Ureisblatt sw -en Ureis Gieße» Nr. 26 __16. März 1915 Bekanntmachung über beit Anbau von iiurferniben. Pom 4. März 1915. Ter Bundesral hat ans Grund beet 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Mastnglnnen usw. vom 4. Äntzuft 1914 (Reichs-Gesetzbl, S. 327) solgenda Verrordnnng erlassen i ... 8 1. Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung gesckilvffe- uen Verträge über den Anbau von Zuckerrüben litt Jahre 1915 aus 'Flächen, die einen Hektar übersteigen, bleiben »ur in Höhe van > U der vereinbarte» Anbaufläche rn Kraft, Das flitt insbesondere auch, soweit Aktionäre oder Gesellschafter einer Gesell- schast mit beschränkter Haftung aus Grund des Gesellschastsver- trags zum Anbau von Rüben verpslichtet sind. ' § 2. Die vor dem Jnkrasttreten dieser Verordnung geschlossenen Verträge von Zuckerfabriken über die Lieferung ihrer Erzeugnisse aus dem Betriebsjahr 1915/16 bleiben nur in Höhe von 8 / 4 der vereinbarten Menge in Krast, § 3. Die vor fcem Jnkrasttreten dieser Verordnung geschlossenen Verträge der Zuckersabriken oder der Rübenanbauer über Lü serung oder Bezug von Znckcrrübeusanten zur Aussaat im Jahre 1915 bleibengiur in .höhe von s /< der vereinbarten Menge in »rast, 8 4, Die vor dem Jnkrasttreten dieser Berordirnng geschlossenen Verträge über den Anbau von Znckerrübensamen im Jahre 1915 bleiben nur in Sähe der Hälfte der vereinbarten Menge oder anzubauende» Fläche in Krast, 8 5, Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Krast, Berlin, den 4, Mär; 1915, Ter Stellvertreter des Reichskanzlers, Delbrück, Bekanntmachung über Versteigerung von Sämereien, Vom 8, März 1915, Ter Wirtschaftsausschuß der V, Armee, Abteilung Sämereien, in Mannheim. Wersthattensttahe 37 (Fernruf 6370,, (äfct Montag, den 15. März, und an den solgenden Tagen Klee-, Gras-, Gemüse- und Rübensamrn im Silosveicher der Badischen Aklien- Acsellschast für Nheinschissahrt und Seetransport in Mannheim, Wersthalle,iftrahe, unter nachstehenden Bedingungen versteigern: 1, Die Versteigerung geschieht im Anstrage und flir Rechnung der .Heeresverwaltung, . 2. Für Güte, Keimfähigkeit, Reinheit und Seidenfrclheit wird keinerlei Garantie geleistet, , 3. Die Saaten werden vartieweise nach dem Verzeichnis ans- tzeboten, grössere Quantitäten von einer Sorte geteilt in 5 oder 10 000 KilogramM-Posteii, 4, Geboten wird durchweg für 50 Kilogramm brutto für netto i»kl. Säcke ab Lager. Das geringste Uebergebot bettägt >Mk, für 50 Kilogramm, •. 6. Die Spesen vom Lager betragen inkl, genauer Eiitzelverwie- guug bis frei Waggon oder Fuhre an der Rampe 10 Pfg,, bis frei Wassersahrzeng 11 Mg, sür 50 Kilo, 6, Die Ziischlagserieilung eriolgl durch den Etavve»i„teudailten der V, Armee nach freiem Ermessen für die am 15. März versteigerten Säincreicn am 16, März, vorm, 9 Uhr, sür die am 16, März beboteneu Saaten je nach Dauer der Versteigerung entweder »och am gleichen Tage oder am 17. März, vormittags 9 Uhr, Für die am 17, März evcntl, »och in Auktion gelangenden Waren werden Zuschläge, wenn die gebotenen Preise angemessen erscheinen, sofort erteilt, Nachgebote finde» keine Berücksichtigung. 7, Tie Berechming geschieht unter Zugrundelegung des gebotenen Preises sür 50 Kilogramm nach der Gewichtseriuittelung der vereidigten Wäger, , 8 Mit der (Zuschlagserteiliing gehen die ersteigerten Waren aus den Käuier über und lagern für dessen Gefahr, Lagerspesen werden von der Heeresverwaltung bis 31, März getragen. Die Kaufpreise sind bei früherem ^Abtransport am Tage vorher, sür alle anderen Bestände am 25, März 1915 aus unser Konto bei der Reichsbairkhaiiptstelle in Mannheim zu zahlen, 9, Bis zum 25, März 1915 nicht bezahlte Waren werden ant 30, März, vormittags 10 »hr, sür Rechnung des Käufers, welcher sür Kosten und Mindererlös Haftel, erneut versteigert. Tarnistadt, den 8, März 1915, Arosth, Ministerium des Inner», _ v, Homberg f. _ Krämer, Bekanntmachung. Aus Grund des 8 2 der Kaiserlichen Verordnungen vom 31. Juli 1914, betressend das Verbot 1, der Ausfuhr und Durchfuhr von Wasfen, Munitton, Pulver usw„ 2, der Ausfuhr und Durchfuhr von Rohstoffen, die bei der Herstellung und dem Betriebe von Gegenständen des Kriegsbedarss zur Kerwendung gelangen, 3, der Ausfuhr von Bervslegungs, Streu.