Armblatt M den Ureis Gietzen. Kk. 38 _30, April_ 1915 © c 1 1 .: Die Erhebung der Vorräte von Getreide und Mehl am 9. Mai 19l£ A» den Oberbürgermeister der Stadt Giehe» und an die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden dcö Kreises. 8 1. Nach BundcSratsbeschluß sollen a in 9. M a i dS. I s. d ie Vorräte vonGctreide undMehl erneut festaestellt werden. Mit der Durchführung der Erhebung ist die Großh. Zentral- stelle für die Landesstatistil in Darinstadt beaustragt. 8 2. Tie Erhebung ist in, allgcuicinen. die gleiche wie diejenige vom 1. Dezember 1914. Sie erstreckt sich aus alle landtvirtschastlichen Betriebe, ferner aus diejenigen Unternehmen, die Vorräte von Getreide und Mehl aus Anlass ihres Handels- und Gewerbebetriebs im Gewahrsan, haben. Ausgeschlossen von der Erhebung sind also die gewöhnlichen tzaus- haltungcn, die bei der Ermittlung vom 1. Februar ds. Js. mit- ersasjt wurden. Für die Aufnahme kommen soiuit in Betrachts 1. Sämtliche landwirtschaftlichen Betriebe. 2. Von gewblichen Betrieben insbesondere: Gctreide- ?1astlichcn Betrieb: Hcfesabrike»: Brauereien und Branntweinbrennereien mit Ausnahme der £89* und Kleinbrenuereien, d. h. solcher, die IN einem Betriebssahr nicht mehr als 10 bl Alkolwl Herstellens. 3. Bon .Handelsbetrieben insbesondere: Haichel mit Getreide und Mühlensabrikateu, Hülse,ifrüchien. Furage, Futter. Kolonial, varen: Konsumvereine: Warenhäuser: Ge- treiLehallci, und Lagerhäuser: Handel mit Schlacht' und Nutzvieh: Pferdehandel. 4. Von Verkehrsbetrieben insbesondere: Personen und Frachtsuhrgeschäs-c ciiisckstießlich Omnibusbciricbc: Straßen- bahubitriebe: Ausspa,inwirtschasten, Gasthäuser: Spedition: Abinhranstaltcn: Leichenbestattung: Eisenbahnen und Schisf- sahrtSbetriebe nur insofern, als bei ihnen Brotgetreide, Mehl, Gerste, Hafer und Mengkorn nicht nur zu», Ztoccke deS Weitertransports, sondern für längere Zeit gelagert ist, z. B. ,n Eiscnbahnlagerhallcu. SchissSkagerhallen, Schisfs- räumen, die als Lager benäht werde». ö. S o » st i g e Betriebe, wie Zirknsiinternehinungc», Reit- insti nte, Zoologische Gärten. 6. K o m m n „ a l v c r b ä n d c und i o n st i g c üssentlich- > e rl, t l i ch e K ö r p e r s ch a s t e n und Verbände, sowie dir durch den Reichskanzler bestimmten Berteilungsstellen für Gerste und .Hafer. 8 3. Zur waheheitsgemäßen Anzeige der vorhandenen Vorräte sind die Betriebsinhaber oder deren Vertreter verpflichtet. 8 4. Die Ausnahme soll die .Vorräte der nachstehend auige- führle» Getreide- „nd Mchlarten erlassen, die sich in der Nacht vom 8. ;»,„ 9. Mai 1915 , j,„ Gewahrsam der zur Anzeige Verpflichtei en befunden haben, gleichgültig, ivcr Eigentünicr ist: Weizen, Spelz, Roggen, Gerste (Brau- und Futter gerste ausschließlich Malz), Kaser, Mengkorn, Mischsrncht, Weizenmehl, Roggenmehl, Kaser,nehl, Gerstenniehl, oder deren Gemische. Als Getreidegemische sind sowohl „atiirlich gelvachsene als auch nach der Ernte künstlich hergestellte Gemisch« anznsehen. Für die Unterbringung der Geinisch« ,n die Spalte der Erheb,mgSformn- lare ist der Kauptbestandteii der Gemische ausschlaggebend. Vorräte, die in fremden Speichern, Getreideböden, Schrannen, Schiffsräumen und dergleichen lagern, sind von, Verfügimgsbercchz- tigten anzugeben, ivenn er die Vorräte unter eigenem Verschlüsse hat. Ist letzteres nicht der Fall, so sind die Vorräte von dem Verwalter der Lagerräume anzugeben. Die Eisenbahnen haben nur die Vorräte anzugeben, die sich bei ihnen auf Lager best,wen. Ist die Lagerung nur zum Zweck« der Umladung oder der AuSlleferung der Ware an den Empfänger erfolgt, so haben die Eisenbahnen diese Vorräte nicht anzi,melden. Die Anzeige über Vorräte, di« sich an dem Erhebungstaa auf dem Transport befinden, ist unverzüglich nach dem Empfange von dem Empfänger zu erstatten. tDresc.Bestimmungen sind gegenüber der Zählung vom 1. Dezember 1914 neu und deshalb ganz besonders zu beachten!) .. J ö-, Ausgeschlossen von der Erhebung sind Vorräte, dt« sich „n Eiaentume der Heeresverwaltungen oder der Marin» Verwaltung besinde». *l, 6 - , Unternehmern landwirtschastlicher Betriebe, deren .lediglich ans Mehl in einer Menge von weniger als 2t ganzen besiehe», beschränkt sich die Auzeigepfncht auf m Mrstcherung, daß die Vorräte nicht größer sind, 8 Erhebung der Vorräte erfolgt gemeiicheweise durch die Großh. Bürgermeistereien lOberbürgermeister, Bürgermeister). Krcrbe, kommen folgende Drucksachen in Anwendung: Formular I. OrtSliste sZSbliiste), „ II. Züsammeüstcllungsmuster (Gemeindebogen), „ III. Anzeige über aus dem Transporte bestndlich« Vorräte. 