•«4953 H'HS ß)S q C J5 tj o =•? s4 %* s :|ss = 3 l?l!| 2ia8 ( 4>(Öa.g lIlteciliB Kreisblatt für den Kreis Gießen. Nr. 45__2>>. Mai KSi^ Bekanntmachung. Auf Grund des 8 Lider Kaiserlichen Verordnungen vom 31.3»Ii 1914, betreffend das Verbot 1. der Ausfuhr und Durchfuhr von Waffen, Munition, Pulver usw.; 2. der MuSfichr nnd Durchfuhr vo>i Rohstoffen, die bei der Herstellung nnd dem Betriebe von Gegenständen des Kriegsbedarfs zur Verwendung gelangen; 3. der Ausfuhr von Verpflegung«-, Streu- uich Futtermitteln; 4. der Ausfuhr von Nvaftfahrzeuge» nnd von Mineralrohölen, Steinkohle,itcer und allen aus diesen hergestellten Oelen; 5. der Ausfuhr und Durchfuhr von Verband- und Arzneimitteln usw.; 6 der Ausfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen; 7. der Ausfuhr und Durchfuhr von Eiseubahnmaterial aller Art, von Telegraphen- und Fernsprcchgerät usw., bringe ich nachstehendes zur öftent- lichen Kenntnis; ES wird verboten die Ausfuhr und Durchfuhr von Dainpfturb'inen aller Art. Be rlin, den 8.Mai 1915. Ter Stellvertreter deS Reichskanzlers. T e l b r ü ik. Bekanntmachung liber Malz. Vom 17. Mai 1915. Der VnndcSrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung deS Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen uiw. vom 4. August 1914 Reichs-Gesetzbl. S. 3271 folgende Verordnung erlassen; <5 1. Wer Malz ;Darrmalzl mit Beginn deS 25. Mai 1915 in Gewahrsam hat, ist verpflichtet, die vorhandenen Mengen getrennt, nach Eigentümer» unter Reninmg der Eigentümer und des Lagerungsortes dem Deutschen Brauerbund E. V. in Berlin anzuzeigen. Die Anzeigen sind bis zum 1. Juni 1915 zu erstatten. Ani- zeigcn 'über Malz, das sich init Beginn des 25. Mai 1915 auf dem Transport befindet, sind unverzüglich nach dem Empfange von dem Empfänger zu erstatten. Soweit die vorhandenen Vorräte nach dem 15. Februar 1915 aus dem Ausland eingefnhrt find, haben die Anzeigepflichtigen dies bei Erstattung der .Anzeige anzugcben Und C Mengen er oder ein von ihni Bezeichnctcr käuflich übernehmen! will. Mit dem Ablauf der Frist erlischt die Wirkung der Auf« fordernng uitb die Abfatzpflicht nach ß V Absatz 1 Satz I, soweit! die Ueberlassung nicht verlangt ist. 8 5. Dem Verpflichteten ist für das überlassene Malz'der Ein« standspreis zu zahlen. Ter Reichskanzler kann näheres über di« Preisfestsetzung bestimmen sowie die weiteren Bedingungen de« Ueberlassung sestsetzen. 8 6. Erfolgt die Ueberlassung nicht freiwillig, so wird daS Eigentum aili Antrag des Deutschen Brauerb,lndes E. V. durch die zuständige Behörde des Ortes, wo das Malz lagert ani den Tcutschen Brauerbund E. B. oder den von ihm in deml Antrag Bezenincten übertragen - Die Anordnung ist an den Besitzer des Malzes zu richten. Das Eigentum geht über, sobald Dt« Anordnung dem Besitzer zngeht. 8 7 Kommt zwischen den Beteiligten eine Einigung über den Preis nicht zustande, so wird er von der höheren Verwaltungsbehörde des Ortes, wo daS Malz lagert, endgültig festgesetzt. Diese entscheidet ferner endgültig über alle Streitig« keilen, die sich zivtschen den Beteiligten ans der Ausforderung zur Ueberlassung unv aus der Ueberlassung ergeben. 