Ureisblatt K den Ureis Gießen. Nr. 47 _ 1« Juni ___ 1915 Bekanntmachung über das Verfüttern von grünein Roggen und Weizen. Vom 20. Mai 1915. Der Bundesrat hat auf Grund von L 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu nnrtschastlichcn Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Rcichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: §1. Die Landeszentralbehördcn oder die von ihnen bestimmten Behörden können verbieten, daß grüner Roggen oder grüne« Weizen als Grünsutter ohne Genehmigung der zuständigen Behörde abgemäht oder verfüttert wir». 8 2. Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung und bestimmen, iver als zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist. Z 3. Zunnderhandlungen gegen ein auf Grund von 8 1 erlassenes Vecrbot oder gegen die aus Grund von 8 2 erlassenen, Ausführungsbestimmungen werden mit Geldstrafe bis zu fünszehn- hundert Mark bestrast. 8 4. Tie Vervronung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. B c r l i n . den 20. Mai 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. Bekanntmachung über das Verfüttern von grünem iwiggen und Weizen. Vom 25. Mai 1915. Als zuständige Behööde im! Sinne der Verordnung des Bundes, rats über das Verfüttern von grünem Roggen und WeMN vom 20. Mai 1916 (Rcichs-Gesetzbl. S. 287) Hst das Kreisamt anzusehen. D a r m st a d t, den 25. Mai 1915. Großherzogliches Ministerium des Innern. I. B: Schliephake. Krämer. Bekanntmachung. B e t r.: Tie Versütterung von grünem Roggen und Weizen. An die Grohh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Sie wollen Pflicht mäßig berickzten, ob in Ihrer Gemeinde (Gemarkung) zurzeit über das im Vergleich zu früheren Jahren als normal anzuseheiche Maß hinaus grüner Roggen abgemacht und an das Vieh verfüttert wird. Ihre Antwortberichte müssen bis zum 3. I u n i a b e n d s in unserem Besitz sein. Gießen, den 31. Mai 1915. Großherzogliches Kreisamt Gießen. Ür. U s i n g e r. Bekanntmachung. B e t r.: Die Sicherstellung des Haferbedarfs für die Heeresver-, Wallung: hier Bewilligung des Höchstpreises. Rach der Bekanntmachung über die Erhöhung des Hafer- Preises vom 13. 2. 1915 (R.G.Bl. S. 91) sind die Heeresverwal- lungcn und die Marinevcrwaltung ermächtigt worden, sür inländischen Hafer, den sic nach dem 31. Dezember 1914 im Inland freihändig oder im Wege der Enteignung oder der Requisition erworben haben, den Erwerbspreis nachträglich um 50 Mk. für diä Tonne zu erhöhen oder, wenn der Preis bereits gezahlt ist, 50 Mk. sür die Tonne nachzuzahlen. • ßü A 2 ■ bic ^ c Bekanntmachung sind von den Bundesstaaten mit selbständigen Heeresverwaltungen folgende Grundsätze vereinbart worden, nach denen die Zahlung zu leisten ist. I. Ter erhöhte Preis ist zuzubilligen: A. sür gekaufte Mengen, wenn der Kaufabschluß zwischen dem Verkäufer und der Heeres- und der Marineverlvaltung oder deren Vertretern nach den, 3 1. 12. 