Kretsblatt für ix» Ureis Siehe«. Rr. 4L 11. Mai 1915 Bekanntmachung. r. \ 58 c t r.: PferdeaUsfuhrverbot. Nachstehende Anordnung wird veröffentlicht. Gießen, den 5. Mai 1915. Grobherzogliches Kreisamt Gießen. Ör. Usinger. XVIII. Armeekorps / Stellvertretendes Generalkommando Abt. I a III b Tgb. Nr. 4225. Frankfurt (Main), den 1. Mai 1915. Bekanntmachung. Für den ganzere Bcreich> de-Z XVIII. Armeekorps bestimme ich: Tie Ausfuhr von Pferden aus dem Korpsbereich ist verboten. Ausnahmen bedürfen meiner Genehmigung. Der Kommandierende General: gez.: F r ei h e r r v o n G a l l, General der Infanterie. Bekanntmachung. Betr.: Ausfuhrverbot für Pferde. Nachstehende Bekanntmachung des stellvertretenden Generalkommandos des 18. Armeekorvs ivird hiermit veröffentlicht. Gießen, den 10. Mai 1915. Grohherzogliches Kreisamt Gießen. ör. Usingcr, • und das Polizeipersonal anzuweisen, Zuwiderhandlungen zur Anzeige zu bringen. Gießen, den 10. Mar 1915. Großherzogliches Kreisamt Gießen, ör. Usinger. Betr.: Erhebung oer Vorräte an Getreide und Mehl am 9. Mai 1915. An den Oberbürgermeister der Stabt Gießen und an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. In Ziffer 8 der für das ganze Reichsgebiet einheitlich geltenden Anweisung (siehe Sckde 4 der Ortslrste) sollen die abgeschlossenen und bescheinigten Ortslisten bis 12. Mai l. Js. an, den Kommunalverband abgeliefert werden. Tiefe Vorschrift gilt, nachdem durch Ministerialentschließung die Großh. Zentralstelle für die Landes st ati st ir mit Durchführung der Erhebung beauftragt ist, für das Großherzogtum Kessen nicht. Wir machen deshalb, um Weiterungen und unnütze Hin- und Hcr- sendungen zu vermeiden, hiermit noclnnals darauf aufmerksam, daß die abgeschlossenen Ortslisten und Gemeindebogen (vergl. 8 8 Abs. 4 unseres Ausschrechens vom 29. v. Mts. — Kreisbl. Nr. 38 vom 30. Aprill. I.) — nicht an uns, sondern, direkt an die Großh. Zentralstelle für die Lanvesftalistik in Darmstadt einzusenden sind. Gießen, den 10. Mai 1915. Großherzogliches Kreisamt Gießen. Ür. Usinger. XVIII. Armeekorvs Stellvertretendes Generalkommando Abt. Ia, ITlb. Tgb.-Nr. 9530/4289. Frankfurt (Main), den 3. 5.1915. Bekanntmachung. 1. Von dem gemäß meiner Bekanntmachung vom 1. d. Mts. ga, Illb 4225) ungeordneten Ausfuhrverbot für Pferde aus dem Korpsbercich werden nicht betroffen diejenigen Pferde, welche seitens des stellvertretenden Generalkommandos VIII. Armeekorps in den Kreisen St. Goarshausen , Limburg, Obcrwesterwald, Unterwesterwald, Unterlahn, Altena, Arnsberg, Brilon, Lüdenscheid, Meschede, Olpe, Siegen ünd Wittgenstein freihändig angckaust oder ausgehobcn werden. 2. Tie Ausfuhr von Pferden aus dem übrigen Korpsbereich in die vorstehend genannten Kreise wird verboten. 3. Im übrigen gilt die Bekanntmachung vom 1. d. Mts. Ter Kommandierende General: Freiherr von Gal l, «General der Infanterie. XVIII. Armeekorps. Stellvertretendes Generalkommando. Abt. III b. Nr. 8826/3968. Frankfurt a. M., deir 27. ftlpril 1915.. 