Ureisblatt für den Kreis Gießen. «r. 34 16. April1915 Bekanntmachung betreffend Aenderung der Bekanntmachung über die Regelung des Bevkehrs mit Haser vom 13. Februar 1915 (Reichs-Gesctzbl. at, ivird nachstehend die neue Verordnung zur ösfentlichen Kenntnis gebracht, wobei auf die geänderten Borschristen in den 88 4, 5 und 9 ausdrücklich hingewiesen sei, Gießen, den 14. April 1915. Grobherzogliches Kreisamt Gießen. Br. Usingcr. Bekanntmachung der Fassung der Bekanntmachung über die Bereitung von Backware. Vom 31. März 1915. Auf Grund des Artikel 2 der Bekanntmachung vom 31. März 1915 lReichs-Gesetzbl S. 203), betrcssend Acndcrung der Bekanntmachung über die Bereitung von Backware vom 5. Januar 1915 lReichs-Gesetzbl. S. 8), wird die Fassung der Bekanntmachung über die Bereitung von Backware nachstehend bckanntgemacht. Berlin, den 31^März 1915. Ter Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. Bekanntmachung über die Bereitung von Backware. 8 1. Ms Roggenbrot im Sinne dieser Verordnung gilt jede Backivarc, mit Ausnahme des Kuchens, zu deren Bereitung mehr als dreißig Gelvichtsteile Roggenmehl ans siebzig Gewichtsteile an anderen Mehlen oder mehlartigen Stollen verwendet werden. Als Weizenbrot im Sinne dieser Verordnung gilt, abgesehen von dem Falle des 8 5 Abi. 4 Sah 2, jede Backware, mit Ausnahme des Kuchens, zu deren Bereitung Weizenmehl vcrtvendct wird. Ms Kuchen im Sinne dieser Verordnung gilt jede Backware, zu Im» Bereitung mehr als zehn Gewichtsteile Zucker aut neun- lig Getrich'stlile Mehl oder mehlartiger (Stoffe verwendet werden. § 2. Bei der Verein,ng von Brot dürfen ungemischtes Weizenmehl, Weizen- und Roggenauszugsmehle nicht verwendet werden. 8 3. Bei der Bereitung von Weizenbrot muß Weizenmehl in einer Mischung verwendet werden, die dreißig Gewichtstcile Roggenmehl unter hundert Teilen des Gesamtgewichts enthält: der Wcizengehalt kann bis zu zwanzig Gewichtsteilen durch Kartosscl- stärkemchl oder andere mehlartige Stoffe ersetzt werden. Tie Landcszenlralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können vorübergehend im Falle eines dringenden wirt- schaftlichcn Bedürfnisses gestatten, daß Weizenmehl (Abs, 1) in einer Mischung verwendet wird, die weniger als dreißig Gewichtsteile Roggcnmehl unter hundert Teilen des Gesamtgewichts enthält, sowie daß an Stelle des Roggen,nehlzusatzes Kartoffel oder andere mehlartige Stoffe verwendet ,verden. 8 4. Tie Vorschriften des 8 3 gelten nicht für reines Weizenbrot, das ans Weizenmehl bereitet ist, zu dessen Herstellung der Weizen bis zu mehr als dreiundneunzig vom Hundert dnrchge- mahlcn ist. 8 5. Bei der Bereitung von Roggenbrot muß auch Kartosscl verwendet ,verden. Der Kartossclgehalt muß bei Verwendung von Kartosselflocken, Kartosselwalzmehl oder Kartofselstärkemehl mindestens zehn Ge- Ivichtsterle aus neunzig Gcwichtsteile Roggenmchl betragen. Werden geguetfchte oder gerieben« Kartoffeln verwendet, so muß der Kartosselgelxflt mindestens dreißig Gewichtstcile auf neunzig Ge- wrck>tste>le Roggcnmehl betragen. Roggenbrot, zu dessen Bereitung mehr Gewichtsteile Kartossel verwendet smd, nruß mit dem Buchstaben „K“ bezeichnet nierden Werden mehr als zwanzig Gewichtsteile Kartosselflocken, Kartolsel- walzmehl oder Kartosielstärkcniehl, oder werden mehr als vierzig Gew uh tsteile geguetschle oder geriebene Kartoffeln verwendet, jo muß das Brot mit den Bnchstalren „KK“ be^-ichnct werden Zur Bereitung von Roggenbrot dars Weizenmehl