KrcisWatt für den Kreis Gießen. 2^ _ 19, Mittrz _ 1915 Bekanntmachung über die Regelung de« Verkehr« mit Gerste. Vom 9. März >915. Der Bundesrat hat auf Grund de« -3 de« Gesetzes über di« Ermächtigung de« Bundesrat« zu wirtschaillichcn Mahnahmen „sw. erlassen- ^Reichs-Gcsctzbl. S. 327) folgende Verordnung I. Beschlagnalime 8 1 Mit dem Beginn de« >2 März 1915 sind die im Reiche vorhandenen Vorräte an Gerste für da« Reich, vertreten durch die Zentralstelle zur Vesckurssuna der Hecresvervllegung in Berlin, beschlagnahmt Als Gerste im Sinne dieser Verordnung gilt auch geschrotcne, geguetschte oder sonst zerkleinerte Gerste. 8 T Von der Beschlagnahme werden nicht betroffen: a) Vorräte, die im Eigentum de« Reich«, eine« Bundesstaat« vdcr Ellasj-Lotbringens, insbesondere im Eigentum eine« Mililarfiskus oder der Marincvcrwallung, oder tin Eigentum de« Kommunalvcrbande« stehen, in dessen Bezirk sie sich befinden: d) Vorräte, die im Eigentum der Zciitral-Einkauss-Gesellschaft m. b. H. in Berlin stehen; c) Vorräte, die zehn Dopvelzentner nicht übersteigen. 8 3. .ln den beschlagnahmten Vorräten dürfen Veränderungen nicht vorgenommen werden, und rechtsgeschästlichc Verfügungen über sie sind nichtig, soweit nicht in den §S 4, 22 etwas andere« bestimmt,st Den rcchtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügun gen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvoll ziehung erfolgen. §4. Die Besitzer von beschlagnahmten Vorräten sind berechtigt und verpflichtet, die zur Erhaltung der Vorräte erforderlichen! Handlungen vorzunehmen. , Zulässig sind Verkäufe an die Heeresverwaltungen, die Marine- Verwaltung und die Zcniralstellc ziir Beschallung der Heercsver- tztlegung, sowie alle Veränderungen und Verfügungen, die mit Zustimmung der Zentralstelle erfolgen. Trotz der Beschlagnahme dürfe» a) Halter von Zuchttieren und Pferden, sowie ilntcrnchmer landwirtschaftlicher Betriebe ihre Vorräte zum Füttern in der eigenen Wirtschaft verwenden! d) Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe aus ihre-, Vorräten das z,ir Frühsahrsbestcllutig erforderliche Saatgut uir Saat verwenden f c> Unternehmer^landwirtschaftlicher Betriebe und Händler für Saatztvccke Saatgcrste liefern, welche naäfwcislich au« land- wirlfchaftlichen Betrieben stammt, die sich in den letzten zwei Jahren mit dem Verlause von Taalgcrste besaht habe»' an- dere saatgcrste darf nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde für Saalzwecke geliefert werden- °) ^"^rnehmer landwirtschaftlicher uni^ gewerblicher Betriebe ihre Vorräte zur Herstelliiiig von Nahrungsmitteln, ins- befondere Mehl, Graupe», Malzextrakt, zur Herstellung von Gersten- und Malzkasfce und von Bier, sowie zur Herucllung vvii Grünmalz für Brannttvcinbrcnncrei und Prehhoscsabri- katlvn verarbeiten: im übrigen ist die Malzbercitung iiicht »»lässig: Bierbrauereien dürfen im März 1915 und dann vierlelfährlich au« ihren Vorräte» nur fovicl Gerste verarbeiten, wie noch erforderlich ist, um die nach der Bekannt- machung, betreffend Einschränkung der Malzvcrwendung in den Bierbrauereien, vom 15. Februar 1915 iRcichsGesetz- blatt S. 97) für sie festgesetzten Malzmcngen zur Bierberei- luiig herzustellen. , §5. Tic Wirkungen der Beschlagnahme ciidigen mit der Ent- eignung oder mit den nach § -1 zugelassencir Beräuherunge» oder Verwendungen. - §6. lieber Streitigkeiten, die sich au« der Anwendung der §§ 1 bis 5 ergeben, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig: 8 7. Wer unbefugt beschlagnahmte Vorräte beiseite schasst, bc- schädigt oder zerstört, verarbeite! oder sonst verbraucht, verkauft laust, oder ei» ailderes Veräußerung« oder Erwcrbsgcschäst über sie abfchlieht, wird mit Gcsängnis bis zu 1 Jahre oder mit Geldstrafe bi« zu 10 000 Mark bestraft. Ebenso toird bestraft, wer die zur Erhaltung der Vorräte er- forderlichen Handlungen pslichtwidriq unterlägt, oder tvcr al« Saatgerste erworbene Gerste zu anderen Zwecken verwendet. II. Anzeigcpflicht. 