Ureisblatt für den Kreis Gießen. «r. 33 13. April 1915 { Bekanntmachung betreffend Beschaffung von Saatgut für Minderbemittelte Zur Durchführung des landständischen Beschlusses, betr. die Beschaffung von Saatgut für ärmere Familien, Kleinhandwerkcr und Kleinbauern, wird folgendes bestimmt: 1. Die Beschasfung und Zuteilung von Saathaser und Saatgerste gehört zu den Aufgaben der Kommunalvcrbändc, 2. Die laut Bekanntmachung vom 17. März 1915 errichtete Vertcilungsstelle für Futtermittel in Darmstadt wird mit der Beschasfung und Verteilung von Saatlartosseln beauftragt. 3. Die von der Verteilungsstelle für Futtermittel bestimmten örtlichen Anssührungsstcllen haben den gewünschten Bedarf an Saathafer, Saatgerste und Saatlartosseln der Betriebe bis zu 1 da, die zur Selbstbeschaffung nicht in der Lage sind, mit größter Beschleunigung zu ermitteln. Der Bedarf an Saathaser und Saatgerstc ist, in einer Ortslistc zusammengestellt, dem Großh. Kreisamt, derjenige an Saatlartosseln der Vertcilungsstelle für Futtermittel in Darmstadt, Blcichstraße 1, unverzüglich mitzu- tcilen. 4. Eine Gewähr für Lieferung bestimmter Sorten kann nicht übernommen werden. Es ist deshalb der Bedarf an Kartoffeln gesondert für Früh- und Spätkartosseln anzugeben und die Zahl der Sorten der Vertcilungsstelle zu überlassen. 5. Die Zahlung des Preises für Saathaser und Saatgerstc erfolgt durch die betreffenden Kommunalverbände, für die Saat- kartofseln auf Anweisung des Vorsitzenden der Berteilungsstelle für Futtermittel in Darmstadt aus der Staatskasse. 6. Die gelieferten Saatnoarcn sind bar an die Lieserungsstellen (Kommunalverbände, örtliche Verteilungsstellcn usw.s zu bezahlen und von diesen den zuständigen Krciskassen zuzusühren. Die Kreiskassen haben die für Saatlartosseln eingegangcnen Betrüge aus Ansordern an die Staatskasse abznliefern. Gestattet die wirtschaftliche Lage des Empfängers die Barzahlung nachweislich nicht, so entscheidet auf Antrag des Kreisamts über eine etwaige Stundung des Preises die Perteilungsstelle für Fitttcrmittel in Darmstadt. Eine Stundung darf nur gegen Bürgschaft der Gemeinde erfolgen. 7. Den Kommunalverbändcn kann für die gestundeten und verbürgten Beträge ein Vorschuss aus der Staatskasse gewährt werden. Anträge hierüber sind durch das zuständige Kreisamt bei uns zu stellen. 8. Im übrigen sind für den Geschäftsgang die Bestimmungen vom 17. März 1915 über die Errichtung und den Geschäftskreis der Vertcilungsstelle für Futtermittel in Darmstadt maßgebend, Darmstadt, den 31. März 1915. Großhcrzogliches Ministerium des Innern. v. Homberg k. Krämer. B c t r.: Beschlagnahme der Wolle. An de» Oberbürgermeister der Stadt Gießen nnd an die sGrotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Unter Bezugnahme aus unsere Bekanntmachung vom 3. März l. Js. — Kreisblatt Nr. 23 — beauftrage» wir Sie, für die Bekanntgabe der nachstehenden Aussührungsbcstimmungen an die Jntcressenlen besorgt zu sein. G ießen, den 9. April 1915. ' ’ Cl Grobherzogliches Kreisamt Gießen. l)r. U s i n g e r. - - ! , Anssührungsbestimmnngen Jiit Beschlagnahme der deutschen Schafschur 1914/1915. Durch Verfügung des stellvertretenden Königlichen Gencral- komaichos sind die Wollen der deutschen Schafschur 1914/15, d. h. die seit dem 1. Oktober 1914 in Deutschland geschorenen oder nach zu scherenden Wollmcngen beschlagnahmt worden, gleichviel, ob sic sich noch aus den Schafen oder bei den Schafhaltern oder an sonstigen Lagerstcllen befinden, ebenso loie das Wollgcsällc von deütschcn Schaffellen, das sich bei den deutschen Gerbereien oder sonstigen Lagerstcllen befinde. Die Verwendung der beschlagnahmten Wollbeständ« wird wie folgt geregelt: Die in der Beschlagnahmcversügung getroffene Bestimmung betreffs Verbots des Weiterverkaufs tvird hierdurch aufgehoben, jedoch darf die Wolle nur für Kriegslieferunge» verwendet werden. Kriegslieferungen im Sinne dieser Verfügung, also erlaubte Lieserungcn, fiitb ausschließlich Lieferungen, die über eine der nachstehend ansgcführten Wäschereien geleitet werden: Bischweiler Carbonisieranstalt und Wollwäscherei, A.