Kreisblatt für den Kreis Gietzen. Nr. 25 _ 12. März __ 1915 Bekanntmachung. ... Auf Grund des K2 der Kaiserliche» Verordnung von, 31. Juli 1J14, betresfend das Verbot der Ausfuhr und Durch- i u h r v o n Verband- und Arzneimitteln sowie von a r S t l i ch e n Instrumenten und Geräten, bringe ich Inerdnrch unter Aushebung der Bekanntmachung vom 24. Dezember li-14 (Reichsanzeiger Nr. 303 vom 28. Do»'mbcr 1014) zur ösfent- ltchen Kenntnis, das; die folgenden Gegenstände unter das Verbot lallen : Acetanilid (Antifebrin), Acidum acctylosalicylicum (Aspirin), uiüc, Alvpin, Arrekolin, auch bronnvasserstoffsaurcs, Aether (Acthyl- ather>. auch Aether pro narcosi, Atropin, seine Salze und Ber- mndnngen. Bront, Bromwasserftofssäure, Salze der Bromsäure, ^alze der Bronnvasserftosssäure^ organische Bromverbindungen, ^^cara Sagrada und ihre Zubereitungen. Chinarinde, Cbinin, Chintnsal-e und Chininverbindnngen, Chloralyvdrat, Chloräthnl Ä? Chlormethyl in Tuben und Fläschchen, Chloroform, auch Chloroform pro narcosi, Coeablätter. Cocain und seine Salze, Colchtem. Diäthytbarbitursäure und deren Salze B Medinal), ^Ji0uaIiÄbIäücr und deren Zubereitungen, lvie Digalen nsw., Du- btnsrn, seme Salze und Verbindungen, Cucain, Folliculi Sennae, Fornialdehydlösnngen, Paraformaldehyd, Galläpfel, Guttapercha- papter, Hexamethylentetramin (Urotropin, Formin, Aminosorm nstv ).Zpecacnanhawnrzel, and) emitinfreie, Jod. Rohjod, Jodwasser- stosnäure. Salze der Iodivasserstoffsäure, organische Jodverbindun- gen. Karbolsaure, Kautschuk (Gummi mit Ausnahme von Gummi der Zblltarrfnummer 97), Kodein, auch phosphorsaures und salzsaures, Koffeln, dessen Salze, Verbindungen und Zubereitungen, Kresol, Kresolsetfenlofuitgen, ^ysol, Lutninal, Mastix und Mastixpräparate, wre Masnsol, Morphin, Morvbinsalze und Morphinverbindungen, Narwsegernlsche (Schleichsche und andere), Novocain, dessen Ber- blndimgen und Zubereitungen, Opium und Opinmzubereitungen, wre Opuunpulver, Opiumtinkturen, Opiumextrakt, Pantopon, Paraffin, Pcrubalsain, Phenacetin, Proponal, Pyr»/c»Iounm äimerbyla- mnwpbk'nylllilvHrkylj -am (Pyramidon), Pyra/.ylonnw plisvylärme tdylieam (Akltivurin>, Pyrarolvnum p'uev.vlä metbyUeam saiieylieum (Salg»yrin>, Otuckstlber und Ouecksilberj lze, atich in Znbereitungett, wie salben. Sttblnnatpastilleit. Rhabarber und feine Znbcre t ngen Uni/oma Idydrastis canadensis und ihre Zubereitungen, Rizinusöl. Saltzilsaure und deren Salze, Salvarsan. Neosalvar san, 8eme>r colcdic, (Herbftzeitlosensamen) und dessen Zubereitungen. Schleutyche Lösungen und Schleichsche Tabletten zu deren loerstrllung, Seopolamin (Hyoscin) und seine Salze, Senegawurzel, ^-ennesblättcr (Foha Sennae), Simarubarinde, Styrax, roher oder gereinigter, Snprarenin, Adrenalin. Paranephrin, Epinephrin. Cptrcnan. deren Verbindungen und Zitbcreitungen. Theobromür, denen Salze, Verbindungen und Zubereitungen, Tropacocain, denen Verbmdungen und Zubereitungen, Vaselin. Veronal, Vero- nalnatrium, Weinsäure, Weinsteinsäure, Wismut und Wismut-- verbmdungen, Wollfett. Lanolin. Zitronensäure.' Verbandtvatte, Verbandgaze und andere Verbandmittel, chirurgische und andere ärztliche Instrumente und Geräte: dahin gehören auch solche erkennbare Teile von Fieberthermometern: ausgenommen von dem Verbote find solche Instrumente mtb Geräte, die ausschließlich '.um Gebrauch in brr Geburtshilfe »nd Zahuheilkundc bestimmt sind, balteriotogische Geräte, Material für bakteriologische Rühr l'öben, wir Agar-Agar, Lackmusfarbsloss, Schutzimvistosfe und Jm- inunsera, lute Schutzscra, Heilsera, diagnostische Sera, Versuchstiere Berlin, den 24. Februar 1915, Der Stellvertreter des Reichskanzlers, Delbrück, Bekanntmachung. Aus Grund des 8 2 der