Kreisblatt für den Kreis Gießen. Rr. 235« Marz1913 58 c t r .: Die Freigabe der Waldweide und die Abgabe von Futter« . mittel» and dem Walde. An de» Oberbürgermeister der Stadt Gietzen und an die Grotzh Pürgermeistereie» der Landgemeinden des Kreises. Um die Erhaltung der Viehbestände toahrend des Krieges sicher iit stelle», ist es erforderlich, dass im Bedarfsfälle Gelegenheit zur Waldwelde geboten wird. Zunächst wird nur der Einlrieb von Schweinen und Schafe» in Betracht fomnien, zumal durch die Schweine anch die noch etwa vorhandene Eichelmast nuhbar gemacht werden kann. Von Mai ab wird anch die Rindvichweide an geeigneten Waldorten nusgeiibt werden können. Nach Verstlgmig Grvsth Ministeriums der Finanzen, Abt für Forst- und Kamerawerwaltnng. a» die Ärosth Oberförstercie» sind im Domanialwaldc alle Bestände, die ohne wirtschaftlichen Nachteil den einzelne» Bieltgattunge» geöffnet tverden können, ohne Entgelt zur Weide sreizugeben, vorausgesetzt, dass sür entsprechend« Aussicht gesorgt wird Namentlich must Fürsorge getroffen werden, dast kein Verlaufen der Tiere. Eindringen in Hegen, Berbeisten und Schälen von Holzpslanzen stattsindcn kann In den Kom- munaiwaldungcn sind Ihnen von den Ärosth. Obersörstcrcien die Bestände und Waldorte zu bezeichnen, die nach vorstehenden Gesichtspunkten ^md unter gleickzer Voraussetzung fttr die Waldweide sreigcgeben werden können. Zugleich wird Ihnen mitgeteilt tver- de», welche Mastnahmen zu treffen sind, um die erforderliche Aussicht und Ordnung aufrecht zu erhalten und Schäden zu verhüten. lJuglcich ist den Grvsth Oberförstcreien empfohlen, mit Beginn des Frühjahrs erneut in der Abgabe von Gras und Fntter» keäutcrn aus dem Wald« besonders zum Unterbau von Kleinvieh, das, tvic die Ziegen, nickst in den Wald getrieben werden dars, möglichstes Entgegenkommen zu erweisen. Namentlich tvird es sich darum Handel», das Gras und die Futterkräuter aus .Hegen und von solchen Stellen, die aus waldpfleglickren Gründen zur Werde nicht sreigegcbcn tverden können, durch Rupfen oder, soweit dies ohne Schaden angängig, auch durch Ausschneiden nutzbar zu machen Auch kann die Gewinnung von Futterlaub an Stellen, wo solches ohne Nachteil genutzt werden kann, in Betracht gezogen werde». Aus dem Tomanialtval.de können diese Futter- abgaben während der Kriegszcit unentgeltlich stattftnden. Für die Kommunallvaldungen werden die Ärosth. Obcrsörstc- rcien im Einvernehmen mit Ihnen die erforderlichen Mastnahmen veranlassen, um auch hier die Futtermittel des Waldes im lveitestcn Umfang nutzen zu lassen. Sic wollen sich wegen Anssührung der Mastnahmen mit den Grosch. Obersörstereicn ins Benehmen setzen. Soweit in Ihre» Gcmarkuugep standesherrliche Waldungen vorhanden sind, ivollcn Sie wegen gleichmäßigen Anordnungen mit den standcsherrlichcn Verwaltungen ins Benehmen treten. G > c ß e n, den 3. März 1915. Grosthcrzogliches Kreisamt Gieste». vr. U s i n g e r. Bekanntmachung. l. Betr.: Die Bertvendnng von Rohzucker (Erstprodukt vom 19. Februar 19l;j. 2 Betr.: Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständei, des Garlenbanes vom 19. Februar 1915 Die nachstehende» Bekanntmachungen des Reichskanzlers obigen Betreffs bringen lvir hiermit zur östentlichen Kenntnis. Gieß e » , den I. März 1915. GrostherzoglicheS Kreisamt Gießen. Dr. Ustnger. Bekanntmachnng über die Pcrioendnng von Rohzucker (Erftprodukts. Vom 19. Februar 1915. 