Kreisblatt für i>e» Kreis Gietzen. Kr, 249 , Mürz1915 Bekanntmachung Uber die Höchstpreise für ftutterfartofMn „nd Erzeugnisse der Kartosseltrocknerei sowie der Kartossclstärkesabrikation Vom- 25. Februar 1915. .Der Bundesrat hat ans Grund des ß 5 de» Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 339) >n der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Tezeniber 1914 (Reichs Gesctzbl. S. 516) folgende Verordnung erlassen; 8.1. Der Preis für die Tonne ittländtschcr Futter- oder Fcld- kartosseln dars beim Verlause durch den Produzenten nicht übersteigen : im ersten Preis«ebiete, uämlich in den preußische» Provinzen Ostpreußen, Westpreußcn, Posen, Schlesien. Pommern, Brandenburg. in den Großherzogtümern Mecklenbnrg-Schwerin, Mecklcnvurg-Strelitz.461)0 Mark; im zweiten PreiSgebicte, nämlich in der preußischen Provinz Sachsen, im Kreise Herrschaft Schmallaldcn. im Königreiche Sachsen, im Großherzogtume Sachsen ohne die Enklave Ost- Heim a. Rhön, im Kreise Blankenburg, im Amte Calvörde, in den Herzogtümern Sachsen-Meiningen, Sachse» Al tenbnrg, Sachsen-Coburg und Gotha ohne die Enklave Königsberg i. Fr., Anhalt, in den Fürstentümern Schwarzburg-Sonders- bausen^S^tvarzburg-Rudolstadt, Neuß ä. L., Reuß L. im dritten PreiSgebicte, nämlich in den preußischen Provinzen Schleswig Holstein, Hannover, Westfalen, ohne den Re- cherungSbczirk Arnsberg und den Kreis Recklinghausen, im Kreise Grafschaft Schautnburg, im Großherzogtum Oldenburg ohne da? Fürstentum Birkenfeld, im .Herzogtu,ne Braunschweig ohne den Kreis Blankenburg und das Amt Calvörde, in den Fürstentümern Schaumburg-Lippe. Lippe, in Lübeck, Bremen, Hamburg. 49,00 Mack; im vierte» PreiSgebicte, nämlich in den übrigen Teile» des Dcntschcn Reichs. 50,50 Mark. Dem Produzenten gleich steht jeder, der Kartoffeln verkauft, ohne sich vor dem I August 1914 gewerbsmäßig mit dem An - und Verkaufe von Kartoffeln befaßt zu haben. Der Höchstpreis eines PreiSgcbicts gilt für die in diesem Gebiete produzierten Kartoffeln. Tie Höchstpreise gelten nicht für Verkäufe, die eine Tonne nicht übersteigen. 8 2. Der Preis für Erzeugnisse der inländischen Kartoffel- trockuerci„nd Kartoffelstärkefabrikation darf beim Verkaufe durch den Trockner oder Stärkefabrikantcn nicht übersteigen für den Doppelzentner Kartojfelflocken. 35,00 Mark. Kartomlschnltzel.. 33,75 Mark. Kartosselwalzmehl . 39.00 Mark, trockene Kartoffelstärke und Kartoffelstärkeniehl . . 48,00 Mars. Bei allen weiteren Verkäufen darf der Preis nicht übersteigen für den Doppelzentner kkatroffrl stocken in der prenßlfchen Provinz Oslvreiiste».35,80 in de» übrigen Teilen des ersten Pretsgebiets . . . 36,80 n, zweiten Preisgetncle . . 37,30 m dritten PreiSgebieie . . 37,80 m vielte» PreiSgebieie . . 38,30 Kartoffel- Kartoffel ftartofklfiärfc ftlltfel wal.mthl »lld Qouofiri« ft äi femefit Mark Mark Maik 34,65 39,80 48,30 35,65 40,80 48.80 36,06 41,30 49,80 36,55 41,80 42,30 50,80 37,06 50,80 die fünf Tonnen nicht übersteigen, und bei Verkäufen von Kartoffel- tvalz,nchl, trockner Kartoffelstärke und Kartoffelstärke,nchl, die eine Tonne nicht übersteigen, erhöhen sich die Höchstpreise im Abs. 2 um eine Mark für den Doppelzentner. Bei Verkäufen, die fünf Kilogramm nicht übersteigen, gellen die Höchstpreise nicht. Ein nach den Msätze» 2 oder 3 in einem Preisgebiete bestehender .Höchstpreis gilt für die Erzeugnisse, die in diesem Gebiet abzunchmcn sind. , Der Reichskanzler kann für Kartofselwalzmchl, das nur bis z» sechzig vom Hundert dnrchgemahlcn ist, eine Preiserhöhung bis zn einer Mark für den Doppelzentner gestatten, § 3. Die Höchstpreise (§ 1 und Z 2) gelten für Lieferung ohne Smk, bei Kartosfelwalzniehl, trockner Kartoffelstärke und Kartoffelstürkemehl sür Lieferung mit Sack, Sie gelten für Barzahlung der Empfang, Wird der Kaufpreis gestundet, so dürfen bei den Höchstpreisen nach 8 1 und 8 2 Absatz l bis zu zlvri, bei de» Höchstpreisen nach z 2 Absatz 2 bis zu eins, bei den Höchstpreisen nach 8 2 Absatz 3 bis zu drei vom Hundert Jahreszinsen über ReichSbankdiskont biningefchlagen werden. 