88 Der Deutsche Brauerbund E. B. hat die verfügbaren Malz« Vorräte den Bierbrauereien, deren Malzkoiftinaent <8 2 Abs,!,-" nicht gedeckt ist, ans deren Verlangen bis zur Deckung des Malz- kontingentS abzngeben. Er hat ferner Betrieben, die Malzertrakl und ähnliche pharmazeutische Erzengnille Herstellen, soweit sll. nachweislich die zur Fortfühning ihres,Betriebs in dem b's- hörigen Umfang bis zum 31. Dezember 1915 notigen Malzmengen, nicht haben, ans deren Verlangen Malz abzuaeben. Diese Bierbranercien und Betriebe haben dem Deut,dtfi» Brauerbund E V. bis zum '. Juni 1915 unter Darlegung der Verhältnisse mitznteilen, wieviel Malz sie danach bis znm 31. Dezember 1915 tiocf) verlangen. Ein Mchrbedarf infolge Nontin- gentsübertragnng ist mit der hierfür vorgesehenen Anzeige * Abs. 2) mitznteilen. ^ . .« . Der Reichskanzler kann dle Bedingungen ftstfttzcn. unten denen der Deutsche Brauerbund E. V. das Malz abzngeben ltzit. 8 9. Der Reichskanzler kann von den Vorschristen diese« Verordnung Ausnahmen gestatten. 8 10. Die Vorschriften der 88 3 bis 9 beziehen sich nicht aus Malz, das nachweislich nach dem 15. Februar 191o ans dem Ausland cingesührt ist. 8 11 Die Landcszentralbehördc erläßt die Bestimmungen zur Anssührnng dieser Verordnung Eie bestimmt, 'ver als höhere Verwalttingsbehördc und als zuständige Behörde lm Sinne die,er Verordnung anznsthen ist. 8 12. Mit G>'i„gnis bis ^zu seckzs Monaten oder Geldstrafe bis z» sünfzehntansSich Mark tvird bestraft; ? M;r die im 8 1 Absatz 1 und in, 8 2 Msatz 1 »orfle« schrieben»» Anzeigen nicht erstattet, oder tvcr w>,senil,ch unrichtige oder unvollständige Angaben macht, 2 ,vcr der Vorschrift im 8 3 Msatz 1 Satz 1 zuwider Mal» ^ in anderer Meise als durch den Deutschen Brauerbund E. V. absetzt, , , 3. wer unbefugt Malz, das von einer «nssordernna nach 8 3 Absatz 1 Satz 2 betrossen ist, beiseite schafft, beschädigt, zerstört oder verbraucht, 4 wer einer Verpflichtung nach 8 ö Absatz 2 zuwiderlpindelt, 5. iver den nach 8 dl erlassenen Aussichrniigsbestimm,Ingen zuwiderhandelt. . „ . , 8 13 Gibt ein Anzeigepflichtiger bei Erstattung der Anzeige Malzvorräte an, die er bei der Aufnahme der Malzvorräte vom 27. März 1915 verlchnneaen hat. so bleibt er von der durch da» Verschweigen verwirkten Strafe fiel. 8 14 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkilndnng In Kraft. Der Mickzskanzler bestimmt den Zeitpunkt de« Anßev» krasttretenS Berlin, den 17. Mar 1916. Der Stellvertreter des Rerchskanzler«. Delbrück. Bekanntmachung über Mal;. Im Sinne ber Verorbnung des Bnndesrats über Malz vom 17. Mai 1915 ift anzufehen n'i-J bdlj.Tc Verwalrnngsbebörse »er Kreis änsichuh. ats zustiiidige Bebörde das .üreisanit. D a i Ni st a d k. de» A > Mai 19 l 5 Grotzberzogliches Ministeriuni bei Inner» _ v o m b o > . 1 1 _ Bckaitntmachung Iwtrenenö Aenderung Sei < £etaniirniadi:iiifl »Oer die Regelnn .1 bei BrrkedrS mit ©erfte vorn 9 März 1915 ReichS-Gefetzbl. 3. 139 Vom 17. Mai 1915. Ter Bnudesrat lj.it aut ©rund bei » ■"> bee (tiefenee über die Örotärfttiaimd bei Bimdesrais zu wiriiitiafllichen Matznalime» »iw. vom 4 August 1914 Reickw '©efelzbl. 2. 327 folgende Verord- iui »3 erUfie i : Artikel I In der Belaiiiiniiactmiig über die Regelung der Verkehrs mit ©evfte vom 9 Mär; 1915 Reicks-GefetzÄ 139 werde» folgende Aenderniigen vorgenommen: 1. Ist« K 4 erdall Absatz 3 6 folgende Tvaifunej: ..Unternehmer landwirtfäiaitlicher und geiverblicher Betriebe ihre Vorräte zur Verstellung von Nahrungsmitteln, iusbefondere Mehl. Graupen. Malzextrakt, zur Herstelliing von Gersten- und Branntweinbrennerei und Pretzhefefabrikalion verarbeiten, foferit sie in ihren Betrieben vor denr 17. Mai 1915 derartige Verarbeitungen bereits vorgeuommen haben. im übrigen ist die Malzlbereitung nicht zulässig." 