-G., vormals E. Ltp, Bischweiler, Kreis Hagenau/Els., Bremer Wollkämmerei, Blumcnthal, Prov. Hannover, WollwäscherveremiMng, Carl Netz & Co., Breslau, H. Katz Sohn, Gaffel, , * Mosbacher & Cie., Cassel, I ;> Emil Rüben so hn & Co., Cassel-Bettenhauscn, Wollwäscherei und Kämmerei Döhren/Hannover, Hanno« vcr-Töhrcn, Bogtländisch« Carbonisicranstalt A.-G., Grün/Lengcn- feld i. B, Kirchhainer Wollwäscherei G m. b. H., Kirchhain (N.-L.)', Ostpreußischc Tanrpf-Wollwäschcrei A.-G., Königsbcri in Ostpreußen, Leipziger Wollkämmerei, Leipzig, Bremer Wollwäscherei, Lrsum/Bremen. G. A. Weller, Leutersbach/.tzirchberg i. Sa., Mylauer Wollkämmerei Georgs & Co., G. m. b. H., Mylau/Vogtland, Woll-Wäscherei und Carbonisicranstalt Neuhüttc, Gebr. Lenk, Neuhütte/Lengenseld, Deutsche Wollentsettung A. -G., Oberheinsdors/Rcichen- bach i. V., Molhenbnrger Wollwäscherei Carl Heine, Rothcnburg/Oder, Woliwäscherei und Carbonisicranstalt Fr. W. Schreiterer, Unlerheinsdorf/Reichenbach i. V. Diese Wäschereien sind durch die Heeresverwaltung verpflichtet worden, die Wäsche der zugesührten Wollmcngen zu den mit ihnen vereinbarten Tarifsätzen*) zu bewirken und für Ueberwachuirg der endgültigen Ablieserung an solche inländische Fabrikanten, die die Wolle zu Heeresliescrungcn verarbeiten, zu sorgen. Die Wäschereien unterstehen der dauernden Ueberwochung durch die Kriegs-Rohstoss-Abteilung des Kriegsministeriums. Tie Eigentümer der Wollen dürfen danach die Wollen entweder unmittelbar oder durch Vermittelung von Händlern an Heeresbedarsssabrikanlen verkaujcn. In erstcrcm Falle ist der Eigentümer, im letzteren Falle der Händler verpflichtet, die Wollen über die vorstehend genannten Wäsck>ereicn an die Heeres- bedarssfabrikanten zur Ablieferung zu bringen. Da die verpflichteten Wäschereien Wollmcngen unter 1000 kg Rohgewicht nicht bearbeiten, dürfen Eigentümer, deren Gefamt- erzcugnis oder Besitz diese Menge nicht erreicht, sich zu gemeinsamer Ablieferung zusammcnschlicßen. Alle schon abgeschlossenen Verkäufe von Wollmeltgen an HecreSbedarfssabrikanten können in Kraft bleiben, wenn die Wolle einer der zngelassencn Wäsckwreien zur Wäsche, zur Ueberwachung itnd Ablieserung zugcsührt wird. Von dem Abnehmer der Wolle *kst der Wäscherei der Waschlohn vor Ablieferung zu erstatten. Sofern bereits Wollen an Fabrikanten verkauft worden sind, die sich nicht verpflichten, die Wolle zu Heeresliefcningen zu verwenden, darf Slbliefernng nicht erfolgen. Vor dem 31. August 1915 müssen sämtliche Bestände der deutschen Schafschur 1914/15 in das Eigentum der Heeresbedarss- sabrikanten übergegangen sein. Jede andere Art von Lieferungen, sowie jede andere Art von Veräußerungen, insbesondere der Verkant von Wolle der deutschen Schafschur 1914/15 auf Märkte» oder öffentlichen Versteigerungen ist verboten. Es wird auÄwllcklich auf die BundksratSverfügung vom 22 . 12. 1914 betreffs der Höchstpreise hingcwiese». Zunndcrhandlungen gegen die Beschlagnahmcversügung oder gegen die Ausiührungsbestimmungen werden mit Gefängnis biS zlu 1 Jahre bestraft, sofern nicht nach allgemeinen Gesetzen höhere Strafen verwirkt sind. ' *) Mk. 0,25 sür 1 kg auf gewaschenes Produkt gerechnet einschließlich Sortierung bis zu 20 Proz. Unter- und Nebensorten und Mk. 0,05 Zuschlag sür 1 kg aus gewaschenes Produkt bei Sortierung über 20 Proz. Unter und Redensarten. Sofortige Barzahlung ohne jeden Mzug. Verpackung zu Lasten des Empfängers. Bekanntmachung über die Sicherung der Ackerbestellung. Vom 31. März 1915. Der Bundesrat hat aus Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu ivirtschastlicben Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: Z 1. Tie untere Verwaltungsbehörde ist nach näherer Anordnung der Landcszentralbchörde befugt, die NutzungsberechUgteN von Landgütern und landwirtschastlichen Grundstücken mit kurzer Frist zu einer Erklärung darüber ausznfvrdern, ob sie ihre gesamte Ackerfläche bestellen wollen oder welche Stücke davon unbestellt bleiben sollen. Tie Möglichkeit der in Aussicht gcnom- 2 NIMM Bestellung ist auf Erfordern glaubhaft »u machen. Die Aufforderung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. 