nicht verwendet Iverden. Tic Landeszentralbehörden können aus Iwsonderen Gründen zulassen, daß das Roggenmehl bis zu dreißig Gewichts- tetlm durch Weizenmehl erseht wird. Statt Karlossel können Bohnenmehl, auch Sojabohnenmehl, Erbsenmehl, Gersten,chrot, Gerstenmehl, Hafermehl, sein vermahlcnc Kleie, Maismehl, Maniok- und Taviakamehl, ReiSmchl, Sago- mehl m derselben Menge wie Kartosfelslockcn verwendet werden: >n gleicher Weise kann Sirup oder Zucker verwendet werden, je- doch nur, bis zur bähe von süns Geivichtsteilcn auf sünsundnenn- zig Gewrchlsterle Mehl oder Mehlersatzstosse. 8 6. Die Bestimmungen des 8 5 gelten nicht für reines Roggenbrot, das aus Roggenmchl bereitet ist, zu dessen Herstellung der Roggen bis zu mehr als dreiundneunzig vom Hundert durchgemahlen ist. 8 7 Die Landeszcntralbehörden können bestimmen, daß Roggenbrot nur in Stücken von bestimmten Formen und Gewichten bereitet wird. -.8 dn der Bereitimg von Kuchen darf nicht mehr als die Häls e des Geivlckzts der verivendeten Mehle oder mehlartigen Stosse aus Werze» bestehen. . ^,0 _,Mle Arbeiten, die zur Bereitung von Backware dienen, lind in Bäckereien und Konditoreien, auch wenn diese nur einen Nebcnbctrieb darstellen, in der Zeit von sieben Uhr abends bis sieben Uhr morgens verboten. Die höheren Verwaltungsbehörden könne» Beginn und Ende der zwöls Stunden, ans die sich dieses Verbot erstreckt, für ihren Bezirk oder für einzelne Orte im Falle dringenden wirtschaftlichen Bedürfnisses mit der Maßgabe anders sestsetzen, daß die Arbeit nur in ländlichen Verhältnissen vor seckis Uhr morgens beginnen dars. Sie können in Notfällen oder im äfsentlichen Interesse, insbesondere zur Besriedigung vlötzlich austrelcnden Bedarfs der Heercsvcrlvaltungen oder der Marincverwaltung, Ausnahmen zn- lassen, 8 10, Roggenbrot von mehr als sünfzig Gramm Gewicht dars erst viernndzwanzig Stunden nach Beendigung des Backens aus den Bäckereien und Konditoreien, auch wenn diese nur einen Nebenbetrieb darstellen, abgegeben werden, 8 II. Tie Verwendung von backsähigem Mehl als Streumchl zur Isolierung des Teiges ist in Bäckereien und Konditoreien, auch wenn diese mir einen Nebenbetricb darstellcn, »erboten. 8 12. Diese Vorschristen gelten auch, wenn der Teig von einem anderen als dem Hersteller ausgcbacken wird, sowie wenn Backware von Konsumcnlenvereinigungen für ihre Mitglieder bereitet wird. 8 13. Die Beamten der Polizei und die von der Polizei beauftragten Sachverständigen sind befugt, in die Räume, in denen Backlvare bereitet, ausbewahrt, seilgehalten oder verpackt Ivird, jederzeit einzutrcten, daselbst Besichtigungen vorzunehmen, Ge- schästsaufzeichnungcn cinzusehen, auch nach ihrer Auswahl Proben zum Zwecke der Untersuchung gegen Empfangsbestätigung zu entnehmen. 8 14. Tic Unternehmer von Betrieben, in denen Backware her- gestellt oder gelagert wird, sowie die von ihnen bestellten Betriebsleiter und Aufsichtspersonen sind verpflichtet, den Beamten der> Polizei und den Sachverständigen Auskunft über das Verfahren bei Herstellung der Erzcuguisse, über den Umsang des Betriebs und über die zur Verarbeitung gelangenden Stoffe, insbesondere auch über deren MenAe und Herkunft, zu erteilen. 8 15. Die Sachverständigen sind, vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, verpflichtet, über die Einrichtungen und Geschäftsverhält,lissc, welche durch die Wfsicht zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu beobachten und sich der Mitteilung und Verwertung der Geschästs- und Betriebsgeheimnisse zu enthalten. Sie sind hieraus zu vereidigen. 