KrcisWatt für den Kreis Gießen. Wt. *20___ 24, ^cbritar Bekanntmachung. Hiermit bringen wir zur öffentlichen Kenntnis, 1. die Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers vom 12. Februar 1915 zur Ergänzung der Verordnung, betr. Regelung des Verkehrs mit Zucker usw. vom 31. Oktober 1914, 2. die Bekanntmachung der Fassung der Bckanntinachung, bctr. Regelung des Verkehrs mit Zucker usw. vom 12. Februar 1915, 3. die Verordnung, betreffend Verkehr mit Zucker, „„ 4. die Bekanntmachung über Lieferung von Rohzucker vom 18. Februar 1915, 5. die Bekanntmachung über zuckerhaltige Futtermittel vom 12. Februar 1915, 6. die Bekanntmachung Großh. Ministeriums des Innern von, 16. Februar 1915 über zuckerhaltige Futtermittel. Wir weisen die in Betracht kommenden in den AK 2 und 3 der Bekanntmachung über zuckerhaltige Futtermittel bezeichncten Fa- brikcn, Anstalten, Gewerbetreibend» und sonstigen Eigentümer von Rohzucker und Melasse, sofern sie nicht Verbraucher sind, ausdrücklich aus 8 4 genannter Verordnung hin, tvvnach sie a m 8 5. Februar d. JderBezugsvercinigung derDcut- s ch c n Landwirte, G. m. b. H. zu Berlin, am Karlsbad 16, ihre Vorräte anzugeben haben Die hierzu erforderlichen Anzergesormularc können bei der Gr oßh. Handelskam ni erhieru n entgeltlich bezogen werden. Unterlassen der Anzeige wird nach §3 der Verordnung mit Geiängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu süns- zehnlausend Marl bestraft. Gießen, den 21. Februar 1915. Großherzoaliches Krcisamt Gießen. Dr. Usinger. § 6 erhält folgende Fassung.• r? 1 ') b j c '! "nd 4 vorgesehenen Preise finden $ M S 2 k 1'n, 6 . *^1 ^bes, betreffend die Höchstvreisc vom 4. August 1914 sRerchs-Gefelrbl. S. 339) ii> der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Tczcmber 1914 «Reichs Gesetzblatt S. 516), entsprechende Anwendung ^ VI. .. ." “*• Ügit zu sechs Monaten oder mit Geld strafe bis zu süüfzchnt-usend Mark wird uubesckmde, der verwirlten Steuerstrasc bestraft: 1 u'ibefugt Gegenstände der im « 4 » Ms. 1 vorgcfehcucn .Irt beiseite schasst, beichädigt oder zerstört, verfüttert oder sonst verbraucht, verkauft, kauft oder ein anderes Erwerbsgeschäft über sre abschließt; 2. wer der Aufforderung, Rohzucker zu liefern <88 4», 4 b), nicht nachkommt: 3. wer die nach 8 4b Abs. 3 erforderte Anzeige nicht oder uu- nchtig erstattet. VII. , . Rcichokauzler wi^ ermächtigt, den Text der Verordnung, betreffend Regelung des Verkehrs mit Zucker usto. vom 31 Ok- 'ober 1914 «Reichs- Gescdblatt S. 467). wie er'sich aus den in bikser^ Verordnung vorgesehenen Aenderungen ergibt, unter der Ucbcrichrift „Verordnung betreffe,,d Verkehr mit Zucke,"' in fori« lausender Rummernsolge der Paragraphen durch das Reichs ersetz, blatt bekanntzumachen. ^ ^ VIII. ,?'^,?^^tordnu»g tritt mit dein Tage der Verkündung in Kraff. Berlin, den 12. Februar 1915. Ter Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. Bekanntmachung zur Ergänzung der Verordnung, betr. Regelung des Verkehrs mit Zucker u s w. vom 31. Okt. 1914. «Reichs-Gesetzblatt S. 467.) Vom 12. Februar 1915. Ter Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirlfchostlichen Maßnahmen »sw. vom 4 August 1914 «Reichs-Gesetzblatt S 327) nachstehende Ergänzung der Verordnung, bctr. Regelung des Verkehrs mit Zucker usto. vom 31. Oktober 1914 ,Reichs-Gesetzblatt S. 46<) beschlossen: Zn 8 1 Abs. 3: Hinter „Kontingente