Kreisblatt M den Kreis Gießen. Kr.:{« 30. März 1915 Bckanntmachung betressend dic Bildung von Weinbaubezirken. Vom 12. März 1H15. In der ficmäfi § 3 Abs. 1 bei Gesetzes, betrcssend die Bc- kämpsung der Reßlaus, wra (i. Juli 1914 tReichs-Esesetzbl ©. 261) durch Bekanntmachung vom l April 1614 (Reichs-Gesetzbl. ©. 89) verössenlsichlen Uebersichl der Einteilung der am Weinba» beteiligten Gebiete des Reichs in Weiuhaubczirkc ist nachstehende Aenderung ringet rete»: Unter I. Preußen: Regierungsbezirk Trier, Weinbaubezirkc 39 sSaarburg) und 40 tKirf): Die Gemeinde Trassem lPcrdcnbach) ist von dem Weinbau- bczirke 40 abgetrennt und den, Weinbaubezirkc 39 angegliedert worden Berlin, den 12 März 1915 Der Reichskanzler. Im Austragc: v o n-J onquidrcs. XVIII Armeekorps ©teklvertrelendes Gencralkviumando Adlig. III b. Tgb.'Rr. 5429/2402. F r a n k s » r t a. M , den 19. März 1915. Be t r.: Besckstagnahmc von Reisesührcrn. Berordnuug Aus Grund der §8 I und 9 des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 ordne ich sür den mir unterstellten Bereich des 18. Armeekorps an t Die in Buchhandlungen oder sonstigen Geschälten vorhandenen Exemplare von Reiseführern der Grenzgebiet« des Deutschen Reiches und der Kriegsschauplätze in anderen Ländern werden hiermit in Beschlag genommen. ©je verbleiben einslioeilen in den Dände» ihrer bisherigen Besitzer und dürfen nur au Angehörige des deutschen Öecrcs und der deulseltzm Marine ausgehäichigl iverden. Zuioiderlxindl,»igen iverden gemäsi 8 9 des vorgenannten Gesetzes mit Gcsäugnis bis zu einem Jahr bestrast. Der Kommandierend« General: Freiherr von Gail, General der Jnsantcrie. Bck>>niilmach««<. Bctr.: Ausnahme i» dic Militär.Borbercitungs-Anstall Weil- sinrg 1. Junge Lnite, die nriudeslrns das 16 Lebens,ahr vollendet haben, an, Tage der Einstellung jedoch nicht älter als 16'/. Jahre sind, und von denen mit Sicherheit zu enoartcn ist, datz sic mit voNendetem 17. Lebensjahre ielddienstsähig sein werden, können sich bis spätestens 8. April d. Js. beim Bezirsskonv- mando, Lantmrasenstrastc 6 — Zimmer 22 — zur Ausnahme in die Militär-Vorberr-ittiugs-Anstali rneldcn. Sie erl-alten in dieser Anstalt bis »um Uebertritt zur Truppe, welcher, die Felddienstfähigkeit vorausgeiem, mit vollendetem 17. Lebens,ahrc erfolgt, etne »orwiegcich militäriickp- Ausbildung. Di« Einstellung erfolgt am 14. Avril d. Js. 2. Die Ausnahme ersolgt nach ärztlicher Untersuchung Tie Bewerber müssen vvllkoimncn gesund und frei von körperlichen Go- brechen und wahrnehmbaren Anlagen zu chronischen Krankheiten statt emC *' ril ^ 1K0 au * Rückbildung sindet bei der Aufnahme nicht Erlittene leichte ©trasen schließen die Annahme nicht aus 3. Eine Belpslichtuna über die gesetzliche Dienstpflicht hinaus zu menen, erwachst den Äus^cnommenen nicht. 4. Diejenigen Freiwilligen, imlche mit vollendeten, 17 Lebens- ,ahre nach „>ch, seldd.eustsähig sind, können aus ihren Wunsch einer lnkerofs>i>er.©chule übern-,eleu oder bis zur erlangten Felddirust. fadigkeit der Anstalt belassen werden. Andernfalls Nnirde ihre Entlassung notwendig sein. .. Tcmoliilmachmiti können die Ausgenommenen auf ldren Wunsch, loweu sie noch nicht ausgebildet sind, in eine Unter- ofsiziervorlchule. soweit sic sich bireits bei eine», Trutz,'enteil besiu- den. i» eine Unterossizierschule unter den sür diese Schulen vvrgc- schrie bei, e» sttcdiugungeu, die aus dem Bczirkskomniando einzuiehen sind, ausgenommen ,„erden. ®- Meldende hat Geburtsurkunde, polizeiliches Führungszeugnis, solch« ein« Berdiluk'tungSrrklürung von denr «csetzl, bei Müllern, Bäckern und Konditoren vorhandenen Reste von Roggcumchl, sowie sämtlicher, bei ,tz ä n d l c r n, Müllern, Bäckern, Konditoren und Landwirten, bei letzteren nur über- den ihnen nach § 4 Abs. 4 a zustehendcn Bedars hinaus, «ock, lagernde Weizen , Hasel- UN» chersteumedl, in das Eigentum des Kreises Giesteu in seiner Eigenschaft als lioin- munalverband, zu dessen Gunsten seinerzeit die Beschlagnahme crsolgte, insoweit übergehe», als nicht im folgenden Absatz etwas Gegenteiliges bestimmt ist. Tie unter der Bc^ickmung „d> Bäcker und Konditoren" und ,,c) Kleinhändler" in der von dem Oberbürgermeister zu Siehe,l mit Bcrickst vom 25. l. Mrs. vorgclogtcn NaApveisung ausgestthrten Mehlmcngen werden auf Antrag des den Kiommunalverbond vertretenden Ausschusses gemäß § 14 Abs. 2 hiermit aufdic Stadt Gießen übereignet. > Nach § 17 der vorerwähnten Bekanntmachung sind die Besitzer der cntcigneteu Vorräte verpstichtet, s«e so lauge zu verivahrc» und psteglick, zu b«I-andeln, bis dic von dem Kvmmunalverband oder der Stadt Gießen (siehe Ab!. 2) Beauftragten sie in Gs- wahrsam des Kommunalmrbmtds oder der ©ladt Gießen überführt haben. Wer dieser Verpflichtung zuwiderhandelt, wird nach 8 20 der obcngeuanntcn Bekanntmachung mit Äesingnis bis zu 1 Jahre oder mit Geldstrafe bis z» 10 OOO Mark bestraft. Soweit dic Vorräte nach Vorstehenden, in das Eigentum des Kommunalverbands übergegangen sind, wird zunächst versucht werden, sie zu einem angemessenen Preis zu enverben. Sollte dies nicht gelingen, so wird das Entergnungsversahren durchgesührt Iverden. Sotveit die Vorräte, grinäß Abs. 2 dieser Bekanntmachung der Stadt Gießen übereignet sind, wird die Einhaltung eines gleichen Verfahrens der zuständigen Entschließung des Obcrtürger- nteisters überlassen. Gießen, den 29. März'1915. Großherzoalichcs Kreisamt Gießen, vr. U s i n g e r. A„ den Obcrbürzcrmeifter der Stadt Gießen und an die Großl,. Bürgermeisin ein, der Landgemeinden »ec- Kreises. Vorstehende Bekanntinachung tvvllen Eie sofort auf ortsüblich« Weise zur ösicntlichen Kemitnis bnngon. Tie Anordnung, nwuach die in der Bekanntmack-ung ovsgeftihrten Bor,Ate als in das Eigentum des Kommunalvertaudcs überrwinmen anzuieheu siich gilt iolveit es sich Nicht um dic in Abs. 2 der Bckoimttnackmng erwähnten SGrräle lwndelt, a» die isiesrtzer spätestens mit Ablaut des Tages nach Ausgabe des Blattes, das diese Bekamrtinackmug enthält, als zugestellt. Was dic in Abs. 2 erwähnten, der Stadt Gießen üder- echncten Vorräte betrisft, so ergeht an den Oberbürgermeister zu Gießen das Ersuchen, eine entsprechende Anordnung möglichst svsori jeder der in der Nachmessung vom 20 l. Mts unter ,,b) Bäcker und Konditoren" und ,,c' KIctnhgndle x“ au,geführten Personen oder Firinen zuzustellen. Nach x 15 der Bundesratsveroidimng vom 25. Januar ist der EigcntuinsSber- gang bezüglich dieser Vorräte nist Zustellung- der Anordnung an den Besitzer als bewirkt anzusehen. G i e ß c n, den 29. März 1915. Großherzoalichcs Krcisamt Gießen. Or. U s i n g e r. Bekanntmachung. B«I r.! Aenderung der Postordnung vom SO. Mir» 1900. Nachstehend bringen wir eine Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 16. März 1915 zur öfsentlichen Kenntnis. Bietzen, den 25 Mär, 1915. Drotzherzogliches Kreisamt Giehen. Pr. U > I n g c r. Bekanntmachung brtressend Aenderung der Postordnung vom SO. März 1900. Vom 16. Marz 1915. Aus Grund des ß 50 des Gesekes über das Postwescn vom L8. Oktober 1871 lReichs-Gesetzbl. S. 347) und des 8 3 Absatz 2 des Gesetzes, betressend die Erleichterung