Kreisblatt für den Kreis Gietzen. Nr. 40 7. Mai 1915 Frankfurt (Main), den 29. 4. 1915. SB e t x .: Beschlagnahme der Großvichhäute. Bezugs Generalkommando II c/B. Nr. 1341 vom 9. 3. 16 (siehe Ziffer 3, Ms. 2). Tas Generalkommando gibt nachstehend gemäß K.M., K. N. A., Ob. II. 18/4. 15 vontz 19. 4. 15, mit Hinweis auf die Brschlag- nahm'eversügnng des Kriegsministeriums über Großviehhäute vom 22. II. 14. das in letztgenannter Verfügung in Aussicht gestellte Verzeichnis der im Sinne der Befchlagnahmc-Berfügung zugclas- scnen Firmen bekannt. Von Seiten dcS Gciicralkonimandos. Ter Chef des Stabes: d e G r a a f f, Generalleutnant. Kriegsministerium. Kricgs-Rohstoss-Ubtcilung. Nr. OK. II. 214/4. 15. K. R. A, Verzeichnis der als Großhändler im Sinne der Bcschlagnahmcverfügung vom 22. November 1914 zugelassenen Firme». (Nach bem' Stande vom' 15. April 1915.) Nathan Adler, Heilbronn: I. Altmann, Berlin 6., Hirtenstraße 16/17; I. & S. Bauer, Frankfurt a. M., Lahnstrabe 37: Adolf Beck, Chemnitz, Zentral-Schlachthof; Mar Bejach, G. m. b. H., Berlin, Georgenfirchplay 19: Jakob Benjamin, Hannover, Bren- sartstraßc: Bloch & Lubliner jr., Breslau, Nicolaistadtgraben 18: Sallh Blumenseld, Berlin 6. 25, Kaiserstrabe 3: Joh. Bonncn- bera, Köln: Leopold Böhm, Münck>en, Müllerstraße 4: Jacob Cohen, Köln-Schlachthof, Licbigstraßc 163: I. Cohn L Söhne, Essen-Ruhr: Ignatz Ehrmann, Breslau, Gartenstrabe 26: Gustav I. Engel, Berlin-Lichtenberg, Franksurter Chaussee: E. Feistmann & Letvald, Nürnberg: Louis A. Fischer, Linden vor Hannover: Leo Goldstein von» Gebt. Reiveck, Breslau, Lange Gasse 22: Isidor Grünhut, Regcnsburg: Levi Heinemann sen. Kassel: Mr. Hcymann, Torttnnnd, Westerbleicherstrabc 21: Hirsch S. Krieg, Licgnitz: Huber & Nordhoff, München, Bahnhofsplatz 2; fcerm. Kann, Mull>eim (Ruhr); S. G. Kaufmann, Mülheim (Ruhr): Münchener Häute- und Fell-Verkaufsgenossenschaft, München: Klein & Romp«, Dresden, Coswigcrstraße 6: W. Kittler, Danzig: G. Landsberg, Obcrlahnstein, Adolvhstraßc 55: S. Lazarus. Trier: A. Lehmann, Schlettstadt: M. Lehmann, Colmar, Jägerstrabe 6; Map Liebes, Berlin 6 25, Landsberger Straße 79: Hrch. Wilh. Lllttgert, Gütersloh: Gebr. Nathan, Ulm: Gcbr. Naumann, Leipzig: S. Oberdörfer, Bamberg. Lichtenhaiser Straße 17; S. Steinharter Nacht. O. Grünhich Müiichen, Sommerstraßc 9: Sonnrnberg & Engel, Wetzlar: Heinrich Terjung, Köln, Hohenzollernring: Vereinigte Fellhandlungen Rosenthal G. M>. b. H., Wetzlar: Sylvatn Weil & Cie., Schiltigheim i. Els. am Bahnhof: Schtvarz & veide- mann, Berlin: Schlesinger & Co. Herrmann, Berlin 6. 2, Kloster- straße 45: Abr. Schwarzmann, Wertheini; Emil Weis, Mannheim iBadcn). Bekanntmachung der für die ausgehobeneu Landsturmpflichtigen geltenden Bestimmungen. 1. Für die ausgehobenen Landsturmpflichtigen gelten vom Tage der Aushebung an die für die Mannschaften der Landwehr (Seelvehr) bestehenden Bestimmungen. 