8 8. Wer mehr als zehn Doppelzentner Gerste oder mehr al« nnen Doppelzentner Mcngkorn aus Gerste una Hafer mit dem Beginn des 12. März in Gewahrsam hat, ist verpflichtet, die Vorräte und ihre Eigentümer der zuständigen Behörde anzu- zeigen, in deren Bezirke die Vorräte lagern. Die Anzeige über Vorräte, die sich zu dieser Zeit aus dem Transporte befinden, ist unvcxzüglich nach dem Empfang von dem Einpfänger zu erstatten. Vorräte, die zum Füttern, alö Laataut oder Taatgerste oder zur Verarbeitung jj 4 Abs. 3a bis d) beansprucht werden, fiiib je besonders anzugeben. ... 1 , 9 * iAnzeigen sind der zuständi^'n Behörde bis zum Marz 191.') zu erstatten und von ihr bis zum 28. März 191b dem Zkommunalverbande lveiterzu^eben, 8 10. Ilnlernchinrr geiverblicher Betriebe, die von der Be- !"«»'« des f- 4 Abs. 3 6 Gelnauch machen, haben bis zum Fünften leben Monats über die im abgelaufenen Monat eingetrctcnen Bei- anderungen ihrer Vorräte der Zentralstelle zur Bejchassnng her Hecresverpftegung Anzeige zu erstatten, 8 l l Tic zuständige Behörde ist berechtigt, zur Nachprüfung der .tngaben die Vorrats und Betciebsräilmr des Anzeigepslich. tigeil zu unlerinchen und seine Bücher prüfen zu lassen 13 ' S* r „M* ">chl >» !"r gesetzten §rist erstattet, oder wer wistenllich unrichtige oder unvollständige rinaaden'inacht, «'sd mit Gesang,»» bis zu sechs Monaten «der mit Geldstrafe bi» >500 Mark deftrasl. Gibt ein Anzeigepflichtiger bei Erstattung der Anzeige Vorräte an, die er bc, der Ausnahme der Vorräte an, 1. Dezeniber 1914 verfchwnwen hat, so bleibt er von der durch das Bersch,oeigcn verwirkte» Strafe frei. 8 18. Jeder Komniunalverband hat bis zum 3. April 1915 der Handeszontralbebördc und der Zentralstelle ziir Beschaffung ber HeereSverpslegung je eine Nachtveisung, getrennt für Gerste imb filr Mcngkorn an« Gerste und Hafer, cinzureicheii über: ai io 44mh den Anzeigen mit Beginn de« 4.4- Mar, 1915 seinem Bezirke Vorhände» waren: b) die Vorräte, d,c hiervon im Eigenliinic des Reichs, eines nndesstaatS oder Elsah-Lvthringen«, insbesontv-re im Ei- geiitum eine« Militärsisku« oder der Marineverwaltting, e der Zentral Einkaufs Gcllllschaii m. b tz , staube»: o> die Vorräte, die hiervou in seinem Eigentum standeii ,ind sich »> feinem Bezirke besaiidci,- a) bie Vorräte, die zum Füttern beansprucht werden: e) die Vorräte, die in seinem Bezirk al» Saatgiit beansprucht lvcrdcn; f) die Saatgerste, die nach 8 >4 Abs, 2o von der Eitteigiiiing ausziincbmcn ist: B) die Vorräte, die nach 8 14 Abs, 2 6 von der Enteignung ansuinebmen sind: d) die Vorräte, die für die Enteignnng übrigbleiben, III. Enteignung. 8 14 Das Eigentum an den beschlagnahintei, Vorräten gebt vorbehaltlich der Vorschriften im Absatz 2 durch Anordnung der zuständigen Behörde ans das Reich, vertreten durch die Zentralstelle zur Beuchas,ung der Heeresvcrpslcgung, über. Beantragt die Zen- trutUelle die Ucbereignuiig an eine aiidcce Person, so ist das Eigei,, tum lauf diese übertrage»; sie ist in ber Anordnung zu bezeichnen. Von der Enteignnng sind auszunchmou: »1 bei Hallern von Zuchttieren und Pferden, foiuic bei Unter- nehmern landwirtschaftlicher Betriebe die zun. Füttern in der eigenen Wirtschaft ersorderliche» Vorräte: b) bei Unternehmer» landwiitschastlicher Betriebe das zur Früh, lahrsbestellimg erforderliche Saatgut: c) Saatgcrsle, die nachweislich ans land>virlschaillichen Betrieben stammt, die sich ,n den letzten zwei Jahren mit den, Verkaufe von Laatgerste besaht haben: 6) bei Unternehmern landwirtsckwstlicher und geiverbticher Betriebe die zur Herstellnug von Nahrungsmitteln, insbesondere Mehl, Grauvcn, Malzextrakt, zur Herstellung von Gerste», und Malzkance, von Bier oder von Grüumalz für Brannt. wenibreiincrei und Prehhejefabrikation beftimmten Vorräte, bot Bierbrauereien nur diejenigen Vorräte, welche noch er- lorderlich sind, um die »ach der Bekanittinachiiiig, botrefsciid Einschränkung der Maizverwendung in den Bierbrauereien, von. Io. ^Februar 19l5 (Reichs Gesetzbs. S. 97- für sie bi« zum 30. September 1915 festgesetzten Malzmenge» zur Bier- bereitung hcrzustcllen. Der Gemeindcvorstand ist verpslichiet, dafür zu sorgen, das, das Saatgnl aufbewahrt i,„d zur Frühjahrsbestellung wirklich verwendet ivird. 