8 4. Die Höchstpreise nach 8 1 und 8 2 Absatz 1 schließen dt« Kosten des Transports bis zuni nächsten Güterbahnhose. bet Wassertransport bis zur nächsten Anlegestelle des Schisses vd« Kahnes, sowie die Kosten der Verladung ein. Die Höchstpreise „ach § 2 Absatz 2 schließen die Kosten de« Transports bis zum Bahnhof des Ortes ein. wo die Mare ab- zunehmen ist. Die Höchstpreise nach 8 2 Absatz 3 gelten ab Lager, 8 5, Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Bnndcsrat bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens, Die Bekanntmachungen über die Höchstpreise für Futterkar- toffeln und Erzeugnisse der Kartoffeltiocknerci sowie der Kartvsscl- stärkesabrikalion vom ll. Dezember 1914 (Refchs-Gefetzbl. @. 5)5) und vom 11. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl, S. 15) werden aus- gehoben. Berlin, de» 25. Februar 1915. Der Stellvertreler des. Reichskanzlers. Delbrück. Bekanntmachung über die Regelung des Absatzes von Erzeugnissen der Km-wKel- trocknerci und der Kartoffelstärkcfabrikation. Vom 25. Februar 1915. Der Bundksrat bat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über dt« Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 lRcichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen; 8 1. Wer Erzeugnisse der landwirtschastlichcn oder gewerblichen Kartosseltrocknerei herstellt oder durch andere Herstellen läßt (Trockner), ist bis znm 30. September 1915 verpflichtet, seine gc» samten Erzeugnisse einschließlich der Bestände an die Trocken- kartoffel-Berwertungs-Gesellichaft m. b. H. in Berlin auf bereit Anwepung zu liefern. Die Herstellung dieser Erzeugnisse in Lohn ist nur inil Genehmigung der Trvckcukartofsel Verwertungs-Gesellschaft in. b. H. gestattet. 8 2. Tic Vorschriften des 8 1 gelten nicht für Erzeugnisse oder Bestände, die 1. i,n eignen Wirtsckwflsbctriebe des Herstellers, bei Genossenschaften oder Gesellschaften im Wirtschastsbetrieb ihrer Mitglieder verwendet iverdeu, 2. zur Erfüllung eines mit einer Behörde geschloffenen Lie- fciungs- oder Mahlvertrages erforderlich find, 8 3. Jeder Trockner ist berechtigt, der Trockcnkartoffel-Ber- wertungS-Gefellschaft m. b. H. nnter den Bedingungen des Gefellschaftsvertrages beizutreten. 8 4. Hinsichtlich der Berlvertung der gelieferten Erzeugnisse, durch die Gesellschaft unterliegt der Trockner, der von dem Rechte, Gesellschafter zu tvorden, keinen l9ebrauch gemacht hat, denselben Bedingungen wie die Gesellschafter mit der Maßgabe, daß Über Rechtsstreitigkeiten zwischen ihm und der Gesellschaft die ordentlichen Gerichte entscheiden. 8 5. Erzcngniffc der Kartofsellrockncrei im Sinne dieser Verordnung sind: a) Kartossel trockenschnitzel lind krümel, b) Kartossclilocken, ^_c) Kartosselwalzmehl. Streitigkeiten darüber, ob eilt Erzeugnis der Kartone!trockner« zu den unter o bis c ausgesübrlen Gegenständen gehört, entscheidet der Reichskanzler, 8 6. Wer Kartoffelstärke oder Kartoffelstärkemchl berstellt oder durch andere Herstellen läßt, ist bis zum 30. September 1915 verpflichtet, seine gesamten Erzeugnisse einschließlich der Bestände an die Trockenkartosfel-Verwertnngs Gesellschaft m. b. H. ans deren Anweisung zu liefern. Der Reichskanzler setzt die Bedingungen fest. 8 7. Die Vorschriften des 8 6 gelten tncht für Erzeugnisse oder Bestände, die 1. sür de» Hausbedarf des Herstellers oder seiner Angestellten verwendet tverde», 2. zur Erfüllung eines mit einer Behörde geschloffene» Liesc- rnngsvertrags erforderlich find. 8 8. Die Trockenkartoffkl-Vcrwertungs-Gefellfckiaft in. b. H. hat die Erzeugnisse und Bestände (88 1 und 6) abzunehinen. 