ttreisblatt für »cn Kreis Eichen. Nr. 29 29« März 1915 Bekanntmachung. Betr.: Die Regelung des Verbrauchs von Brotgetreide und Mehl: hier: die Selbstversorger. Den Unternehmern landwirtsclmfllicher Betriebe denen Getreide oder Mehl oder beides zusammen zu ihrem eigenen Gebrauche überlasse» worden ist, wird hiermit anserlegt am Ende eines jeden Monats bei der Grohh, Bürgermeisterei anzugeben: 1. di« Zahl der Familienangehörigen und des Gesindes Unter letzterem sind diejenige» wegzulasscn, für die Brotkarten ausgestellt werden dürfen, 2 die Menge an Brotgetreide oder Riehl, die für die angegebenen Personen, gesetzlicher Vorschrift gemäk monatlich verwendet werden darf 8, die Menge der zu Beginn des nächsten MonatS im Besitze des Selbstversorgers befindlichen Vorräte an Brotgetreide und Riehl, 4 . die im Verlaufe des verflossenen Monats verbrauchte Menge von Brotgetreide und Mehl, 5, die hiernach noch vorhandenen Vorräte an Brotgetreide und Mehl, Treten im Laufe des Monats Aenderungen in der Zahl der verioraungsbercchtigren Personen ein, so ist der Bürgermeisterei sofort hiervon Mitteilung zu machen, - v®*.* den vorstehenden Anordnungen nicht nachkommt, wird mit Gefängnis biS zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis z» 1500 Mark bestraft, Gietzen. den 21,März 1915. Grotzherzogliches Kreisamt Gietzen. I, V,: Hechler. An die Grohh, Bürgermeistercir» der Landgemeinden des Kreises, . Sie wollen vorstehende Bekanntmachung wiederholt ortsüblich veröffentlichen. Die Angaben der Selbstverbraucher sind in eine Tabelle tlrim fillrtKiihom .«..(......l_... » Name der Selbst- verdrancherr r Anzahl drr .so> mitten: mit. glleder r Anzahl der Se> stnder 4 Menge de, monatlich zuläistgen verbrauch» von vrot: getreide 5 Menge de, monatlich zulässtaen v. rbrauch, von Mehl 6 Menge der zu vegnn de; Monat, im ve fitz de, Selbst: Verbraucher, bcfin Ilchen Setreide« 7 Menge de, zu veglnn de, Monat» Imv«. fitz der Selbst. Verbraucher, deftndltchen Mehl« S Sie im letzten Monat ver: brauchte Menge an vrotgetreide S vle im letzten Monat ver: brauchte Menge an Mehl 10 Noch vorhandene Vorräte an vrotgetreide II Noch vorhandene Vorräte an Mehl 2 Unterschrift der Anzeiger, machenden Anzeige» heraus, dah der eine oder andere von ihnen insofern unwirtschaftlich verführt, als er seinen Vorrat vorzeitig oder in unzulässiger Weise verbraucht, so haben Sie ihm seine Vorräte zwangsweise wrgzuiiehmen, ordnungS. mahig aufzubcwahren und sie nur in Wochenraten wieder an ihn zu verabreichen, «Sine schärft Durchführung der getroffenen Anordnun- l 1 " 1 ' Ihnen schon um deswillen zur besondere» Pflicht, weil sie nicht nur im Interesse der Telbstverbraucher, Bekanntmachung. , beä i 2 der Kaiserlichen ®erorbmmgcn vom ol Jul, 1914, betreffend das Verbot der Ansiubr und Durchfuhr von Wafsen, Munition, Pulver usw, der Ausfuh und Durchfuhr von Rohstoffen, die bei der Herstellung uns dem Betriebe von Gegenständen des Kriegsbedarfs zur Verwendung gelangen, der Ausstihr von Kraftfahrzeugen und von Mineralrohölen Stein- whlenleer und allen aus diesen hergestellten Oclen, der Ausfuhr und TurchNihr von Eiseichahnmaterial aller Art, von Telegravhen- und Fernsprechgerät ustv„ bringe ich nachstehendes zur ofsentlichn Kenntnis i Ed wird verboten die Ausfuhr und Durchfuhr von: Steinkohlen, Anthrazit, Braunkohlen, Koks und künstlichen Brennslofsen, einschliesslich der Prehkohlcn, aus Steinkohlen und Braunkohlen: Eisenblech der in der Bekanntinachung vorn 1, Februar >915 bezeichnten Art in einer Stärke von 0,5 mm oder darüber' Fahrräder und Teile davon, sowie alle Telle von Kraftfahrzeugen : Holz und Holzwaren der Num'ntern 74 bis 87 und 615 bis 624 des Zolltarifs; Kork und Korkoaren der Nummern 635 bis 637 dich Zolltarifs: Schmrrgelschleifjteine und gemahlener Schmirgel Berlin, den 15. März 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers, ,_ Delbrück, _ XVIII. Arnreekorps Stellvertretendes Generalkommando Mt, II b T,-Nr, 20461. . ii r Sranffurt (Main), den 11. 3. 1915. Betr,: Urlaubsbenachrrchtigung. ,. U>lrd hiermit c geordnet, daß von allen Beurlaubungen, dre ine Dauer von H^Dagen übersteigen und zur Wiederaufnahme sondern auch dem der Allgemeinheit liegt, Erstere werden wenn sie unwirtschaftlich oder enlgcgen de» bestehenden Vorschriften mit ihren Vorräten umgeggngen sind, später darben müssen, da ihnen unter keinen Umstände» weitere Vorräte znm Nachteile der übrigen versorgungsberechtigten Bevölkerung überwiesen werden dürfen, G sehen, den 21, März 1915, Grohhcrzogliches Krcisamt Gichen, J.V., Hechler, des bürgerlichen Berufs erfolgt sind, die Gemeindebehörden zu benachrichtigen sind. Diese Malsnohme erscheint geboten, um zu verhindern dag beurlaubte Mannschaften, die mit ihrer Beurlaubung regelwersc auch lohnenden Verdienst haben, ausserdem noch dle Krregsunterstutzung des Lieferungsvcrbandes für ihre 'Angehörigen erhalten Bon Seiten des stellvertretenden Generalkommandos Für den Chef des Stabes: von Braunbehrens, Major, An den Oberbürgermeister der Stadt Giehen und an die Grohh, Bürgerinktsftrcicn der Landgemeinden des Kreises. Tie aus Grund obiger Verfügung ergehenden Benachrichtigungen wollen Sie mit entsprechender Bedeutung den: Gemeinde-Rechner behändigcn, Gietzcn, den 20/Mär» 1915, Gvohhcrzoalichcs Kreisamt Gicben, Ur. U s i n g e r, _ Bekanntmachung. Betr,: Die Bereitung und den Verkauf von Backwaren und Mehl, Unter Bezugnahme aut die Bkanntmachung vom 2 t März l, I, (Gictzener Anzeiger Nr, 71 vom 25. März 1915) wird,auf Grund der §§ 36 und 38 der Bundesratsverordnnng vom 25 Ja- iniar 1915 über die Regelung des Verkehrs mit Brotgetrrise und Mehl aus Antrag und mit Zw iinmung des Ausschusses sowie mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde für die Landgemeinden des lkveiies Vlies,en folgendes verordnet: ,8 1, Es dürfen nur Einheitsbrote gebacken und verkauft werden und zwar: 1, Roggenbrot mit einein Vcrkaufsqcwicht von 2 und 4 Psvnd, Zur Bereitung müssen aus 65 Teile Mehl min- mnens 15 Teile Kartofsclslocken, Kartosselwalzmehl oder Kartotselslärkeniehl verwendet iverden. Ans elle dieser Kar- tofselprävarate können qcguetschtc oder geriebene Kartosseln 2 tm Verhältnis von 1 Teil Kartoffelstöcken usw gleich 3 Teile,, Karwiseln verwendet werden. Bis aus weiteres sind 80 Teile deö Roggenmehls durch Weizenmehl zu ersetzen. Im übrigen mus, das Brot den Beltimmungcn der Bundesrats. Verordnung vom 5. Januar 1915 entsprechen. Das Brot darf Mt am 2. Zage nach seiner Verstellung verkauft werden. _ . . 