'Aus Grund von § 5 Abs. 1 und 2 und vonJ 6 Abs. 2 der Verordnung, betreffend Verkehr mit Zucker, vom 12. Februar 1915 (Reichs Gcsetzbl. S. 75) und von ji 2 der Bekanntmachung über zuckerhaltige Futtermittel tun» 12. Februar 1915 (Reichs fficsehbl. S. 78 1 bestimme idj: S 1. Bon dem in Roh Zuckerfabriken und dazugehörigen Lagern bcsindlichen Rohzucker Erstprodnkt) anS dem Bettiebsjahr 1914/15 sind 65 Hnndcrltcile des Kontingents (h 1 der Verordnung, betreffend Verkehr nnt Zuckers dem stenerpslichtigen Jnlandsver- brauch ausgeuomnien die Brannitveincrzeugung — vorbelralten. Dabei sind die von der Fabrik erworbenen sperrfreien Kontingent- antcile binziizurechncn, ans andere übertragene Kvntingentanleil« abzurechncn. Ans die 65 Hundertteilc sind anzurechncn di« an Verbrauchszuckersabrike» abgclassenen und noch abzulassende» sperrfreien Mengen. Der aus die übrigen 35 Hundertteile Knlsallende Rohzucker (Erstprodnkt) und der Rohzucker (Erstprodukt) anS früheren Be- Iriedijahren ist ff> folgender Reihenfolge tu verwenden: 1. Zunächst sind nachstehend- Verträge zu erfüllen: a) Verträge über Lieferung von Zucker an Branntweinbrenner, die vor dem 4. Februar 1915 .abgeschlossen sind: b Verträge über Lieferung zuckcrbalttgcr Fnttccmiltel. die vor dem 12. Februar 1915 geschlossen omd vor dem 15. März 1915 zu erfülle» sind: > es Verträge über Lieferung von Rohzucker zur Herstellung von Fulternülteln, die vor dem 12. Februar 1915 geschlossen und vor deni 15. März 1916 zu erfüllen sind; die Vergällung muß vor dem 15. März 1915 beendet sein, und zwar auch dann, lvenn der Zucker vorher versandt worden ist. Die unter a, b und c genannte» Verträge stehen „»tereinand» gleich. 2. Der verbleil>ende Zucker ist bis zur .Höh« von 12 Hundert- teilcn des Konttngents der Bezugsvcrernigring deutscher Landwirte ans Verlangen zu liefern. 3. Der Rest dars zur Biehsüttcrung und zur Brannttvcinbe- reitung abgegeben werden: die Vergällung must vor dem 15 März 1915 beende! sein, und zwar anch dann, >oenn der Zucker vorder Versand! worden ist. 8 2. Sperrfteier Rohzucker (Erstprodukts sowie der aus anderen Fabriken in Vcrbranckiszuckerfabriken ausgenommen« Rohzucker (Erstprodukts dars weder zu steuerfreien Zwecken noch zur Bramitweincrzeugnng verabfolgt locrden. Ausnahmen kann die Verteilungsstelle für Rohzucker (st 6 Abs. 2 der Verordnung, betreffend Verkehr mit Zuckers zulasse«. 8 3. lieber gesperrten Rohzucker (Erstprodukts und über Rohzucker (Erstprodnkt i aus frühere» Bctriebsjahren, die sich auster- hatb von Znckersabriken und ihren Lagcni hesinden. dars zur Er- ffillnng der im § 1 Abs. 2 Zisser 1 genannten Verträge verfügt werden. l Berlin, den 19. Februar 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. Bekanntmachung belressend Einfuhr r>vn Pflanzen und lonstigen Gegenständen des Gartenbaues. Vom 19. Februar 1915. Aus Grund der Vorschrift im § 4 Nr 1 der Verordnung, betreffend das Verbot der Einftihr und der Ausfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Wein- und Gartenbaues, vom 4. Juli 1883 (Reichs-Gesctzbl. S. 153s bestimme ich folgendes: Die Einfuhr aller zur Gattung der Rebe nicht gehörigen Pflänzlinge, Slräuchcr und sonstigen Pslaiizensloffe, welche ans Pstanzschnlcn, Gärten oder Gewächshäusern stammen, über die Grenzen des Reichs darf fortan anch über das Königlich Preußische Zollamt I Bocholt erfolgen. Berlin, den 19. Februar 1915. Ter Reichskanzler. Im Austragc: von JonquiöreS. Betr. : Frühjahrsbestellung. An die Grotzh. Pürgermeiftereien der Landgemeinden des Kreises. Tie Fnihjahrsbestellung der Felder steht unmittelbar bevor. Im Interesse der Ernährung unseres Volkes nach Verbrauch der vcrslossenen Ernte ist es von der gröblcn Wichtigkeit, daß alle anbanungssnbigen Fläche» ausgenutzt und so die Erträgnisse nach Möglichkeit gesteigert werden. Unbedingt ist daraus za achten, dast tragsähiges Land nicht brach liegen bleibt und hierdurch die landwirisckrasttiche Prodnklion unter den