sind'' ist cinzufügen: „nach näherer Bestimmung des Reichskanzlers". „ H. Zu 8 3: In Albs. 2 ist hinter „gelten" einzufügcn: „sowie die Preise, die für Rohzucker gelten, der außerhalb der Standorte der Fabriken eingclagcrt ist". .Abs. 3 erhält folgende Fassung: ,T!agert der Zucker in Säcken, so ist er in diese» zu lreiern. Lagert er lose, so ist er nach Wahl der Verkäufer in Säcken, die die Verkäufer oder die die Verbrauchszuckerfabriken stellen, zu liefen,. Bei Lieferung in Säcken des Verkäufers ist eine Leihgebühr von höchstens 16 Pfg für einen Zentner auf einen Monat zu berechnen Weitere Ausschläge sind unzulässig." III. 8 4 a. lieber Rohzucker aus den lausenden und aus früheren Betriebsjahren, der sich unter Stcucrkontrolle befindet, niit Ausnahme der Rachprodukte, darf nur nach näherer Besttmmung des Reichskanzlers verfügt werden. Tics gilt auch insoweit, als bereits Verträge abgeschlossen sind. Ter Besitzer von Rohzucker ist verpflichtet, aus Verlangen des Reichskanzlers die von diesem zu bezeichnenden Mengen an hie von ihm zu bezeichnenden Stellen zu liefern. Verbrauchszuckersabriken dürfen den in ihrem Besitz bcsindlichcn Rohzucker mit Ausnahme der Rachprodukte auf Verbrauch-!,ucker verarbeiten. IV. 8 4 b. Ter Reichskanzler bestimmt, welche Mengen von den einzelnen Rohzuckersabriken an die einzelnen Verbrauchszuckersabriken zu liesern sind, sowie den Zeitpunkt der Lreierring Ter Reichskanzler kann diese Befugnisse einer seiner Aussicht unterstehenden und von ihm zu bestimmenden Verteilungsstelle über« tragen. Ter Reichskanzler erläßt die näheren Bestimmungen. Er bestimmt auch, ob und in welchem Umsangc die Zuckerfabriken zur Anzeige der vorhandenen Bestände und der eingekrelenen Aeudernn- gen vcrpslichtet sind. Ter Preis bestimmt sich nach 8 3. Bekanntmachung der Fassung der Bekannturachimg, betreffend Regelung des Verkehrs mit Zucker usw. Vom 12. Februar 1915. .„.Ans Grund von Ziffer VII der Bekanntmackmng vom 12. Fcbr. 191o «Reichs-Gesetzbl. S. 73) zur Ergänzung der Verordnung, betreffend Regelung des Verkehrs mit Zucker usw. vom 31. Oktober 1914 «Rkichs-Gesctzbl. S. 467) wird die Fassung dieser Verordnung nachstehend bekanutgeinacht. Berlin. den 12. Februar 1915. Ter Stellvsertreter de»> Reichskanzlers. Delbrück. Berardnung, betreffend Berkehr mit Zucker. 8 1. Bon den, im Betriebsjahr 1914/15 in den einzelnen Roh- zuckermbriken und Melasse Entzuckerungsanstaltcn lurgestellten Zucker tverden bis zum 1. Januar 1915 nur 25 Hundertteile des nach Abs. 2 festgesetzten Kontingents zum steuerpflichtigen Jn- laudsverbrauch abgelosseii. Die Höhe der bis zum 31. August 1915 weiter abzulassenden Mengen bestimmt der Bundesrat. Der übrige Zucker ist, sofcru ec, nicht ausgeffihrt oder stcuersrei abgelassen wird, von der Steuerverioaltung unter Sperre zu halten. Am 1. September 1915 tritt die Absatzbeschränkung außer Kraft. Als Kontingent gflt die im Bctricbsjahr 1913/14 von den einzelnen Fabriken hergestellte Rohzuckermenge. Die näheren Bestimmungen über die Festsetzuim der Kontingente erläßt der Bun- desrat; er bestimmt auch dos Kontingent für diejenigen Fabriken, welche im Betriebsjahr 1913/14 keine» oder einen unregelmäßigen Betrieb gehabt haben. Verbrauchs,ucker wird bei der Festsetzung der Kontingente und der Abschreibungen daraus im Verhältnis von 9 zu 10 aus Rohzucker umgerechuet. Die Kontingente sind nach näherer Bestimmung des Reichskanzlers übertragbar. 