KretsMatt für den Kreis Gietzen. Nr. 35 _20. April 1915 Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Kartoffeln. Vom 18. Avril 1915. Ter Dundesrat hat au! Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen »lfm. vom 4. August 1914 (Reichs Gesetztst. S. 327) folgende Verordnung erlassen i 8 1. Unter der Bezeichnung ..Reichsstelle für Kartoffelver» sorgung" wird eine Behörde gebildet, die dem Reichskanzler lReichsamt des Innern) untersteUt ist. Sic besteht aus einem Reichskommiffar als Vorsitzenden nnd mindestens zwei Mitgliedern. Ihr steht ein Beirat zur Seite, der sich aus sechs Vertretern) der Landloirtfchast und iusgesanit sechs Vertretern der Städte, des .Handels und der Verbraucher zusaimnensetzt. Der Reichskanzler ernennt den Reichskommiffar und die Mitglieder der ReickSstellc und des Beirats: er erläßt die näheren Bestimmungen. 8 2. Tie Reichsstellc für Kartosfelversorgung lmt für die Verteilung von Kartosselvorräten zur Ernährung der Bevölkerung im Reichsgebiet« zu sorgen. Sie hat sich dabei der Hilfe der Kommu- nalvcrbändc zu bedienen. In erster Linie ist der' Bedarf der minderbemittelten Bevölkerung zu berücksichtigen. 8 3. Insoweit die zur Ernährung der Bevölkerung erforderlichen Kartoffeln nicht innerhalb des Bezirks vorlmndcu find, melden die Konnnunalverbände den Fehlbetrag, der durch freihändigen Ankauf nicht gedeckt iverden kann, unter eingehender Begründung feiner höhe bei der Reichsstellc für Kartosfelversorgung an. Der Reick>s!anzler kann Grundsätze für die Berechnung des Fehlbetrages ausstelleu. Lb und imvieweit die Antneldungen der Kommunalvcrbände zu berücksichtigen sind, entscheidet die Reichsstellc. 8 4. Tie Kommunalvcrbände haben den Ersuchen dxr Reichsstellc Folge zu leisten. Tic Reickisstelle kann insbesondere bestimmen, welche Kariofsclmengen aus einem Koinmunalvcrband an die Reichsstellc oder andere Kommunalvcrbände abzugeben sind. Tabci sind, soweit die Kartoffeln im Eigentum des abgeben- den Kommuualverbandcs stehe», diesem die Selbstkosten zu vergüten. Ter Reichskanzler kann Grundsätze über die Verpflichtung zur Abgabe aufstellcn. 8 5. Kommunalverbände, aus denen hiernach Kartoffeln ab- zngeben find, haben die Mengen, die sie nicht freihändig a,r» kaufen können, sicherzustellen. Auch die Reichsstellc kann Kartosfcl- mengen sicherstellen. Die Sick-erstellung erfolgt nach den 88 2 und 4 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Tezcmber 1914 (Reichs Gesetztst. S. 516) mit folgenden Maßgaben: Tie Anordnung (§2 Abs. 1 Satz 2 des höchstpreisegesetzes) ist bei Landwirten nicht auf die Vorräte zu erstrecken, die zur Fortführung ihrer Wirtschaft erforderlich sind. Der Reichskanzler kann Gnindsätze darüber aufstellcn, welche Vorräte zur Fortführung der Wirtschaft als erforderlich anziffchen sind. Der Besitzer ist verpflichtet, die Vorräte zu verwahren und die zu ihrer Erhaltung erforderlichen Handlungen vorzunehmcu, bis der Erwerber sie in seine» Gewahrsam übernimmt: er erhält hiersür eine angemessene Vergütung, die von der Reichsstellc festgesetzt wird. Die 88 2 und 4 des Hiächstvreiscgesetzes finden gegen Besitzer von Kartossel» auch insoweit Aniveudung. als Höchstpreise nickt festgesetzt sind. Dabei treten an Steile des Höchstpreises die Selbstkosten. Die Porschristen im 8 6 Nr. 3. 