Ureisblatt für den Kreis Gietzen. Nr. 46 »8. Mai 1915 XVIII. Armeekorps Stellvertretendes Generalkonunando Abt. II c/B. T.-Nr. 2535. Frankfurt a. M., den 81. Mai 1915. Bekanntmachung. B e tr.: Beschlagnahme von Großviehhäuten Bezug: General komnrando II o/B. Nr 2284 vom 22 4 . 15. Ge,näh K. M, K. R. A.. Ch. kl 124/6. 16 vom 14. 6. 16 ist btc Nrma Huber & Nordhoss, München, aus ihren Antrag ans deni Berzerchnis der zugelassenen Gvoßviehhändler gestrichen worden. Von Seiten des Generalkommandos. Für den Dhef des Stabes: Mootz, Oberstleutnant. _ Bekanntmachung. B c t r.: Die Vwvenüuirg von Srdölpech und Oel. Tie nachstehende Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers vom 29. April 1915 bringen wir hierrmt zur össentlichen Kenntnis. Gießen, den 25. Mai 1915. , Großherzogliches Kreisanit Gießen. Pr. U sing er. Bekanntmachung Über die Vertvendung von Erdölpech und Oel Vom 29. April 1915. Der Bundesrat hat aut Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bnndescats zu wirtschaftlichen Maßnahmen u,w. vom 4. August 1914 var. Tie Frage ist dadtn zu beantworten, daß mit dem 1. Februar a l l« s G e r st e n m e h l. also auch dasjenige, das nach dem l. Februar aus dem damals noch nicht beschlagnahmten Gerstengetrcide ennahlm wotden ist, nach 8 1 sh »• D. unter die Beschlagnahme des Kommunakverbands gefallen ist. Weiter weisen wir daraus hin, daß als Mehl im Sinne der BimdeSratsverordnung mich WeiWäries, KnorrZches Hafermehl nrd ähnliche Mehlpräparale sowie Wnzenpuder anznsehen sind und »er Beschlagnahme unsttlieaen. Demgegenüber werden Haseö- locken, tzasergraupen und ^fergrütze nicht als Sasermehl anzü- eheilfM und werden dementsprechend von der Beschlagnahnie unberührt gelassen, Gl egen , den 26, Mqi 1915. Großherzoaltches Kreisanit Gießen. Pr. U s füge r. Bekanntmachung. -r Betr.: Gemeindewasserleilung Lang-Göns. Mchsteheiche Orlssatzung wich verösfentltcht. Gießen, de» 12. Wcl 1916. Großherzoaltches Kreisamt Gießen. Pr. Ustn ger. OrtSsatzung über den Bezug von Wasser aus dem Wasserwerk der GemcindS Lang-Göns. » Aus Grund des Artikels 16 der Landgemeindeordnung wirb zusolge Beschlusses der Gemeindevertretung nach gutachtlicher ckeußeruna des Großh Bürgern,etsters und det< KreisansschusleS mlt Genehmigung Großh Ministeriums des Inner» vom 6. Mat 1915 zu Nr. M o. I. III 6878 oas Nachstehende angevrdnet. Berechtigung zum ^asserbezug für de» ^ Hausgebrauch. r> ® e iufl vo» Wasser aus dem Wasserwerk der Genieiude Lang Göns kann, sofern die Lag« und Beschasfenhelt des betr. Hause» dies möglich machen, einen, jeden Hansbeslbcr in Lang- Göns gestattet »verben, der' sich den in dieser Satzung entl»altene,r Bentmtnungen unterwirft und den von der' Gemeinde geforderten Wasserzins entrichtet. n Straßen ält sich dl« vor. 8 2 . Unterbrech ung der W a ssc r l i eseru n g. Eintretende Unterbrechungen der Wasser,iefer'ung berechtigen den Abnehmer ebensowenig »u Ansprüchen an die Gemeinde, als die Bcbauptntig, daß das Wasser nicht in genügender Menge oder Beschissenheit oder nicht bis in die gewünschte Höhe geliefert werde 8 3. ™ ^ Beschränkung des Bezugs. Wenn das Wasser zeitweise knavv wird oder die« zu befürchten steht, ist die Gemeinde berechtigt, den Höchstverbrauch für jedes versorgte Grundstück sestzusetzen und darüber zu wachen, daß diese Fe,,,ctzm,gen befolgt werden. Auch kann sie die Leitung zu gewisse» Tages- oder Nachtzeitci, abspcrren und den Bezug nur für gewisse Tageszeiten freigebcn. 