Ureisblatt für den Kreis Eichen. Nr. 38 _ 2 i. März_ 1915 Bekanntmachung betreffend Ausführung der Verordnung vom 25. Januar 1916 über die Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl. Vom 9. März 1916. Aus Grund von § 29 Abs. 1 und H 53 Abs. 1 Satz. 2 der Verordnung des Bundesrats über die Regelung des Verkehrs mit Brot- getreide und Mehl vom 26. Januar 1915 sReichs-Gesetzbl. S. 35) luub folgendes bestimmt: 3>ic Vorschrift des K 29 Absatz 1 der Verordnung des Bun- desrats über die Regelung des Verkchrs mit Brotgetreide und Mehl vom 25. Januar 1915 tritt mit dem 15. März 1915 in Kraft. , . Zls Stelle, an welche nach 8 29 Absatz 1 der Verordnung des Bundesrats über die Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide m üom 25. Januar 1915 die Kleie abzugeben ist, wird die Bezugsverenngung der deutschen Landwirte, G. m. b. £>., in Berlin beitimml. Berlin, den 9 März 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers: Del brück. Bekanntmachung betreffend Ergänzung der Bekanntmactiung über die Verwendung von Rohzucker (Erstprodukt) vom 19. Februar 1915 lReichs-Gcfetzbl. S. 103) Vom 12. März 1915. Zu 8 1 Absatz 2 Ziffer 1 unter c: Der zweite Halbsatz von Satz 1^, erhält folgende Fassung: „Tie Vergällung muß vor dem 1. April 1915 beendet sein und zwar auch dann, wenn der! Zucker vorher versandt worden ist." Berlin, den 12. März 1915. Ter Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. Zu Nr. M. d. I. III. 4290. Tarntstadt, den 17. Mär, 1915 B e tr.: Regelung des Verkehrs mit Kleie und zuckerhaltigen Futtermitteln; hier Errichtung einer Verieilungsstelle Ar das Großherzogtum, , Bekanntmachung betreffend die Errichtung und den Geschäftskreis der Vertcilnngs- stelle für Futtermittel in Darmstadt. Vom 17. März 1915. Nachdem durch die Verordnung des Stellvertreters des Reichskanzlers vom 9. 1. Mts. (R-G.-Bt Nr 35 > die Vorschrift des i> 29 Absatz 1 der Verordnung des Bundesrats über die Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl vom 2b. Januar 1915 mit Wirkung vom 15. März in Kraft getreten und als Stelle, au welche die Kleie abzugcben ist, die Bezug ) Vereinigung der deutschen Landwirte, G. m. b. H in Berlin, bestimmt worden ist, wird hiermit ans Grund des 8 46 dieser Verordnung und der Bestimmung zu 8 29 der Anssülwungsanweiiung zu dieser Verordnung angeordnet. daß die Bedarssregelung und Ilnterverteilung der Kleie im Großherzogtum durch eine besondere Dertcilungsstelle, die „Ver- teilungsstclle für Futtermittel in Tarmstaüt", zu crsolgen hat. Tiefer Stelle wird gleichzeitig die llnterverteilung und Regelung des Bedarfs der zuckerhaltigen Futtermittel überttagen. Unsere Bekanntmachung über die zuckerhaltigen Futtermittel vom 16. Februar 1915 sTarmstädier Zeüung Nr. 42) wir» dahin ab- geändert, das; als Koncmunalverband das Großherzogtum, nicht der Kreis, anznschen ist. Tie Bestimmungen über die Errichtung und den Geschästskreis der Derteikungsstelle für Futtermfttel sind hierunter zur allgemeinen Kenntnis und Nachachtung nachgedruckt. Tarntstadt, den 17. März 1915. Großh. Ministerium des Innern, v. H om b c r g k. Bestimmungen über die Errichtung und den (stcschästskrcis der Bcrteilungsstelle für Futtermittel in Darmstadt. Vom 17. März 1915. Zur Tuickstührung der Bedarssregelung und Unierverteilung der Kleie und zuckerhaltigen Futtermittel im Großherzogtu)» wird eine besondere VcrteUungsstelle mit dem Namen „Verteitungsstelle für Futtermittel in Darmstadt" (Tclegrainmadresse: „Fnttervcr- leilnng Darmstadt") errichtet. Sie hat chrcn Sitz in Darmstadt, Bleichsttastc 1. Die Verteilungsstelle besteht aus einem Vertreter der Großh. Zentralstelle für die Landcsstaliftik und aus je einem Vertreter der Landwirlschaftskamnicr, der Großh. Handelskammern, der Handwerkskammer und der Zentralgcnosscnschaft