8 8. Tie Großh. Zentralstelle für die Landes- statlstik Darm,ladt wird Ihnen die nötigen S"Ilvapiere unmittelbar zu sei, den. Wenn b i i j u m 'Mai die Zählpapiere bei der Großh. Bürgermeisterei nochj nicht eingetrosse» sind, so ist folgendes Telegramm abziisendcn: „Landesitatiitik Tarmstadt Zählpapicre noch nicht emgctroneu. Bürgermeisterei N. N." Damit die überaus wichtige Zählung richtig vorgeiwmmeu wird, wollen Sie sich auch mit den einzelnen Bestimmungen, di- Formularen aiifgedcncki sind, genau vertraut machen und die Zähler gut belehren. In der Ortsliste haben die Großh. Bürgermeistereien auch anzugeben, wie groß die sür die Frühjahrsbestellung im Gemeinde- bezirk etwa noch als Saatgut benötigten Mengen jeder Gctreideart und die noch zu bestellenden Flächen „ach Hektaren sind. Die abgeschlossenen Ortslisten »nd Gemeindebogen sind spä- testen» dir zum 12. Mai dz. Ir. an die Großh. Zentralstelle für die LandeSstatisiik in Darmstadt einzusenden. ver Termin darf unter keinen Umstäuden überschritten werden. 8 9. Die zuständige Behörde oder die von ihr beaustragten Beauiteu sind befugt, zur Ermirtclunq richtiger Angaben Borrats- uud Betriebsräume oder sonstige Ausbewahrungsorle, wo Vorräte von Getreide oder Mehl zu vermuten sind, zu untersuchen und die Bücher des zur Anzeige Verpflichteten zu prüfen. . § 10. Wer die Angaben nicht rechtzeitig oder unrichtig macht, wird mit einer Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit Gesäuguis bis zu sechs Monaten bestraft. Auch können Vorräte, die vcrschioiegeu werden, im Urteil für den, Staate verfallen erklärt werde». K 11. Gibt ein Anzeigepslichtiaer bei Erstatt,ina der Anzeige Vorräte an. die er bei früheren Vorratsaufnahmen verschwiegen hat, ,o bleibt er von den durch das Bcrschiveigcn verwirkten Strafen und Nachteilen frei. 8 19- Großh. Ministerium des Innen, legt im Interesse der Zuverlässtgkect der Erhebung Wert daraus, daß die Lehrer sowie die,c,„gen Beamten, deren Bcsreiung vi,m Dienst an den Aus- „ahmctagen moglick, ist, sich den Genieindebeliörden zur Durchführung der vorstehend behandelten vaterländischen Ausgabe zur Veriüauug stellen. V o u d e n G r o ß ü. B ü r g e r m e i st c r e i e n der L a „ d g e n, c i n d e i, wird erwartet, daß sie sich ohne Rücksicht aus vielleicht hie und da bestehende Verhältnisse privater oder persönlicher Natur der Mithilse der obengenannten Personen bedienen. Gießen, den 29. April 1915. GroßherzoalicheS Kreist»,it Gieße». vr. U sing er. ^ B e t r.: Wie oben. Ail die Sch»lv»rft«ude des Kreises. Unter Bezugnahme auf das in 8 12 des vorstebendc» A„S» schreibcns Gezagte beauitragcn wir Sie, die Mittiürkung der Lehrer bei Ausführung der Erhebung zu sichern und sie, so,»eit erforderlich, dienstfrei zu mache,,. Gießen, den 29. April 1915. Großhcrzogliche Kreisschulkommission Gieße». J.B.: Hechler. Bekam» tmachnng. B e t r.: De» Höchstpreis sür Brot. Nachdcn, der Kommmialverband den Preis für de» Doppel- zentucr Roggenmehl von 41 Ml. auf 38 Mk. mit Wirkung vom 1. Mai 1915 herabgesetzt hat, wird hiermit v o in g e n a n n - ten Tage an für die Landgenicindcn des Kreises der höchstprei» für den 4-Psd.-Laib Roggen-Brot auf 72 Pfg. und für den 2-Pfd.-Laib Roggenbrot aus 36 Pfg. scßge setzt. Dabei niachen wir nochuralS ausdrücklich auf den 8 2 unserer Bekanntmachung vom 25. März 1915 betr. die Bereitung und den Verkauf von Backwaren und Mehl (Kr.