8 '16. Bäcker, Konditoren und Verkäufer von Backware haben einen Albdruck dieser Verordnung in ihren Verkaufs- und Betriebs- räumen auszuhängen. 8 17. Tie Landeszentralbchörden eilassen die Bestimmungen zur Anssührung dieser Verordnung. 8 18. Mit Geldstrafe bis zu eintausendsünshundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten wird bestraft: 1. wer den Vorschriften der 88 2, 3, 5, 8, 9, 10, 11, 16 oder den aus Grund.der 88 3, 7, 9 erlassenen Bcstdnnmngen zuwiderhandelt: '2. wer wissentlich Backware, die den Vorschriften der 88 2, 3, 5, 8 oder den auf Grund der 88 7 , 9 erlassenen Bcstinimiingen zuwider bereitet ist, verlaust, seilhält oder sonst in den Verkehr bring!: 3. wer den Vorschristen des 8 15 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet oder der Mitteilung oder Verwertung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen sich nicht enthält: 4. wer den nach 8 17 erlassenen Auzführungsbestimtnnngen zuwiderhandelt. In dem Falle der Nr. 3 tritt die Versolgung nur aus Antrag des Unternehmers ein. 8 19. Mit Geldstrafe bis zu einhundertlünfzig Mark oder mit Hast wird bestraft: 1. wer den Vorschriften des 813 zuwider den Eintritt in die Räume, die Besichtigung, die Ansicht in die Geschästsauj- zeschnnngen oder die Entnahme einer Probe verweigert: 2 . wer die in Gemäßheit des 8 14 von ihm erforderte Auskunft nicht erteilt oder bei der Auskunstserteilung wissentlich unwahre Angaben macht. 8 20. Diese Verordnung gilt nicht für Backware, die ans dem Ausland eingesührt wird, und nicht für Zwieback, der für Rechnung der Heeres- lind Marineverwaltung hergestellt wird. Sie gilt ferner nicht für Erzeugnisse, die bei religiösen Handlungen verwendet werden. 8 21. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Bekanntmachung betreffend Ausführung der Bundesratsverordnnnq vom 25. Januar 1916 über die Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl. Vom 12. April 1915. Zn 8 9 der Verordnung wird hiermit das Nachstehende bestimmt: Der Besitzer von Vorräten, die nach dem 1. Februar 1915 aus- gcdroschen sind, hat das Ergebnis des Erdruschs bis zum 20 April v>cseS wahres dem Gemeindevorstanb gnzuzcigeu. Diese Vorschrift iu 1 as ist unter Hinweis auf die Strafbestimmungen der Verordnung sofort ortsüblich besannt zu machen. Der Gemeindevorstand hat auf Grund der Anzeige die Berichtigung mit roter Tinte einzutragen und — soweit dies noch nicht geschehen ist — die Angaben über daZ Saatgut aus Seite 2 der Anzeige Vordrucke anszunehmen und für die Gemeinde zusammenzustellen. Der Gemeindevorstand hat eine hiernach berichtigte Ortsliste, in die auch die Zusammenstellung über das Saatgut aufzunehmrn ist, bis zum 2 5. April d. I. mit dem gesamten Anzeigematerial dem Krcisamt cinzureichen, das mit der Nachprüfung der Anzeigen und Berichtigung der Krcislisten beauftragt wird. Das Ergebnis ist unter Angabe der für den Kreis erforderlichen Saatgutmenge an Sommerroggen und Sommerweizen bis zum 5. Mai d. I. durch das Kreisamt der Großh. Zentralstelle sür Landesstatistik mitzntcilen: Abschrift ist unserer Mtcilung für Handel, Landwirtschaft und Gewerbe cinzureichen. Die Großh. Zentralstelle wird mit der Aufrechnung der Kreislisten beauftragt und hat das Ergebnis alsbald der Rcichsvcrtei- lunasstelle in Berlin W. 10, Lützowufer 8, nach Kommunalverbänden getrennt, unmittelbar mitzuteilen. — B