Ureisblatt für den Ureis Gießen. tO____8, Juni1915 Bekanntmachung wegen Ergänzung der Verordnung, betreffend Verkehr mit Zucker, Vorn 27. Mai 1915. Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usio. vom 4. August 1914 (Reichs-Gcsctzbl. S. 327) nachstehende Ergänzung der Verordnung, betreffend Verkehr mit Zucker, vom 12, Februar 1915 (Reichs-Gesetztst. S. 75) beschlossen: Im § 3 ist deni Wsatz 1 anzufügen: Massgebend für den Preis ist der von dcnr Reichskanzler oder der Verteilungsstcllc festgesetzte Zeitpunkt der Lieferung (§ 6). Für Rohzucker, der über 50 Huuderttcilc des Kontingents <§ 1) hinaus zu liefen^ ist, beträgt der Preis 11,25 Mark. Im § 4 ist dem Wsatz 1 mrzusügen: Für Lieferung im Juni 1915 darf der Preis um 0,40 MI., für Lieferung im Juli 1915 um 0,80 Mk., für Lieferung im August 1915 um 1,20 Mk. über die für Lieferung im Mai 1915 geltenden Preise erhöht Iverden. Maßgebend für den Preis ist der Zeitpunkt, in dein vereinbarungsgemäß zu liefern ist. f Berlin, den 27. Mai 1915. Der Stellvertreter des Rciehskanzlers: Delbrück. Bekanntmachung betreffend die Menge des zum steuerpflichtigen Inland-Verbrauch abzulassenden Zuckers. Vom 27. Mai 1915. Ter Bundesrat hat beschlossen: Für die Zeit nach dem 31. Mai 1915 werden weitere 15 Hun- derttcile des nach 8 1 Wsatz 2 der Verordnung, betrcffcird Verkehr mit Zucker, vom 12. Februar 1915 (Rcichs-Gesetzbl. S. 75) festgesetzten Kontingents zum steuerpflichtigen Jnlandsvcrbrauch abgelassen. Berlin, den 27. Mai 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers: Delbrück. Bekanntmachung über Berbrauchszncker. Vom 27. Mai 1915. Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gcsctzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 8 1. Wer Verbrauchszuckcr mit Beginn des 1. Juni 1915 ich Gewahrsam hat, ist verpflichtet, die vorhandenen Mengen getrennt nach Arten und Eigentümrnl unter Nennung der Eigentümer der Zentral-Einkauss-Gesellschaft m. b. &. in Berlin anzuzeigen. Zu diesem Zwecke haben die Berechtigten, deren Zucker in srcmdnn Gewahrsam liegt, den Lagerhaltern nach denr 1. Juni 1915 un^ verzüglich die ihnen zustehcndcn Mengen anzuzeigeu. Tic Anzeigen an die Zentral-Einkauss-Gesellschaft m. b. H. sind bis zum 10. Juni 1915 abznsenden. Anzeigen über Mengen, die sich mit Beginn des 1. Juni 1915 auf deni Transporte befinden, sind unverzüglich nach deni Empfange von deni Enipfängcr zu erstatten. Tic Anzeigepslickst erstreckt sich nickt 1. auf Mengen, die im Eigenttimr des Reichs, eines Bundesstaats oder Elsaß-Lothringen, insbesondere im Eigcntume der Heeresverwaltungen oder der Marineverwaltung sowie int Eigentum eines Kommünalvcrbandes stehen, 2. auf Mengen, die insgesamt weniger als 60 Doppelzentner betragen. Geht der Gewahrsam an den angezeigten Mengen nach dem 81. Mai 1915 aus einen anderen über, so hat der nach Absatz 1 Sah 1 Anzeigepflichtige der Zentral-Einkauss-Gesellschaft m. b. H. den Verbleib der Mengen anzuzeigen. Wer nach dem 31. Mai 1915 Eigentum an Verbrauchszucker erwirbt, hat unverzüglich der Zcn- tral-Einkaufs-GcseNschaft m. b. H. anzuzeigen, welche.Mengen und von wem er sie erworben hat und wo die erworbenen