Kaiserlichen Verordnungen vom 31, Juli 1914, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Waffen iiftu., bringe ich nachstehendes zur öffentlichen Kenntnis: I. Verboten ist die Ausfuhr imd Durchfuhr um: 1. Rinö- lcdcr jeder Gerbungsart, auch Spaltleder; 2, Roßleder jeder Gcr- bungsart. auch Spaltleder; 3, Kalbleder; 4, Kalbfellen; 5, Kunst - tvollc; «>, Knochen, Knochenzapfcn (Horupeddig), Husen, Klauen, roh, auch entfettet, zn anderen als Schnitzzwecken, der statistischen Nr, 156 s, und von Hornspänen (Abfallspäiien) und Hornmehl der statistischen vir, 156 g; 7, Weitzblcchivaren jeder Art, solvcit sie nicht in Form von Doje», Büchsen nsw, als Berpackung anderer Waren mit ausgesührt werden; 8. Schmclztiegelu ans Graphit, II, Anfgehobe» ist das Verbot der Aus- und Durchfuhr von Lamm-, Schaf-, Zickel-, Ziegen-, Reh-, Hirsch-, Remitier-, Hunde-, Schweins- nstv, Leder, bearbeiketm Häuten von Fischen und Kriechtieren, künstlichem Leder; ferner ist aufgehoben die Ziffer 2 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 3, September 1914 („Reichsanzeiger" Nr, 207 vom 3, Septenrber 1914); endlich ist aufgehoben das Verbot der Aus- und Durchfuhr von Geigenharz in geformten Stücken (Kolophonium für Geige», Celli und Bastgeigen! und von Soblendurcknähmalchinm mit Kettenstich, IH, Das Verbot der Ansfubr und Turchstihr vo n Fel l en zur Pelzbercitung und Pelzloaren (Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 7, August 1914) er ft re (ft sich nicht auf Breitschwänze, Persianer, Schjras, Moire-Astrachan, roh und aetärbt, gefärbte Ziegenselle mtb Ziegendecken, rohe und gefärbte Krimmer, gefärbte Schmaschen, Berlin, den 10, November 1914, Der Stellvertreter des Reichskanzlers: D e l b r ü ck. Bekanntmachung. 1, betreffend: Vorratserhebung und Höchstpreis für Chile- Salpeter vom 5, März 1915. 2, betreffend: Beschlagnahme von Großviehhäuten. Tie nachstehenden Bekanntmachungen bringen wir zur öffentlichen Kenntnis, Giesten, den 8, März 1915, Großhcrzogltches Kreisamt Gießen. 1>r, II s i n g e r, Bekanntmachung betreffend Vorratserhebung und Höchstpreis für Chile-Salpeter vom 5, März 1915, Vorratserhebung, Aut Grund der Bundesratsverordnung, betresfend BvrratS- erhebungen vom 2, Februar 1915 tReichs-Gesetzbl, S, 54', wird folgetie Bekanntmachung erlassen; 8 1, Bon der Verfügung betroffen sind: alle Vorräte an Chile^Salveter, fj 2, Zur Auskunft verpflichtet sind; 1, alle, die Chile-Salpeter aus Anlaß ihres Handelsbetriebes oder sonst des Erwerbes Ivegen int Gewahrsam haben, kaufe,! oder verkaufe»; 2, landwirtschaftliche und gewerbliche Unternehmer, in deren Betrieben Chile-Salpeter verarbeitet wird; 3, Kommunen, öffentlich rechtliche Körperschaften und Verbände, 8 3, Zu melden sind; 1, Die Vorräte, die den zur Auskunft nach § 2 Verpflichteten gehören; dabei ist anzugeben, lver diese Vorräte aufbewahrt (genaue Adresse), mit Angabe der Mengen, die von den einzelnen Personen oder Firmen ausbewahrt werden; 2, die einzelnen Vorräte, die sich — mit Ausnahme der unter l, angegebenen Mengen — außerdem in seinem Gewahrsam befinden; fotoic die Eigentümer (unter Angabe der genauen Adresse), der einzelnen Mengen; 3, die Mengen, die sich auf dem Transport zu dem zur Auskunft Verpflichtete» oder unter Zollausfickit (aus dem Wege zu ihm! befinden. Die Mengen sind einheitlich in Kilogramm anzugebeu, 8 4, Zeitpunkt für die Angabe» der Meldung, Zu melden sind alle in 8 3 ausgeführten Vorräte und Mengett nach dem am 5, März, vormittags 10 Uhr, tatsächlich bestehenden Zustande, 8 5, A u s g e n o m m e» von der Verfügung sind Vorräte, die am Tage der Vorratserhebung weniger als 500 kg betrage», i 8 6. Die M eldn » g ist z » r ick>le» a» die