i s zum 15. Mai d. I. haben die Gemeindevorstände dem Kreisamt ainzuzcigen, ob die von den Landwirten zurückbchal- tenen Saatkornmcngen in »ollem Umfange zur Saat verbraucht sind. Ersparte Mengen sind an die vom Kreisamt zu bestimmende Stelle zur Verfügung der Kriegsgetreidegesellschaft vezw. des Kommunalverbandes abzuliesern. Darmstadt, 12. April 1915. Großherzoaliches Ministerium des Innern. v. Hombergk. Krämer. Betr.: Den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl. An den Oberbürgermeister der Stadt Gießen und an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir beauftragen Sie, die in dem 2. Msatz vorstehender Bekanntmachung vorgeschriebene ortsübliche Veröffentlichung sofort vornehmen zu lassen und empfehlen dringend, die für Ihre Berichterstattung vorgefchriebcnen Fristen ptinftlich einzuhaltcn. Gießen, den 14. April 1915. Großherzogliches Kreisamt Gießen. Pr. U s i n g e r. Bekanntmachung. Betr.: Derteilung von Futtermitteln. An die örtlichen Ausführungsstellen. Tic Stellen, die gemäß dem Äusschreiben der Verteilungsstellen sür Futtermittel in Tarmstadt vom 24. März d. Js. den Bedarf an Kleie und zuckerhaltigen Futtermitteln bei der Zcntral- genossenschast der hessischen landwirtschaftlichen Konsumvereine in Tarmstadt noch nicht angemeldet haben, werden aufgefordert, dies umgehend zu tun, da sonst die Viehbesitzer der betreffenden Gemeinden die genannten Futtermittel nicht sofort, sondern xrst später erhalten können. In den Gemeinden, in denen eine Genossenschaft als örtliche Ausfüh-rungsstefte besftmmt ist, mögen die Großh. Bürgermeistereien sich vergewissern, ob die Anmeldung erfolgt ist. Gießen, den 15. April 1915. Großherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. Usinger. Betr.: Den Erlaß eines Gesetzes über di« Wertzuwachsstcuer. An den Oberbürgermeister der Stadt Gießen und an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Nach § 1 Absatz 4 Ziffer 1 des Neichsgesetzes über Aende- rungrn im Finanzwesen vom 3. Juli 1913 ist in entschädigungs- berechftgten Gemernden (Gemeindeoerbänden) der im § 60 Abs. 1 des Nerchszuwachsstcuergesetzcs bezeichne«-,, Art bis zum l. April 1915 der aus das Reich entfallende Anteil zugunsten der Gemeinde (des Gemeindeverbaiches) weiter erhoben worden. Diese Vorschrift bleibt nach dem nachsteheich abgedruckten Gesetz, die Wertzuwachssteuer betrcssend, vom 31. März 1915 bis auf weiteres in Kraft, soweit eine Ortssatzung sic nicht außer Kraft setzt. ! Gießen, den 12. Slpril 1915. Großherzoaliches Krcisamt Gießen. Pr. U sing er. Gesetz, die Wcrtzuwachssteuer betreffend. Vom 31. März 1915. Ernst Ludwig von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein usw. usw. Wir haben uns bewogen geftinden, mit Zustimmung Unserer getreuen Stande aus Grund des § 1, Absatz 5 des Neichsgesetzes über Aenderungen im Finanzwesen vom 3. Juli 1913 (Reichs- Gesetzblatt S. 521) zu verordnen, ,vas folgt: Artikel 1. Me Vorschrift des § 1, 'Absatz 4, Ziffer 1 des Neichsgesetzes ßtet Jleiwt Finanzwesen vom 3. Juli 1913 (Reichs- Gesetzblatt S 521) bleibt sür das Großhcrzogtun, Hessen in Kraft, sowert erne Ortssatzung sie nicht außer Kraft setzt. Artikel 9 N Tiefes Gesetz tritt mit dem 1. April 1915 in Kraft. Es tritt außer Kraft mit dem Ablauf von zwei Jahren von dem aus die Aufhebung des gegenwärtigen Kriegszustandes folgenden 1. April an gerechnet. Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrück» ten Grvßherzoglichen Siegels. T a rm stadt, den 31. März 1915. Ernst Ludwig. (L- S.) _ v. Hombergk. Braun. Betr. : Den Artikel 58 Absatz 2 des Gemeindeumlagegcsetzes. An den Oberbürgermeister der Stadt Gießen und an die Grohh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Unter Hinweis auf den letzten Msatz unseres AUsschreibens vom 22 . Dezember v. Js., betr. die Gemeindevoranschläge für tbl5 (Krersblatt Nr. 81), setzen wir Sie davon in Kenntnis, daß durch Gesetz vom 31. März d. Ir. Artikel 58 Abs. 2 de« Gesetzes, die Gcmeindeumlagen betrcssend, vom 8. Juli 1911 für die Dauer des gegenwärtigen Krieges außer Kraft gesetzt worden ist. Der genannte Artikel lautet: . die Aufbringung des Steuerbedarfs bat dt« Gemeinde ber Ausstellung des Gcmeindevoranschlags Beschluß zu fassen. Kommt bis zu dem dem Rechnungsjahr, sür das die Veranlagung erfolgt, vorausgehenden 31. März ein gülttger Beschluß nicht zustande, so Ntrd die Einkommensteuer mit dem gleichen Ausschlag wie im vorhergehenden Steuerjahr zu den Gemeindeumlagen herangezogen." Der späteren Festsetzung des Verteilungsmaßstabcs für die Gcmeindeumlagen für 1915 stehen daher rechtliche Bedenken nicht im Wege. Gießen, den 10. April 1915. Großherzogliches Kreisamt Gießen. _ Dr, U4 : n fi e r. _ Be t r.: Fcldrügeverfahren. An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Tie Feldrügeregister sind bis spätestens zum 26. d. Mts. an die Herren Amtsanwältc einzuscndcn. Einhaltung des Termines wird Ihnen zur Pslicht gemacht. Gießen, den 10. April 1915. Großherzogliches Kreisamt Gießen. _Pr, Usinger Bekanntmachung. Betr.: Wasserversorgung Mlcrtshausen. Tie Kreisstraßcnortsdurchsahrt in Mlertshausen wird tvegcn Vornahme von Wasscrleitnngsarbeiten sür die Zeit vom 19. bis 28. April d. Js. für jeden Verkehr gesperrt. Gießen, den 14. April 1915. Großherzoaliches Krcisamt Gießen. _ VvUsingcr. Bekanntmachung. e t r.: Tie Verteilung von Kleie und zuckerhaltigen Futtermitteln, unter Hrnweis auf unsere Bekanntmachung vom 25. März d. Js. (Kreisblatt Nr. 29) bringen wir zur Kenntnis der Jntrr- essenteu, daß die öttlichc Ausftihruwgsstell« tu Hcuchelhcim nunmehr die Großh. Bürgermeisterei dortsclbst ist. Grcßen, den 15. April 1915. Großherzogliches Kreisamt Gießen. _ Pr. usinger _ Bekanntmachung. Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Gießen, den 14. April 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. B.: Hechler. Bekanntmachung betreffend Anrechnung militärischer Ticnstleistungen in der An- gestelltcnversicherung. Vom 18. März 1915. Ter Bundesrat hat aus Grund bejlj § 3 M Gesetzes über die Ermächtigung des Hnndcsrats zu wirtschaftliche» Maßnahmen usw. vom 4. Mgust 1914 (Reichs Gesctzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: Tie aus Militärdienstzeiten bezüglichen Vorschriften des § 51 Nr. 1, 2, § 64 Abs. 1 des Versieh ernn gsgesetz es für Angestellte vom 20. Dezember 1911 (Retchs-Gesetzbl. S. 989) gelten entbrechend sür Militärdicnstzeiten, die während des gegenwärtigen Krieges in österreichisch-ungarischen Diensten zurückgclegt worden sind oder noch werben. Berlin, den 18. März 1915. Der Stellvcrtteter des Reichskanzlers. Delbrück. Bekanntmachung hctressend Regtebauten: hier: Einreichung der Nach,veisu»g. Regicbauar beiten sind Arbeiten, die Leuten übertragen werden, die sich bei der Hefs.