2 Weizenbrot (Brötchen) mrt emen, Berkaufsgenncht von 50 Gramm und bis aus lveiteres mit höchstens 90 Prozent Weizenmehl und 10 Prozent Rvggenmchl. Im übrigen gel- len die Bestimmungen der Bundesratsverordnung voin 5. Januar 1915. Mit der Verstellung darf nicht vor 2 Uhr mittags begonnen ivcrdcn. Ter Verkauf ist erst am Tage nach der Verstellung zulässig. . „ ^ 8 2. Tas Vc-rkuufSgeimcht must her sämtlichen Broten 24 Stunden nach Fertigstellung Vorhand«» sei». ^ _ § 3. Tas Bereiten von Kuchen, mürbem Gebäck und sog. Kreppe!» unter Verwendung von Weizen-, Roggen^ Laser- oder Gersten,n,-hl ist allgemein, also auch im privaten vaushalt, verboten. Erlaubt ist die Verstellung von Zivicback, ferner die Her- stellung von sonstigem Backwerk und von Konditorwaren dann, Ivenn die zur Verstellung vmvcirdeten Stoffe höckßlens zu 10 Teilen der Slewichtsmenae aus Mehl oder mehlartigen Stvfsen bestehen, wenigstens 10 Teile Zucker zugesktzl werden und Lese oder Sauer- teig nicht verwendet wird. 8 4. Tie Abgabe von Brot und Mehl aus den Landgemeinden in den Bezirk der Stadt Gießen, aus einer Landgemeinde in eine andere, sowie nach Orte» außerlzalb des Kreises Gießen, ist verboten. Ausgenommen von diesem Verbot ist die Abgabe von Mehl zum ausschließlichen Zlvcck der Brolbcrcitung in den Bezirk einer anderen Gemeinde dann, wenn das daraus erbackenc Brot in die Genieindc, aus der das Mehl stammt, zurückgeht. 8 5. Ausnahmen von vorstehender, Bestimmungen können in besonderen Fällen von der Unterzeichneten Behörde gestaltet werden. 8 6. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Anordnungen werden mit GesängniS bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 15,00 Mark bestraft Außerdem können die Geschäfte geschlossen werden, deren Inhaber oder Betriebsleiter sich in Befolgung der ihnen nach dieser Verordnung obliegenden Pflichten unzuverlässig zeigen. 8 7. Vorstehende Anordnungen trete» sofort in Kraft. Tamft stick, die Vcstiniinungen unter Nr. 2 —6 der Bekanntmachung, bet ressend den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl vom 21. Februar l. Js. (Krc-iSblatt Nr. 21 vom 26. Februar 1915), sowie diejenigen der Bekannt,nachung im gleiste» Betreff vom 18. März 1916 t Als örtliche Au s fü hru n g s ste II en , die den Bedarf der Pferde- mid Biehbcsitzcr an Meie und zuckerhaltigen Futter-, mittel» sestzustelie» und der Berteilungsstclle in Darmstadt mit- zuteilcn haben, hat diese im Kreise Gießen bestimmt: Gemeinde Allendorf an der Lahn: Landwittschastticher Konsum- Verein. - Gemeinde Bellersheim: Landwirtschaftliche Bezugs- und Absatz- genossenschaft. Gemeinde Birklar: Spar- und Darlehnskasse. Gemeind« Tors-Güll: Landwirtsckpstliche Bezugs- und Absatz- gcnossensckiaft. Gemeinde Ettingshausen: Spar» und Darlehnskasse. Gemeinde Garbenteich: Spar- und Darlehnskasse. Gemeind« Großen-Linden: Spar- und Tarlchnskasse. Genieinde Grüningen: Spar- und Leihkasse. Gemeind« Heuchelheim: Landwirtschaftlicher Konsumverein. Gemeiickic volzheim: LandwtttsckMstlichc Bezugs- und Wsatz- gcnossensckiaft. . mr . Genieinde Lungen: Landwirtschaftliche Bezugs- und Absatz- gcnossenschast m. b. v. Gemeind« Inheiden: Spar-und Tarlchnskasse. Gemeinde Langd: Landwirtsck>aftlickie Bezugs- und Absatzge- nossenschaft. Gemeind« Langsdorf: Landwirffchostlicher Konsumverein. Geineinde Lich: Landwirtschaftliche Bezugs- und Absatzgcnossen- schast m. b. V. Gemeinde Muschcnheim: Landwirtsckmftlicher Konsnmverein. Gemeinde Nonnenroth: Landwirtschaftliche Bezugs- und Absatz- genossensckzaft. Gemeinde Ober-Hörgern: Landwirtschaftliche Bezugs- und Ab- satzgenoffenschast m. b. S>. Gemeinde Oueckborn: Spar- und Darlehnskasse. Gemeinde Reislirchen: Spar- mid Darlehnskasse. Gemeinde Stcinbach: Spar- und Krüntverein. Gemeinde Steinheini: Landwirlschäftliche Bezugs- und Absatz- gcnossenschast m. b. H. Genieinde Utphe: Landwirtschaftliche Bezugs- und Absatzge- nossenschast. Gemeinde Villingen: Landwirtschaftliche Kredit- und Bezugs- genossenschast. Gemeinde Watzenborn mit Steiuberg: Spar- und Darlehnskass« Watzenboru-Stcinbcrg. Gemeinde Wieseck: Spar- uick» Darlehnskasse. Die übrige» Genieindeir: Großh. Bürgermeisterei. Tiefen örtlickzen Aussührungsstellei, sind von der Verteilungsstelle die nöttgen Unterlagen (BcsteUschcin, Preisliste usw.) zur Erhebung des Bedarfs an Kleie und zuckerhaltigen Futtermitteln zugegangcn Von den zuckerhaltigen Futtermitteln kommen vorläufig in Bcttacht: 1. Sckmitzcl (d. h. gettockneie Schnitzel, Melaffe-Trockcnschnttzel oder getrocknete Zuckcrschnitzel in unserer Wahl,. 2. Melassefutter und zwar Torsmelaffe oder väcksclinelasse in unserer Wahl (Mischung vcrschiedciuirtig, d. h. Prozentsatz Melasscttäger, gleichfalls in unserer Wahä). 3. Zuckersutter, d. h. Rohzucker Erstprodukl oder Nachprodukt mtt Sttohhäcksel, Dorfmchl, getrockneler Getreideschlcmpc, Palm» kcrnschrot oder anderen zugclasscnen Vergällungsstoffen, nach de» Vorschriften des Finanzministeriums denaturiert, Vergäll,,ngsstofs sowie Mischungsverhältnis in unserer Wahl. Tie Preise für Melassefutter und Zuckerfutter hat die Verteilungs- stellc den örtlichen Aussührungsstellen in besonderen Schreiben belannigcgebeii. Für gettockneie Schnitzel und Melassc- Trockenschuitzel ist als Preisgrenzc 12,90 Mk., für getrocknete Zuckerschnitzel 16 Mk. für je 100 scx einschließlich Sack festgesetzt. Nach Mitteilung der Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte streben die Zuckerfabriken eine Erhöhung des Preises an. Die Pserde- und Biehbcsitzcr werden hiermit ausgesordertz ihren Bedarf an »uckrrhalttgcn Futternittteln und Kleie sür den Zeittaum bis zum 1. Juni ds. Js. bei der öttlickzen Ai^sührungs- stelle sofort, spätestens bis zum 1. Slpril ds. Js. anzumclden. Später einlausende Annieldungcn können vor dem 15. August dieieS Jahres keine Berücksichtigung finden. Ausdrücklich wird bemerkt, daß Kleie mit Rücksicht auf die Bestinimungcn über di« Ausmahlung des Brotgetreides nur in beschränkter Meng« zur Versügung steht. Blies weitere ist aus dem Sonderschreibcn zu entnehmen, daS den oben genannten örtlichen Aussührungsstellen bereits zugegangen ist. , Gießen, den 25. März 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. ""—-J>r. Usinge r__ Bekannttnachung. Betr.! Maßnahmen gegen die Verbkeftung der Pferdekrankheitcn durch das Beschälen dem Stuten, Im Anschluß an unsere Bekanntmachung vom 23. v. M. (Krcis- blatt Nr. 21) fordern wir diejenigen Pferden Rtzer, die ihre Stuten zum Decken zu bringen beabjichttgcn, zue« Anmeldung durch di« » Bflrgfrrnriflfret auf. Wir werden alsdann das Kreisveterinäramt veranlassen, die Bestände dieser Pserdebesitzer zu revidieren. Die» jcnigen Pserdebesitzer, deren Pseidebcstände unvervächlig sind und seil längerer Zeit keinen Zuwachs erfahren hoben, können dann mit Ermächtigung Gr. M. d. I. durch UNS von der Beibringung weiterer »mtsticrärztlicher Zeugnisse befreit werden. Aus die Beibringung einer Bescheinigung der Örtspolizeibchörde, da» eine Aenderung in dem Pserdebestand nicht eingctreten sei lZisser 2 Abs. 3 der Ministcrialvcrsügung vom 16. 