Ureisblatt für de» Ureis Gießen. Nr. IS 23. Februar 1915 Beka»utmachung. © e 1 1 . : Festsetzung des Ma^llvhns, Es wird hiermit zur Kenntnis der Interessenten gebracht, daß durch Beschluß des Kreisausschusses von, 17, Februar 1915 aus Eirund des K 27 Abs, 2 der Buudesratsbckaniitinachuug über die Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl vom 27, Januar 1915, in der Fassung der Bekanntmachung vom 6, Februar 1915 der Mahl lohn sür das den Mühlen innerhalb des Kreises v o m K o in m u n a l v e r b a n d zum Vermahlen überwiesene Getreide aus 2,00 Mark pro Doppelzentner nebst 3 Prozent Verstaubung festgesetzt ivorden ist. In diesem Preis ist das Entgelt sür das Anfahren des zu vermahlenden Getreides an die Mühle und für das Abfahren des Mehls an den vom Kvmmunalverband zu bestimmenden Ort inbegriffen, Für Lieferung guter lochfreier Mehlsäcke darf der Müller 1 Mark pro -sack in Ansatz bringen. Die Kleie bleibt zur Verfügung des Komnmnalverbandes, Es wird ausdrücklich darauf hingrwiesen, daß die Müller gesetzlich verpflichtet sind, daS Getreide, das ihnen vom Kommunalverband zum Vermahlen geliefert wird, zu den vorgenannten Bedingungen miszumahlen, Gießen, den 22, Februar 1915, Großherzogliches Krcisamt Gieße», ' _ Dr. Usingcr. Bekanntmachung. öetr. ; Benutzung von Militärzügen durch Zivilpersonen, Die nachstehende Bekanntmachung wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht, Gießen, den 16, Februar 1915, Großherzogliches Kreisamt Gießen, Dr. Usinger. Bekanntmachung. Allen Zivilpersonen wird die Benutzung von Militär- Sugen verboten, sosern sie sich nicht im Besitz eines von höchsten Militärbehörden oder von Linicnkourmaudanturen ansgestellten schristlichen G c l c i t s ch e i n c s befinden, Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot tvcrden auf Grund »eS § 9 des Gesetzes über den Belagerungszustand voni 4, Juni lo51 mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft, sofern die sonst bestehenden Gesetze keine schärfere Strafe bestimme», Stellvcrtr, Generalkommando des 18. Armeekorps, Der Kommandierende Generale Freiherr von Galt, _ General der Infanterie, Bekanntmachung Bctr,: Den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl, ' Die nachstehende Bekanntmachung bringen mir hiermit zur öffentlichen Kenntnis, Gieße», den 20, Februar 1915. Grvßhcrzvglichcs Krcisamt Gießen, Dr, Usingcr, Bekanntmachung, Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl, Die ReichsvcrteilnngSstclle hat auf Grund des 8 32 Ix» Verordnung dcS Bundesrats vom 25, Januar 1915 (Reichs-Gesetzblatt 327) folgendes beschlossen: Jeder Komimmalverband hat dafür Sorge zu tragen, daß einstweilen in seinem Bezirke seitens der versorgt,ngsberechtiqten Bevölkerung nicht mehr Mehl verbraucht wird, als einem durchschnittlichen täglichen Verbrauch von 225 Gramm aus de» Kopf der vcrsorgungsberechligtc» Bevölkerung entspricht. Hierzu wird bemerkt, baß eine Menge von 225 Gramm Mehl unter Hinzurechnung des vorgeschriebenen Kartosfelzusatzes einer Brot,»enge von rund z,vei Krlogramn, wöchentlich entsvricht, Berlin, den 9. Februar 1915. Der Vorsitzende der Rcichsverteilungsstellc: Delbrück, Bekaiuitmachnng. Belr,, Verkehr »nt Brotgetreide und Mehl, Auf Grund der 88 34—37 der Bundcsrats-Bekanntinachung über die Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl vom 25. Januar 1915 in der Fassung der Bekannt,„ach,mg vom 0. Februar 1915 werden für de» Bezirk des Kounuuiialverbaudes 'Kreis, Gieße,, mit Genehmigung Größt,, Ministeriums des Ju- uer» zu Nr, M, d, I. III 2583 vom (20, t, Mts, folgende Anordnungen erlassen: 1, Zu 8 35 der Bekanntmachung: Die Regelung des B e r b r a u ch s der Borräle an Brot imd