglich bis auf drcivicrtel erhöht werden, wenn die Abnahme des Heus ausnahmsweise sich, lange verzögert. Als Bedingung wird allgemein zu gelten haben, daß die Besitzer für sichere Lagerung einstehen und Sicherheit stellen zur etwa erforderlich werdenden Schadloshaltung des Rcichsmilitärsiskus. Eine derartige Sicherheit erscheint ohne weiteres gegeben, wenn die Vereinbarungen mit Gemeinde- und sonstigen Behörden getroffen werden. Für die Bezahlung des Heus ist das bei der Abnahme ermittelt« Gewicht sowie der Preis am Tage des Bertragsfchlusfes zu- S runde zu legen. Als Entschädigung für die Aufbewahrung, den lbgang usw. können bis zu 1,50 Mark für die Tonne und den Monat zugebilligt werden. Diese Vergütung rechnet von dem Tage der Einlagerung des Heus seitens d«s Besitzers bis zum Abruf durch das Proviantamt und ist bei der Restzahlung zu verrechnen. Wir nehmen im übrigen Bezug auf unsere übergcdruckte Verfügung vom, 8. l. Mts. und heaustragen Sie, den landwirtschaftlichen Interessenten in der Ihnen geeignet erscheinenden Weise von dent Inhalt gegenwärtiger Verfügung Kenntnis zu geben und dahin aus sie einzuwirken, daß die Henaennnnung nach Krästen gefördert und die Beschaffung der Heeresverwaltung durch reichliche Angebote möglichst unterstützt wird. Zur Streckung der Vorräte von Wiesenheu wäre es sehr erwünscht, wenn auch von den Landwirten auf die Beschaffung von anderweit Heu, z. B. von Laubheu. zur eigenen späteren Verwendung sowie auch zuin Verkauf an die Heeresverwaltung rechtzeitig! Bedacht genommen würde. Sie wollen in diesem Sinne wirken und sich di« Förderung dieser Sache besonders angelegen sein lassen. ""eben, den 14. Juni 1915. Grobherzogliches Kreisamt Gießen, vr. Usinger, Betr.: Tic Erhebung der Erntefläche,, Anfang Juli 1915, An den Oberbürgermeister der Stadt Gießen und an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises, ß 1. Nack Bundesratsbeschlutz sollen in der Zeit vom 1. bis 4. Juli ds. Js. die Ernteflichen beim feldmäßigen Anbau nachstehender Feldfrüchte durch Befragen ber einzelnen Betriebsleiter oder ihrer Stellvertreter ermittelt werde»! Winter- und Somniettoeizeit, Spelz, einschließlich Emer und Einkorn. Winter- und Sommerroggen. Gerste tWinter- und Sommergerste), Menggetreide, Mtschfrucht, Hafer und Kartoffeln. Kartoffeln in Bärten usw. blerben mtfjcr Betracht, 8 2 . . S le .Erhebung "folgt gemarkungsweise. unter Leitung der Grvßh. Bürgermeistereien (Oberbürgermeister, Bürgermeister) -Diese haben die erforderlichen Zählbezirke zu bilden und Zähler dafür zu bessimmen. Der Erfolg dieser wichtigen Aufnahm«, hidigt davon ab, daß tüchsige Zähler gewonnen iverden. Das Grvßh. Ministerium des Innern hat deshalb angeordnet, daß me Lehrer und Beaniten, deren Befreiung vom Tienstt an •" Aufnähmetagen Möglich ist. sich den Gemeindebehörden zur urchsührung dieser vaterländischen Aufgabe zur Verfügung stellen, int Vergütung wird von Staats wegen nicht gelüftet. 