8 15. Tie Anordnung, durch die enteignet wird, kann an den einzelnen Besitzer oder an alle Bcsitzor des Bezirks oder eine« Teiles des Bezirks gerichtcl iocrden: im ersteren Falle geht das Eigentum über, sobald die Anordnung den, Besitzer zngeht, im letzleren Falle mit Ablauf des Tages nach Ausgabe des amtlichen Blaltes, in dem die Anordnung amtlich veröffentlicht wird. ™ 8 16. Der llebernahmepreis wird unter Berücksichtigniig des Höchstpreises, sowie der Güte und Verwertbarkeit der Vorräte von der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung von Sachverständigen endgültig festgesetzt. Weist der Besitzer nach, dah er zulässigerweise Vorräte z» Y.ntrn höheren Preise als dein Höchstpreis erworben bat, so ist Aalt des bäckst Preises der EinstaiidSpreiS zu berücksichtigen. Soweit anzrigepslichtiqc Vorräte nicht anaczcigt sind, wird für sie kein Prci-? gezahlt. In besonderen Fällen kann die höhere Verwaltungsbehörde Ausnahmen zulassen: g 17. Der Besitzer der entcignctrn Vorräte ist irrvilichtet, sic zu verwahren und psleglich zu behandeln, bis der Erwerber sie !n seinen Gewahrsam übernimmt. Dem Besitzer ist hierbei cme angemessene Vergütung zu geivährcn, die von der höheren Verwaltungsbehörde endgültig festgesetzt wird. S 18. Bezieht sich die Anordnung aus Erzeugnisse eines Grundstückes. so werden diese von der Haftung für Hypotheken, Grund- schulde» und Rentensazulden frei, soweit sic nicht vor dem 12. März 1915 zugunsten drS Gläubigers in Beschlag genommen worden sind. § 19. Ucber Streitigkeiten, die sich bei dem Entcignungsverfah- ren ergeben, entsckwidel endgültig die höhere Verwaltungsbehörde. § 20 Wer die ihm als Saatgut zur Frühjahrsbestellung überlassene Gerste ohne Genehmigung der zuständigen Behörde zu andere» Zwecken verwendet, oder n>cr der Verpflichtung des 8 17, cnteignete Vorräte zu »crivahren und pfleglich zu behandeln, zuwider h>»idelt, nnrd mit Gefängnis bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe bis 10000 Mark bestraft. IV. Sondervorfchrifttn für unausgedroschene Grrftr. g 21. Bei unausgcdroschcncr Gerste erstrecken sich Beschlagnahme und Enteiginrng auch aus den Halm. Mit dein AuSdreschcn wird das Stroh von der Beschlagnahme ei. Wird erst nach der Enteignung ausgcdroschen, so fällt das igentum am Stroh an den bisherigen Eigentümer zurück, sobald die Gerste ausgcdroschen ist. g 22 Der Besitzer ist durch die Beschlagnahnr« oder die Enteignung nicht gehindert, die Gerste auszudreschen. g 23. Die zuständige Behörde kann auf Antrag desjenigen, zu dessen Gunsten besckzlagnahnU oder enteignet ist, bestimmen, das; die Gerste von den, Besitzer mit den Mitteln seines laiidwirlsckxift- lichen Betriebes binnen einer zu bestimmenden Frist auSgedrvjchen Nnrd. Kommt der Verpflichtete dem Verlangen nickst nach, so kann die zuständige Behörde daS AuSdreschcn auf dessen Kosten durch einen Dritten vornehmen lassen. Der Verpflichtete hat die Vornahme in seinen Wirtschaftsräunren und mit den Mittel» seines Betriebes zu gestatten. g 24. Der liebernabincpreis ist gemäß g 16 sestzusctzc», nachdem die Gerste ausgcdroschen ist. g 25. lieber Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung der gg 21 bis 24 ergeben, entscheidet endgültig die höhere Verwaltungsbehörde. y VkNrilUN,. g 26 Die Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung hat die Ausgabe, für die Verteilung der verfügbaren Gerstenoorräte über das