8 2. Soweit der Nutzungsberechtigte die Bestellung nicht übernimmt oder die Möglichkeit der Bestellung nickst glaubhaft macht oder die Aufforderung unbeanttoortel läßt, oder Ivenn er nicht erreicht tocrdm kann, ist die untere Verwaltungsbelstirde befugt, die Nutzung des Grundstücks mit Zubehör ganz oder zum Teil längstens bis Ende des Jahres 1915 dem Berechtigten zu entziehen und dem Kommunalverbandc zu übertragen. 8 3. Der Kommunalverband hat bei der Nutzung des Grundstücks nach den Regeln einer ordnungsmäßige» Wirtschaft zu verfahren, sotveit dies nach den besonderen durch den Krieg geschaffe- nen Verhältnissen tunlich ist. Jnwielveit der Koinmunaivcrband dem Nutzungsberechtigten eine Entickstidignug zu gewähren hat, bestimmt die unter« Vcnvaltungsbehörde bei der Uebcrtragnng. Mir die Auftvmdung des Kommunalvcrbandcs hat der Eigentümer oder sonstige Berechtigte nicht cinzutrctcn. 8 -1 Ares Gründen her Billigkeit kann die untere Verwaltungsbehörde die Rückgabe der Grundstücke an de» Berechtigten bereits zu einem srüherm Zeitpunkt als dem zunächst bestimmten versügm. Bei der Auseinandersetzung (8 3) hat ein angemessener Ausgleich/ zu erfolgen. 8 5. lieber die Auseinandersetzung zwischen dem Kommunalverband und dem Eigentümer sotoie den sonstigen Nutzungsberechtigten beschließt aus Antrag die untere Verwaltungsbehörde nach billigem Ermessm unter Ausschluß des Rechtswegs. 8 6. Gegen die Verfügungen der unteren Verwaltungsbehörde nach 88 l bis 1 ist binnen einer Woche, gegm die Beschlüsse nach 8 5 binnen einem Monat die Beschwerde bei der höl-eren Verwaltungsbehörde zitläsfig. Tie Entscheidung ist ctidgültig. 8 7. Personen, die Ivegen des Einbruchs seindlichcr Truppen ihre bisherige landunrtsckgastliche Beschäftigung ausgegeben haben, können nach dein 31. Juli 1914 geschlossene Verträge, die sie zu Dimstm außerhalb des Bezirkes ihrer früheren Beschäftigung verpilichtm, behufs Rückkehr dorthin mit fünstägiger Frist kündigen. Die Kündigung muß binnen drei Wochen erklärt werdent diese Frist beginnt mit dem Tage der Verkündung der Verordnung. Bedart es zur Rückkehr einer behördlichen Erlaubnis, so läuft die Frist von dem Tage, an dem diese Erlaubnis dem Flüchtling bekannt geworden ist. Tie Landeszcntralbehörde bestimmt die Bezirke, aus die diese Vorschrift Anwendung findet. 8 8 Tie Landeszentralbehörde erläßt die erforderlichen Aus- sührungsvorschristcn. 8 st. Sofern die Sicherung der Ackerbestellung im Wege der Landesgesetzgebung hcrbcigesührt ist, finden die 88 1 bis 6 dieser Beiordnung keine Anwendung. 8 10. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 31. Mär, 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. De l br ück. Bekanntmachung über di- Sicherung der McrbesteNung. Vom 9. April 1915. 81. Im Sinne der Bundesratsverordnung über die Sicherung der Ackerbestellung vom 31. März 1915 ^ . Ter Komnrunalverband kann die ihm zugewiesenen rnenuk imd '4Mlui>tert auf bte Gemeinde ül>ertragen, in deren Ge- markung dos zu bebauende Grundstück lieat. Darmstadt, den 9. April 1915. Großh. Ministerium des Innern. v. dombcrgk. Krämer. Kreis . . . i r Gemarkung ...... Verzeichnis, P” la ndwir tschaftlichen Grundstücke, für die auf Grund von 8 2 I er o!" Über die Sicherung der Ackerbestellung vom 31. ..kurz 1915 (R.G.BI. S. 210) nach ergangener Auffordc- rung die Nutzung den Nutzungsberechtigten