Kreisblatt für den Kreis Giehen. Sit. 32 6. April1915 Bekanntmachung betressend Anrechnung militärischer Dienstleistungen in der Angestelllenverficherung. Vom 18. März 1915. Ter Bnndesrat hat auf Grund dcS § 3 des Gesetzes über die Erniächtigung des BundeKrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: Tie aus Militärdicnstzcilen bezüglichen Vorschriften des 8 51 Nr. 1, 2, S 54 Wsatz I des Versicherungsgesetzcs für Angestellte vom 20. Dezember 1911 sReichs-Gesetzbl. S, 989) gelten entsprechend für Militärdienslzciten, die mährend des gegenwärtigen Krieges in österreichisch-ungarischen Ticnstcn zurückgelegt worden sind oder noch werden. Berlin, den 18. März 1915. Ter Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. Bekanntmachung betressend Acnderung der Bekanntmachung über die Höchstpreise für Roggen, Gerste und Weizen vom 19. Dezember 1914. (Reichs-Gesetzblatt S. 528.) Vom 26. März 1915. Auf Grund des 8 5 des Gesetzes, betressend Höchstpreise, vom 4. August 1914 (Rcickis-Gesetzbl S. 339) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Tczenibcr 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) hat der Bundcsrat folgende Verordnung erlassen: Artikel 1. In der Bekanntmachung über Höchstpreise für Roggen, Gerste und Weizen vom 19. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 528) wird dein 8 8 als Matz 5 hinzugefügt: „Die Krieasgetreidc- Gesellschast m. b. H. in Berlin und die Kommun alverbändc sind berechtigt, bei freihändigem Erivcrbc von beschlagnahmtem Roggen und Weizen in Fällen besonderen Bedürfnisses den Zuschlag (Abs. 4) bis auf 7 Mark zu erhöhen und bei Weiterverkäusen den erhöhten Zuschlag in Anrechnung zu bringen." Artikel 2. Diese Verordnung tritt mit dein Tage der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 26. März 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. An den Oberbürgermeister der Stadt Gießen und an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Nach BundesratSbeschlus^ vom 4. März 1915 sollen am 15. April ds. Js. die Schweine abermals gezählt werden. Die Leitung der Erhebung innerhalb des Großherzogtums ist durch Verfügung Grotzh. Ministeriums des Innern der Großh. Zentralstelle für die Landesstatistik zu Darmstadt übertragen worden. Die Aussührung der Zählung liegt den Grotzh. Bürgermeistereien sOberbürgermcistcr, Bürgermeister) ob. Eine Vergütung für die Mitwirkenden wird von Staats wegen nicht geleistet. Die nötigen Z ä h l l i st e n und Gcmeindebogcn wird Ihnen die Grotzh. Zentralstelle sür die Landesstatistik unmittelbar zuscnden. Diejenigen Bürgernicistercien, die bis znn> 10. April nicht im Besitz der nötigen Zählpapiere sind, iovllcn sich entweder mittels Fernruf Nr. 232 oder telegraphisch an die genannte Zentralstelle wenden wie folgt: Landesstatistik Darmsladt Zählpapierc noch nicht eingetrossen. Bürgermeisterei N. N. Aus den, Gemeindebogen ist eine Anweisung ausgedruckt, aus der Sie ersehen, wie die Zählung im einzelnen durchzusühren ist. Damit dies richtig gesckstcht, wollen Sic sich mit den Bestimmungen genau vertraut machen und die Zähler belehren. Das Ergebnis der Zählung ist dieses mal von ganz besonderer Bedeutung. Ansragen bezüglich der Zählung sind an die Grotzh. Zentralstelle für die Landesstatistik ln Darmstadt zu richten. Tic ausgc füllten Zähllistcn und die Urschriften der Gemeindcbogen sind spätestens bis zum 2 2. April an die Grotzh. Zentralstelle sür die L a n d e 8 st a t i sti k in Darm st ad t c i n z u s end e n. Der * e y 1,1 muß unbedingt eit, ge I) alten werden. .D'e Zentralstelle schickt Ihnen die Zähllisten der Schiveinc. Mung vom 15. März ds. Js. wieder zurück. Sie können Ihnen °ie neue Zählung in gewisser Beziehung als Anhalt dienen und sind dann bei Ihren Akten aufznbewahren. Ate Zählungseraebnisse sollen nicht veröffentlicht werden. Gießen, den 3. April 1915. Grotzherzogliches Kreisamt Gießen. Or. U sing er. B e t r.: Das Einhalten der Tauben- zur Saatzeit. An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Im Hinblick darauf, daß mit allen Mitteln eine gute Feldbestellung angcstrebt werden mutz, wird Ihre Aufmerksamkeit aus die Bestimmung des Artikel 39 Ws. 1 Ziff. 2 des Fcldstraf- gesetzcs vom 13. Juli 1904 (Reg.