2. d. I. (Kreisblatt Nr. 21), kann jedoch nicht verzichtet werden. Diese Bescheinigung ist daher bet jedesmaliger Vorführung der Stuten dem Gestütsdiener cinzuhän» vigen. s Gießen, den 22. März 1915. Großherzvglichcs Kreisamt Gießen. I. V.: Hemmerde. Bekanntmachung. Ketr.: Maßregeln gegen die Maul- und Klauenseuche. Wir bringen zur allgemeinen Kenntnis, daß aus Grund der int Reichsanzeiger veröffentlichten Nachweisung über den Stand der Maul- und Klauenseuche als versucht zu gelten haben: 1. Im Großherzogtum die Kreise Darmstadt, Bcnsheim, Dieburg, Groß-Gerau, Ofscnbach, Gießen, Alsfeld, Büdingen, Friedberg, Mainz, Alzey, Bingen, Oppenheim, Worms. 2. Im Reichsgebiet alle Bezirke mit Ausnahme von Konstanz und Lübeck in Oldenburg. Gießen, den 25. März 1915. Grobherzogliches Kreisamt Gießen. -- _ I. V.: Semmtibe. _ Bekanntmachung. Betr. t Die Maß- und Gewichtspolizei und die Durchführung der Nacheichung im Kreise Gießen. Die in zweijähriger Wiederkehr gesetzlich vorgeschriebene Nacheichung der im eichpflichtigen Verkehr befindlichen Längen» und Flüsfigkeitsmaße, Meßwerkzeuge für Flüssigkeiten, Hohlmaße, Gewichte und transpor- ablen Handelswagen unter 3000 Kilogramm soll m Kreise Gießen demnächst beginnen, und nach dem unten- lehenden Rundreiseplan durchgeführt werden. Eichpflichtig find all« nesc Meßgeräte nicht nur im öffentlichen Verkehr, sondern auch m Handelsverkehr, wenn er nicht in offenen Verkauss- tcllen stattfindct, sowie in fabrikmäßigen Betrieben, oenn sie zur Ermittelung des Arbeitslohnes dienen. Die Besitzer olcher eichpflichtiger Meßgeräte haben dieselben, auch wenn sic chon geeicht und noch richtig sind, bei den örtlichen Eichagen zur Nacheichnng vorzuleaen. Nachgeeicht werden alle nacheichfahigen Gegenstände mit dem Jahreszeichen 13 oder einem älteren, aus Antrag auch diejenigen mit dem Jahreszeichen 14. Fässer, große oder ortsfeste Wogen und Präzisionsmeßgcrätr können bei örtlichen Eichtagen nicht behandelt werden; sie sind vom Großh. Eichamt Gießen besonders zu behandeln. Die Nacheichung macht den Besitzern nur unerhebliche Kosten, B ern nicht Reparaturen nötig sind. Die Eichbcamten dürfen che Reparaturen nicht mehr aussühren. Es muß den Interessenten überlassen blechen, sie anderweit bei geeigneten Fachleuten ausführen zu lassen. Die Gegenstände sind gehörig hergerichtet mtb gereinigt einzuliesern. Jeder Einlicserer hat zur Vermeidung von Verlusten und Verwechslungen ein mit seinem Namen versehenes Stückever- zcichnis (Einlieferungsschein) mit einzureichen, wofür die Vordrucke bei den Bürgermeistereien oder beim Eichbeamten erhältlich lind. Bei Nichterfüllung dieser Forderung kann die Annahme zur Nachcichung abgelehnt werden. Die erhaltenen Eichscheine sind sorgfältig aufzubewahrcn mid bei der nachfolgenden polizeilichen Maß- und Gewichtsrevision vorzuzcigen. Für Gegenstände, welche, zu der vom Eichbeamten festgesetzten Zeit nicht abgeholt worden sind, übernimmt dieser bei seiner Abreise keine Verantwortung. Solche Gegenstände werden unter entsprechenden Mitteilung dem Besitzer des itrtlichcn Eichlokals zurückgelassen, der jedoch ebenfalls keine Verantwortung für deren Verbleib trägt. Einwendungen müssen deshalb unmittelbar bei der Abholung der Gegenstände vorgebracht werden; spätere können nicht berücksichtigt werden. Solche Meßgeräte, die wegen ihrer Größe oder Befestigung am Ausstellungsort oder aus ähnlichen Gründen nicht eingcliesert werden können, werden auf rechtzeitigen Antrag an ihrem Aufstellungsort in unmittelbarem Anschluß an den örtlichen Eich- tag