entzogen und dem _ Kommunalverband übertragen werden soll. _ Des Grnndüücks Fläche Flur Nr. maß in Vor >en <)* da» Eigenschasi des Nunuiigs- berecknigten tob Eigentünier, Pächter ulw.s Grund der Entziehntig der Niigniig Uitterschriit des Nulznnqs- verechtigten, ioweit er erreichbar ist Wird Großh. Kreisamt.vorgelegt. den . . . April 1915. Tie Ortspolizeibehörde. An den Oberbürisermeiftcr der Stadt Gießen und an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinde» des Kreises. Wir empfehlen Ihnen, vorstehende Bekanntmachungen alsbald »n ortsüblicher Weise zu veröffentlichen. Gleichzeilig wollen Sie diejenigen Nutz ungs« berechtigten von Landgütern und l a n d w i r t s ch östlich e n G r und stücken, die ihre Grundstücke voraussichtlich nicht bestellen oder bei denen die Bestellung zweifelhast ist. durch ortsübliche Bekanntmachung mit Frist von 18 stunden aufs ordern zu einer Erklärung, ob sie ihre gesamte Ackerfläche.best eilen wollen oder welche Stücke davon unbestellt bleiben sollen. Die Möglichkeit der in Aussicht genoniniencn Bestellung der Aecker muß Ihnen glaubhaft g e in a ch t w e r d e n. Tie Borschritten beziehen sich auch auf Grundstücke, die im Eigentum der Gemeinden und Kirchen stelzen. Bis spätestens zum 2g. d. M. ist uns -das Verzeichnis nacht dem oben vorgeichricbenen Muster oder Fehlbcricht einznrcichen. Gießen, den 12. April 1915. Großhcrzogiichcs Krcisamt Gießen. _ Dr. 111 i li fl e r. _ Bekanntmachung. B e t r.: Ten Verkehr mit Futtermitteln. Nachstehend abgedrnckie Aiwrditungen loerden hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Gießen, den 10. April 1915. Grobherzogliches Krcisamt Gießen. I»r. II !i n g e r Bekanntmachung über den Verkehr mit Flittermitteln. Vom 91, März 1915. Der Bundesrat hat aus Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des ButchcsrUs zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. 00 m 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 317) folgende Verordnung erlassen: 8 1. Ten Vorschriften dieser Verordnung unterliegen folgende FnttermUlci und Dilfssiosse, sowie die daraus hergestcllten Misch- sutter: —. jijinniuiitr : wiais, Ackerbohnen, Sojabohnen, Wicken. B. Abfälle der Müllerei: Erdnußschalen und -klcie, vascrspelzen, Dirseschalen, Reiskleie und -spelzen, Daserkleie. Reis, suttermehl, Dasersuttcrmehl, Erbsenschalen und -Neie, Graupen- sutter, Gerstenkieic, Weizen- und Roggenkleie, die vor dem Jnkrast- treten dieser Verordnung ans dem Slusland eingesührt ist, Mais- absälle fföomco, Domini, Maizena usw.). , C. Abfälle der Zucker- und Stä rkefabrika- tion sowie der G ä run g sg cwe r b e: Kärtosselpülpe. ge- trocknet, Getreidetreber, getvocknet, Roggenichlempe, getrocknet, Zuckerrüben, getrocknet »als Biehsutter). Biertreber, getrocknet, Maizlerme, getrocknet, Maisschlempe, getrocknet, tzefc, getrocknet (als Biehsutter). . , D - O eII11 4 1 n: Ravisonkuchen, .tzederichkuchcn, Rübsen- knchen, Leindotterkuchen. Rapskuck»»,. Niaerknchen. Sonncnblnincn- kuchen, Mohnkuchen, Paimkernkuckien, Sesamknchen, Sesamknchen in Tenlschland geschlagen, Sojabohnenkuchcn, Leinkuck)«!,, K.'kos- kuchen, Maisknchen, Maiskennkuckwn, Vaumivvllsaalkuckstn, Erdnußkuchen, Mehle aus Oelkuchcn. H Oelmehlk ldurch Extraktion gewonnen: Palmkernmch, und -schrot, Raps- und Rübscnmchl. Leinmehl und -schivt, .Bokosmehl und -schrot Sojamehl und -schrot. J£ ,trif * e Produkte und Abfälle: Tierkörl-er- mehl. Kadavermehl, Deringmehl, Waliischmehl, Fischsiitlermchl Torschmehl, fettreich, Fischsut ermehs, Torschmchl, settarni Fleischt kuchen, Fleischknchcn, gemahlen, Blutmehl, Fettgriebcn Fleisch- futtcrinchl. G-. Lilfsstvffe: Torsstreu, Torfmull, Futterkalk, kohlen- faurer und pbosphvrsaurer, ferttg präpariert. ^ ün 8 1 genannten Art mit Beginn des o^April 1915 IN Gewahrsam hat, ist verpslichtet, die vorhandenen Mengen, getrennt nach Arten und