- und Futtermitteln, 4, der Aussuhr von Krastsahrzeugen und von Miiie- ralrohöleu, Steinkolilenleer und allen aus diese» hergestellteu Oelen, bringe ich nachstehendes zur öfsentlichen Kenittnis, I, .Ed wird verboten die Ausfuhr und Durchfuhr von Röhren, auch Röhrenformstücke» aus nicht schmiedbarem Guh, der R,immer,i 778 und 779 des Zolltarifs, Schlangenröhren, auch Röhreiisormstückeu, der Ninnnier 793 des Zolltarifs, nuve- reu Röhren aus Eisen der Numiirern 794, 795, 798 und 799 des Zolltarifs, Cerzink und TaschKiseuerzeiigen mit Cerzink- zünderii, Holzkohlen und Holzkohleubriketts, Hosenträger», Ther- mosslasche», Wasserrohrkessrli, sür Schiise, Bleierze» und Biei- aschen, Zinlerzen aller Art, Brenilesscln, Borsäure und Borax (borsaures Natron, Natriinnborat) der Nummer 275 des Zolltarifs, Chlor, verdichtet (verilüssigt) in Flgschui und Taukwagen der Nuurnrcr 379 b des statistische» Warenverzeichnisses, Chcoin- alaun, Sonuenblumenkerne», Futterkalk. Petroleiiiiwech in Wasser nicht untersiiikender veckuiru icr Rück staub von der Läuterung der Mineralöle der Rümmer 239 b des stalislischeii Wareiiverzeich- uisses, im Wasser uiitersinkeudec derartiger Rückstand der Niiiir- mer 243 b des statistischen Warenverzeichnisses), Fischernetzen, II, Das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Fellen zur Pelzbereiluug und Pelzware» Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 7, Anglist und vom 6. Seplember 1914 — Reiais- anzciger Nr, 184 vom 7, August 1914 und Nr, 210 vom 7 September 1914 —) ivird beschränkt auf: Schaf-, Lamm und australische Opossumselle und -pelze imd die daraus 5efcvti erstreckt sich auch ani Hartzink, Altziuk und ungeschmolzenes (rosmslteck) Zink. IV. Das Verbot der Ausfuhr und Turchfuhr von elektrischen Glühlampen (Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 12, Febr, 1915, Ziffer 9 — Reichsanzeiger Nr, 37 vom 13. Februar 1915 •--) ivird ausgehoben: die Aussuhr und Durchfuhr von Bestaudteileu von Glühlampeu (Kolben, Sockeln, GlülHraht, her- gerichteten Glasstäbchen und Glasröhren) bleibt erboten, Berlin, den 3. März 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers, Delbrück, Bekanntmachung. Betr,: Regelung des Verbrnuchs von Brotgetreide und Mehl im Kreise Giesten, Aus Grund des § 34 ff. der Bnndesratsverordnnng vom 25, Januar 1915 in der Fassung Per Bekanntmachung vom 6, Je- bruar 1915, betreffend die Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide „nd Mehl, wird nach Beschluss des Kreisausschusses mit Genehmt- gung der Anssichtsbehörde folgendes angeordnel: Allgemeinc Bestimmungen, '8 l Der Ko min u n al ver b a n d (Kreis) läßt jeder Gemeinde das ihr nach den bestehenden oder noch zu erlassenden Vorschriften aus den Kops der Bevölkerung znstebende Mehl lRog- geu- und Weizenmehl) durch den auftBeschlust des Kreisausschusses vom 25, Februar l, I, eingesetzten „Ausschuh sür Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide nnc> Mehl" im nachsteheirden kurz „Auslchnh" genannt überweisen, —Maßgebend sür die Höhe der Mehlüberweisung ist die nach den kreisamtlichen Ermittelungen von Anfang März l, Js, sestgestellte Zahl der Vcrsorgiingsberech- tigteu. I § 2. I Der Prei s, zu dem der Kommunalverb,ind das Mehl an die Gemeinden abqibt, wird vom Kreisausschuh jeweilig sestgesetzt. Die Gemeinde Haftel dem Koiniiiniialverband sür Zahlung des ihr überiviesenen Mehles vhne sstücksichl daraus, ivem sie den Verkauf oder den Vertrieb des Mehles überweist, Tie Zahlung hat innerhalb einer Woche nach Ziistellung der Rechnung zu ersolgen, 8 3- ... . Tie Gemeinden haben den Preis zestzuietze», zu dem das ihnen vom Kvinmunalverbaiid überwiesene Mehl ibrerscits abgegeben wird. Dies gilt sowohl für Fälle, in denen die Gemeinde die Mehlvertcilung selbst überniuunt, ivie dann, wenn sie den M ehl- (Brot- verkauf Dritten (8 7 Nr, 2) überträgt, 8 4. . Tie Gemeinde hat dem Ko»i»iiiiialverbaitd .Aiisichutz- ani 20, jeden Monats, erstmalig am 20, April l, Js„ die Zahl der Versorgnngsberechtiglen e r n e » t