2. Ist, § 14 erhält Absatz 2d folgende Fassung t „bei Unternehmern landivirtsclzaftlickier und gewerblicher Betriebe die zur Herstellung oou Nahrungsmitteln, insbesondere Mehl. Graupen. Malzextrali, zur Herstellung von Gersten- und Malzkanee sowie zur Herstellung von Grüirmatz für Brandiocin- brennerei und Prcsthefefabrrkaiwn beftimnuen Vorräte, sofern in diesen Verrieben vor dem 17. Mai 1915 bereits eine derartige Verarbeitung vorgenommen ist." A r t i k e [ 2. , _ . . Bierbrauereien, die mil Beginn des 25. Mai 1915 Gerste rm Besitz haben, sind verpflichtet, die Vorräte und ihre Eigentümer dem Teuriäten Brauerbund E. V. in Berlin bis zum 1. Juni 1915 anzuzeigen. Tie Anzeige über Vorräte, die sicki zu dieser Zeit auf den, Transporte befinden, ist unverzüglich nach den, Einpsange von der empfangendeu Bierbrauerei zu erstatten. Dasselbe gilt für Unternehmer landwirtsckjafilicher und ge- werbliäier Betriebe, die vor dem 17. Mai 1915 mit Gerste zur Herstellung von Nahrungsmitteln, insbesondere Mehl, Graupen, Malzextrakt, zur Herstellung von Gerste- und Malzkaffee sowie zur Herstellung von Grünmalz für Brannuveinbrennerei und Pretz- hesesabrikatiou verwendet haben. . Ter Deutsche Brauerbutw E. B. hat bis zum 10. xeuni 191o der Zentralstelle zur Beschaffung der .Heeresverpflegung eine lieber sichl über die ihm angezeigten Gersteuvorräte zu übersenden. Wer die 'Anzeige nicht in der gefetzten Frist erstattet oder wer wissenllich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mil Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft. Artikel 3. - Tiefe Perordnuna iritt mir deni Tage der Verkündung in Kraft. Ter Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 17. Mai 1915. Ter Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. XVIII. Armeekorps Stellvertretendes Generalkoininando Frankfurt a.M., den 24. Avril 1915. Aut Xsiruus der 1, 4 und 9 des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 und rneiner Bekanntmachung vom 21. Januar 1915 III d. I d Nr. 247 bestimme ich im Interesse der öffeittlirfieit Sicherheit: 1. Ten Besitzern und Leitern von Gasthöfen im Bezirk des XVIII. Armeekorps, sowie deren Angestellten ist es verboten, in dem Gasthofsbetrieb Postsendungen an Personen auszuhändigen, die nicht im Gasthof abgestiegen und nicht als solche polizeilich genreldet sind. 2. Im Falle der Ziuviderhandlung gegen diese Bestimmung werden die Gasthofsleiter, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestiminen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. Der..Kvmmandiereude General: Freiherr von Galt, General der Infanterie. Bekanntmachung. Das diesjährige Iiwaliden-Prüfungsgeschäft im Kreise Giesjeu findet wie folgt statt: ^ ^ ,,, Am 4., 5. und i. Juni ds. >;s. beginnend 8Ve Uhr vormit tags im Bezirkskommando in Gietzen, Zimmer 31 Am 8. Juni ds. Js. beginnend 9 Ubr vormittags im Hotel Hirsch in Grimberg. ^ „ , Am 12. Juni ds. Js. beginnend 9 Uhr vormittags i»> Rat haus in Lich. ' ■ Alle bis 1915 anerkaunte» Juvatioen und Rentenempfänger haben zu diesem Geschäfte zu erscheine,,. Sie erhalten