Mengen lagern; der Anzeige bedarf es nicht, wenn die erworbenen Mengen zusammen mit den bereits im Eigentume des Erwerbers stehenden 50 Doppelzentner nicht erreichen. Der Reichskanzler kann Wiederholungen der Anzeige anordnen und dabei bestimmen, daß auch kleinere Mengen anzuzeigcn sind. 6 2. Wer mit Verbrauchszucker handelt oder ihn im Betriebe seines Gewerbes hcrstellt oder ihn sonst im Besitze bat, hat ihn der Zentral-Einkauss-Gesellschaft m. b. H. aus 'Aufforderung käuflich zu überlassen. Die Aufforderung hat die Wirkung, daß Berändeningen an den von ihr betrosfenen Mengen und rcchtsgeschästliche Versügun- i ltn darüber verboten sind, soweit nicht die Zen«ral-Einkauss-Ge- ellschaft m. b. H. zustimmt. Den rechtsgeschästlichen Verfügungen lehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung pdxr Arrestvollziehung erfolgen,, Der Aufgesorderte hat für Aufbewahrung und pflegliche Behandlung zu sorgen: er hat der Zen- tral-Einkaufs-Gcsellschast m. b. £>. auf Erfordern Auskunst zu geben und Muster der einzelnen Zuckermengen sowie Auslieserungs- Mcine zu übersenden, auch ihren Vertretern die Besichtigung der Mengen zu gestatten. Die Zentral-Einkauss-Gesellschaft m. b. Ö. hat dem Aufge- sorderten binnen zwei Wochen nach Erlaß der Aufforderung zu ernten, welche Mengen sie käuflich übernehmen will. Mit dem Ablaut der Frist erlischt die Wirkung der Aufforderung, soweit die Ueberlalsuiig nicht verlangt ist. Diese Vorschriften gelten nicht sür Mengen, die der Anzeige- Pflicht nach § 1 nicht unterliegen. ? 2fle Zentral-Einkauss-Gesellschaft ml b. H. hat für die von ihr übernommenen Mengen dem Verkäufer einen angemessenen: Uebernahmepreis zu zahlen. Sie darf, weirn eilte Verbrauchs- zuckcriabrik Verkäufer ist, keinen höheren Preis als den im 8 4 der Verordnung, betreffend Verkehr mit Zucker, vom 12. Februar 1915 iReichs-lstesctzbl. S. 75) vorgeseltenen Preis bezahlen: ist der Verkäufer nicht eine Verbraucktszuckerfabrik, so darf außer dem für die am frachtgünstigstcn gelegene Berbrauchszuckerfabrik geltenden Höchstpreis eine Vergütung sür die Transportkosten und ein angemessener Zuschlag gezahlt werden. Maßgebend für die Preisberechnung ist der Zeitpunkt des Ergehens der Ausforderuug. Für die Aufbewahrung ist vom Zeitpunkt der Uebernahmc- erklärung (8 2 Abs. 3) an eine angemessene Vergütung zu entrichten, deren Höhe die höhere Verwaltungsbehörde des Aufbewahrungsortes endgültig festsetzt. . ..Reichskanzler kann die Zuschläge, die 5 vom Hundert des Höchttpreiics nicht übersteigen dürfen, und die weiteren Bedingungen der Ueberlassung scstsetzen. § 4. Erfolgt die Ueberlassung nicht freiwillig, so wird das Eigentum aut Antrag der Zentral-Einkauss-Gesellschaft in. b. H. durch die z,„tändigc Behörde auf die Zcntral-Einkauss-Gesellschast m. b. H. oder die von ihr in dem Antrag bezeichnete Person übertragen. Die Anordnung ist an den Besitzer der Mengen zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnimg dem Besitzer zugeht. 8 5. Kommt zwischen den Beteiligten eine Einigung über den Preis nicht zustande, so wird er von der höheren Verwaltungsbehörde des Lagerungsortes endgültig festgesetzt. Diese entscheidet lerner endgültig über alle Streitigkeiten, die sich zwiscl>eii den Beteiligten aus der Auftordcrung zur Ueberlassung und aus der Ueberlassung ergeben. 