des Wechselprotestes, vom 30. Mai 1906 (Rcichs-Gcsctzbl. S. 321), sowie aus Grund des 8 I der Bekanntmachung des Bundesrats vom 4. März 1915 lReichs-Gesetzbl. S. 129), belrefsend die Fristen des Wechsel- und Scheckrechts tür Elsatz-Lothringen, Ostpreußen usw., wird der 8 18a „Postproiest" der Postordnung vom 20. März 1900 wie svlgt geändert : 1. Unter V ist statt des mit den Worten „Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsatz-Lothringen, in der Provinz Oslpreutzen usw." beginnenden und des folgenden Absatzes — Bekanntmachung vom 25 Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S 47) — zu setzen: Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsatz-Lothringen. in der Provinz Ostvreutzen oder in Wcstpreutzen, in den Kreisen Marienburg, Elbing Stadt und Land, Stuhm, Ma- ricnwerder. Rosenberg, Graudenz Stadt und Land, Lübau. Eulm, Briesen, Strasburg, Thor» Stadt und Land zahlbar sind, oder nrit solchen im Stadtkreise Danzig zahlbaren ge- genen Wechseln, die als Wohnort des Bezogene» einen rt angeben, der in Ostvrcutze» oder in einem der bczeich- ncten wcstpreutzischrn Kreise liegt, werden erst an solgenden Tagen nochmals zur Zahlung vorgezeigt: a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30 Juli 1914 bis einschlictzlich 29. April 1915 einge- tretcn ist. am 31. Mai 1915: b) wenn der Zalzlungstag des Wechsels am 30. April 1915 oder später cinlritt. am dreitzigslen Tage nach Ablaus der Proteftsrist des Art. 41 Absatz 2 der Wechselordnung. Ms Zahlungstag gilt der Fälligkeitstag des Wechsels, oder, wenn^dieser ein Sonn- oder Feiertag ist. der nächste Werktag. Fällt der Schlutztag der Frist zur Vorzeigung des Wechsels aus einen Sonn- oder Feiertag, so wird der Wechsel am nächsten Werktage zur Zahlung vvrgezeigt. Die Postocrioaltung behält sich vor, die Vorzeigung der Wechsel, deren Protestfrist am 31. Mai 1915 abläuft, aus mehrere vorhergehende Tage zu verbellen. 2. Vorstehende Aenderung tritt sofort in Kraft. Berlin, den 16. März 1915. Der Reichskanzler. In Vertretung: Kraetke. ffl 1 1 1 .: Die Sicherung der Frühjahrsbestellung und der Ernte 1915. An dir Grohh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Diejenigen von Ihnen, die mit der Erledigung der Verfügung vom 14. März 1915, Kreisblatt Nr. 26, noch im Rückstände sind, werden an die alsbaldig« Einsendung der Berichte erinnert. Giehen, den 26 . März 1915. Grotzherzoaliches Kreisamt Gießen. ,_ Pr, UIinger. _ Bekanntmachung. Betr.: Vetcrinärpolizetliche Erleichterungen für die MUstärvieh- transporte. Nach der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 4. Februar 1915 (Reichsgesctzblatt S. 62) hat der Bundesrat in seiner Sitzung voni 4. Februar 1915 aus Grund des 8 79 des BiehscuchengcsctzeS voni 26. Juni 1909 beschossen: Die 88 172, 173 der Ausführungs-Vorschriften des Bundes- rats zum Biehseuchengcsetzc dom 7. Dezember 1911 (Reichs gesctz- blatt ». 1912 S. 3) werden auf die Dauer des gvgcnwärtigcn Krieges für ansteckungsvcrdächtrgr Tieres die mittels Militär- transports unmittelbar in ein militärisches Depot oder zur Truppe überführt werden sollen, unter nachstehenden Bedingungen außer Kraft gesetzt: 1. Die Tiere sind von Viehbeständen, die nicht zur Vcrpsle- gung des Heeres und der Marine bestimmt sind, abgesondert zu halte» und nach Möglichkeit alsbald abzuschlachten: 2. eine längere Aufstallung der Tiere ist nur zulässig bei dauernder tierärztlicher BeaussiilUigung und an Orlen, an denen eine Berührung des Viehes mit Viehbeständen, die nicht zur Verpflegung des Heeres und der