-Bl. S. 282) gelenkt und empfohlen, nach Benehmen mit deni Gcmeinderat das Erforderliche zu veranlassen. Gießen, den 3. April 1915. Großherzoglichcs Krcisamt Gießen. ,_ Dr. Ui in g er. _ Bckanntniachnng. Bctr: Anmeldepflicht sür in Pflege genommene Militärversoncn. Aus Antrag und im Einvernehmen mit dem Garnisonkonp, mando zu Gießen wird folgende polizeiliche Anordiiung erlassen: Alle Quartiectzebcr, bei denen sich genesende Militärpersoneit in Privatpslcge bcstndc», haben binnen 48 Stunden der zuständigen Bürgermeisterei sin Gießen dem Grotzh. Polizeiamt) die Namen der betreffenden Militärpersonen (Offiziere und Mannschaften) anzumelden. Tie Annieldung hat auch dann zu ersolgcn, wenn eigene Angehörige der Ouarticrgeber von diesen in Pflege genommen werden. Zuwiderhandlungen gegen diese polizeiliche Anordnung werden mit Geldstrafe bis zu 90 Mark, im Falle her Uneinbringlichkeit mit entsprechender Haststrafe, geahndet. Gießen, den 19. November 1914. Großherzogliibes Kreisamt Gießen. Or. U s i n g e r. An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises, das Großh. Polizciamt Gießen und die Grotzh. Gendarmerie des Kreises. Es tvird Ihnen hiermit zur Pflicht gemacht, den Befolg der vorstehenden polizeilichen Anordnung genau zu überwachen. Die Großh. Bürgermeistereien sowie das Grotzh. Polizeiamt (stießen werden außerdem angewiesen, die Bekanntmachung alsbald in ortsüblicher Weise zur öffentlichen Kenntnis zu bringen. Eingehende Anmeldungen sind noch am Tage des Eingangs unmittelbar an das Grotzh. Bezirkskommando Gießen wciter- zugeben. Die Uebersendung der Anmeldungen an das Bczirks- kom mando aus den Landgemeinden hat unter Aufschrift des Vermerks „Hecrcssache" und unter Veisügung des Amtssiegels aus dem Umschlag zu erfolgen. Die Beförderung durch die Post ge* schicht alsdann portofrei. G i e tz e n , den 19. November 1914. Grobherzogliches Kreisamt Gießen. Or. U s i n g e r. B e t r.: Tie Einsendung der Wdeckereiverzcichnisse vom Monat März 1915. An die Großh. Bürgermeiftereirn der Landgemeinden _ des Kreises. Wir erwarten umgehende Einsendung der Krcisabdeckereiver- zcichnisse für den Monat März l. Js. Gießen, den 1. April 1915. Grobherzogliches Kreisamt Gießen. ___ I. B.: Hechler. _ Bekanntmachung. Betr.: Ausnahme in die Militär-Vorbereitungs-Anstalt Weil- burg. 1. Junge Leute, die mindestens das 16. Lebensjahr vollendet haben, am Tage der Einstellmig jedoch nickü älter als 16»/. Jahre sind, und von denen mit Sicherheit zu erwarten ist, daß sie Mit vollendetem 17. Lebensjahre selddienstsähig sein »ierden können sich bis spätestens 8. April d. I s. beim Bezirkskom- mando, Landgrasenstraße 6 — Ziimner 22 — zur Aufnahme in die Militär-Vorbereitungs-Anstalt melden. Sie erhalten in dieser Anstalt bis zum Ucbertritt zur Truppe welcher, die Felddienstfähigkeit vorausgesetzt, mit vollendetem 17. Lebensjahre erfolgt, eine vorwiegend militärische Ausbildung Dre Einstellung erfolgt am 14. April d Js 2. Die Ausnahme erfolgt nach ärztlicher Untersuchung Tie Bewerber niüssen vollkommen gesund und frei von rörperlichen Ge« brechen und wahrnehmbaren Anlagen zu chronischen Krankheiten lein. Eine