19 14 stattgesunden bat. Als Vertreter der Heeres- und der Marineverlvaltung kommen in Frage 1. die Proviantämter, Ersatz- und Rescrvemagazine usw., 2. die Zivilverwaltungsbehördcn (in Preußen die Landräte, in Stadtkreisen die Magistrate — Oberbürgermeister —), die Zentralstelle zur Beschaffung der Hecresverpjlegung, die Landwirtschaftskanimern, die in Bayern mit Enteignungsbefugnis ausgestattelen landwirtschaftlichen Zentralgcnofsen- schasteu, der Landcskulturrat zu Dresden öder die Marine- iutendanturen, die Proviantversorgungsorganisation der Marine in Hamburg und die Marinebeschasfungsstelle in Rostock, sowie die von diesen Stellen Beaustrag t e n. B. _ für enteignctc Mengen, wenn die Anordnung zur Kntergnung seitens der zuständigen Behörde nach dem 3 1. 12. 1914 ergangen ist (8 8 der Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Hafer vom 13. 2. 1915 — R.G.Bl. S. 81 —). C. für die aus Grund des Erlasses des-Königlich Preußisch:» Ministers des Innern vom 27. 12. 1914 Nr. \ 6351 erworbenen Mengen, wenn die Verladung an der Abgangsstation oder bei Ziv fuhr mittels Achse die Einlieferung beim Proviantamt usw. nach dem 31. 12. 1914 erfolgt ist. D. für die auf Grund des 8 8,6 des KriegsletstungsgesetzeS requirierten Mengen, wenn die Verladung an der Abgangsstation oder bei Zufuhr mittels Achse die Einlieferung beim Proviantamt usw. nachdem31. 12. 1914 stattgefunden hat, die Anordnung zur Requisition aber seitens der zuständigcir Zivilbehördc an den zur Leistung Verpflichteten nach dem 17. 12. 1914 ergangen ist. II. Anspruch aus die Preiserhöhung haben: A. Landwirte, die ihren Hafer an ern Proviantamt oder em Ersatz-, Reservemagazin usw. freihändig verkauft und geliefert haben, und zwar: 1. unmittelbar, 2. durch mermittelung der Zivilvertvaltungsbehörden, der Zentralstelle zur Befchassung der Hecresvcrpslegung, der Land- wirtschaftskammcrn, der in Bayern mit Enteignungsbefug- nis ausgestattelen landwirtschaftlichen Zentralgenosfenschaf- ten, des Landeskulturrats zu Dresden oder der Marineintendanturen, der Proviantversorgungsorganisation der Marine in Hamburg und der Marinebeschasfungsstelle zu Rostock, sowie der von diesen .Stellen Beauftragten. B. Landwirte, die ihren Haser durch Vermittelung der Zivilverwaltungsbehörden abgetreten haben 1. im Wege der Requisition nach 8 3,6- des Kriegsleistungsgesetzes oder 2. im Wege der Enteignung. 6. landwirtschaftliche Gcnossensckzaften und Kolnhäuser, wenn sie nicht als Beauftragte der in II A 2 genannten Stellen gehaw- delt haben, unter den Voraussetzungen in II A und B, insofern sie nur Erzeugnisse ihrer Mitglieder geliefert haben. Im anderen Falle gelten sie als Händler. v. Händler unter der Voraussetzung in II 8, loenn sie Nachweisen können, daß ihre Einstandskosten den ihnen bisher gewährten Preis übersteigen bis zur Höhe des Unterschiedes, jedoch nicht über 50 Mark. III. Der Anspruch ist geltend zu machen: beim Proviantamt oder Ersatz-, Reservemagazin usw., an das ge- liesert ist, und zwar 1. bei unmittelbarer Lieferung durch den Verkäufer (Landwirt, Genossenschaft, Kornhausl selbst, 2. sonst durch die Stelle, die den Ankauf (Requisition, Enteignung! vermittelt hat, nämlich die Zivilvcrwaltungsbehör- den, die Zentralstelle zur Beschaffung der Hccrcsverpflegnng, die Landwirtschaftskammcrn, die in Bayern mit Enteig- nungsbcsugnis ausgestatteten landwirtstlzchtlichen Zentral- genosscnfchastcn, der Landeskulturrat in Dresden oder die Marineintendanturen, die Proviantversorgungsorganisation der Marine in Hamburg und die Marinebeschasfungsstelle zu Rostock. Diese Stellen reichen dcni Proviantamt, an das geliefert wor- den ist, Forderungsnachwcise