8 9. Für die Erhebung sind folgende Vordrucke bestimmt! i?) £ e fi“8IItftt nebst Fragebogen und b) der Gemcindebogen. Die Erhebung erfolgt von Haus zu .Haus und innerhalb jedes Hanfes von Haushalttmg zu tzanshalttmg mittelst Zähllistrn. Das ErgebmS ist von den Zählern unmittelbar in diese einzutragen Fragebogen werden an Landwirt« nur dann abgegeben, wenn der Zähler dt« Angaben nicht unmittelbar erhalten kann. 8 Die Grvßh. Bürgermeisterei (Oberbürgermeister, Büraermeister) ober die beauftragten Personen sind befugt, zur Ermittlung richtiger Angaben über die Ernteflächen die Grundstücke der zur Angabe Verpflickteten zu betreten und Messungen vorzunchmen, auch hinsichtlich der Grosze der landwirtschaftlichen Güter oder einzelner Grundstücke Auskunft von den Gerichts- oder Steuerbehörden einzuholen, 8 5, Betriebsinhaber oder ihre Stellvertreter, die vorsätzlich die Angaben, zu denen sie auf Grund dieser Verordnung und der Ausführungsbestimmungen verpslichtet sind, nicht oder nnsscritlich unrichtig oder unvollständig machen, werden mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft, Betriebsinhaber oder ihre Stellvertreter, die sahr - lässig die Angaben nicht oder unrichtig oder unvollständig machen, werden mit Geldstrafe bis zu drcitauseich Mark oder im unvermögensfalle mit Gefängnis^ bis zu sechs Monaten bestraft Tie Grvszh, Zentralstelle ftir die Landcsstatistik in Darmstadt wird Ihnen die nötigen Zählt«viere unmittelbar zuseudeir. Wenn bis zum 2 5. Juni die Zählvapicre bei der Großh, Bürgermeisterei noch nicht eingetrvffen sind, so ist die Zentralstelle sofort zu benachrichtigen: Fernsprechnummcr 232. Genügt die Anzahl der Vordrucke nicht, so ist sofort der Mehrbedarf bei der Zentralstelle anzusordcrn, Anfragen bezüglich der Zählung sind ebenfalls dahin zu richten. Damit die überaus wichtige Zählung richtig vorgeiwmmen Wird, loollen Sie ftcf) mit den einzelnen Bestimmungen, die de» Zäblpapieren ausgedruckt sind, ge,mit vertraut machen und die Zähler gut belehren, 8 7. Die abgeschlossenen Zähllisten und Gemeindebogen sind spätestens bis zum 15, Juli ds, Js, an die Großh, Zentralstelle für di« Landesslatistik in Darnisladt einzuscnden. Der Termin darf unter keinen Umständen überschritten, werden, Gießen, den 17, Juni 1915, Großherzogliches Kreisamt Gießen, vr, U s i n g e r. Bekanntmachung. Wegen Vornahme von Walzarbeitcn wird die Kreisstraße Lich —Hattenrod vom 16, d, Mts, ab bis auf weiteres für jeden Fuhrwerks- und Automobilverkehr gesperrt. Der Verkehr wird über Burkhardsfelden oder Harbach— Ettingshausen umgclcitet, Gießen, den 15, Juni 1915, Großherzogliches Kreisamt Gießen. Or, U s i n g e r. Bekanntmachung. Betr,: Die Einsendung der Waisenbüchsengelder, In den Gemeinden des Kreises Gießen sind in der Zeit vom 1, Februar 1911 bis dahin 1915 die nachverzcichneten Beträge für die Landeswaisenkasse cingegangen, Gießen, den 14. Juni 1915, Großherzogliches Kreisamt Gießen, I, B,: Hechler. > Wniftnbiichscngcldcr 1915. Gemeinde