2. Die ausaehvbencn Landsturmpflichtigen treten in die Kontrolle der Bezirksseldwcbel des HauptmeldcaiMS Gießen, des Meldeamts Msfeld oder der Bezirks kompagnie Schotten. Sie find verpflichtet, sede AusenthaltSveräudcrung innerhalb 48 Stimden ihrer Kontrollstelle anzuzeigen und sich beim Verziehen in einen anderen Kontrollbezirk bei der dortigen Kontrollstelle innerhalb 48 Stunden anzumelden. Die Meldungen können mündlich oder schriftlich durch den zur Meldung Verpflichteten selbst erfolgen. Bei schriftlichen Meldungen ist Geburtsdatum lind -ort, sowie der frühere Wohnort und der Wohnort, für den die Anmeldung erfolgt, genau anzugeben. Zuwiderhandlungen werden nach den Militärgesetzett bestraft. 3. Die nächsten niilitärischen Vorgesetzten der ausgehobeneu Landsturm pflichtigen sind die Feldwebel des Hanptmeldeanits, des Meldeamts oder der Bezirkskompaguie und der Bezirkskomman- beur, sowie deren Stellvertreter. Die Mannschaften haben dienstlichen Befehlen ihrer Vorgesetzten, üsfmtlichen Aufforderungen und Gestellungsbefehlen unbedingt Folge zu leisten. Im dienstlichen Berkehr mit den Vorgesetzten sind sie der militärischen Disziplin unterworfen. 4. Bei Anbringung dienstlicher Gesuche und Beschwerden sind die ausgrhobenrn Landsturmpflichtigen verpflichtet, den vvrge- tchriebenen Dienstweg einzuhalten. Gesuche sind an den Bezirks- keldwcbel der Kontrollstelle zu richten, Beschwerden dein Bezirks- lommandeur vvrzutragen; richtet sich die Beschwerde gegen diesen, so ist sie bet dem BerirMdiutAtten gnziibrinaen. Die Beschwerde darf erst am folgenden Tage oder nach Verbüßung einer etwa verhängten Strafe erhoben und muß innerhalb eine c Frist von 5 Tagen angebracht werden. 5. lieber etwa stattfindende Kontrvllversammlungen ergeht besonderer Befehl. 6. Ausgehobene Landsturnipflichtige können ungehindert verreisen, haben jedoch der Kontrollstelle den Antritt der Reise und die Rückkehr zu melden, sobald die Reise länger als 48 Stunden dauert. Bei jeder Mmeldung zur Reise hat der Betreffende anzu- gebcn, durch welche dritte Person während seiner Abwesenheit ctumige Befehle an ihn befördert werden können. Er bleibt jedoch der Militärbehörde gegenüber allein dastir verantwortlich, daß ihm jeder Befehl richtig zugeht. 7. Ein Uebertritt vom ersten zum zweiten Aufgebot sowie ein Ausscheiden aus dem Landsnirm findet bis zur Auflösung des Landsturms nicht statt 8. Tie vorstehenden Bestimmungen gelten für die ausgehobenen Landsttirmpflichtigen bis zur Auflösung des Landsturms. Großherzogliches Bczirkskommando Gießen. Naumann, ._ Oberstleutnant und Bezirkskommandeur. _ Bekanntmachung. Betr.: Musterung und Aushebung der Militärpflichtige» und der unausgebildeten Landsturmpflichtigen des Landsturm- II. Aufgebots. Die Musterung und Aushebung der bei dem Ersabge- schäft im Januar d. Js. zurückgestellten Militärpflichtigen, die in den Jahren 1895, 1894 und früher geboren sind, sowie der unausgebildeten Landsturmpflichtigen des II. Aufgebots, die in der Zeit vom 1. August 1869 bis 31. Dezember 1874 geboren sind. findet in Gießen in der Turnhalle der Stadtmädchenschule (Schillerstr. 