8 6. Tic Zentral-Einkauss-Gesellschaft m. b. H. darf über den Verbrat,chszuckcr nur nach näliercr Bestimmung des Reichskanzlers verfügen. 8 7. Ter Reichskanzler kann von den Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen gestatten. 8 8. Die Landcszentralbehörde erläßt die Bestinimungcn zur Ausführung dieser Verordnung. Sic besttmmt, wer als höhere Verwaltungsbehörde und als zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung anzuschcn ist. 8 9. Mit Gefängnis bis zu sechs Dbonatcn oder mit Geldstrafe bis zu sünszchntauseird Mark wird besttast: 1. wer die im 8 1 vorgeschriebencn Anzeigen nicht erstattet oder wer wissentlich unrichtige oder unvollständig« Angaben macht; 2. wer unbefugt Mengen, die von einer Aufforderung nach 8 .2 Absatz I betroffen sind, beiseite schasst, beschädigt, zerstört oder verbraucht: 3. wer einer Verpflichtung nach 8 2 Wsatz 2 Satz 3 zuwidcr- handelt: 4. Iver den nach 8 8 erlassenen dlusführungsbcstimmungcn zuwiderhandelt, 8 10. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außcrkraft- tretens. Berlin, den 27. Mai 1915. Ter Stellvertreter des Reichskanzlers. _ Delbrück. _»_ Bekanntmachung wegen Ergänzung der Bekanntmachung über znckcrhalttge Futtermittel. Vom 27. Mai 1915. Der Bundesrat hat ans Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächttgung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahnicn usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gcsctzbl. S. 3271 beschlossen, die Be- kanulinachung über zuckerhaltige Futternlittel vom 12. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 781 wie folgt zu ändern: I. Absatz 2 des 8 3 erhält folgende Fassung t Die Dezugsvcrcinigiing ist verpflichte!) die am 31. Mai 1915 voihandenen Mengen fertiger zuckerhaltiger FuttermUtel (Ws. 1), b'Vi'ii llfb r(amui!i sie ivvlaiuit I>at, auf 'JCutra.i der zur lieber- lanäing Verpflichteten bi? spätestens zum 15. Juli >915 zu übernehmen. Der Antrag aus llebernahme must der Bezugsvereini- gnng in der Zeit vom 1. bis 15. Juni 1915 unter genauer Angabe der Menne und Art durch eingeschriebenen Brief zugcstellt iverden In diesem Falle ist den, zur ilcberlassung Verpflichteten inr die Lagerkosten nnd di' Versicherung für die Zeit nach dem 81. Mai 1915 bis zur Hebern«lime eine Vergütung von 3 Pfennig hiv se 50 Kilogramm nnd jeden angesangencn Monat zu zah- len. Wird der Nachweis erbracht, dast die tatsächlichen Kosten l,öl>er sind, so wird dieser Betrag vergütet. Ter Preis ist mit 1 vom Hundeil über den jeweiligen Neichsbankdiskont für die Zeit vom 15. Juni 1915 bis zur Bezahlung zu verzinsen. Tic Bcrsand- versügnng must dem zur Ueberlchsung Verpflichteten so rechtzeitig zngestellt sein, dast er in der Lage ist, sein Lager bis zum 15. Juli 1915 zu räumen. II. Hinter 8 3 ist folgender neuer 8 3a ei»,»fügen: Soweit nicht der Fall des 8 3 Absag 2 vorliegt, ist die Be- zugsvereiniguug verpflichtet, die Menge», deren fäiitlidK lieber» lassung sic verlangt >88 2 und 3>, spätestens bis zum 30. November 1915 