hierzu einen besonderen Gestellungsbefehl vom Bezirkskommando. Gietzen, den 19. Mai 1915. Grotzherzoglickes Bezirkskommando. N a u n> a n n, _ Lberstleuluant und Berirtskomuiaudeu, __ Bekanntmachung. B e 1 1 : Bekannlmachiiiig über Blalz und Aenderung der Belannl- niachung über die Regelung des Verkehrs mit Gerste. Unter Hinweis auf die im heutigen Kreisblatt abgedruckten Bekaiintuiachuiigeu über Malz und über Aenderung der Pelannl inachiing über die Regelung des Verkehrs mit Gerste wird auf d i e Pflicht zur Abgabe der Anzeige hiermit besonders hjiigetviesen. Anzeigeoordrucke. können unentgeltlich vom Deutschen Brauerbund E. V. oder durch Vermittlung der Gr. Handelskammer zu Giesten bezogen werde» Wir machen noch aut die i» den Bekanntmachungen enthaltenen Strafandrohungen, sowie den tbeneralpaedon hinsichtlich etwaiger bei der Vorralserhe- bung vom 27. März d. I. verschwiegene» Vorräte ausdrücklich auinierksani. Gietzen, de» 22. Mai 1915. Grobherzogliches Kreisamt Gietzen. vr U fing er. Bekanntmachung. Belr.: Die Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl: hier: die Selbstversorger. . Durch unsere Bekanntmachung vom 4. März 1945 — Kreisblatt Nr. 25 vom 12"Mvar, bestimmt worden, datz sie die ihnen zugestandenen Vorräte alsbald aus ihren übrige» Beständen auszusondern haben. Nur wen» dies geschehen ist, vermögen die Selbstversorger der ihnen mit unserer Verfügung vom 21. März 1915 — Kreisblatt Nr. 29 vom 26. März 1915 — auferlegte» monatlichen Meldepflicht gewissenhaft nachzukommen. Denjenigen Unternehmer» landwirtschaftlicher Beiriebe, die die nach Vorstehendem bestiminte Aussonderung trotzdem bis jetzt nicht vorgenommeu lzaben. ivird hiermit dringend empfohlen, alsbald die ihnen zum Verbrauche überlassenen Vorräte abzusviegeu und getrennt von ihren übrige,« Beständen aufzubeivahren. Säumige haben Strafanzeige zu gewärtigen, deren Herstellen von Kleinpflaster wird die Kreisstratze Hungen—LaugSoorf vom 25. Mai ab bis ans weiteres für seben Verkehr gesperrt. ...... „ „ . ^ .. Tie Umleitung bes Verkehrs ersolgt über Langsvors—B.stten-- hauien— Bellersheim—Hungen oder über Langsoorf—Nonnen- rotls—Hungen. „„ . Gießen, den 11. Mai 191o. , Großherzogüches Kreisamt Gietzen. , , , ", v Lr. Ufi nger, - - » a Bctr.: Das Reinigen der Schulräume. A» die Schulvorstände und Wro&f). Bürgermeisterelrn veS Kreises. Das wiederholt angcordnetc Anstreichen der in den Klassen- zimmern bcsindlichcn Fußböden wird hiermit im Hinblick aus drc Verordnung des Reichskanzlers vom 31. März l. Js. (Reichs- Gesetzblatt S. 211) auf die Dauer des Krieges untersagt. Gießen, den 20 Mai 1915. Großherzogliche Kreisschulkommission Gießen. I. V.: H echler. Bekanntmachung. B c t r. i Maßregeln gegen die Maul- und Klauenseuche. Wir bringen zur allgemeinen Kenntnis, daß auf Grund der im Reichsanzeiger veröffentlichten Nachmessung über den Stand der Maul- und Klauenseuche vom 15. d. M. als verseucht zu gelten haben: 1. Im Großherzogtum die Kreise Darmstadt, Dieburg, Groß- Gerau, Heppenheim, Osscnbach, Gießen, Büdingen, Friedberg. Mainz, Bingen, Oppenheim und Worms. 2. Im Reichsgebiet alle Bezirke mit Ausnahme von Konstanz, Lübeck in Oldenburg, Waldeck und Reuß ä. L. Gieße», den 22. Mai 1915. Grobherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: H e m m e r d e. Merkblatt für die Hinterbliebenen der gefallenen oder infolge oonWundenundsonstigenKriegsdienstbeschädigungen gestorbenen Teilnehmer am Kriege 1914. A. Gnadengebührnisse. 