Mehl im Kreis Gießen toird in Stadt und Land den Gemeinden für ihren Bezirk übertragen, 2, Zu z 36 a der Bekanntmachung: Es dürfen im ganzen Kreis außer Brötchen nur Roggenbrote von 2 und 4 Pfund Gewicht (auch wchin die Brote im Prioat- baushalt gebacken werden) bereitet werden. Das Roggenbrot darf böckstcns 80 Proz, Roggenmehl (mindestens 50 Proz, Roggen- mchl und höchstens 30 Proz, Weizenbrotmcbl) enthalten und erst am zweiten Tage „ach seiner Herstellung verkauft ivcrden, .Höchstens 30 Teile des Roggeumehls dürfen durch Wetzenbrotmehl ersetzt werden. Das Berkaufsgewicht muß bei Roggenbrot 24 Stunden »ach der Herstellung vorhanden fein, 3, Zu 8 36b der Bekanntmachung: Das Bereiten von Kuchen, nüirbcm Gebäck und von sog. Kreppet» ist, auch im Privathaushalt, verboten. Erlaubt ist die Herstellung von Zivieback und solchen Konditorwaren, die nicht mehr als 20 Proz, Weizen- und Roggenmehl aus das Gesamtgewicht enthalten, 4, Zu 8 36 6 der Bekanntmachung: Bäcker und Häichler dürfen im Kleinverkaus nicht mehr als ein Pfund Weizen- oder Roggenmehl abgeben, 5, Zu 8 36sderBekanntmachung: Händlern, Kandelsmühlen, Bäckern und Kvndiloreii ist die Mgabc von Brot und Mehl nach außerhalb des Kreises verboten. Im Hinblick ans das unter Ziffer 5 vorstehend Gesagte wer- dcn die Bekanntnrachnngcn in obigem Betreff vom 12, Febr, 1915 (Gießcncr Anzeiger Nr, 37 vom 13, Februar 1915, sowie vom 16. Februar 1915, Gießener Anzeiger Nr, 40 vom 17, Febr, 1915) ausgehoben, Tie BesngnilS der Genreinden, denen die Regelung des Verbrauchs für ihren Bezirk genräß Ziffer 1 vorsdehend übertragen worden ist, Anordnungen im Sinne der aufgehobenen Bekannt- niachung zu erlassen, wirb hierdurch nicht beriihrt. Derartige An- orduungeu, sonne überhaupt alle Anorduungeu. welche von Gemeinden auf Grund des 8 36 der Bundesratsbckanutmachung vom 25, Januar 1915 in der Fassung der Bekanntmachung vom 6 Februar 1915 erfolgen, dürfen nickst in Widerspruch mit den obige» Anordnungen stehe» und bedürfe» der Genehmigung des Groß!,. Kreisamts Gieße», Gießen, den 21, Februar 1915, Namens des KreisaMchusses als Vertreter des Komninnalvcrbandcs, Großherzoalickes Krcisamt Gieße», Dr, Usingcr. Bekanntmachung. B e t r,: Ten Verkehr mit Brotgetreide und Mehl, Eine Anzahl Bäcker und Händler mit Mehl Ixi, bei dem Verkauf des von dein Gesetz für den Monat Februar zugelasseueu Quantums von Brot und Mehl so grwirtschastet, daß innerhalb kurzer Zeit der erlaubte Vorrat dieser Lebensmittel abgcietzt war und daß diese Gewerbetreibende nunmehr znn, Nachteil des konsumierende,, Publikums zunächst vor der rechtlichen Unmöglichkeit fielst», Meist und Brot weiter abzugebeu. Die Verantlvortung hierfür trifft allein die betreffenden Bäcker und Händler, nickst dagegen die zuständige Behörde, die nach Maßgabe der bestehenden gesetzlichen Vorschriften jetzt außerstande ist, den betreffenden Gewerbetreibenden das, was ihnen für den Monat Februar uock, fehlt, über das fcftgelegte Ouautnm hinaus zuzuweiseu. Bis zur «folgte,, Regelung des gciaiiiteu Brotvcrkchrs innerhalb des Kommiinalverbandcs, ivvfür tue Arbeiten bereits in, Gange sind, haben daher die Bäcker und Händler mit Mehl von sich aus jedem ihrer Kunden das seither von ihm bezogene Ouautii,» Brol und Meht so zu kürzen, daß sic mit den zu», Verkauf übeclasicncn Vorräten auch während der ganzen Zeit, für die sie bemessen sind, auskommen, 1 Anderseits wird auch das Publikum ersucht, sich bei dem Verbrauch von Brot und Mehl „„»mehr endlich diejenige,, Beschränkungen aufzuerlcgc», die erforderlich sind, um mit den zur Verfüg»,,g stehenden Vorräte» alle Konsumenten befriedigen zu können, Gießen, den 22, Februar 1915, Großherzoalickes