8 4. Berechtigung zum Wasserbczug für Garten- begtctzen »nb Luxnszwccke und Beschränkung des Bezugs. . Für,Grundstücke an Wegen, in denen keine Leitungen liegen, bleibt besondere Vereinbarung Vorbehalten. Wenn das Wasser zeitweise knapp wird oder dies zu befürchten steht, ist die Gemeinde berechttgt, das Gartenbegicßen und den Verbrauch für Luzuszivecke so ost und so lange zu verbieten und die Leitungen abzustellen, bis wieder genügendes Wasser vorhanden ist. 8 5. Wasser bezug zu gewerblichen Zwecken, osern nicht besondere Abmachungen oder Verträge über dauernde Abgabe von bestimmten Wasser,»engen für gewerbliche und sonstige Zwecke vortiegen, ist die Gemeinde bereck»tigt, in Zeilen von llnterbrcckiungen der Wasserlieferung oder von Wassermangel den Bezug zu geivcrblichen Zwecke» so lange einzuschränken oder zu verbieten, bis wieder genügende Wassermengen zur Ver- sügung stehen. 8 6 . A » m e l d u n g. Wer aus der Gemeindennisserleitung Wasser beziehen lvill, hat dies aui den, Geschäfts,immer der Grobherzoglichen Bürgermeisterei durü» Unlerzcichnen des Ailmetdebogens oder der genehmigten Satzung für den Bezug von Wasser und der Bestimninngen über die Anlage der Hauseinrichtungen anzuzeigen. Turch Unterzeichnen des Anmeldebogens oder der Satzung unterivtrst sich der blbnehmer allen Bestimmungen, die in dieser Beziehung von den zuständigen Stellen deninüchst ettoa erlassen werden sollten. Er verpstichlet sich zugleich, abgesehen von dem Fall in ß 7, zum Wasserbezug für sein Besitztuni auf die Tauer eines Jahres, von dem Zeitvunlt der Verbindung der Prtvat- leilnng mit dein Haupliohr oder der Inbetriebsetzung des Walserwerls an. Wird 3 Monade vor Ablauf des Jahres von keiner! Seile getündigl, so läuft das Uebereinkvmmen stillschioeigend weiter pnd kann nur unter Beobachung einer am 1. Januar, l. April, 1. Juli, 1. Oktober statt-indenden d>*snwnatlich«>i Kündigung aus- gelöst tverden. Wenn der Besitzer sein Haus oder Grundstück während der Tauer des Ucbercinkomnien-' ohne Einhalten der vorerwähnten Kündigung veräußert, so blcibr er so lange selbst hastbar, als der 2 neue Guuerbef nicht in rechtst, erbindlich:r Weitt in die Ber pslichtungen der Gemeinde gegenüber cingetreten ist. 8 7. Zuleitung. Die Zuleitung vom Dauvlrohr bis zu den Liegenschaften ,v>rd durch die Gemeinde aus Kosten dcS Antragstellers ausgesührl: die Zuleitung nebst Wassermesser und Hauptbahn bleiben ,edoch Eigentum der Gemeinde. Diese unterhält die Zuleitung usw-, soweit sic auf gcmeinheitlichem Gelände liegt, aus ihre Kosten, während die Anlage und Unterlfaltung der aus Prwatbe»» ge- le>,enen Teile der Zuleitung dem Besitzer obliegen. Wenn ,n den Zuleitungen keine Ltrahenabsperrschieber oder Ventile eingebaut sind ist die Geincinde berechtigt, aber nicht vcrp,lichtet, die Zuleitung innerhalb der Privatgrundstücke blS zum Haiiptadlpcrr- Ventil durch ihre Organe Herstellen zu lassen und die Kosten von dem Grundbesitzer cinzuziehen. In allen Fällen ist lie berüchtigt, aber nicht verpflichtet, die Zuleitung innerhalb der Prrvatgrundsttlcke aus 15 Atmosphären Wasserdruck prüsen zu fassen: hierzu hat der Grundbesitzer die nötige Hilfe und die Preßpumpc zu stellen »der durch seinen Installateur stellen zu lassen. Tre Gemeinde übernimmt durch diese