1. Hinterläßt ein gefallener ufw. Kricgsteilnehiner eine Witwe oder eheliche oder legitimierte Abkömmlinge, so iocrdcn für einen gewissen Zeitraum nach dem Tode des Kriegsteilnehmers Gnaden- gebührnisse gewährt. 2. Gnadengebührnisse können auch gewährt werden, wenn der Verstorbene Verwandte der aussteigendcn Linie, Geschwister, Geschwisterkinder oder Pflegekinder, deren Ernährer er ganz oder ükerwiegend gewesen ist, in Bedürftigkeit hinterläßt, oder wenn und soweit der Nachlaß nicht ausreicht, um die Kosten der letzten Krankheit und der Beerdigung zu decken. 3. Ter Antrag auf Zahlung der Gnadengebützrnissc ist ent* loeder an diejenige stellvertretende Korpsintcn- d a n t u r , zu deren Geschäftsbereich der Truppenteil usw. des Verstorbenen gehört, oder an das für den Wohn- oder Aufenthaltsort zuständige Bezirkskommando zu richten. Letzteres sorgt dann für die Weitergabe. An Belegstücken sind dem Anträge ber- zusügent a) eine Bescheinigung des Truppenteils usw. über die Höhe des Gnadengehalts oder der Gnadcnlöhnuuq des Verstorbenen und über die Tauer der Empfangsberechtigung, b) eine militärdienstlich beglaubigte Bescheinigung über den Tod des Kriegsteilnehmers, o) in den Fällen zu 2 außerdem eine amtliche Bescheinigung über den Verwandtschaftsgrad und das Verhältnis zum Verstorbenen. Können Bescheinigungen der zu a und b erwähnten Art nicht gleich beigcbracht werden, so sind bestimmte Angaben über bfn Dienstgrad, die Dienstleistung und den Truppenteil oder hie Behörde des Verstorbenen erforderlich und als Ausweise über den Tod die in Händen der Antragsteller befindlichen Mitteilungen der Truppenteile usw., Auszüge aus Kriegsranglisten oder Kriegsstammrollen, Todesanzeigen und Nachrufe der Truppenteile und Behörden im Militär-Wochenblatt oder in sonsftgcn Zeitungen und Zeitschriften bei,»fügen. Auch ein Hinweis aus die Nummer der amtlichen Vcrlusttisten würde genügen. ^ = Aus Antrag stellt das Zentral-Nachweise-Burcau des Kriegs- ministcriums in Berlin KW. 7, Torotheenstr. 48, besondere Todes- tescheinignngen aus. 8. VersorgungSgebührnisse. 4 Nack- Ablaus der Gnadcnzeit erhalten die Witwe und die Kinder — letztere bis zu 18 Jahren — Witwen- und Waisen- aeld, sowie Kricgswitwen- und Kriegswaisengcld. 5 Der Antrag auf Bewilligung der Versorgungsgebuhriiisfe zu 4 ist an die O r t s Po l i z e i b c h ö r d e '> des Wo h n - orts oder des anläßlich des Krieges gewählten Auscnt Haltsorts zu richten. An Belegstücken sind beizusügen: I **) die Geburtsurkunden der Eheleute (können wegsallen, wenn die Geburtstage aus der Heiratsurkunde ersichtlich sind oder wenn nur Waisen und Kricgswaiscngeld beansprucht wird oder wenn die Ehe über 9 Jahre bestan- den hat); _ , II **) die Heiratsurkunde oder, wenn Wallen aus mehreren Ehen versorg,ingsberechtigt send, die betreffenden Heiratsurkunden (GeburtS- und Heiratsurtunveu der vor dem 1. 4. 