einschlicstlich zu übernehmen Tie zur llebcrlassung Verpflichteten >88 2 und 3> haben auf Verlangen der Bezugsvereinigung die Mengen, die diese von ihnen übernommen hat, zu venoahren uich gegen FeuerSgcsahr zu vcr- sichcru: sic können die Mengen nngctrennt von den ihnen verbleibenden Mengen ausbewahre», wenn die gesonderte Aufbcwah- rnng nur mit nnverhältnismästigen Aufwendungen nwglich ist. Fair die Verwahrung und Versicherung erhalten sie bei Zucker und Zuckerst,rter 3 Pfennig, bei Melasse 2 Pfennig für je 50 Kilo- granin, und irden angesangencn Monat. Wird der Nachweis erbracht, dast die tatsächlichen Kosten höher sind, so wird dieser Betrag vergütet. Als llebernahme im Sinne des Absatz 1 gilt auch die Erteilung des Berwahrungsaustrags (Satz 1). III. § 5 Sah 1 erhält folgende Fassung: Tie Bezugsvcreinigung hat dem Verkäufer für die von ihr übernommene Ware binnen 11 Tagen nach der llebernahme (88 3 nnd 3a> einen angemessenen Preis zu zahlen: im Falle des 8 3 must indessen die Zahlung spätestens bis zum 15. Juli 1915 erfolgen. IV. Hinter 8 5 ist folgender neuer 8 5s eiuzusügen: Soweit nicht der Fall des 8 3 Absatz 2 vorliegt, erhöhen sich die Preise für Waren, welche am 1. Juni 1915 von der Bezugsvereinigung noch nicht übernommen sind, stir jeden angcsangenen Kalendennonat, um den die llebernahme später erfolgt, bei Roh- melasic um 5 Pfennig, in, übrigen um 10 Pfennig stir je 50 Kilogramm. Mastgebcnd für die Berechnung ist der Zeitpunkt, an dem der Berfand- oder Verwahrungsanitrag deni Verpflichteten zugegangen ist. V. Im 8 6 ist hinter Satz 1 einzufügen: Für Waren, die nach dem 20. Mai 1915 bestellt werden, erhöht fich der zugrunde zu legende Preis für je 50 Klogramm und jeden angesangencn Monat um 10 Pfennig, wobei die Monats- stist vom 20. Tage des einen zum 19. Tage des nächsten Kalcnder- monats zu berechnen ist: mastgebend für die Berechnung ist der Monat, in dem die Ware nach dem Inhalt der Bestellung zu liefern ist. VI. 8 9 Nr. 2 erhält folgende Fassung: wer der Verpflichtung zur Lieferung oder Ueberlassung (88 2,8) oder zur Anzeige <8 4) nicht nachkommt. Berlin, den 27. Mai 1915. Ter Stellvertreter des Reichskanzlers. _ Telbrü cf. _ Bekanntmachung über Verbrauchszucker. Vom 31. Mai 1915. Im Sinne der Verordnung des Bundcsrats über Verbrauchszucker rom 27. Mai 1915 (RGBl. S. 308) ist als höhere Verwaltungsbehörde der Kreisausschust und als zuständige Behörde bas Kreisamt desjenigen Kreises anzuschen, in dem die Ware lagert. Tarmstadt, den 31. Mai 1915. Großheizogliches Ministerium des Innern. I. V.: Schl ie p hake. _ Bekanntmachung Betr.: Ausfuhrverbote. Die nachstehenden Bekanntmachungen des Stellvertreters des Reichskanzlers vom 28. und 29. Mai d.J. toerden hiermit veröffentlicht. Gießen, den 5. Juni 1915. Großhcrzogliches Kreisamt Gießen. vr. U s i n g e r. * Bekanntmachung. Aus Grund des 8 2 der Kaiserlichen Verordnungen vom 31 . Juli 1914, betreffend das Verbot 1. der Ausfuhr und Durchfuhr von Waffen, Munition, Pulver usw., 2. der Ausfuhr und Durchfuhr von Rohstoffen, die bei der Herstellung nnd dem Betriebe von Gegenständen des Kriegsbedarfs zur Verwendung gelangen, 3. die Ausfuhr