Kreisamt Gießen. Dr. Usrngc r. 9 Bekanntmachung, ßvrtr.: Die Bereitung von Backwaren. Nachstehende Anordnung Grohß. Ministeriums des In «er» wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Gießen, den 2t).Februar 1915. Großherzogliches Krcisamt Gießen. Di. Ufinger. Anordnung. Auf Grund des 85 Absatz 4 der Verordnung des Bun- desrnts vom 5. Januar 1915 tReichsgesetzblatk Leite S) wird folgendes bestimmt: Es wird hiermit bis auf weiteres zugelassen, daß bei der Bereitung von Roggenbrot das Roggenmchl bis zu 30 GewichtSteileu durch Weizenmehl ersetzt wird. D a r m st a d t. den 19. Februar 1915. Großherzogliches Ministerium des Innern: v. Hombergk. Bekanntmachung. Bell.: Tie Höchstpreise für Sveisclärtossel». Tie nachstehenden beiden Bekannimachnngen werden hiermit zue üssentlichen Kenntnis gebrach!. Gießen, den 2t. Februar 1915. Großherzogliches Krcisamt Gießen. Ür. U s i n g c r. Bekanntmachung über die Höchstpreise iür Epeisekartosteln. Pom 15. Februar 1915. Ter Bundesrat hat aus Grund des 8 5 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, von« 4. August 1914 (RcichS-Gesetzbl. S. 339) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichs Gesetztst. S. 516) folgende Verordnung erlassen: 8 1. Ter Preis für die Tonne inländischer Speisekartossclni aus der Ernte 1914 darf beim Verkause durch den Produzenten nicht iibersteigen: ,n den preustischen Provinzen Ostpreußen, Westpreußen, Posen, Schlesien, Pommer», Brandenburg, in den Großherzoglümern Mecklenburg-Schwerin, Mccklenburg-Strelitz: bei den Sorten Taber, Imperator, Magnmn bonum, Up to date 90 Mark, bei allen anderen Sorten 85 Mark: in der preußischen Provinz Sachsen, im Kreise derrsäiast Schmalkalden, im Königreiche Sachsen, im Großherzogtume Sachsen ohne die Enklave Ostheim a. Rhön, im Kreise Blankenburg, im Amte Calvörde, in den Herzogtümern Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen Coburg-Gollia ohne die Enklave Amt Königsberg i. .Fr., Anhalt, in den Fürstentümern Schwarz- burg-Sondcrshausen, Schwarzburg-Rudolstadt, Reuß ä. i., Reust i. L.: bei den Sorten Taber, Imperator, Magnun, bonum, Np to date 92 Mark, bei allen anderen Sorten 87 Mark: in den preustischen Provinzen Schleswig-Holstein, Hannover, Westfalen ohne den Rcg.-Bez. Arnsberg und den Kreis Recklinghausen, in« Kreise Grafschaft Schaumburg, im Großherzogtum Oldenburg ohne das Fürstentum Birkenseld, im Herzogtums Braunschweig ohne den Kreis Blankenburg und das Amt Calvörde, in den Fürstentümern Schaumburg-Lippe, Lippe, in Lübeck, Brenien, Hanrburg: bei den Sorten Taber, Imperator, Magnum bonum, Np to date 94 Mark, bei allen anderen Sorten 89 Mark: in den übrigen Teilen des Deutschen Rcickzs: bei den Sorten Dabcr, Imperator, Magnum bonum, Np to date 96 Mark, bei allen andere» Sorten 91 Mark. Die Landeszentralbehörden können den Sorten Taber, Imperator, Magnum bonum, Up to date andere Svrten bester Speise- kartossctn glcichstellen. 8 2. Die Höchstpreise gellen sür gute, gesunde Spcisekartos- ,el>t von 3,4 Zentimeter Mindestgröße bei sortenrciner Lieserung 8 9. Die Höchstpreise eines Bezirkes gelten sür die in diesem Bezirk« produzierten Kartoffeln. 8 4 Ter Preis sür den Doppelzentner inländischer Früh- karlosteln dari beim Verkause durch den Produzenten 20 Mark nicht übersteigen. . J* (i ? Frühkartoffeln gelten Kartossel», die in der Zeit vom I Mai bis 15. August 1916 geerntet werden. 