nachgeeicht, sofern dadurch kein unverhältnismäßiger Aufenthalt entsteht. Für Eichung am Aufstellungsort ist als Zuschlag zu den Gebühren in diesem Falle nur eine Ganggebühr von mindestens 1 Mk. tu zahlen, während an anderen Tagen der gesetzlich vorgeschriebenc Zuschlag von mindestens 5 Mk. erhoben werde» muß. Der Transport der Eichnormale geht in beiden Fällen aus Kosten des An-> rvagstcllcrs. Zur Durchführung der Nacheichung sollen örtliche Eichtage in untenstehender Reihenfolge abgehalten werden: Vom Großh. Eichamt Gießen aus: »In Lollar für Lollar, Ruttershausen mit Kirchberg, Staufenberg mit Fricdelhauscn, Mainzlar und Daubrmgen am 20. April 1915. *Jn Allendorf a. d. Lumda für Allendors, TreiS a. d. Lumda, Climbach am 4. Mai 1915. 'In Londorf für Londorf, Allertshausen, Kcfselbach, Odcnhausen mit Hof-Appenborn, Geilshausen, Rüddingshaufen, Weitcrs- hain am 6. Mai 1915. *Jn Grünberg für Grünberg, Lauter, Stangenrod, Lumda, Beltershain, Reinhardshain, Göbelnrod am 1. Juli 1915. *Jn Ettingshausen für Ettingshausen, Harbach, Queckborn, Münster und Ober-Bessingen am 13. Juli 1915. In Villingen für Billingen und Nonnenrolh am 15. Juli 1915. *Jn Hungen für Hungen, Utphe, Inheiden, Trais-Horloff, Rodheim, Stcinheim, Rabertshausen und Langd am 20. Juli 1915. In Bellersheim für Bellersheim und Obbornhofen am 27. Juli 1915. In Langsdorf für Langsdorf und Bettcnhaufen am 3. Aug. 1915. 'In Lich für Lich, Hos-Kolnhausen, Hof-Albach, Mühlsachfen und Nicdcr-Bcfsingen am 4. August 1915. In Muschenheim für Muschenheim, Birklar und Arnsburg am 12. August 1915. In Eberstadt für Eberstadt, Ober-Hörgern, Dorf- und Hof-Güll am 13. August 1915. 'In Lang-Göns für Lang-Göns am 14. September 1915. In Holzheim für Holzhcim am 16. September 1915. In Grüningen für Grüningen am 17. September 1915. 'In Watzenborn-Sleinbcrg für Watzenborn-Steinbcrg, Garbenteich und Hausen am 21. September 1915. 'In Großen-Linden für Großcn-Linden am 23. September 1915, In Klein-Linde» für Klein-Linden und Allendors a. d. Lahn am 28. September 1915. 'In Heuchelheim am 29. September 1916. 'In Wicscck für Wieseck am 6. Oktober 1916. 'In Großen-Äuseck für Großen-Bnseck, Alten-Buseck, Trohe und Rödgen am 12. Oktober 1915. 'In Beuern für Beuern und Bersrod am 14. Oktober 1915. In Reiskirchen für Reiskirchen, Burkhardsfelden, Oppenrod, Hattenrod, Lindcnstruth, Saasen, Winnerod am 19. Okt. 1915. e n Steinbacki für Steinbach und Albach am 21. Oktober 1915. n Leihgestern für Leihgestern am 22. Oktober 1915. In gleicher Reihenfolge und angemessenem Abstande wird dir polizeiliche Maß - und Gewichtsrevision stattfindcn. Die Besitzer eichpflichtiger Gegenstände haben zur Vermeidung verzögerter Abfertigung die den betreffenden Gemeinden zugeteiltenl örtlichen Eichtage zu benützen und — von ganz besonderen Ausnahmen abgesehen — nicht die Wahl, statt dessen ihre Gegen« stände bei dem Großh. Eichamt Gießen nacheichen zu lassen. Es empfiehlt sich, daß die vürgermeiftercien diese Eichtage alsbald in ortsüblickzer Weife bekannt machen lassen nnd kurz vorher nochmals darauf Hinweisen. Eine Benachrichtigung betreffs Tageszeit und Anzahl der pro Tag abzuscrtigenden Interessenten wird den Großh. Bürgermeistereien durch Großh. Eichamt Gießen rechtzeitig zugehen. Gieß en, den 18. März 1915. Großherzogliches Kreisamt Gießen. t I. B.: Hemmerde. Bekanntmachung. G e t k.1 Die Ausführung des Reichsgesctzes, betr. die Bezeichnung dcö Raumgehalts