Kreisblatt für den Kreis Gietzen. Nr. 25 _ 12. März __ 1915 Bekanntmachung. ... Auf Grund des K2 der Kaiserliche» Verordnung von, 31. Juli 1J14, betresfend das Verbot der Ausfuhr und Durch- i u h r v o n Verband- und Arzneimitteln sowie von a r S t l i ch e n Instrumenten und Geräten, bringe ich Inerdnrch unter Aushebung der Bekanntmachung vom 24. Dezember li-14 (Reichsanzeiger Nr. 303 vom 28. Do»'mbcr 1014) zur ösfent- ltchen Kenntnis, das; die folgenden Gegenstände unter das Verbot lallen : Acetanilid (Antifebrin), Acidum acctylosalicylicum (Aspirin), uiüc, Alvpin, Arrekolin, auch bronnvasserstoffsaurcs, Aether (Acthyl- ather>. auch Aether pro narcosi, Atropin, seine Salze und Ber- mndnngen. Bront, Bromwasserftofssäure, Salze der Bromsäure, ^alze der Bronnvasserftosssäure^ organische Bromverbindungen, ^^cara Sagrada und ihre Zubereitungen. Chinarinde, Cbinin, Chintnsal-e und Chininverbindnngen, Chloralyvdrat, Chloräthnl Ä? Chlormethyl in Tuben und Fläschchen, Chloroform, auch Chloroform pro narcosi, Coeablätter. Cocain und seine Salze, Colchtem. Diäthytbarbitursäure und deren Salze B Medinal), ^Ji0uaIiÄbIäücr und deren Zubereitungen, lvie Digalen nsw., Du- btnsrn, seme Salze und Verbindungen, Cucain, Folliculi Sennae, Fornialdehydlösnngen, Paraformaldehyd, Galläpfel, Guttapercha- papter, Hexamethylentetramin (Urotropin, Formin, Aminosorm nstv ).Zpecacnanhawnrzel, and) emitinfreie, Jod. Rohjod, Jodwasser- stosnäure. Salze der Iodivasserstoffsäure, organische Jodverbindun- gen. Karbolsaure, Kautschuk (Gummi mit Ausnahme von Gummi der Zblltarrfnummer 97), Kodein, auch phosphorsaures und salzsaures, Koffeln, dessen Salze, Verbindungen und Zubereitungen, Kresol, Kresolsetfenlofuitgen, ^ysol, Lutninal, Mastix und Mastixpräparate, wre Masnsol, Morphin, Morvbinsalze und Morphinverbindungen, Narwsegernlsche (Schleichsche und andere), Novocain, dessen Ber- blndimgen und Zubereitungen, Opium und Opinmzubereitungen, wre Opuunpulver, Opiumtinkturen, Opiumextrakt, Pantopon, Paraffin, Pcrubalsain, Phenacetin, Proponal, Pyr»/c»Iounm äimerbyla- mnwpbk'nylllilvHrkylj -am (Pyramidon), Pyra/.ylonnw plisvylärme tdylieam (Akltivurin>, Pyrarolvnum p'uev.vlä metbyUeam saiieylieum (Salg»yrin>, Otuckstlber und Ouecksilberj lze, atich in Znbereitungett, wie salben. Sttblnnatpastilleit. Rhabarber und feine Znbcre t ngen Uni/oma Idydrastis canadensis und ihre Zubereitungen, Rizinusöl. Saltzilsaure und deren Salze, Salvarsan. Neosalvar san, 8eme>r colcdic, (Herbftzeitlosensamen) und dessen Zubereitungen. Schleutyche Lösungen und Schleichsche Tabletten zu deren loerstrllung, Seopolamin (Hyoscin) und seine Salze, Senegawurzel, ^-ennesblättcr (Foha Sennae), Simarubarinde, Styrax, roher oder gereinigter, Snprarenin, Adrenalin. Paranephrin, Epinephrin. Cptrcnan. deren Verbindungen und Zitbcreitungen. Theobromür, denen Salze, Verbindungen und Zubereitungen, Tropacocain, denen Verbmdungen und Zubereitungen, Vaselin. Veronal, Vero- nalnatrium, Weinsäure, Weinsteinsäure, Wismut und Wismut-- verbmdungen, Wollfett. Lanolin. Zitronensäure.' Verbandtvatte, Verbandgaze und andere Verbandmittel, chirurgische und andere ärztliche Instrumente und Geräte: dahin gehören auch solche erkennbare Teile von Fieberthermometern: ausgenommen von dem Verbote find solche Instrumente mtb Geräte, die ausschließlich '.um Gebrauch in brr Geburtshilfe »nd Zahuheilkundc bestimmt sind, balteriotogische Geräte, Material für bakteriologische Rühr l'öben, wir