8 2. Rohzuckersabriken, die auch Verbrauchszuckcr Herstellen, und Melassc-Enlzuckerungsansialten dürscn im Betriebsjahr 1914/15 nur die gleichen Mengen Verbrauchszucker in den freien Verkehr bringen wie im Betriebsjahr 1913/14. Zuckcrraffincrie», die keinen Rohzucker Herstellen, dürfen nur so viel Verbrauchszuckcr in den freien Verkehr bringen, als sie nach dem llmrechnungsverhältnissc von 9 zu 10 aus dem in den Fabrikbetrieb ausgenommenen sperrfreien Zucker «8 1) lwrstellen können. Der Reichskanzler kann Ausnahmen zulassen. 8 3. Der Preis des zum steuerpflichtigen Jnlandsvcrbrauche reigegcbcne» Rohzuckers beträgt für 50 jtilogramm von 88 vom t undert Ausbeute ohne Sack frei Magdeburg 9,50 Mark bei ieserung bis zum 31. Dezember 1914: bei späterer Lieferung erhöht er sich am Ersten jeden Monats um 0,15 Mark bis auf den Höchstsatz vom 10,25 Mark Ter Äundcsrat bestimmt aus dieser Grundlage die Preise, die für die einzelnen Fabriken frei Verladestelle gellen sowie die L Preise, die sür Rohznckrr gelte», der außerhalb des Standorts der Fabriken einaelagert ist , '' Lagert der Zucker in Säcken, so ist er in diesen zw liefern. Lagert er lose, so ist er nach Wahl der Verkäufer in Säcke», die die Verkäufer oder die die Vcrbrauchszuckersabriken stellen, zu liefern. Bei Lieferung i» Säcken des Verkäufers ist eine Leihgebühr von höchstens 10 Pfennig für einen Zentner ans einen Monat zu berechnen. Weitere Aufschläge sind unzulässig. h 4. Die Verbrauchszuckerfabrikcn dürfen gemahlenen Melis nickt teurer verkaufen als zu einem Preise, der bei 'Lieferung ab Magdeburg für 5)0 Kilogramm ohne Sack einschließlich der Verbrauchssteuer 10 Mark mehr beträgt als der im Liefcrungs- monat ge.tende Preis sür Rohzucker (§ 3). Ter Bundesrat bestimmt auf dieser Grundlage die Pochst' vreiic der übrigen Verbrauchszuckerarien sowie die .Höchstpreise, die für Lieferung ab Verladestelle der einzelnen Fibrilen gelten. 8 5. lieber Rohzucker aus dem lausenden und aud früheren Betriebsjahren, der sich unter Steuerkontrollc befindet, mst Ausnahme der Nachproduktc, darf nur nach näherer Bestimmung des Reichskanzlers versügl werden. Dies gilt auch insoweit, als bereits Verträge abgeschlossen sind. Der Besitzer von Rohzucker ist verpflichtet, aits Verlangen des Reichskanzlers die von diesem zu bezeichnenden Mengen an die von ihm zu bezeichnendct, Stellen zu liefern. Berbrauchsznckerfabriken dürfe» den in ihrem Besitze befindlichen Rohzucker mit Aitsnahm« der Nachprodukte aul Verbrauchszucker verarbeiten. 8 6. Ter Reichskanzler bestimmt, welche Mengen von den einzelnen Rohzuckersabriken an die einzelnen Berbraucktszuckerfabrr- ken zu liefern sind, sowie den Zeitpunkt der Lieferung. Ter Reichskanzler kann diese Befugnisse einer feiner Aussicht unterstehenden und von ihm zu bestimmenden Verteilungsstelle übertragen. Der Reichskanzler erläßt die näheren Bestimmungen. Er bestimmt auch, ob und in tvelchem Umfang die Zuckerfabriken zur Anzeige der vorhandenen Bestände und der eingctreteneu ?len- derungen verpflichtet sind. Der Preis bestimmt sich nach § 3. § 7. Aus die in den ,83 3 und 4 vorgesehenen Preise finden die 88 2, 4, 6 des Gesetzes, betreffcich die Höchstpreise voni 4. August 1914 (Reichs-Gcsetzbl. S. 339) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. 2. 516) entsprechende Anwendung. 