der Schankgefäße, vom 20. Jul« 1881 Und 24. Juli 1909. Wir beabsichtigen demnächst eine allgemein« Prüfung der Schankgefäße vornehmen zu lassen. Nachstehend veröffentlichen wir daher einen Auszug aus dem Gesetz Und weifen darauf hin, daß nach 8 4 die Gast- und Schankwirte gehörig gestempelte Flüssigkeitsmaße von einem zur Prüfung ihrer Schankgefäße geeigneten Einzel- oder Gesamtinhalt bereit zu halten haben. Unter diesen „gehörig gestempelten" Flüssigkeilsmaßen sind geeichte Flüsfigkeitsmaße zu verstehen, die auch den Vorschriften der Maß- und Gewichtsordnung über die Nacheichung unterliegen. Den Wirten ist es ftcigestcllt, mit Hilfe dieser geeichten Flüsfigkeitsmaße die Raunigehaltsbezeichnuna ihrer Schankgefäße selbst vorzunehmen oder durch andere vornehmen zu lassen. Die Wirte sind für die Richtigkeit uich Borschriftsmäßigkeit der Bezeichnung verantwortlich: und haben sich von der Richtigkeit ihrer Schankgefäße vor der Ingebrauchnahme zu überzeugen, auch auf Verlangen ihren Gästen und Kunden die verabreichten Getränke vorzumesfcn. . „ Entsprechen die Schankgefäße, in denen das Getränk verabreickzt wird, den Anforderungen des Schankgesäßgesetzcs, so bedürfen die besonderen Trinkgcsäße, die zum allmählichen Abfüllen des Getränks dienen, des Füllstrichs und der Jnhaltsbezeichnung "^Die Raumgehaltsbezcichnung der Schankgefäße hat nicht die Eigenschaft einer amtlichen Feststellung und Beglaubigung. Demnach sind Schankgefäße keine Meßgeräte im Sinne der Maß- und Gcwichtsordnung. Sic dürfen also im eichpslicküigen Verkehr bei anderen Gesäßen zwischen 1 und 3 Zentimeter betragen. Der Marimalbetrag dieses Abstaiides kann durch die zuständige höhere Verwaltungsbehörde hinsichtlich solcher Schankgefäße, !n welchen eine ihrer Natur nach stark schäumende Rüstigkeit verabreicht wird, über die vorstehend bezcichnetcn Grenzen hinaus festgestellt werden. Die höhere Verwaltungsbehörde ist ferner befflgt, den in Absatz 1 zu b bezeichneten Mindestbelrag des Abstandes für Ge- säße von einem halben Liter Inhalt und darüber bis auf b Zenti, meter zu erhöhen. Bis zum 1, Oktober 1913 ist der Gebrauch von Schankgefäßen für Bier mit einem Mindcstabstande von einem Zenti- meter gestattet, _ 8 3, „Dm durch den Füststrich begrenzte Raumgchalt eines Schankgefäßes darf a> bei Gesäßen mit verengtem Halse höchstens 7 S0 ; b> bei anderen Gefäßen höchstens gennger sein als der Sollinhalt, 8 1 , . 1,nt > Schankwirte hoben gehörig gestempelte Flüssig- reitsmaße von einem zur Prüfung ihrer Schankgefäße geeigneten Einzel- ober Gesanrtinhalt bereit zu halten, 8 5, ©oft» und Schankwirte, welche den vorstehenden Vorschriften zmoidcrhandeln, Iverden mit lheldstrafe bis zu einhundert Mark oder mit Haft bis zu vier Wochen bestraft, Gleichzeitig ist aut Einziehnng der vorschriftswidrig bcfttndenen Schankgesäße zu er- -cnnen, auch kann die Vernichtung derselben ausgesprochen werden. 8 6 , Die vorstehendeil Bestimmungen finden auf festverschlossen« verstegel e, verkapselte, sestverkorkte „sw,, Flaschen und Krüge, lonne auf Schankgefäße von »/„ Liter oder tveniger nicht Anwendung, An die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises Sie wollen den Wirten Ihrer Gemeinde wiederholt von vorstehender Bekanntmachung Kenntnis geben Gleichzeitig nehme» ioir Bezug aus unser Ausschrciben vom 21 Oktober 1.