58 e t r.: Polizeistunde. Verordnung. Auf Grund der §8 1, 4 und 9 des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Junr 1851 bestimme ich mit Wirkung vom 15. Mai os. Js. an für den Bereich des 18. Armeekorps mit. Ausnahme des Befehlsbereichs der Festungen Mainz und Coblenz: 1. Tie Polizeistunde für alle Wirtschaften wird festgesetzt a) in den Städten (im Sinne der Städteordnungcn) von über 10000 Einwohnern, sowie.in Bad-Nauheim, Königstein, Cronberg, Schönberg, Gonzenheim, Tornhvlz- hausen, Obcrurscl, Laugcnfchwalbach, Tchlangenbad und Soden auf 12 Uhr abends: b) für alle anderen Orte auf 11 Uhr abends. 2. Geschlossene Gesellschaften und Vereine dürfen nach der festgesetzten Polizeistunde in den Tchankstuben und anderen Räumen oon Wirtschafte» nicht geduldet werden. 3. Ausnahmen für einzelne Abende und Fälle können von der örtlichen Polizeiverwaltung zugclassen werden. 4. Ucberschreituugen der gemäß Ziffer 1 festgesetzten Polizeistunde unterliegen der Bestraf:,ng nach den allgemeinen Strafgesetzen. Zuwiderhandlungen gegen Ziffer 2 tocrden gemäß 8 9 des Gesetzes vom 4. Jun: 1851 mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. Ter Kommandierende General: gez. Freiherr von Gall, General der Infanterie. Betr.: wie oben. An dos Großh. Polizciamt Gießen lind die Großh. Bürger- mristereien der Landgeincinden des Kreises. Indem wir auf die oben abgedruckic Verordnung verweisen, beauftragen wir Sie, dieselbe alsbald orlsüblich zu veröffentlichen Betr.: Waldwcide für Schweine. An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir verweisen auf die nachstehend abgedruckte Verfügung Großh. M. d. I. und empfehlen Ihnen, alsbald das wegen des Eintriebes der Schweine in die Waldungen Erforderlich« zu veranlassen. Mit den Venvaltungen der nichtstaatlichen Forstbesitzer in den einzelnen Gemarkungen wollen Sie ins Benehmen treten und die Erlaubnis zum Eintrieb der Schweine in die Privat- waldungen in möglichst großem Umfang erwirken. Gießen, den 7. Mai 1915. Grobherzogliches Kreisamt Gießen. Or. Usinger. Großherzogliches Ministerium des Innern. Zu Nr. M. d. I. III. 5997. Tarmstadt, den 20. April 1915. Betr.: Waldwcide sür Schweine. «— An die Großherzoglichen Kreisämtcr. Zur Sicherung des Brotgetreides und der Kariosfelvorräte sür die menschliche Ernährung müssen bekanntlich die Schwcinebestäiide in nächster Zeit in großem Umfange verringert werden. Es muß aber, um einer späteren Flcischnot vorzubcugcn, für das Tnrch- haltcn der Zuchttiere und des jungen Nachwuchses gesorgt werden. Hierbei kann die Waldwcide eine ivefentlichc Hilfe gewähren, die sowohl brauchbares Grüniutlcr als auch eiweißhaltiges Futter in Würmern, Käsern, Schneekcn,^Lilzen und dergleichen bietet. Für den Waldcintrieb kommen unter den jetzigen Verhältnissen hauplsächlich Jungschweine im Alter von 4—6 Monaten, sowie Zuchtsauen in Frage. Für erstcre wird der Waldaufenthalt nicht nur wegen des Turchsütlerns, sondern auch aus dem Eirunde von Nutzen sein, weil die Tiere nach einem längeren Werdegang bei der späteren Stallmast erfahrungsgemäß besonders schnell an Gewicht zunehmen. Für Schweinebesitzcr in der Nähe von Waldnngen ist die Benutzung der Waldweide leicht dnrchzuiühren. Soweit sie zu ge schlossenen Ortschaften gehören, können die Tiere gesammelt und gemeinsam tagsüber in den Wald eingetriebcn werden. Die dazu erforderlichen Maßnahmen werden die Großh Bürgermeistereien Bürgermeister, Oberbürgermeister- zu vcranlaiscn oder anzuregcn Halen. Es muß aber daraus Bedacht genommen werden, auch anderen Schweincbesitzer» den Waldcintrieb zu