ihren Eigentümern, unter — 8 Kfitmntfl der Eigentümer der Bezugs Vereinigung der deutschen Landwirte, G m. b. H. in Berlin, anzuzeigen. Wer solche Gegenstände im Betriebe seines Gewerbes hcrstellt, hat ihr anzuzeigen, welche Mengen er voraussichtlich bis »um 1. Juni 1915 Herstellen wird. Die Anzeigen sind am 8. Avril 1915 abzusenden. Tie in 8 4 bezeichneten Personen haben, soweit sic vorhanden« Mengen zur Erfüllung von Verträgen bedürfen, die gemäß ß 4 zu berücksichtigen sind, gleichzeitig den Nachweis hierfür beizubringen. Ter Anzeigepfltcht unterliegen nicht: 1- Mengen unter einem Doppelzentner von jeder Art, 2- Mengen, die der Anzeigepflichtige selbst verbraucht. 8 3. Wer Gegenstände der im 81 genannten Art im Betriebe f^nes Gewerbes -erstellt oder mit ihnen handelt, darf sic vom 15. April 1915 ab nur durch die Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte absetzen. Tics gilt auch insoweit, als Lieferungsverträge abgeschlossen und vertragsgemäß nach dem 14. April 1915 zu erfüllen find. ,, Tiefe Vorschriften gelten nicht für das Msetzen dieser Gegenstände durch Händler, die sie von den Kommunalvcrbänden oder den vom Rnchssanzler bestimmten Stellen l8 7) erhalten haben. 8 4 Wer Gegenstände der im 8 1 genannten Art im Betriebe pives Gewerbes hcrstellt oder mit ihnen handelt, ist vom Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung an verpflichtet, sie der Bezugs- Vereinigung aus Verlangen käuflich zu überlassen. Er darf die ■? rt m snrürkbehaltcn, die weniger als einen Tovpclzentner von >eder Art betragen oder zum eigenen Verbrauch oder zur Erfüllung von Verträgen erforderlich sind, soweit solche Verträge-nachweislich vor dem Inkrafttreten dieser Verordnrmq geschlossen und vertragsgemäß vor dem 15. April 1915 zu erfüllen sind. , 8 5 , Tie Bezugsvereinigung hat die Mengen, deren lieber lalfung sie verlangt, bis zum 1. Juni 1915 ab,„nehmen. Fü, Mengen, welche die Bezugsvereinigung nicht bis ,um 1 Juni 1915 übernommen l>ak, erlischt mit diesem Tage die Msatzvflicht nach 8 3. 5 6 Tie Bczugsvcr.nnigung hat dem Verkäufer für die von ihr übernommene» Mengen einen angemessenen Ucbernahmepreis zu zahlen. Neben dem nachgewieseneu Hett'cllungs- oder Erwerbs. Preis ist hierbei ein angemessener Zuschlag für Zinsen. linksten und tzfewlnn zu gewähren. . in Verträgen vereinbart worden si,ü>. welche nach dem 15. März 1915 geschlossen sind, brauchen bei Feststellung des Erwerbs Preises nicht berücksichtigt zu werden. Kommt zwischen den Beteiligten eine Einigung über den Uebernahmepreis nicht zustande, so entscheidet die zuständige höhere Verwaltungsbehörde endgültig. Für Waren, die im Eigentum eines Aulsänders stehen und zum Verkauf im Inland bestimmt sind, wird der Uebernahmepreis von der zus'ändiqcn Handelskammer endgültig festgesetzt. Ter Reichskanzler kann die weiteren Bedingungen der Ueber- lassung seslsefmi.. 8 7. Tie Bezugsvereinigung darf nur an Kommunal, verbände oder an di« vom Reichskanzler bestimmten Stellen abgeben. Ter Reichskanzler bestimmt die Bedingungen, unter denen die Beznas Vereinigung die von ihr übernommenen Vorräte zu verteilen und abzugeben hat. _.., Ter Bezugsvereinigung wird ein Beirat beigegeben, dessen Mitglieder vom Reichskanzler ernannt werden. 8 8. Ter Reichskanzler bestimmt, zu welchen Preisen die Vorräte an die Verbraucher abzugeben sind. Zu diesen Preisen dürfen insgesamt 7 vom Hundert zugelchlaqen werden, und zwar 4 vom Hundert für die Bezugsvereinigung und 3 vom Hundert für den Weiterveikäuser; außerdem dürfen die Transportkosten zugeschlagcn werden. 8 9. Tie Bezugsvereinigung darf von dein Zuschlag von 4 vom Hundert i? 8) einen Anteil von 0,2 als Vcrmittlungsvergütung zurückbehalten. ^ , Tss, verbbnliende Anteil von 3.8 ist zur Beschaffung von Futtermitteln aus dem 9lusland zu verwenden. lieber einen etwa verbleibenden Rest verfügt der Reichskanzler. 