von Kraftfahrzeuge» und van Mincralrohölen, Steinkohlentccr und allen aus diesen hergestellten Oelcn, bring« ich nachstehendes zur öffentlichen Kenntnis: I. Es wird verboten die Ausfuhr und Dnrch- snhr von: Konservengläsern aller Art: Bandeisen (Bandstahl) kalt geivalzt oder gezogen, auch mit glatter, glänzender oder fviegelndcr Obersläch, der Nummern 798 nnd 799 des Zolltarifs: Quadratcisen: ausgcbrauchte Gasreinignngsinasse. II. Aufgehoben wird das Verbot d e r A n s s u h r u n b D n r ch fuhr von Röhren und Röhrenformslücken ans nicht schmiedbareni Gust der Nummern 778 und 779 des Zolltarifs. Berlin, den 28. Mai 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. Bekanntmachung. Ans Grund des 8 2 der Kaiserlickzcn Verordnungen vom 31. Juli 1914, bctrcsicnd das Verbot l. der Ausfuhr „nd Turck»- fuhr von Wassert, Munition, Pulver usw., 2. der Ausfuhr und Durchfuhr von Rohstoffen, die bei der Herstellung und dem Betriebe von Gegenständen des Kriegsbedarfs zur Verwendung gelangen, 3. der Ausfuhr von Berpslegnngs-, Streu- und Futtermitteln, 4. der Ausfuhr von Kraftfahrzeugen und von Mineral- rohölcn, Steinkohlcnieer mtb allen aus diesen hergestellten Oelcn, 5. der Ausfuhr und Durchfuhr von Verband und Arzneimittel» ufw., 6. der Ausfuhr von Tieren Und tierischen Erzeugnissen, 7. der Ausfuhr und Durchfuhr von Eisenbahnmaterial aller Art, von Telegraphen- und Fcrnsprechgerät usw., bringe ich nachstehendes zur öffentlichen Kenntnis: I. Es wird verboten die Ausfuhr und Durchfuhr von: Mische nnd Knetniaschinen, Eisenbahnradsätzen nnd Teilen davon. II. Das in der Bekanntmachung vom 16. Novenrber 1914 (Reichsanzciger Nr. 271 vom 17. Nvveniber 1914) enthaltene Verbot der Ans - und Durchfuhr von: Maschinen zur Anfertigung von Feld- und Arnicekabcln wird ausgedehnß auf: Machinen zur Ansertigrisng von isolierten Leitungen und Kabeln aller Art. Berlin, den 29. Mai 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. _ Delbrück. _ Bekanntmachung. Betr.: Bekämpfung der Schnakenplage. Die Bekämpfung der Schnakenplage must in diesem Sommer der Senchcngefahr wegen mit allen zu Gebote stehenden Mittel» gewissenhaft dnrchgeführt sverden, nanientlich in Gegenden, wo gröbere Truppcnansammlungen vorhanden lind, und wo Lazarette sich befinden. Zur Erleichterung der porznnehmenden Arbeiten sind im Folgenden die nötigen Maßnahmen erläuternd kurz zusanttsten- gefaßt. Es ist zu beachten: 1. Fließende Gewässer sowie Tümpel und Teiche mit Fischen nnd anderen Wassertieren erzeugen keine Schnakenplage. 2. Alle übrigen Gewässer sind entiveder zu beseitigen oder mtt Fischen zu besetzen, oder absolut dicht zu bedecken, oder inlt einer Oelschicht zu überziehen. Als gefährliche Brutstellen kommen nur in Betracht: a) Waldtümpcl. Zuschütten oder vcrttefcn und mit Fisckzen zu besetzen, oder mit Fischmrssern verbinden: andernfalls über- spritzen Mit Larviol, sobald sich Brut zeigt. Behandlung fortsetzen! bis Oktober. 1 b) Wiesen Wässerung. Sorge für richtige» Abslnst, Sieben an tiefen Steilen und in den Abflußgräben 14 Tage nach Schluß der Wasserung noch Pfützen, dann muß die sicher vorhan« dene Brut mit Larviol vernichtet iverden. 