8 8. Die Kaufverträge über Rohzucker des Betriebsjahrs 1914/15 iverdeug soweit sie nach dem 31. Oktober 1914 zu erfüllen sitch, mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung so angesehen, als ob ein Vertragsteil gemäß eines ihm zustehcnden Rechtes zurück- getreten ist. 8 9. Mit Gefängnis bis zu 6Monaten oder mit Geldstrafe bis zu sünszrhntausend Mark wird unbeschadet der verwirkten Steuer- strase bestraft, 1. lver unbefugt Gegenstände der im §5 Abs. 1 vorgesehenen Art beiseite schasst, beschädigt oder zerstört, verfüttert oder sonst verbraucht, verkauft, kauft oder ein anderes Erwerbsgeschäft über sie abschließt. 2. wer der Aufforderung, Rohzucker zu liefern (88 5, 6), nicht nachkommt. 3. wer die nach 8 6 Abs. 3 erforderte Anzeige nicht oder unrichtig erstattet. 8 10. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung dr Kraft. Bekanntmachung Auf Grund von 885 und 6 der Verordnung, betreffend Verkehr mit Zucker, vom 12. Februar 191» (Rcicksgesetzblatt S. 73) bestimme ich: Vor dem 12. Februar 1915 abgeschlossene Verträge über Lieferung von Rohzucker an Verbrauchszuckcrfabriken sind zu erfüllen. Berlin, den 12. Februar 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. Pekgl'.ntinachung über zuckerhaltige Futtermittel. Vom 12. Februar 1915. Der Buudesrat hat aus Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Vundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 tReicks-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 8 1. Wer aus Erzeugnissen der Zuckcrfabrikation im Betriebe keines Getverbes Futtermittel herstellt oder mit solchen handelt, darf die Futtermittel vom 15. März 1915 ab nur durch die Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte, G. m. b. H. in Berlin absetzen. Dies gilt auch insoweit, als über die Futtermittel Lieferungs- Verträge abgeschlossen und nach dem 14. März 1915 zu erfüllen sind. Die Borschrist des Msatzes 1 gilt auch sür getrocknete Schnitzel, Melasse-Trvckenschnitzel und getrocknete Zuckerschnitzel. 8 2. Die Rohzuckersabriken, Vcrbrauchszuckersabriken einschließlich der Rassinerien und die Melasse-Entzuckerungsanstalten haben der Bezugsvereinigung auf Verlangen ihre Nachprodukte und ihre Melasse zti liefern, und zwar schon vor dem 15. März 1915. Die bezeichneten Fabriken und Anstalten dürfen jedoch diejenigen Mengen zurückbehalten, die zur Erfüllung von Verträgen erforderlich sind, soweit solche Verträge nachweislich vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geschlossen und vor dem 15. März 1915 z» erfüllen sind. ) Die Rohzuckersabriken sind ferner verpflichtet, einen vom Reichskanzler zu bestimmenden Anteil ihres Rohzuckers (I. Produkt) der Bezugsvcreiniguug aus Verlange» sür die Verarbeitung zu Futter- initteln und zur Branntwein oder Preßhcfcbcreitung zu liefern. Jeder sonstige Eigentümer von Nachprodukten und von Melasse ist, sofern er nicht Verbraucher ist, verpflichtet, alle in sainom Eigentum befindlichen Mengen aul Verlangen der Bezugsvereini gung $u liefern. Abs. 1 Satz 2 findet Anwendung. Die Bestimmung des Abs. 1 und 2 findet keine Anwendung auf Rohzucker und Melasse, die aus Grund von Lieferungsverträgen, die vor dem 4. Februar 1915 abgeschlossen sind, an Branntweinbrenner zu liefern sind. Die Bedingungen werden voni Reichskanzler festgesetzt. Der Reichskanzler kann Ausnahnien zulassen. 