8 5. Die Höckistmeisc (88 l, 4) gelten nicht sür solche mit Kon- UI menten, Konsumentenvercinigungen oder Gemeinden abgeschlossenen Verknuse, welche eine Tonne nicht übersteigen. Sic gellen Icrner Nicht sür Saatkartosseln oder sür Salatkartosfelu. Dem Produzenten gleich steht jeder, der Spcisekartosfcln ver- kauit, ohne sich vor dem I. August 1914 gewerbsmäßig mit dem An- und Verkause von Kartoffeln befaßt zu haben. . §,”■ Tie Höchstpreise G8 1, 4) gellen sür Lieserung ohne Sack und ür Barzahlung bei Empfang: wird der Kanspreis gestundet, w dünen bis zu zwei vom Hundert Jahreszinsen über Reichs- »mrwiskont hinÄigeschlagen werden. Die Höcksttpreise schließen des Transports bis zum nächsten Äüterbahnhofe, bei tvasserlranzport bis zur nächsten Anlegestelle des Schisses oder Kahn»? und die Kosten der Verladung ein. 8 7. Diese Berordiuing tritt um dem Tage der Verkündung >n Kraft. Ter Bnndesrat bestiinmt den Zeitpunkt des Arißer- krasttre teils. Die Bekanntmachung über die Höchstpreise für Sveisekartosseln vom 23. Novenrber 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 483) »vird a.uf-t gehoben. Berlin, den 1b. Februar 1915. Ter Stellvertreter des Reichskanzlers: Delbrück. Bekanntmachung über Höchstpreise.sür Sveisekartosseln. Vom 19. Februar 1915. Aus Grund von 8 I Absatz 2 der Verordnung des Bundes- rals über Höchstpreise sür Sveisekartosseln vom 15. Februar 1915 (R.-G.-Bl. S. 95) »verden für die Anbaugebietc des Großherzog- tums die Kartosselsorte» Böhms Erfolg, Hassia, Industrie nndl Odenwälder Blaue beit .Sorten Taber, Imperator, IIP to date als beste Speisckartofftln gleichgestellt. Darmftadt den 19. Februar 1915. Großherzogliches Ministerium des Innern. v. H o m b c r g k. Kränier. B e t r.: Sicherung der Volkscrnährung. An die Großh. Bürgermeistereien des Kreises und die Ortsausschüsse für Rotes Kreuz und Kriegshilfe, Um die Verwirklichung des Planes, Deutschland durch Ad- schneiden der Lebensmillelznsnhr auszuhinngern und damit zu einem demütigenden Frieden zu zwingen, wird es allgemein für notwendig erachtet, Aufklärung über eine den Zcitumftände» airg» % messen» Bolkseruährung in weite Kreise zu tragen. Wie überall in, Reiche, sollen auch im hiesigen Kreise ansklärende Borträge über eine zweckmäßige Volkscrnährung loährcnd des Kriegs gehalten werden. Als Vortragende sind hierfür gewonnen Herr Geheimer Hofrat Uiiiversitätsprofcssor Dr. Fromme, Vorsitzender des Miceschulvereins zu Gießer,, und die .hauswirtschafts- lchrerin Fräulein Hos zu Gießen, die an einem kürzlich in Berlin abstehalienen Jiistrnklionskursus über Volksernältrung während des Kriegs teilgenommen hat. Im Anschluß an die Vorträge sind praktische Anleitungen in Kochkursen in der Dmicr von 1 bis 2 Tagen vorgesehen, wozu Anmeldungen gelegentlich der Vorträge ent gcgcngeirommen werden. Uni allen Gemeinden die Teilnahme an den Vorträgen zu ermöglichen, haben wir den gairzen Kreis in Bezirke eingeteilt und für jeden Bezirk je einen Vortrag in einem leicht zu erreichbaren Orte in Aussicht genommen. Hierunter folgt eine Zusammen- stellnng der Bezirke mit gleichzeitiger Angabe der Bortragszeiten, wobei zu bemerken ist, daß der zuerst ausacsührte Ort als Vortragsart zu gelten hat. Es ist selbstverständlich, daß eine strenge Bindung an die Vortragsordnring nicht beabsichtigt ist. Wenn cs besondere Umstände wünschenswert machen, können auch die Vorträge in einem anderen Bczirksort besucht werden. Die Großh. Bürgermeistereien derjenigen Orte, an welchen Vorträge gehalten werden sollen, werden ersucht, einen geeigneten Saal, eventuell einen Schulsaal, kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Mitglieder der Ortsausschüsse lvcrden gcbeteir, daß sic dre Vortragsangclegenheit, mit welcher eine wichtige Kriegshilfe' beziveckt wird, nachorücklichst fördern, indem sie vor allem selbst mit ihre» Frauen und etwaigen erwachsenen Töchtern an den Vorträgen teilnehmcn. Sodann wird cs ihre Sache sein, durch geeignete Bekanntgabe