initziiteilen, damit der durch eingetretene A e „ d r r „ n g en rtivn uolwendig gewordene Ausgleich bei der Mel,lz»weis»iig für den nächsten Monat vorge- nomine» ivird, Aenderniigen können (nsosern vorkoiniiien, als a 1. «elbstverbrauchcr (#er«l. § 16) gelegentlich der zu Adlung Mär» I. I. vorgrnonimcnen Erhebung versehentlich als Bersorgungsbcrechligte anfgesllhrt wurden oder »ttt gekehrt: 2. die Zahl dv Bcrsorgungsberechtiglcn durch AL »der Zuzüge, Geburten oder Stcrbcsälle eine andere ge- nwrdrii ist: 3. Sr l b st v c r b r a n ch er infolge Aufzehrung ihrer Vorräte an Getreide oder Mehl vor dem 15. August f. I. in die Zahl der Versorg rings berechtigten stbergesührt iverden müssen. 8 5 . G e ni c i ii d e n, die, unter Einrcchnung des ihnen vom Koni niunalverband (Ansschuß) für den Monat März überwiesenen Mehles, vom l. Februar bis 15. März l. IS. mehr wie 225 gr Mehl, und vom 15. März l. Js. ab mehr wie 200 gr Mehl iltr den Tag mib auf den stopf der als BersorgungSbcrechtigt an- zuschende» BevölBrnng verbraucht haben, wird der Mchrvcr- b r a »ch durch entsprechende Kürzung der späteren lieber weisnngcu ansgc rech net. Besondere Bestimmungen für Liindgemeinden. ^ 8 6. Zur Durchführung der den Landgemeinden für ihre Bezirke iiberlragcue» PerbrauchSregclung ist in jeder Gemeinde vom Genwinderat ein A u s s ch u s, zu wählen. Vorsitzender des Ansschnises ist der Bürgermeister oder ein von ihni bestellter Vertreter. 8 7. Ter A ns sch uh (§6) hat: 1. für genaue Einhaltung der vom Kvmmunalpcrband erlassene», den Verbrauch regelnden Vorschriften zu sorgen. — . " den Geschäftsbetrieb derjenigen Stellen (Händler, Bäcker, Konsumvereine, Genossensckntsten usw.) zu überwachen, denen die Ge,ne,»de den Verlaus oder den Vertrieb von Mehl (Brot) überweist, 3. die M e h l a b g a b c au die Bersorgnngsbcrechtigten da vorzunehmen, mo niangels Vorhandenseins geeigneter Vertriebsstellen die Gcinnnde für die Verteilung selbst besorgt sei» mutz, 4. bei Durchführung der in den folgenden Paragraphen enthaltenen Vorschriften beratend, helfend und aussichtssührend mit- znwirkeii. 8 8 . Mehl (Weizen- und Roggenmchl) und Brot dürfen nur vou der Gemeinde oder von den durch sie.bestimmten oder zu- gelafsenen «teilen (8 7 Nr. 2) und nur gegen Brotmarken abgegeben wcrdeik. 8 9 . n»- /^uSweiskarlen sind von der Bürgermeisterei deu Wohnorts, für Betvohner solcher Gemarkungen, die einer Ge»,ernde vol>t»ch zugeteilt sind, von der Bürgermeisterei der letzteren a n s z u st eil e n , cs sei beim, dost wegen der größeren Nahe einer anderen Ortschaft oder in Anbetracht seitheriger mit dem "'bezug zu,ammenhängender Gepflogenheiten in, vinzeliallvon dem Aussckmß (§ 1) anders bestimmt wird Lte hiernach zuständige Bürgermeisterei hat auch die Brotmarken zu liefern. .® ie A u s st et I u „ g der Ausweiskarten und die Abgabe voll Brotmarken dar, nur an Personen erfolgen, die für die Genie,iche oder Gemarkung polizeilich gemeldet sind Brotmarken werden den Ge- "ikiiidkN vom Ko,»niunalverband zum Selbstkostenpreis gestellt. . 8 w. I,. 1 , vauelniltung i,nd für jede nicht zu einem baus- stellen^ ^ Einzelperson ist eine Ausweis karte anSzu- Zu eine,,t Saushalt rechnen sämtliche Personen, die in ihm ««. »n ung und volle Beköstigung erhalten (also z.' B „ich t gängcr^usw^' aH ^ CUDärt ^ ^ cc Mahlzeiten einnehmen, Schlaf- Fn der Ausweis karte ist die Zah l der zu dem betresscii- den vaushalt »chSrenden Personen, soivic der ihnen znstehenden ^'E/ken -nzugebe». W i e v i e l B r o t m a r k e „ ,eden, HmiS halt oder edcr nicht zu cliiem vaushalt gehörigen Einzelveriont SÜSShS S;ä!*" s l * - -.. . "SS § 11 . iperbof V °" ’ CbCr Person für eine Woche beansprucht 2000 Gramm Brot oder bie entsprechende Menge Mehl oder ■r ,• ^2 Brätchen zu 50 Gramn, das Stück Tic BroNnar-ken gelten nur für den Zeitabschnitt, der auf ihnen vermerkt ist. ^ Bei Beiänderungen in der Personenzahl des HauShaltS ist die A n s w c i s k a r t e der Bürgermeisterei vorzulegen. Für z u» ziehende Personen hat die Bürgernreisterci .Karten auszustellen. Weg ziehende Personen haben ihre Karten einschließlich der nicht verwendeten Brotmarken bei der Bürgermeisterei abzuliesern. Aendcrnngei, in den Karten durch die Inhaber sind unzulässig! und straibar. : Wird eine Ailsweiskaric verloren, so ist dies sofoist der Bürgermeisterei anznzeigen. Für die Ausstellung einer neuen Kalle ist ein« Gebühr von 25 Pfennig zu entrichten. 