8) wie folgt statt: Samstag, den 15. Mai 1915, vormittags Uhr für die Militärpslichttgen und Landsturnipflichtigen aus den Gemeinden Allertshausen, Beltershain, Clinchach, Geilshausen, Göbelnrod, Grünberg, Harbach, Kesselbach, Lauter, Lindenstruth, Londorf, Lumda, Odenhausen, Oneckborn, Reinhardshain, Rüd- dtngshauscn, Saasen, Stangenrod, Stockhausen, Weickartshain, Weitershain, Albach, Bellersheim, Bettcnhausen, Birklar, Tors- Gill, Eberstadt und Ettingshausen. Montag, den 17. Mai 1915. vormittags TU Uhr für die Militärpslichttgen und Landsturmpflichtigen aus den Gemeinden Garbcnteich, Grünin^en, Hausen, Holzheim, Hungen, Inheiden, Langd, LangSdors, Llch, Münster. Mufchenheim, Nicder- Besfingen, Nonnenroth. Obbornhofen, Ober-Bessingen, Obcrhör- gern, Rabertshausen, Rodheim, Röthges, Steinbach und Stein- Heim. Dienstag, den 18. Mai 1915, vormittags TU Uhr für die Militärpflichtigen und Landstnrnipstichtigen ans den Gemeinden Trais-Dorlofi, Utphe, Billingen. Watzcnborn-Steinberg, Allendorf (Lohn', Alkendors (Lumda), Altenbuseck. Annerod, Bersrod, Beuern, Burkhardsfelden, Taubringen und Großen-Buseck. Mittwoch, den 19. Mai 1915, vormittags 7-/. Uhr für die Militärpslichttgen und Landsturmpslichtigcn aus den Gemeinden Großcn-Linden, Hattenrod, Heuchelheim, Klein-Linden, Langgöns, Leihgestern, Lollar, Mainzlar, Oppenrod, Reiskirchen und Rödgen. •• Donnerstag, den 20. Mai 191a, vormittags 7V< Uhr für die Militärpslichttgen und Landsturinpstichtigen aus den Gemeinden Rutlershausen, Staufenberg, Treis (Lumda), Trohe, Wiescck und sänitliche Militärpflichtige aus der Stadt Gießen. Freitag, den 21. Mai 1915, vormittags 7V< Uhr für die in den Jahren 1874, 1873, 1872 Und 1871 geborenen! Landsturmpflichtigen aus der Stadt Gießen. Samstag, den 22. Mai 1915. vormittags 7'/« Uhr für die in der Zeit vom 1. August 1869 bis 31. Dezember 1870 geborenen Laichsturmpflichtigen ans der Stadt Gießen. Tie in Frage kommenden Militärpflichtigen uich unansge- bildeten Landsturmpflichtigen werden hierniit ausgefvrdcrt, sich an den vorgenannten Tagen rechtzeittg in dem Musterungslokale einzittinden. Besondere Ladungen durch den Oberbürgermeister in Gießen und durch die Groß herzoglichen Bürgermei st ereien ergehen nicht« Diese Bekanntmachung gilt vielmehr als Ladung. Wer sich der Gestellung entzieht, wird nach den MrlitärgesttzrN bestraft. cs kann auch im Falle der Tauglichkeit sofortige Einstellung als unsicherer Heeres- ydcr Landsturmpslichtiger erfolgen« Ttf Militär- und Landstnrinpilichtizen l>aben in ordentlichem Anzuge und reinlich an Körper zu ericheinen. Die von den ErsatzbeHörden erteilten Mustcrungsauswcise, L a n d st u r m s ch e i n e oder Ersatzrescrve-Pässe sind m i t z u b r i n g c n. Wer durch Krankheit oder körperliche Gebrechen am erscheinen im Musterungslokal verhindert ist, hat ein beglaubigtes ärztliches Zeugnis bei der Groß«, Bürgermeisterei seines Wohnortes abzugeben. Tic Zeugnisse sind von den Bürgermeistern oder deren Vertretern im Musterungstermiue vorzulegen. Die von der Bahn-, P o st und Telegraphen- Verwaltung als unabkömmlich b c z c i ch n e t c n Beamten und