der Vorträge und entsprechende Belehrung aus eine starke Beteiligung, insbesondere auch von Frauen und Mädchen, an den Veranstaltungeu hinzuwirken. Tie Ortsausschüsse der Vorlragsorte werden ioertcr ersucht, den Ortsausschüssen des betressende,> Bezirks sowie Herr» Geh. Hosrat Fromme rechtzeitig vorher Mitteilung zu machen, in Ivclchcm Saal die Vorträge statt- sinden sollen, da wir der Kürze der Zeit wegen zu einer recht- zeit,gen Benachrichtigung, nainentlich für die ersten Vorträge, nicht imstande sind. Bezirkseinteilung: AU endo rs a. d. Lda.: Treis a. d. Lda.. Climbach. Vortrag: 26. Februar 1915, nachmittags 3>/r Uhr. II. B e z i r k: • Ettingshausen: Harbach, Münster, Ober-Bessi„ge». Oucckborn, Röthges. Vortrag: 27. Februar 1915, nachm. 3>/° Uhr. III. Bezirk: Garbentcich: Albach, Hansen, Steinbach, Watzenborn. Vortrag: 28. Februar 1915, nachmittags 3 Uhr. IV. Bezirk: Grosten-Bnseck: Alten-Buseck, Annerod, Beuer», Opp-». rod, Rödgen, Trohe. Vortrag: 5. März 1915, nachm. 3 Uhr. V. Bezirk: Große n - Linden: Leihgestern, Klein-Linden, Lang-Gön«. Vortrag: 6. März 1915, nachmittags 3 Uhr. VI. Bezirk: Grünberg: Beltershain. Göbelnrod, Lauter, Reinhards- baiu, sotangeurod, Stockliausen, Weickartshain. Vortrag 7 März 1915, nachmittags 3>/r Uhr. VII. Bezirk, H eu che l h ei m: Allendorf a. d Lahn. Vortrag: 12. März ISIS, nachmittags 3% Uhr. VIII. Bezirk: •t> o I} f; e i i„: Dorf-Güll, Eberstadt, Grüningen, Ober-Hörgern Bortrag : 18/ Mürz 1915, nachmittags 3»/- Uhr. IX. Bezirk: Hungen: Bellersheim, Inheiden, Langd, Nonncnroth, Ob- bornlwsen, Rabertshausen, Rodheim, Steinheini, Trais-Horloft, Utphe, Billingcn. Vortrag: 11. März 1915, nachmittags 3>/r Uhr. X. Bezirk: Lich: Bettenhausc», Birklar, Langsdorf, Mujchcnhcim, Nieder Bessingen. Vortrag: 15. März 1915, nachmittags 3 Uhr. XI. Bezirk: Lollar: Daubringeu, Mainzlar, Staufenberg, Rnttershan- sen Vortrag: 16. März 1915, nachmittags 3h- Uhr. XII. Bezirk: Londorf: Allertshausen, Geilshausen, Kesselbach, Lumda, Odenlmuscn, Rüddingshansen, Wcitcrshain. Bottrag: 17. März 1915, nachmittags 3>/i Uhr. XIII. Bezirk: Reiskirchen: Bersrod, Burkhardsfelden, Hattenrod, Lin- denstruth, Saasen. Vortrag: 1«. März 1915, nachmittags 3 Uhr. XIV. Bezirk: Wirseck: Vortrag: 19. März 1915, nachmittags 3 Uhr. Gießen, den 19. Februar 1915. Großherzogliches Kreisamt Gießen, gleichzeitig namens des Krcis- komitees für Rotes Kreuz und Kriegshilfe. Or. U singer. Bekanntmachung. B e t r.: Sicherstellung des Haserbedarfs der Hccrcsverloaltung. Durch Anordnung des Bundcsrats vom 13. Februar 1915 sind die im Reiche vorhandenen Vorräte an Hafer mit Beginn des 16. Februar 1915 für das Reich, vertreten durch die Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpsleguna in Berlin, beschlagnahmt. Soweit Vorräte nicht angezeigt sind, die nach 8 8 der Be- kannttuachung über die Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl vonl 25. Januar 1915 anzeigepflichtig sind, wird für sie kein Preis gezahlt. In besonderen Fälle» kann jedoch der Kreis-Ausschuß Ausnahmen hiervon zulassen, namentlich dann, wenn die Anzeige bis z u m 2 8. F e b r u a r 1915 nachgcholt wird. Alle Hascrbesitzer, die ihre Vorräte an Hafer in der Zeit voni 1. bis 5. Februar l. Js. nicht richtig angegeben haben, werden daher in ihren, eigensten Interesse hiermit ausgefordert, diese Vorräte bis spätestens 28. Februar bei der zuständigen Großh. Bürgermeisterei richtig anzumelde». Gi e ß e n , den 20. Februar 1915. Großherzogliches Kreisamt Gießen. Vr. ll s i n o e r. An de» Oberbürgermeister der Stadt Gietze» und au die Großh. Bürgermriftereie» der Landgemeinden des Kreises. Wir beauftraget, Sie, die vorstehende Bekanntmachung