4 und 5 des höchstpreise- gcsetzes finden mich in diesen Fällen Anwendung. Bei der Sicherstellung darf nicht zurückgcgrissen werden ans Mengen, die im Eigentume des Reicks, eines Bundesstaats oder Elsaß-LothringenS, insbesondere im Eigentume der Heercsverw.il- tungen und der Mariueverwoltung oder eines Kommunalver- kandes oder der Trockeukartaiscl Verwertnugsgcscllsckcisl m. b h in Berlin oder der Zentral-Eiukaufsgesellichast II,. b. h. in Bcr- Iln stehen. ftuf Mengen, die zur Ersüllung von Verträgen erforder- ltck, lind, darf nicht zurückgegrissen werden, wenn diese Ver- träae nachweislich vor dem Inkrasttreten dieser Verordnuna abgeschlossen worden sind nnd wenn ihr Inhalt von einem der Ver- lrogschllestenden bis zun, 26 Avril 1915 einschließlich dem Kom- inuncilverbond, in den, die zu liefernden Kaickffselu lagen, mit- Sekellt ist. Ter KoMMüualverbänd hat die Mitteilung bis zum 5 ™ >915 clnschl. an die Reicksstelle Iveiterzugebcu Ter Rückgriff Ist zulässig, wenn die Reichsstelle es genehmigt oder verlangt 8 6. Die Reichsstellc oder die von ihr «-zeichnete Vecckon ist de, eck'tlgt. In die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Liesen,,, gsverträge als Erloerbcr einzntreten. Auf den Eintritt sinden die 88 ->05 bis 508. 8 512 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Ter Eintriltsberechkigtc kann die Erklärung des Eintritts nur bis zum 31. Mai 1915 einschließlich, und btcnn das Bestellen des Vertrags der Reichsstelle erst nach dem! 17 Mai 1915 bekannt wird, nur binnen zwei Wochen nach dem Bekanntwerden abgeben: er hat den aus dem Vertrage Berechtigten von dem erfolgten Eintritt unverzüglich zu benachrichtigen. 8 7. Tie Kommuualverbände haben die ihnen überwiesenen Mengen an der Verladestation abznnehmen. Die näheren Bestimmungen setzt die Reichsstellc scsi. 8 8. lieber Streitigkeiten, die sich aus der Sicherstellung 188 5, 10) ergeben, entscheidet endgültig die höhere Verwaltungsbehörde des Lagerungsortes, über Streitigkeiten aus der Mgabe von cineml Kominimalverband an einen anderen (8 4) die höhere Verwaltungsbehörde des Verladeorts. 8 9. Die Kommunalvcrbände haben die zur Versorgung der mindcrbeniitleltcn Bevölkerung mit Kartoffeln notwendigen Maßnahmen zu treffen. Sic können den Oiemcindeii die Versorgung der Bevölkerung für den Bezirk der Gemeinden übertragen. Gemeinden, die nach der letzten Volkszählung mehr als 10 003 Einwohner hatten, können die Ucbertragung verlangen. § 40. Die Kommunalverbäiide oder diejenigen Gemeinden, denen die Versorgtttig übertragen ist, können zu diesem Zwecke insbesondere die erforderlichen Mengen sicherstellen (8 5): sie können ferner 1. die Verteilung an Kleinhändler und Verbraucher vor- nehmcni 2. die Wgabe nnd Entnahme von Kartoffeln auf bestimmle Mssabestellen, Zeiten urib Mengen beschränken: 3. die Mgabe von Kartoffeln aus dein Bezirke des Kommunal- verbandes verbieten oder beschränken, insoweit cs sich nicht um Anweisungen der Reichsstellc handelt. Tie Mastnahmeu aus Grund der Nummern 2, 3 dürfen nicht erstreckt werden ans Mengen, die nach 8 5 Ms. 6, 7 dein Rück- grcss nicht unterliegen. '8 kl. Die Landeszentralbehörden oder die von ilmen bcstimNtt- höheren Verwaltungsbehörden könnctn die Art der Regelung! (§§ 9, 10) vorschreibcn. 8 12. Tie Kommunalverbändc oder diejenigen Gemeinde», denen die Versorgung übertragen ist, haben den Preis ftir die Kartoffeln, die sie abgebcn, nach den von d-.-r Reicksstelle ausgestellten Grundsätzen scstzusetzen. Etwaige Ileberichüsse sind ffir die Volks- crnahrnng zu vcrioenden. 