ermöglichen. So lönnien die Bestände von entsernt wohnenden Besitzern zu größeren Sammelherden vereinigt und gegebenenfalls unter Benutzung der Eisenbahn nach den Äeidestellen befördert ' werden. Dort ivcrden sic unter der Aufsicht von Hirten frei geweidet und nachts in um zäunten und zerlegbaren Unierstäichen geborgen, die mit geringen Kosten Verzicht eilen sind. Tie Weideplätze werden nach Bedürfnis gewechselt. Die einzelnen Tiere erhalten Kennzeichen ihrer Besitzer. Tie Tauer des Eintriebs kann bis zum Spätherbst, bei günstigen Witterung-Verhältnissen bis in den Winter, ausgedehnt tocrden. Eine solche Verlängerung wäre namentlich beim Vorhandensein von Waldungen mit niastlragenden Beständen vorteilhaft. Tic Durchführung dieser Einrichtung setzt eine Stelle voraus, welche die Bildung und Unterbringung der Tammelherden und die Umlegung der entstehenden kosten leitet, soluie mit dm Forst- bcsitzcrn die Bedingungen für die Ucberlassung der Waldweide uiw, vereinbart, Sic wird in der Regel für einen Kreis oder für mehrere benachbarte Streife zu schassen und möglichst an vorhandene geeignete Organisaiione», der Landwirtschastskammer, landwirtschaftliche Kreisvercine oder Genossenschaften, anzulehnen sein. In Kreisen, in denen Zucht- oder Bieboerwertungs-Genossenschasten bestehe», empfiehlt es sich in erster Linie, diese mit der Turch- sührung der Ausgabe zu betrauen, Ter Erfolg wird namentlich in Bezirken, in denen kommunale' und private Waldungen den staatlichen Forstbesitz überwicgen, wesentlich mit davon abhängen, daß die nichtftaatlichcn Forst- besitzcr den Eintricb der Sammelherden in entgegenkommender Weise gestatten. Es wird empfohlen, auf diese Besitzer entsprechend «inzuwirkeu, inSbesoirdcre auch dahin, das; die für die Weide- mitzung etnm zu entrichtenden Entschädigungen möglichst niedrig bemessen werden, um die Kosten des Eintriebs zu verringern und dadurch auch die kleineren Äesiper zur Beteiligung anzuregen. Tos zur Organisierung des Waldeintriebs Erforderliche ist möglichst bald in die Wege zu leiten, Tie staatlichen Forstbehörden werden das Vorgehen der Großh, Krcisämter und der sonstigen mit der Organisierung besaßlen Stellen aus jede mögliche Weise unterstützen, Tie Grosth, Oberförstereien sind durch das in den Amtsvcrkündigungsblätlern und der hessischen landwirtschaftlichen Zcitschrist verössentlichte Aussckrreiben der Abteilung sür Forst- und Kameralverwaltung vom 22, Februar l, Js, bereits ermächtigt toorden, den Eintricb von Schweineherden in staatliche Waldungen, unentgeltlich zuzulassen. Auch wird hier das Holz zur Herstellung der Unterstände gegen niedrige Entschädigung zur Verfügung gestellt werden, v, H o m b e r g k, Krämer, B e t r,: Reichsstelle sür Kartosselversorgung, An den Oberbürgermeister der Stadt Gießen und an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Aus Beschlust des Kreis-Ausschusses vom 5, l, Mts, wird Ihnen nach 8 9 der Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Kartoffeln vom 12, April 1915 — abgedruckt im Kreisblatt Nr, 35 vom 20, Apvil 1915 — die Versorgung dev minderbemittelten Bevölkerung mit Kartoffeln sür den Bezirk ihrer Gemeinde übertragen, G i e st e n, den 7. Mai 1915, , ! . Grostherzogliches Kreisamt Giehen, _ . Pr. Ufinaet. _ Bekanntmachung. Betr,: Tas