Prüfung aus Schulbildung ftndet bei der Aufnahme nicht vmmene ceicyie ©traten icyizctzcn die Annahme nicht aus 3. Eine Verpflichtung, über die gesetzliche Dienstpflicht hinan« zu dienen, erwächst den Ausgenommenen nicht. s 4. Diejenigen Freiwilligen, welche mit vollendetem 17. Lebensjahre noch nicht felddienstsähig sind, können ans ihren Wunsch einer Unterofsizier-Schule überwiesen oder bis zur erlangten Felddienstfähigkeit in der Anstalt belassen werden. Andernfalls würde ihre Entlassung notwendig sein. 5. Bei der Demobilmachung können die Aufgenommenen auf ihren Wunsch, soweit sie noch nicht ausgebildet sind, in eine Unter- ossiziervorschule, soweit sic sich bereits bei einem Truppenteil befinden, in eine Unterossizierschule unter den für diese Schulen vorgeschriebenen Bedingungen, die auf dem Bezirkskommando eiuzuschen sind, ausgenommen werden. 6. Jeder sich Meldende hat Geburtsurkunde, polizeiliches Führungszeugnis, sowie eine Verpflichtungserklärung von dem gesetzlichen Vertreter (Vater, Mutter, Vormund oder Pfleger) genehmigt nach nachstehendem Muster vorzulegen: Er kl är un g. Ich verpflichte mich hiermit, aus der Militärvorbcreituugs- anstalt zu einem von der Anstalt zu bestimmenden Zeitpunkt, jedoch nickst vor vollendetem 17. Lebensjahre, unmittelbar in einen von dem steNvertrctcnden Generalkommando zu bestimmenden Ersatz-Truppenteil übcrzutrrtcn. ., den .... , 1916. Zur vorstehenden Erklärung erteile ich hiermit Meine Genehmigung in meiner Eigenschaft als Vater — Pfleger — Vormund. ., den , 1915. Ferner ist es erforderlich, daß die Freiwilligen bei der Meldung über Gewerbe, Stand, Vermögens- und Militärverhältnis ihres Vaters genau unterrichtet sind. Gießen, den 27. März 1916. Grobherzogliches Bezirkskommando. Naumann, Oberstleutnant und Bezirkskommandeur. Bekanntmachung. B e t r.: Vetcrinärpolizciliche Erleichterungen für die Militärviehtransporte. Nach der Bekanntmalkmng des Reichskanzlers vom 4. Februar 1915 (Reichsgesetzblatt S. 62) hat der Bundesrat in seiner Sitzung vom 4. Februar 1915 auf Grund des 8 79 des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 beschlossen: Die 88 1 72, 173 der Aussührungsvorschriften des Bundes- rats zum Bichseuchengesetze vom 7. Dezember 1911 (Reichsgesetz- blatt v. 1912 S. 3) werden auf die Tauer des gegenwärtigen Krieges für anstcckungsverdächtigc Tiere, die mittels Militär- tranSports unmittelbar in em milftärisches Depot oder zur Truppe überführt werden sollen, unter nachstehenden Bedingungen außer Kraft gesetzt: 1. Die Tiere sind von Viehbeständen, die nicht zur Verpflc- gung des Heeres und der Marine bestimmt sind, abgesondert zu halten und nach Möglichkeit alsbald abzuschlachtcn: 2. eine längere Aufstallung der Tiere ist nur zulässig bei dauernder tierärztlicher Beaufsichtigung und an Orten, an denen eine Berührung des Viehes mit Viehbeständen, die nicht zur Verpflegung des Heeres und der Marine besftmmt sind, ausgeschlossen ist. Vorstehende vorübergehende Abänderung der Ausführungs-Vorschriften des Bundesrats haben nach 8 1 der Hessischen Aus- führungsanwcisung zum Reichsviehseuchengesetz vom 30. April 1912 (Rgsbl. S. 354) auch Gültigkeit für das Grobherzogtum. Gießen, den 27. März 1915. Grobherzogliches Krcisamt Gießen. I. Ä.: D em m crd c. Bekanntmachung. B e t r.: Ten Schub der Vögel. Wir bringen in Erinnerung, daß nach 8 l des ReichSgrsetzeS vom 30. Mai . 