8 Kommunalverbände oder diejenigen Gemeinden, denen die Versorgung übertragen ist, können in ihrem Bezirke Lagerräume für die Lagerung der Mengen in Anspruch nehuien. Die Vergütung setzt die höhere Verwaltungsbehörde endgültig fest. cn r ^vudcszentralbchörden können Bestimmungen über das Verfahren beim Erlasse der Anordnungen treffen. Diese Bestimmungen können von den Landesgesetzen abweichcn 8 45. lieber Streitigkeiten, die bei der Regelung der Vc» sorgnng (88 9 bis 43) entstehen, entscheidet die höhere Verwallungs- behorde endaültia. 8 46. Tic Landeszentralbehörden bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde, als zuständige Behörde oder als Kommunal- verband nn Sinne dieser Verordnung anzusehen ist. „ J-P' Die Landeszentralbehördc» erlassen die erforderlichen Ausfunrunqsbestimmimgen. - Reichskanzler kann Ausnahmen gestatten. 8 49. Wer den Anordnungen zuwiderhandelt, die ein Kommu- nalvcrband oder enie Gemeinde, der die Versorgung übertragen ist, inc Durchführung dieser Maßnahmen erlassen hat (88 9, 10 }/', wird mit Gesängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geld- s ra e bis zu cintausendsüushundert Morl bestraft. Ebenso wird bc- trast. wer den von den Landeszeutralbehörden erlassenen Aus- sührungsbcstimmiingci, zuwiderhandelt. - Die Vorschriften dieser Verordnung beziehen sich nicht ans Kartoffeln die nach dem 15. April 1915 aus dem Auslands cingesnhrt werden. «L»‘ li cte J 8 - < 'J 0 / r f ' nu ( n ‘ 1 *A“. mit d-m Tage der Verkündung krafttreteiis^ R"chskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außer- Berlin, de» 12. Llpril 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. Bekanntmachnnft , über die Regelung des Verkehrs mit Kartoffeln Dom 15. April 1915. Im Sinne der Verordnung des Bimdesrats über die Reae- ffttig des Berkchcs mit Kartoffeln vom 12. April 1915 (Reichs- Gesetzbl. S. 217) smd anzusehen: a) als höhere Verwaltungsbehörde der Kreisausschnß' b) als znstäiidige Behörde das Kretsomt, ln Gemeinden, denen mis Grund von 8 9 der Bundesratsverordnung die Bersor- r M S b« Stföffenms für ihren Bezirk übertriwen ist, die . Bürgermeisterei lder Bürgermeister, Oberbürgermeister): o) als Kommunalverband der Kreis, Darmstadt, den 15, April 1915, Großhcrzogliches Ministerium des Innern. v. Hombergk. Krämer, Bekanntmachung. B e t r,: Den Verkehr mit Futtermitteln, Unter Hinweis auf unsere Bekanntmachung vom 10, d, M, (Krersblott Nr, 33) werden nachstehende Anordnungen zur allgemeinen Kenntnis gebracht, Gießen, den 17, April 1915, Großherzogliches Kreisamt Gießen. Pr. U s i n g e r, Anordnungen zu der Bekanntmachung über den Berkehr mit Futtermitteln vom 31. März 1915 (Reichs-Gesetzbl. S, 195), Zu 8 4, Soivcit gemäß § 4 Verträge zu berücksichtigen sind, hot der zur Ueberlassung der Wäre Verpflichtete den ersoroerlichen Nachweis über den Inhalt der Verträge der Bczugsvcreinigung der Deutschen Landwirte, G, m, b, &,, in Berlin, Potsdamerstr. 30, nach der Vorschrift in 8 2 Abs, 2 bei Erstattung der vorgeschriebo- nen Anzeige beizubringen. Hat der Anzeigepflichtige dies unterlassen und den Nachweis nicht spätestens auf die Anforderung der Ware durch die Bczugsvereinigung nachträglich erbracht, so ist diese befugt, die Anordnung der zwangsweisen Ueberlassung gemäß 8 14 zu beantragen. Die von der Bczugsvcreinigung in Anspnich genommenen Er. zcugnisse sind bis zum Abruf au fzu bewahren und pfleglich zu behandeln. Erfolgt der Abruf, so sind die Waren irach Wahl der Bc- zug§Vereinigung frei Eisenbahnwagen der Verladestation oder Kahn oder frei Wagen ab Lager in handelsüblicher