Agar-Agar, Lackmusfarbsloss, Schutzimvistosfe und Jm- inunsera, lute Schutzscra, Heilsera, diagnostische Sera, Versuchstiere Berlin, den 24. Februar 1915, Der Stellvertreter des Reichskanzlers, Delbrück, Bekanntmachung. Aus Grund des 8 2 der Kaiserlichen Verordnungen vom 31, Juli 1914, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Waffen iiftu., bringe ich nachstehendes zur öffentlichen Kenntnis: I. Verboten ist die Ausfuhr imd Durchfuhr um: 1. Rinö- lcdcr jeder Gerbungsart, auch Spaltleder; 2, Roßleder jeder Gcr- bungsart. auch Spaltleder; 3, Kalbleder; 4, Kalbfellen; 5, Kunst - tvollc; «>, Knochen, Knochenzapfcn (Horupeddig), Husen, Klauen, roh, auch entfettet, zn anderen als Schnitzzwecken, der statistischen Nr, 156 s, und von Hornspänen (Abfallspäiien) und Hornmehl der statistischen vir, 156 g; 7, Weitzblcchivaren jeder Art, solvcit sie nicht in Form von Doje», Büchsen nsw, als Berpackung anderer Waren mit ausgesührt werden; 8. Schmclztiegelu ans Graphit, II, Anfgehobe» ist das Verbot der Aus- und Durchfuhr von Lamm-, Schaf-, Zickel-, Ziegen-, Reh-, Hirsch-, Remitier-, Hunde-, Schweins- nstv, Leder, bearbeiketm Häuten von Fischen und Kriechtieren, künstlichem Leder; ferner ist aufgehoben die Ziffer 2 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 3, September 1914 („Reichsanzeiger" Nr, 207 vom 3, Septenrber 1914); endlich ist aufgehoben das Verbot der Aus- und Durchfuhr von Geigenharz in geformten Stücken (Kolophonium für Geige», Celli und Bastgeigen! und von Soblendurcknähmalchinm mit Kettenstich, IH, Das Verbot der Ansfubr und Turchstihr vo n Fel l en zur Pelzbercitung und Pelzloaren (Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 7, August 1914) er ft re (ft sich nicht auf Breitschwänze, Persianer, Schjras, Moire-Astrachan, roh und aetärbt, gefärbte Ziegenselle mtb Ziegendecken, rohe und gefärbte Krimmer, gefärbte Schmaschen, Berlin, den 10, November 1914, Der Stellvertreter des Reichskanzlers: D e l b r ü ck. Bekanntmachung. 1, betreffend: Vorratserhebung und Höchstpreis für Chile- Salpeter vom 5, März 1915. 2, betreffend: Beschlagnahme von Großviehhäuten. Tie nachstehenden Bekanntmachungen bringen wir zur öffentlichen Kenntnis, Giesten, den 8, März 1915, Großhcrzogltches Kreisamt Gießen. 1>r, II s i n g e r, Bekanntmachung betreffend Vorratserhebung und Höchstpreis für Chile-Salpeter vom 5, März 1915, Vorratserhebung, Aut Grund der Bundesratsverordnung, betresfend BvrratS- erhebungen vom 2, Februar 1915 tReichs-Gesetzbl, S, 54', wird folgetie Bekanntmachung erlassen; 8 1, Bon der Verfügung betroffen sind: alle Vorräte an Chile^Salveter, fj 2, Zur Auskunft verpflichtet sind; 1, alle, die Chile-Salpeter aus Anlaß ihres Handelsbetriebes oder sonst des Erwerbes Ivegen int Gewahrsam haben, kaufe,! oder verkaufe»; 2, landwirtschaftliche und gewerbliche Unternehmer, in deren Betrieben Chile-Salpeter verarbeitet wird; 3, Kommunen, öffentlich rechtliche Körperschaften und Verbände, 8 3, Zu melden sind; 1, Die Vorräte, die den zur Auskunft nach § 2 Verpflichteten gehören; dabei ist anzugeben, lver diese Vorräte aufbewahrt (genaue Adresse), mit Angabe der Mengen, die von den einzelnen Personen oder Firmen ausbewahrt werden; 2, die einzelnen Vorräte, die sich — mit Ausnahme der unter l, angegebenen Mengen — außerdem in seinem Gewahrsam befinden; fotoic die Eigentümer (unter Angabe der genauen Adresse), der einzelnen Mengen; 3, die Mengen, die sich auf dem Transport zu dem zur Auskunft Verpflichtete» oder unter Zollausfickit (aus dem Wege zu ihm! befinden. Die Mengen sind einheitlich in Kilogramm anzugebeu, 8 4, Zeitpunkt für die Angabe» der Meldung, Zu melden sind alle in 8 3 ausgeführten Vorräte und Mengett nach dem am 5, März, vormittags 10 Uhr, tatsächlich bestehenden Zustande, 8 5, A u s g e n o m m e» von der Verfügung sind Vorräte, die am Tage der Vorratserhebung weniger als 500 kg betrage», i 8 6. Die M eldn » g ist z » r ick>le» a» die Salpeter-Meldestelle des König! Preuß, KriegsministerinniZ, Kriegs -Rohstoff-Abteilung, Berlin W 66, Leipziger Straß» 5, 8 7. Die M c l d n u g hat z u erfolgen bis zum 15, März an die in, 8 6 angegebene Adresse, 8 8, Die zuständige Behörde öder die von ihr beauftragten Beamten find befugt, zur Ermittelung richtiger Angaben Borratsräume, in denen Vorräte an Chile-Salpeter zu vermuten sind, zu untersuchen und die Bücher der zur Auskunft Perpslichteten zu prüfen, 8 9. Wer vorsätzlich die in den obengcuainitcn 88 geforderte Auskunft zu der im § 6 anacsetztcn Frist nicht erteilt, oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark bestraft; auch können Vorräte, die verschwiegen find, im Urteil als dem Staat verfalle» erklärt werden, H ö ch st p r e i s. Auf Grund des Gesetzes betreffend .Höchstpreise vom 4, Aug. 1914 (Reichs-Gesetzbl, S, 339) in der Fassung der Bckannt- niachnngen über Höchstpreise von, 17, Dezember 1914 (Reichs- «ftetol S 516) uiib Dom 21. Januar 1915 (Reichs-Gesetz-l. I. 2p) wirb folgende Bekanntmachung erlaIen: H 1 . Xcr Paris für eine Tonne Chile salpeter darf 240 Mt. "^^ 2 "^Ter"söchstpreis gilt für Chfle-Salpcter. der sich inr freien Verkehr des Reichsgebietes befindet. Die unterzetchncle Kvmmandodehördc kann Ausnahmen gestatten. 8 3 Der .Höchstpreis schließt. die Vcrscndungskostcn ab heutiger La.,erstelle nicht ei» und gilt für Zahlung Zug unk Zug. Wird die Zahlung gestundet, so dürfen bis 2 p. h. für Jahreszinsen über Reichsbankdiskonl hinzugefchlagen werden. 8 4 Tie Eigentümer der in, freien Verkehr des Rcrchsgcbietcs befindlichen Mengen von Chile-Salpeter iverdcn hierdurch aiifgcfor-- dcrt, ihre Vorräte, soweit fic nicht nachweislich durch vorltegeiwe Anfträqe auf Lieferung von Sprengstoffen und Pulver für tue deutsche Kriegsmacht belegt find, bis zunv2tch Marz der Kriegs- chemikalienAttiengefellschast, Berlin W 66. Maurerstraße 63/65, zum Höchstpreise »n überlasse». .. m .... . § 6. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis »n 10000 Mark ivird bestraft: ...... 1. wer den nach 8 1 festgesetzten Höchstpreis überschreitet: 2. wek einen anderen zuin Abschluß eines Vertrages auffordert, durch den der Höchstpreis überschritten wird, oder sich zw einem solchen Bertraac erbietet; ...... . . 3. wer Chile-Salpeter beiseite schaftk, beschädigt oder zerstoll; 4. leer Vorräte von Chile-Salpeter dem zuständigen Beamten gegenüber verheimlicht. _ _ . „ , _. § 6. Diese Verordnung tritt am 5. März 1915 in Kraft. T>e Unterzeichnete Kommandobehörde bestimmt den Zeitpi.nkt des Außerkrafttretens. Frankfurt a. M., den 5. März 1916. Stellvertretendes Generalkommando 18. Armeekorps. Kriegsministeriuni. Zur Beschlagnahmeversilgung vom 22. November 1914 über Groß- viehhänte. Ji, mehreren Fällen ist versucht tvorben, häute von 10 und mehr Kilogramm Grüngewicht unter Umgehung der in der Be- fchlagnahmeverfügung vom 22. 11. 