Reich für die Zeit bis zur nächsten Ernte unter Mitwirkung eines Beirats zu sorgen. g 27. Die Zentralstelle zur Beschaffung der Hccrcsvcrpflegung daN Gerste nur an die Heeresverwaltungen, die Maiincvcrwaltung, Kvmmunaivcrbände oder an die vom Reichskanzler zugelasieneit Stellen abgeben. g28. Tie Kvmmunalverbändc verteilen die ihnen überwiesenen Vorräte in ihren Bezirken unter Berücksichtigung der wirtschaft- lichcn Verhältnisse. Die Landeszentralbehörden können nähere Vorschriften über die Verteilung erlassen. §29. Tic Kvmmunalverbändc oder die vom Reichskanzler zu- elasscncn Stellen können ihren Abnehmern für Weiterverkäufe estimmtc Bedingungen und Preise vorschrcibcn. g 30. lieber Streitigkeiten, die bei der Verteilung (§§28, 291 entstehen, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. g 31. Wer den Verpflichtungen zrmndcrhandclt, die idin nach g 29 auferlegt sind, wird mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. VI. Ausländische Gerste. g 32. Die Vorschriften dieser Verordnung beziehen sich nicht aus Geiste, die nach dem 12. März 1915 aus dem Auslände eingeführt wird. VII. AuSftlhnliigSbestimmungen. ' g 33. Die Landeszentralbkbörden erlassen die erforderlichen .Aussührungsbcstimmungcn. g 34. Wer de» von den Landeszentralbehörden erlassenen AussührungSbestimmungcn zunndcrdandelt, wird mft GeiängniS bis zu sechs Monaten oder mit Gctdstrase bis zu 1500 Mark bestraft. g 35. Die Landeszcntralbchkrden bestimmen, wer als Ge- mcindcoorstand, als KomiminalverbMrd. als zuständige Behörde und als höhere Verwaltungsbehörde im Sinne dreier Verordnung anzuschen ist. VIII. Schluszbeftiinmungen. g 36. Diese Verordnung tritt mit dem Tag« der Verkündung m Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunft des Außerkrafttretens. Berlin, den 9. März 1915. Der Stellvertreter des ReichskanzlerSl Delbrück. Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Gerste. Vom 12. März 1915. Im Sinne der Verordnung de-s Bundesrats über die Regelung des Verkehrs mft Gerste vom .9. März 1915 (Reicks-Gesetzbl. S. 1391.sind anzuschen: __ a) als Gcmeindevorsiand der Bürgermeister, in «Städten von mehr als 20 000 Einwohnern der Oberbürgermeister; b) als Kvmmunalvcrband der Kreis; c) als zuständige Behörde das Kreisamt: 61 als höhere Verwaltungsbehörde der Kreisausschuß. Darnistadt. den 12. März 1915. Großherzoglichcs Ministerium des Innern. v. Hombergk. Krämer. Bekanntmachung. B c t r.; Tie Regelung dcS Verkehrs mil Gerste. Unter Bezugnahme mit obige Bekanntmachungen und insbesondere die gg 8, 9 und 12 der vom Bundesrat erlaiicnc» fordern wir hiermit alle diejenigen, die mehr als zehn Doppelzentner Gerste oder mehr als einen Doppelzentner Mcngkorn aus Gerste und Hafer im Gewahrsam haben, aus der Bürgermeisterei bis spätestens 2 5. März 1915'die Vorräte und deren Eigentümer anzugcbcn und dabei besonders diejenigen Mengen anzuftihrcn, die zum Füttern, als Saatgut oder als Saatgerstc oder zur Verarbeitung (g 4 Abs. 3 a—d) beansprucht werden. Gießen, den 46. März 1915. Großhcrzogliches Krcisantt Gießen, vr. II s i n g e r. Bctr.: Wie oben. An den Oberbürgermeister der Stadt Gießen und an die Grotzlj. Bürgermeistereien der'Landgemeinden des Kreises. Der Inhalt vorstehender Bekanntmachungen ist unter Hinweis aus obigen g 12 alsbald zur össcntlichcn Kenntnis zu bringen. Formulare zur Aufnahme der Ihnen erstatteten Anmeldungen werden Ihnen alsbald zugehen. Die hiernach ernwchscnen Orls- listen müsjcn am 27. März 1915 in unserem Besitz sein. Gießen, den 16. März 1915. Großhcrzogliches Kreisamt Gießen, vr. U s i n g e r. Bekanntmachung. Bctr.: Aussührung der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Fleischvorräten vom 25. Januar 1915 (Reichs-Ge- setzbl. S. 45) in der durch die Verordnung deS Bundcs- rats vom 25. Februar 1915 abgeänderten Fassung. Mom 13. März 1915. Aus Grund und in Ausführung des