Ernteertrag i» FricdenS- zeitcn herabgcdrückt wird. Tabei verkennen wir nicht die Schwierigkeiic», die sich einer solchen intensiven Bestellung cntgcgenstellen werden Viele der landwirtschaftlichen Grundbesitzer stehen in, Felde, ebenso sind der Landwirtsckrast durch den Kriegsdienst eine Menge landwirtschaft- lichee Arbeiter entzogen. Tic Schwierigkeiic» sind uinjo größer, als man es innerhalb des Kreises — von geringe» Ansnabme» abgesehen mit stark parzelliertem mittlerem und Kleinbesitz zu tu» hat, der vorwiegend von denr Besitzer und den .männlichen Familienangehörigen bestellt wurde. Fallen diese Arbeitskräfte ans, wie jetzt zur Kriegszeit, so besteht die Gefahr, daß in zahlreichen Fällen nie- wand sich der Bestellung nnuehmen und eine sehr bedeutend« Fläche ertragreichen Landes ungenutzt liegen bleibe» wird. Unser aller Pslichl must cs nun sei», diese Gefahr aus- zuschliesten. Sie kann nur wirksam dadurch abgowendel werde», daß alle Gemarkungen planmätzig bestelil werde» Dast dies hinsichtlich Ihrer Gemarkung geschieht, wolle» Sie sich ganz besonders angelegen sein lassen. Sollte der eine oder andere Ihrer Gemeinde Angehörige seine Grundstücke nick« sachgemäß bestellen, so wollen Sie, falls auch Ihre Einwirkung ans ihn vergeblich sein fottl«, uns alsbald hierüber berichte», tote wir denn auch etwaigen Anträgen oder Verbessernnasvorschläger' hinsichtlich a ktü Ausstellung Hon Griiiidländereien »sw. entgegensetzen, ivenn Tie glauben, daß Anordnungen unsererseits oder berat, im Inter esse der Sache gelegcir sind. Gießen, de» 24. Februar 1915. Großherzoalichcs Kreisamt Gießen, vr. U s i n g e r. Bekanntmachung. Bctr. : Tas Ansmahlen von Brotgetreide. Es ist zu unserer Kenntnis gelangt, daß die Mühleiibesitzer die Borschriiten über das Ausmahlcn von Brotgetreide immer noch nicht genügend beachten. Inden, wir nochmals ausdrücklich daraus Hinweisen, daß Weizen mindestens bis zu 80 Prozent und Roggen wenigstens bis zu 89 Prozent durchgcinahle» werden muß, und zwar letzterer auch dann, wen» er mit Gerste vermischt ist, geben wir gleichzeitig belannt, daß unausgesetzt Revisionen slatlsindcn und Zuwidkrl-andclndc unnachsichtig zur Anzeige gebracht werden Gieße», den 3. März 1915. Großhcrzogliches Kreisan.i Gießen. De. U s i „ g c r. Bekanntmachung. Betr.: Beschlagnahme der Hascrvorräte. An dt» Oberbürgermeister der Stadt Giehen und an die Grohh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Nach 8 8, letzter Absatz der Bckanntmachnng über die Regelung des Verkehrs mit Haler vom 13. Februar 1915, ist der Ge- meindevorstand verpslichlel, dasür zu sorgen, daß der als Saatgut dienende Hascr nicht etwa an Pferde versüttcrt, sondern auibe- tvahrt und zur Frühjahrsbestellung auch wirklich verwendet tvird. Bei der großen nationalen Bedeutung, die der Fürsorge sür die nächstjährige Ernte zukommt, wird Ihnen die gewissenhastcste Ersüllutig der Ihnen hiernach auserlegten Uebcrtvachnngsvslicht ganz besonders cingeschärst. Bei ihrer Ausübung hat Ihnen die Gendarmerie jede gewünschte Unterstützung zuteil werdeit zu lassen. Gießen, den 9. März 1915. Großhcrzogliches Kreisaint Gießen. I)r. U I i n g c r. An die Gendarmerien des Kreises. Sic wollen etwaigen Ersuchen, die nach Maßgabe des obigen Ansschrcibens an sie gerichtet werden, Folge leisten. Gießen, den 2. März 1915. Großhcrzogliches Kreisamt Gießen. I)r. Usina c r. Beschlagnahme. Bctr.! Beschlagnahme der Wolle. Nachstelwnde Beringung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß jede Uebertretiiiig, sowie jedes Anreizen zur Uedertreliing der erlassene» Borschrist bestras, wird Das Wollgesällc der deutsch,, Schafschur 1911/15, gleichviel, ob sich dasielbe bei den Schajhalter», an sousiigcn Stellen, oder noch ans dei, Schaski, befindet, sowie das Wollgesälle bei den deutschen Gerbereien wird von heiite ab für die Zwecke der Heeresverwaltung in Willem Umsang beschlagnahnit und der Weiterverkauf verboten. Desgleichen ist verboten jedes andere Reelstsgeschäst, welches eine Beräußernng des Wollgesällcs zur Folg« hat. Ber- boteu ist augerdeii, das Tel!