14 erlassenen Vorschriften als „Kalbfelle" in den Handel zu bringen und Gerbereien unmittelbar zuzusühreu. Daher ivird nochmals ausdrücklich darauf hmgewiescn, daß alle Großvieh- (Rindvieh-) häute — auch sogenannte ^.Kalbfelle" — unter die Beschlagnahmeversügung fallen, sofern sie grün mindestens zehn, gesalzen (jedoch oberflächlich vom Salz befreit) inindestens neun, trocken mindestens vier Kilogramm wiegen. Berlin, den 27. Februar 1915. Ter Kriegsminister Wild von Hohenborn. Bekanntmachung. B e t r.: Brandstiftung. In Rücksicht aus die groß« Zahl voll Btandsällen, welche sich in der letzte» Zeit ereignet haben, sieht sich die Grotzh. Braud- verficherungskammer veranlaßt, die Bevölkerung aus die Bestinr- inuna des S 8 des mit der Verhängung des Belagerungszustandes veröffentlichten Gesetzes vom 4. Juni 1851 (Gicßener Anzeiger 9tr. 17® v. 1914) und die damit verbundenen schweren Folgen im Falle einer nachgewicsenen vorsätzlichen Brandstiftung besonders hinzuweifen. Gießen, de» 6. März 1915. Großhcrzogliches Kreisamt Gieße», br. U s i n g e r. 8 8 . Wer in eincin in Belagerungszustand erklärten Orte oder Distrikte der vorsätzlichen Brandstiftung, der vorsätzlichen Verursachung einer Ncbcrichlvenimnng, oder des Angriffs, oder des Widerstandes gegen die bewaffnete Macht oder Abgeordnete der Zivil- oder Militärbehörde in offener Gewalt und mit Waffe» oder gefährlichen Werkzeugen versehen, sich schuldig macht, wird mit dem lode bestraft. Sind »iilderndc Ilmstände vorhanden, so kann, statt der Todesstrafe, auf zehn bis zwanzigjährige Zuchthansstrafc erkannt iverden. E i n f ii h r u n g s g e f c tz zum R c i ch s st r a f g c s e tz b n ch. Bis zum Crlafsc der in den Artikeln 61 und 68 der Berfa,- inng des Norddentschen Bundes vorbchaltene» Bundesgesetze sind die in den 88 «1, 88. 307, 811, 312, 315, 322, 323 und 324 des Strasgesetzbnches für den Norddeutschen Bund mit lebcnslänglicheist Zuchthaus bedrohten Verbrechen mit dem Tode zu bestrafen, ivenn sie f» einem Teile des Bundesgebietes, welchen der Bundesfeld-, Herr in Kriegszustand (Art. 68 der Verfassung) erklärt hat, oder «»ährend einer gegen den Norddeutschen Bund ausgebrochenen Ärie- ges auf dem Kriegsschauplätze begangen iverden. _ Bekanntmachung. Betr Unfälle aus Bahnübergängen. Tic Königlich Preußische nnd Großhcrzoglich hcfslfch« Eisen- bahnbireklion Mainz teilt mit, daß im Jahre 1913 die Zahl der überfahrenen Fuhrwerke sowohl aus den Haupt- als auch asts den Nebenbahnen de» Eisenbabn-Tsrektionsbezirks Mam» um 2 gestiegen ist. Nach Mitteiluna der Königlichen Eisenbahndirektion Frankfurt a. Ms. liegen bei den Hauptbahnen ihres Mzirk« die gleichen Verhältnisse vor. während her den Nebenbahnen d,e Zahl >cr überfahrenen Fuhrwerke um 1 zurückgegangen ist. Tic meisten dieser Unfälle find, wie ,n unsere« früher er- angenen Bekanntmachungen bereits erwähnt, ans die Fahrlasltg- eit der Geschirrführer zurückznsühren. . .. ._ Indem wir diese Bekanntmachungen in Erinnerung bnngen, empfehlen >vir den Großb. Bürgermeistern durch ortsübI,aw Ver- öifenilichung erneut ans die Gefahren Hmzuwerstn, die durch llnauf-- mcrlsamkeit beim Befahren von unbewachte» Eikenbahn uebergan- Wir Äsen „och darkuf hin. daß eine Belcuckstiing der landwirtschaftlichen Fuhrtverke ivcscntlich dazu beitragen imirdc, ltn- fällen vorzubengen. Gießen, den 4. März 1915. Großherzoglichcs Kreisaml Gieße,r. c t r.: Schweinezähliing »nd Ermittlung der Kartofselvorräie am 15. Marz 1915. An den Oberbürgermeister der Stadt Gieße» und an die Großh. Bürgermciftcrefen der Landgemeinden drs Kreiies. Tie durch Bundcsratsbefchluß von, 4. März 1915 angcordnete Sch wein