Weise zu liefern. Aus Verlangen der Bezugsocreinigung hat der Lieferungspflichtige Säcke, gegebenenfalls gegen Leihgebühr, zu stellen. Zu 8 ,6, Die Bezugsvereinigung hat bei Anforderung der von ihr in Anspruch genommenen Waren den von ihr für angemessen erachteten »ebcrnahmepreis zu bieten. Ist Berkäuser mit dem gebotenen Uebernahniepreis nicht einverstanden, so hat er gemäß Abs, 3 das Recht, die Entscheidung der zuständigen höheren Verwaltnngs- behördc anznrufcn. Dieser ist gleichzeitig der Nachweis des beanspruchten höheren berstellungs- oder Erwerbspreises vorzulegm. Ebenso ist eine etwaige Mehrforderung für Zinsen, Unkosten und Gewinn sofort eingehend zu begründen. Von der Anrufung der höheren Verwaltungsbehörde ist die Bczugsvereinigung unverzüglich zu benachrichtigen. Die Verpflichtung zur Lieferung der von der Bezugsvereinigung angefordcrtcn Waren wird durch das Verfahren über die Preisfestsetzung nicht ausgeschoben. Der Verpflichtete hat vielmehr ohne Rücksicht auf die endgültige Festsetzung des Uebernahmcpreises zu liefern und die Bczugsvereinigung vorläufig den von ihr als angemessen erachteten Preis zu zahlen, , , ; Die Zahlung erfolgt spätestens 14 Tage nach Verladung dev Ware, Etwaige Restbeträge sind spätestens 14 Tage nach Mitteilung der von der höheren Verwaltungsbehörde getroffenen Entscheidung zu zahlen, , ^Ler Waren der im 8 1 bczeichneten Art in Gewahrsam hat, drc im Eigentum eines Ausländers stehen und zum Verkauf im Inlande bestimmt sind, hat spätestens am 15, April 1915 die Handelskammer, in deren Bezirk die Ware lagert, um Festsetzung der Uebernahmepreise zu ersuchen und gleichzeitig die Beziigsvcr- einigung entsprechend zu benachrichtigen. Die Verpflichtung zur Lieferung der von der B e z u g s v erc in i gu n gl angesorderten Waren wird durch das Verfahren über die Festsetzung der Uebernahmepreise nicht ausgcschoben. Zu 8 7, Die Bezugsvereinigung verteilt die übernommenen Vorräte aus die Kommunalverbände unter Mitwirkung des Beirats <8 7 WM, 3). Soweit Kommunalverbändc vorher unter Nachlveis eines dringenden tvirtsckmftlichen Bedürfnisses Futtermittel ansordern, kann die Bezugstu-reinigung unter Vorbehalt der späteren Anrechnung die verfügbaren Mengen sofort überweisen. Zu 8 10. Genossenschaften dürfen die am 15. April 1915 in ihrem Besitz befindlichen Futtermittel der im 8 1 bczeichneten Art unbeschadet der Vorschrift ui 8 4 an ihre Genossen abgeben Ebenso dürfen die Hersteller von Torfstreu und Torsmull diejenigen Mengen, die von der Bczugsvereinigung noch nicht gemäß 8 4 angefordert Ivordcn sind, an Verbraucher »ich Verarbeiter abgeben. Berlin, den 9. Avril 1915, Der Reichskanzler, _ Im Aufträge: K a u tz, _ Betr,: Das unrechtmäßige Tragen des Eisernen .Kreuzes An das Grosch. P'lizeinmt Gießen, die Gr»ßb Gendarmerie und Ortsvolizeibehörden des Kreises. Es sind mehrere Fälle bekannt geworden, in denen sich Personen das Eiserne Kreuz mit Band gekauft und getragen haben. Zum Teil« ist dies aus Eitelkeit, zum Teile aber tn der Absicht geschehen, sich Vorteile zu verschaffen, Leute, die überhaupt nicht Fel« waren, benutzten den Besitz des Ordens dazu, durch un- wahre Erzählungen aus dem Feldzuge andere zu täuschen und sich von ihnen srerhalten zu lassen. Indem wir Ihre Aufmerksamkeit au) ein solches Gebaren richten, beauftragen wir Sic, gegebenenfalls unnachiichtig Anzeige zu erheben, Gießen, den 16, April 1915, Grobherzogliches Kreisamt Gießen. Pr. Usinge r, B e Bekanntmachung. t