8 9. Die zuständige Behörde katin auf Antrag der Trockenkar- toffel-Berwertnngs-Gescllschaft in. b. H. ihr oder einem von ihr be zeichneten Trockner (8 1) oder Stärkehersteller (8 6) das Eigentum an irischen Kartosscl» übcrt.agen, auch soweit sür sie Höchstpreise nicht festgesetzt sind. Bei diesen Kartoffeln tritt an Stelle des Höchstpreises der KartosselprciS von neunzehn Pfennigen für da« Stärkcprozciit. Bei Kartoffeln, für die Höchstpreise festgesetzt find, wird der NebcrnahniepreiS n»!er Berücksichtigung des Höchstpreises sowie fcn «litt und Verwertbarkeit der Kartoffeln voll der höheren Ver> waltungsbchördc lisch Anhörung von Sachverständigen endgültig festgesetzt ß 10. Kartoffeln, Erzeugnisse der Kartosseltrocknerei, Kartoffel- stärke oder Kartosfclstärkemehl dürfen zur Herstellung gewerblicher Erzeugnisse, wie insbesondere Dextrin, Glukose, löslicher Stärke, nur mit Einwilligung der Trockenkartossel-Verwertungs-Gcscll- schast m. b. H. verwendet werden. All. Die Trockenkarlofscl-Verwcrtungs-Gcsellschast m. b. H. untersteht der Aussicht des Reichskanzlers. 812. Die Landcszentralbehördcn erlassen die erforderlichen Ansführungsbcstimmungen. S 13. Mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark wird bestraft: 1. wer der nach 8 1 oder § 6 bestehenden Lieferungspslicht nicht nachkommt, 2. wer der Vorschrift des § 10 zuwiderhandelt, 3. wer wissentlich Erzeugnisse, die dem Verbote des 8 10 zuwider hergestcllt sind, in seinem Gewerbebetriebe verwendet, verkauft, seilhält oder sonst in den Verkehr bringt. 814. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Die Bekanntmachung, bclresscnd Regelung des Absatzes von Erzeugnissen der Kartosseltrocknerei, vom 5. November 1914 sReichsgesetzblatt Seite 471>.wird ausgchoben. Berlin, den 25 . Februar 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. Bekanntmachung Eber die Regelung des Msatzes von Erzeugnissen der Kartoffel- trocknerei sowie der Kartosselstärlesabrikation. Vom 2. März 1915. Zuständige Behörde im Sinne von 8 9 der Verordnung des Biundesrats von, 25. Februar 1915 (Rnchs-Gesetzbl. S. 118) ist das Großh. Kreisamt desjenigen Kreises, in dem die zu übereignenden frischen Kartoffeln aufbcwahrt werden. Darmstadt, den 2. März 1915. Großherzoglichcs Ministerium des Innern. v. Hoinbergk. Krämer. Bekanntmachung Mit Beziehung aus die durch den „Reichsanzeiger" vom 17. Februar 1915 erfolgte Bekanntmachung des Kricgsministe- riums vom 16 Februar 1916, betressend die Abgabe von 30000 t Sjof" an die Zentralstelle zur Beschaffung der Heercsverpflcgung, Berlin W 66, Leipziger Straßes, wird daraus aufmerksam gemacht, miß die Anträge auf Ueberlassung von .Hafer zur Befriedigung dringender Bedürfnisse der genannten Zentralstelle von den einzelnen privaten Pserdehaltern nicht unmittelbar, sondern durch Perinittlung der zuständigen Konimu- nalbehörde vorzulcgc» sind. > Berlin, den 23. Februar 1915. Königlich Preußisches Kricgsministeriuni. _ Wild von Hohenborn. Bekanntmachung. Durch die Bekanntmachung vom 24. Februar 1915, betreffend die Ausfuhr und Durchfuhr von Verband- und Arzneimitteln sowie von ärztlichen Instrumenten und Geräten sind in Abänderung der Bekanntmachung vom 24. Dezember 1914 (Reichsanzeiger Nr. 303) nachstehende Arzneimittel und Geräteteile neu dem Verbot unterstellt: Caacara Sagrada und ihre Zubereitungen, Folliculi Sennae, Hexamethylentetramin sUrotropin, Formt», Aminosorm usw) Rhizoma Hydrantis canadensis und ihre Zubereitungen, Sennes- dlätter (rolia bennae), Styrax, roher oder gereinigter, Teile von Fieberthermometer». Berlin, den 24. Februar 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers: Delbrück. XVIII. Armeekorps btellvertretendes Generalknunrando Abt. Via, Illb. T. Nr. 3590/1695. , ' „ „ Frankfurt a. M.. den 26. Febr. 1915. »etr.: Zurückstellung von Privatanfträgen hinter Aufträge der Heeresverwaltung. Bekanntmachung. Meine am 13. Novnnber 1914 erlassene Verordnung, bclr das «erbot der Belriedigung von Privatanfträgen vor Aufträgen der »eeresverioaltimgi (Illb Nr. 40 740/3229) erweitere ich dahin: Die Befnedigung von Privatausträgcn unter Zurückstellung der Heeres- und der Marineverlvnltunq ist ver- . Zuwiderhandlungen werden, wenn die bestehenden Gesetze knne höhere Strafe bestimmen, aus Grund des 8 9 des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 nrit Gefängnis bis zu 1 Jahre bestraft. Der .Komi,laudierende General: Freiherr