Prüfungen keine Gewähr stir die dauernde Dichtigkeit. Bei Bruch von Zuleitungen ist dem Rohrmerster oder her Bürgermeisterei unverzüglich Anzeige zu machen, damit drc Straßenleitung abgesperrt werde r^kann. Lage und Material der Zuleitungen. Wenn bei der Anmeldung zum Anschluß an dre Wasserleitung für die Hauslcitung nicht besondere Vorschriften gegeben werden, sind die folgenden anzuwenden . , „ . ra ,.. . . . Alle Teile der Leitung, die außerhalb der Gebäude m der Erde liegen, müssen mit der Oberkante mindestens 1,50 m tief liegen. Das Verlegen von Röhren durch Dung- oder Abtritts, gruben ist aus das strengste untersagt. Als Material werden rn erster Linie gußeiserne Mussenröhren von 25 mm an auswärts empfohlen, doch werden auch schmicdeisernc sogen, galvanisierte Röhren sowie Stahlröhren zugelassen. Bleiröhren werden aus- Gußeisenröhren müssen folgende gleichmäßige Wandstärken und Mindestgewichte (einschließlich Müsse) auf eine Länge von emem Meter haben: . _ _ . „„ , bei 25 mm Sichtweite 7,5 kg und 7y« mm Wandstärke 30 40 50 60 80 100 8,3 10,1 12,1 15.2 19,9 24,4 8 8 8 8Vi 9 9 Schmicdeisernc Röhren müssen mindestens und Wandstärken haben: 'folgende' Gewichte 13 „ 1.25 „ 2.7 .. „ 20 „ 1.8 3 „ ff 25 „ 2,5 „ ,, 3.4 „ ,~f 32 „ 3,6 „ „ 3,6 „ ff 38 „ 4,5 „ 3.7 „ „ 45 „ 5,3 „ „ 4 „ 50 „ 5,7 .. „ 4,5 „ ii Bornehcndc Zahlen uno isewrafie geilen für cuicu -llciiicos- druck bis zu 10 Atmosphären. Wo dieser höher ist, müssen entsprechend stärkere Röhren genommen weichen. 8 9. Gebäudelertungen. Tie ganze Anlage soll so eingerichtet sein, daß sie gegen die Einwirkung des Frostes möglichst gesichert ist ,. Die Leitung ist deshalb tunlichst durch frostfreie Räume .Keller, Küchen) zu fuhren. Wo dies nicht angängig ist, sind die Leitungen Mit schlechten Wärmeleitern zu umhüllen. Die Leinmg durch Schornsteine zuzuführen, ist untersagt. , . , Zur Wasserentnahme sollen ausschließlich Nrckcrichraubhahng verwendet werden. Die im Handel unter dem Namen „schweres Modell" bczeichneten Venttle wecken zur Verwendung empsvhlen. Auch können letztere vvrgeschrieben wecken. Im Keller des Hauses soll möglichst nahe dem Austritt« des Rohres durch das Fündig ment ein Turckigangsventtlhahn angebracht sein, dlußerdem nruh jede Gebäudeleitung einen Entleerungshahn erhalten, durch den bei Frost die ganze Hausleitung entleert ivecken kann. Der Ents leerungshahn muß sich in der Nähe und in demselben Raum wie der Turchgangsventilbahn befinden. Wo Wassermesser vorgeschrieben sind, dars »wischen diesen und dem Turchgangsventtkhahn kein Zopi- oder Entleerungshahn angebracht sein. Ter letztere muh sich vielmehr hinter dem Wassermesser beiinden. Abzweigleitungen in Waschküchen, Dosräumen und zu spreng- brunnen müssen besondere und, wenn keine passenden Räume vorhanden sind, in Schächten angebrachte Wsperr- und Entleerungsvorrichtungen, nöttgcnsalls auch Wassermesser erhalten. Eine direkte Verbindung des Röhrennetzes mit Dampfkesseln und Aborten mit Wasserspülung ist untersagt. Letztere dürfen nur vermittelst Spülbehälter an die Leitung angeschlossen werden. Wlo die Häuser nicht unterkellert oder keine Räume vorhanden sind, um Durchgangsventilhahn, Entleerungsventil, sowie auch Wassermesser unterzubringep, müssen hierzu besondere, für da» Einstrigen und Ablesen genügend geräumige, vollständig entwässert« und solid abgedeckte Schächte angelegt werden. Der