Salpeter-Meldestelle des König! Preuß, KriegsministerinniZ, Kriegs -Rohstoff-Abteilung, Berlin W 66, Leipziger Straß» 5, 8 7. Die M c l d n u g hat z u erfolgen bis zum 15, März an die in, 8 6 angegebene Adresse, 8 8, Die zuständige Behörde öder die von ihr beauftragten Beamten find befugt, zur Ermittelung richtiger Angaben Borratsräume, in denen Vorräte an Chile-Salpeter zu vermuten sind, zu untersuchen und die Bücher der zur Auskunft Perpslichteten zu prüfen, 8 9. Wer vorsätzlich die in den obengcuainitcn 88 geforderte Auskunft zu der im § 6 anacsetztcn Frist nicht erteilt, oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark bestraft; auch können Vorräte, die verschwiegen find, im Urteil als dem Staat verfalle» erklärt werden, H ö ch st p r e i s. Auf Grund des Gesetzes betreffend .Höchstpreise vom 4, Aug. 1914 (Reichs-Gesetzbl, S, 339) in der Fassung der Bckannt- niachnngen über Höchstpreise von, 17, Dezember 1914 (Reichs- «ftetol S 516) uiib Dom 21. Januar 1915 (Reichs-Gesetz-l. I. 2p) wirb folgende Bekanntmachung erlaIen: H 1 . Xcr Paris für eine Tonne Chile salpeter darf 240 Mt. "^^ 2 "^Ter"söchstpreis gilt für Chfle-Salpcter. der sich inr freien Verkehr des Reichsgebietes befindet. Die unterzetchncle Kvmmandodehördc kann Ausnahmen gestatten. 8 3 Der .Höchstpreis schließt. die Vcrscndungskostcn ab heutiger La.,erstelle nicht ei» und gilt für Zahlung Zug unk Zug. Wird die Zahlung gestundet, so dürfen bis 2 p. h. für Jahreszinsen über Reichsbankdiskonl hinzugefchlagen werden. 8 4 Tie Eigentümer der in, freien Verkehr des Rcrchsgcbietcs befindlichen Mengen von Chile-Salpeter iverdcn hierdurch aiifgcfor-- dcrt, ihre Vorräte, soweit fic nicht nachweislich durch vorltegeiwe Anfträqe auf Lieferung von Sprengstoffen und Pulver für tue deutsche Kriegsmacht belegt find, bis zunv2tch Marz der Kriegs- chemikalienAttiengefellschast, Berlin W 66. Maurerstraße 63/65, zum Höchstpreise »n überlasse». .. m .... . § 6. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis »n 10000 Mark ivird bestraft: ...... 1. wer den nach 8 1 festgesetzten Höchstpreis überschreitet: 2. wek einen anderen zuin Abschluß eines Vertrages auffordert, durch den der Höchstpreis überschritten wird, oder sich zw einem solchen Bertraac erbietet; ...... . . 3. wer Chile-Salpeter beiseite schaftk, beschädigt oder zerstoll; 4. leer Vorräte von Chile-Salpeter dem zuständigen Beamten gegenüber verheimlicht. _ _ . „ , _. § 6. Diese Verordnung tritt am 5. März 1915 in Kraft. T>e Unterzeichnete Kommandobehörde bestimmt den Zeitpi.nkt des Außerkrafttretens. Frankfurt a. M., den 5. März 1916. Stellvertretendes Generalkommando 18. Armeekorps. Kriegsministeriuni. Zur Beschlagnahmeversilgung vom 22. November 1914 über Groß- viehhänte. Ji, mehreren Fällen ist versucht tvorben, häute von 10 und mehr Kilogramm Grüngewicht unter Umgehung der in der Be- fchlagnahmeverfügung vom 22. 11. 14 erlassenen Vorschriften als „Kalbfelle" in den Handel zu bringen und Gerbereien unmittelbar zuzusühreu. Daher ivird nochmals ausdrücklich darauf hmgewiescn, daß alle Großvieh- (Rindvieh-) häute — auch sogenannte ^.Kalbfelle" — unter die Beschlagnahmeversügung fallen, sofern sie grün mindestens zehn, gesalzen (jedoch oberflächlich vom Salz befreit) inindestens neun, trocken mindestens vier Kilogramm wiegen. Berlin, den 27. Februar 1915. Ter Kriegsminister Wild von Hohenborn. Bekanntmachung. B e t r.: Brandstiftung. In Rücksicht aus die groß« Zahl voll Btandsällen, welche sich in der letzte» Zeit ereignet haben, sieht sich die Grotzh. Braud- verficherungskammer veranlaßt, die Bevölkerung aus die Bestinr- inuna des S 8 des mit der Verhängung des Belagerungszustandes veröffentlichten Gesetzes vom 4. Juni 1851 (Gicßener Anzeiger 9tr. 17® v. 1914) und die damit verbundenen schweren Folgen im Falle einer nachgewicsenen vorsätzlichen Brandstiftung besonders hinzuweifen. Gießen, de» 6. März 1915. Großhcrzogliches Kreisamt Gieße», br. U s i n g e r. 8 8 . Wer in eincin in Belagerungszustand erklärten Orte oder Distrikte der vorsätzlichen Brandstiftung, der vorsätzlichen Verursachung einer Ncbcrichlvenimnng, oder des Angriffs, oder des Widerstandes gegen die bewaffnete Macht oder Abgeordnete der Zivil- oder Militärbehörde in offener Gewalt und mit Waffe» oder gefährlichen Werkzeugen versehen, sich schuldig macht, wird mit dem lode bestraft. Sind »iilderndc Ilmstände vorhanden, so kann, statt der Todesstrafe, auf zehn bis zwanzigjährige Zuchthansstrafc erkannt iverden. E i n f ii h r u n g s g e f c tz zum R c i ch s st r a f g c s e tz b n ch. Bis zum Crlafsc der in den Artikeln 61 und 68 der Berfa,- inng des Norddentschen Bundes vorbchaltene» Bundesgesetze sind die in den 88 «1, 88. 307, 811, 312, 315, 322, 323 und 324 des Strasgesetzbnches für den Norddeutschen Bund mit lebcnslänglicheist Zuchthaus bedrohten Verbrechen mit dem Tode zu bestrafen, ivenn sie f» einem Teile des Bundesgebietes, welchen der Bundesfeld-, Herr in Kriegszustand (Art. 68 der Verfassung) erklärt hat, oder «»ährend einer gegen den Norddeutschen Bund ausgebrochenen Ärie- ges auf dem Kriegsschauplätze begangen iverden. _ Bekanntmachung. Betr Unfälle aus Bahnübergängen. Tic Königlich Preußische nnd Großhcrzoglich hcfslfch« Eisen- bahnbireklion Mainz teilt mit, daß im Jahre 1913 die Zahl der überfahrenen Fuhrwerke sowohl aus den Haupt- als auch asts den Nebenbahnen de» Eisenbabn-Tsrektionsbezirks Mam» um 2 gestiegen ist. Nach Mitteiluna der Königlichen Eisenbahndirektion Frankfurt a. Ms. liegen bei den Hauptbahnen ihres Mzirk« die gleichen Verhältnisse vor. während her den Nebenbahnen d,e Zahl >cr überfahrenen Fuhrwerke um 1 zurückgegangen ist. Tic meisten dieser Unfälle find, wie ,n unsere« früher er- angenen Bekanntmachungen bereits erwähnt, ans die Fahrlasltg- eit der Geschirrführer zurückznsühren. . .. ._ Indem wir diese Bekanntmachungen in Erinnerung bnngen, empfehlen >vir den Großb. Bürgermeistern durch ortsübI,aw Ver- öifenilichung erneut ans die Gefahren Hmzuwerstn, die durch llnauf-- mcrlsamkeit beim Befahren von unbewachte» Eikenbahn uebergan- Wir Äsen „och darkuf hin. daß eine Belcuckstiing der landwirtschaftlichen Fuhrtverke ivcscntlich dazu beitragen imirdc, ltn- fällen vorzubengen. Gießen, den 4. März 1915. Großherzoglichcs Kreisaml Gieße,r. c t r.: Schweinezähliing »nd Ermittlung der Kartofselvorräie am 15. Marz 1915. An den Oberbürgermeister der Stadt Gieße» und an die Großh. Bürgermciftcrefen der Landgemeinden drs Kreiies. Tie durch Bundcsratsbefchluß von, 4. März 1915 angcordnete Sch wein ezähluna. sowie die Ermittln» g sämtlicher ~ artoffelvorräte finden am l S Märi 1915 statt. Tie Leitung der Zählungen innerhalb des Äroßhcrzoglnms ist durch Verfügung Großh. Ministeriums des Innern der Grotzh. Zentralstelle für die Landesstatistik zu Tarmstadt übertragen «vordem ^ Erhebungen liegt den Großh Biirger- meiftercic» (Oberbürgermeister, Bürgermeister) ob. E>ne Vergütung ür die Mitivirkenden wird von Staatswegen nicht geleistet. Ten Großh. Bürgermeistereien bleibt es anheimgcstelll, an- znordnen, daß dieselbe» Zähler zugleich die Kartoffclvorrale ermitteln und die Schweine zählen. In diesen, Falle müssen die Zählbezirkc sür beide Zählungen die gleichen sei». Tie »öligen Zähl listen und Ge m ei „ d e b o g e „ wird Ihnen die Großh. Zentralstelle für die Laichesstatistik »»mittelbar »usenden. Diejenigen Bürgernieistcreien, die bis zum 13. März nicht im Besitz der