von Ga ll, General d^ Infanterie XVI11. Ärmrekorp» Stellvertretendes Generalkommando Abt. IN d. T. Rr. 3759/1619. Frankfurt a. M., d«n 26. Februar 1915. B c t r.: Anbitten von Waren usw. zum Besten der Kriegslürsorgeh Verordnung. Aus Grund des 8 4 des Gesetzes über den BelagernngSznslaitd vom 4. Juni 1851 ordne ich für den mir unterstellten Bereich deS 18. Anneekorps an: Privatpersonen ist es verboten, ohne Genchnngnng der »u-> stäichigen Polizeibehörde Postkarten sowie überhaupt Waren aller Art, gewerbliche Leistungen oder Darbietungen lauch theatralische und musikalische! mil dem Hinweis daraus anzubreten, zu verkansen oder auzukündige», daß der Ertrag ganz oder teilweise zum .Besten einer sür Kriegszwecke geschaffenen Wohl- tätigkeilseinrichtung bestimmt sei. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis 60 Mk. oder verhältnismäßiger Käst bestraft. Der Kommandierende General! Freiherr von Gall __ General de r Infanterie. XVIII. Anneekorps Stellvertretendes Generalkommando Mt. V. Illb. T. Nr. 1317/1796. Frankfurt a. M.. den 27. Februar 1915. B e t r.: Besorgung von Briesschaftcn der.Kriegsgesangenen durch Privatpersonen. Verordnung. Aus Grimd der §8 1 und 9 des Gesetzes über de» Belagerungszustand bmn 4. Juni 1851 ordne ich an: Privatpersonen ist es verboten, Briessckmften von KriegS- geiangcnen oder an Kriegsgefangene in Empfang zu nehmen oder zu besorgen. Uirter Kricasgesangeiieii sind alle Militär- itnt> Zivilge- sangenen zu verstehen, gleichgültig, ob sie sich in den Kriegsgefangenenlagern selbst, in Lazaretten oder an einer Arbeitsstelle besinden. Zutmderhaiidlungen iveichen »ach 8 9 des vorgenannten Gesetzes init Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. Der Kommandierende General: Freiherr von Gall __ General der Inf anterie. XVIII. Armeekorps Stellvertretendes Generalkommando Abt. Il c/L. T.-Nr 1228. Frankfurt a. M., den 28. Februar 1915. Betr.: Beschlagnahme der Wolle. Beschlagnahme. Nachstehende Verfügung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß jede Uebertretung, sowie jedes Anreizen zur Uebertretung der erlassenen Borschrist bestrast wird. Das WoNgesäll« der deutschen Schaffchnr 1914/15, gleichviel, ob sich dasselbe bei den Schashalteni, an sonstigen Stellen, oder noch auf den Schafen befindet, sowie das WottgefAlc bei de» deutschen Gerbereien wird von heute ab für die Zweck: der Heeresverwaltung in vollem Umfang beschlagnahmt und der Weiterverkauf verboten. Desgleichen ist verboten jedes andere Rechtsgeschäft, welches eine Veräußerung des Wollgesäftes zur Folge hal. Verboten ist außerdem das Scheren der Sä>ose zu einer seüheren, als der.in anderen Jahre» üblichen Zeit. Tic Wolle hat an den» Orte zu verbleiben, wo sie sich im Augenblick dieser Bi-schlagnahmc- Bersügimg befindet. Soweit sich die Wolle am Tage der Bckanntniachuilg bereits in den Betrieben und eigenen oder gemicleten Lagerräumen voll Fabrikanten, die Hecreslieserniigen auszusühren habe», befindet, ist die Weiterverarbeitung gestattet, sosern die Wolle nachweislich zu Heereslicserungen verarbeitet loird. Vorschristc» über die Vcrivendinig der beschlagnahinten Woll- bestände erfolgen in kurzer Zeit durch d>is Königlich Preußische Kriegsniinistcriimr und werden öffentlich bekannt gemacht. Stellvertretendes Generalkommando 18. Anneekorps. - Beka» ntmachung. Tic nachstehenden Belanntinachungen Großh. Ministerft,ms des Innern bringen wir zur öff«ntliche»r Kenntnis. Gießen, den 6. März 1915. Großherzogliches Kreisamt Gieße». IJr. ItUnser. Bekanntmachung Über die Regelung dcS Msatzes von Erzeug,itssen der Kartoffel- lrocknere, sowie der .Kartoffelstärkesabrikatioii. Vom 4. März 1915. Jan Anschluß an unsere Bekanntniachnng vom 3. ls. Mts bestimine» wir als höhere VerivaltnngSbehöede im Sinne von 8 9 8 Absatz 2 der Beiordnung des BundeSrats vom 2b. Februar ISIS -MeichS-Gejetzbl. S. 118) den Kreisausschuß. Tatmstadt, den März 191b. Grobherzogliches Ministerium des Innern. v. Hombergk. Krämer. Bekanntmachung »der das Berinischen von Kleie mit anderen Gegenstände». Bom 4. März 1915. Auf Grund von 8 1 der Verordnung des Bündesrats vom 19. Dezember 1914 über das Vermischen von Kleie mit anderen Gegenständen (ReichS-Gcsetzbl. S. 534) und im Anschluß an un- ^ e Bekanntnrachung vom 9. Januar 1915 lTarmstädlcr Zeitung . 