der Hessischen Landwirtschaftlichen Konsumvereine, c. G. m. b. H., in Darmsladt Ter Vertreter der Grosch. Zentralstelle führt den Vorsitz und vermittelt den schriftlichen Verkehr mit den staatlichen Behörden. Trc Verteilungsstelle ist beschlussfähig bei Anwesenheit des Vorsitzenden und vP 2 weiteren Mitgliedern. Zu einem Beschlüsse genügt die einsame Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzendem Tic Verteitungsstelle hält nach Bedarf aus Einladung des Vor- sitzenden Sitzungen ab, in denen Fragen grundsätzlicher Natur beraten und entschieden und insbesondere die Grundsätze ausgestellt werden, nach denen die Verteilung der Futtermittel vorgenommcn werden soll. Sie haben sich au die von dem Stellvertreter des Reichskanzlers über die Verteilung dieser Futtermittel festgestcllten Grundsätze anzuschlicßen. Tie zur Verfügung stehenden Futtermittel werden nach Maßgabe dieser Grundsätze aus die einzeluen Gemeinden durch einen engeren Ausschuß, bestehend aus dem Vorsitzenden und den Vertretern der Landwirtschaftskammer und der genannten Zentral- genossenschaft, verteilt. Die Ausführung der Zuteilung und die gesamte Erledigung des dainit verbundenen Geschäftsverkehrs fällt der Zentraigenosscnsckmst im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden zu. llebcr Streitigkeiten, die bei der Verteilung entstehen, entscheidet Großh. Ministerium des Innern, Abierlung süc Landwirtschaft, Handel und Gewerbe, endgültig. Tie Verteilnngsstelle bestimmt in allen Teilen des Landes örtliche Ausführungsstcllcn. Als solche kommen in Betracht: a) in Gemeinden, in denen eine landwirtschaftliche Genosfcn- sckiaft besteht, die dem Verband der Hessischen Landwirtschaftlichen Genossenschaften Tarnistadt oder dem Verband ländlicher Genossenschaften Raisseisenscher Organisation für Rheinpsalz, Baden und Hessen, kB in Lndwigshascn a. Rh., angeschlossen ist, in der Regel diese örtliche Genossenschaft. Bestehen mehrere Genossenschaften an einem Orte, so be- stimml die Verteitungsstelle diejenige Genossenichast, die als örtliche Verteilnngsstelle tätig iverdcn soll. Tie Genossen- schasten haben die Bestellungen aller Viehhaller, einerlei, ob sie der Genossenschaft angehören oder nicht, entgegen- znnchmen und die Lieferungen unter den gleichen Bedingungen, wie bei den Genossenschaftlern, zu vollziehen: b) in anderen Gemeinden die Großh. Bürgermeistereien (Ober- bürgermeifter, Bürgermeister) oder die von ihnen beauftragten Stellen. Tie örtlichen Allsführungsstellen fordern £ie Viehhalter ihres Bezirkes zur Angabe ihres Bedarfs ftir den eigenen Viehstand auf. Ter aligemeldete Bedarf ist von der öttlichen Verteitungsstelle aus seine Nichtlgkest sorgfältig zu vrükeu. Sie ist zu diesenr Zweck berechtigt die Vorräte und Äetriebsräume des Äumeldcnden zu untersuchen und seine Bückzer prüien zu lassen. Ter Bedarf ist zunächst für den Zeitraum bis zum I Juni, alsdann von dr bis zum 15. August, von da bis 1. Oktober anzugeben und muß jeweils bis längstens 1. Avril, 1. Juni und 15. August 1915 der oben genannten Zentralgenossenschast mitgeieilt werde». Es ist hierbei zu beachlen, daß Biehhaller, die sich bereits Vorräte beschafft haben, so lange zurnckstchen müssen, als andere dringlichere Bedürfnisse geltend gemacht Iverden. Tie Verteiluugsstelle vrüft die eingehenden Bestellungen und behalt sich notwendige Kürzungen vor. Tic Liefermenge wir» durch die Verteitungsstelle nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Futtermittelmenge» und den vom Reichskanzler hierfür erlassenen Bestimmungen '»geteilt Vor Ablieferung ist jeder örtlichen Mssnhrurigzstelle Nachricht über die ihr zngelcilten Mengen zu geben. Diese hat den Besteller enttprechend zu benachrichtigcn. Den örtlichen Anssnhrungsstellcu wird emviohttn, zwecks Prü- sting der Bestellungen und endgültiger Zuteilung der zur Ablieferung kommenden Fultermengen einen Beirat zu bckdcn. Preise, Lieserungs- und Zahlungsbedingungen Iverden von der Verteiluugsstelle auf Grund der Bestimmungen des Bundesrats sestgcsetzt. Darmstadt, den 17. März 1915. Großh. Ministerium des Innern, v. Hombergk. An den Oberbürgermeister der Stadt Gießen und an die Größt,. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir empsehlen Ihne», sich mit dem Jnhrlt der vorstelzend ab- gedruckten Bestimmungen vertraut zu machen und das hiernach Erforderliche zu veranlassen. Gießen, den 19. März 1915. Grobherzogliches Kreisamt Gießen, vr. N s i n g e r. Bekanntmachung. Betr.: Gefchäftsanweifung für dir Verteilungsstelle für Rohzucker. Nachstehende Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 9. Marz d. 3. wird hiermit veröffentlicht. Gießen, den 17. März 1915. Großhcrzogliches Kreisamt Gießen. vr. Ufinger. *■ Bekanntmachung betreffend Erteilung einer Gefchäftsanwcisung für die Verteilungsstelle für Rohzucker. I. Gemäß Ziffer 3 der Bekanntmachung, bctr. Errichtung einer Vertcilungsstelle für Rohzucker, vom 19. Februar 1915 („Deutscher Reichsanzeigcr" Nummer 43) erteile ich der Vertcilungsstelle für Rohzucker" zu Berlin die nachstehende Geschäftsanwnlung. II. Ziffer 6 der Bekanntmachung, betreffend Errichtung einer Bcr- teilungsstelle für Rohzucker, fällt mit dem heutigen Tage fort. Berlin, den 9. März 1915. . ' Der Reichskanzler. Im Aufträge: 3! i ch t e r. Gkschäftslinweifling für dir Dcrtcilungsftelle für Rohzucker. 1. Allgemeine Grundsätze. 8 1. Die Bcrteilungsstelle stellt fest, welche Menge Verbrauchs- zucker zur Deckung des Bedarfs erforderlich ist, und bestimmt, welcher Teil ihrer Bcdarfsantciic den Vcrbrauchszuckersabriken auf Verlangen zuznteilen ist. Hierbei ist einerseits auf die Betriebsweise und die Deckung der abgefchloffenen Verbrauchszuckerveikäufe der einzelnen Verbrauchszuckerfabriken, andererseits aus eine möglichst gleichmäßige Zuteilung an alle Vcrbrauchszuckersabriken nach Maßgabe ihrer Bedarfsanteile Rücksicht zu nehmen. h 2. Die Vcrteilungsstclle bestimmt, nach welchen Grundsätzen die verfügbaren Rohzuckermengcn den einzelnen Verbrauchszucker- fabrikcn zugeteilt werden sollen. Auf den tatsächlichen Bedarf, dici Wünsche der Beteiligten, die bisherigen Geschäftsverbindungen und Gepflogenheiten und die Lage der Fabriken ist tunlichst Rücksicht zu nehmen. 8 3. Die Zuteilung erfolgt nach Maßgabe dieser Verordnung und der von der Vertcilungsstelle gegebenen besonderen Weisungen durch die Geschäftsführer. 8 4. Den Zeitpunkt der Lieferung bestimmt die Verteilungsstelle. Im übrigen gelten die vor dem 1. August 1914 üblich gewesenen Verkaufs- und Zahlungsbedingungen. 8 5. Die Mitglieder, Geschäftsführer uich Angestellten der Ver- teilungsstellc find zur Geheimhaltung aller durch die Verteilungsstelle zu ihrer Kenntnis kommenden Angelegenheiten verpflichtet. Die der Vertcilungsstelle gemachten Angaben dürfen nur für die Zwecke der Verteilungsstclle verwandt werden. 2. Abgabeanteil der Rohzuckerfabriken. t 6. Slbgabeanteil der einzelnen Robzuckcrfabriken ist der gemäß bfatz 1 der Verordnung, betreffend Verkehr mit Zucker, vom Bundesrat zum steuerpflichtigen Jnlandsvcrbrauch frei icgecne Teil ihres Kontingents. Dem Kontingent werden zugefchrieben diejenigen sperrfreien Kontingentteile, die die Fabrik von anderen Fabriken erworben, abgcfchrieben diejenigen sperrfreien Kontingcnttcile, die sie an andere Fabriken abgetreten bat. 8 7. Von dem Abgabeanteil der einzelnen Rohzuckerfabrikcn werden abgcfchrieben: * 1. die abgelieferten oder zur Beförderung aufgegebenen Mengen fperrfreien Rohzuckers: 1 2 . die im eigenen Betriebe hcrgestellten, in den freien Verkehr gebrachten Mengen Verbrauchszuckers, im Bcrhältnis von 9 zu 10 auf Rohzucker umgerechnet: 3. die auf Grund abgeschloffcner Verträge noch an Verbrauchs» zuckcrfabriken zu liefernden Mengen fperrfreien Rohzuckers: 4. die von der Verteilungsstelle Vcrbrauchszuckerfabrikcn zugeteilten Mengen sperrfreien Rohzuckers. .' Tic Abschreibungen zu 3 und 4 bleiben jedoch so lange außer Betracht, als bei 3 der vertraglich vereinbarte, bei 4 der von der Vertcilungsstelle bestimmte Licferungsmonat noch nicht angebrochen ist. 3. Bcdarfsanteil der Verbrauchszuckerfabriken ■ und Raffinerien. 