g 4 der Verordnung dcS BundeSrats über die Sickierstellung von Fleischvorräten vom 25. Januar 1915 und des g 5 Absatz 2 des Höchstprcisgesetzcs vom 4. August 1914 in der Fassung vom 17. Tezcnrber 1914 tRcicks-Gcsctzbl. S. 516) bestimmen wir das Nachstehende: g 1. Die Zcntral-EinkaufS-Gesellschaft m. b. H. und die nach g 1 der Bekanntmachung über die Sickierstellung iwn Fieischvoreä- ten rwm 25. Januar 1915 zur Beschaffung von Dauerwaren ver- pftichtcten Städte und Gemeinden n>erden gemäß g 2 Absatz 2 des HöchstprciSgcsctzes ermächtigt, die Besitzer zur Ucbertassung von Schweinen auszusvrdcrn, die sich im Großherzogtuni Hessen be- ftndcn. Tic Auswrderung bat die Wirkung, daß Bcrfügungen über die von ihr betroiienen Schweine nichtig sind; den rechtsgcschäitlichcn Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die rm Wege der ZwangS- vollstrcckung oder Ärrcstvollziehung eriolgcn. Derart erlassene Anssordcrungen urrde» imwirftam, wenn sie nicht binnen einer Woche, nachdem sie den von idncn Betrogenen zugegangcn sind, durch Erlaß der Bebördc (KreiSamt und in den Städten Darnistadt. Gießen. Mainz, Ossrnback und Worms Oberbürgermeister) bcstätigl sind. Von dem Erlaß einer Aufforderung nach Absatz 1 ist dieser Bebördc unverzüglich Mitteilung zu machen und Ausipruch der Entcignungsanordnung z» beantragen. Darmstadt, den 13. März 1915. Großhcrzogliches Ministerium des Innern. v. Hombergk. Krämer. Bekanntmachung bcttesiend Vorratserdebung und Bestandsmeldung über SBoIfram, Chrom, Molybdän, Vanadium und Mangan. Nachstehend« Verfügung wird hiernitt zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit den, Bemerken, daß jede llebertretung (Ivo runter auch verspätet« oder unvoftständig« Meldung fällt), >owic jedes An- mjen zur Uebettretuna bn erlassenen Vorschrift, soweit nickt nach den allgemeinen Strafgesetzen höher« Strafen verwirkt sind, nach § 9 Zister „b" des „Gesetzes über den Belagerungszustand voni 4. Juni 1851" lvdcr Artikel 4 Ziffer 2 des „Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand vom 6. November 1912") mit Gefängnis bis ,» einem Jahre bestraft wird. Von der Verfügung betroffene Gegenstände. Kl. a) Meldevftichtig sind vom festgesetzten Meldetag ab bis aus weftercs sämtliche Vorräte der nachstehend ausgeführten Klassen in festem und ftüssigcm Zustand (einerlei, ob Vorräte einer, mehrerer oder sämtlicher Klassen vorhanden sind), mit Ausnahme der in § 5 ausgeführten Bestände Klasse 23 . Wolfram-Metall ausgeschlossen Drähte mft einem Durchmesser von weniger als 0,5 mm. Klasse 24. Wolfram-Eisen , Kugellager, Magnete usw. Klasse 34. Molybdän in Erzen, in Schalken, in Neben- imd Zwischenproduften, soweit nicht unter Klasse 32 und 33 fallend. Klasse 35. Vanadium als Metall. Klasse 36. Vanadium in Legierungen, unverarbeftet, vorge- arbeitct und in Fertigfabrikaten, sowie Abfälle und Altmaterial; ausgenommen sind bei Verbrauchern die Fertigsabrikate, welche sich in Gebrauch bcftnden, oder schon in Gebrauch waren und/oder für Verbrauchsersatz auf Lager gehalten werden, insbesondere scrtige Werkzeuge (nicht Werkzeug stähl e). Kugellager, Magnete usw. Klasse 37. Vanadium in Erzen, in Schäften, in Neben- und Zwischenprodukten. soweit nich unter Klafft 35 und 36 fallend. Klasse 38 v Mangan als Metall und Mangancisen (Ferro- mangan) mft 70°» und mehr Mangangehalt. Klasse 39. Mangan als Mangancisen (Ferromangan) unter 70°» Mangangehalt. Klasft 40. Mangan in Eisen- und Stahllegierungen mft mindestens 20% Mangangehalt. unverarbeitet, vvrgearbeftct und in Ferngsabrikatcn, sowie Abfälle und Altmaterial; ausgenommen bei Verbrauchern die Fertigsabrikate, welch sich in Gebrauch befinden, >K>er schn in Gebrauch waren und oder für Vcr- biauchcrsatz auf Lager gehalten werden, insbesondere fertige Werkzeuge (nicht Werkzeug stähle), und Maschncntcüe. Klasft 41. Mangan in Erzen. i dl Bei zusammengesetzten