10) bestimmen wir, daß Roggen- oder Wcizenkleie, die mit Gerstenkleic vermischt ist, in Verkehr gebracht werden darf. Darmstadt, den 4. März 1915. Großherzogliches Ministerium des Innern. v. Dombergk. Krämer. Bekanntmachung. B e t r.: Anbieten von Waren vv. zum Besten der Kriegsfürsorge. Tie nachstehende Verordnung des stellvertretenden Generalkommandos des XVIII. Armeekorps zu Frankfurt a. M. vom 26. Febr. 1915 bringen wir hiermit zur öffentlichen Kenntnis. Gießen, den 6. März 1915. Großherzimliches Kreisamt Gießen. 6r. ll sing er. XVIII. Armeekorps. Stellvertretendes Generalkommando. Abt. III d. T. Nr. 3759/1619. Frankfurt a. M., den 26. Febr. 1915. B e t r.: Anbieten von Waren pp. zum Besten der Kriegsfürsorge. Verordnung. Aus Grund des 8 1 des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 ordne ich für den mir unterstellten Bereich des 18. Armeekorps an: Privatpersonen ist es verboten, ohne Genehmigung der zuständigen Polizeibehörde Postkarten, sowie überhaupt Waren aller Art, geiverblich« Leistungen oder Darbietungen (auch theatralische und musikalische) mit dem Hinweis daraus anzubicten, zu verkaufen oder anzukündigen, daß der Ertrag ganz oder teilweise zum Besten einer für Kriegszwecke geschossenen Wohl- tätigkeitSeinrichtnng bestimmt sei. j Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis 60 Mark oder verhältnismäßiger Hast bestraft. Der Kommandierende General: Freiherr von Gall, General der Infanterie. Bekanntmachung. B e t r.: Zurückstellung von Privataufträgen hinter Aufträge der Heeresverwaltung. Die nachstehenden Bekannlmachnngen des stellvertretenden Ge- neralkonimandos des XVIII. Armeekorps in Frankfurt a. M. bringen wir hiermit zur öffentlichen Kenntnis. Gießen, den 6. März 1915. Großherzogliches Kreisamt Gießen, vr. U sing er. XVIII. Armeekorps. Stellvertretendes Generalkommando. ?lbt. III d J.-Nr. 40 740/3229. Frankfurt a. M, den 13. Nov. 1914. Es sind Klagen darüber erhoben worden, daß die zu Lieferungen für die Heeresvenoaltung vcrpstickteten Fabrikanten von ihrer Prrvatkundschaft, sogar unter Klageandrohung, zur Erfüllung der dieser gegenüber übcrnommeuen LieferungSverpslichtungen in einer Weise gedrängt werden, daß daS Interesse der Heeresverwaltung darunter lüdet. Die Privattundschast der Heereslieferantcn nnrd daraus hingewiesen, daß ein solches Verhalten nicht nur in höchstcni Grade unpatriotisch, sondern auch unter Umständen nach den 88 329, 48 R.St.G.B., welche die nicht rechtzeitige oder nicht ordnungsgemäße Erfüllung von Liefcrungsvcrträgen für Hceresbcdürfnissc im Kriege, soloie die Anstiftung dazu mit Gesängnisstrafe bedrohen, strafbar ist. Zur Wahrung der Interessen der Landesverteidigung verordne ich gleichzeitig: Tie Bcftiedigung von Privataufträge» unter Zurückstellung pvn Aufträgen der Heeresverivaltung ist verboten. Zuwiderhandlungen werden, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Strafe bestimnren, auf Grund des 8 9 des Gesetzes über den Belagerungszustand voin 4. Juni 1851 mit Gefängnis bis tu einem Jahre bestraft. Der KoinMandierende General: Freiherr v o it Gall, General der Infanterie. XVIII. ArNleckorps. Stellvertretendes Generalkommando. Abt. VI a, III b. T. Nr. 3590/1695. Frankfurt a. M., den 28. Febr. 1915. Betr.t Zurückstellung von Privalaufträgen hinter Aufträge der Heeresverwaltung. Bekanntmachung. Meine am 13. November 1914 erlassene Verordnung, bctr. das Verbot der Befriedigung von Privataufträgen vor Aufträgen der Heeresverwaltung (IIIb Nr. 40740/3229) erweitere ich dahin: Die Befriedigung von Privataufträgen unter Zurückstellung von Aufträgen der Heeres- und der Marineverwaltung ist verboten. Zuwiderhandlungen werden, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Strafe bestimme», auf Grund des 8 3 des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 mit Gefängnis bis ,u 1 Jahr bestraft. Der Kommandierend« General: Freiherr von Gall, General der Infanterie. XVIII. Armeekorps. Stellvertretendes Generalkommando. Abt.: IIo J.