1908 (RGBl. 8 S. 317) das Zerstören und Ausheben von Nestern oder Brutstätten der Vögel, das Zerstören und Ausnehmen von Eiern, das Ausncbmen und Töten von Jungen verboten ist. In gleicher Weise ist das Feilbieten und der Verkauf der gegen dieses Verbot erlangten Eier und Jungen untersagt. Zuwiderhandelnde werden mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Hast bestraft. Diese Strafe trifft insbesondere auch denjenigen, der es unterläßt, Kinder oder andere unteü seiner Gewalt stehende Personen, welche seiner Aussicht untergeben sind und zu seiner Haus- genossenschast gehören, von solchen Zuwiderhandlungen abzuhalten. Das Aussichtspertonal ist angewiesen, auf die Befolgung der vorstehenden Bcstirmnungen ein scharfes Augenmerk zu haben und jede Zuwiderhandlung behufs Herbeisiihrung der gerichtlichen Bestrafung zur Anzeige zu bringen. Gießen, den 1. Avril 1915. Großherzoglichcs Polizeiamt Gießen. Hemmerde. Bekanntmachung. S al? n ^ lwnl * ^ ^ bl. März I. Js. wurden In hiesiger gefunden: 1 Anzahl unechter Fingerringe, 1 Papiergeldschein. 3 leere Portemonnaies, 1 Zigarrentasche, 1 Damentasche und 1 HundcsüHrerleinc: verloren: 1 rotbraunes Portemonnaie mit weißem Druckknopf, Inhalt: Geld, Nagelpfeile, Karte und Zettel, 1 goldene Brosche mit Granatsteinen, 1 blauledernes Portemonnaie, Inhalt: Geld und 1 Fahrkarte Lich—Gießen, 1 dreireihige Kinder-Korallenhalskctte, 1 silberne Damenuhr, 1 Teil eines goldenen Manschettenknopfes (Platte), 1 ge- ttagener Eisbärenmuff, 1 kl. goldenes Bröschchen (Reifform) mit Engclköpfchcn, 1 kl. rotes Täschchen mit 2 bis 3 Fünfmarkscheinen, 1 Hälfte eines goldenen Zwickers. Die Empfangsberechtigten der gefundenen Gyenstände belieben ihre Ansprüche alsbald bei uns geltend zu machen. Die Abholung der gefundenen Gegenstände kann an ieb«it Wochentag von 11—12 Uhr vormittags und 4—6 Uhr nachmittags bei Unterzeichneter Behörde, Zimmer Nr. 1, erfolgen« Gießen, den 1. Upnl 1915. Großherzogliches Polizeiamt Gießen. Demmerdc. wöchenll. Uederficht der Todesfälle i. d.Ztadt Sichen. 13. Woche. Pom 21. bis 27. März 1915. Einwohnerzahl: angenommen zu 32 9)0 (inkl. 1000 Mann Militär). SterbtichkeitSzisfer: 17,38 •/„ Nach Abzug von b Ortsfremden 9,00. ES starben an Zu!- Erwachsene Kinder im 1. Lebens- vom 2. bfs fahr 16 . Jahr Scharlach i — — l Kruvp ui) — — i (D Lungenentzündung Krankheiten der Kretslaus- 2(1) MD i orqane 3(1) 3(1) Krebs 4(2) 4 (2) — — Summa: 11 (5) 8(1) i 2(1) Anm.: Die in Klammern gesetzten Ziffern geben an, wie viel der Todesfälle in der betreffenden Krankheit auf von auswärtii nach Gießen gebrachte Kranke kommen. r)rucksachen aller Art liefert In jedei gewünschten Ausstattung preiswert dl« Biühl’sche Universitäts-Druckerei. Schulstr. 7 Bekanntmachung. Das Umlagekaiaster der land> und forstwirtschaftlichen Bcrufsgcnoffenschast für das Jahr 1914 liegt zwei Wochen lang vom 7. April ab bei Unterzeichneter Stelle offen. Widersprüche sind innerhalb eines Monats nach Ablauf der Offenlegung bei dem Vorstand in Darmstadt zu erheben. Reinhardshain, am 6. April 1915. Großh. Bürgernieisterei Reinhardshain. Graulich. 315? Holzverfteigerung. Versteigert werden Dienstag, de» 13. I. Mt», au» den Donmnialwald-Distrtkten Zcllenrod 9, Schindcr»- kovl 23 u. Tempel 18 : Ltämmc: Kieler» 3 Kl 2 St. -1,61 ,'rftm., 4.fil. 6 2t. = 3,2» üstm., 5.HL 1 St. = 0,45 öftm.; »irfitcB 4. KI. 1 St. =_0,07 ftftni., 6. Hl. 19 ©t. = 358 Önin.; 30 Kiefern, 3 Sichten: Reisig Wellen: 380 Eichen, 70S0 Sie- fern, «60 Sichten: Stöcke Rm.: 11,4 Eichen, 216,6 Kiefern, 31,2 Sichle». Beginn der Versteigerung vormittags S Ubr in dem Ttftr. Zellenrod 9 an der KreiSitraße Gießen—Haufen. Das Holz im Distr. Schinderrkovs 23 und sonst zerstreut sitzendes Windsalldolz wird nicht vorgezeigt. Weiteres durch den Großh. Svrstwan M e n a e s zu Sorstbaus Baumgarten. Gießen, 3. Avril 1915. Großh. Oberiörstcrei Schifsenberg. T r a u t iv e i n (31728 lliolationSdruck der Brühl' lchen Univ.-Buch- und Sleindruckerri. R. Laag«. Gießen.