ständigen Arbeiter sind von der persönlichen Gestellung im Musterungstermine bc- sreit, Gießen, den 3, Mai 1915, Der Zivilvorsitzende der Ersatz-Kommission des Kreises Gießen, I, B, i Heinmcrdc, B e I r Wie oben. An den Oberbürgermeister der Stadt Giehen »nd an die Großh, Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Obige Bekanntmachung wollen Sie mehrmals ortsüblich veröffentlichen lassen und dasür sorgen, daß die Militär- und Landsturmvslichiigen der sraglichcn Jahrgänge rechtzeitig ini Mn- stcruugslokale eintreisen, Tie Großh, Bürgermeister, in deren Verhinderung die Großh, Beigeordneten, haben ebenfalls anwesend zu sein, um über etwaige Verhältnisse Auskunft zu geben. Sie wollen auch dafür sorgen, daß die Pflichtigen ihre MusterungS- auslveise, Landslurnischeine oder Ersatzreservc-Pässe mitbringen, Gießen, den 3, Mai 1915. Der Zivilvorsitzende der Ersatz-Kommission des Kreises Gießen, I, V,: Hemmerde, Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit verössentlicht, Gießen, den 3. Mai 1915. Großherzogliches Kreisamt Gießen, I. B,: Hechler, Bekanntmachung betresseud Ausdehnung- der Wochenhilse während des Krieges. Vom 23, April 1915, Der Bundesrat hat aus Grund des 8 3 des Gesetzes über dl- Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschwitlickzen Maßnahmen ujiv, vom 4, August 1914 (Reichs-Gesetzbl, S, 327) solgende Verordnung erlassen: ^ 8 1. Wöchnerinnen, die nicht schon aus Grund der Bekanntmachungen vom 3. Dezember 1914 lRerchS-Gesetzbl. S. 492) und 28 Januar >915 lReichs-Gesetzbl, S, 49) Anspruch aus Wochen- hilie aus Mitteln »es Reichs haben, wird eine solche wahrend der weiteren Dauer des gegenwärtigen Krieges gewährt, wenn 1 ihre Ehemänner in diesem Kriege dem Reiche Kriegs-, Saniiäts- oder ähnliche Dienste leisten oder an deren KSciter- leistung oder an der Wiederausnahme einer Erwerbstätigkeit durch Tod, Verwundung, Erkrankung oder Gefangennahme verhindert sind, und 2, sic minderbemittelt im Sinne des § 2 sind, § 2 Wöchnerinnen gelten als minderbemittelt, wenn sie auf Grund des Gesetzes vom 28, Februar 1888 in der Fassung des Gesetzes- vam 4, August 1914 lReichs-Gesetzbl, 1888 S, 59, 1914 S, 332) unterstützt werden, ... . , Aasern nicht Tatsachen die Annahme rechtlcrtlgen, daß eine Beihilfe nicht benötigt wird, gilt eine Wöchnerin ferner als mmderl- bemittelt, wenn ' .... . , _ . 1. ihres Ehemannes und ihr Gesamteinkommen in dem Jahre oder Steuerjahre vor dem Diensteintritt (K 1) den Betrag von zweitausendsünshundert Mark nicht überstiegen hat, oder 2, das ihr nach dem Diensteintritt des Ehemannes verbliebene Gesamteinkommen höchstens fünfzehnhundert Mark und sür jedes schon vorhandene Kind unter sünfzchn Jahren höchstens r tere zweihnndertundsünszig Mark beträgt, s . Die Wochenhilse ist auch sür das unehliche Kind eine» Kriegsteilnehmers der im § 1 bezeichneten Art zu leisten, wenn ti aus Grund des 8 2 Abs, 1 e des Gesetzes vom 28, Februar 1888 in der Fassung des Gesetzes vom 4, August 1914 (Reichs-Gesetzbl, 1888 S, 59, 1914 S, 332) unterstützt wird, 8 