tu Ihrer Gemeinde «niederhol» öffentlich bekannt zu geben i,nd uns am 1. März l. Js. die bei Ihnen cingegangenen neue» Änmel- dimgen cinzuscnden. Gießen, den 20. Februar 1915. Großherzogliches Kreisamt Gießen. Vr. U s i n g c r. Bekanntmachung. B e t r. : Tic Regelung des Verkehrs mit Hafer. Die nachstehende Bekannttnachung bringen wir hiermit zur ösfenllichen Kenntnis. Gießen, den 21. Februar 1915. \ Großherzogliches Kreisamt Gießen. Vr. II s i n fl f r. Bekanntmachung über die Regelung ins Verkehrs mit Hafer, i Vom 18. Februar 1915. Im Sinne der Verordnung des Bundesrats über die Regelung des Verkehrs mit Hafer vom 13. Februar 1915 (RGBl. S. 81) sind anzuseheu: а) als Gemcindcvorstand der Bürgermeister, in Städten von mehr als 20 000 Einlvohnern der Oberbürgermeister: d) als Kommunal verband der Kreis: cj als zuständige Behörde das Kreisamt: б) als höhere Verivaltuugsbehürde der Kreisausschuß. T a r ni st a d t, den 18. Februar 1915. Großherzogliches Ministerium des Innern. v Hom bergt Krämer. Polijei-Berordnung B e t r.: Die russischen Saisonarbeiter. Aus Grund des Art. 61 der Kreis- und Prvvinzialorduung vom 12. Juni 1871 in der Fassung der Bekannttnachung von, 8. Juli 1911 wird hiermit unter Zustimmung des Kreisausichusses und mit Genehmigung Großh. Ministeriums des Innern von, 3. Februar 1915 zu M. M. d. I. III 1523 verordnet: 8 1. Arbeitgeber, die rnssisckzc Saisonarbeiter beschäftigen, l>abcn jede Flucht oder jeden Fluchtversuch eines solchen s o s o r t telegraphisch oder telephonisch sowohl an uns, wie an die zuständige Ottspolizeihebürde und Geiidarmeriestaiio» zu melden. 8 2. Unterlass,ingen werden, sofern keine höhere Strafe erwirkt lein sollte, mit Geldstrafe bis zu 30 Mark, die im Ilneinbring- lichkeitsfalle in eine Haststrasc vcrivandelt werden wird, bestraft. § 3. Diese Verordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Krcisblalt in Krall. Gießen, den 18. Februar 1915. Großherzogliches Kreisamt Gießen. Or. II s i n g e r. Bekanntmachung. B e l r.: Landwirtschaftliche Arbeitskräfte für die Bestcllnngs- arbeiten. Bei Bedarf landwirtichaftlichcr Arbeitskräfte sür die Bestel- lungsarbcftcn wende mau sich u m g e h e n d an den nächstgelegcnen ösfenllichen Arbcftsnachweis oder au den Mitteldeutschen Arbeitsnachweisverband in Frankfurt a. M.» Große Friedberger Straße 2 8, Fernruf: Stadt- amt 9!i. 44. Bei der Anmeldung ist anzugeben: 1. Beginn der Arbeiten: 2. Dauer der Arbeiten: 3. Zahl und Art der benötigten Arbeitskräfte. 1. Lohnbcdingungrn. Vorzugsweise werden die Fälle Berücksichtigung ftnden, in denen durch die Einziehung Heerespflichtiger die rechtzeitige Frühjahrsbestellung gefährdet scheint. Gießen, de» 21. Februar 1915. Großherzogliches Kreisamt Gießen, vr. IIsing er. B e t r.: Wie oben. An de» Oberbürgermeister der Stadt Gieße» und an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir empfehlen Ihnen, auf die Vermittlung landwittschastlicher Arbeitskräfte durch den Mitteldeutschen Arbritsnachweisoerband wiederholt in ortsüblicher Weise aufmerlsam zu machen, ettvaigc Angebote ossener Stellen und Arbcftsgesuche cittgegenzunchmen und an den nächstgelcgenen üftcntlichcn Arbettsnachweis oder an die Adresse: Mitteldeutscher Arbeitsnachweisverband, Frankfurt a. M., Große Fricdberger Straße 28, Fernruf: Stadlamt 11, ivefter zu leiten. Telephon- und Telegramingebührcn werden vom Mitteldeutschen Arbtttsnachiveisverband ersetzt. Gießen, den 21. Februar 1915. Großherzogliches Kreisanit Gießen, vr. II s i n g e r. Bekanntmachung. Be t r.: Tie Ausbildung von Haushaltungs- und Handarbeitslehrerinnen. In den Aliceschulen zu Gießen mid Darmstadt sowie der Mainzer Fraueiiarbeilsschulc zu Mainz finden in 1911 neue Kurse zur Ausbildung von Haushallungs- und vandarbeits- lelsrettnnen statt. Tie Kurse dauern ein Jahr. Sie beginnen in Gießen ain 7. tzlpril, in Darmstadt am 12. April und in Mainz am 13. April l. Js. Meldungen sind spälestcus am 1. März 1816 bei den Vorständen der Schulen einzureichen unter Arrschlußi 1. eines selbstgeschriebenen Lebenslaufs. 