-Bl. Nr. 29 voin 26. März l. Js.) ausmerffanr, wonach das BcrkaufSgewicht des Brotes noch 24 Stunden nach seiner Fertigstellung vorhanden sein muß. Gießen, den 27. April 1915. Großherzogliches Kreisamt Gieße». Dr. U singe r. 2 Betr.: Sefijleüima der Äntloifefuoaätf. An de» Oberbürgermeister der Stadt Gichcn und an die Krohh. Bürgcrmeistereic» der Landgemeinden des Kreises. Nach BniideSratsbeschlns! sollen ani 15. Maid. I. die Kar- tosielvorräle erneut fcftgcftcllt werden. Tie Turchsührimg der Zählung innerhalb des Grotzherzogtiuns ist durch Bersüanng des Gcoüh. Ministeriums d«§ Innern der Erotzh. Zentralstelle silr die LandeSstatistik zu Darmstadt über- tragen worden. Tie Erhebung selbst crsolgt gemarkungsweise durch die Grosth. Bürgermeistereien (Oberbürgermeister, Bürgermeister). Eine Ber- gütnng iür die Mitlvirkenden lvird von Staatswegcn nicht geleistet. Tie nötigen Zähl listen and Gemeindebogen wird Ihnen die Ärotzh. Zentratslcllc für die Landcsstaiislik unniitlclbao insenden. Diejenigen Bürgermeistereien, die bis zum 7. Mat »uhr im Besitze der nötigen Zahlpapiere sind, ivollen sich telcgra- phisel, an die genannte Zentralstelle wenden wie folgt: „Landes- stalntik Tvrmstadt Zählpapicrc noch nicht cingctrosscn Bürgermeisterei N. N." Auf dem Gemeindebogen ist eine Anweisung ausgedrnckt, aus der Sie ersehen, loie die Zählung im einzelnen durchzufllhrcii ist. Damit dies richtig geschieht, Ivollen Sie sich niit den Bestim- nrnngen genau vertraut machen tnid die Zahler belehren. TaS Ergebnis der Zählung ist dieses Mal von ganz besonderer Bcdeu.tnng. Ter zur Angabe »ervflichteie Haushaltungsvorstand. Betricbs- inhabcr usw. hat seinen Karloffelvorrat möglichst genau zu Ichätzen. Ein Ablrnegen lvird nicht verlangt, Karlofselvorräte unter 1 Zentner sind diesinal bei der Erhebung nicht zu berücksichtigen. Anfragen bezüglich der Zählung siltd an die Grotzh. Zentral slelle für die Landesstalistik in Taraistadt zu richten. Tie Grotzh. Bürgermeisterei oder die von ihr beauftragten Beamten sind befugt, zur Ermittelung richtiger Angaben Vorrats- räume oder sonstige Aufbewahrungsorte, wo Vorräte von Kartoffeln zlt ocr,unten sind, zu unlersnchen und die Bücher des zur Anzeige Verpflichteten zti prüfen. Wer sich weigert, Angabe» zu mache», oder wer sahr- läjsig oder wissentlich nnrichligc oder unvollständige Altgaben lliacht, wird mit Gesänguis bis zu {«1)4 Monalen oder mit Aeldstrase bis *u zehntaniend Mark bestraf!: auch könuelr die Kartosselvorräte, deren Vorhandensein verschwiegen wird, im Urteil sür den Slaat vcrsallen erklärt werde». Tie an s g cs ü l l t e n g ä hl l i st cn und die Urschriften der G c nt e i n d c bo g e n sind spätestens bis zum 2 0. M a i d S. I s. a n die Ä r o st h. Zentralstelle für die Lan des sta l ist i k in Tarmstadt c i»z u s e » d e n. Der Termin muh unbedingt c i n g e h a l t e n werden. Die ZählnngScrgebnisse sollen nickst verössenilicht werden. Gießen, den SS. Slpril 1915. Grotzherzogiiches KreiSamt Gictzen. Dr. Usingc r. Bekanntmachung über stlcis. «om SS. April 1915. Ter Bundesrat hat aus Grund deS § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung deS Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen nsw. vom 4. August 1914 .Reichs Gesetztst. S. 327) folgende Verordnung erlassen: S 1. Wer Bollreis , Bruchreis oder R c i S m e h 1 Niit Beginn des 2 9. April 1915 in Gewahrsam bat, ist verpstickstct, die vorhandelie» Mengen getrennt nach Arten und Eigentümern unter Nennung der Eigentümer der Zentral Ciiikmifs-Gescllschast in. b. H. in Berlin anzuzcigcn. Tie Anzeige ist bis zum 29. April 14>z zu erstatten. Anzeigen über Menge», die sich mit Beginn des 29. April 1915 auf dem Trans- port befinden, siild unverzüglich nach dem Enipsange von dem Elnpiänger zu erstatten. Tie Anzeigepslicht erstreikt sich nicht 1. all,' Mengen, die iin Eigentume des Reichs, eines Bundesstaates oder Elsast-Lothringens, insbesondere im Eigentume der Heeresverwaltungen oder der Marineverioaltnlig stehen, 2. auf Margen, die insgesamt welliger als zwei Doppelzentner betragen. Geht der Gewahrsam an den angezeiglen Mengen nach den, 29. April 1915 aus einen anderen über', so bat der Anzeigcvtlick)- >:gc der Zentral Einkauis-Geseltschast m. b. H. aus deren Erfordern auch den Verbleib der-Biengen a»znzeig,n. -i 2. Wer mit Gegenständen der im § 1 bezeichne!