Metallen (Legierungen', chmischn Verbindungen und Erzen ist sowohl das Gesamtgewicht, ivic der Gcwichlsanteil des Hauvttnetalls der betreffenden Klasse ;u melden. Hauvtmetalle sind ftlr Klasse 23—27 Wolfram; iür Klaift 28—31 Chrom: für Klasse 32—34 Molybdän; für Klasse 35—37 Vanadium; für Klasse 38—41 Mangan. Sind mehrere der -nzumcldendcn Metalle in einer Legierung vorhanden, so ist unter demjenigen Hauptmctall anzumelden, das den höchsten Vrozentsatz aufweist. a) Verbrauchern, welch den Gehalt an Hauvrmekall in den anzumeldenden Werkzeugen und Werkzeugstäblen der Klassen 25. 26, 29, 33, 36 und 40 nicht crnntteln können, ist gestattet, unter Nennung des Verwendungszweckes z. B. Scknellarbeftsstabl. Mag- netstahl, Kugellagerstahl ulw , dieft Posten nach Wenklaffen an- zumelden und zwar Wertklasse a) bis 160 Mk. Wortklasse b) über 150 Mk. bis 300 Mk.. Wertklasse c) über 300 Mk. für 100 kg Stich. Von der Verfügung betroffene Personen, Gesellschaften uiw. 8 2. Bon dieser Verfügung betroffen werden; a) all« gewerblichen Unternehmer und Firmen, in deren Betrieben die in 8 1 ausgeführten Gegenstände erzeugt und/oder verarbeitet und/oder verbraucht werden, soweft die Vorräte sich in ihrem Gewahrsam und/oder bei ihnen unter Zollaussicht befinden; b) alle Personen und Firmen, die solch Gegenstände aus Anlaß ihres Handelsbetriebes oder sonst des Erwerbs wegen in Ge- wahrsain haben, soweft die Vorräte sich in ihrem Gewahrsam und/ oder bei ihnen unter Zvllaufficht befinden: o) alle Kommunen, öffentlich rechlich Körperschstcn und Verbände, in deren Betrieben solch Gegenstände erzeugt und/oder verarbeitet und/oder verbrauch werden, oder dft solch Gegenstände in Gewahrsam haben, soweft die Vorräte sich in ihrem Gewahrsam und/oder bei ihnen unter Zollaufficht beftnden: ft) alle Empfänger (in dem unter a, b und c bezeichneten Umfang) solcher Gegenstände nach Empfang derselben, falls die Gegenstände sich am Mcldctaae auf dem Versand beftnden und nich bei einem der. unter a, b und c ausgeführten Unternehmer. Personen usw. in Gewahrsam und/oder unter Zollauffich gehalten werden. Vorräte, die in ftemden Sveichrn, Lagerräumen und anderen Aufbewahrungsräumen lagern, sind, falls der Vcriügungsberechigte seine Vorräte nicht unter eigenem Verschluß hält, von den Inhabern der betreffenden Aufbewahrungsräume zu melden. Sind in dem Bezirk der Unterzeichneten verfügenden Behörde Zweigstellen vorhanden (Zweigsabriken, Fftialcn, Zweigbureaus und bergt), so ist die Hauptstellc zur Meldung auch für diese Zweigstellen verpflichtet. Tie außerhalb des genannten Bezirks (in welchem sich die Hauptstelle beftndct) ansässigen Zweigstellen werden einzeln betroffen. Umfang der Meldung. § 3. Die Mcldepfficht umfaßt außer den Angaben über Bor- ratsmcngen noch die Angabe, wem die ftemden Vorräte gehören, welche sich im Gewahrsam des Auskunftsvstichftgen befinden. Inkrafttreten der Verfügung. 8 4. Für die Meldepsticht ist der am 16. März 1915 (Mcldc- tag>, mittags 12 Uhr, bestehende tatsächliche. Zustand maßgebend. Für die in 8 2 Absatz ft bezeichneten Gegenstände tritt die Mcldepfficht erst mft dem Empfang oder der Einlagerung der Waren in Kraft. Sofern die in § 5 ausgeführten Mindcstvorräte am 16. März 1915 nicht erreicht sind, tritt die Mcldepfficht an dem Tage in Kraft, an welchem diese Mindcstvorräte überschritten werden. Ausnahmen. 8 5. Ausgenommen von dieser Verfügung sind solche in 8 2 gekennzeichneten Personen. Gesellschaften uiw., deren Vorräte (crn- ichließlifti derjenigen in sämtlichen Zweigstellen) nicht überschreit« in Klasse 23. 28. 32, 35 je 10 kg, in Klaffe 24, 33. 36 je 20 kg, in Klaffe 26. 27. 30. 31, 34. 37. 38. 39 je 150 kg. in Nasse 25, 29, 40, 41 je 300 kg. Meldcdeftimmungen. 