«reu der Schafe zu einer trüberen, als der in anderen Jahren üblicheil Zeit. Die Wolle hat an dem Pi e »» verbleiben, wo sic sich im Augenblick dieser Beschlag, nähme Verfügung befindet. , " t,, Wolle am Tage der Bekaiintmachung bereits I nt v n f' n!> "Lbiicn oder gemieteten Lagerräumen von yabrikanlei, die Heercslicferungen auszusübren haben, befindet, st die Weilerverarbeilung geitoltet, sofern die Wolle „achw,üs,jch z» Heereslieserungen verarbeitet wird. .^..dorschnilen über die Verwendung der bescküagnahnite» Woll- bes ände erwlgen in kurzer Zeit durch das Königlich Preußische Kne^mmlsterlilni und werden öffentlich bekannt gemacht Fra» ksu r< a. M.. den 98. Februar 1915. Vtellverlretettdes Gencralkvniinando, 18. Aruicekorps. m!!o^"^""E>ü>acrmristkr der Stadt Gießen und an die ^urakrnieistereieu der Landgemeiirde» des Kreises össentlichcn ~'»"'"«chung wollen Sir auf ortsübliche Weise vcr- Gießen, den 3. Män 1915. i Großherzoalickws Kreisaint Gießen. Dr. U s i n g c r. ^ C ' : Schlachchstch"^ ^'leichter.ing der Untersiichiing von «> >1.,.^«.-"^ Polizeiamt Gießen und au die ^"U.^lirgermeistereien der Laudgcmrindeu des Kreises. . ^Eer Bezugnahme aus unsere Bekanntmachung und Ber- 5 Februar 1915 ■— abgedrnckt im Kreisblatt Nr 15 — benachrichtigen wir Sie, daß Großh Ministerium des Innern Anordnung der in der Bekaiiiitiiiachniig deö Reichskanzlers voiii 91. v. Mts Nr 46*1 maelalknien "ot, daß ii. de., Vorschriften ^e7Ujs7beschön'°1'dnuiig' über die Aiisübung der Fleischbeschau eine weitere Aendcrung nicht einzutreten hat und daß somit die in obiger Bekanntmachung ge« wächrtc Erleichterung nur eintretcn kann in Fällen, in denen nach den auf Grund der Fleischbefchauordnung getroffenen Anordnungen die Fleischbeschau durch Tierärzte ausgeüvt wird. Sie .vollen das Fleischbeschanpersonal in Ihrer Gemeind« hieraut Hinweisen. Gießen, den 3. Mär, 1915. Großhcrzogliches Kreisamt Gieße», vr. U s i n g e r. Bekanutuiachung. P e t r.: Anmcldevslicht sür in Pflege genommene Militärpcrsonett. Aus Antrag und in, Einvernehmen mit dem Garnisottkollb- mando zu Gießen tvird folgende polizeiliche Anordnung erlnssen: Alle Quartiergebcr, bei denen sich genesende Militärpersone» m Privatpslege befinden, haben binnen 48 Slunden der zuständigen Bürgermeisterei (in Gießen dem Großh. Polizciamt) die Namen der betreffenden Mililärversoiic» (Oisiziere und Mannschaften) an- zumelden. Tie Anmeldung Hot auch dann zu erfolgen, tvenn eigene Angehörige der Onarliergebcr von diesen in Pflege gcnoinmcn werden. Ziiwideihandliinge» gegen diese volizeilichc Anordnung werden ni>t Geldstrasc bis zu 90 Mark, int Falle her Uneinbringlichkeit mit eiitlprechender Haststraic, geahndet. Gießen, den 19. Noveniber 1914. Großherzogliches Kreisaint Gieße». Dr. U f i» g e r. .?'* Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden deS Kreises, das Großh. Polizeiamt Gießen und die Großh. Gendarmerie des Kreises. Es wird Ihne» hiermit zur Pflicht gemacht, de» Befolg der vorstehenden volizeilichen Anordnung genau zu überivachcn. Die Großh. Bürgermeistereien sowie das Großh. Polizeiaint Gieße» werden außerdcm angewiesen, die Bekanntmachung alsbald in ortsüblicher Weise zur öffentlichen Kenntnis zu bringen. Eingehende Anmeldungen sind noch am Tage des Eingangs unmittel- bar an das G r o ß h. B c z i r k s k o in m a » d o Gießen wcitcr- zugebki, D,e liebersendung der Aiimeldungeii a» das Bezirks- rvnimando aus den Laiidgemeinden Hai unter Ausschrist des Per- Merks „Sceressache" und ünter Beisügung des Amtssiegcls aus "9 zu erfolgen. Die Beförderung durch die Post ge- lchieht alsdann vortotrei. G i c ß c » , den 19 November 1914. Grobherzogliches Kreisamt Gieße». ____l,r. 11 f i ii fl e r. Bekanntmachung. ®ctr.: Den Vertrieb der Lose zur l. Klasse der 6. Prcußisch- * s _ Süddeutschen (932. Königlich Prcuß.) Klassenlotterie. An das Großh. Polizciamt Gießen und die Großh Btirgei- meiftcrcicn der Landgemeinden des Kreises. Unter Bezugnahme auf „nsere im „Gießencr Anzeiger" Nr. 63 vom 16. Oktober 1914 abaedrncktc Bekanntmactzing bcnachrich- l'«*" d--K der Vertrieb der Lose der I. Klasse der 6. Preußisch-Suddeiitschkil ,932. König,. Preuß.) Klasse,,lotterie «rm 4. Juni d Js beginne» und die Ziehung der I. Masse dieser Lotterie am 9. uni, 10. Juli 1915 stattlinden wird. Gießen, den 27. Februar 1915. Großhcrzogliches Kreisanit Gießen. l>r. U! i n a c r. «eianntmachung. B c t r.. Abandkinna der Besann,machung über die Sicherstellung von Flcischvorrätcu von, 25. Januar 1915 (Reichsgcsetz- olatt S. 4o). Tic nachstehende Bekanntmachung des Stellvertreters de« ö,se'n«W %mZs b - W " 0fT ' IDir bl'rnti, zur Gießen, den 3. Mär, 1915. Grdßhcrzoglichcs Kreisaint Gieße», I. B.: Hechle r. , _ v Bekanntmachung peueoeiib der Bckanntmockvmg über di« Sichersteiluuo von Fleischvorräten vom 25. Januar 1915 (Reichs-GeseM. S M Vom 25. Februar 1915. Ter Bundesrat hat ans Grund des 8 3 des Gesetzes über die Einlächtigung des Bundesrats zu Ivsrtsckmftlichen Maßnabin«! °L'.un7-r1as^^' (Reichs-Gesetzbs.S." 397 " sölende^er» Artikel 1. dee Bekaimtttmcl.img über Sicherstellung von Fleischvor- Een vom 95. Ja,mar 1915 (Reichs Gcsctzbl. S. 45) wird sol- gnrde Aerrdenln,^ vorgenvmm«ir: Iß 1 erhält foignibe Fassung: , d Marrtprers gilt bei Schweinen über 100 Kilogramm Le- bendgewicht die amtliche Preisfeststellung des Schlack,,vichmarkts w» Iwnver LandeSzenlrddehkdcde (fit dt» Abnahmeott al» inaß. «doch fwfUiumt wird, nach den» Durchschnitt der b«iden letzten Hchiptinarlttag« vor dem.EigentnmSüberaange. Bei Schweinen von SO bis 100 Kilogramm Lebendgewicht «Jlr» al» Marktpreise auf j« SO Kilogrmnm Lebendgewicht fflt jlonahmeorte ») !0 bis 05 Kilogramm Lebendgewicht 52 Mark, tihav ÄK 7/» J - ^ ' " 5s . W . , 58 «0 . .. 03 , .. 06 .. über 65 70 75 80 86 90 95 70 > 76 , 80 , 85 90 95 100 Artikel 2. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung i» Krair Ter Reichskanzler bestimmt de» Zeitpunkt des Außerkrast-' treten-, Berlin, de» 26. Februar 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. De l b r ii cf. Bekanntmachung. ® c 1 *• : Die Zulassung von Kraftfahrzeugen zuit, Verkehr aus , össentllchc» Wegen und Plätzen, Zndenl wir die nachstehende Bekanntinächüng des Stellvcr trcters des Retchskanzlers von, 25. Februar d, I. zur öffentlichen Kenntnis bringe», bemerke» wir, daß als die in der Bekannt ' wachung erwähnte höhere Verwalt,»ngsbehördc sür die Eingesessenen d^s, Kreises Gieße» das Unterzeichnete Großh. .Kreisamt in Betracht Gießen, den 3. März 1915. GroßherzoglicheS Kreisaint Gießen, F, B,: Hechler, _ Bekanntmachung vereisend Zulassung von Krasisahrzeugen zmn Verkehr auf össent- lichcii Wegen und Plätzen, Vom 25, Februar 1915, Der Bundesrat hat ans Grund des 8 3 des Gesetzes über die rnnZchtiaung de» BundeSrats zu wirtschastlichcn Maßnahmen usw, »»».