1. Mai bis 15. September, c) OfseneJanchegruben und Mistlachen. Bon Mai bis Oktober alle 14 Tage mit Schnakensaprvl übergießen (pro 1 gm 20—80 Gramm!: 10 qm etwa 7« Liter). d) Mangelhaft gedeckte Jauchea rüden. Me Oesf- nungeN und Ritzen dauernd mit dicker Mistschkcht belegen: andern» falls behandeln wie unter o. 6) Abwassersriiben und Gruben. Wie unter c. t) Zwecklos umherstohendc Gefäße. Beseitigung. > L) Gießwasscr- und Jauchebebalter in Gäticn nnd yeldgrundstticken. Msolut dichte und befestigte Bedeckung (Sock» leinen). Wenn trotzdem sich Brut bilden sollte, mit Haöbiol bespritzen, das nach einigen Stunde» durch licbevtauf abgeschwemint wird. . b) Springbrunnen- und Leichanlagen. Mit Goldfischen und Stichlingen besetzen. i> Sand- und Lehmgruben, die mit allerhand Abfall- stoffen zuge füllt werden. Wie unter c. Wir empfehlen dringend, jegliche Materialvergeudung zu ver- weiben. Larviol und Schnakensaprvl könnest rrus der Chem Fabrik Flörsheim, Dr. H. Nverdltnger in Flors hei ist a. M. bezogen! werden. Gießen, den 5. Imst 1915. Großhcrzogltches Kreisamt Gießen. vr. Ustnger < s — Bekanntmachung. Betr., Unfälle auf Bahnübergängen. Tie Unfälle auf elektrischen und sonstigen Privatbähiien zeigen, das, die Zahl der überfahrenen Fuhrwerke im letzten Jahre nicht zurückgegangcn ist. Tie meisten dieser llnfälle sind, wie wir in unseren früher ergangenen Bekanntmachungen bereiis erwähnten, auf die Fal-r- lässigkcit der Gcschirrführer zurückzusühren. Indem wir diese Bekanntmachung in Erinnerung bringen, beauftragen wir die Großh Bürgermeistcicien, durch ortsübliche Bekanntmachung erneut ans die Gesahren hinzurveisen, die durch Unaufmerksamkeit beim Befahren von unbewachten Eijenbahn- Ucbergängen entstehen. Gießen, den 29. Mai 1915. Großherzoglichcs Krcisamt Gießen. Or. U s! n g e r. B e t r. : Sicherung der Ernte. An die Schulvorstände des Kreises. Zum Schuhe der Ernte wird Ihnen empfohlen, ältere Schulkinder, sofern sie zur Ausrottung bo;i Unkraut oder zur Vertilgung von Schädlinge,> in eigenen oder fremden Betrieben benötigt werden, zu beurlauben. Es steht auch nichts entgegen, zum Zwecke solcher und anderer auf die Sicherung der Ernte gerichteten Maßnahmen den Nachmittagsunterricht tu dringenden Fällen ganz ausfallcn zu.lassen. Ferner werden Sie jetzt schon angewiesen, die Sommer- und Herb st seriell so zu legen, daß die Schulkinder für die Erntearbeiten frei sind. Sollt« infolge andauernd schlechter Witterung eine. Störung in diesen Arbeiten eintrcten, so ist es gestattet, die bereits sestgesehtcn Ferien durch Wiedcrausnahmc des Unterrichts zu unterbrochen und den Rest von Schulferien der Wiedereintritt von gutem Wetter je nach Bedari srcizugeben. Außerdem siud Sr« befugt, bei besonders ungünstig licgcuden Verhältnissen auch noch außergewöhnliche Ernteferien zu bewilligen. ES wird selbstverständlich erwartet, daß Sie die vorgeschriebencn Anzeigen über Unterbrechungen des Schulunterrichts in jedem oinzclncn Falle umgehend hierher erstatten. Gießen, den 2. Juni 1915. Grobherzogliche Kreisschulkommission Gießen, vr. Ustnger. Betr.: Anschannngsbilder deutscher Kriegsschiffe. An die Schulvorstände des Kreises. Diejenigen von Ihnen, denen die obcnbezerchrreten Bilder nicht zugegangen sind, wollen bis spätestens 1. Juli 1915 hierher Anzeige erstatten. Gießen, den 5. Juni 1915. Grvßhcrzogliche Kreisschulkontmission Gießen. I. B.: Hechler. Betr.: Stattstik des Wein- und Obstertrags im Jahre. 