«! Art handelt oder sic im Betriebe seines Geioerbcs hcrstellt, oder sic sonst rm Besitze hat, hat sie der Zentral-EinkausS Gesellschaft in. b. H. aus Aitisordeniiig käuflich zu überlassen. Die Aufforderung mutz bis spätestens innerhalb einer Woche nach Etnpfang der Anzeige iS 1 Abs 1, 3) erlassen werden. Xti- Aufforderung hat die Wirkung, das; Berändcrnilgen an den von ihr beirossencn Mengen und rechtsgeschästtiche Versü- 'ipugm darüber verboten find, solocit nicht die Zeritral-EinkanfS- i»"'"!1Iä,a't m. b. H. znstimmt. Den rechtsgeschästtichcn Vcrsid- «uugei! Iidira Versüaunaen gleich, die im Wege der Zwangsvoih- slreäuiig oder Arrestvollziehuttg erfolgen. Trr Ausgcsorderte bat Iür ÄpsbUrhcuug „nd pflegliche Behgndlnna zu sorgen, er hat auch der Zentral-Einkauss-Gcsellichast »r. b. S. aus Erfordern Sttis- fimft zu geben und Muster der eiirzclncn Reismciigcn zu übersenden, auch ihre» .Vertretern die Besichtigung der Mengen zu gc- ^^^Die Zentral-Einkauss-Gesellschast m. b. H. hat dem Ailsaesor- hersten binnen zwei Wochen nach Erlast der Aufforderung zu er- übernehmen will. Mit de klären, ivelche Älengen sie käuflich übernehmen will. Mit dein Ablaus der Frist erlischt die Wirkung der .Aufforderung, folucit die Nebernahme nicht verlangt ist. , Diese Vorschriften gelten nicht für Mengen, die rm Eigcn- tnmc des Reichs, eines Bundesstaates oder Elsast-Lothringenls, insbesondere im Eigentume der Heeresverwaltungen oder der Marinevcrwaltung, oder eines Kommiinalverbandes stehen. 8 3. Tie Zentral Einkauss-Gesellschast nt. b. H. hat sür die von ihr übernommenen Mengen dem Verkäufer eiueu ailgemeisencu ileberiiahmeprcis zu zahl«,. Sie darf für de« Toppelzenlner höchstens bezahlen bei: . Patna Reis, grob, 76 Mark, Patna Reis, kurz, r0 Mark, Spanischem Reis 72 Mark, Ftalienisck'em Glace Reis 72 Mark, Italienischem »nalaciericn Reis 98 Mark, Siam Patna, grob, 70 Mark, Siam-Patna, kurz, 66 Mark, Arracan 69 Mark, Moul- mein 69 Mark, Bassein 64 Mark, Rangoon, grob, 62 Mark, Rangoon, normal, 60 Mark, Rangoon, Stürzung, 59 Mark, Bruchreis I 44 Mark, Bruchreis II 40 Mark, Bruchreis III, IV 40 Mark, Reismehl sür Eßzwecke 50 Mark. Neben dem NeLcrnahmepreis ist für die Aufbewahrung c>uc angemessene Vergütung zu zahlen, deren Höhe die höhere Ver- waltnngsbehördc des Ansbclvahrnngsortes endgültig seslsetzt. Der Reichskanzler kann die weiteren Bedingungen der Uebcr- lassnng festsetzen. 8 4. Erfolgt die »cberlassung nicht freiloillig, l» wird das Eigentum ans Antrag der Zcntral-Einkaufs-Gesellschast i». b. Ä. durch die zuständige Behörde auf die Zcntral-Einkanfs-Gesellschast m.b. 8. oder die von ihr in dem Antrag bezeichnet« Person übertragen. Die Anordnung ist an den Besitzer der Mengen zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung dem Blitzes zugeht. 8 5. Kommt zlvischcn den Beteiligten eine Einigung über den Preis nicht zustande, so wird er von der höheren Verwaltungsbehörde endgültig sestgeseht. Diese entscheidet ferner endgültig über alle Streiligketten, Ine sich »nnschen den Veteilichen ans der Anitvrderung zur Ilebcrlassnng und aus der llebcrlassnng ergebenst 8 6. Tic Zentral-Einkauss Gesellschaft m. b. H. darf nur an Kommunalverbände oder an die vom Reichskanzler bestinimlen Stellen abgeben. Ter Reichskanzler bestimmt die Bedingungen, unter denen die Zentral-Einkanfs-Gesellschast m. b. H. die von ihr übernommenen Mengen zu verteilen und abzngeben hat. 8 7. Ter Reichskanzler kann von den Borschnsten dieser Verordnung Ausnahmen gestatten. 8 8. Die Vorschriften dieser Verordnung beziehen sich nicht ans Gegenstände der im 8 1 bczeichneten Art, die selbst oder deren Robstossc nachtveislich nach dem '26. April 1915 ans dem Ans land cingeführt worchen sind. e 8 9. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder m i t G c l d ft r a s c b i s z n f ü n f z c h >i t a u s e n d M a r k lv i r d b e st r a f t: 1. wer die im ßl vo r g e s ch r i c b e»e n Anzeigen nicht erstattet oder wer w i s s e » t l i ch u n r i ch - t i g c oder u n v o l l st ä n d i g e Angaben macht, 2. >v c r u n b c s n g t Mengen, die von einer Ausfor- derung nach §2 Absatz 1 bctrosfen sind, besserte schasst, beschädigt, zerstört oder verbraucht, 3. w c r einer B c r p s l i ch t u u g nach 8 2 Absatz 2 S a tz 3 zu w id e r h a n d c l t. 8 10. Tic Landcszcnlralbchörde erlästt die Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung. Sic bestimmt, >ver als höhere Vettvalluugsbehördc, als zuständige Behörde und als Konimuual- vcrband inr Sinne dieser Verordnung anznschou ist. 8 11. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Bcrlündnng in Kcast. Ter Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Jttchcr'rast- trctcns. Berlin, den 22. Aprit 1915. Ter Stellvertrelcr des Reichskanzlers. Delbrück. Vekanutmachun» iibcr stleis. Vom 26. April 1915. Im Sinne der Verordnung des Bnndesrats über Reis vom 82. Avril 1915 ^R.G.Bl. S. 237) sind anzuschen: a) als höhere Bertvaltungsbehörde der Kunsansschntz: b) als zuständige Behörde das Kreisamt; c) als Kvminnnalverband der Kreis. Tarmstadt, den 26. Aprit 1915. Grohherzogliches Ministerium des Innern. v.jt ü in 1) e v g f Krämer. s SBttr.: Bekanntmachung über Reis. Wir weise» ausdrücklich auf die »ach B 1 obiger Belangt« machung auscrlcgte Anzeigepflicht und die in dem 89 vorgesehenen ktrasbestinimungc» hin. Anzcigeformulare werden von der zuständigen .Handelskammer unentgeltlich abgegeben. Gießen, den 27. Avril 191b. Grobherzogliches Kreisami Gieße». Or. Usinger. __ Bekanntmachung. Betr.: Den Ausschlag und die Erhebung der Beiträge der Vich- bcsitzer zur Entschädigung kür Vrehverluste. Aut' Grund der Artikel 19 bis 13 des Aussührungsaeietzes »um Rcichsviehseuchciigesetz und der Artikel 6 und 7 des Gesetzes über die Entschädigung für an Malst- und Klanemeitche gefallenes Rindvieh von, 29. April 1912 hat Gwßh. Ministerium des Innern durch Beringung vom 29. März 1912 in Ausführung peS 8 16 Ab atz 1—4 der Ausführungsanweisung zu Verden Ge« sttzen vom 39. April 1912 das Nachstehende bestimmt: 1 Für Rindvieh ist zur Deckung der Ausgaben nach Artikel 10 des AuSsnhrnngsqesctzcs vom 29. April 1912 ttlr das abgelansene Mechnungslahr 1Ö14 ein Beitrag von 8 0 Psg. kür »in Trer mit eingetretenem Zahuwechsel und 10 Psg. sür ein Tier ohne Zahnwechsel zu erheben. , , , - 2. Für Pscrdc ist ein Beitrag sür das abgelaufene Reel,nungs- jabr nicht zu erheben. Gießen, de» 24. April 1915. Grobherzogliches Krcisamt Gießen, vr. U s i n g e r. Bekanntmachung. SB e t r.: Vertrieb von Reiseführern und Karten. Tic nachstehende Bekanntniachmng des stellveriretendvrGene^l- kontinandoS deck 18. Armeekorps^ wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht. _ . ©ie fielt; den 27. Slprit 1915. Großherzo^liches^Kretsamt Gießen. XVIII. Armeekorps. Sllllvcrlletcndcs Generalkommando. Albtlg. III b T.-Nr. 787-1/3576. Franksurt a. M., den 16. 4. 1b. Betr.: Vertrieb von Reiseführern und Karten. Bekanntmachung. Für den Vertrieb von Reiseführern und Karten hat daS Kriegs- Ministerium jolgcndc Bestimmungen getroffen: I. Inland. Xcc Karten-Verlans und -Vertrieb ist in allen Mabstäbeti erlaubt, jedoch finden folgende Ausnahmen statt: a^rr Verkauf, Vertrieb und die Vcc,endung von Karlen tauch Reliefkarte») in Äahstäbru unter 1:100000. ferner von Reiseführern. Ortsbeschreibungen ist verboten, trenn sie daSienrge dennchc Gelände oder -Veile des Geländes enthalte», toclckies m einer Breite von ettva wfi 'tt». an den ivcstlichen Landesgrenzen oder an der nissischen LandcSgrenzc entlang sich erstreckt oder in einer Brnte von ettva 100 Stirn, tue offen« Meeresküste begleitet. Gestattet ist, Sbatten und Reiseführer dieses Gebietes an Truppenteitc uiib Behörden, nicht aber an einzelne Personen deS Heeres zu liefern. „ . „ . . T ,. . a Ankündigungen von Bädern und Ktirorten uuierhalb dieses Gebietes, welche reine Karten unter 1:100 000 und kein- rund blickartigcii Atisichlen enthalten, können von den örtlichen stcll- vertrcteude» Generalkommandos znm Vertrieb