Albach 3,30 Mk., Gemeinde Allendorf a. d, Lahn 2 Mk , Gemeinde Allendorf a d. Lda, 0,67 Mk,, Gemeinde Annerod 3,10 Mk,, Gemeinde Bellersheim 3 Mk, Gemeinde Beltershain 1,10 Mk,, Gemeinde Bersrod 8,13 Mk„ Gemeind« Betten- yause» 2,40 Mk,, Gemeinde Beuern 3 Mk, Gemeinde BirNar 0,50 Mk, Gemeind« Burkhardsseldeu 2 Mk, Gemeinde Dau- bringen 0,59 Mk, Gemeinde Dvrs-Gttl 0,80 Mk, Gemeinde Eberstadt m, Arnsburg 0,25 Mk, Gemeinde Ettingshausen 1,65 Mark, Gemeinde Garbenteich 1 Mk,, Gemeinde Geilshausen 3 Mk, Gemeinde Gießen 210,64 Mk, Gemeinde Göbelnrod 4,76 Mk ’ Gemeinde Grvßen-Buseck 15 Mk, Gemeinde Große,l-Liuden 6,19 Mark, Gemeinde Grünbcrg 30,01 Mk,, Gemeinde Grüningen 5,10 Mark Gemeinde krarbach 1,27 Mk, Gemeinde Hatlenrvd 3,60 Mk,, Gemeinde Hansen 1 Mk,, Genieinde Heuchelheim 4,33Mk .Gemeinde Holzheim 1,20 Mk,, Gemeinde Hungen 6,54 Mk, Gemeinde Inheiden 5,99 Mk, Gemeinde Kesselbach 2 Mk, Gemeind« Kl,-Linden 14,53 Mk, Gemeinde Langd 5,90 Mk,, Geineinde Lang-GönS 1,75 Mk,, Geineinde Langsdorf 6 Mk,, Gemeinde Lanter 0,65 Mk,, Gemeinde Leihgestern 8,80 Mk, Gemeinde Lieh mit Hof Albach, Colnhausen nnd Mühlsachsen 4,87 Mk, Gemeinde Lindenstnith 4,jL Mk, Gemeinde Lollar 1,21 Mk,, Gemeinde Londorf 0,53 Mk, Gemeinde Lumda 0,30 Mk, Gemeinde Mainzlar 2,60 Mk., Gemeinde Münster' 2,08 Mk, Genieinde M»Ichenheim mit Hos-Güll 0,20 Mk , Gemeinde Niedcr-Bessinaen 2 Mk,, Gemeinde Nonne,i- roth 0,40 Mk, Gemeinde Ober-Hörgern 3,60 Mk,, Gemeinde Odcnhausen mit 'Appenborn 2,47 Mk, Gemeinde Oppenrod 1 Mk, Gemeinde Quectbvrn 1,11 Mk, Gemeinde Rabertshausen mit Ringelshausen 4,52 Mk, Gemeinde Reinhardshain 4,45 Mk, Gemeinde Reiskirchen 1 Mk, Gemeinde Rodheim mit Hof Graß 3,08 Mk , Gemeinde Rödgen 2,00 Mk., Gemeinde Röthges 0,75 Mark, Gemeinde Rüddingshausen 0,82 Mk, Gemeinde Ruttershausen mit Kirchberg 0,85 Mk,, Gemeinde Saasen mit Bollnbach, Veitsberg nnd Wirberg 3,60 Mk, Gemeind« Stangenrod 2,30 Mk. Gemeinde Staufenberg nnt Frtedelhansen 1,57 Mk, Gcmcinde Steinbach 6,62 Mk, Gemeinde Steinheim 5,70 Mk, Gemeinde Trais-Horloff 1,13 Mk, Gemeinde Treis a, d, Lda, 2,96 Mk„ Gemeind« Trohe 0,70 Mk, Gemeinde Utphe 5,64 Mk, Genieinde Villingen 1,04 Mk , Gemeinde Watzenborn niit Steinberg l0,5O Mark, Genreinde Weickartshain 1 Mk, Gemeinde Wieseck 3 Mk. — Zusammen 462,47 Mk, Bekanntmachung. Betr,: Ausfuhrverbote: hier Gcmüsraussuhr, Tie Ausfuhr von Irischem «emüft, das schnellem Verde r den ausgcsetzl ist und das in einer für den inländischen Bedarf übergroßen Menge hervorgebracht oder von, Ausland ein- geführt loird, kann gestattet werden. Diesbezügliche Anträge sind mit Begründung bei ua, einzureichen: direkte Gesuche an das Rcichsamt des Innern sind zwecklos, Gießen, den 16, Juni 1915, Großherzogliches Kreisamt Gießen, I, V,: H e m m, r d e. Bekanntmachung der für die ausgehobenen Landsturmpflichtigen geltenden Bestimmungen, 1. Für die ausgehobenen Landsturmpflichtigen gelten vom Tage der Aushebung an die für die Mannschaften der Landwehr