8 8. Bcdarfsanteil der einzelnen Verbrauchszuckerfabriken ist, fofern nicht eine besondere Bestimmung getroffen rst, die aus ihnen unmittelbar oder mittelbar in 12 aufeinanderfolgenden, aus der Zeit vom 1. Oktober 1908 bis 30. September 1913 auszuwählenden Monaten steucramtlich zum Jnlandsvcrbrauch abgefertigte Ver- brauchszuckermcngc, zuzüglich ihrer versteuerten Vorräte bei Beginn und abzüglich der versteuerten Vorräte am Ende der getvählten zwölf Monate. Bedarfsanteil der dem Verbände Deutscher Zuckerraffinerien, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Berlin, angehörenden Der- brauchszuckerfabrikcn ist ihre Bctciligungszahl beim Verbände. 8 9. Von dem Bedarfsanteil der einzelnen Verbrauchszucker- sabrikeir werden abgcfchrieben: 1 die in den Fabrikbctrieb aufgenommenen Mengen sperrfreien Zuckers lRohzucker inr Verhältnis von 10 zu 9 rnt Verbrauchszucker umgerechnet); . , „ , 2. bei Rohzuckerfabrrken, die Berbrauchszucker Herstellen, ferner die im eigenen Betriebe hergestcllten, in den freien Verkehr gebrachten Verbrauchszuckermengen: m 3. die auf Grund abgeschlossener Verträge noch der Verbrauchszuckerfabrik zu liefernden Mengen fperrfreien Rohzuckers (im Verhältnis von 10 zu 9 auf Verbrauchszucker umgerechnet): 4. die von der Vertcilunqsslclle der Berbrauchszucker,abrik zugeteilte Menge fperrfreien Rohzuckers (im Verhältnis von 10 zu 9 auf Verbrauchszucker umgcrechnet). > ^ m Tic Abschreibungen zu 3 und 4 bleiben so lange außer Betracht, als bei 3 der vertraglich vereinbarte, bei 4 der von der Bcrteilungsstelle bestimmte Liefernngsnwnat noch nicht angebrochen ist. Dem Bedarfsanteil der einzelnen Verbrauchszuckersabruen werden zugefchrieden die vorhandenen Mengen sperrfreier Nack^ Produkte, die sie auf Grund der Beiordnung vom 8. Februar 1915 nicht auf Verbrauchszucker verarbeiten dürfen, im Verhältnis von 10 zu 8 auf Berbrauchszucker umgercchnet. 8 10. Tie Bcdarfsanteile sind übertragbar. Uebertragungcn find der Verteilungsstelle unverzüglich anzumelden. 4. Ucbertragung von Kontingenten. 8 11. Tic Genehmigung zur Uebcrtragung von Kontingenten soll nicht erteilt werden, wenn durch die Uebcrtragung die Verteilung des Rohzuckers nach den in der Gefchäftsanweifung für die Verteilungsstelle aufgestellten Grundsätzen gestört wird. Sr« muß versagt werden, wenn durch die Uebertragung das Recht der Bezugsvcreinigung deutscher Landwirte auf Grund des § 1 Abs. 2 Nr. 2 der Bekanntmachung über die Verwendung von Rohzucker ohne Ersatz beeinträchtigt tvird. Notfalls ist die Erteilung der Genehmigung an Bedingungen zu knüpfen, die das Recht der Bezugsvereinigung sicherstellen. 8 12. Die Verteilungsstelle kann die Entscheidung über die Genehmigung den Geschäftsführern übertragen. Tie Vorschriften der Nummern 4 und 5 der Bekanntmachung, betreffend Errichtung einer Verteilungsstelle für Rohzucker, suchen entsprechende Anwendung. ' _ Bekanntmachung. Die nachstehende Bekanntmachung des Großh. Ministeriums des Innern vom 9. März 1915 bringen wir hiermit zur öffentlichen Kenntnis. Gießen, den 13. März 1915. Großhcrzogliches Kreisamt Gießen. Ör. U f i n g e r. Bekanntmachung. Beschlagnahme von Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei und der Kartoffelstärkefabrikation betreffend. Vom 9. März 