und Versand frei- gegebeu tvcrden, wenn die Veschrcibnng der bcireiscndcn Gegenden keine Angaben enthält, deren steimtnis nnscrn Gegnern iniiitärrsch von Nutzen sein kau». , . , , Ter Vermerk, daß tnrS Geiteralkommando uttv. den Vertrieb sreigcgeben hat, mnfi aus den, Titelblatt ersichtlich sein. II. Ausland. u O c st e r r c i ch-U n g ar n. Rach Oesicrrcich-Uiigaru dürfen dieselben Karten. Reiseführer nsw. verkanst, versandt »t>d vertrieben werde», ivelche innn- halb des Deutschen Reiches sreigegebe» sind. Tie Versendung darf cdoch nicht an einzelnc Personen stattsitiden, sonderii nur nn die- lenigcn yrNnen, ivelche vom K. und K. militärgcographischen Institut besonders bezcichnct sind. b) U e b r i g c s Ausland. Tic gesamte Karteuanssuhr »ach de»i übrigen Ausland ist verboten. Ties Verbot erstreckt sich auch auf sämtliche Reiseführer und Reiselzandbücher. Ausnahmen: Gestatcht ist, Ausfuhr au das neulcale Ausland von in Teulschland hckgestellten Karten, Reiseführern und Reisehandbüchern, wenn sie kein deutsches, österreichische-: oder tür- kisches Geüiiet darstellen ober bespreelwn. TaS Gencratt oumla udv ordne! hierzu an: 1. Tie Verordnung des GeueralkouiniandoS vom 19. März 161b III b Nr. 5429/2402 betreffend Beschlagnahme von Reife- stthrern tvird aufgehoben. A 2. Wegen der von deni österrcichisch-ungariichen mititärgecgra- phischcii Jnstttul besonders bezcichnetcn Firmen ist bei einem beabsichtigten Verkauf nach Oesterreich Ungarn beim G neral- kommando anziisraacn. 3. Ergeben sich wegen des unter Ziffer I der Bestimnuuigcn des K-ricasministerinms bezeichneten Geländes Bedenken, so ist beim Generalkommando anzufragen. Ter Kommandierende General: Freiherr von Aall, General der Infanterie. B e t r.: Sachbeschädigung an Einrichtungen der Ucberlandzenrra» An die Grotzh. OrkSpolizeibelwröe und Großh. Gendnimriir des Kreises. Es ist sestgestellt tvordcn, daß i» einer Anzahl von Trans- formaioren-Stattons-Gebändcii der Eelekttischen Ueberland-Aittage der Provinz Oberbessen die sauber eingestrichenen Türen uuü Läden sür die Schalttafeln durch Bewerfen mit Steinen und Schmutz, durch Zerkratzen, Anfichriften mir ffretisr, Eiirscharetden von Buchstaben usw, dauernd beschädigt werden. Ebenso bilden die ans den Türen der Transformatvrcn-Stationen angebrachten War- nnngsschilder scheinbar ein ivillkommenes Ziel für Stein- und Lanzenwürfe, Bogenschüsse usw. und werden hierdurch selbf.ver ständlich anm beschädigt nnd teilweise sogar gänzlich zerstört. Sie wollen aus die Erinittclimg der Täter Ihr besonderes Augenmerk richten und sic ini Betretungs-alle unfehlbar »irr Anzeige bringen. Gießen, den 26. April 1915. Großherzogliches KreiSamt Gießen. I. B: Hechler. ' Bckanntmachnng. B e t r.'k Tic Leichenschau zu Queckborn. Die beiden Aerzt« Dr. Becker und Fr in zu Grünberg iiud »14 Leichenbeschaiier zu Queckborn bestellt worden. Gießen, den 24. Wril 1615. GroßhcrzoglicheS Kreisamt Gießen. I. V.: Hechler. B e t r.: Die Hegezeit der Amseln und Stare. An de» Obcrlntrgernieister der Stadt Gießen nnd an die Grohh. Bürgerineistcrkien der Lündgemcinocn des Kreises. Wir empfehlen Ihne», umgehend unserer Berfikgung vom 6. Juni 1914 .Kreisblatt Nr. 47) zu entsprechen. Gießen, den 24. Jlpril 191o. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. B.: Hcchler. Bekannkmachnng betreffend Regiebamenf hier: Einrcichnng der Nachwcijung. Regieba»arbeiten find Arbettcn, die Leuten übertragen toerden. die sich l>ei der Hcss.