lSecwehr) bestehenden Bestimmungen, 2 . Die auSgehobenen Landsturmpflichtigen treten in die Stirn» trolle der Bezirksfeldwebel des bauptmeldeamts Gießen, des Meld«>- amts Alsfeld oder der Bezirkekvmpaguie Schotten. Sie sind verpflichtet, jede Ansenthaltsverändcrung innerhalb 48 Stunden ihrer Kontrollstelle anzuzeigen und sich beim Verziehen in einen ander«, Kvntrvllbezirk bei der dortigen Kontrollstelle innerhalb 48 Stunden anzumeldcn. Die Meldunaen können mündlich oder schriftlich durch den zur Meldung Verpflichteten selbst erfolgen. Bei schrift» lickien Meldungen ist Geburtsdatum und -ort, sowie der frühere Wohnort und der Wohnort, sür den die Anmeldung erfolgt, genau an^ugeben. Zuwiderhandlungen werden nach den Militärgesetzen 8, Die nächsten militärischen Vorgesetzten der ausgehobcnen Landsturmpflichtigen sind die Feldwebel de» vauptmeldeamts, de« Meldeamts oder der Bezirkskompagnie und der Bezirkskomman- deur, sowie deren Stellvertreter, Die Mannsrwifleii haben dienstlichen Befehlen ihrer Borgesctzten, öffentlichen Aufforderungen und Gestellungsbefehlen unbedingt Folg« zu leisten Im dienstlichen Verkehr mit den Vorgesetzten sind sie der militärischen Disziplin unterworfen, 4, Bei Anbringung dienstlicher Gesuche urch Beschtverde» sind die ausgehobenen Landsturmpflichtigen verpflichtet, den vor geschriebenen Dienstweg cinzuhaltcn Gesuche sind an den Bezirks- feldwebel der Kontrollstelle zu richten, Beschwerden dem Bezirks- h-mniandcur vorzutragen: richtet sich die Beschwerde gegen diesen, so ist sie bei dem Bezirksadjutanten anzuiringen. Die B» schwerdc darf erst am folgenden Tage oder nach Verbüßung einer etwa verhängten Straft erhoben noch muß innerhalb einer Fritz von 5 Tagen angebracht werden, 5, lieber etwa stattfindende KontrvllversamMlungen ergebt besonderer Befehl, 6, Ausgehvbenc Landsturmpflichtige können ungehindert verreisen, haben jedoch der Kontrollstelle den Antritt der Reift und die Rückkehr zu melden, sobald die Reise länger als 48 Sttmden dauert Bei jcker Abmeldung zur Reise hat der Betreffende auzu- geben, durch welche dritte Person während feiner Abwesenheit etwaige Befehle an ihn befördert werden können. Er bleibt jedoch der Militärbehörde gegenüber allein dafür Veronttvvrtlich daß ihm jeder Befehl richtig zugeht, 7, Ein Uebcrtrilt vom ersten »um »wetten Aufgebot sowie ein Ausscheiden aus dem Landsturm findet bis zur Auflösung des Land- stnrnis nicht statt. 8, Die vorstehenden Bestimmungen gelten sür die au«grdohenen Landsturnipftichttgen bis zur Auslösung des Landsturm«, Großherzogliches BezirkSkommando Gießen. Naumann, Oberstleutnant und Bezirkskommandeur, Bekanntmachung. Betr,: Sonntagsruhe in den Apotheken, Am Sonntag, den 20, l, Mts, von nachmittags 3 Uhr bis Montag, den 21, l, Rdtse früh ist, die En'gelapothekc ge-> öffnet. Gießen, den 16. Juni 1915. Großherzogliches Polizeiamt Gießen, b c m m c r d c. Rotationsdruck der Brühl'scheu Unw.-Buch» und Sleindruckerei. R. Laag«, Gießen,