1915. Die Tvockenkartosfel-Verwertungs-Gefellfchaft mit beschränkter Haftung zu Berlin wird ermächtigt, die Besitzer von Kartoffelflocken, Kartoffelwalzmehl, Kartoffelstärke und Kartoffelstärkemehl aufzufordern, ihr bestimmte Mengen dieser Gegenstände zu überlassen. Eine solche Aufforderung hat die Wirkung, daß Verfügungen über die von ihr betroffenen Gegenstände nichtig sind: den rechts- gefchäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. Die Aufforderung wird unwirksam, wenn sic nicht binnen einer Woche, nachdem sie dem von ihr Betroffenen zugcgangen ist, durch Erlaß der Behörde bestätigt wird. Zuständig sind di« Großh. Kreisämtcr und in Städten von über 20 0Ü0 Einwohnern die Oberbürgermeister, in deren Bezirk sich die Gegenstände befinden. Darmstadt, den 9. März 1915. Großherzogliches Ministerium des Innern. v. Hombergk. Krämer. Bekanntmachung. Bctr.: Weitere Regelung des Branntweinverkehrs. Nachstehende Bekanntmachung des Reichskanzlers vom. 4. Mlntz 1915 bringen wir zur öffentlichen Kenntnis. Gießen, den 13. März 1915. Großherzogliches Krcisamt Gießen. Or. U s i n g e r. Bekanntmachung über weitere Regelung des Branntweinverkehrs. Vom 4. März 1915. Der Bundcsrat hat auf Grund des 8 8 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen ufw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) im Anschluß an die Verordnung über weitere Regelung des Brenncrcibetriebs und des Branntweinverkchrs vom 4. Februar 1915 (Reickss-Gcsetzbl. S. 57t folgende Verordnung erlassen: 8 1. Haben die Beteiligten zur Verwertung von Branntwein sich vertragsgemäß vereinigt, und ist in dem Vertrage zu dessen Durchführung und zur Wahrung der Interessen der Beteiligten ein Vertragsorgan bestellt, so kann dieses VertraaSorgan darüber beschließen, wie der Preis für den im laufenden Betriebsjahr nach 8 dem 28. Februar 1915 abgclieferten Branntwein festzusetzen und der daraus erzielte Gewinn zu verteilen ist. Zu dem Beschluß ist eine Mehrheit von % der stimmbtrech- tigten Mitglieder des Verlragsorgans erforderlich: er bedarf der Genehmigung des Reichskanzlers. Der Beschlust ist für alle Beteiligten verbindlich. § 2. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 4. März 1915. Der Reichskanzler. _ I. V.: Pr. He l fferich. _ Bekanntmachung. Betr.: Regelung des Verbrauchs von Brotgetreide und Mehl im Kreis Gießen. , . I. Auf Beschluß des Krcisausschnsses und nach hierzu erteitter Zustimmung der Aufsichtsbehörde haben die Vorschriften der Bekanntmachung in obigem Betreff vom 15. l. Mts. Die Erhebung der Kurtaxe und der Badegelder zu Bad- Nauheim. An den Oberbürgermeister der Stadt Gießen und an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Die Großh. Kurverivaltung Bad-Nauheim hat die Wahr- tehmung gemacht, daß in den benachbarten Städten und Orten fremde Wohnung nehmen, von da aus die Kurmittel in Badstauheim gebrauchen, die Konzerte und das Kurhaus besuchen und >le Zahlung der Kurtaxe aus diese Weise zu umgehen suchen. Daher st angeordnet worden, daß die Wgabe von Bädern in den Babe- »äusern zu Bad-Nauheim an die Ortsansässigen von Bad-Nauheim md der benachbarten Städte und Orte zukünftig nur dann noch «rsolgen soll, wenn von denselben Legitimationskarten nach dem unten abgedruckten Muster dem AufsichtSversonal tn den Badehäusern vorgezeigt werden. Diese LegittmationSkarten sollen durch Sie auf Ansuchen der Ortsansässigen ausgestellt werden. Die Abgabe der Legitimationskarten darf also nicht an solche Personen erfolgen, welche zufällig nur zu Besuch anwesend sind. Nur für >ie Ortsansässigen, die mindestens drei Monate in dem betr. Orte wohnen und auch Steuer bezahlt haben, dürfen derartige Legi- timationskartcn ausgestellt werden, diese Ausstellung hat jedoch zu unterbleiben, insofern diese Ortsansässigen in Bad-Nauheim