r,: Wasserversorgung Mlcrtshausen, Tie Kreisstraßenortsdurchsahrt in Mlcrtshausen wird ivegen «Mrnahme von Wasserleitungsarbeiten für die Zeit Vom 19. bis 28, Aprrl d, Js, für ,eden Verkehr gesperrt, Gießen, den 14, April 1915. Großherzogliches Kreisamt Gießen. _ Pr, Usinge r _ Bctr,: Unfalluntcrsuchung; hier: Teilnahme der" Versicherungs- amter. An die Graßh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises und das Grotzh. Polizeikommissariat Arnsburg Wir machen ei£ auf genaue Beachtung unseres Ausschreibcn« vom 26, August 1913 aufmerksam und erwarten, daß Sie uns ü I e .’ Vvon den von Ihnen anberaumten Terminen zur Unfalluntersuchung Kenntnis geben, Gießen, den 15, April 1915, Großherzogliches Kreisamt lVcrsicherungsaint) Gießen I, V,: Hechler, ) etr,: Betanntmivchung. der un ausgebildeten Landsturmpfllch, Die noch nicht gemusterten una u s g c b i ld et e n Landsturmpsllchtigen werden daraus aufmerksam gemacht daß sie verpslickstet sind, sich beim Verziehen in einen anderen Bezirk der den Bürgermeistereien binnen 3 Tagen an- und ab- zumclden. Die Meldungen sind zur Berichtigung der Landsturm- rollen erforderlich, Tie im Bezirk des 18, Armeekorps noch nicht müitärpslichtigeu Landsturmpslichligen unter 20 Jahren unterliegen nicht der An- und Abmeldung, Es wird ferner darauf aufmerksam gemacht, daß die bereits ansgehobenen unauSgebildcten Laudsturmpflichtigen unter mililarischer Kontrolle stelzen: diese sind verpflichtet, sich innerhalb 48 Stunden bei dem Bezirksieldwebel an- und abzumelden Versäumung der Meldefristen ist strafbar. Gießen, den 13. April 1915. Der Zivilvorsitzende der Ersatzkommission des Kreises Gießen. I. V.: H e m m c r d e. B c t r.: Wie oben. - ««benßftn» Oberbürgermeister der Stadt Gießen und an die Grotzh Bürgcrmeislcreicn der Landgemeinden des Kreises Bus obige Bekanntmachung weis« ich hin und empfehle, alle An- und Mmeldungen von noch nicht ausgehobenen un- ausgebildetcn Landsturmpilichtigen mir sofort mitzutcllen Tie Mitteilung muß alle für die Landsturmrolle erforderlick«» Angaben enthalten. Gießen, den 13. Aprll 1915. Ter Zivilvorsitzendc der Ersatzkonnnission des Kreises Gießen. _ I, V. : Heminerde. Bekanntmachung. 2" der Zeit «in 1, bis 15, Aprll l, I, imirden in hiesiger Stadt gesunden: 1 Thcatcrbeutcl, 1 Brille mit Futteral, 1 Port«, uronnaie mrt Inhalt, 1 Granatbrvsche, I Rcgcnschirni ein Ring: verloren: 1 goldener Zwicker, 1 rotes Tamenhandtäschchen (ein Portcinonnaie nnt 50 Mk, Papiergeld, etwas Silbergeld und einige Brot- und Briefmarken als Inhalt), 1 silb, Kcltcn- armband mit blauen Steinchcn, 1 Portenionnaie niit fünf Funsn,ark,chc,nen als Inhalt. 1 schwarze Haichtasche mit 22 Mark, 4 schlüsseln und 2 Taschentüchern als Jnlmlt, 1 braune Zigarrentasche mit Verschluß und rotem Aussckzlag (Widmiiiig C. v, W. 1856,. 1 Tularocknadel. 1 gold Brosche mit 5 Rubinen und Perlen besetzt, 1 silb, Medaillon, eine silberne Tamenuhr mit Verzierungen aus dem Deckel, ein kleines Portemonnaie mit 2 Mark Inhalt . Die Empfangsberechtigten der gefundenen Gegenstände be- licven ihre Ansprüche alsbald bei uns gellend zu machen ber 0 «funbenctt Gegenstände kann' an jedem Wochentag von 11—12 Uhr Vormittags und 4—5 Uhr nach- mittagS bei Unterzeichneter Behörde, Zimmer Nr, 1, erfolgen. G,eben, den 1->. April 1915. Großherzogliches Polizeiamt Gießen, H e m m e r d e. Drucksachen aüer Art liefert ln |eder gewOnscuttn Ausstattung stilrein u. preiswert die BrUhl'sclieUnlY.-Dreckert)