Hauptbahn sowie der ctiva cinzubauende Wassermesser und die Zuleitung zu diesem müssen vor jeder Beschädigung geschützt und so ausgestellt sein, daß den Beauftragten der Gemeinde jederzeit der Zutritt und die Einsicht möglich ist. Jede Hauseinrichtung kann, bevor sie dem Gebrauch überwiesen wird oder bevor die Gcmeindcverwaltting den Gebrauch gestattet, durch die Gemeinde einer Besichttgung und einer Probe- prcssung unterworfen iverden. Die Preisung hat auf das Doppelte des natürlichen Druckes, jedoch in der Regel nicht über 15 At- niosphären zu erfolgen. Alle zu der Probcpressung nötigen Geräte und Hilfskräfte sind von dem Unternehmer, der die Hauseinrich- tung gcsertigt hat, bereit zu hakten. Diese Prüfung geschieht während der Bauzeit aus Kosten der Gemeinde durch die Bauleitung. Bei einer nachträglichen Prüfung fallen die entstehenden Kosten dem Hauseigentümer zur Last. Alle sich hierbei ergebende» Mängel und Anstände sind aus Anordnung der Gemeinde zu verbessern, ehe ein Wasserbezug stattsin- den kann. Durch die Beaufsichtigung und Prüfung der Anlage übernimmt die Gemeinde keine Verpflichtung oder Gewähr iür deren Güte und dauernde Haltbarkeit. In dieser Beziehung ist vielmehr der Hausbesitzer hastbar. ß 10. Benutzung und Unterhaltung der Gebäude- leitungcn. Jeder Mangel an der Leitting, wie Undichtigkeit, Schlveißen oder Tropsen der Leitung oder von Zapfhähnen ist alsbald durch den Hausbesitzer abstellen zu lassen. Verboten ist die Abgabe von Wasser an Drttte, sei cs gegen Entgelt oder unentgeltlich, jerner jede Verschwendung des Wassers, sowie dessen irutzloses Laufcnlasscn, endlich jede Handlung, durch die der Gang des Wassermessers beeinträchtigt werden kann. Tritt stärkerer Frost ein, so sind, soweit die Aborte mit Was- erleitung versehen sind, tagsüber die Fenster dieser Räume ge- chlossen zu halten, während der Nacht sind die tzausleitungen zu entleeren. Gartenleitungen sind vor Einttitt des Winters zu entleeren und während des Winters leer zu halten. 8 11 . Feuerhähne. Hydranten (Feuerhähne- dürsen nur bei Feuersgcsahr und zu Uebungen. nicht aber zu anderen Zwecken benutzt werden. Die Gemeindeverwaltung ist berechttgt, sie mit Plomben zu versehen, die nur bei Fcucrsgesahr oder zu Uebungen gelöst werden dürfen. Icker Gebrauch der Feuerhähne ist binnen 24 Stunden der Ge- mcindeverwaltung anznzeigen. Beim Ausbruch eines Brandes sind >n den Privatlertungen, mit Ausnahme der zum Speisen der Dampfkessel bestimmten, alle Hähne zu schlichen, sofern solche nicht zur Bewältigung des Brandes selbst benutzt werden. ^ t ^ nv . . . Jeder Abnehmer ist vecpjlichtet, wahrend des Brandes lerne Leitung zur Verfügung der Löschmannschaft zu stellen. g.en Bettag für die Wasserentnahme, bei Abgabe nach Wasserine, scrn, ttägt die Gemeinde. 8 12 . Wasserzins. I. verechnung. Ter Wasserzins wird alljährlich durch eine vom Gemeinderat eingesetzte Kommission festgesetzt. Es werden berechnet: 1. Für jckc Abzweigung von der Gemernde- wasserlettung «ine Grundtaze von . . . , Hierzu kommen: 2. Für jede in gleichem Haus wohnende Familie, wenn angeschlvsscn, Zuschlag .... 3. Für jeden Mieter im gleichen Haus, wenn nicht angeschlossen, Zuschlag von ... . 4. Für Gewerbetreibende, Zuschlag von . . . 5. Für Wirtschasten, Zuschlag von. 6. Für Bäckereien, Zuschlag von 5—12 Mk. 3—10 7. Für Metzgereien, Zuschlag von. 8 Für Schmiede und Schlosser, Zuschlag von . 