Wohnung genommen haben und nicht nach genonmi«nein Bade an demselben Tage in ihren Wohnort zu- rückkehrcn. lieber die ausgestellten Legitimationskarten haben Die namentliche Verzeichnisse zu führen. Tie jetoeils ausgestellte,i Karten sind nur für das Ka- lenderiahr, in dem sic ausgcsertigt sind, gültig. Sie wollen Vorstehendes mehrmals ortsüblich veröffentlichen. Tie Formulare zu Lcgilimationskarten sind bei Großh. Kurverwaltung Bad-Nauheim gratis und franko zu haben. Denjenigen Großh. Bürgermeistereien, die in den letzten Jahren Legitimationskarten ausgestellt haben, geht in den nächsten Tagen eine entsprechende Anzahl derselben k. H. zu. Tie Listen sind am Schlüsse der jeiveiligcn Saison — int Oktober jeden Jahres — direkt bei der Großh. Kurverwaltung Bad^Nauhcim portofrei von Ihnen einzureichen. Sofern keine Legitimationskarten in dieser Saison zur Verwendung kommen, wollen Sie am Ende derselben mittels Postkarte hiervon der Großh. Kürdirektion Bad-Nauheim Nachricht geben. Tie nichtgebrauchten Karten sind von Ihnen zwecks Verwendung in nachfolgenden Jahren zurückzubchaltcn. Gießen, den 18. März 1915. Grohherzogliches Kreisamt Gießen. Pr. Usinger. De Legitimations-Karte. wird hiermit bescheinigt, daß d . . selbe hier ansässtg tst laifc die Bäder in Bad-Nauheim gebrauchten will. .. den . . ten . . . 19 . . Großherzogliche Bürgermeisterei • • • (Siegel) Bei mißbräuchlicher Benutzung verliert diese Karte rhre Gültigkeit. _ Bekanntmachung. Betr.: Einschleppung der Reblaus nach Deutschland. Wie mitgeteilt wird, sollen Soldaten Rebsctzlinge aus Lothrrn- gen und Frankreich in ihre Heimat gesandt haben. Hierdurch tritt die Gefahr einer Vcrscküepvung der Reblaus ein. Es wiro darauf hingewiesen, daß es nach 8 3 des Reichsgesetzes vom 6. Juli 1904, betrcfiend die Bekämpfung oer Reblaus, verboten rst, Reben über die Grenzen eines Weinbaubczirkes zu versenden, einzuführen oder auszusühren. Der Kreis Gießen gehört zu dem Weinbanbezrrk „Provinz Obcrhesscn". An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises, Großh. Polizeiamt Gießen und die Großh. Gcnoar- mcrie des Kreises. Sie wollen darüber wachen, daß keinerlei Reben aus etncm fremden Weinbaubezirk eingeführt werden. Zuwiderhandlungen find uns sofort anzuzeigen. Gießen, den 19. März 1915. Großherzogliches Kreisamt Gießen. Pr. Usinger. Bekanntmachung. Betr.: Anmeldepflicht für in Pflege genommene Militärpcrsonen. Auf Antrag und im Einvernehmen mit dem Garnisonkommando zu Gießen wird folgende polizeiliche Anordnung Quartiergeber, bei denen sich genesende Militärpersvnen in Privatpslege befinden, haben binnen 48 Stunden der zuständigen Bürgermeisterei (in Gießen dem Großh. Polizciamt) die Namen der betressenden Militärpersonen (Ossiziere und Mannschatten) an- zumelden. Die Anmeldung hat auch dann zu erfolgen. Ivenn eigene Angehörige der Quartiergeber von diesen in Pflege genommen werden. . . . Zuwiderhandlungen gegen diese polizeiliche Anordnung werden mit Geldstrafe bl« zu 90 Mark, im Falle her Unetnbringltchleit mit entfprcchcndcr Haststrase, geahndet. Gießen, den 19. November 1914. Großherzoglicbes Krcisamt Gießen. Pr. Usinger. An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises, das Großh. Polizeiamt Gießen und die Großh. Gendarmerie des KrciseS. Es wird Ihnen hiermit zur Psticht gemacht, den Befolg der vorstehenden polizeilichen Anordnung genau zu überwachen. Die Großh. Bürgermeistereien sowie das Großh. Polizeiamt Gießen Wfrbcn außerdem angewiesen, die Bekanntmachung alsbald in ortsüblicher Weise zur össentlichcn Kenntnis zu bringen. Eingehende Anmeldungen sind noch am Tage des Eingangs unmittel bar an das Großh. Bezirkskommando Gießen weiter zugebcn. Die Uebersendung der Anmeldungen an das Bezirkskommando aus den Landgemeinden hat unter Ausschrist des Ver