nötigen Zählpapicre find, wolle» sich telegraphifch an die genannte Zentralstelle wenden wir folgt: „Landcsstalistik Tarmstadt, Zählpapicre noch nicht eingetroffe», Bürgermeisterei NN" Auf den Gemeiichcbogen ist eine Aiiweisung aufgedruckt, aus der Sie ersehen, wie die Zählungen im einzelnen durchzuführen find. Tamit dies richtig geschieht, wollen Sie sich mit den Be- stimimingen genau vertraut machen und die Zahler belehren, Tas Ergebnis der Zählungen ist dicfesinal von ganz besonderer Bedeutung. Was die Ermittlung der Kartoffelvorräte anlangt, so mache» wir noch daraus aufmerksam, daß alle Vorräte o h n e A n s n a h m c (Speifekartoffeln, Kartoffel» zu Saat-, Futter- und gewerblichen Zwecken k ermittelt werden sollen. Es find nicht bloß die g e wö h n- lichen Haushaltungen auszunehme», fondem auch alle landwirtschaftliche», gewerblichen, Handels- und Verkehrsbetriebe. Ferner find die Borräte seftziis,eilen, die sich im Gewahrsam von Gein e i „ de Gemeinde- verbänden, von Behörden des Staates oder des R e i ch c s (P r v v i a n t ä m t e r n s w.) beünden. Kariös,elnienge», die sich am 15. Mär, ans den, Transport befinden, sind von dem Empfänger ebenfalls anzngebe». ........ Ter zur Angabe verpflichtete Haushalt,ingsvorstand, Betriebs inhaber ufw. hat feinen Karioiselvorrat „lügtichst genau zu schätze». Ein Abwiegen wird nicht verlangt. Anfragen bezüglich der Zählungen send an die Grotzh. Zen- tralstelle für die Landesstatistik in Darmstadi zu richten. Tie zuständige Behörde oder die von ihr beauftragten Beamten sind befugt, zur Ermittelung richtiger Angaben Borratsrämne oder sonstige Ansbeivahrnngsorte, wo Vorräte von Karlosseln zu vermuten find, zu untersuchen »nd die Bücher des z»r Anzeige Verpflichteten zu prüfen. Äcr sich iveigerl. Angaben zn mache», oder wer >ahr- laffig oder wissentlich unrichtige ober nnvollständige Angaben «nacht, ivird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis z» zehnlansend Mark bestraft; auch können Schweinc- »nd Karlofietvorräte, deren Vorhandensein verfchiviege» ivird, i»r Urteil für dem Staat verfalle» erklärt werden Die a » s g e s ü 111 c u Z 8 hllisten u n d die Ilrfchrif- G e m e i n b f b o «c n f i it b kürz an dieGroßh. Zentr,. desstatistik in Tarmstadt einznfende». Ter Ter- ten der Gemeindebogcir 2 2. M ä r ~ " ' spätestens bis zui an dieGroßh. Z en t r a l st c l l e f ü r di c L a n- > n muß unbedingt e i n g e h a l t e >r w erde». Tie Zählnngsergebniffc sollen nicht veröffentlicht werden. Gießen, den 9. März 1915. Cln'hherzoglickies Kreisamt Gießen. l)r. U f i u fl e v. Bekanntmachung . »« den Landge- m «i n d e n des Kreises das erforderlich« R o g g e n m e h l für die aus die Versorgung durch den Kvmmunalverband angcwieienc Bevölkerung für den Monat März überwiesen worden ist, und nachdeni den mit Regelung des Verbrauchs beauftragten Gemeindebehörden in Stadt und Land die Genehmigung erteilt wurde, sich für den Monat März den für den Zusatz zum Brot »iigelassenen Prozentsatz an Wetzen mehl käuflich u erwerben, sind die Nebergangsbestimmuiigen in j? 4 (lbsatz 4 unter e und £ der Bundesratsvervrdmmg vom 25. Januar 1915 gegenstandslos geworden. Hiernach dürfen Händler, Müller, B ä ck e r u nd K o » . ditoren von ictzt ab kein Mehl mehr an privat« abgeden. Es ist vielmehr nur noch den Gcmeindeverwaltun- gen erlaubt, zur Ergänzung ihres Bedarfs für b«n Monat Marz innerhalb der oben erwähnten Beschränkung Weizenmehl von Händlern oder Mühlen mit Zustimmung des Kommunalverbaudes zu erwerben. Weiter kann innerhalb der Stadt Giehen bis zur erfolgten Berbrauchsregelung durch die Stadt entsprechend dem unter 4 der Bekanntmachung tm obigen Betreff vom 21. Februar 1915 (Kreisblatt Nr. 21 