4, Als Wochenhilse wird gewährt: 1, ein einmaliger Beitrag zu den Kosten der Entbindung in Höhe von fünfundzwanzig Mark, , 2 ein Wochengeld von einer Mark täglich, einschließlich der Sonn- und Feiertage, sür acht Wochen, von denen inrndestenS sechs in die Zeit nach der Niederkunft fallen müssen, ' 3. eine Beihilfe bis zum Betrage von zehn Mark sür Heb- ammendicnste und ärztlich', Behandlung, sallS solche bet Schwangerschastsbeschwerden erforderlich werden, 4, für Wöchnerinnen, solange sie ihre Neiigeboreiieil stillen, ein Stillgeld in Höhe von einer halben Mark täglich, einschließlich der Sonn- und Feiertage, bis zum Mlaus der zwölften Woche nach der Nickcrkunst, 8 5, Für die Leistungen der Wochenhilse gellen die §§ 118, 119, 223 der Reichsvcrsielicruugsordnung entsprechend, 8 6, Gehört die Wöchnerin einer Krankenkasse (Orts-, Land-, Betriebs-, Jnnungs-, knappschastlichcn Krankenkasse oder Ersatz- kasse) an, so ist der Antrag aus Gewährung einer Wochenhilse nach 8 1 oder 8 3 bei dieser Kasse z» stellen. Er ist beim Arbeitgeber der Wöchnerin zu stellen, wenn sie aus Grund des 8 418 oder des 8 435 der Reichsversichcruiigsordnung von der Veisichernng befreit ist, . Gehört die Wöchnerin zur Schisssbesatzung deulsckier ^eelahr- zeuge, so ist der Antrag bei der Sce-Berufsgenossenschast in Hamburg zu stellen, 8 7, Krankenkasse, See-Bernssgenossenschast und Arbeitgeber haben den Antrag unverzüglich an diejenige Kommission des LiescrungSvcrbandes <8 6 deS Gesetzes vom 28. Februar 1888) weiterzureichen, in deren Bezirk der gewöhnliche Ansenthaltsort der Wöchnerin liegt. Sie haben sich gleichzeitig darüber zu äußern, ob gegen sie der Wöchnerin ein Ansvruch aus Wochenhilse nach 8 8 der Bekanntmachung vom 3, Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl, S, 492) oder nach 8 6 oder 8 8 der Bekanntmachung vom 28, Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl, S, 49) zusteht, , 8 8. Wer nach diesen Vorschriften (8 7 Abs, 2) Wochenhilse gewähren muß, kann den Antrag auch selbst stellen, falls die Wöchnerin seiner Aufforderung, ihn zu stellen, nicht binnen zwei Wochen entspricht, , „ § 9. In allen anderen als den im 8 6 bezeichneten Fallen ist der Antrag nn in ittelbar bei der Kommission des Lieferungsvcrbandeszu stellen. Der Antrag muß die ausdrückliche Erklärung enthalten, daß die Wöchnerin keiner Krankenkasse (8 6 Abs, 1) angehört, und, wenn sie Dienstbote oder landwirtschaftliche Arbeiterin ist, auch, daß sie nicht zu den nach 8 418 oder 8 435 der Reichsversiche- rungSirdnung Besreiten gehört, 8 10. Für die Kommission gellen 8 8 Abs, 2, 8 8 des Gesetzes vom 28, Februar 1888 auch hier: jedoch kann der Vorsitzende allein entscheiden, wenn die Wöchnerin oder das Kind (8 3) schon nach dem genannten Gesetz unterstützt nnrd, Tie Steuerbehörden haben der Kommission aut Ertordern Anskiinit über die Verhältnisse der Wöchnerin und ihres Ehe- Inarms zu erteileit, .. ,, § 11. Die Kommission oder ihr Borlltzender 10 Abi, 1) entscheidet endgültig durch schriftlichen Bescheid: bei Ablchniing des Antrags sind die Gründe mitznteilen. War der Antrag durch die Krankenkasse einzureichen, ,o »t der Bescheid ihr abschriftlich mitzuteileu oder durch sie der Wöchnerin auszuhäudigen, DaS gleiche gilt entsprechend sür Arbeitgeber und See-Berufsgenossenschast, „ rr .. 