>13 — Kreisblatt Nr. 84 — und empfehlen Ihnen, srch einstweilen mit den einschlägigen Bestimmungen, insbesondere mit der ..Anweisung über die Prüfung der Schankgefäße und den tzvedrauch des hierzu dienenden Apparats" genau vertraut zu machen, ^n denjenigen Gemeinden, die nicht im Besitz des Apparats sind, werden wir die Prüfung durch die Gendarmerie vov- nehmen lassen. Wegen Vornahme der Prüfung wird demnächst weitere Verfügung folgen, Gießen, den t8. März 1915, Groß herzogliches Kreisamt Gießen, __ I V,: De m m erde, Bekanntmachung. Betr,: Ausführung der Gesindeordnung, Um täglich bei uns gelte,ib gemachte Zweifel zu beheben, sehen wir nns veranlaßt, darauf hinzuweisen, daß nach dem Bestim- mnngen der Gesindeordnung und des auf Grund des Artikels 7 der Gesindeordnung für die Stadt Gießen erlassenen OrlsltatuIS vom 30 August I960 sämtliche Dien st botenverträge, für welche nicht ausdrücklich eine bestimmte Tienstbauer vereinbart, als aus die Dauer eines Kalenderviertcl- lahrs abgeschlossen gelten. Wird ein solcher Dienstvertrag nicht vier Wochen vor d e m A b l a u s d e s K a l e n d e r v i c r t e l j a h r s a u f g c k ü n. digt, so ist er stillschweigend aus ein weiteres ^"lendcrvierteliahr als erneu! anzusehen, ES ergebt sich hieraus, daß in der Stadt Gießen Dienstboten« vertrage nur auf den 1. Januar, 1, April, 1, Juli und 1 Oktober ousgekündig, ioerdeu können und daß die Küu- diguug spätestens vier Wochen vor dem jeweiligen Te r nr in erfolgt sein muß, eS sei denn, daß ausdrücklich eltvack anderes zwilchen den Parteien vereinbart ist Die« gilt auch dann, wenn der Lohn nach Mo- or7r e ^5 n «. monatlicher Lohnzahlung handelnde Absatz 4 des Artikels 6 der Gesindeordnung mit den übrigen Bestimmungen des Artikels 6 durch das erwähnte OrlS- stalut außer Kraft gesetzt ist. Ebenso macht es keinen Unterschied, ob ein Dienstvertrag am Anfang oder erst im Lause eines Ka- . j c J n J e * f e ' I8 r 4 eingegangen worden iß, da nn im Laufe deS Kalnidervierteljahrs eingegangenes Dienstverhältnis zunächst bis zum Ende des Kalciidervierleljahrs und dann bi kr^oben bezeichneten Weise von Vierteljahr zu Vierteljahr weiter- Gießen, den 23, März 1915, Grobherzogliches Polizeiamt Gießen, Hemmerde, Bekanntmachung. ' B «tr,: Ausnahmen von §139c und 139 e Abs 1 her Gewerbe- ordnung. Wir bringen zur allgemeinen Kenntnis, daß am 1, und 3 Aprst lausenden Jahres die Vorschriften über die Mlndestruhezeit und Mittagspausen dm Gehilsen, Lehrlinge und Arbeiter in oifenen Verkaufsstellen leine Anwendung sinken An diesen Tagen ist in oifenen Verkaufsstellen ein Geschäftsbetrieb bis zehn Nchr abend» gestattet, Gießen, den 23, März 1915, Großherzoglichcs Polizeiamt Gießen, Hemmerde, wöchentl. Uebersicht der Todesfälle i. d. Stadt Sieben. IS. Woche. Vom 14. bis 20, März ISIS. Etnwohncrzahl: angenoinmei, zu 3rg»0(i„kl ISA» Mail» Militär» SterblichkeilSziffer! 22,46 Nach Abzug von 8 Ortssremden 12,«ö. Kinder Es starben an Zus. Erwachsene Anaeborener Lebensschwäche I (I> Auer-schwäche 2 2 Folqe» der Entbindung 1 <>> 1 (1) Wundinieltionskrankheiten 1 U) 1 (1) Lnngeninberkulose 1 Luiigenenlzündung Krankl,eiten de» Nerven» 5 (!) — snliemS 1 (1) Krebs 1 (1) I (1) anderen Krankheiten I I Summa: 14(6) 6(3) i»dr u. Jaln 1(1) - 8 ( 1 ) 1 » Ml) 4 (2) 4 (1) . ® "Ui s Die in Klammern gesetzten Ziffern geben an. wie viel der Todesfälle m der betressenlden Krankheit aus von auswärts nach Gießen gebrachte Kranke kommen. RoiationSdruck der Brühl'scheu Univ.-Buch. und Steindruckenl. R. Lange. Gießen?