ein. Aus diesen nmß ersichtlich sein ul welche einzelnen Personen — unter Angabe des NamcnS und des Wohnortes — geliefert haben, b) welche Mengen von jedem Einzelnen geliefert sind, e) der Tag des Kaufabschlusses oder der Tag der Ariorde nung der Requisition oder der Enteignung. Falls der Hafer aus Anordnung der Zivilvcrwaltungsbehördc (Landratl gette- serl ist, genügt die Bescheinigung, daß die Verladung an der Mgangsstation oder bei Zufuhr mittels Achse die Eiw- liefcrung beim Proviantamt usw. nach dem 31. 12. 1914 stattgesunden hat, dl an wen und wann die Zahlung des ursprünglichen Preises erfolgt ist. Für die Richtigkeit der Fordcrungsnachweise sind die bezeich- neten Stellen verantwortlich. Tie Nachweise sind mit einer Bescheinigung zu versehe», daß sie unter genauer Beachtung däc Grundsätze Zisfern I und II ausgestellt sind. Kommen Beträge für Händler »ach Ziffer IIO zum Ansatz, so ist anzugebcn, daß der Nachiveis erbracht ist, daß die Einstandskosten den ihnen bisher gewährten Preis um den «»geforderten! Betrag übersteigen. Forderungen von landwirtsckzasllichen Genossenschaste» und Kornhäusern aus II6 sind besonders dahin zu bescheinigen, daß sie — wie aus Grund vorgenommener Prüfung sestgestellt worden ist — nur Erzeugnisse ihrer Mitglieder geliefert haben. Tie unter I A 2 genannten Dienststellen der Marineverwal- t » sung. nämlich di« Marineinlendanturen, di» Proviantversorgungs- vrganisation der Marine in Hamburg und die Marinebesa-affungs- stelle in Rostock verrechnen die auszuzahlenden Beträge selbst für diejenigen Beschaffungen, die für eigene Rechnung der Marine- Verwaltung vorgenommen worden sind. IV. Tie Auszahlung ist zu bewirken: durch das Proviantamt, Ersatz-, Reservemagazin usw., an das geliefert worden ist, und zwar: I 1. bei unmittelbarer Lieferung an die Verkäufer (Landwirte, Genossenschaft, Kornhaus), 2. im übrigen an die Stellen (III, 2), die die Forderungsnach- weise vorgelcgt haben. Diese Stellen haben Quittungen der Einzelempsängcr, sofern sie sie nicht mit den Forderungsnachweisen eingereicht haben, dem Proviantamt usw. nachträglich einzusenden. Bei Lieserungen an die Marineverwaltung für eigene Rechnung veranlassen die vorbezeichneten Marinebehörden die Auszahlung. V. Ansprüche auf Nachzahlung des erhöhten Preises, die nicht pätestens bis Ende August 1915 bei dem Proviantamt oder Er- atz-, Reservcmagazin usw., an das geliefert ist, geltend gemacht ind, können grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden. Berlin, den 6. Mai 1915. Königliches Kriegsministerium. I. V.: von Wandel. Bekanntmachung. Betr. : Aus- und Durchfuhrverbote. Die nachstehende Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers vom 22. Mai d. I. wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Gießen, den 29. Mai 1915. Großhcrzogliches Kreisamt Gießen. Di. U s i n g e r. Bekanntmachung. Aus Grund des 8 2 der Kaiserlickwn Verordnung vom 31. Juli 1914, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Verband- und Arzneimitteln, stiwie von ärztlichen Instrumenten und Geräten, bringe ich hierdurch unter Aushebung der Bekanntmachung vom 1. April 1915 l.Rcick-sanzeiger" Nr. 78 vom 3. April 1915) zur öffentlichen Kenntnis, daß die folgenden Gegenstände unter das Verbot fallen: Azetanilid (Antiscbrin), Aoickum acetylosalkyliemn, (Aspirin), Actol, Albargin, Aloe, Aluminium naphtholdisulfonicum, Alumnat. Alhpin, Arccolin, auch bromwasserstoffsaurcs, Argentamin, Argentum citrioum. Argentum eollviäale. Argentum xe!at> »alam, Argentum laetienm, Argentum natrio-caseinicum, Argentum uilri- enm, Argentum nueleivieum, Argentum xrotalbinieum, Argentum proteiuicum, Argeutum eulko-iebtbxolienm. Argonin, Argy» rvl, Aether (Aethyläther), auch Aether pro uaroosi, Aethylendra- min-SilberPhosPhatlösung, Atropin, seine Salze und Verbindungen, Brom, Bromwasscrstoffsäure, Salze der Bromsäure, Salze der Bromwasserstoffsäure, organische Brom Verbindungen, .Cascara Sagrada und ihre Zubereitungen, Cascinfilber, Cinnarinde, Chinin, Chininsalze und Chininverbindungc», ChloralHydrat, Chlor- äthyl und Chlormethyl in Tuben und Fläschchen, Chloroform, auch Chloroform pro narcosi, Cocablätter, Cocain und seine Salze, Colchinin, Cvllargol, Tiäthylbarbitursäure und deren Salze (z. B. Medinal), Tigitalisblätter und deren Zubereitungen, wie Digalen usw., Duboisin, seine Salze und Verbindungen, Emelin, dessen! Salze, Verbindungen und Zubereitungen, Eserin (Physostigmin), dessen Salze, Verbindungen und Zubereitungen, Eucain, Folliculi Sennae, Formaldehydlösungen, Parasormaldehyd, Galläpfel, Gela- wsesilber, Gliadinfilber, glyzerinphosphorsaure Salze und Zubereitungen daraus, Gnttaperchapapirr, Guajaeol, dessen Salze, Verbindungen und Zubereitungen, Hegemon, Hexamethyleittetramiw llrotro i! (Utropin, Formin, Mminvfvrm ustv.) u. dessen Salze, Höllenstein, Jchthargan, ichthyolstilsosaures Silber, Jpeeacuanlzawurzel, auch emetinfreie, Jtrol, Jod, Rohjod, Jod>vasserstofssäurc, Salze der Jodwasserswsfsäure, organische Jodverbindnngcn und Zubereitungen daraus, Karbolsäure, Kautschuk (Gummi, mit Ausnalyne von Gummi der Zolltarifnummer 97), Kodein, mich phosphor- saures und salzsanres, Koffein, dessm Salze, Verbindungen und Zubereitungen, kolloidales Silber, Kreosot, dessen Salze, Verbindungen und Zubereitungen, Kresol, Krcsolseifenlösungen, Lysol, Largin, Lnminal, Mastix und Mastixpräparate, wie Mastisol, Methylsnlsonal (Trional), milchsaures Silber, Morphin, Morphinfalze und Morphinverbiitdungen er), Phenacetin, Physostigmin (Eicrrnhdessen Salze, Verbindungen und Zubereitungen, Pilocarpin, dessen Salze, Verbindungen und Zubereitungen, Proponal, protalbinsaures Silber, Prvtalbinsrlber, Protargol, Proteinsilber, Pyrazolonum di- mechylaminoplymylditnelhylicuin (Pyramidon), Pyrazolonum phc- nyldimerhylicnm (Antipyrin), Pyrazolonum phenyldimethylrcmn alicylicum (Salipyrin), Quecksilber und Quecksilbersalze, auch kn Zubereitungen, wie Salben, Sublimatpastillen, Rhabarber und ein« Zubereitungen, Rhizoma Hydrastis canadensis und seine Zu- wreitungen, Rizrmisöl, Salben und Pasten aus tierischen, pstanz- lichen uich Mineralfetten. Salicylsäure, deren Salze, Verbindungen und Zubereitungen, Salvarsan, Neosalvarsan, Schleichsche Lösungen und Schleichsche Tabletten zu deren Herstellung, Scopolamin (Hvoscin) und seine Salze, Semen Colchici (Hcrbstzeitlosensameni uno dessen Zubereitungen, Senegawurzel, Sennesblätwr (Folio Sennae), Silberalbumose, Silbereiweiß, Silbcrnitrat, Silbcrocr^ bindungen, organische und aiwrganische, sowie deren Zubereitungen, die zu