vom 26. Februar 1915) Gesagten noch Weizenmehl bis zu einem Pfund im Kleinverkau, abgegeben werden. Ueber Roggenmehl, das bereits durch Bekanntmachung voni 18. Februar 1915 (Kreisblatt Nr. 18 vom 19. Februar 1916) in das Eigentum des Kommunalverbaudes Giehen übergegangen ist, darf nur noch der Kvminunatverbanb Diktier werden die Händler, Müller und Bäcker in Sladt und Land hiermit -ufgefordert, der ihnen obliegenden Ber- pflichlnng, der Gemeindebehörde zum 2 0. l. Mts. die vorgeschriebenen Nachiveise über ihre Bestände au Mehl, getrennt nach Roggen- und Weizenmehl, einzureichen, pünktlich st nacht»» kommen Die Bäcker haben in der Nachweis»»« gewnd^ diejenigen Mehlmengen aufzusühren, die ihnen von einer Gemeinde oder von versorgungsberechtigten Personen zum Verbacken überwiesen worden sind. . .. , . , _ Zuwiderhandlungen gegen das nach vorstehendem erlas,en« Verbot der wrnercn Abgabe von Mehl an Private werden iiach 8 7 der Bundesratsvervrdnung vom 25. Januar h»£5mit Gefängnis bis zu 1 Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 10000 JJiarl bestraft. Aus unrichtige oder unvollständige Nackstveisc sowie aus Nichteiiihaltuug der gesetzten Frist für Einreichung derselben steht nach 8 13 der vorgenannten Bervidnung Gesängnis bis zu 6 Mo- naten oder Geldstrafe bis zu 1500 Mark Auh-rd-m wer» den wir von unserem Recht, die Geschäfte Zuwiderhandelnder schlichen zu lassen, Gebrauch machen. Giehen, den 11. März 1915. Grohherzogliches Kreisamt Gießen. I)r. llsinger. An de» Oberbürgermeister der Stadt Gießen und an di« Grohh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir empfehlen den Händlern, Müllern und Bäckern, den Inhalt der vorstehenden Bekanntmachung in geeigneter Weste zur Kenntnis zu bringen, sowie sich das ihnen noch für dn, Monest März fehlende Wcizenbrvtmehl vor dem 20. l. Mts. durch Bermittlung unseres ..Ausschusses »ür Regelung des Verkehr-^ mit Brotgetreide und Mehl" zu beschaffen. „ ^ ^ Die bei de» Grohh. Bürgernieittercren der Landgemeinden eiiigehendeu Nachweise sind uns von diesen dis (päteftens 22. L mts. abends vorzulegen. Der Oberbürgermeister zu Giehen wird ersucht, bis zum gleickzen Tcrini» eine Liste einzurcicheii. in bei- die Name» der Händler. Müller und Bäcker und das sich iwck, in deren Besitz besindlickie. ihnen nicht von der Stadl übcr- wieseue Mehl, gelreunt »ach Roggen.- und Wcijknuiehl, nacktzw- wie c» sind. Die rechtzeitige Einreichung der vorcrwähnlen Nack>. Iveile ist erforderlich, dainil alsbald »ach dem 22. l Mts. die Ukdcrffidrung der noch in Belrackst koimncuden Mehlvorrate in d»,s Eigentui» des KomuiunalverliandcS veraulahl werden kann. Zuwiderhandlnngen sind niluackijickstlich zur Anzeige zn brtmir». Gieße», den 11. März 1915. Grohherzogliches Kreisamt Gießen, vr. Usinger. Bekanntmachung. Betr. : Höchstpreis sür Brot. , , Wir haben zunächst für die nachstehend ausgesührten 44 Gemeinden den Höchstpreis für Brot sestgesetzt und zwar: für den 4 Psund Laib aus 7äPsg. für den 2-Psund-Laib auf 38Psg. , 2,Ibach, «Ilendori a. d. Lda.. Mertshauie». Ällen-Bu,eck. Annerod ldersi-vd. Be,lern, Burkhavdsselden, Elimdach. Garben- teick' GellShausen. Giosnm-Buscck, Grohcu Lmden, Grüiiiuge». Hattenrod, Hausen, He„ck,elheim. Hungen. Kesselback», Klei» 1»' de» Langd. Laug-Gü»s, LangSdors, Leidgefter», Lick», linde» sttulh, Lollar. Landors, Mainzlar. Oden bansen. Oppcuri'd. Re k-eilsbaisten Reisksickieu. Rüdbingslinusen, R,»kersliai»en, Sinn- sei,borg, Steinbach, Irai» Uüdofj, SuL* a. t>, üb«., Trohe, Utphe, Millingen. Watzcnborn-Steinbcrg, Mieseck, Gießen, den 11. März 1915. GroßherzMiches Kreisamt Gießen. Br. Ufittaer. An die Größt». Bürgermeistereien der genannte» Gemeinden. Sie wollen obige Bekanntmachung