1915. An den Oberbürgermeister der Stadt Gießen und an die Krotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises und das Grotzß. Polizcikommissariat Arnsburg. Mit Bezug ans unser Ausschreiben vom 6. Juni 1907 (Kreis- blatt Nr. 40) empfehlen wir Ihnen, auch in diesem Jahr zu ge- eigncter Zeit, etwa im November, Erhebungen über den Wcin- und Obstcrtrag unter Benuhung der Ihnen mit nächster Post zu- gebenden Formulare vorzunehmen und uns ein Exemplar des aus- gesüllten Formulars bis spätestens 1. Dezember 1915 vvrzulcgcn. Das zweite Exemplar ist für Ihre Akten bestimmt. Gießen, den 3. Juni 1915. e Grobherzogliches Kreisamt Gießen. I. B.: Heminerde. Bekanntmachung. Betr.: Ausruf des ungedienten Landsturms. Nachdem durch Allerhöchste Verordnung Seiner Majestät des Kaisers vom 28.'v. Mts. sämtliche Angehörige des Landsturms I. Aufgebots, soweit der Ausrus nicht schon durch die Verordnungen vom 1. und 15. August 1911 erfolgt ist, ausgerusen wurden, fordere ich sämtliche jungen Leute im Alter von 19, 18 und 17 Jahren (letztere nur insoweit, als sie schon vor dem 30. Mai d. Js. 17 Jahre alt waren) hiermit auf, sich in der Zeit vom 8. bis einschließlich 10. Junö d I s bei der Bürgermeisterei ihres Wohnortes zur Stammrolle zu melden. Die im Jahre 189 5 geborenen Leute, auch wenn sic zurzeit das 20. Lcbeirsjabr noch nicht erreicht haben, sind nicht tneldepflichttg, da sie vm 1. Januar d. I. bereits in das militärpflichtige Alter eingetreten sind und sich zur Musterung zu stellen hatten. Es kommen hiernach nur in Betracht die im Jahre 1896, 1897 und die in der Zeit vom 1. Januar bis einschließlich 30. Mai 1898 geborenen jungen Leute. Die Ausgerufenen, die sich im Ausland aushaltcn, haben Nch, soweit es möglich und noch nicht geschehen ist, alsbald schriftlich öder mündlich bei den Deutschen Auslandsvertretungen zur Eintragung in besondere, von diesen zu führende Listen zu melden. Selbstverständlich haben sich die bereits freiwillig tm dasveereingetretenenLeutentchtzumelben. Gießen, de» 5. Juni 1915. Der Zivil-Vorsitzende der Ersatz-Kommission des Kreises Gießen. I. V.: Hemmerde. B e t r.: Wie oben.-- An den Herrn Oberbürgermeister der Stadt Gießen und an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Obige Bekauunuachilug wollen Sic sofort in üblicher Weise vcrösscntlichen und die Anmeldungen entgegennehmen. Das Formular geht Ihnen alsbald zu. Die Landstur,nrollcn sind jahrgangswcise und in alphabetischer Reihenfolge auszustellen. Aus dem Titelblatt jeden Jahrgangs ist die Gemeinde und der Jahrgang anzugeben. Die Stammrollen sind mir bis zum 12. d. Mts. cinzusendeir. Gießen, den 5. Juni 1915. Der Zivil-Vorsitzende der Ersatz-Kommission des Kreises Gießen. I. B.: H e m m e r d e. Märkte. Kiesten, «. Juni. Marktbericht. Aul dem heutig«» Wochenmarkte kostete, Butter das Pfund 1 , 20 — 1,50 ®lf.; Hühnereier 1 stück 12 und 13 Pfq., 2 Stück 00 Mg., Enteneier 1 St. 0 Plg, 2 St. CO Mg., Gänseeier 1 St. 0-0 Big., 2 St. 00 Mg., Käs, das Stück 7—8 Mq^ Kasematte 2 Stück 0—0 Psg., Tauben das Paar 1,00—1,10 Mk., Hühner das Stück 1,00—2,00 Mk, Hahne» das Stück 1,00-2,50 Mk.. Enten das Stück 2,50—3,00 Mk, Welsche 4—5 Mk., Ochsenfleisch das Vinnd Mk. 1,24 -1,28, Rtnd- fleilch da» Mund 1.