-Nr. 41995. Frankfurt a. M, den 14. Nov. 1914. Alle Versteigerungen von Häuten und Fellen sind bis auf weiteres verboten. Der Kommandierend« General: gez. Freiherr von Gall. Bekanntmachung. B e t r.: Die Regelung des Mehl Verbrauchs in den Landgemeinden des Kreises. Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe dürfen nach 8 4 Abs. 4 u der Bundesratsverordnung vom 27. Januar 1915 zur Ernährung der Angehörigen ihrer Wirtschaft einschließlich der Auszügler sowie des Gesindes für die Zeit vom 1. März 1915 bis 15. August 1915 zurückbehalten: lür I für 2 für 8 kür 4 Kit 6 kür 6 ILr 7 lüt 8 kür 9 kür 10 Pe-son P-rf. P-rs. Perf. Perf. Perf. Peel. Pers. Perl. Perf. Brot- kg k? kj ki; kg kg kg kg kg kg getreid« 49,5 99 148,6 198 247,6 297 848,5 896 445,6 496 »der Mehl 39,6 79,2 118,8 168,4 198 237,6 277,2816,8 856,4 396 Den Betriebsuntcrnchmern wird hiermit an - empfohlen, diejenigen Quantitäten, bezüglich deren fie nach vorstehender Aussonderung berechtigt sind, unter Wzug des vom 1. März ab bis zum Tag der Aussonderung verbraucksten Quantums, d. i. pro Tag und Person 300 gr Getreide oder 240 gr Mehl, alsbald von ihren übrigen Vorräten ab zu sondern. Es wird ohne weiteres angenommen, daß die Betriebsunter- nehmer zunächst das Mehl, das sie besitzen, für sich zurückbehalten. Was ihnen an Mehl nach erfolgter Äusson- d e r u n g noch übrig bleibt, ist bereits zugunsten des Kommunai- verbands beschlagnahmt und, soweit Roggenmehl in Betracht kommt, dem Kommunal verband auch schon übereignet. Damit die Uebernahmr des Roßgenmehls nach demnächst eintreteuder Uebereignung auch dieienig« des Weizenmehl» >egen Bezahlung in das Eigentuni des Kvmmunalverbandes (Krei- es) übergcsührt werden kann, werden die Unternehmer landwlrt- chastlicher Betriebe hiermit ausgekordert. bis spätestens jora 15. I. tlts. der zuständige» vvrgermeisterei anzuzeigen, wieviel Mehl, getrennt nach Roggen- und Weizenmehl, sie noch übrig habm. Die zuständige Bürgernieisterci wird aledann das Erforderliche veranlassen. Reicht das sich im Besitz eines landwirtschaftlichen Betriebs- Unternehmers beftnbliche Mehl zur Deckung feines Bedarfs für die Zeit bis zum 15. August l. I. nicht aus, so hat er das Fehlende durch Aussonderung von Brotgetreide, das sich noch I» seinem Besitz und Gewahrsam befindet, zu decken. Für das am Mehl fehlende darf Vs mehr an Brotgetreide ein- behalten werde». Hier ein Beispiel: Eine Familie von 6 Personen darf nach der vorstehenden Tabelle 237,6 kg Mehl aussondern. Sic verfügt aber nur »och über 100 kg. Um sich die fegenden 137,6 kg Mehl zu verschaffen, muß sic noch 165.1 kg Brotgetreide (137,6 + 27,5 ld. i. ‘/ 5 von 137,6]) vermahlen lassen. Selbstverständlich ist, daß diejenige» Betricbsuiiternehmcr, die kei n Mehl besitzen, das nach der vorstehenden Tabelle für die Ernährung ihres Haushalts entfallende Brotgetreide nick» nur aussondern, sondern auch nach und nach vermahlen lassen dürsen. Maliern darf hierbei nicht mehr stattfinden. Es hat vielmehr Zahlung des Mahllvhnes einzutreten, d>r das Mebl. da» der Müller durch das Molkern erhalten würde, oder schon erhalten hat, dem Verzehrer entzogen ist. ihm also später fehlt und lhm nachträglich nicht ersetzt wird. Den Betriebsunlernebmcr» kvird anßerden, hierniit bekannt ge- >eben, daß der k>»„ der KriegSaetretdegesellschalt für den Kreis be- teNte Kommissionär in Kürze mit der Uebersührung der beschlagnahmten Roggen und Weizeniwrräte in Eigentum der Kriegs- 4 aetreidegesellschast m. b &. beginne» wird. Sic haben also persönlich alles Interesse daran, das nach vorstehendem Erforderliche alsbald zu tun. Gießen, den 4. März 1915. Großherzogliches Stet Samt Gießen. Dr. Usinger. Betr.: Wie oben. An die Graßh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Unter Bezugnahme