8 13. Die AuSiveiSkarten sind nicht übertragbar. Brotmarken sind keine Zahlungsmittel. § 14. Gasiwirtschaitkn, «chank- unb Speisewirtichafle», Vereins- Häusern usw. sind auf entsprechenden Beschluß des dlnsschnsses (8 6) Brotmarken, bis höchstens zur Hälltc des zwischen den, 1. und 16. Februar ds. IS. fcstgestellien Turchschnittsverbrauchs zu- zuweisen. Die Wirte dürfen Brot nur zusammen mit anderen Speisen abgebcu und müssen dafür eine besondere Vergütung verlange,^ sie müssen den Gästen gestatten, mitgcbralkstcs Brot zu verzehren. 8 15. Den in 8 10 Ws. 1 und 2 gcnauiitcn Personen, die am 2. März ds. Js. im Besitz von mehr als 10 hg Mehl warm, ist der diese Menge überschreitende, »och vorhandene Vorrat hei Zuteilung der Brotmarken mit 340 Gramn, für je zwei "rochen und jede zum Haushalt ^gehörige Person anzurechnen. Landwirte erhalten, soweit sie als S el bst » er br au-> ch e r gemäß 8 4 Ws. 4 a der Bundesratsverordnung vom 25. Ja- Mar 1945 zur Ernährung der Angehörigen ihrer Wirlschast einschließlich deS Gesindes Brotgetreide oder Mehl zurückbehal- t c » haben, keine Brotmarken. Haben sie den Verbrauch der zurück- bchaltenen Menge imler Einhaltinig der in 8 4 Abs. 4 a der Bnw- deSratsverordimng sestgelegten Zeit glaubhaft gemacht, so tritt ilw Kraft Brotinarkcn ivie für jeden Hallshaltungsvorstand in . § 17. 4,ic einem Haushalt nicht angchörigen TagcSarbriler wie Naherrirnen, Büglerinnen, Waschsrauen, Laujsraucn, TaglölMr usw., haben, svseru sie vom Arbeitgeber Kost erhalte». ihr »rot fel&ft zii stellen und sind berechtigt, hierfür vom, Arbeitgeber eine deni Wert des ihnen zukommendci, Brotes (— '/, des Preises «ms vierpsündigeii LaibeS Roggenbrot für den Tag der Beschäf- Ngniig) zu verlangen. ^ .. 8 18. Bäcker und Händler haben bei der Abgabe von Brot und Mehl von jedem Wnehmer j e d e s m a l die Vorlage des ganzen noch vorhandenen BrotmarkenbeslandS zu verlangen und die Abtrennung der dem verkmiften Gewichte entsprechenden Zahl von Marken selbst vorzunchmen oder in ihrer Gegenwart vom Käufer vornehmen zu lassen. Sie müssen die abgctrennien Macken sorg faltig aufbeivahren und anr 10., 20. und letzten jede» Monats der Bürgermeisterei abliesern. Wf Grund des durch die abge- lic,crrtcu Brotmarken uachgewiesencn Bedarfs erfolgt die weitere Zuteilung von Mehl an Händler und Bäcker. 8 19. Tic Bürgermeistereien haben über die in der Gemeinde (Gcinar- kungt vorhandene,, Haushaltungen und über die nicht zu einem Haushalt gehöre,idcu Einzelpersoncn (8 10 Ws. 1> ein Verzeichnis zu führen, aus den» der Name deS HaushaltmigsvvrstandS oder der Einzelperson, die Zahl der zugedem Haushalt gehörigen Personen, die Menge des ihnen ziikom,„enden Mehles oder Brotes und der Zeitpunkt »u ersehen sind, wann für dieselben AusweiSkarten iiick» Brounarken ausgehändigl lourden. Der Zcilpmikt der W- gabe der Vroliirarkeu i)t von der Bürgermeisterei aus der Austveis- rarte lmtn BrifÜFunci des Dienstsiegels zu venersen. _ .. 8 20. ' ' kwwkdcrl..nndlttngctt gegen tne Porschristcn der 8 ff. werden 8 der Bundeöratsverordnung vom 25. Januar 1915 zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe dis zu 1500 Mark bestraft. aite geschlo„en werden, deren Inhaber oder BelriebS- leilei „ch i„ Befolgung der ihnen „ach de» erlassenen Wordnnngei» obliegeitden Pstichlen unzuverlässig zeigen ^ 8 21. '4.tkic Anordnungen treten am 22. Mürz 1915 in Krait Giegen, den 15. März 1915. Grohher»oglick>cS Krcisamt Gießen. Ür. Us inge r. Be ir.: Regelung des Verbrauchs von Brotgttreide »Nd Mehl tm Kreise Gleßen. «» die Grotzh. Bürgermeifteteikn der Laiidgemkindei, des Kreises. . Die vorstehende Bekanntmachung, die Ihnen in der erfvrd«- hicheu Anzahl von «onhcrahhrnckkii alsb ald ziigehen tvird, lvvlleil » f¥ tu fl«etftjiet« SBeif« zur öffentlichen ffittmntii bringen >Ott flWrt boÄ w ihrer Durchsührmig Nötige veranlass««. .. Auswet-kart«, und Brotmarken, tü« vom LS. k. MtS. ab ^ len, werden Ihnen in aller Kürze zugehen. Wir weifen hier- nochmalS ariSdrücklich daraus hin, daß die in 816 der Bekannt.' nwwfcunfl erwähnten Landwirte unter keinen umstünde« Au-. treiSkarten oder Brotmarken erhalten dürfen. Nie fielt, den 15. Mürz 1915. Großherzo^lich^ Kreisamt Gießen. Bekanntmachung. 