-4-128 Mg., Kn>,fleisch 12,-128 Psg.,Schweine- fletsch das Md. 1,56-0,00 Mk. Kalbfleisch das Md. 108-N2Pfg., Hammelfleisch das Pfund 98—110 Plg., Kartoffeln 100 Kilo 10 , 00 — 11,00 Mk., Milch da« Liter 24 Psg., Aeplel da, Pfund 20—30 Pig>! Nüffi 100 Stück 60 Plg., Spargel 1. Sorte 30—50 Psg. das Pfund, 2. Sorte 00-00 Plg. das Pfd., Kopssalat 7 bis 8 Psg., Spinat 25 Pfg. das Psund. — Marktzeit von 7 bis 1 Uhr. fc. Frankfurt a M. Vtehhofmarktberlcht vom 7. Juni. Austrieb: Rinder 1540 (Ochsen 143, Bullen 54, Kühe und Färse» 134 3), Kälber 298, Schafe 35, Schweine 1284. Tendenz: RinderkflottzjKälber lebhaft, Schafe Preise sür 100 Psb. ruhig, Schwemetangsai». Lebend- Ächlacht- v ch s« n. Dollfleifchige, nnsgemäsietf, höchsten Schlacht- n-erles, 4—7 Jahre alt. die noch nicht gezogen haben (nngejochtef . Junge fleilchige, nicht anSgemäslete und ältere ausgemästels .68—73 Mäßig genährte junge und gut genährte ältere F ä r l e n, Kühe. vollfleischlge auSgem. Färse» höchst. Schlachtw. Pollfletschige auSgem. Kühe höchsten Schlachtwertes bis zu 7 Jahre».62—87 Wenig gut entwickelte Färse» .... Gleitete ausgemästete Kühe. Mäßig penährle Kühe und Färsen . . Gering genährte Kühe und Färsen . . Kälber. Feinste Mastkälber. Mittlere Mast- und beste Saugkälber . Geringere Plast- und gute Saugkälber . Schale. Stallmastschale: Mafllämmer »nd jüngere Masthammel. Schweine. Pollflcischige Schweine von 88 bt, 100 li» Lebendgewicht. 125.00-180.00 154.00—158.00 Pollfleischig« Schweine unter «0 kg Lebengeivicht. 120.00—125 144,00—160.00 Bollflelschig« Schweine von 100 bi, 120 kg Lebendgeivicht. 125.00—180 154.00—168.00 Pollflcischigs Schweine von 120 bls 150 kg Lebendgewicht. 125.00—130 154.00—158.00 lc. Frankfurt a. M., 7. Jnni. (Orlg.-Telegr. des .Gieß. 91»,.*) Fruchtmark». Bet ruhigem Perkehr ist die Stimniung lest. TaS Angebot in Mais ist nicht groß und die Prelle hielten sich auf der vorwöchige,I Höhe. Slnch Gerste ist bei knappem Angebot unverändert. In Futtermitteln ist die Stimmung sehr fest. Das lvenige im lreien Verkehr befindliche Material findet leicht Ausnahme. eil Nieder-Jngclheiui, 7. Juni Ter Zentner Spargel I. Sorte kostete au> dem helltigel, Markte 35—42 Mk., 2. Sorte 15 bi, 20 Plk., Kirsche» 30—44 Mk., Stachelbeeren 11 bl, 13 Plk., Erdbeeren 30-80 Mark. eb. Heidcshe-i»l, 7. Jllni. Bezahl! wurden aus dem heutigen Plarkle lnr del, Zeiltller Spargel I. Sorte 35-38 Mk., 2. Corte 14—13 Ml., E r b s e n 15—20 Mk., Süßkirschen 30—40 Mk., E r d b e e r e l> 25-35 Mark. gswlcht Mk. Mk. 71-77 180-110 86-70 120-128 88-78 117-123 38-68 110-118 62-67 115 — 184 62—67 115-125 55-80 106—116 54—60 100-111 45—49 90-98 88—42 82-95 82-84 187—140 78-82 128-187 72—78 120-127 58-55 118-120 Votattonsdruck der Brühl'ichen Univ.-Buch- und Steindruckeret. R. Lange, Gießen.