8 3. Wer die im 8 1 bezeichneten Futtermittel im Betriebe seines Gewerbes herstcllt oder mit solchen handelt, ist verpflichtet, sie der Bezugsvereinigung auf Verlangen käuflich zu überlassen, und zwar schon vor dem 15. März 1915. Er darf jedoch diejenigen Menget! zurückbchalten, die zur Erfüllung von Verträgen erforderlich sind, soweit solche Verträge nachweislich vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geschlossen und vor dem 15. März 1915 zu erfüllen sind. Die Bezugsvereinigung ist zur Uebernahme bis spätestens zuni 1. Juni 1915 verpflichtet. 84. Die in den §§ 2 und 3 bezeichneten Fabriken, Anstalten, Gewerbetreibenden und sonstigen Eigentümer von Rohzucker und Melasse, sofern diese nicht Verbraucher sind, sind verpflichtet, am 25. Februar 1915 der Bezugsvereinigung anzuzeigen, welche Vorräte der im ß 1 bezeichneten Erzeugnisse sie besitzen oder in Gewahrsam haben. Vorräte unter zehn Doppelzentner unterliegen der Anzcigcpslicht nicht. 8 5. Für die von der Bezugsvereinigung übernommene Ware ist dem Verkäufer ein angemessener Preis zu zahlen. Dabei darf der Preis sür das Kilogrammprozent Zucker im Rohzucker und in den Nachprodukten 22,2 Pfennig, in der Melasse 16 Pfennig ab Verladestelle der Fabrik oder des Lagers frei Wagen ohne Verpackung nicht übersteigen. In saurer Melasse erniedrigt sich der Preis sür das Kilogrammprozent Zucker um 1 Pfennig. Im vergällten Zucker erhöht sich der Preis für das Kilogrammprozent Zucker um 1 Pfennig. Im Melasscmischfuttcr erhöht sich der Preis für das Kilo- graini»Prozent Zucker um 12 Pfennig bei Mischung mit Strohhäcksel und um 5 Pfennig bei Mischung mit Torfmull. Wenn die Lieferung in Säcken erfolgt, erhöht sich der Preis bei Rohzucker, Nachprodukten und vergälltem Zucker um 1 Pfennig, bei Torsmelafse um 2,25 Pfennig, bei Häckselmelasse um 3,5 Pfennig für das Kilogrammprozent Zucker. Dabei ist angenommen, daß der Rohzucker bei einem Rendement von 88 Prozent durchschnittlich 95 Prozent Zucker und die Nachprodukte bei einem Rendement von 75 Prozent durchschnittlich 90 Prozent Zucker enthalten. Im Zweisclssalle wird der Zuckergehalt des Rohzuckers und der Nachprodukte sowie des durch Vergällung daraus hergestellten Zuckerfutters durch Polarisation sestgestellt. Der Zuckergehalt der Melasse wird mit durchschnittlich 48 Prozent angenommen. Im Zweiselskalle wird der Zuckergehalt der Melasse und des daraus hergestellten Melassemischfutters nach vorheriger Inversion nach der Kupsermctbod? ermittelt. Die Mischung der Melasse mit anderen Stoffen als den im Abs. 3 genannten ist in gewerblichen Betrieben vom 1. März 1915 ab unzulässig. Der Preis für getrocknete Schnitzel und Melasselrockenschnitzel darf 12 Mark und der Preis für getrocknete Zuckerschnitzel 15 Mark sür je 100 Kilograuim einschließlich Sack nicht übersteigen. Kommt eine Einigung über den Preis nicht zustande, so entscheidet die zuständige höhere Verwaltungsbehörde endgültig. 8 6. Beim Verkaufe der im 8 5 genannten Futtermittel an den Verbraucher ist ein Ausschlag bis zu 7 vom Hundert von dem nach 8 5 zu zahlenden Preise zuzüglich der Transportkosten zulässig. Von dem Aufschlag entfallen aus die Bezugsvereinigung */ 7 , aus den Weiterverkäufe! > / 7 . 8 7. Die Bezugsvereinigung darf von ihrem Umsatz 2 vonr Tausend Vermittelungsvergütung zurückbehalten. Der übrige Reingewinn ist zur Beschaffung von Futtermitteln aus dem Ausland zu verwenden. Ucber einen etwa noch verbleibenden Rest verfügt der Reichskanzler. 