-Nass. BaugeivcrkSberussgenossen- schast nicht aiigcmeldet haben oder von ihr nicht als gcivcrbsmäßige — 4 — Unternehmer anaefefien »erben. In diesen Fallen haben die Bauherrn (Auftraggeber die Nnsallverjicherung zu regeln, d. h. sie gellen als Unternehmer und haben allmonatlich aus Nor geschriebenem Formular von der ^e'tion \ I in öicöen zu beziehen ( eine Nachweisung über die beschäftigten Arberler sonne deren Tagewer! und verdienten Lohn bei der Großh Bürgermeisterei einzureichen, die sie an uns iveitergeben nnrd. desgleichen ist eine Regienachweisung einzureickren, wenn eine Bau- arbeit durch eigene Söhne, Verwandte, Knechte usw. anSgesuhrt wird Als Bauarbeit wird auch die Anfuhr von Bauniaterial zu eigenen «au,werken angesehen. Ist der Unternehmer Bauherr) einer Bauarbeit im Zweifel darüber, ob er einen Nachlvers ein- zureichen bai, so wird ihm empfohlen, die Einreichungsfrist nicht unbenutzt verstreichen zu lassen, um nickt von den aus der Nickt- einreickung eines vorzulegenden Nachweises sich ergebenden Nachteilen betroffen zu werden, Hierbei bleibt es ihm unbenommen, in der Spalte „Bemerkungen" des Formulars die Gründe an- zugeben, aus denen er feine Berpiliiiztung zur Einreichung eine» Nachweises bezweifelt. Unternehmer, die ihren Pflichten zur Einreichung der Nachweise nicht rechtzeitig nachgeko mmen, können mit einer Ordnungsstrafe bis zu 300 Mark belegt werden, auch kann gegen Unternehmer Ordnungsstrafe bis »u 500 Mark verhängt werden, wenn tue eingereichten Nachweise unrichtige Angaben enthalten. (§§ 908 und 909 der Reichsversicherungsordnung.) Gießen, den 12. April 1915. Groll herzogliches Kreisamt (Berficherungsamt) Gießen. I. B.: Hechler. Bett.: Wie vorher --- «n die Grotzh. Bürstermrifteresen der Landgemeinden deö Kreises. Tie vorstehend« Bekanntmachung teilen wir Ihnen zur Kenntnisnahme niit. Damit die Baulustigen vor Strafen und Nachteilen bewahrt bleiben, empfehlen wir Ihnen, sie feweils entsprechend zu verständigen. Die bei Ihnen eingehenden Nachioeise find uns alS- - bald vorzulegen. Auf die Bekanntmachung im Kreisblatt Nr. 8 von 1918 wird Bezug genommen. Gießen, den 12. Avril 1915. Großherzogliche« KrerSamt (Veriichernngsamtl Gießen. _ I. B.: Hechler. _ Betr.: Statistische Nachweisungen über doS Volksschulwesen. An dir Schulvorstände dr§ Kreises. Mit nächster Post übersenden wir Ihnen je ein Erhebungs- formular für den oben bezeichneten Zweck und sehen dessen Wiedereinsendung nach Vollzug der zu machenden Angaben bis spätestens 15. Mai I. J4. entgegen Gießen, den 9. April 1915. Grobherzogliche Kreisschulkommission Gießen. _ I. V. : Hechler. _ Bekanntmachung. Bete.: Pserdeinfluenza. In der Beschälstation B e r st a d t ist die Pserdeinfluenza ausgebrochen. Die Station ist bis aus weiteres gesperrt. Gießen, den 15. Avril 1915. Grobherzogliches KrelSamt Gießen. _ I. V.: H emmerde. _ Bekanntmachung. Betr.: Meldepflicht der unausgebilveten Landsturmpflichtigen. Die noch nicht gemusterten unauSgebildeteu Landsturmpflichtigen werden daraus aufmerksam gemacht, daß sie verpflichtet sind, sich beim Verziehen in einen anderen Bezirk bei den Bürgermeistereien binnen 3 Tagen an- und abzumelden. $ae Meldungen sind zur Berichtigung der Landsturm- rollen erforderlich. Die im Bezirk deS 18. Armeekorps noch nicht militärpflichtigen Landsturmpflichtigen unter 20 Jahren unterliegen nicht der An- und Abmeldung. Es wird ferner daraus aufmerksam gemacht, daß die bereits ausgehobenen unauSgebildeteu Landsturmpflichtigen unter militärischer Kontrblle stehen; diese sind verpflichtet, sich innerhalb 48 Stunden bei dem Bezirksscldwebel an- und