Heilziveckcnipngeboten werden, in dieser Bekanntmachung aber nicht namentlich genannt sind, Simarubarinde, Sopbol, Sty- rax, roher oder gereinigter, Sulfonal, Suprarenin, Adrenalin. Paranephrin, Epincphrin, Epirenan, deren Verbindungen und Zubereitungen, Thallinum sulfuricum unix andere Salze des Thallins, Theobromin, dessen Salze, Verbindungenlund Zubereitungen, Theo- rin, dessen Salze, Verbrndungcn und Zubereitungen, Theophyllin, dessen Salze, Verbindungen und Zubereitungen, Trional (Mcthyl- sulsonal), Trvpacocain, dessen Verbindungen und Zubereitungen, Vaselin, Beronal, Beronalnatrium, Weinsäure, Weinsteinsänre, Wismut und Wrsmutverbindnngen, Wollfett, Lanolin, 2ineum aeeLievw, Z ncum permanganicum, Zincum sulfocarbolicum, Zincum sulfuricum, Zitronensäure, zitronensaures Silber, Verbandwatte, Verbandgaze und andere Verbandmittel, chirurgische und andere ärztliche Jnsttumente und Geräte, auch Teile davon und Halbfabrikate (ausgenommen von dem Verbot sind solche Instrumente und Geräte, die ausschließlich zum Gebrauch in der Geburtshilfe und Zahnhcilkunde bestimmt sind), chemische und bakteriologisch« Geräte, auch Teile davon und Halbfabrikate, Material für bakteriologische Nährböden, wie Agar-Agar, Lackmusfarbswff, Schutz- impfstvsfe und Jmmunsera, wie Schutzsera, Heilsera, diagnostisch« Sero, Versnchsttere. Berlin, den 22, Mai 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. Bekanntmachung. Betr.: Ten Höchstpreis für Brot. Nachdem der Kommunalverband den Preis für den Doppelzentner Rvggcntnehl von 38 Mk. auf 36 Mk. mit Wirkung vom 15. Juni l. Js. ab herabgesetzt hat, wird hiermit von genanntem Tage an sür die Landgemeinden des Kreises der lföchftpreir sür den 4-Psund-Laib Roggenbrot auf 70 Pfg. und für den 2-Pfund-Laib Roggenbrot auf 35 Psg. festgesetzt. Das Verkaufsgewicht des Brotes muß noch 24 Stunden nach seiner Fertigstellung vorhanden sein. Gießen, den 30. Mai 1915. Großherzoglichcs Kreisamt Gießen, vr. U s i n g e r. Betr.: Den Höchstpreis sür Brot. An die Grotzh. Bürgermerstercicn der Landgemeinden des Kreises. Den Inhalt der vorstehenden Bekanntmachung wollen Sie alsbald in ortsüblicher Weise zur öffentlichen Kenntnis bringen. Gießen, den 31. Mar 1915. Großherzogiiches Kreisamt Gießen. Dr. U s i n g e r. Bckat'.ntmachung. Betr.: Verkehr mit Brotgetreide und Mehl; hier das Bereiten von Kuchen. Unsere Bekanntmachnng vom 1l. Mai 1915 — Kreisblatt Nr. 42 — uw nach der Verkauf von Sauerteig. Lese, Backpulver und ähnlichen Treibmitteln an private Hausiwltungen verboten ist, ivird hiermit mit ministcreller Genehmigung mifgchobcn. Gießen, den 29. Mai 1915. Namens oes Kommunalverbandes Metzen Großherzogiiches Kreisamt Gieße». Dr. U s i n g e r. Bekanntmachung. Betr.: Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl: hier: Mehlpreise des Kontinnnalverbands. Mit Zustimmung des Kreisausschusses wird vom 15. Juni I. IS. ab der Preis für das voni Kommunalverband an die Stadt Gießen sonne an die Landgemeinden des Kreises abzugebcnde W c i z c n m c hl von 43 50 Mk auf 42,50 Mk. und für Roggen- mehl von 38 Mk. aus 36 INk. für den Doppelzentner herabgesetzt. Gießen, den 30. Mai 1915. Großhcrzogliches KrciSamt Gießen. Dr. U s i n g c r. Rotationsdruck der Brühl'scheu Univ.-Buch- und Eteiudruckerei. R. Lauge, Wietzen.