auf die vorstehende Bekanntmacbuilg empfehlen wir Ihnen, die Unternehmer landwirtschaillicher Betriebe in geeigneter Weise a u s, u f o r d c r n, die Nussonderung ihres Bedarsö an Brotgetreide oder Mehl entsprechend dem dort Gesagten sofort vorzunchmcn und ihnen bis zum 18. l. Mts. die erforderlichen Angaben über ihre eventuellen Restbestände an Mehl zu machen. Die Ihnen hiernach gemeldeten Bestände sind von Ihnen in eine Liste, in der die Namen der Beiricbsunter- nebmer und die Reslbcstände an Mehl (getrennt nach Roggen- „nd Weizenmehls einzutragcu. Die Listen sind uns bis zum 20. l. Ms. vorznlegen. ' Wer mehr zurückbehält, als erlaubt ist. macht sich ebenso strai- war, wie derjenige, welcher die ihm noch verbliebenen Bestände unzutreffend angibt. Sic wollen dies den Betriebsunternehmern glerchfalls bekannt geben und möglichst auch eine Kontrolle dahin ausüben, daß von den erstgenannten nicht mehr als zulässig zurückbehallen wird. Wir werden von Zeit zu Zeit die Rcst- bestände nachkontrolliercn lassen. Gießen, den 4. März 1915. gliches Kreisamt Gießen. )r. U s i n g e r. _ Bekanntmachung. Betr.: Zurückstcllungsgesuche; öffentliche und freiwillige Lilss- tätig keit. Den mobilen Truppenkommandos im Felde gehen täglich eine Unzahl von Gesuchen zu, die mit der Begründung einer wirtschaftlichen Notlage di« Beurlaubung oder gar Befreiung von Soldaten vom Kriegsdienst anstreben. Aus mllltärischen Gründen kann solchen Gesuchen nur in sehr vereinzelten Fällen entsprochen werden. Abgesehen davon, daß die an das mobile Kommando direkt gerichteten Gesuche meist ihren Zweck verfehlen, sind sie angesichts der vielfach übertriebenen Schilderung vorhandener wirtschaftlicher Notstände geeignet, falsche Borstcllungcn über die durchaus geordneten Verhältnisse in der Leimat hervorzurufcn und hiermit Unruhe in die Feldarmee zu tragen. Derartige Gesuche sind nrcht an die mobilen Kommandos, sondern nur an das ftrllvertretende Generalkommando z» richten. Dieser einzuschlagende Weg hat für den Gesuchsteller den wesentlichen Vorteil, daß von hier ans durch Befragung der lokalen Instanzen jede« Gesuch auf seine Dringlichkeit sorgfältig geprüst nnd in wirlltchen Notfällen eine Beurlaubung oder Versetzung zu einem Ersatztrutventell bei dem mobilen Korps befürwortet werden kann Ein wahrhaft dringliches Gesuch hat also nach dem Vorgesagten »eit mehr Aussicht aus Genehmigung, als ein direkt an da» mobile Korps gerichtetes. Notwendig ist auch, daß üi Feldpostbriefen alle übertriebenen Schilderungen angeblicher wirtschaftlicher Notstände in der Leimat vermieden werden. Abgesehen von einzelnen Ausnahme- sillen, die in jedem Kriege unvermeidlich sind, ist dank der glänzenden finanziellen Kriegsbereitschaft, der außergeivöhnlicben Organisationsgabe de» deutschen Volkes und nicht in letzter Linie der bewundernswerten Anpassungsfähigkeit der Industrie unsere wirtschaftliche Lage im Vergleich mit der Wirtschaftslage der anderen kriegsührrndeu Rationen eine ungewöhnlich günstige. Grund zu irgendwelcher Besorgnis ist daher nicht gegeben. Derart übertriebene Schilderungen einzelner Notfälle, die meist auch verallgemeinert werden, sind aber geeignet, die draußen im Felde stehenden Leute zu beunruhigen und ihnen die zuversichtliche Ruhe und Sicherheit zu nehmen, die unbedingl zu einem standhaften Ducchhalten notwendig ist Gießen, den 4. März 1915. Großherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. U s i n g e r. An den Oberbürgermeister der Stadt Gießen und an die Grotzh. Bürgeruieistereien der Landgemeinden des Kreises. Auf obige Bekanntmachung weisen wir besonders hin und encpfehlen Ihnen, sic in geeigneter Weise in den Gemeinden be- kannt zu geben _ An die iMühleubrsitzer des Kreises. B e t r.: Das Verbot des Molterns. Wir machen Sie ausdrücklich darauf aufmerksam, daß nach oen Vorschriften der Bundcsratsvcrordnung über die Regelung des Verkehrs mft Brotgetreide und Mehl von» 25. Januar 1915 das Molkern nicht mehr gestattet ist. Tenn »ach § 4 Ws. 4 a dieser Verordnung