8 12. Wer nach den im 8 7 Abs, 2 bezeichneten Vorschriften Woche,iMe leisten muß, hat sie weiter zu gewähren, auch ivenn dem Antrag stattgegebcn wird, ^ „ . ... Bleibe» diese Leistungen hinter dem Maße des 8 4 zuruck, so hat der Verpflichtete (Abs, 1) sie darauf zu erhöhen, ß 4 der Bekanntmachung vom 3, Dezember 1914.gilt ent- sprechend, ebenso 8 210 der Reichsvcrsicherungsordnung, 8 13, Im übrigen wird die Wochenhilse durch die Stellen ausgezahit, welche die Unterstützungen nach dem Gesetze vom 28, Februar 1888 zu zahlen haben. Die Zahlung der Wochen- Hilfe kann mit der Zahlung der Unterstützung, wo solche gewahrt wird, verbunden werden: sonst geschieht sie mit Absaus icder Woche, 8 14. Die LieserungSverbände haben den Krankenkassen, den Arbeitgebern und der See-Berussgenossenschaft die Auiwcndungen an Wochuhilse zu erstatten, welche diese nach dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung den danach Berechtrgten gematz § 12 legten, LGichcngeld jedoch nur, soweit eS die sahungSmäßige Höhe übersteigt. Für Sachleistungen gemäß 8 12 Abs, 3 rst m ,edem Emzel- fall als einmaliger Beitrag zu den Kosten der Entbindung (8 4 Nr, 1) der Betrag von illnsiiiidzivanzig Mark und als Berhrlte für Hebammcndienste und ärztliche Behandlung bei S-GoangerschastS- beschivcrden (8 4 Nr, 3) der Betrag von zehn Mark zu erstatten, 8 15, Dr« Gemeindebehörden haben die Kommttsionen der LieserungSverbände auf deren Verlangen bei der sür Gewährung deS StillgcldeS nötigen Ueberivachung zu unterstützen. II. 8 16 Für EntbindungSsälle während d«S Krieges, in denen die ^Wochenhilse aus Reichsmitteln nur deshalb nicht oder nur teilweise gewährt wird, iveil dies« Bekanntmachung oder diejenigen von, 3, Dezember 1914 oder 28, Januar 1915 nicht schon seit KriegSbegtnn in Kraft sind, kann die KomNnsswn auf Antrag! eine einmalig« Unterstützung »ubilsiaen 8 17, Diese Unterstützung darf höchstens fünfzrg Mark und m keinem Falle mehr bettagen, als der Ausfall an WochenhUfc, her dabe, in folge des späteren Jnkrasttretens der Bekanntmachungen entstanden ist. ubisiigung dieser Unterstützung Ix das Wochenbett oder die 8 18, Voraussetzung für die ist, daß die Wöchnerin sich infolge ,,. ,, Ernährung und Pilsge der Säugling» erforderlich gewordenen und ihr nicht schon anderweit aus Gemeinde- oder sonstigen öffentliche» Mitteln ersetzten Auswendungen in bedrängter Lage beftndet. 8 Ties ist namentlich dann anznnehmen, wenn die Wöchnerin iwch die Kostsn^für die Hilfe des Arztes oder der Hebamnic, für Arzneien und Stärkungsmittel oder für Ernährung des Säuglings schuldet. 