<« 1914 (Reichs Gcsetzbl. S, 327) folgende Verordnung Kl Die vor den, 15, März 1915 nach Maßgabe der Verord „9„0 „bn den Verkehr mit Kraftfahrzeugen twtn 3. Februar 1910 lA^s'Gesetzblatt $ 889) und 21. Juni 1913 (Reichs-Gesetzblatt 8 2o) «folatc Zulassung eines Krastsahrzeuges ,um Verkehr auf öffentlichen Wegen und Plätzen erlischt mit dem 1». Mär» 1915 Der Eigentümer des Fahrzeuges bot die nach Absatz 1 wir- kungotos gewordene Zulassungsbeschcintgung unverzüglich an die für Innen Wohnort zuständige höhere Verwaltungsbehörde ab. »uliefern Nnterblnbt die Ablieferung, so hat die höhere Verwaltungsbehörde die Zulassungsbcscheinigung einzuziehen Die Z„- lallungsbescheinigung ist von der höheren Verwaltungsbehörde bis auf weiteres auszubewahrcu. , , Die Erneuerung einer nach §1 erloschenen Zulassung er- folgt aus Antrag des Eigentümers durch die höhere Berwaltungs- behördc aus icderzeitigen Widerruf, soscri, für den weitere» Verkehr drs Fahrzeugs ein öffentliches Bedürfnis besteht. Et« öffentliches Bedürfnis bars nur anerkannt werden: 1 den Verkehr der Kraftfahrzeuge, welche zur ausschließ. Illhen Benutzung tm Dienste des Reichs, eines Bundesstaates oder einer Behörde bestimmt sind,' für Den Verkehr von Kraftfahrzeugen, die ausschließlich von Ecuertvehren zu dlenstticheil Zwecken oder von gemeinnützigen Anstalten zur Krankenbesördcriing oder zu Rettungszwecken benutzt werden: 3. für den Verkehr von Krastoninibusse»: 4. für den Verkehr einer von der höheren Berwaltungsbeliörde zu bestimmenden beschränkten Anzahl von Kraftdroschken und Mretwagen: 5. für den 'Verkehr anderer Krastsahrzcuge, sofern von ihrer Zulassung die Ausübung eines im öffentlichen Interesse! liegenden Berufs (Acrzte. Tierärzte und dergleichen) ah. hangt. — t.^’ e ,Z^assuug von Lostkrastsahrzeugen kann außerdem erneuert werden, wstrn ihr Berkehr zur Aufrechteihaltung gewerblicher Be. tnebe erforderlich ist. - . , Der Antrag aus erneute Zulassung ist vom Eigentümer des Fahrzeuges bet der für seinen Wohnort zuständigen höheren Verwaltungsbehörde schriftlich anzubringen. In dem Antrag sind anzugeben: Name und Stand des Eigentümers, Art und Bestim- ntuiig des »ahrzcugs, das zugcleilte volizciliche Kennzeichen. sowie die Umstande, welche die weitere Zulassung begründen Die Stellung des Antrags ist bereits vor dem 15. März 1915 zulässig. .J 4 . Wird dein Antrag auf erneute Zulassung stattgegeben. so erhalt der Eigentümer die tnt § 6 der Verordnung über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 3. Februar 1910 vorgeschriebcne Zu- laisungsbeschetnigiiitg mit folgendem aus Seite 3 einzutragcnden Vermerk: „Aus lederzcitige» Widerruf zum Verkehr auch nach dem 14 Marz 1915 ,»gelassen"- der Vermerk ist durch die höhere Vertvaktungsbehöide unter,christlich zu vollziehen und mit dem Amtsitempel zu versehen. , ^ird dem Antrag aus erneute Zulassung die bisherige Zu. lassungsbeschnnigung beige,ügt, oder ist sie schon vor Stellung des Antrags gemäß § 1 Absatz 2 an die höhere Verwaltungsbehörde abgellkscrt worden, so tvird der die erneute Zulassung aussprecheiidc Vermerk in die bisherige Zulasslingsbcscheiniguiig eingetragen. .... 85 Die höhere Verwaltungsbehörde hat in der von ihr ge- führte» Liste der zugelasseiicn Krastsahrzeuge die erneute Zulassung enies Fahrzeuges in der «valte „Bemerkung«»" in auqcnsälliger Weise kenntlich z„ machen. Die erneute Zulassung von Pcrsoncn- krastsahrzeiigen. die der Stempclabgabe sür Krastsahrzeuge unterliegen, hat sie alsbald der zuständigen Steuerstclle mitz»teilen. 8 6- Rach dem 14. März 1915 darf die Zulassung eines Kraft- sahrzcngs nur erfolgen, wenn neben de» Boraussetzungen der Ber- ordnnng über den Verkehr mit Krastfahrzcugen vom 3. Februar 1910 und 21. Juni 1913 eine der Voraussetzungen des K2 dieser Verordnung erfüllt ist Die Zulaffungsbescheinignnq ist mit dem Bermcrkc „aä, (j 4 dieser Verordnung zu versehen. 