88. Die Bezugsvereinigung darf nur an Kvmmunalverbände oder an die vom Reichskanzler besttnimten Stellen abgeben. Die Bedingungen, unter denen die Verteilung und die Abgabe zu erfolgen hat, bestimmt der Reichskanzler. 8 9. Mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehntausend Mark wird bestrast: 1. wer der Vorschrift des 8 1 zuwider Futtermittel in anderer Welse als durch die Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte absetzt, 8 2. lucv der ihm aus Grund der §8 2 bis 4 obliegenden Bcrpslich tung nicht nachkommt. K 10. Unbeschadet der nach 8 9 verwirkten Strafe kann die in den 88 1, 2 und 3 vorgeschriebene Lieferung und Uebcrlassnng »ach Anordnung der Landeszentralbehörde erzwungen werden. 8 11. Die Ausführungsbesümmungen erlassen die Landeszen- tralbehördcn. Sie bestimmen, wer als Kommunalverband im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist. 8 12. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimutt den Zeitpunkt des Anßcr- krasttrciens. Benin, den 12. Februar 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. Bekanntmachung über zuckerhaltige Futtermittel. Vom 16. Februar 1915. Aus Grund von K 5 Abs. 8 88 8, 10 und 11 der Verord-, Hing des Bnndesrats über zuckerhaltige Futtermittel vom 12. Februar 1915 (Rcichs-Äesetzbl. S. 78) wird folgendes bestimmt: Im Sinne der Verordnung sind: höhere Verwaltimgsbehörde der Kreisausschuß, Kommunalverband der Kreis. Tarmstadl, den 16. Februar 1915. Großhcrzogliches Ministerium des Innern. v. Homberg k. Krämer. Bekanntmachung. Die nachstehenden Bekanntmachungen des Stellvertreters des Reichskanzlers a) betreffend Zahlungsverbot gegen Rußland vom ,4. Febr. 1915, b) Ausfuhrverbote vom 12. Februar 1915, werden hiermit veröffentlicht. Gießen, den 22. Februar 1915. Grobherzogliches Krcisamt Gießen. Or. Usin g er. Bekanntmachung. betrejjcnd Zahlungsverbot gegen Rußland. Vom 4. Febr. 1915. Aul Grund des 8 7 Abs. 1 der Verordnung, betrefscnd Zahlungsverbot gegen England, vom 30. September 1914 (Rerchs- Aesepbl. S. 421) und der Bekanntmachung, betreffend Zahlungsverbot gegen Rußland, vom 19. November 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 479) wird folgendes bestimmt: Das Verbot, Zahlungen nach Rußland zu leisten und Geld oder Wertpapiere dorthin abzusühren oder zu überweisen (§ 1 Abs. 1 der Verordnung vom 30. September 1914 in Verbindung mit Artikel 1 der Bekanntmachung vom 19. November 1914), findet gegenüber den unter deutscher Zivilverwaltung stehenden Gebieten Rußlands keine Anwendung. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Krast. ( Berlin, den 4. Februar 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. Bekanntmachung. Auf Grund des 8 2 der Kaiserlichen Verordnung vom 31. Juli 1914, betressend das Verbot 1. der Aussuhr und Durchfuhr von Massen usw., 2. der Ausfuhr und Durchfuhr von Rohstoffen, die bei der Herstellung und dem Betriebe von Gegenständen des Kriegsbedarfs zur Verwendung gelangen, 3. der Aussuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen, bringe ich nachstehendes zur öffentlichen Kenntnis: I. Es wird verboten die Ausfuhr und Durchfuhr von: Schaf- und Lammleder, zugerichtet, mit Ausnahme des Handschnhledcrs und des lackierte» Leders (Nummer ob» des Zolltarifs): Abfällen von Graphillieaeln, Magnesium (Mag- nefiummetall), roh oder