merks „Heeressache" und unter Beisügung des Amtssieaels aus dem Umschlag zu erfolgen. Die Besördcrung durch die Post geschieht alsdann Portofrei. Gießen, den 19. November 1914. Großherzogliches KreiSamt Gießen. _ Pr, Usin g er. _ Bekanntmachung. Betr.: Ausführung des Reichsviehseuchengcsctzes: hier Ausschlag der Beiträge aus die Viehhesitzcr. An die Erheber des Kreises. Tie in Ihrem Besitz befindlichen Originalsisten (Schluhlisten) sind bis Ende dieses Monats, nachdem die im Lause des Rechnungsjahres zugegangenen Tiere in diesem nachgetragcn worden sind, nach dem Stand am Schlüsse des Rechnungsjahres durch Aussüllen der Spalten 6 und 7 zu ergänzen. Wir empfehlen Ihnen, dies« Listen auch zu heften und auf zuaddieren. Zur Beseitigung von Zweifeln fügen wir an, daß die Zahl der Werteinhciten bei den Pferden derartig zu berechnen ist, daß für jeden angrsangenen 1000-Mark-Wert eines Pferdes 1 Wert- cinheit zugrunde gelegt wird. Lat z. B ein Pferd einen Wert von 1200 Mark, so sind für dieses 2 Werteinheiten anzugeben. und haben 2 Pferde einen Wert von 1200 Mark und 1300 Mark, so sind für beide 4 Werteinheiten anzugeben ustv. Diese Werteinheiten sind in Spalte 7 einzustellen. Um Rückgaben der Listen und Rückfragen zu vermeiden, empfehlen wir Ihnen, genau hiernach zu verfahren. Die hiernach ergänzten Listen sind uns bis spätestens 10. April l. Js. vorzulegen. Wir erwarten pünktlichste Einhaltung des TernrinS. Gießen, den 16. März 1915. Grobherzogliches Kreisamt Gießen. _ I. D.: Hechler. Bekanntmachung. Betr.: Die Besteuerung der Klaviere, Automaten mch Musikwerke, Luxuswagen und Luxusreitpferde. Unter Hinweis auf Artikel 33 des Gesetzes vom 12. August 1899, in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1910, wird hiermit zur Sfsentlichen Kenntnis gebracht, daß die Stcmpelabgabe: 1. sür Verkaufs- oder Wagautomaten, 2. „ automatische Kraftmesser. 3. „ Automaten, die zur Unterhaltung de« Publikums dienen, 4 . „ alle in Ssfentl. Wirtschaftslokalc« aufgestellte Klaviere oder sonstige Musikwerke, 5. ,, Luxuswagen und Luxusreitpferde, Ar das Rj. 1915 im Monat März an allen Wochentagen von vormittags 9—12 Uhr auf dem Bureau der Unterzeichneten Behörde, Zrnrmrr Nr. 1, dahier zu entrichten ist. Wer bis zum 31. März 1915 die Abmeldung der stempelpflichtigen Automaten us«. bei uns nicht erwirkt hat, ist zur Weiterentrichtung der Abgabe bei Meidung der Bestrafting und zwangsweisen Beitreibung verpslichtet. Sollte die Entrichtung der Abgabe im Wege der Posteinzahlung erfolgen, fo sind die Geldbeträge stets ganz frei ein- zuzahlen. Die für das Rj. 1914 ausgestellten Karten find vorzulegen. Gießen, den 28. Februar 1915. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. B.: L e m m e r d e. _ Gießen, den 28. Februar 1915. B-tr.: Wie oben. An das Grvtzh. Polizeiamt Gießen und an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Vorstehende Bekanntmachung ist aus ortsüblich« Weise wiederholt zu veröffentlichen. Großherzogliches .Kreisamt Gießen. _ I V: Lein in erde. _ Bekanntmachung. Bet r.: Die Ausführung des Urkundenstempelgesetzes v. 12. Aug. 1899 in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1910: hier: die Erhebung der Stempelabgaben sür Fahrräder. • ^ n * Er 5i nlD ?