Marine bestinrnit sind, ausgeschlossen ist. Vorstehende vorübergehende Abäillcrung der Ansführungsvor» schristcn des Bundesrats haben nach 8 l der Hessischen Aus- führungsanweisung zum Reichöviehscuchengesetz vom 30. Aprll 1912 (Rgsbl. S. 354) auch Gültigkeit für das Grotzherzogtumi Gictzcn, den 27. März 1915. Grotzherzoaliches Kreisamt Gießen. _ I B : L e m m erd e. _ B« tr.i Tie Verteilung von Ticrschutzkalendern an die Schuljugend. An die Schulvorstände des Kreises. Diejenigen von Ihnen, die mit der Einsendung der Beträge für empfangene Tlerschutzkalcnder noch im Rückstand sind, werden zur baldigen Einseirdung derselben gemäß der Verfügung vom 31. Dezember 1914 erinnert. Giehen, den 27. Mär» 1915. Grotzherzogliche Kreisschulkommission Gictzcn, _ I V: D e mm cr de. _ ® e t r.: Lehrlingswescn An die Schulvorstände des Kreises. Grohh. Ministerium des Innern. Abteilung sür Landwirtschaft, Handel und Gewerbe, hat in einer an die Grobh. Handwerkskammer gerichteten Verfügung vom 5. d. Mts. sich damst einverstanden erklärt, daß die zur Entlassung kommenden Schüler, die ein Handwerk erlernen wollen, soweit erforderlich, zu« Mithilfe bei landwirlsckiaftlichen Arbeiten während der Saatzeit herangezogen werden, und daß der Beginn der Lehrzeit mit Rücksicht aus die demnächst beginnend« Saatbestcllung nicht früher als Milte Mai sestgclegt wird. Sic wollen Interessenten von Vorstehendem Kenntnis geben. Gießen, den 26. März 1915. Grotzherzogliche Kreissckmlkommission Bietzen. I B.: H e m m e r d e. Bekanntmachung. Betr.: Sonntagsruhe in den Slpolhekcn. Am Karsreftag ilt von nachmittags 3 Uhr bis zum 3. Aprll l. Js. früh die Engelapothcke, am ersten Ostcrseiertag von nachmittags 3 Uhr bis 5. Avril früh die P e l i ka » a v o l h e ka und am 2. Osterseiertag von nackuniltags 3 Uhr bis 6. Aprll l IS. früh die üirschavolheke geössnet. Bietzen, den 29 Mär, 1915. Grotzhcrzoglichcs Polizeiamt Gietzen. bcmmerdc. Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinigiing Leihgestern. Tienstom den 30 März lsd. Js. sollen an Ort und Stelle verschiedene Massegrunds!ück>> in den zugczogenen Tellen der Nach. bargcmarkungen Grotzen-Linden und Ober-Sleinberg versteigert werben. Zusammenkunft hierzu bezüglich Gemarkung Grotzen-Linden vormittags 7 3 /t Uhr am Bahnhos Grotzen-Linden und bezüglich Gemarkung Ober-Steinberg bei Flur IV Nr. 169'/,„ an der roten Waldcck vormlllags >0'/, Uhr. Fricdberg, den 24. März 1915. Ter Grotzherzogliche Feldbereinigungskommissär: _ - _ Schnittspahn, Rcgicru ngsrat. Bekanntmachung. Alle nicht mehr dienistpilichiiger, Pergonen, die im Frldmaga- »indiciist ansacbildet sind und sich zur Berwendung im Heeresdienst zur Verfügung stellen wollen, werden hicrnrll ersucht, sich bis spätestens 5. April 1915 beim Bezirkskommando hier, Landgrakcustraßc 6, Zimmer 21, unter Vorlage ihrer Mili- tärpaviere mündlich oder schriftlich zu melden. Bei schriftlichen Meldungen wolle angegeben werden, »vann und wo die Ausbildung im Frldmagazindienst erfolgt ist. Gictzcn, ben 29. März 1916. Grobh Bezirkskomm ander: Naumann, Oberstleutnant und Bezirkskommandeur. Meteo rologische veodachtungen der Station Siegen. März llvf pi 0*3 iJCV M 1 ! Relative Feuchtigkeit 4f gjf # | st •gf 11 Sp-f« ”■2 ■S-Il Witt» 29. •i 41.5 + 7,6 2.3 42 NN’E 2 8 29 V w 42 1 - 1,3 2.9 70 NE 2 2 30 41.7 — 2,6 3,1 61 2 0 Sonnenschein Höchste Temperatur am 28. bis 29. März 1915 -(- 3,2 "0. Sliedrigste . , 2->. , 29. . 1915 = — 2,8* Niederschlag. 0,0 m a. Rotationsdruck der Brühl Achen Unw.-Buch. und Elcindruckerci. R. Lange, Gcehen.