8 6. Die Meldung hat unter Benutzung der amllichen grünen Meldescheine für Metalle zu erfolgen, für die Vordrucke in den Postanstalten 1. und 2. Klaffe crhälllich sind; die Bestände und nach den oorgedruckten Klanen gettennt anzugebcn; in denjenigen Fällen, in welchen genaue Wette nicht ermittelt werden können (z. B. der Reingehält von Erzen/, sind Schätzungswerte einzu- ttagcn, soscrn nicht die Bestimmung § lc zutrisft. Weitere Mitteilungen irgend welcher Att darf die Meldung nicht enthalten. Die Meldezettel sind an die Metall-Meldestelle der Kriegs- Rohston-Abteftung des Königlichen Kriegsminlsteriums. Berlin 66, Rauerstraxe 63—65 (Fernsprecher Amt Zentrum. 11 509) vorschriftsmäßig ausgesüllt bis zum 31. März 1915 einschließlich cinzurcichcn. An diese Stelle sind auch alle Anftagen zu richten, welche die porlicgcnde Verfügung betteiien. Tre Bestände sind in gleicher Weise fortlaufend alle drei Monate erstmalig wieder am 1. Juli auizugeben unter Einhaltung der Einreichungsfrist bis zum 15. des betreffenden Monats .(Ort), 15. März 1915. _ Veriügeude Betörte.- Bekanntmachung. Betr.: Beschlagnahme von Großvieh-Häuten. (Vgl. G. K. II e. 50 715 v 21. 12. 15. Folgende BeickKagnahme-Verfttgiing des KricgsministcriumA wird hiermit bekannt gemacht: „1. Alle Häute von Großvieh, die grHn mindestens 10 kg, salzfrei mindestens 9 kg, trocken mindestens 4 kg wiegen, und zwar von a) Bullen, das heißt unbesthnfttenen männlichen Tieren. d) C legt sind, 6) Rindern, das heißt allen nicht unter c genannten weiblichen Tieren, werden hierdurch für die Heeresverwal tung beschlagnahmt. Die Häute unterlie i gen einer Verfügungsbeschränkung der art, daß sie nur, u Kriegslieferungen ver wendet werden dürfen. 2. Um diese Verwendung zu regeln, hat das Krieasministertum eine Gesellschaft gegründet, die Kriegsleder-Aktie»ge sellschaft mit dem Sitze in Berlin W. 8, Behrenstr. 40, welche ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolgt und weder Dividende »erteilt, noch das eingezahlte stvpital verzinst. Da» Kiiegsininistcrium, das Reichsinarrneamt, das Reichsamt de» Innern und das Königlich preußische Ministerium für Handel und Gewerbe sind im AuffichlSrat din'cr Gesellschaft vertreten. Ter Krtegsteder-Äkttengesellsckxift an^egliedert ist eine Ber te il u ng s ko mm i ss ion , die nach einem von Zeit zu Zeit neu aufzustcllenden und jedesmal vom Kricgsministerium zu genehmigenden Verteilungsschlüssel die Häute allen Gerbereien Deutschlands, tvclchc zu Kriegslieseniiigen verpflichtet worden sind oder noch verpflichtet werden, zuzuweiscn hat. 3. Tie Däuteverwertunasverbände und die-ihnen angeschlossc- nen Bereinigungen haben sich dem Kriogsministerrum gegenüber verpflichtet, die Häute zu festen Preisen und Bedingungen der Kriegsledcr-Akttengesellscktaft durch Vermittlung eiuer vom Kriegs- Ministerium gegründet«, gnneinnützigen Gesellschaft, der Deutschen Rohhaut-Gesellschaft m. b H. zuzusühren. In ähnlicher Weife sind bisher mehrere Großhändler, deren Namen noch in den Fachzcitungen bekannt gegeben werden, vom Kriegs- Ministerium verpstichtct wordcti. KriegSlieserungen im Sinne dieser Verfügung, also erlaubte Lieferungen, sind daher bis auf weiteres ausschließlich folgende Lieferungen : »1 Die Litfeiimge» vom Sckstächter bis in die VcrsteigerungS läger der Häuteverwiitungsgemeinschafien oder Innungen in derselben Weise wie bisher, d) die Lieferungen vom Schlächter an Kleinhändler (Samm ler>, sotoeft der Schlächtrr denselben Personen oder Firmen vor dem I. August 1914 auch schon derartige Häute ge liefert hat, c) die Lieferungen vo» den, Kleinhändler (Sammler) an die zugclassenen Großhändler, 6) die durch Bernnttluug der Deutschen Rohhaut ^Gesellschaft m. b. H. imd der zugelassencn Großhändler erfolgenden Lieferung«» a» die itzricgsledec-Akticiigesellschaft, e) die Lieferungen von der Kriegslcder-Aktiengescllschast an die Gerbereien. Jede cmdere Art Lieferung sowie überhaupt jede andere Art von Veräußerung ist verboten. 