-Nass. Bvngeiverksberu>Sgeno!stn- schaft nicht angemeldel haben oder von ihr nicht als gewerbSinäßige Unternehmer angesehen toerden. In diesen Fällen haben die Bauherrn (Auftraggeber) die Unsalwersicherr-ng zu regeln, d. h sie gelten als Unternehmer und habe» allnionatlich auf vorgeschricbwem Formular (von der Sektion VI tu Gießen zu beziehen) eine Nachweisung über die besel>äftigren Arbeiter sowie deren Tagewerk und verdiente» Lohn bei der Grofih. Bürger meisteret 'einzureichen, die flc an unk tveilergcücn tvird Desgleichen ist eine Regicnachtveisuug etnznrcichen, wenn eine »- arbeit durch eigene Söhne, Verwctndte, Knecht« usw. ausgeführt wird. Als Banarbctt wird auch di« Anfuhr von Baumaterial zu eigenen Banztvecke» angcselfen. Fst der Unternehmer fBanherr einer Bauarbeit im Zweifel darüber, ob er einen Nachweis crn- zurcichen hat, so tvird ihm enrpsohlen, die Einrerchungoieilt nicht unbenützt verstreichen zu lassen, „in nicht von den aus der Nichr- cinreichung eines vorzulcgcnden Nachweises sich ergebenden Nach teilcn betroffen zu werden. Hierbei bleibt es ihm unbenoinmeu. in der Spalte „Bemerkungen- des Formulars die Gründe au- zugcbnl, aus denen er seine Berpslicktuna zur Einreichung eines Nachweises bezweifelt. Unteriiehlner, sie ihre» Pflichw» zur Einreichung der Nachtvcisc n i a> t rechtzeitig na ch g e I o nt in e«, könne» mit einer Ordnungsstrafe bis zu 300 Mark belegt toerden, auch kau» gegen Unternehmer Ordnungs stras e bis zu 500,Ma r k ver hän g t tr>erde», wen» die eingereichten Nachweise nn richtige Angaben entbalten. ,88 AB u»v 909 der 3!ricl>sve> tichei ungsvrdming. Gieße», den 18 April 1915. Großherzoglichcs Kreilanit (Versicherung«»»!) Gieße». I. B.: Hechler. Bctr.: Wie vorher. -- An vie Großh. Bnrgrnneisttirieil Per Laud-einoinden deS Kreises. Tie vorsichende Bikamitinachung teilen nur Ihnen ziu Kenntnisnahme mit. Damit die Banlustigen vor Skrasrn rnrs Nachteilen beivahrt bleiben, empfehle» nur Ihnen, sie ie»>e»s entspreäfend zu perst chidig en. jEic bei Ihnen eing ehenden Rach»',- so sind uns als- 4 baü> vorzulegen Aus die Bekanntmachung im Kreisblatt Nr. 8 wm 1913 lvird Bezug gniommeu. Gießen, den 18. April 1915. Großherzogliches Kreisamt (Beriicherungsauit- Gießen. I. B.: Hechler. _ Bekanntmachung. Betr.: Mustcrung der Militärpflichtigen. Dteienigen Militärpflichtigen, die in den Jahren 1895, 1891 und früher geboren »nd bei der Musterung im Januar dieses Jahres zurückgeftellt »vordcn find, sich aber bei der Bürgermeisterei ihres derzeitigen Aufenthaltsortes noch nicht zur Stammrolle angemeldet haben, fordere ich auf. dies sofort zu tun. andernfalls Bestrafung bis zu 39 Ml. Geldstrafe oder Hast bis zu drei Tage» erfolgt. Eichen, den 29. April 1915. Der Zivilvorsihende der Ersaß-Kommiffion dcS Kreises Gießen. I. V.: Heinmcrde. B c t r.: wie oben. - An den Oberbürgermeister der Stadt Giehen und an die Großh Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Auf obige Bekanntmachung weife ich Tie hin und empfehle, ct- ivaige IN c u anmeldungen entgegenzunehmen und in die betreffenden Stammrollen cinzntragen. lieber die Neuanmcldungen ist niir ein AuSzug ansder Stammrolle bis znm 10. Mai d. Js. einzuseichen, damit die Eintragung in die alphabetische Liste erfolgen kann. Es sei hier nochmal- ausdrücklich daraus hingcwiescn, daß es sich nur um Meldung Militärpflichtiger haichelt, die nocki nicht in den Stammrollen enthalten und bei der Musterung im Januar dieses Jahres zurückaestcllt worden sind. Fehlanzeigen sind zu erstatten. Gießen, den 29. Avril 1915. Der Zivilvorfitzende der Ersad-Koiiiniission des Kreises Gießen. I. V.: Hein inerd e. _ Bekanntmachung. Betr.: Sonntagsruhe in den Apotheken. Am Sonntag, dem 3. M»i l. Js.. von nachmittags 3 Uhr bis Montag, den 3. Mai, früh, ist die Engel-Apotheke geöffnet. Gießen, den 29. April 1915. Großherzogliches Polizciamt Gießen. _ §> eminerde _ d) Alle von den Straßen aus sichtbaren Außenseiten der Bor- der-, Hinter- und Seitengebäude nillssen eine gefällige archi- tektomsche Ausbildung, gegebenenfalls nach den Vorschlägen der Baupolizeibehörde erhalten. ®) Die Errichtung von Seiten- und Hintergebäuden ist nur mit Zustrmmuug des Gemcinderats und besonderer Genehmigung der Baupolizeibehörde zulässig. Dieser Nachtrag tritt nnt deni Tage seiner Veröffentlichung rni KreiSblatt in Kraft. Lollar, den 26. dlpril 1915. Grobherzogliche Bürgermeisterei Lollar, gez. Schmidt. Aufforderung. Die folgenden Einlagebücher der Bezirkssparkasse Gießen (vorher Spar- und Leihkasse Gießen) lautend aus die Namen: a) Nr. 46223 Dr. Wilhelm Schlanderaff z» Frankfurt a. a». b) „ 44463 Ewald Bä ulte zn Gießen 0) „ 53173 Eugen Brumm