Ausmahlen von Brotgetreide. Tie im Kreisblatt Nr, 6 vom 18. Januar 1915 abgebvuckte Bundesratsvervrdnung über das Auswahlen von Brotgetreide vom) 5, Januar 1915 hat die aus der nachstehenden Bekanntmachung ersichtlichen Aenderungen erfahren, Gießen, den 8. Mai 1915. Grostherzogliches Kreisamt Gießen. , Dr. Usinger. ' Bekanntmachung einer Aenderung der Bekanntmachung über das Ausmahlen von Brotgetreide vom 5. Januar 1915 (Reichs-Äesetzbl. S, 3), Vom 29. April 1915. Ter Bundesrat hat auf Grund des h 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Mastnalnnen usw, vom 4, August 1914 (Reichs-Gcsctzbl, S, 327) folgende Verordnung erlassen: i Artikel 1 In der Bekanntmachung über das Auswahlen von Brot- getrcche vom 5, Januar 1915 (Reichstesetzbl, S, 3) werden folgende Aenderungen vorgenommen: 1. Im 85 Slbsatz 1 erhält Satz 2 folgende Fassung: „Weizcnauszugsmehl (8 2 Abs, 2) und Weizenmehl, zu dessen Herstellung Weizen bis zu mehr als dreiundncunzig vom Hundert durchgemahlen ist, dürfen Ungemischt abgegeben werden," 2. Hinter § 9 wird als § 9a eingesügt: „Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung gestatten," Artikel 2 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft, Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens, Berlin, den 29, April 1915, , , . Der Stellvertreter des Reichskanzlers, __ Delbrück, _ Betr,: Bundesratsverordnungen über Getreide usw. An den Oberbürgermeister der Stadt Gießen und an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Im Verlage der Hosbuchhandlung E, S. Mittler und Sohn in Berlin SW. 68, Kochstr, 68/71, wird jetzt eine zweite ve»- vollltaiidigte Ausgabe der „Bundesratsvewrdnungen über Ge- ®rot, Kartoffeln, Fleisch, Zucker, Füller- und Dünge» Mittel erscheinen, Im Hinblick auf den erheblich vermehrten! Umsang der zweiten Ausgabe hat die Buchhandlung den Verkaufspreis aus 50 Pfennig angesetzt, G i e ß e n, den 8, Mai 1915, Großherzogliches Kreisamt Gießen. _ Dr. Usinger. Setr.: Tie Abgabe von Waldstreu aus Gemeindewaldungen, ^"Oberbürgermeister der Stadt Gießen und an die Grogh, Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Für das Aufarbeften von Waldstrcu, deren Verwendung als -rrsatz für Stroh in dieser Zeitlage möglichst begünstigt werden soll, fehlt cs vielfach an Arbeitskräften, zuinal um größere Mengen Streuhaufen zur Versteigerung, herzurichlcn. Es hat sich daher NN! ü omanialwalde schon mehrfach als ziveckmäßig erwiesen, de» Streubedürfligen selbst das Ausarbeiten der benötigten Streu an den angewiesenen Stellen zu gestatten und ihnen die aufgearbeitete freihändig gegen Zahlung des Taxpreises abzugeben. Um in den Gemeiudcwalduugen in Bedarfsfällen in gleickter Weise ver- chhren zu können, hat Großh, Ministerium des Innern auf Grund des Gesetzes Vom 29, Juni 1893 angeordnet, daß die Waldstreu aus den Gemeinde-Waldungen aus freier Hand abgegeben wird, Voraussetzung ist, 1, daß wegen Mangels an Arbeitskräften das Aufarbeiten der Streu zur Versteigerung auf Schwierigkeiten stößt, und 2, daß die freihändige Mgabe nicht auf die Ortsbürger beschränkt wrrd, sondern daß sie sich auf alle Vieh besitzende Einwohner der betreffenden Gemeinde erstreckt, ... Die Großh, Oberförstereien sind von d r Ministerialabteilung für Forst- und Kamdralvertvaltung mit Weisung — auch wegen Angabe des Taxpreises (s. Abs, 2 des erwähnten Gesetzes) — versehen, ü"llrn sich daher alsbald Mit der zuständigen Großh. Oberförsterei in geeignetes Benehmen setzen, Gießen, den 7, Mai 1915, Großherzogliches Kreisamt Gießen. Dr, U s i n g e r. Bekanntmachung. Betr.: Jährliche Anbaucrhebung. An den Oberbürgermeister der Stadt Gießen und an die Großh, Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. T,e landlvirtschaftliche Anbaufläche der einzelnen Gemarkungen loll in der Zeit vom 28, Mai bis 4, Juni d. I, neu ermittelt tver den. Einen Erhebungsbogen wird Ihnen die Großh. Zentralstelle ftlr die Landcsstatistik in Tarmstadt zusenden. Er ist spätestens bis zum 10, Juni an die genannte Zentralstelle zurückzusenden. Aus genaue Ausfüllung des Erhebnngsbogens ist besonderer Wert zu legen, G i e ß e n, den 10, Mai 1915, Großherzogliches Kreisamt Gießen. d Dr. U s i n g c r. > Bekanntmachung. Unter Bezugnahine auf unsere Bekanntmackmng vom 21, April 1915 — Kreisblatt Nr, 37 vom 27, April 1915 — wird lnermit veröffentlicht, daß die Bczugsvereintgung der deutschen Landwirte 200—400 Zentner getrocknete Zuckerrüben au- bietct (die Trocknung drfvlgt in SchnitzelforM ohne jede Entziehung von Zuckersaft) ä Mk, 20.80 per 100 Kilo brutto für netto inkl. Sack frei Waggon Euskirchen, Elsdorf, Dormagen oder Düren nach unserer Wahl, netto Kasse, * .. Für die Berechnung ist das bei der Verladung ermittelte Gs- wrcht maßgebend. Das Transport-Risiko geht zu Lasten des Empfängers, Am Auftrag gilt erst dann als endgültig angenommen, toenn die Verladung ab etner der vorgenannten Stationen erfolgt ist G i c ß e n, den 8, Mai 1915, Grostherzogliches Kreisamk Gießen, - j Bekanntmachung. , > Bekr,: Die Ausführung des RcichsimpsgesetzeS, An den Oberbürgermeister der Stabt Gießen und an die Großh, Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. In Anbetracht der bevorstehenden öffentlichen Impfungen wird daraus hiittzewiesen, daß nach Artikel 3 des Ausführungsgesetzes zum Jmpsgesctz vom 25, Mat 1875 die Gemeind- nicht nur die ür die Abhaltung öffentlicher Impftermine erforderlichen Räumlichkeiten zu stellest, sondern dem Jnrpsarzt auch di« nötige Schrcib- hilfe zu gewähren hat, Ter hiernach zu stellenden Schrcibhftso liegt oh, alle für die Abhaltung öffentlickter Impftermine notwendigen schriftlichen Arbeiten auszusübren, wozu insbesondere auch die Ausfertigung der Impfscheine gehört, Ter Jmpsarzt wird lediglich die so aüsgcfcrtigten Scheine durch seine Unterschrift vollziehen. G l e ß e n, den 8. Mai 1915. Großherzogliches Kreisantt Gießen. I. B.: Hechler. Bekanntmachung. ■ 8trt. 40 9lbs. 1 der Kreis- und Provtnzialordnung; wird der von dem Krerstage unterm' 5. d. Mts. sestgcstellte Vor «"schlag der Kreiskasse des Kreises Gießen für das Rechnungs >ahr 1915 hiermrl veröfsentlicht. Gießen, den 7. Mai 1915. Großherzogliches Kreisamt Gießen I. B.: Hechler. . , Voranschlag der Krciskasse des Kreises Gießen für das Rechnungsjahr 1915 „ Ausgabe f“* 91 4 Bezeichnung. für 1915 75 619 15 I. Rechnungsrest. ^ — — 2. Stiftungen, Schenkungen und Vermächtnisse . . — 8. Kriegsleistungen. 67760 v ooo — 4. Beihilfen an Familien «inberusener Mannschftsle». 7 000 — 43 430 — 5. Beihilfen an Veteranen. 48 430 — „£8 020 66 6. Allgemeine Verwaltung. 