8 19. Für den Antrag aut diese Unterstützung gelten die 88 6, 7, 9 entsprechend. Bei der Weiterrcichung des Antrags <8 7) sind die Bezüge an Wochenhilfe anzugeben, die der Wöchnerin satzungsgemäß bereits geleistet tvorden und noch zu leisten sind. Tie Kommission entscheidet endgültig über den Antrag. III. 8 20. Wer dem zur treiwilligen Versicherung oder Weiter- vcrsicherung bei einer Krankenkasse nach der Reichsversicherungsordnung berechtigten Personenkrcis angchört, genügt der Voraussetzung des 8 1 Nr. 2 der Bekanntmachung dom 3. Dezember 1914 auch dadurch, daß er bis zum Eintritt in die Kriegs», Sanitäts- oder ähnlichen Dienste mindestens ein Fahr hindurch ununterbrochen einer Ersatzkasse oder teils einer Kranken , teils einer Ersatzkasse.angehört hat. Für die Zeit vor der.inzwischen erfolgten Zulassung ?rner Hilsskasse als Ecsatzkasse gilt die Mitgliedschaft bei ihr derienigen bei einer Ersatzkasse gleich. ^ 8 21. Das Reich erstattet den Lieserungsverbänden vierteljährlich nach näherer Bestimmung des Reichskanzlers Ale Aufwendungen für die Leistungen, die sie nach diesen Vorschriften zu machen gaben. 8 22. Diese Vorschriften treten mit ihrer Verkündung in Krast, und zwar diejenige des 8 20 Ms. 2 mit Wirkung auch für die vorangegangene Zeit. Wöchnerinnen, die vor dem Tage des Inkrafttretens dieser Bekanntmachung entbunden tvorden sind, erhalten von diesem Tage ab das Wochengeld auf acht und das Stillgeld auf zwölf Wochen, jedoch in beiden Fällen abzüglich.der zwischen dem Tage der Niederkunft und dem des Inkrafttretens liegenden Zelt. 8 10 der Bekanntmachung vom 28. Januar 1915 gilt entsprechend. _ Der Bundes rat behält sich vor, den Zeitpunkt des Außerkrafttretens der vorstehenden Vorschristen zu bestimmen. B e rstl i n, den 23. April 1915/ Ter Stellvertreter des Reichskanzlers. 'Delbrück. Betr.: Durchführung des neuen Lehrplans für den evangclischcn Religionsunterricht. An die Schulvorstände des Kreises. Diejenigen von Ihnen, die mit der Erledigung unserer in Ileberdruck Ihnen zuqegangenen Verfügung vom 14. Aprrl 1815 in obiger Sache noch rückständig sind, werden zur Berichterstattung binnen 3 Tagen ausaefordert. G i e ß e n, den 5. Mai 1915. Grobherzogliche Kreisschulkommission Gießen. I. B.: Hechler. _ Bekanntmachung. Betr.: Den Stand der Maul- und Klauenseuche im Kreise Gießen. Sperrgebiete stich die Gcnmrkungcn Mtcn-Buseck und Beobachtungsgebiete sind die Gemarkungen Allertshausen, Bcrsroh, Climbach, Daubringen, Großen-Buseck, Trohe und Wieseck. Gießen, den 6. Mai 1915. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: Hemmerde. Bekanntmachung. Nachstehendes Ortsstatnt wird veröffentlicht. Gießen, den 3. Mai 1915 Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: H c m m e r d e. Ortssatzung über die an die Gemeinde Grüningen zn entrichtenden Kanalgckühren. . Auf Grund des 8 2 der Poltzeiverordnung über die Entwässerung der Grundstücke in der Gemeinde Grünmgen und des Artikel 15 der Landgemerndeordnuiig wird zufolge Beschlusses der Gemeindevertretung, nach outächtlicher Aeußerung des Großh. Bürgermeisters und des Kreisausschusses, mit Genehmigung Großh. Ministerin,Its des Innern vom ,10. dlpnl 1914, zu Nr. M. d. 1.4467 für die Gemeinde Grünmgcn folgende Orts- sätzung