188? verheirateten, bei der preußischen Militär- ioitwenkassc versicherten Osstziere und Beamten beftnden sich in der Regel bei der Generaldirektion der preußischen Milftär-Witwenpensionsanstalt in Berlin IV. 66, Leipziger Str. 5); III. **) die standesamtliche Urkunde oder an ihrer Stelle andere Nachweise (Bescheinigung oder Mitteilung des Tnippen- teils, Berleidschrciben des Kommandeurs, Kompagniechcfs usw.) über dos Ableben des Ehemanns >md, falls die ver- sorgungsbercchttgten Kinder auch ihre leibliche Mutter verloren haben, noch die standesamtliche Urkunde über doS Ableben der Ehefrau, IV. **) die standesamtliche Geburtsurkunde für jedes versorgungs- bcrechtigte Kind unter 18 Jahren, V. amtliche Bescheinigung darüber, daß a) die Ehe nicht rechlskräsdig geschieden oder die eheliche Gemeinschaft nicht rechtskräftig aufgehoben war (kann wegfallen, wenn in der Stcrbeurkunde die Ehefrau des Verstorbenen mit chrem Ruf-, Mannes- und Geburtsnamen als dessen Witive bezeichnet oder die Heiratsurkunde nach dem Tode deS Ehemannes ausgestellt ist), b) die Mädchen im Alter von 16 Jahren und darüber nicht verheiratet (oder verheiratet gewesen) sind, o> keins der Kinder im Alter vom Beginne des 6. biS zum vollendeten 12. Lebensjahre oder wer von ihnen in die Anstalten des Potsdamjchen Großen Miliiär- waisenhauses ausgenommen ist (für Kinder von Ofst- zicren und höheren Beamten nicht erforderlich); VI. gerichtliche Bestallung des Vormundes oder Pflegers, VII. außerdeni ist in dem Anttag anzugeben, a) ob und wo der Verstorbene als Beamter inr Reichs-, Staats- oder Kvinmunaldienste, bei den Versicherungsanstalten für die Jnvalidenversicherimg oder bei >mn dischen oder solchen Jnstttuten angesdellt war, die ganz oder zum Teil aus Mitteln des Reichs, Staates oder der Gemeinden unterhalten werden, b) der zukünftige Wohnsitz der Witwe. 6. Kriegselterngeld. 6. Den Verwandten der aufsteigcnden Linie (Vater nn u-ner Großvater, Mutter und jede Großmutter) kann sür die Tauer oer Bcdürstigkeit ein Krregselterngcld gewährt werden, wenn der ocr-> storbcne Kriegsteilnehmer a) vor Eintritt in das Feldheer oder g b) nach seiner Entlassung aus diesem hur Zeit seines Todes oder bis zu seiner letzten Krankheit ihren Lebensunterhalt ganz oder überwiegend bestritten bat Der Antrag ist ebenfalls an die OrtSpolizeir-er^ waltung des Wohnorts oder des anläßirru des Krieges gewählten vorübergehenden Aufenthaltsorts zu richten. Ihm ist eine standcsamtlicku Slerbe- urkunde über den Gefallenen usw. oder, falls eine solche noch nicht zu erlangen ist, ein Ausweis der zu 3 bezeichneten Art beizusügen, *) Hinterbliebene von Zivilbeamtcn haben sich an die letzt« Vorgesetzte Behörde des Verstorbenen „I lvenden. **) Anstelle der gebührenpflichtigen Auszüge aus den Standes- aintsregistern sind Bescheinigungen in abgekürzter Forni (nicht ?lb- schriften) zulätsig, die in Preußen unter Siegel und Unterschrift des Standesbeamten kostenfrei ausgestellt werden, die entscheidenden Tatsachen ergeben und die maßgebenden Daten in Buchstaben ausgeschrieben enthalten. Metroroloaische veobachtungen de r Station Sieben. Mai 11,5 £=>■£ öe 3 y= ° s P 3 ~ ö| u W .HS ■5 3 If “f * i ts 41 lf : 2 c s fllf Welt« 24. r*. 50,6 28,6 6,9 32 E 4 0 Sonnenschein 24. v« bl.2 17,9 6.6 48 E 2 0 m » 25. 62,4 15,6 7,6 58 NE 2 0 Höchste Temperatur am 23. bl, 24. Mai 1915 = 4- 28,4*0. Niedrigste . , 23. . 24. . 1915 - + 11,8 Niederschlag. 0.0 m n. rVucksachen aller Art liefert ln jeder gewünschten Ausstattung preiswert dlt Biühl’sche Universitäts-Druckerei. Schulstr. 7 Rotationsdruck der Brühl'Ichen Univ.-Buch. und Steindrucke«!. R. La»a«. «'eben.