dürfen die den Unternehmern landwirtschaftlicher Be- trtebe belassenen Vorräte an Getreide nur in deren eigenem Wirt» schajtsbetriehe verwendet, nicht aber zum Teil au andere außerhalb des Betriebes stehende Personen, inithin a»ch nicht an di» Müller abgegeben werden. Gießen, den 7. März >915. Großherzoallches Kreisamt Gieße». _ Dr. U singer _ Bete.: Portosreihcit für Postsendungen aus Anlaß der mili- lärischen Vorbereitung der Jugend. A» de» Oberbürgermeister der Stadt Gtetze» und an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemcindrn des Kreises. Nach Verfügung Großh. Ministeriums des Innern gelten folgende Bestimmungen in obiger Sache: Voranssetziing der Portoireiheit ist 1. Daß es sich um Postsendungen handelt, die aus Anlaß der militärischen Vorbereitung der Jugend von Ihnen oder einem örtlichen Vertrmlcnsmann, oder sonst in offizieller Stellung in der Organisation Tätigen verschickt werden, 2. daß die Sendungen mit der Bezeichnung „Leeressache" versehen werden, 3. daß die Sendungen mit Ihrem amtlichen Siegel versehen sind und durch Sie zur Post aufgeliefert werden. Das Dienstsiegel ist erst auszudrücken, wenn Sie sich davon überzeugt habe», daß das zu versendende Schriitstück die obige An- getegenbeii betrisst. Deshalb sind die Schriftstücke unverschtossen cinzulicfern. Die Abgabe unausgesüllter, „mit dem Dienstsiegel vorher versehener Briefumschläge und Pakctadressen" ist untersagt. Sie wollen den unter Ziffer 1 bezeichneten Personen von Vorstehendem.Kenntnis geben. Gießen, den 5. März 1915. Großhcrzogliches Kreisamt Gieße». ._ Dr. U singe r. _ Betr.: Verzeichnis der in der Gemeind« vorbondenen Pserbe. An dir Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Mit nächster Post lassen wir Ihnen die Pferde-Borführungs- listcn zur Aufbewahrung in Ihrer Registratur zngchen. Gießen, den 5. März >915. Großherzogliches Kreisamt Gießen. _ Dr, Usi» ger. _ Betr.: Beurlaubung von Schulkindern während der Frühiahr«- bestcllung. An die Schulvorstände des Kreises. Da sich in der Zeit der Frühjahrsbestellung und demnächst auch bei anderen landwirtschaftlichen Arbeiten ein cmpfiicdlicher Mangel an Arbeitskräften für die Landwirtschaft zeigen wird, werben Sic hiermit angewiesen, begründete Urlaubsgesuche für diese Zwecke zu genehrnigen. Laut Ministeriakversugung vom 25. II. 1915 sind bei der Behandlung derartiger Gesuche die Ihre Befugnis zur Urlaubserteilung beschränkenden Bestimmungen des Art. 24 des Volksschulgesetzes und des § 10 der Instruktion für die Schulvorstände nicht in Anwendung zu bringen. Sollten die Verhältnisse das Schließen einer Schule vorübergehend nötig machen, so wollen Sie uns unter eingehender Begründung rechtzeitig Vorlage machen, damit von unserer Seite das Erforderliche veranlaßt werden kann. Gießen, 4. März 1915. Großherzoglichc Kreisschulkommission Gießen. __ B e t r : Tie zkindcrarbeit in den gewerblichen Betrieben. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Die Verzeichnisse der gewerblich tätigen Kinder sind bis spätestens 1. Mai l. Zs. hierher einzureichcn. Zur Erleichterung der Prüfuicg dieser Verzeichnisse wird er« sucht, bei deren Aufstellung gedruckte Formulare, die bei Wilhelm Klee in Gießen zu haben sind, zu benutzen. Wir erwarten pünktliche Einsendung der Verzeichnisse. Gießen, de» 6. März 1915. Großherzogliche Kreisscbutkommission Gießen. _ Dr U sin qc r _ Bekanntmachung. Betr.: Die Anzeigepflicht ftir die Influenza der Pferde: in dem Gehöfte des Gastwirts I ö cke l zu Grü nb In dem Gehöfte des Gastwirts Jöckel zu Gründer Pserdeinsluenza fcstgestellt worden. Gießen, den 4. März 1915. Großherzogliches Kreisamt Gießen. _ I V.: L eminerd e._ Bekanntmachung. Betr.: Ausbruch der Influenza bei einem Pferde des Balthasar Pfeffer in Großcn-Buseck. In dem Gehöft dcS Balthasar Psesser in Großen-Buseck ist Plerdeinfluenza sestgestellt worden. Gießen, den 8. März 1915. Großherzoallches Kreisamt Gieße» I. V.: D c in m e r d e. Rotationsdruck der Brühl'Ich«,, Univ.-Buch» und Eteindruckeret, R. Sana». Gießen,