85 c t r.: Verkehr mit Brotgetreide und Mehl. Nachdem inzwischen der aus den Dag und für de» Kopf der Bevölkerung zugelaffene Mehlverbrauch von 225 Gramm! auf 220 Gramm herabgesetzt imirbe, und in z 11 der Bekanntmachung, betreffend Regelung des Verbrauchs von Brotgetreide und Mehl vom 15. l. Mts., der jeder Person zustehende Anspruch aus Brot, Mehl ustv. festgesetzt worden ist, hat der Kreisausschutz'in » änderung des unter Nr. 2 der Bekmmtmachung betr. Verkehr mit Brotgetreide und Mehl vom 21. Februar 1915 iKreisblatt Nr-. 21 vom. 26 Februar 1915t beschlossen, daß das Roggenbrot vom 22. l. Mts. ab höchstens 85 Prozent Roggenmehl enthalten darf. SBcitei wird die Bestimmung unter 4 der letztgenannten Bekanntmachung, wonach „Bäcker und Händler inr Meinverkanf nicht mehr als 1 Pfund Weizen- oder- Roggenmehl adgeben dürfen", *}» des KreisausschusseS, gleichfalls mit Wirkung voni -2. I. MtS. ab, aufgehoben, da von da ab Mehl nur gegen Brotmarken abgegeben werden darf. Tie Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises werden beauftragt, vorstehende« alsbald in geeignete« Weise zur Kenntnis der Interessenten! zu bringen. Gießen^ den 15. März 1915. Grobherzogliches Kreisamt Gießen. __ Dr. Ufinget. _ Betr.: Den Anbau von Frühkartoffeln. An den Oberbürgermeister der Stadt Gießen und an die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Daß bei sparsamer und wirtschaftlich« Verwendung der im vorigen Jahr geernteten Kartoffelmengen der Bedarf unserer Bevölkerung an Kartoffeln zu Speise- und Futterzlvecken, sowie vornehmlich zur Bwtbereitung bis zur nächsten Ernte gedeckt werden kann, ist bestimmt zu erwarten. Da es sich aber zurzeit nicht übersehen läßt, wie sich die wirtschaftlichen Verhältnisse im Sommer und Herbst d. Js. gestalten werden, besteht schon heule für die deutiche Landwirtschaft dis sehr wichtige Aufgabe, Vorsorge,iderweife ihr Augenmerk auf den Anbau u,ch die Ernte der Kartoffeln in diesem Jahre zu richten. Weise Vorsicht perlangt, möglichst srüh- »eitrg neue Kartoffeln zur Verfügung zu haben, d. h. in weit erheblicherem Maße als bisher anzubauen. Der Anbau von Früh« mrtofseln im Deutschen Reiche beträgt wenige Hundertstel der Gesamtanbaufläche. Um denselben zu vergrößern und vornehmlich dort zu ermöglichen, Ivo die natürlichen Bedingung«, (Boden und Nimatlick« Verhältnisse) für ihn vorhanden sind, hat die Gesell- Mast zur Förderung des Baues und der wirtschaftlich zweckmäßigen Verwendung der Kartoffeln bereits ver-schiedentlich in landwirt- schaftlicheu Fachblättern und Tageszeitungen in ausklärenden Artikeln auf die Bedeutung einer erheblichen Vermehrung des Anbaues von Frühkartoffeln hingewiesen. Die für den Anbau von Frühkartoffeln in - Betracht kommenden Gesichtspunkte hat der bekannte Leiter der Kartoffel-Äultur-Station in Berlin, Professor Tr. v. Eckeubrecher, im Aufträge der genannten Gefellschasl in einem Merkblatt zusammengestellt. Tamil das Merkblatt in möglichst weiten Kreisen Verbreitung Nndet, i„ der Preis des einzelnen Abdrucke« bei Abnahme von mindestens 100 Stück auf nur 0,01 Mk. festgesetzt worden. Mir empfehlen Ihnen, die Interessenten hieraus hinzuweisen. etwaige Bestellungen entgegenzuiwhmen und uns bis spätestens zum 25 d. M. zu ttbermitteln. damit loir den gemeinsamen Bezug veranlassen können. Gießen, den 14. März 1915. Großherzogliches Kreisan,t Gießen. _ Dr. Using e r. Bctr.: Die Sicherung der Frühjahrsbestellung und brr Ernte 1815. An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinde» des Kreises. frs in dringend notwendig, daß die Gemeindeverwaltungen ,lch rn diesem Jahre eingehend und ständig um die Feld- und Gartenwirtschaft in ihrer Gemeinde kümmern damit alle «forderlichen Arbeiten richtig und rechtzeitig vvrge^ nonime» werden. u . ÄiE'svndere ist die« jetzt wegen rechtzeitiger Vornahme einet «KtoumaSma&iflen Frgh,ahrsbestellung nötig. Wir empfehlen Ihnen, da Sie wegen Ihrer übrigen Arbeiten dioe Augeleg«,heit allein wohl nicht erledigen können, alsbald ^rvck, den Gememderat eine Deputation (Gemeinderat-ii ""Sl'eder. zu der >o,„t,ge sachkundige, wählbar« Ortsei,iwohner VigewMt iverden können - v«gl. Art. 129 de,- LGO. —) hser- iür WM«, zu lassen. Tie Deputation hat alle- Erforderliche — soweit nötig nach Besichtiguilg der Gemarkung, oder aut Meldung der yeldschützenalSbald »u beschließen rmd bei Ihnen in Antrag zu bringen. .Für Frauen, deren Angehörige im .Krieg stehen, und für Personen, welche die Bestellung von Feld und Garten nicht allein verstehen, ist der erforderliche Rat und Beistand, soweit er nicht durch Verwandte geschieht, durch von der Gemeinde benannte Vertrauensmänner in die Weg« zu leiten. Wir empfehlen hierbei die Beachtung unseres heutigen Aus- schreibews über die Einrichtung eines Hilfsdienstes in der Landwirtschaft, von denk Sie den Deputationen besonder- Kenntnis geben ivoklen. Bis zum 25. ds. MtS. sehen wir Ihrem Bericht entgegen, ob eine Deputation bestellt wurde, wer ihr angehört und ob eine ordnungsmäßige Frühjahrsbestellung in Feld und Garten in Ihrer Gemeinde sicher gestellt ist. Gießen, den 14. März 1915. Großherzogliches Kreisämt Gießen. ______ Dr. Uiinaer. _ Betr.: Feldbestellung. hier die Beschaffung von Saemaschinen. An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Eine Gieße»er Firma und die Finna Tröster in Butzbach haben sich bereit erklärt, Maschinen leihweise zur Verfügung zu stellen in der .Hoffnung, daß sie Gelegenheit haben, auch Maschinen dabei »u verkansen. Ein wirklich praktischer Erfolg bei der leihiveisen Ueberlassung solcher Maschinen in Gemeinden, wo sie nicht vorhanden sind, wird aber nur dann «zielt, meitn die Maschine zuM Arbeiten einmal vv» einer damit vertrauten Person praktisch vor- gesührt werden kann. Gerade bei dev Vcrlveuduug der Drillmaschine können größere Schäden entstehen, wenn die Leute nicht mit der Maschine umzugeheu verstehen, als wenn sie ihre übliche Aussaat- melhode zur AnSsührung bringen. Die Landwirtschaftskammer ab« ist durch die außervrdentlich ausgedehnte Aushebung ihresPerfonals nicht in der Lage, an allen diesen Orten jemand zur praktischen Vorführung zur Verfügung zu stellen. Tie Gießen« Firma, mit der wir verhandelt haben, machte ebenfalls auf die Notwendigkest aufmerksam, daß bei der Berwendung der Maschine in der ersten Zeit eine mit d« Maschine vertraute Person anwesend sein müsse: fie erklärte aber, daß sie nicht in d« Lage wäre, aus ihrer Fabrik Arbeitspersonal zur Verfügung zu stellen. Tie Fabriken verlangen die Uebernahme der Frachtkosten ab Fabrik bezw. ab Lag« nach der Gemeinde und zurück. Sie München weiter eine entsprechende Entschädigung für die Wiederaufrischung der Maschinen. Für die Fabrikate der Butzbacher Fabrik werden letztere Kosten einschließlich Transport auf ungefähr 40 Mk. pro Maschine, für die Fabrikate der Gießen« Firma, die von Leipzig komm«,, auf 50 Mk. veranschlagt. Es ist beabsichtigt, die Landwirte zu veranlassen, 50 Psg. pro Morgen für die Ueberlassung der Drillmaschine zu vergüten, den Rest wäre die Laiidivirtsckafts- kamni« zu übernehmen jedenfalls bereit. Insoweit die leihweise Beschaffung von Säeniaschinen von uns aus diese Grundlage vermittelt w«den soll, empfehlen wir Ihnen, uns bis spätestens zum 20. d. Mts. Bericht zu erstatten. Gießen, den 14. März 1915. Großherzoglichcs Kreisamt Gießen. ___ Dr. Usinge r. _ Bekanntmachung. Betr.: Das Frittern der Tiere aus Schlachtviehmärkten und Schlackitviehhösen. Uni« Bezugnahme aus die in obigem Betreff ergangene Bekanntmachung des Herrn Reick-skanzlers vom LI. Januar 1915 — abaedruckt im Kreisblatt Nr. 13 — bringen wir hiermit zur öffentlichen Kenntnis, daß Großh. Ministerium des Innern zur Ausführung d« erwähnten Bekanntniachung aut Grund von deren 8 2 Äbf. 2 und 8 4 bestimmt hot: 1. die Beamte» der Beterinärtwlizei, svlvie die Ortsvoliz«- behördni und die au Schlachtviehhöfen bestellt«, Polizeiorgane werdni beauftragt, die