als Bruch, Mctall-Magnesiumpulvcr, auch Abfälle von der Verarbeitung von Magnesium der Nr. 869 f. des slatislischen Warenverzeichnisses. II. Unter das Verbot der Aussuhr und Durchfuhr von Leinen in der Bekanntmachung vom 1. August 1914 („Reichsanzeiger", Sonderausgabe vom 1. August 1914) falle» nicht: Hemden, Vorhemden, Hemdeneinsätze, Halskragen, Manschetten (Männer-, Frauen- und Kinderwäsche) der Nummer 520 b des statistischen Warenverzeichnisses. Ebenso unterliegen die gleichen Waren der Nummer 519 b des statistischen Warenverzeichnisses ous Baumwolle keinem Verbote. Berlin, den 12. Februar 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. _ De lbrn ck _ Brtr.: Sicherstellung deck Huferbedarfs der Heeresverwaltung. An die Großh, Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir bestätigen hiermit, insoweit dies bei den einzelnen Gemeinden noch nicht geschehen ist. die von Ihnen ausgestellten Berteilungspläne ebenso wie die von Ihnen an die einzelnen Saferbesitzer erlassenen Aufforderungen und be- auflragcii Sic. dies s o f o r t den Bctreffeiiden zu eröffnen Gießen, den 23. Februar 1915. Großherzoglichrs Kreisamt Gießen. I.V.: Hechler. wöchentl. Uebersicht der Todesfälle i. d. Stadt Siehe». «. Bloche. Bon, 31. Januar bi« 6. Februar 1916. Einwohnerzahl: angenommen ju 329)0 (mH. 1600 Dtnmi Militär). Sterblichkeit«,stier: 23,70 •/„ Nach Abzug von v Ortssremden 9,60. Es starben an Zu,. Er- Kinder Angeborener Lebenrsch wache s (2) Dtvbtberie 2 (2) Tuberkulose der Lungen 2 Tuberkulose anderer Organe 3 Erkrankungen der AtmungS- organe 2 Erkrankungen de« Herzen« 1 (!) Erkrankungen d.BerdannngS- organe 1 (l) Entzündung de« Wurmfortsatzes Vernnakücknng sonstigen Krank heite n Sumina: 11) 1 ( 1 ) MO 16(0, tchsene tm l Lebens» jabr vom 2 bts 15. Jahr — 2,2) — 2 2(2) i — 1 2 MD — — Ml) - — KD MD 1 0) — - 10 ,6: 2 2) 3 (2) luuue» •» irnnzoniwe nrieasgerangene, Anm,: Tie in Klammern gesetzten Zisfern geben an. wie viel der TodcssäUe in der betressewden Krankheit ans von auswärts nach Gießen gebrachte Kranke kommen. Meteorologische Beobachtungen der Station Siehe». Febr. J9J5 1=1 I' S 2(5 |a || ff « 2 tx> • § if s xr c § l:| 2111 Wetter 23 5” 736.8 5,1 4,7 72 N 3 9 Bew. Himmel 23 ■39,1 0,8 4,4 91 N 2 9 24. .42,2 0,0 4.3 95 still still 10 Nedel, Schneesall Höchste Tenrperatnr am 22. bi» 23. Februar 1916 + 61 ■ 0. Niedrigste . . 22. , 2». „ 1915 = — 0,2' , Niederschlag: 0,0 m n. Die Marktpreise für Vieh und Frucht und die Licßener Fleisch» und Brotpreise an, 22. Februar 1916. Schlachtviehvreise in F»a »k , u rt a, M. Fleischpreil« in Arenen Ochsen Kälber Schweine 60 Kg. Schlachtgewicht 80—(03 Mk. Kg. Schlachtgiv. 73—bg Bk. '/. . . 92-10« . Kg. 90-98 Vk> '/. . 76-80 . . ioo-n« . Eetreidepreise In Mannheim Brotvreise in Gienen: Merzen I«0 Kg. 28.t0-00.00 Mt. Roggen 100 Kg. 24.20-00.00 Mk. Welftl'rot 2 — L>| j. Schwarzbrot 2 Vf#. 72 vkq. Märkte. 1«, Frankfurt a. DI., 23. Febr. »eu- und Ttrabmarkt. Man notierte r>e» 4,?(>—6,o0Mk, Stroh l.stornlangstroh> o.oo bi« ('.00 Alk., Wtrrstroh 0,00—0,00 Mark. Alte» je 60 Rita. Geschält ziemlich rege. Ire Zuknbren waren au« Oberhesien und an» den Kresten Hanau und Tiebnrg. rVucksachen aller Art »mr iiotert In |etiet offwünschten Ausstattung preiswert die Biühl’sche Universitäts-Druckerei. Schulstr. 7 Rotationsdruck der Brühl' Ichen Unw.-Puch» und Steindruckerri. R, Lange, Wichen.