8 10. Der Reichskanzler kann von den Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen gestatten. , & 11 „:?*? Vorschriften dieser Verordnung bezieben sich nicht auf Gegenstände der im 8 1 bezeichneten Art, die selbst oder deren Rohstoffe nachweislich „ach dem Inkrafttreten dieser Verordnung aus dem Ausland eingeführt worden sind. >o ? } 2 ,^'r SS ??,Ä rif , ten dieser Verordnung gelten nicht für die Zcntraleiiikanfsgesellschast m. b. Li. in Berlin. § 13. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geld- strafe bis sünszebntansend Mark nnrd bestraft, 1 wer den Vorschriften dieser Verordnung zuwider Futter- mittel in anderer Weise als durch die Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte absetzt, 2 ST auf Krund des 8 2 Absatz 1 und 8 4 obliegenden Verpflichtuna nicht nachkommt. 8 14. Unbiüchadet der nach 8 13 verwirften Sttafe kann die tn> 8 4 vorgeschriebene Ueberlassung nach Anordnung der L a » d e ? z e n t r a l b e hö rde erzwungen werden. ®or -i- e ^änbeszentralbehörden erlassen die Besttmmungen zur Ausführung dieser Verordnung. Sie bestimmen, iver als höhere Verwaltungsbehörde und als Kommunal- v e r b a n d >m Sinne dieser Verordnung anznschen ist. 8 16. Der Reichskanzler ist ermächtigt, die Vorschriften dieser Verordnung auch auf andere als di« rm 8 1 genannten Gegenstände auszudehncn. . J V- Tief« Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung m Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkraft, tretens. Berlin, den 31. Mär» 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. De l b rü ch Bekanntmachung über den Verkehr mit Futtermitteln. Vom 7. April 1915. Auf Grund des 8 15 der Verordnung des Bundcsrats über den Verkehr mit Futtermitteln vom 31. März 1915 (Reichs-Gesetz- blatt Seite 195) wird folgendes bestimmt: Im Sinne der Verordnung ist: Kommunal verband das Großherzogium. Mit der Uebernahme, Verteilung und Abgabe der Futtermittel wird di« durch Bekanntmachung vom 17. März 1915 errichtete Verteilungsstelle für Futtermittel in Darmstadt, Bleichsttaße 1, beauftragt. Sie hat nach den Besttmmungen über die Errichtung und den Geschästskrcis der Verteilungsstelle für Futtermfttel in Darmstadt von dem gleichen Tage sinngemäß zu verfahren. Höhere Verwaltungsbehörde ift der Kreisausschuß. D a r m st a d t, den 7. Llpril 1915. Großherzogliches Ministerium des Innern. _ v. Homberg k. _Krämer. Betr.: Die Ausstellung von Duplikatsarbeitsbüchern. «n die Grohh. Bürgermeistereien der Landgemeinden . des Kreises. . Tw,enigen von Ihnen, die im Rj. 1914 Duplikate von Ar- beitsbüchern ausgestellt haben, wollen dies alsbald berichten und den Betrag von 50 Pfg. für jedes Duplikat an unseren Kreis-, kasscrechner abftefern. Gießen, den 8. April 1915. Großherzogliches Kreisamt Gießen. _ Dr. Usinger. Betr.: Ausführung der Polizerverordnung über das Vertilgen der Blutlaus vom 19. Novencher 1904. * n Lcherbürgermcister de» Stadt Gießen und an die Grohli. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir machen darauf aufmerksam, daß der Rundgang der Koin- Missionen gemäß 8 3 der oben erwähnten Polizeiverordnung im Monat April stattzufinden hat. Zur Ersparung von Schreibarbeit wollen wir weiterhin versuchsweise von Vorlage des Prolokolls gemäß 8 10 absehcn und haben das Ver- trauen, daß die Kommissionen auch ohne diese Vorlage die ihnen obliegende Tätigtest gewissenhaft ansüben. Gießen, den 9. April 1915. Großherzoglichcs Krcisamt Gießen. _ Dr. Ukinger. Bekanntmachung. Wilhelm Dich II. zu Rüddingshauscn ist auf den Forst-, Jagd- und Fifchere,schütz verpflichtet worden. Gießen, den 8. SIpril 1915. Großherzogliches Kreisamt Gießen. _ Dr. Usinger. Betr.: Goldbestand der Reichsbank. An die Schulvorstände des Kreises. Diejenige» von Ihnen, di« mit der Erledigung unserer über- ledruillen Verfügung vom 26. Februar I. Jahres noch im Rück- lande sind, werden an