4. Behandlung deS inländischen Gefälles. Das von der Beschlagnahme betroffene Gefälle ist in der bisherigen Weise sorgfältig abzuscklachten: das Genncht der Haut ist sogleich nach dem Erkalten festznstellen und in »nverlöschlicher Schrift andlung der von ihin angebrachten Angelegen, heilen tvunscht, decke seine Angaben mit seiner Namensuntrrschrift. Gießen, den 16. März 1915. Großherzogliches Kreisaint Gießen. ___ Pr, Nsingcr. _ iöett.: Die Einsendung der sür die Landeswaisenanstalt zu erhebenden Kollrkt«, und Bidchsengelder. «» die Grohy. Bürgermeistereien der Landgemeinden . , des Kreises. Diejenigen von Ihnen, die das Waisenbüchsengeld noch nicht abgeliesert haben, werden an die alsbaldig« Einsendung erinnert. Gießen, den 10. Mär, 1915. Grobherzogliches Kreisamt Gießen. Pr Usii, ger Betr: Die Gemeindevoranschläge sür 1915. An die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemcinden des Kreises. Voranschläge" sür"l^5 bie um « c ^ ,lbt Dnsendung der Gieß - n , den 15.' März 1915. Großherzogliches Kreisamt Gießen. __Drllftn net. Bekanntmachung. Bctr.: Tie Regelung des Verbrauchs von Brotgetreide und Mebl nn Kr«s Gießen. > i Unter Zusammenfassung der in den Bekanntmachungen vom ^.^u-r ldlb betreffend den Verkehr mit Brotgetreide und 21 > und vom 15. käti l. Js. (Kreisblatt Nr. 2 t>) öffentlich bekanntgegebcne» Krcisauslchußbeichlüsse gilt für die Herstellung von Backwaren und den Verkauf vou Mehl in de»Landgemeinden des Kreises folgendes: 1. Es dürfen außer Brötchen zu 50 Gramm das Stück nur Roggenbrote von 2 und 4 Pfund Gewicht (auch w«i» das Brot im Privathaushalte gebacken wird) bereitet werden. Dis Rogacn- bwt darf höchstens 85°/» Rvggenmehl enthalten und erst am 2. Lage nach seiner Herstellung verkauft werden. Höchstens 30 Ge- llTLfil f t l'l I P oPÄ Xn-X CTO , l, . k__._, , _ r.i » wickitsteilc^des Roggemnehles dürfen durch Weizenbrotmehl ersesit Vcrkaussgewicht muß bei Roggenbrot 24 Stunden werden. Das --— 111UD . uach der Erstellung vorhanden sein. 2. DaS Bereiten von Kuchen, mürbem Gebäck und von sog Krepvelii ist auch im Privatlmushaltc verboten. Erlaubt ist die Herstellung von Zwieback und solche» Konditorwar«!, die nicht mehr als 20°/° Weizen- und Roggenmehl auf das Gesamtgewicht enthalten. 3. Weizen- und Roagemnebl darf von den durch die Gemeinde bestimmten oder zugelasseneu «teil«! ebenso wie Brot, Brötchen und Zimeback nur geqen Brotmarken abgegeben werden. Zwei Zwieback gelten ,ür et n Brötck/en. 4. Die Abgabe von Brot und Mehl nach außerhalb des Kreises verboten. Gießen, den 18. Mär, 1915. I Großherzogliches Kreisaint Gießen. _I. V: Hechl er. Bekanntmachung. S c t r.: Den Stand der Maul- und Klauenseuche im Kreise Gießen Sperrgebiete sind die Gemarkungen Bellersheim und Tberstadt.' vkobachtuiigrgebtcte sind die Gemarkungen Bettenhauscn und Obbornhofen. Gieße», den 18. März 1915. Großherzogliches Kreisamt Gießen. _ 3 V ; H c m in erde. Bekanntmachung. Stat»" b< ’ r 3rft L WS 15 ' SR4t * 3s - wurden in hiesiger gefunden: I^Kettenariichand, 1 Portemonnaie mit Inhalt, I wollener «timnpf, 1 Tanienporteinonnaie mit Inhalt' ve r ,L ot ' n: , 1 ^ n , ei ? e ® Hundtäschchen mit 2 Taschentüchern 'und 45 Muri Inhalt, 2 Kuabenunterhoseii, 1 Tamenhandtosche mit Portemonnaie. 1 schwarze Brieftasche mit Inhalt. 1 aol- dencr Ohrring mit Briilaittstein, 1 dunkle Btteftasche mit Papiergeld, 1 Portemonnaie mit Inhalt, l brauner .Kinder- Pelzkragen, I grüne Tamenhandtasche, 1 Hundepeitsche. Ennpfangsberechiigten der gcsundeiwn Gegenstände belieben ihre Ansprüche alsbald bei uns geltend zu machen Die Abholung der gefundenen Gegenstände kann an jedem Wochentag von 11—12 Uhr vormittags und 4—5 Uhr nach. Mittags bn Unterzeichneter Behörde, Zimmer Nr. 1. ersolgen. Gießen, den 17. März 1915. Großherzogliches Polizeiamt Gießen. H e m m e r d e. Rotationsdruck der Brühl'jchen Univ.-Buch. und Steiiidruckerci. R. L aug«. Gießen.