32 991 45 260 019 40 7, KreiSstraßen. 378 880 58 8bü — 8. Unterricht, Wissenschaft und Kunst . . 2 350 — 6 700 — 9. Gesundheitspflege. 12300 — — 9a- Sozial« Fürsorge. 483 15 9 8M — 10. Landwirtschaft, Gewerbe und Verkehr 22 983 33 41 645 — 11. Unterstützungen. 99 825 — ~ „ — 12. Beitrag zur Provinzialkasse . . . . 143000 — 200 — 13. Kapilalzinse». 9 802 11 — — 14. Neu aufzunehmend« und zurückzu» zahlende Kapitalien ....... 7 669 07 — — 16. Ausznleihende Kapitalien. 20 — — — 16. Uneinbringliche Posten und Nachlässe 400 — — — 17. Reservesonds. 26 815 67 — — 18. Betriebskapital. 40000 — 445163 16 19. Beiträge der Gemeinden und Ge- ___ marknngen.• . . , 890 700 36 890 700 36 Sö e t r.: Die Ausstellung von Tuplikatarbeitsbüchern. An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden 7 des Kreises. Tie noch rückständigen Bürgermeistereien werden hiermit auf- gefordert, den noch fehlenden Bericht — Kreisblatt Nr. 33 — alsbald zu erstatten. , 1 Gießen, den 6. Mai 1915. ' 1 Grobherzogliches Kreisamt Gießen. ' s I- Ä.: H c m m e r d e. B e t r.: Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben. An die Schulvorstände des Kreises. Diejenigen von Ihnen, welche mit der Erledigung unserer Verfügung vom' 6. Mär, 1915 — Kreisblatt Nr. 24 — noch int Rückstände sind, werden an die Erledigung derselben innerhalb 8 Tagen erinnert. Gießen, den 6. Mai 1915. Großherzogliche Kreisschulkommission Gießen. I. V.: H e m m e r d e. B e t r.: Goldbestand der Reichsbank. An die Schulvorstände des Kreises. Diejenigen von Ihnen, die mit der Erledigung unserer über- gedruliten Verfügung vom 26. Februar 1915 noch im Rückstände sind, tverden an die Erledigung derselben innerhalb 8 Tagen erinnert. G i e ß e n , den 6. Mai 1915. Großherzogliche Krcisschulkommission Gießen. I. B.: H e m m e r d c. Bekanntmachung. B e t r.l Den Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in Bersrod. !Jn Bersrod ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. Es werden folgende Bezirke gebildet: * 1. Sperrbezirk: Gemarkung Bersrod. 2. Beobachtungsgebiet: die Gemarkungen Reinhards- hain, Saasen. Winnerod, Llndenstrulh und Reiskirchen. Für diese Bezirke gelten die Bestimmungen unserer Bekanntmachung vom 12. November 1914, abgcdruckl im Kreis - blatt Nr. 70 vom 17. November 1914. An die Grosth Bürgermeistereien BerSrod, Reinhardshaln. Saasen. Lindcnstruth und Reiskirchen. Sic tverden veranlaßt, vorstehende Bekanntmachung, sowle d,e,emge vom 12. November v. Js. sofort auf ortsübliche Weise zur allgemeinen Kenntnis zu bringen. Viehhändler sind zu Protokoll z u b eben tu; die Protokolle lind uns binnen LIStuu- den cinzusend-n. Ter Befolg der Vorschriften ist im Interesse einer SÄ' 9 gb'^'u^breitnng der Seuck>e streng zu über, wachen. Zuwiderhandlungen sind zur Anzeige zu bringen. A» die Grofth. Gendarmerie des Kreises. die Durchführung der Bestimmungen streng übe» wachen und iede Zuwiderhandlung zur Anzeige bringen. Gießen, den 10. Ma, 1915. Großherzogliches Kreisamt Gießen. __ I V.: Hemmende. Bekanntmachung. B e t r. : Maßregeln gegen die Maul- und Klancnseuchc - Wrr bringen zur allgemeinen Kenntnis, daß aus Grund der im Relchsanzeigcr veröffentlichten Nachiveisung über den Stand der Maul- und Klauenseuche vom 30. April d. I. als verseucht zu gelten haben: . , Großherzogtum die Kreise Tarmstadt. Dieburg. Er- Heppenheim, Osscnbach, Gießen, Büdingen, Fncdberg, Mamz, Bingen, Oppenheim, Worms. 