>3 aus Artikel 33 des obigen Gesetzes wird hiermit zur Kenntnis gebracht, daß der Stempelbetrag für Fahrräder für das Rechnungsjahr 1915 sd. i. die Zeit vom I. April 1915 bis 31. März 1916) int Monat Mär, 1915an allen Werk, tagen, vormittags von 9—12 Uhr, auf dem Bureau der unter« it'chneten Behörde, Zimmer Nr. 1, zu entrichten ist. Wir fordern hiermit alle Besitzer von Fahrrädern, die diese auf öffentlichen Wegen und Plätzen benutzen, aus, die Stemvel- abgabe für 1915 Ri. mit 5 Mk. von jetzt ab zu entrichten, oder, sofern die Voraussetzungen hierzu vorliegen, Antrag aus Befreiung von der Abgabe zu stellen. Sollte die Entrichtung der Abgabe im Wege der Posteinzahlung erfolgen, so sind die Geldbeträge stets ganz frei cinzuzahlen, flu die früheren Radfahrkarten mit einaesandt werden. Wer bis zum 31. März 1915 von der Entrichtung der Abgabe befreit ist, hat erneutes Besreiunasgesuch binnen aleickier Frist bei der Bürgermeisterei seines Wohnortes oder in der Stadt Gießen dem Polizeiamt vorzubringen. Lierbei ist die ftumr erteilte Radfahrkarte und der letzte Staatssteuerzettel vorzulegen. Befreiungsanträgc. die nach dem 1. Avril 1915 gestellt werden, können keine Berücksichtigung mehr finden. Die Stempelabgabe wird vo« all denjenigen Personen, die ausweislich unseres Registers zur Zahlung verpflichtet sind, fiuerlei, ob sie bisher die Abgabe entrichtet haben oder von derselben befreit waren, bcigetrieben werden, falls die von ihnen benutzten Fahrräder nicht bis spätestens 31. März 1915 unter Rückgabe der Nninmerplatte bei uns abgemcldct worden sind. Auch wird die Bestrafung der Säumigen aus Grund des Urkundenstempelgesetzcz erfolgen. Gießen, den 27. Februar 1915. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. B.: L em merde. Gießen, den 27. Februar 1916. Betr.: Wie oben. An das Großh. Polizeiamt Gießen und an die Großh. Bürgermeistcreien der Landgemcindeil des Kreises. Vorstehende Bekanntmachung wollen Sie wiederholt veröffentlichen. Die bei Ihnen eingehenden Gesuche um Befreiung von der Stempelabgabe wollen Sie zunächst sammeln, und in Verzeichnisse zusammen stellen und diese Verzeichnisse nebst den letzten Rad- sahrkarten der betr. Radbcsitzer, den Stenerzctteln und etwa sonst noch vorhandenen Nachweisen bis zum 15. März 1915 an un» einsenden. Die Einträge in den Verzeichnissen sind in der Reihenfolge der Nummern der Radsahrkarten zu vollziehen. Per,eich- nifse, die dieser Vorschrift nicht entsprechen, werden wir als „Porto- pslichtige Dienstsache" zur Nenausstellunq zurückgeben. Formulare für Verzeichnisse sind bei der Firma W. Klee dahier erhältlich. Großherzogliches Kreisamt Gießen. _Z V ' hemmerdc Bckanntmachnnq. Betr.: Ten Stand der Maul- und Klauenseuche im Kreis« Gießen. Sperrgebiete sind die Gemarkungen Bellersheim und Eberstadt, veobochtungrgebtete sind die Gemarkungen BeNenhousen, Torf- Gill, Arnsburg, Grüningen, holzheim, Mnschenheim und Ob- bornhofen. Tie Bekanntmachung vom 18. d. Mts. ist ungültig. Gießen, den 22. März 1915. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. B: Hemmerde. Bekanntmachung. Betr.: Jnfkuenza bei einem Pferde in Großen-Bufeck. Die Seuche ist erloschen. Gießen, den 82. März 1915. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. B.: L e m m e r d c. Märkte. «festen, 23. Mär,. Marktbericht. An' den, Mutigen Wochenmarkt- kostete: Butter das P'und 1,20—1,30 Mk.: Hübner- eter I Stück 10—11 PIg., 2 Stück 00 Wq.: Enteneier 1 3t. 0 lüg. 2 St. 00 Pig.; Känfeeier I St. 0-0 Mg., 2 St. 00 Pig - Käse das Stück 7-8 PIq., Knlemalte 2 Stück 6-0 Mg.- Tauben da, Paar 1,00—1,40 Mk„ Hübner das Stück 1,00—!,50 Mk., Halmen das Stück 1,00 - 2,50 Mk., Enten bas Stück 2,50-3,0«, Mt., Gänse da» Pid.70—80Pl.,.: Welsches—5Mk.-, Ochlenstei'ch da,Lid. 00-98 P g Rtndfieisch das Mund 90-94 Pßn. Kulifleisch 8 '—20 Psg.. Schweine, fleisch das Pfund 100-116 35^,- Kalbfleisch das Pid. 76 -80Psg. Hammelfleisch das Wund 80-96 Wgx Kartoffeln 100 Kilo 12—14 Mk., Weißkraut da« Stück 15—25 Pig.- flwiebeln der sttr 12,00-15,00 Mk.- -Milch das Liter 24 Psg.: Aep','I der Zentner 15—20 Alk..- Birnen das P'und 12—15 Pia., Nüsse 100 Llück 40—(.0 P'g. — Marktzeit von 8 bi» 2 Uhr. Drucksachen aller Art """ se " 0n,CM " Ausstattung stilrein u.preiswert die BfühTsche Uniy -OruckertL Rotationsdruck der Brühl 'ichen Univ.-Buch- und Stemdruckeret. R. Lange, Dieben.