die alsbaldige Einsenidunig der Berichte crinnert. Gießen, de» 8. April 1915. Großherzoglichc Kreisichulkomnnssion Gießen. _ Dr. Usinger. Betr. : Förderung der Volksbibliotheken. An die Schulvorstände des Kreises. Zur Unterstützung bestehender Volksbibliothcken werden uns auch in dicsein Jahre Mittel zur Verfügung stehen. Anträge auf Beihilfen, denen eine Uebersichl über die für die Unterhaltung der bctrefsciiden Bibliothek verfügbaren Mittel beizugeben ist, wol- len Sie uns bis spätestens 15. Mal l. Js. übern,itteln. Gießen, den 10. Avril 1915. Grobherzogliche Kreisschulkomniission Gießen. I. V.: H c m in e r d e. Bekanntmachung Betr.: Uebcrsicdelung schulpflichtiger Kinder in andere Ge- mernden. An die Lrisvollzcibcliördcn iiiid Schulvorsländc dcS Krriscs, «n- ?? ir . bringen in Erinnerung, daß nach Versügung Grofch ..cullsterrums deA Innern die ^rtösrhulvorstände son><'^ von den» 4 — Su- als von dem Wegzüge schulpflichtiger Kinder und Fortbil- dungrschülcr durch die Ortspolizcibehörden zu benächrichtigen sind. Gießen, den 10. April 1915. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: Hechler. _ JBctt.: Fleischbeschau: hier: Abrechnung fLr 1914 Rj. Bu die Grohh. Bürgermeistereien und die Herren Eemelnde- rechner der Landgemeinden de« Kreises. Bezugnehmend aus unsere Verfügung vom 18. März 1915 — Kreisblatt Nr. 39 — beauftragen mir Säe, die Slbrcchnung für das Rj. 1914 bis längstens 1. k.Mt«, »orzulegen. Der Abrechnung. die in zmeifacher Ausfertigung einzusendcn ist, sind die zugehörrgen Einnahme- und Ausgabebelcge bcizufügen. Gießen, den 9. April 1915. Grobherzogliches KrciSamt Gießen. I. V.: Hechler._ Bekanntmachung. B e t r. : Ten Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in Eberstadt. Nachdem die Seuche in Eberstadt abgeheilt rst, werden die Gemarkungen Arnsburg, Ober-Hörgern, Holzheim. Grüninaen. Torf- Gill und Muschenhlem aus dem Beobachtungsgebiet entlassen. TM« Gemarkung Eberstadt bleibt di» aus weitere» Sperrgebiet. Gießen, den 10. April 1915. Großherzogliche« Kreisamt Gießen _ I V.: Lemmcrde. _ Bekanntmachung. K? 11 r.T Ten Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in Bellersheim. Nachdem die Seuche in Bellersheim abgehellt ist, werden die Gemarkungen Bettenhausen und Obbornhofen aus dem Bcobach- tungLgebiet entlassen. Die Gemarkung vtllerrhcim bleibt bi» aus weiterer Sperrgebiet. G i e ß e n, den 12. April 1915. Großherzogliches Kreisamt Gießen. J.B.: Lemmcrde. _ ,, Bekanntmachung. Betr.: Maßregeln gegen die Maul- und Klauenseuche. Wir bringen zur allgemeinen Kenntnis, daß auf Grund der im Reichsanzeiger veröffentlichten Nachweisung über den Stand der Maul- und Klauenseuche als verseucht zu gelten haben: 1. Im Grotzherzogtum die Kreise Tarmstadt, Bensheim, Dieburg, Erbach, Groß-Gerau, Ofsenbach, Gießen, Büdingen, Friedberg, Mainz, Mzep, Bingen, Oppenheim, Worms. 2. IM Reichsgebiet alle Bezirke mit Ausnahme des Bezirks Konstanz. Gießen, den 12. April 1915. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. B.: D e m m e r d e. wöchentl. Ueberficht der Todesfälle i. d. Stadt Sietzen. 14. Woche, Dom 23. März bi« 8. "Avril 1915. Einwohnerzahl: angenommen zu 32 9 >9 (inki. 1S99 Mann Militär). Sterblichkeitsziffer: 38,0 »/ M Nach Abzug von 11 Ortsfremden 20,0. Es starb«» an Zu,. Erwachsene Kinder Im 1 Lebens- vom 2 btt jahr »5. Jahr Angeborener Leben-schwäche 2 2 AlierSschwäch« 2 2 Matern 2<1) 1 1 (1) Keuchhusten 3 3 Pliliarluberkiilose KI) 1(1) — Lungenentzündung 3(1) 1 2(1) — Gehirnschlag anderen Krankheiten des 1 1 Nervensystems 2(1) Kl) I — Krebs 3(2) 3(2) — Selbstmord 1(1) KD Verunglückung 1 (1) 1 (1) andere» Todesursachen 3(3) 8(3) — — Summa: 24(11) 14 (9) »(1) KD A n m.: Die in Klammern gesehtcn Ziffern geben an, wie viel der Todesfälle in der betrcsseirdcn Krankheit auf von auswärts nach Gießen gebrachte Kranke kommen. Märkte. Gießen. 