2. ttnes Geburtszeugnisses, 3. des letzten Schulzeugnisses, 1. eines Zeugnisses über die seitherige Tätigkeil. 5. eines amtlichen Führungszeugnisses, 6. eines kreisärztlichen Gesundheitszeugnisses. Auswärtigen Schülerinnen der Aliceschule zu Gießen ist Gelegenheit gegeben, im Internat der Schule zu nwhnen. Die V o rbc rei tnn gs kursc an der Mainzer Franen- arbeitsschnle haben am 15. Januar 1916 begonnen Gießen, bei, 12. Februar 1915 Großherzogliches Kreisamt Gießen vr ll s i >i g e r. — 4 B« tr. : ‘Sdiulieier. An die Schulvorstände des Kreises. Nachstehende Versümmg der obersten Schulbehörde wird Ihnen zur Nacknubtung «npsohlen. Gießen, den 18. Februar 1915». Ärvhiherzociliehc KreiSschulkoniviissw» Gießen, vr. U sing er. Bet r. ! Schnlscicr. An sämtliche unterstellte Behörde». Wir cuipschlcn Ihnen, an einem der nächsten Tage, soweit dies noch nicht geschehen ist, der Winterschlacht an den macsurischcn Seen in einer besonderen Schulfeier zu gedenken, in der auf die Bedeutung dieses Sieges und die Befreiung Ostpreußens hin- gewiescn lvird. Bekanntmachung. Bete.: Anmeldepflicht für in Pflege genoiumenc Militärpersouen. Auf Antrag und im Einvernehmen mit dem Garnisonkom- mando zu Gießen wird folgende polizeiliche Anordnung erlassen: Alle Ouartiergcber, bei denen sich genesende Militärpersouen in Privatpslcge befinden, haben binnen 48 Stunden der zuständigen Bürgermeisterei (in Gieße» den, Großh. Polizciamti die Namen der betreffenden Militärpcrsoncn (Ossiziere und Mannschaiten) anzumelden. Die Anmeldung hat auch dann zu ersolgen, wenn eigene Angehörige der Quarliergebcr von diesen in Pslege genommen werden. Zuwiderhandlungen gegen diese polizeiliche Anordnung werde» mit Geldstrafe bis zu 90 Mark, int Falle her Uneinbringlichkeit mit entspreche,wer Saflstrafe, geahndet. Gießen, den 19. November 1914. Großherzogliches Krcisamt Gießen, vr. U s i n g e r. An dir Großh. Bürgermristerrlen der Landgemeinden des .Kreises, das Großh. Polizeiamt Gießen und die Großh. Gendarmerie des Kreises. Es wird Ihnen hiermit zur Pflicht gemacht, den Befolg der vorstehenden polizeilichen Anordnung genau zu überwachen. Die Großh. Bürgermeistereien sowie das Großh. Polizeiamt Gießen werden außerdem angewiesen, die Bekanntniachung alsbald in ortsüblicher Weise zur öffentlichen Kenntnis zu bringen. Eingehende Anmeldungen sind noch am Tage des Eingangs unmittelbar an das Großh. Bezirkskommnndo Gießen weiter- zugebcn. Tie Ucbersendung der Anmeldungen an das Bezirks- kvmmando aus den Landgemeinden bat unter Aufschrift des Vermerks „Hecressache" und unter Beifügung des Amtssiegels auf dem Umschlag zu erfolgen. Die Beförderung durch die Post geschieht alsdann portofrei. Gießen, den 19. November 1914. Großherzogliches Kreisamt Gießen, vr. U s i n g e r. Be Ir.! Sicherstellung des Hascrbcdarfs der Heeresverwaltung. An dir Großh. Bürgermeistereien der Landftrmeindrn des Kreises. Wir bestätigen hiermit, insoweit dies bei den einzelnen Gemeinden noch nicht geschehen ist, die von Ihnen ausgestellten Verteilungspläne ebenso wie die von Jbnen an die einzelnen Hafcr- besiher erlassenen Aufforderungen und beauftragen Sie, dies s o - fort den Betroffenen zu eröffnen Gießen, den 22. Februar 1915. Großherzogliches .Krcisamt Gießen. I. V.: Hechle r. Bekanntmachung. B e t r. : Den Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in Geilshausen. Die Seuche ist in Geilshausen erloschen! das Sperrgebiet der Gemarkung Geilshausen wird aufgehoben Gießen, den 22. Februar 1915. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. B.: H c m m c r d e. Dicnftnachrichten de. Großh. Kreiöamts Gießen. Dcm Vorstand des Thüringer Museum» zu Eisenach ist der Vertrieb von 28 000 lstait 25 0001 Losen der 5. Reihe einer Lotterie zun. Besten des Thüringer Mufeuur» in, Großherzogtum Hesse» unter der Voraussetzung gestaltet tvorüen, daß die Ziehung kemciisalls nach dcm 1. April 1915 staitfindet Bekanntmachung. I» der Zeit von, 1. bis 15. Februar l. Js. wurden in hiesiger Stadt gesunde»! 1 Fingerring, I Damcuhandtasche mit Inhalt, 1 Paar Hälbschnhe, 1 Brille, 1 Kneifer, 1 zweirädriger Handkarren, 1 silbernes Armbärtdchen verloren: 1 Zebnniarkscliei», 2 Sparkassenbücher auf di« Namen „Wilhelm Möhl" und „Anna Fischer" Großen- Lmdcn lautend, 1 goldenes Medaillon, l Portemonnaie mit 3 Mark 50 Pfennig Inhalt, 1 zweirädriger Handkarren, 2 elektr, Batterien, 1 Mantel mit 1 Paar Handschuhen als Inhalt, 2 Ztvanzigniarkscheine. Die Empfangsberechtigten der gefundenen Gegenstände be- ltsben ihre Ansprüche alsbald bei »ns geltend zu machen. Die Abholung der gestmdeneii Gegenstände kann an jedem Wochentag von >1—12 Uhr vormittags und 4—5 Uhr nachmittags bei Unterzeichneter Behörde, Zimmer Nr. 1, erfolgen. Gieße», den 17. Februar 1915. Großherzogliches Polizeiamt Gießen. H e m nr e r d e. Bekanntmachung. Der Boranschlag der Gemeinde Annerod siir 1915 Rj. liegt vom 25. d. Mts. au eine Woche laug für die Beteiligten aus dem Geschäftszimmer der Unterzeichneten Biirgertueisterei zur, Einsichtnahme offen. Einwendungen gegen seinen Inhalt köiiiieii schriftlich oder mündlich ivährend der Ofsen- legnngssrist vorgebracht werden. Es ist vom Ge- meinderat die Erhebung einer Umlage beschlossen, zu der auch die Ausmärker bcizulragcn haben. Annerod, den 22. Februar 1915. Großh. Bürgermeisterei Annerod. _ Horn. _ 1722 Bekanntmachung Der Boranschlag der Gemeinde Beltershain für 1915 Rj. liegt vom 25. d. Mts. an eine Woche lang für die Beteiligten auf dem Geschäftszimmer der unierzcichneteli Bürgermeisterei zur Einsichtnahme offen. Einwendungen gegen seinen Inhalt können schriftlich oder mündlich während der Ofsen- legungssrist vorgebracht werden. Es ist vom Ge- meinderal die Erhebung einer Umlage beschlossen, zu der auch die Ausmärker beizulragcn haben. Beltershain, den 22. Februar 1915. Großh. Bürgermeistcrei Beltershain. _ Magel. _ 1725 Bekanntmachung. Der Voranschlag der Gemeinde Dz>rs-Gill für 1915 Rj. liegt vom 25. d. Mts. an eine Woche laug sür die Beteiligten ans dem Gestlsilftszimnier der Unterzeichneten Bürgermeisterei zur Einsichtnahme offen. Einwendungen gegen seinen Inhalt können schriftlich oder mündlich während der Offcn- legungsfrist vorgebracht werden. Es ist vom Gc- meinderat die Erhebung einer Umlage beschlossen, zu der auch die Ausmärker beizntragen haben. Dorf-Gill, den 22. Februar 1915. Großh. Bürgermeisterei Dors-Gill. _ Kühl. _ 1724 Bekanntmachung Der Voranschlag der Gemeinde Rödgen für 1915 Rj. liegt vom 25. d. MtS. an eine Woche lang für die Beteiligten auf dcm Geschäftszimmer der unterzeichiicte» Bürgermeisterei zur Einsichtnahme offen. Einwendungen gegen feinen Inhalt können schriftlich oder mündlich ivährend der Offen- legvngsfrist vorgebracht werden. Es ist vom Gc- nieindcrat die Erhebung einer Umlage beschlossen, zu der auch die Ausmärker lieizntragcn habe». Rödgen, den 22, Februar 1915. Großh. Bürgermeisterei Rödgen. Kraushaar. 1723 piolatioardrult der BriihI'Icheu Uuiv.-Bueb- und Tteindruckern. 9t. Lange, Gießen.