wiederholt verösienttichen nich die Bäcker beanstragen, den Höchstpreis durch Anschlag in ihrer BerkausSstelle bekannt »u geben Gießen, den 11. Mär» 1915. Großberzoglichcs KreiSamt Gießen. i)r. 11 j i n g 1 1 . _ fflftr.: Nutzbarmachung unbebauter Flächen sür die Bolks- ernäbrung. An die Großh Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. In vielen üaudgcimniide» liegen in de» Dorsauen und ander» i» ihrer Gesamtheit nicht nnbeträchtlichc Flächen unbenutzt, deren Nutzbarnwchnng kür die Volksernährung sehr erwünscht und viel- iach schon deshalb leicht erreichbar sein wird, weil die Flächen an Gehöfte grenzen, deren Besitzer sie gern — sei es pachtweise oder sonstwie —- ,n Nutzung nehmen werben. Es bars wobt mit Sicherheit erwartet werden, daß Sie sich angelegen sein lassen, dafür zu sorgen, daß die Landwirtschaft auch hier ihrer Ausgabe, der Sicherung der Volksernährung. im vollsten Umsange Nachkommen und dafür Sorge trage» tvird, alles be- stellungswürdigc, z. Zt. brachliegende Land in und bei den Dörfern rn geeigneter Weise in Nutzung zu nehmen , ,, Da die als Allmende den Ortsbürgern zur Benutzung überlassenen Grundstücke erfahrungsgemäß vielfach vernachlässigt werden, ist es erforderlich, baß Sie zu jetziger Krieaszeit sür eina ! !Ute Bestellung und gründliche Nutzung dieser Grundstücke be- onders besorgt sind und namentlich daraus hinwirkcn, daß keilt olches Gemeindeland ungenützt bleibt Gießen, den 8, März 1915, Großherzogliches Kreisamt Gießen. _ Br. Usinger. _ Betr.: Tie Aiisführung des Art. 21 des Pollsschulgesetzes. An die Schulvorstände des Kreises, Wir empfehlen Ihnen, uns alsbald, soweit es noch nicht geschehen ist. diejenigen Schüler und Schülerinnen zu bezeichnen, aus die der Art. 21 des VolksschuIgesetzeS Anwendung findet. Fehl- bcrichte sind nicht zu erstatten. Gießen, den 6. März 1916. Großhcrzoglich« Kreisschnlkommission Gießen. _ Dr, Usinger. Bekanntmachung. Betr.: Die Besteuerung der Klaviere, Automaten und Musikwerke, Luxuswagen und LuxuSrcitpferde. Unter Hinweis aus Artikel 33 des Gesetzes vom 12. August 1899, In der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mär» 1910 tvird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß die Stempelabgabe: 1. für Berkariss- oder Wagautomaten, 2. „ automatische Kraftmesser. 3. „ Automaten, die zur Unterhaltung des Publikum» dienen. 4. „ alle in öffentl. Wirtschastslokalen aufgestellte Klaviere oder sonstige Musikwerke, 5. ,, Luxuswagen und Luxusreitpscrde. sür das Rj. 1915 im Monat März an allen Wochentagen von vormittags 9—12 Uhr aus dem Bureau der Unterzeichneten Behörde, Z,innrer Nr. 1, dahier zu entrichten ist. Wer bis zum 31. Mär» 1915 die Abmeldung der stempelpslich- ttgen Automaten nsw. bei uns nicht erwirkt l>at. ist zur Weiter- entrichlung der Abgabe bei Meldung der Bestrafung und zwangsweisen Beitreibung verpflichtet. Sollte die Entrichtung der Abgabe im Wege der Posteiu- zahlung erfolgen, so sind die Geldbeträge stets ganz frei ein- zuzablen. Die für das Rj. 1914 ausgestellten Karten sind vorznlegen. Gießen, den 28. Februar 1915. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. B.: H e m m e r d c. ,,, Gießen, den 28. Februar 1915. B e t r,: Wie oben. An das Großh. Polizeiamt Gießen und an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Vorstehende Bclauntmachung ist aus ortsübliche Weise wiederholt zu veröfsentlicheu. Größter i Kreisamt Gießen, e nt m erbe. Betairntmachtitt-. ©ffr.T Die Ausführung des Urknndenstempelgesetzes v. 12. Aug. 1699 lu der Fassung der Bekanntmachung vorn 24. März 1910; hier: die Erlrebung der Stempelabgaben für Fahrräder. Unter HinmetS aus Artikel 33 des obigen Gesetzes wird hier- mti zur Kenntnis gebracht, daß der Stempeibetrag sür Fahrräder ft* n?