abzumelden. Versäumung der Meldefristen ist strafbar. Gießen, den 13. April 1915. Ter Zivilvorsitzende der Ersatzkommission des Kreises Gießen. I. V.: Hemmerde. Betr.' Wie oben. —- An den Herrn Oberbürgermeister der Stadt Giesten und nn die Großh Bürgermeistereien der Landgemeinde» des Kreises. Aus obige Bekanntmachung weise ich hin und empfehle, alle An und Abmeldungen von noch nicht auSgehobenen un- ausgebildelen Landsturmpflichtigen mir sofort mltzuleilen. Tie Mitteilung muß alle für die Londsturmrofle erforderlichen Angaben enthalten. Gießen, den 13. April 1915. Der Zivilvorsitzende der Erlatzkvmmission des Kreises Gießen. I. V.: Hemmerde. Bekanntmachung. Betr.: Sperrung des Wetzlarer Weges. Tie unterm 3. September 1914 von uns angeordnete Sperre des Wetzlarer Weges, vom veterinär-med. Institut bis zu den Eisenbahnwohnhäusern, wird hiermit aufgehoben. Gießen, den 12. ApeU 1915. Grobherzogliches Polizeiaml Gießen. _ H c m in c r b c. ___ Bekanntmachung. Betr.: Sonntagsruhe in den Apotheken. Am Sonntag, den 18. l. Mts. von nachmittag« 8 Uhr Hl Montag, den 19. l. Mt«, früh ist die Pelikanapotheks geöffnet. Gießen, den 14. April 1915. Großherzogliches Polizeiaml Gießen. Hemmerde. _ Monatl. Ueberficht der Todesfälle in der Stadt Sieben. Monat März ISIS. Einwohnerzahl: angenommen zu 32 SA) sinkt. 1800 Mann Militär). SterblichkeitSzisier: 20,78 »/„ Nach Abzug von 24 Ortsfremden 12,00. E» starben an Zvs. Erwachsene Kinder rm » Leben»- vom 2 bis fahr »b. Jahr Angeborener Lebenslchwächi 2 (1) — 2(1) — Allersschwäche 4 4 — — Kiudbetlfteber 2(2) 2(2) — — anderen Folgen der Geburt 1 (1) MD — — Scharlach 1 — 1 Diphtherie 2(2) — — 2(2) Keuchhusten 2(1) — 2(1) Wundinfektion 1 (1) Ml) Tuberkulose 3 1 8 Lungenentzündrrng 12 (3) 3(1) 5(8) 4 anderen Luugeukrankheiten 1 1 Krankheiten de» Herzen» Gehirn» und Nerven- 7 (2) 7(2) krankheiten 2(1) I — MD Tarmkrankheiten 1 —* l Blinddarmentzündung MD 1 <1, — — Nierenkrai'khetten I (D 1 (D — — Kreb» 10 (6) 10 (6) — — Selbstmord 1 (1) I (1) — — Verunqlückung 2(1) 2(1) — — iorrstiqen Krankheiten I ] — — Summa: 57 (24) 36 (17) 10 (4) 11 (8) Anm.: Die in Klammern gesetzten Ziffern geben an, wie viel der Todesfälle in der betreffenden Krankheit ans von auswärts nach Gießen gebrachte Kranke kommen. Märkte. Ic. Franksnrt a. M. Vieh hoi Marktbericht vom 15. April. Austrieb: Rinder 188 (Ochsen 2, Bullen 4, Kühe und Färse» 170), Kälber 910, Schale 131, Schweine 769. Preise sür 100 Psd. Tendenz: Kälber und Schafe ruhig, Lebend- Schlachtgeräumt: Schweine gedrückt. gewicht. K ä l be r. Mk. Alk. Feinste Mastkälber.65-66 108—110 Mittlere Mast, und beste Saugkälber ... «0-64 101-107 Geringere Mast- und gute Saugkälber . . . 55 —58 93 —98 Sch nie. Mastlämmer und jüngere Masthauunel . . . 49—51 108—HO Aeltere Masthammel, gut genährte junge Schafe und geringer« Mastlämmer . . . 38-00 90- 00 Schweine. Bollfleischlge Schweine von 80 bi» 100 kg Lebendgewicht. 95.00—100 105.00—112.00 Vollfleischige Schweine unter 80 kg • Lebendgewicht. 75.00-90.00 95.00-102.00 Meteorologische Beobachtungen der Station Sieben. April u;6 S 0 v 2 2 H ^ w Hä a 3 W If 55 £> 5% * 2 do ■if Ij 1 c § i"i HU sl Welle, 15 2” 760,7 13,1 6,2 56 NNE 2 3 Somienicheln 15. 751,7 11,6 6.6 65 W 2 8 Bew. Himmel 16. .58,1 8,2 6,3 77 W 2 0 Sonnenschcln Höchste Temperatur am 14. bl» 15. April 1915 — 4- 14,8'0, Niedrigste . . 14. . 15. „ 1915 1- 2,7*. fstolation»druck der Brühl'ichen Univ.-Buch» und Slelndruckeret, ist. La»ge, Dießen.