zu Gießen 6) „ 52873 Bertha Wenzel zn Dauernheiin s) „ 24891 Robert Katz zn Steinbach t) „ 19347 Wilhelm Forbach zn «lten-Bttse« g) „ 39200 Luise Rose jh Zierenbcrg h) „ 52041 Katharine Schoniber zu Lollar 1) „ 42813 Ernst Becker zu Bersrod sind abhanden gekommen. Die etwaigen Inhaber der genaniiten Bücher werden aufgesordert, ihre Ansprüche an diese binnen 3 Monaten vom Erscheinen dieser Bekanntmachung an bei uns geltend zu machen, andernfalls die Krastloserklärung erfolgen wird. Gießen, den 27. April 1915. Der Vorstand der Bezirkssparkasse Gießen. _ Zacheis, 3830 D Bekanntmachung. Betr.: Abänderung der Polizei-Veroidnnng die Bude-Anstalten betreffend. Wir bringen zur öffentlichen Kenntnis, daß der. 8 8 der angeführten Polizei-Verordnung in folgende Fassung ningcändcrt worden ift: § 8 . Das Tränken. Schwemmen oder Waschen von Pferden, Rindvieh, Schafen und Schweinen in der Lahn zivischen den beiden ober- und unteichalb der Lahnbräcke gelegenen Wehren ist oom 1. Mai bis 15. September untersagt. Giehen, den 26. April 19lo. Grobherzogliches Polizeiamt Gießen. _ Hemmerde. _•_ Nachtrag zur vrtsbausatzuug für die Gemeinde Lollar. Auf Grund der Artikel 2, 37 und 59 der Allgemeinen Bauordnung vom 30. April 1881 und der §§ 3—5, 7, 9, und 78 der AussNhrungsvcrorduuiig vom 1. Februar 1882 lorrd auf Beschluß des Gemeindcrat« vom 12. März 1915 nach Anhörung des Großh. Bürgermeisters und Begutachtung durch den Krels- ausschuß mit Genehmigung Großh. Ministeriums des Innern oom 14. Oktober 1914 zu Nr. M. d. I. 18 615 folgender Nachtrag zur Orlsbaiisatzung stk die Gemeinde Lollar vom 17. November >906 erlassen: § 1 . gilt die projektierte Straße A—B wird die offene Bau- loetse vorgeschrieben. ») Ti« in dieser Straße zu errichtenden Gebäude können einzeln stehen oder in Gruppen errichtet werden. Bei Gruppenbil- düng dürfen nicht mehr als höchsten» 2 Häuser vereinigt iverden und muß bei den beteiligten Grimdbesipern rin« Einigung über den gemeinsamen Faffadenplan vorhanden MN. d) Der Abstand der Eiuzelgebäude beztv. der Gruppen von im Gebaudewand bis zur Nachbargreuze muß mindestens 2,50 Meter betragen. Ein Vorspringen von Anbauten in zeitlichen Grenzabstand, >oie z. B. von Erkern. Bal- loiien, Veranden und Freitreppen ist unter Wahrung der geietzlichen Durchfahrt gestattet. c) Sie Gebäude dürfen außer dem Erdgeschoß nicht niehr als ein Obergeschoß erhalten. Ein ganz oder triltveis« ausgcbauter Tachstock wird eurem Obergeschoß glcichgerechnet. Meteorolog ische Beobachtunge n der Stati on Gießen. Sipril IxS.s »16 S| o| |I 1- » 3 51 & fj ■Hess 2 ca Jf Bf c i j|| III* Ä Welle, 39.! r «|| ■ 50 0 20,0 4,6 27 EHE 2 0 Somieuschetn 2!),| V*M 49 9 14,8 7,8 60 NNE 2 0 Klarerbimmel 80.| • "1 «bo, 1 1 I 9,4 8.7 76 H 2 0 Soniienscheiii iöchste Temperatur am 23. bi* 29. April 1915 -= 4- 20,6’O. ""'drigsle , , 28, , 29. , 1915 - + 8,4*. oi a m ; e t! f) 0 f m o V r I 5 e r I di ( vom 29. Aprtl. Auftrieb: Rinder 145 iOchien 2. Bullen I. Kühe und Färsen >41» Kalter 880, Schale 75, Schweine 928. " Tendenz: Rinder lebhaft, Schate rlihtg, ge- Preis« sür 100 Md räumt, Schwein« lebhaft, nahezu geräumt. Hebend- Echlacht- - .,, . gewicht. Kalber. Mt. Mk. Feinst« Mastkälber.6i—66 107—lio Mittlere Mast- und best« Saugkälber . , . 60—84 100-107 Geringere Mast- und gute Saugkälber . . . 56 - 80 95—120 Ed) ale. Mastläminer und süngere Masthamine! . . . 52-56 112—115 Schweine. Vollfteffchig« Schweine von 80 bi» m k & ^b-ndgewicht. 100.00-105 125,00-180.00 Volt fleischige Schweine unter 80 kg Lebendgewicht. 96.60-106 110.00-120 00 Vollfletichig« Lchweine von i00 bis - 1 *® be ^-beudgewtch,. 100.00-105 126.00-180.00 Vollfletschige ocfnoeme von 120 bis 150 kg Lebendgewicht. 100.00—105 125 00—180 00 k» Wiesbaden, 29. April. Heil- und 8 tro h NIar'k Man notierte: Heu 5,00-5 80 Mk., Meeheil 8,00—0,00 Ms. Eiroi (Richtslroh) 2,80 bi» 8,00 Mk., Krui,imstroh 0,00—0,00 Mk.' vaie^ stroh 0.00-0.00 Mk. Sille, für 50 Mio. - «m Fruchtmarks war nichi» aiigelahreu. siotationkdruck der Brühl'scheu Ilniv.-Buch» und Tteindruckerit. R. Laag», Gießen,