8 7. Die Zulassung (tzß 2,6) ist zu widerrufen, wenn das Fahrzeug imtzbränchlich, insbesondere zu anderen als den die Zulassung begründenden Zwecken benutzt wird. 8K Ein Kraslsahrzeng, das entgegen den Vorschriste» dieser Verordnung aut »stentlichcn Wegen oder Plätzen mrkehrt, kann von der höheren Veiwallungsbehördc ohne Entschädigung sür dem Staat verfallen erklärt und eingezogen werden. ... Gegen die Entscheidung der höhere» Verwaltungsbehörde ist Beschwerde nur bei der Landeszcntralbehörde zulässig. Die LandeS- zentralbehörde entscheidet endgültig. .. 8D Vorstehende Vorschriften sindci, keine Anwendnug aus Krastiahrzeuge, die im Eigentunie der Landesherren, der Mitglieder der landesherrliche» Familie» und der Fürstliche» Familie Hohenzollcrn, der bei dem Tculscheii Reiche oder cinzelne» Bundesstaaten beglaubigten Vertreter anderer Staaten, der Postverwal- tnngeu, der Hceresverioaltniigen oder der Marinevelivaltiing stehe». 810. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung «> Kraft. Der Buudcsrat bestimint den Zeitvnnkt des Außerkrast- trctei,» und erläßt die alsdann ersoiderlichen liebergaugSvoi- schrislen. Berlin, den 25. Februar 1916. - Der Stellvertreter des Reichskanzlers. D e i b r ü ck. 4 t j i..üt>« ibii JUtcMeviiütcmiaäftagt mib bif Felb- IteäWtiintl WifibTfitb brt SnifflJjfit. An dir Schulvorstnndc des Kreises. Der «Hein-Mainische Verband Nr Volksbildung veranswltet «am ? unb 8. Mär, 1916 in den Räumen de« Pdnsikalischen Per- Än» ,» Frankfurt o. M. Bettenkoierweg 182/144. einen Lehrgang Ober die oben bezeickmetcn Fragen. Lehrern und Lehrerinnen, die lgewlllt sinb. an den Parirägcn teilzunehmen. ist der erforderliche «rlaiib »u gewähren <« i r 6 e n. 3. 9Hä» 1915. Groß lx-rzo gliche Krrisschulkoimunlwn Qktfeeu. 3. Hechler. Bekanntmachung. Betr,: Die Hegezeit der Fasanenhennen. Greßb Ministerium des Innern bat durch Entschließung vom l. Wär» d. I die Hegezeit skr Fasaneuheuucn gemäß 8 3 der Verordnung vom 29 Avril 1914 für die Zeit bis zum 20. März 1916 einschließlich aufgehoben Sieben, den 3. März 1916. Großherzogliches Krcisaint Gießen, I. Hechler. B e t r.r Tie Einsendung der Mbeckereiverzeichnisse vom Monat Februar 1915. An dir Großh Bürgermeiftereien drr Landgemeinde» drS Kreises. Wir erwarten umgehende Einsendung der Kreisabdeckerecker- reichnisse fltr den Monat Februar l. Js. G r e ß e n, den 2. März 1915. Grobherzogliches Kreisanrt Gieße», I V: Hechler. B e t r. l Verschleppung der Maul- und Klauenseuche durch Militär- personen bei Beurlaubungen. A« dir Großh. Bürgermeiftereien der Landgemeinden des Kreises. Wir verweisen aus die Geiahr der Verschleppung der Seuche durch MilUärversonen. die in verseuchten Gehöften einguartiert sind oder, während sie in Urlaub sind, in solchen verkehren. Soweit tunlich, ist zu vermeiden, Soldaten in verseuchte Gehöfte einzuauartieren. Lägt sich dies jedoch nicht unrgchcn, oder tritt die Verseuchung erst nach ersolgtcr Einguartrerung ein und ist eine Umauarticrnng nicht möglich, so ist dafür Sorge zu tragen, dab die einauartiertcn Mannlchaften die verseuchte» Ställe nicht betreten. Die in Scuchengchösten cinguarlicrten Soldaten, die nach anderen Orlen beurlaubt werden, müssen vor dem Verlassen des Seuchengehöftcs ihre Kleiber gut reinigen und ihr Schuhwerk des- insizieren. Die gleiche Anordnung gilt sür Fälle, in denen Soldaten während ihres Urlaubs in verseuchten Gehöften sich aushalten. Allgemein ist daraus hinzuwirken, dah verseuchte Gehöfte nicht von Mannschaften betrelen werden, die nicht unbedingt oder dienstlich darin verkehren müssen. Siesten, den 1. März 1915. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. B: Hem meide. Bekanntmachung. In der Zeit vom 16. bis 28. Februar l. Js. wurden in hiesiger Stadt gesunden: 1 Rucksack, 1 Portemonnaie mit Inhalt, 1 Paar Ledcrriemen mit Karabinerhaken, 1 Dolchmesser v e r s o r e n: 1 schwarzer Damengürtel, 1 Brille mit schwarzem Etui, 1 silb. Portemonnaie mit Inhalt, 1 gold. Armband, 1 Portemonnaie mit Inhalt, 1 Damen-Portemonaie mft Inhalt, 1 silb. Geldbörse mit Inhalt, 1 silb. Taschenuhr mit Bierzipsel, 1 Buch ungebunden (Deutscher Aussatz), 1 Kinder- Bortcmonnaie mit Inhalt. Die Empfangsberechtigten der gefundenen Gegenstände belieben ihre Ansprüche alsbald bei uns geltend zu machen. Die Abholung der gefundenen Gegenstände kann an jedem Wochentag von 11—12 Uhr vormittags und 4—6 Uhr nachmittags bei Unterzeichneter Behörde, Zimmer Nr. 1, erfolgen. Gießen, den 2. März 1915. Großherzogliches Polizeiamt Gießen. Hemm er de. Drucksachen aller Art liefert In jeder gewflnechten Ausstattung preiswert die Bi ühl’sche Universitäts-Druckerei, Schulstr. 7 iiiiiiiiiiiiiitiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiii wöchentl. Ueberftcht der Todesfälle I. d. Stadt Etetze«. 8. Woche. Bom 14. bl» »0. Februar 1916. Einwohnerzahl: angenommen zu 39 900 (inkl. 1090 Mau» Militär«. Sterbllchkettlzlster > 8,3 0 / M Nach Abzug von 8 Ortsfremden 96,80. Es starben an 3»! iÜ ZI e Kinder Angeborener LebenSschwäche 2 — Altersschwäche 3(1) 3(1) — — Maiern 2 — — 8 Diphtherie 2(2) — — 2(2) Lungeniuberkicloft 1 1 — — Lungenentzündung Krankheiten der Alinnngs- 3(1) 1(1) 1 1 organe 1 1 Kraukhcltc» de? Herzen« 1 1 — — Geljtrnschlag HD Kl) — — Krankheiten d. Nervensystem- 2 -- » — Kreds 2(1) 2 fl) — andere bösartige Geschwülste anderen Todesursache» 1(1) 3(1) 1(1) 1 ”(1) _ Unbekannt 1 — 1 — Summa: 24 (8, 11(5) TW «Tfcj Außerdem 7 Kriegsgeiangene « n m.: Die in Klammern gesetzte» Ziffern geben an. wie viel der Todesfälle in der betressenben Krankheit auf von auswärts nach Gießen gebrachte Kranke kommen. Meteorolog März »15 c — 3 1H sche Beobachtungen der Station Siehe«. 3 ^ ff Bf V W 1 i H n4 Sieltet 3 10 Beb. Himmel 2 10 2 10 Regen tbo.l 5 50,8 ' 49,2 8.5 8.6 7.1 8,4 6,6 6,8 SW SW sw Höchste Temperatur am 3. bis 4. März 19ib --- + 7,8 • 0. Niedrigste . , 3. „ 4. „ 1915 = + 2,7 • „ Ntederlcdiag: 3,5 mm. Mstrktc. tc. Frauksnrt a M. Viehhos Marktbericht vom 4. März, Austrieb: Rinder 126 lOchlen 2, Bullen 2, Kühe uub Färsen 122, Kälber 854, Schale 287, Schweine 1297. Tendenz: Kälber flott; Schaft ruhig, geräumt: Schweine gedrückt. Preis« sür 100 Psd. Lebend» Schlachtgewicht. Kälber. Mt. Mk. Feinst- Mastkälber. 09-66 103—110 Mittlere Mast- und beste Saugkälber . . . 60—64 100—167 Geringere Mast- imb gute Saugkälber . . . 55 - 59 93-106 vc Sch a ft. Stallmastschaft: Mastlämiuer und jüngere Masthammel . . . 46 — 48 106—165 S ch iv « i» e. Wollfleischige Schweine von 80 bis 100 kg Lebendgewicht. 85.00 -86.00 103.00—105.00 Doll fleischig« Schweine unter 80 dz Lebendgewicht. 80.00 —85.00 100.00—102.00 Dollfletschige Schweine von >06 bis 120 kg Lebendgewicht. 85.00—86.00 108.00—105.00 Dollslelschige Schweine von 120 bis 150 kg Lebendgewicht - - - - - 85.00—86.00 103.00—105.00 Bekanntmachung. Der vom Gemcinderat durchberatene Bor- anschlag der Gemeinde Daubringen für 1915 Rj. liegt vom 8. März 1915 ab eine Woche lang aus dem Bureau der Großh. Bürgermeisterei zur Einsicht offen. Einwendungen können während dieser Zeit mündlich oder schriftlich vorgebracht werden. Es werden Umlage» erhoben, zu denen die Ausmärker beizntragen haben. Daubringen, am 4. Mär» 1915, Großh. Bürgermeisterei Daubringen. Walter. Rotationsdruck der Brühl'lchen Univ.-Duch» und Elelndruckerrl, R. Lange, »ießen. 2090