ezähluna. sowie die Ermittln» g sämtlicher ~ artoffelvorräte finden am l S Märi 1915 statt. Tie Leitung der Zählungen innerhalb des Äroßhcrzoglnms ist durch Verfügung Großh. Ministeriums des Innern der Grotzh. Zentralstelle für die Landesstatistik zu Tarmstadt übertragen «vordem ^ Erhebungen liegt den Großh Biirger- meiftercic» (Oberbürgermeister, Bürgermeister) ob. E>ne Vergütung ür die Mitivirkenden wird von Staatswegen nicht geleistet. Ten Großh. Bürgermeistereien bleibt es anheimgcstelll, an- znordnen, daß dieselbe» Zähler zugleich die Kartoffclvorrale ermitteln und die Schweine zählen. In diesen, Falle müssen die Zählbezirkc sür beide Zählungen die gleichen sei». Tie »öligen Zähl listen und Ge m ei „ d e b o g e „ wird Ihnen die Großh. Zentralstelle für die Laichesstatistik »»mittelbar »usenden. Diejenigen Bürgernieistcreien, die bis zum 13. März nicht im Besitz der nötigen Zählpapicre find, wolle» sich telegraphifch an die genannte Zentralstelle wenden wir folgt: „Landcsstalistik Tarmstadt, Zählpapicre noch nicht eingetroffe», Bürgermeisterei NN" Auf den Gemeiichcbogen ist eine Aiiweisung aufgedruckt, aus der Sie ersehen, wie die Zählungen im einzelnen durchzuführen find. Tamit dies richtig geschieht, wollen Sie sich mit den Be- stimimingen genau vertraut machen und die Zahler belehren, Tas Ergebnis der Zählungen ist dicfesinal von ganz besonderer Bedeutung. Was die Ermittlung der Kartoffelvorräte anlangt, so mache» wir noch daraus aufmerksam, daß alle Vorräte o h n e A n s n a h m c (Speifekartoffeln, Kartoffel» zu Saat-, Futter- und gewerblichen Zwecken k ermittelt werden sollen. Es find nicht bloß die g e wö h n- lichen Haushaltungen auszunehme», fondem auch alle landwirtschaftliche», gewerblichen, Handels- und Verkehrsbetriebe. Ferner find die Borräte seftziis,eilen, die sich im Gewahrsam von Gein e i „ de Gemeinde- verbänden, von Behörden des Staates oder des R e i ch c s (P r v v i a n t ä m t e r n s w.) beünden. Kariös,elnienge», die sich am 15. Mär, ans den, Transport befinden, sind von dem Empfänger ebenfalls anzngebe». ........ Ter zur Angabe verpflichtete Haushalt,ingsvorstand, Betriebs inhaber ufw. hat feinen Karioiselvorrat „lügtichst genau zu schätze». Ein Abwiegen wird nicht verlangt. Anfragen bezüglich der Zählungen send an die Grotzh. Zen- tralstelle für die Landesstatistik in Darmstadi zu richten. Tie zuständige Behörde oder die von ihr beauftragten Beamten sind befugt, zur Ermittelung richtiger Angaben Borratsrämne oder sonstige Ansbeivahrnngsorte, wo Vorräte von Karlosseln zu vermuten find, zu untersuchen »nd die Bücher des z»r Anzeige Verpflichteten zu prüfen. Äcr sich iveigerl. Angaben zn mache», oder wer >ahr- laffig oder wissentlich unrichtige ober nnvollständige Angaben «nacht, ivird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis z» zehnlansend Mark bestraft; auch können Schweinc- »nd Karlofietvorräte, deren Vorhandensein verfchiviege» ivird, i»r Urteil für dem Staat verfalle» erklärt werden Die a » s g e s ü 111 c u Z 8 hllisten u n d die Ilrfchrif- G e m e i n b f b o «c n f i it b kürz an dieGroßh. Zentr,. desstatistik in Tarmstadt einznfende». Ter Ter- ten der Gemeindebogcir 2 2. M ä r ~ " ' spätestens bis zui an dieGroßh. Z en t r a l st c l l e f ü r di c L a n- > n muß unbedingt e i n g e h a l t e >r w erde». Tie Zählnngsergebniffc sollen nicht veröffentlicht werden. Gießen, den 9. März 1915. Cln'hherzoglickies Kreisamt Gießen. l)r. U f i u fl e v. Bekanntmachung . »