richtige Durchführung der Verordnung zu überwach«,. Sie haben Zutritt in all«. Räum«,, in d«,«i Futtermittel aus Schlachiviehliösen oder auf Schlachtviehmärkten auf- bewahrt oder zubtteitct w«den, 2. Die Großh. Kreisämt« können den in 8 2 Abs. I der Verordnung bestimmten Zeitraum in einzelnen Fällen oder all- gemein für bestimmte Fälle abkürzen, 3 : Mdrnck der Verordnung und d« Aiisführungsvorschrisle» ww rn den sochlachtviehhöfen, aus Schlachtviehmärkten „nd in Schlachthüfen an geeigneter Stelle anzubringen. Gießen, den U. März 1915. GroßberzoalicheS Kreisamt Gießen. D r. Uftiige r. An den Oberbürgermeister der Stadt Gießen und an dir Großh Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises Wir beauftrag«. Sie, das nach obigen AusffchnmgsvorlchritttN Ei-fordnltche zu verwckasfen. "'teßen, den 11. Mär, 1915. Großberzogliches Kreisämt Gießen. Dr. Usinger. 4 — Belr: Beurlaubung oder Entlassung von Maunschasten der Reserve; hier: Einrichtung eine-; Hilfsdienstes zu der Landwirtschaft . An die Wront). Bürgermeister, -,en der Landgemeinde» des Kreises. . Nach einer Mitteilung des Königlich Preußischen kriegemun- steriumS werde» zahlreiche Anträge auf Ent,a„un« oder Beurlaubung von Malinschaften. die im Fewe stehen, danut begründet, daß andernsalls der Rückgang oder Untergang des he»natl,ck»en EftschäftS. der Wirtscl»aft usw, unvermndlich |e>, so lehr auch diese Begleiterscheinungen des Kriegs von dem Nnegsimuiüerrum bedauert werden, ist es doch nicht inögtich, sämtliche .lutrage zu genehmigen, ohne die Wehrkraft des Reichs eiupimdlich zu schädigen. Da« Kriegsministeriiim hat daher angeregt, ob Nicht durch die Ortsbehörden ein freiwilliger Hilfsdienst eingerichtet und durch- geführt iverdcn könnte, um die gciährdcten Betriebe vor dem Untergang zu bewahre», Ein solcher Siltsdrenft oder g e g e n, e, t, g e A n s- Hilfeleistung ist insbesondere im Bereiche der Landwirtschaft möglich. Rach Mitteilung der Landwirt- schaftskammer hat in vielen Orten des Grobherzogtiiins auch bereits eine gegenseitige Unterstützung der bedrängten Familien der im Felde stehende» Soldaten stattgesundcn, während in anderen Orten ivenig oder nichts geschehen ist. Wir lenken deshalb Ihre Aufmerksamkeit beianders aus die gegenseitige Unterstützungstätigkeit und Aushilfe und erwarten, hast Sie in allen geeigneten Fällen durch Ihr persönliches E»i- greisen eine solche Aushilfe hcrbeizuftihren Veranlassung nehmen werden. Auch werden die landwirtschastlichenÄenoi- j e n s ch a f t e n zur Hilfeleistung in geeigneteir Fällen sicher bereit Soweit kaufmännische Betriebe oder solche des Handwerks in Frage kommen, ist eine gegenseitige Hilfeleistung oder Aushilf« weit schwerer durchführbar als bei der Landwirtlckmft. Erne besondere Schwierigkeit bietet insbesondere die Tatsache, daß, ivenn da« Geschäft de« im Felde stehenden Unternehmers mit Erfolg wetterbetrieben werden soll, vielsach als Stellvertreter nur eine Persönlichkeit in Betracht kommen kann, die mit den Verhältnissen der betrefscch>en Geschäftszweige auf das engst« vertraut ist. Eine solche Persönlichkeit wird aber meistens gerade der Konkurrent sein — Immerhin wird auch hier hin und wieder eine Aushilfe oder gegenseitige HUfelcistung durch Ihre Bermfttelnng sich ermöglichen lassen. Wir empfehlen Ihnen, auch dieiem Aushilkc- dienst Ihre Aufmerksamkeit zuzuwenden mid gegebenenfalls das Erforderliche zu veranlassen, Gießen, den 14, Mär» 1915, Großherzoaliches Kreisamt Gießen, _ Pr. Usinger, _ Bekanntmachung. vetr,: Besorgung von Briesschaslcn der Kriegsgefangenen durch Privatpersonen, Nachstehende Bekanntmachung des Stellvertretenden Generalkommandos XVIII, Armeekorps in Frankfurt a, M, vom 37, Februar 1915 bringen wir zur öffentlichen Kenntnis, Gießen^ den 6, März 1915, Großherzoaliches Kreisamt Gießen. Pr, U s i n g e r. XVIII, Armeekorps, Stellvertretendes Generalkommando, Abt, V. III b, T. Nr, 1317/1796, Frankfurt a, M, den 27, Febr, 1915, Betr i Besorgung von Briesschasten der Kriegsgefangenen durch PrivatpeÄonen, Verordnung. Auf Grund der §§ 1 und 9 des Gesetzes über den Belagerungszustand vo>n 4, Juni 1851 ordne ich an: Privatpersonen ist cs verboten, Briefschaften von Kriegs- gcsaiigenen oder an Kriegsgefangene in Einpsang zu nehmen oder zu besorgen. Unter Kriegsgesangeucn lind alle Militär- »ich Zivilgrfan- gcneii zu verstehen, gleichgültig ob sie sich in den Kriegsgefangenenlagern selbst, in Lazaretten oder an einer Arbeits- ftAle befinden, Zuwiderhandlungen iverden nach § 9 des vorgenannten Gesetzes mit Gesängnis bis zu einem Jahre bestraft. Der Kommandicreiche Generale Freiherr von Gall, General der Infanterie, Bekanntmachung. A c tr,: Anmeldepflicht für in Pflege genommene Militärpersonen, Aus Antrag und im Einvernehmen mit dem Garnisonkom- mando zu Gießen wird folgende polizeiliche Anordnung erlassen: Alle Quarliergeber, bei denen sich genesende Militärpersonen in Privalpslege besiudcn, haben binnen 48 Stunden der zuständigen Bürgcrnieisterei (in Gießen dem Großh, Polizeiamt! die Namen der betreffe,chen Militärpersonen (Offiziere und Mannschaften- an- zumeldcu. Die Anmeldung hat auch dann zu erfolgen, wenn eigen« Angehörige der Onartiergeber von diesen in Pflege genommen werden, Zuwiderhandlungen gegen diese polizeiliche Anordnung werde» mit Geldstrafe bis zu 90 Mark, im Falle per Uneinbringlichkeit mit entsprechender Haststrafc, geahndet, Gießen, den 19. November 1914. Großherzogliches Kreisamt Gießen. Pr, U s i n g e r. An die Großh, Bürgerineiftrreie» der Landgemeinden deS Kreises, das Großh, Polizeiamt Gieße» und die Großh, Gendarmerie des Kreises. Es. wird Ihnen hiermit zur Pflicht gemacht, den Befolg der vorstehenden polizeilichen Anordnung genau zu überwachen, Di« Großh, Bürgermeistereien sowie das Großh, Polizeiamt Gießen werden außerdem angewiesen, die Bekanntmachung alsbald in ortsüblicher Weise zur öffentlichen Kenntnis zu bringen. Eingehende Anmeldungen sind noch am Tage des Eingangs unmittelbar an das Großh Bezirkskommaildo Gießen weiter- zngeben. Die Ucbersendung der Anmeldungen an da- BezirkS- kommando aus den Landgemeinden hat unter Aufschrift des Vermerks „Heeressache" und unter Beifügung des Amtssiegels auf dem Umschlag zu erfolgen. Die Beförderung durch die Post geschieht alsdann portofrei, G i c ß c n, den 19. November 1914. Großherzogliches Kreisamt Gießen, _ Pr, Ufinaet^ Betr,: Beschaffung von Gerbstoffen, An die Schulvorstände des Kreises. Ta es an Arbeitskräften zur Einbringung der Eichenlohrinden- ernte fehlt, hat die oberste Schulbehörde augeorduet, daß zur Schälzeit die oberen Schulklassen vom Unterricht befreit werden können, wenn die Schulkinder zur Mitarbeit bei der ftaglichen Ernte heran- gezogcn werden niüssen, Gießen, den 12, März 1915, _ 1 Großherzogliche Kreisschulkommission Gießen, I, V,: H c m m e r d e, _ B e 1 1 \: Das Bedecken der Stuten durch die Landgestütsbeschäler im Jahre 1915. An de» Oberbürgermeister der Stadt Gießen und an die Großh, Bürgermeiftereien der Landgemeinden des Kreises. Sie wollen alsbald in Ihrer Gemeind« bekannt machen, daß aus Anlaß des Auftretens der Brnstieuche in zwei Statronol llmerhalb der letzten Tage der Beginn der Deckzeit statt für den 15. nunmehr für den 22. März festgesetzt ist, Gießen, den 16. März 1915, Großherzogliches Kreisamt Gießen, I, B,: H c m m e r d e. Bekanntmachung Der Dienstniann Kaspar Eisenbach dahier ist verstorben. Ansprüche an die hinterlegte Tienstkaution sind bei Meidun- der Nichtbcrücksichtignng binnen 8 Tagen bei »ns vorzubringen. Gießen, den 11. März 191^ Großherzogliches Polizeiamt Gießen, H c in m e r d e. Die Marktpreise für Vieh und Frucht und die Gießen«» Fleisch- uud vrotpreis« am 15, März 1915. Echlachtviehprelse in Franks »rt a. M. Fleischprels« tu Gießen Ochsen Kälber Schweine 50 Kg. Schlachtgewicht 9t—10» Mk. Kg. Schlachtgw. 31—103 Ist. . . 00-105 . Kg. 90-98 Lsg. . 76—80 . '/. . 100-11« . Getreidepreis« in Mannheim Brotpreis« in Gießen: Weizen 1U0 Kg. 28.50 -Ulf. Höchstpreis, Roggen 100 Kg. 24.50 Alk. Weißbrot 2 .Hg. — l>fg. Schwarzbrot 2 Hg. 80-1-fg, Drucksachen aller Art liefert In Jeder gewünschten Ausstattung preiswert die Biühl’sche Universitäts-Druckerei. Schulstr. 7 Rotationsdruck der Brühl'scheu Univ.-Buch- und Steindruckerrl. R. Lang«, Gießen.