erlassen: ^ ^ ®on den Besitzern der an den Kanal angeschlossenen Hosreiten ist eine jährliche Gebühr von: „ , . , m , . . „Zehn Pfennig für jede angeianaene Ernbundert Mark des Brandversichcrungswerts der einzelnen Hofreiten" an ine Gemeinde- lasse zu entrichten. Tie Gebührenpsli-lst beginnt für bereits angeschlossene Hof- reiten mit dein 1. Mrll 1914, sür neue Anschlüsse mit dem auf den Anschluß folgenden Monat. Die Bcrpslichtung zur Zahlung ruht auf hem Grundstück als dingliche Last. Die Gebühr unterliegt der Zivangsbeürerbnng wie die direkten Gemeindesteuern und wird halbjährlich erhoben. ß 2. Vorstehende Ortssatzung tritt mit dem Tag« ihrer Bekanntmachung im Kreisblatt in Kraft. Grüningcn, den 1 . Mai 1916. Großhcrzoglichc Bürgermeisterei Grüningen. ,_ Singet. Bekanntmachung. Betr.: Sonntagsruhe in den Apotheken. Am Sonntag, den 9. l. Mts., von nachmittags 3 Uhr bis Montag, den 10. l. Mts. früh, ist die Pelikanapotheke geöffnet. Gießen, den 5. Mai 1915. Großherzogliches Polizeiantk Gießen. Hemmerdc. wöchentl. Uede» sicht der Todesfälle i. d. Stadt Gießen. 18. Woche. Vom LS. April bi» 1. Mai 1015. Einwohnerzahl: angenommen zu 32 910 (tnkl. 1820 Mann Militär-. SterblichkeilSziffer: 25,30 °/o« Rach Abzug von 8 Ortssremden 12,86. Es starben an Zu,. (£r- wachsen« Kinder Altersschwäche 3(1 3(1) — — Diphtherie 2(2) — 2(2) Tuberkulose KD 1(1) — — Lungenentzündung 1 1 — — anderen Krankheiten der AtmunqSorgane 2(1) 2(1) _ Herzkrankheiten 1(1) — 1(1) Schlaganiall KD KD E — Magenkatarrh 1 1 — chro»u Krankheiteil der Ver> dauungSorgane 1 — 1 — Kreb« 1(1) 1 (!) anderen Geschwülsten 1 1 — — Verunglückung 1 1 Summa: 18 (8) ms» 2 3 f8) Anm.: Die in Klammern gesetzten Ziffern geben an, wie viel der Todesfälle in der betrcsseniden Krankheit aus von auswärts nach Gießen gebrachte Kranke kommen. Meteorologische öeobachtungen der Station Eiehen. Mai 1915 L tl O 3 L« ö M J* ZK «s s = 4 |i ®tl £ Ijf 111} Z-r Welle« 6. 2“ 748,2 16,0 12,0 88 S 2 10 6. i« 747,8 15,7 11,8 87 SSE 2 10 7. 748,5 13,2 11,9 99 SSE 8 10 Nebel Höchste Temperatur am 5. bt» S. Mat ISIS — 4- 17,2 ’ 0. Niedrig st« , , 5. , 8. , 1915-h 12,6 Niederschlag, 1.6 nw. _ Märkte. tc. Frankfurt a M. Vtihhofmar kt bericht vom 6. Mai. Austrieb: Rinder II» (Ochsen S, Bullen 4, Kühe und Färsen 198), Kälber 782, Schale 65, Schweine «öS. Tendenz: Kälber lebhast, geräumt, Schase ruhig, geräumt, Schweine lebhast, geräumt. Prell«ifüi: 100 Wb. L«b»nd- Schlachtgewicht. Kälber. Mk. Mk. Feinst« Mastkälber. 78—74 120—128 SDiUtlcce Mast- »nb beste Saugkälber . . . 68—72 118—120 Geringere Blast- und gute Saugkälber . . . 64—68 Geringe Saugkälber.60—88 Sch ale. Masilämmer und jüngere Masthammel. . . 5»-54 Schweine. Bollsteischige Schweine von 80 bi» 120 kg Lebendgewicht. 103.00-108.00 130.00—186.00 Dollstellchig« Schweine unter 80 kg Lebendgewicht ... 100.00-106 120,00-130.00 Bollsteischige Schweine von >00 bi» 120 kg Lebendgewicht ..... 103.00—103 130.00—I3o,00 107-110 102-107 118-117 Rotationsdruck der B r ü b i' Icken Univ.-Buch- und Steindruckerei. R. Lauge Gießen.