® Rechnungsjahr 1915 (b. i die Zeit voui 1. ?lpril 1915 bis 31. März 1916) tm M o n a t M ä r z 1915 an allen Werktagen, vormittag» von 9—12 Uhr, ans dem Bureau der unter- zeichneteu Behörde, Zimmer Nr. 1, zu entrichten ist. Wir fordern hiermit alle Besitzer von Fahrrädern, die diese aus öffentlichen Wegen und Plätzen benutzen, auf, die Stempel- abgabc für 1915 s>ij. mit 5 Mk. von jetzt ab zu entrichten, oder, sofern die Voraussetzungen hierzu vorliegcn, Antrag aus Befreiung von der Abgabe zu stellen. . Sollte die Entrichtung der Abgabe im Wege der Posteinzahlung erfolgen, so sind die Geldbeträge stets ganz frei einzuzablen, auch ntli||<-i, die frühere» Radsahrkarten mit eingcsandt werden. Wer bis zum 31. März 1915 von der Entrichtung der Abgabe befreit ist, hat erneutes Bcfrciuirgsgesuch binnen gleicher Frist bei der Bürgermeisterei seines Wohnortes oder in der Stadt Gießen dem Polizeiamt vorzubringcn. Hierbei ist die früher erteilte Radfahrkarte und der letzte StaatSsteuerzettel l2 Blätter) vorzulegen. Befreiuugsanträge. die „ach dem l. Avril 1915 gestellt werden, köuneu keine Berücksichtigung mehr sinden. Die Stempelabgabe wird von all denjenigen Personen, die ausweislich unseres Registers zur Zahlung verpflichtet sind, einerlei, ob sic bisher die Abgabe entrichtet haben oder von dersesben befreit waren, bcigetrieben werden, falls die von ihnen benutzten Fahrräder nicht bis svä teste ns 31. März 1916 unter Rückgabe der Nummerplattc bei uns abgemcldct worden sind. Auch wird die Bestrafung der Säumigen aus Grund des Urkundenstempclgesetzes eriolgcn. 04 i e ß e n, den 27. Februar 1915. Großherzogliches Krcisamt Gießen. I. B.: Hemm erde. Betr.: Wie oben Gieße». den 27. Februar 1915. An das Großh. Polizeiamt Gießen und an die Großh. Bürgermeistereien der Landgeincinden des Kreises. Vorstehende Belau,itmachung wollen Sie wiederholt ver- öfsentlichen. Die bei Ihnen eingehenden Gesuche um Besreiuug von der Stempelabgabe wollen Sie zunächst sammeln, und in Verzeichnisse zusanmienstellen und diese Verzeichnisse nebst den letzten Rad- fahrkarteu der betr. Radbesitzer, den Steuerzettcln und etwa sonst noch vorhandenen Nachweisen bis zum 15. März 1915 an uni einsenden. Die Einträge in den Verzeichnissen sind in der.Reihen- folge der Nummern der Radsahrkarten zu vollziehen. Verzeichnisse, die dieser Vorschrift nicht entsprechen, werden wir als „Porto- pslrchtige Dienstsache" zur Neuaufstellung zurückgeben. Formulare sür Verzeichnisse sind bei der Firma W. Klee dahier erhältlich. Großherzogliches Krcisamt Gießen. I. V.: Hem morde. Betr,: Sicherstellung des Haferbedarfs der Heeresverwnl- tung. An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinde» des Kreises. Wir bestätigen hiermit, insoweit dies bei den einzelnen Gemeinden noch nicht geschehen ist. die von Ihne» auf- gestellten Berteilungspläne ebenso wie die von Ihnen an die einzelnen Haferbesitzer erlassenen Aufforderungen und beauftragen Sie, dies so fo r t den Betroffenen zu eröffnen Gießen, den 8. März 1915. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.. .Hechler. Märkte. FO. Wiesbaden. Viehhol-Marktbericht vom 10. März Auitrieb: Rinder 144 tOchseu 9, VuNeu 20, Kühe und Färsen 115) Kälber 282, Schale 2, Schweine 504. - Bei ziemlich regem Handel wurde der Austrieb zu den gleichen Preisen wie am 8. März bald geräumt. k«. Wiesbaden, 11. März. He»- und S iro h in arkt: Man notierte: Heu 5,20-5,50 Mk., Klceheu 0,20—0,80 Mk, Stroh lRichtstroh) 3,25 bi» 0,00 Mk., Krmnmstroh 2,70-2,80 Mk. Alle» per 50 Kll». — Auf dem Jruchtmarkt ivar heute nichts an- gefahrcu. Rotationsdruck der rühl'Icheu Univ.-Buch» und Steiudruckerch R. Lang«, «leben.