13. April. Marktbericht. Auk den, heutigen Wochenmarkte kostete: Butter da« Wund 1,25—1,35 Mk.: Hühnereier I Stück 10—11 Pia., 2 Stück 00 Mg.: Enteneier l St, 0 i ! > 2 St. 00 P'g.: Gänseeier 1 St. 0-0 D'q., 2 St. 00 Piq.: Siäle da« Stück 7—8 PIq., Käsematte 2 Stück 6—0 Dsg.: Tauben da« Paar 1,00—l,40 Mk., Hühner bas Stück 1,00—2,50 Mk., Hahnen das Stück 1,00-2,50 Mk., Enten da» Stück 2,50-3,00 Mk., Welsche 4—5 Mkg Ochsensleisch da« Dftmd 98-100 Pig., Rind- fleiicl, da« Piunb 94-98 Psa., Knhfleisch 86—90 Psg., Schweine- Netsch da, Pld. 110-116—120 Pkg., Kalbfleisch d. P'd. 86 - 90 Pl». Hanimelfleisch da« Plund 90—100 Plgg Kartosseln 100 Kn» 12-18,50 Mk, Weißkraut d. C». 20—30 Pig.: Z,vftb«ln der Zt». 12,00—15,00 Mk.: Milch da« Lttec 24 Psg.: Aeviel da« Piunb 20—30 Psg.,- Stüss» 100 Stück 60 Plg. — MarktzeU von 7 bi» 1 Uhr. Ie. Frankfurt a. M. Btehhofmarktbericht vom 12. Avril. Austrieb: Rinder 1635 (Ochsen 202, Bullen 63, Kühe und Färsen 1420), Kälber 362, Schale 72, Schweine 2109. Tendenz: Rinder flott, Kälber und Schaft rubta, aeräumt, Schweine gedrückt, geräumt. Ochsen. Bollfleischige, ausgemäuele, höchsten Schlacht- weries, 4—7 Jahre.alt. die noch nicht gezogen haben (ungejochte) . Bullen. Vollfleilchige,ansgewachse»e, höchsten Schlachtw. Bollfletjchige, jüngere. Färsen, Kühe. Pollfleischige ausgem. Färsen höchst. Schlachtw. Bollfleischige au»gem. Kühe höchsten Schlacht- Preise für 100 Psd, Lebend- Schlacht» gewicht Mk. Plk. 60—64 110-11» 55-59 100-105 56-60 95-100 52-55 90-98 52-56 95-100 51-56 95-100 47-51 90-96 46-50 88-93 87-44 74-88 S0—36 87-80 80-65 100-108 60-65 100-108 54-58 90-96 51-53 110—112 Mäßig genährt« Kühe uud Färsen . Gering genährte Kühe und Färsen . Kälber. Feinste Mastkälber. Mittlere Mast- und beste Saugkälber Geringere Plast- und gute Saugkälber . E cb a k e. Stallinastscliake: Masllänuner und jüngere Ptasthammel . Schwei» e. Bollfleischige Schweine von 80 bi, 100 kg Lebendgewicht. 95.00—100 Bollfleischige Schweine unter 80 kg Lebendgewicht. 76.00—90.00 95.00—102.00 VoUflctschig« Schweine von 100 bis 120 kg Lebendgewicht. 95.00—100 Bollfleischige Schweine von 120 bl« 150 kg Lebeiidgewicht. 95.00—100 fc. Frankfurt n. M., 12. Avril. (Ortg.-Telegr. de« .Gieß. Anz.") r u ch > m a r k t. Der Verkehr hält sich in engüen Grenzen. Lediglich Saotware wird bei geringem Angebot zu bobe» Preisen gehanbelt. I» Futtermit elu hat da« Geschäft auigebört, da mit 15. "Avril sämtliche Ware nur durch die Bezugsveremigmig in Berlin abgegeben werden bars. Mai« 60 — 85 Ptk„ Kokoskuchen 33-34 Mk., Sclamkuchen 3,'-3t Plk.. Palmkuchc» 32-33 'Ulf, Reikmeht 34-35 Plk. Alle« iür 100 kg. ic. Frauksnrt a. M., 12. Avril. cg. FC. Wiesbaden. Btchhos-Marktbericht vom 12. April. Auftrieb: Rinder 336 (Ochse» 57, Bullen 42, Kühe und Färsen 237), Kälber 524, Schaft Ib, Schiveme 966. Plarklverlaus: Ter Markt verlies rege und hiulerlteß Neberstand. Drehe >ür 100 Psd. Lebend- Schlachtgewicht. 1I0.00-115.00 110.00—115.00 110.00—115.00 Ochsen. Bollfleischige, auSgemäilete, höchsten Schlacht- Mk. werter im Aller von 4—7 Jahren . . . 58—84 Die noch nicht gezogen haben (»ngejochte) . . 52—56 Bulle n. Bollfleischige, ausgew. höchsie» Schlachtiv. Färsen. Kühe. Bollfleischige, ausgemästete Färsen höchsten Schlachtweries.64—58 Bollfleischige ansgemästete Kühe höchsten^ Schlachtwertes bis zu 7 Jahren .... 45-50 Wenig gut «ntivickells Färse».35—40 Kälber. Mittlere Maki- und beste Saugkälber . . , 86—70 Geringere Mast- »»d gute Saugkälber . . . 54—62 Schweine, Bollfleischige Schiveine von 80 bis 100 kg Lebendgeivicht. 83—90] Bollfleischige Schweine unter 80 kg Lebendgew. 78-82 Pik. 98-112 89-95 52-54 92—100 95-104 90—98 76-80 110—117 90-103 100—112 100-105 rVucksachen aller Art Reb^ Holen ln jeder gewünschten Ausstattung preiswert dl* Brühl’sche Universitäts-Druckerei. 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