1 unb ö ^ e Bezirke mit Ausnahme von Reuß L. L, Gießen, den 8. Mai 1915. Großherzogliches Kreisamt Gießen. _I B: Hemmerde. Bekanntmachung btr für die ausgchobenen Landsturmpflichtigen geltenden Bestimmungen. 1. Für die ausgehobcnen Lands,urmpslichligcn gelten vom Da« der Ausübung an die für die Mannschaften der Landivrhr (Seeioelw) bestehenden Bestimmungen. ^.»-V^LW^g^obenen Landsturmpflichtigen treten in die Kvn- Meder Beztrksfcldwebel des Haupt,ncldcamts Gießen, des Melde- amts Alsfeld oder der Bczirkskompagnie Schotten. Sic sind verpflichtet, iede AufenthaltSveränderung innerhalb 48 Stunden ihrer Kon rvl stelle onzuzetgen und sich beim Verziehen in einen anderen Konlrollbezirk bei der dortigen Kontrollstelle iniierlmlb 48 Stunden anzumelden. Die Meldungen können mündlich oder schriftlich du«» den zur Meldung Berpslichteten selbst erfolge». Bei sckwist- liehen Meldungen ist Geburlsdatum und -ort, sowie der friilK-re Wohnort und der Wohnort, für den die Anmeldiiiig erfolgt, genau anzugeben. Zuividcrhandlnngcn iverdcn nach den Militärgesebcn bestraft. O Die nächsten militäriscktcn Vorgesetzten der ausgehvbcncn Laichsturmpfltchtlgen sind die Feldwebel des HauptmcldeamtS, des Meldeamts oder der Bczirkskompagnie und der Bezirkskomman- dcur, sowie deren Stellvertreter. Die Mannschasten haben dienstlichen Befehlen ihrer Vorgesetzten, ösfentlick>c,i Aiisforderiingc» und Geitrllungsbesehlcn unbedingt Folge zu leisten. Im dienstlichen Verkehr nnt den Vorgesetzten sind sic der militärischen Disziplin untern» rsen. 4. Bei Anbringung dienstlicher Gesuche und Beschwerden sind die ousgehobenen Landsturmpflichtigen vcrpilichlct, den vorgc- fchricbcncn Dienstweg cinzuhaltcn. Geflickte sind an den Bezirks- ftldwebcl der Kontrollstelle zu richten, Beschwerden dem Bczirks- «ommandcur vorzulragen ; richtet sich die Bcschioerde gegen diese», so lit iic bei dem Bezirksadjiitantc» anzubringen. Tie Beschwerde darf erst am folgenden Tage oder nach Verbüßung einer elwa verhängten Strafe erhoben und muß innerhalb einer Frist von 5 Tagen angebracht werden. 5. lieber etwa stattsindcndc Kontrollversammlungcn ergeht besonderer Beseht. 6. Ausgetwbene Landsturmpslichtige können 1,»gehindert verreisen, haben jedoch der Kontrollstelle den Antritt der Reise und die Rückkehr zu melden, sobald die Reise länger als 48 Stunden dauert. Bei jeder Abmeldung zur Reift hat der Betrcsfeiide anzn- gcben, durch welche drille Person während seiner Abwesenheit etwaig« Befehle an ihn befördert tverden können. Er bleibt jedoch der Militärbehörde gegenüber allein dafür verantwortlich, daß ihm jeder Befehl richtig zugcht. 7. Ein Uebcrtritt vom ersten zum zweiten Aufgebot sowie ein Ausscheiden aus dem Lgiidstiirin findet bis zur Auflösung des Landsturms nicht statt. 8. Tie vorstehenden Bestimmungen gelten für die ausgehobcncn Landsturinpslichtigcn bis zur Auslösung des Landsturms. Großherzogliches Bezirkskoinmando Gflßen. Naumann, _Oberstleutnant und Bezirkskommandenr. Drucksachen aller Art Ausstattung stilrein u.preiswert die Brühl’scheUniv.-Druckerei Rotationsdruck der Brühl' schen Univ.-Buch« und Steilidruckeret. R. L a a a e, Gieren.