9 Für jedes Sttlck Großvieh, und zwar Pserde und Rindvieh im Alter von über 6 Monaten, Zuschlag . . . - - - : • ■ • • 10 Desgleichen für jckcs Zucht,chwem, Zuschlag 11 Für 1 Abort mit Wasserspülung, Zuschlag . 12 Desgleichen für jedes weitere Stück. Zuschlag 13. Für jeden Pißraum mit Wasserspülung pro Stand, Zuschlag • • ■. ■ • ,• • „ • , • 14. Für jedes Wannenbad, ernschließlich Brause, Zuschlag. 15 Für jedes Brausebad, Zuschlag. 16. Für öffentliche Badeanstalten, Zuschlag . , 17 Für Gartenanlagen, wenn das Wasser durch Kannen vom Wasserstein entnommen wird. Zuschlag ... • • 18. Für Gartenanlaaen, wenn Zapfstellen im Lwf benutzt werden, oder Wasser mit Schlauch oder Rohr dahin ge leitet wich, Zuschlag . , j 0—6 2—100 3—20 2—10 5—25 1—5 1—3 0,60—1 2—10 1— 3 2 — 6 2—10 1—5 10—100 1—5 1—20 8 6—60 2—80 3—50 1 0,60 1000 19. Für Gartenanlagcn, wenn Gartenleitung benutzt wird.. 80. Für Bauztveckc, Zuschlag. 21. Für Springbrunnen, Zuschlag 22. Für Speisung der Lokomobile bei Dampf- drescherei von >/r bis zu einem ganzen Tag • bis zu V« Tag . 83. Für Liefern des Wassers zum Feuerlöschen und zu den Hebungen der Feuerivehr zahlt die Gemeinde jährlich. <• Tenjenigen, die sich der der Einschäyiurg benachteiligt eraänen, steht es frei, sich von der Gemeinde aut eigene Kosten einen Wassermesser setzen zu lassen. Hierbei soll ihnen alsdann das Wasser bei größerem gewerblichen Verbrauch zu 16 Pfennig für 1 cbm, bei gewöhnlichem HaushaltungsvcrbraUch zu 20 Pfennig für 1 cbm berechnet werden. In jedem Falle ist der Mindesttvasserzins von 20 Mark jährlich für den Hausanschluß zu entrichten. Tre Gemeinde behält sich vor, den Preis für 1 cbm alliährlich festzusetzen. Tem Gemcinderat steht jederzeit das Recht zu, Wassermeflcr entiveder allgemein oder für bestimmte Klassen von Personen cinzuführen. Macht der Gemeinderat von diesem Recht Gebrauch, so wird der Wasfcrzins auf Grund der Angaben des Wassermesfcrs nach den vom Gemeinderat für das Kubikmeter festgesetzten Preis berechnet. II. Erhebung. L. Bei Abgabe nach Messung, lieber den Verbrauch wird den Abnehmern eine Rechnung E gestellt. Teren Betrag ist nebst den Kosten etwaiger Unier- ltungsarbeiten, soweit solche den »lbnehmern zur Last fallen, i Vorzeichen der Rechnungen zu entrichten Wird dies« Zahlung nicht sofort oder binnen 8 Tagen an die Gemeinde entrichtet, >o wird sie nach den Bestimmungen über Einbnnaung der Gcmeindv- fvrderungen bcigctrieben. Verzögert sich die Zahlung länger als >/« Jahr, so ist der Gemciiüderat berechtigt, die Leitung auf der Strafe oder im Hause abzusperrcn und zu plombieren, wobei di« Plombe von den Hauseigentümern nicht verletzt werden darf. Auch kann die Gemeinde die Leitung abtrenncn lassen, die Kosten hat der Hauseigentümer zu tragen. 8. Bei Abgabe nach Einschätzung. Wird der Wasserzins nicht in der von der Gemeinde festgesetzten Frist entrichtet, so Ivird nach dem im vorigen Absatz , > 115 ‘ B-llsleilchig« Schweine van >99 bt» 129 kg Lebendgewicht.118 ktberlcht vom 97. Mai. 3, Kühe und Färsen 89), Preis« für 199 Ptd. Lebend- Schlachtgewicht. Mk. Mk. . . 89—84 133—149 . . 7S-89 . . 79—71 . . 86—79 196-133 119-196 119-119 63-99 116 - 99 99-196.99 118.99—169.99 .99-199 119.99-169.99 .99—196 118.99—169.90 Rotation,druck der Brühl'schen Unw.-Buch- und Steindruckeret. R. La,,«, Giefen. . irwwur'o ■-'marr** ,