Ureisblatt für den Ureis Gießen. Nr. 18 19. Februar 1915 Bekanntmachung. Betr. : SJcraitflinj von Militärzügen durch Zivilpersonen. Die nachstehende Bekanntmachung wird hierdurch zur allgemei- ncn Kenntnis gebracht. G i e ß e n, den 16. Februar 1915. Großherzogliches Kreisamt Gießen. ' vr. Usinger. Bekanntmachung. Allen Zivilpersonen »vird die Benutzung von Militärzügen verboten, soser» sie sich nicht im Besitz eines von höchsten Militärbehörden oder von Linienkominandantnren ausgestellten schristlichen Geleitscheincs besinden. Zrnviderbandlnngen gegen dieses Verbot werden ans Grund des 8 9 des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 mit Gefängnis bis zu einem Jabre bestrast, sofern di« sonst bestehenden Gesetze keine schärscre Strafe bestimmen. Stellvertr. Generalkommando des 18. Arnieekorps. Ter Kommandierende General: Freiherr von Galt, General der Infanterie. __ Bekanntmachung. Bctr.: Verarbeitung von Nachproduklen der Zuckersabrikation und von Melasse. Die nachstehende Bclaimtmachung des Stellvertreters des Reichskai^lcrs vom 8. l. Mts. bringen wir hiermit zur öffentlichen Kenntnis. Gießen, den 16. Februar 1915. Großhcrzogliches Kreisamt Gießen, vr. Usinger. Bekanntmachung über Verarbeitung von Nachprodukten der Zuckersabrikation und von Melasse. Vom 8. Februar 1915. Der Brundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Rcichsgcsetzblatt S. 327) folgende Verordnung erlassen: 8 1. Nachproduktc der Zuckersabrikation dürfen auf Verbrauchszucker nicht verarbeitet tverden. Melasse darf vom 15. Februar 1915 ab nicht mehr entzückert werden. 8 2. Wer den Vorschriften des 8 1 zuwidcrhandclt, tvird mit Gesängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 10 009 Mark bestraft. 8 3. Diese Verordnung tritt mit dent Tage der Verkündung in Krast. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außer- krasttretens. Berlin, den 8. Februar 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers: _ Delbrück. _ Bekanntmachung. Betr.: Den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl: hier: das Ausmahlen des im Eigentum der Mühlen stehenden Getreides. Unter Bezugnahme aus die vorstehende Bekanntmachung, wonach zunächst der Uebcrgaiig des Eigentums der im Kreis besind- lichen Vorräte an Roggenmehl an den Kommunalverband angeordnet worden ist, werden die i m Kr c i s e an s ä s s: g en M ü l l c r hiermit au s g e sorder t, den zwar noch in ihren: Eigentum besirchlichen, jedoch seit l. Februar l. Js. beschlagnahmten Koggen entsprechend der Vorschrift in 8 4 Absatz 4 c der Bundesratsbekanntmachung vom 25. Januar 1915 in der Fassung vom 6. Februar 1915 a l s b a l d a u s z u m a h l c n. Die hiernach ausgcmah- lenen und unter keinen Umständen mit anderen Mehlsorten zn vermischenden Quantitäten an Roggenmehl gelten als für den Kreis beschlagnahmt und sind uns jeweilig sofort anzugcben. Es »vird alsdann durch unseren Kommissionär der fre:hä»Gige Erwerb des Mehls zn angemessenen Preise»: versucht tverden. Wir unterstellen, daß bei einem derartigen Vorgehen die Notlveirdigkeit des Enteig- nungsverfabrens bezüglich des als beschlagnahmt anz:isehe»:dc>: Mehls entfällt. Gießen, 18. Februar 1915. Großherzogliches Kreisamt Gieße», vr. Usinger. B e t r e s s: Wie oben. An den Oberbürgermeister der Stadt Gießen uud an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir beauftragen Die, die in lFhren: Bezirk ansässige»: Müller sofort auf den Inhalt der vorstehenden Bekanntinachung hinzu- wcisen und daftir besorgt zu sein, daß uns die nach dieser Bekanntmachung ersordcrlichen Angaben baldmöglichst gemacht werden. Gießen, den 18. Februar 1915. Großherzogliches Kreisaint Gieß»:. _ vr. Usinger. Bekanntmachung. Betr.: De»: Verkehr mit Brotgetreide und Mehl: hier: Enteignung. Auf Grund der 88 14 :»nd 15 der Bundesratsbekanntmach,mg vom 25. Januar l916, in der Fassung der Bclaimtmachung vom 6. Februar 1915, w:rd hiermit angeordnet, daß zunächst die nach der Erhebung vom 1. Februar 1915 i,n Kreise Gießen besnchlichen und seil dem vorgenanutcn Tage beschlagnahmten Vorräte an Roggen mehl, insv»oeit sie sich in Gewahrsam von Händler:: und Landwirten besinden, in das Eigentum! des Kreises Gießen übergehen. Nach 8 17 der vorerwähnten Bekanntmachung sind die Besitzer der enteignetrn Vorräte verpflichtet, sie so lange zn verwahre»: und vsleglich z»: behandeln, bis die von uns Beauftragten sie in den Gewahrsam des Kreises überführt haben. Wer dieser Verpflichtung zuwiderhandelt, loird nach 8 20 der obengenannten Bekanntinachung mit Gesängnis dis zn einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu 10000 Mark bestraft. Der von uns bestellte und n»it einer entsprechenden Legitimation versehene Kommissionär wird zunächst versuchen, die in unser Eigentum übcrgegangenen Vorräte zu einem angemessenen Preise zu übernehmen. Sollte ihn: dies nicht gelingen, so wird das Entcignungsversahren dnrchgeiührt werdm. Die am 1. Februar l. Js vorhanden gvvescnen Vorräte an Weizen-, Hafer- und Gerstcnrehl, so»vie das im Besitze der Bäcker sich besindende Roggcumehl, bleibt, unbeschadet der Vorschriften in 8 4 Abs. 4 k der obengenannten Bekanntmachung, beschlagnahmt. Gießen, den 18. Februar 1915. Großherzogliches Kreisamt Gießen, vr. Usinger. Betr.: Wie oben. All den Oberbürgermeister der Stadt Gieße» und an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinde» des Kreises. Vorstehende Bekanntmachung wollen Sie sofort aus ortsübliche Weise zur öffentlichen Kenntnis bringen. Die Anordnung, »vonach die in der Bekanntmachung ausgcsührtcn Vorräte als in das Eigentum des Kreises übernommen anzusehen sind, gilt an die Besitzer der Vorräte .mit Ablauf des Tages nach Ausgabe des Blattes, das diese Bekanntmachung enthält, als zugestellt. Gießen, den 18. Februar 1915. Großherzogliches Kreisamt Gießen. _ vr. Usinger. Polizei-Verordnung. Betr.: Verkehr mit Brotgetreide und Mehl. Auf Grund des Artikel 64 des Gesetzes betreffend die innere Verloaltung und die Vertretung der Kreise und der Provinzen be- stimmen »vir mit Zusti>n»nu»:g des Krcisausschusscs und mit Ge- nehmigung des Größt». MnistcriumS des Innern zu Nr. M. d. I. III2022 vom 10. Febr. 1915: 81. ^ • Mühlcnbcsitzer, Händler, Bäcker und Konditoren, die n:cht bereits durch gesetzliche Vorschristeu zur Führung von Handcls- büchern verpflichtet sind, sind gehalten, »vährcnd der Dauer der durch die Bekanntinachung des Reichskanzlers von: 25. Januar 1915 angcordneten Regelung des Verbrauchs von Brotgetreide und Mehl täglich über den Zugang von Getreide und Mehl und über die BermriGerung ihrer Vorräte durch Verkauf oder Verback:,ng <8 4 Absatz 4 der genannte»: Bekanntmackiungs Aufzeichnungen zn machen: dies« sind in ein hierzu besonders anzn- lcgendes Buch oder Heft ciNzntragen. 8 L. Zuwiderhandlungen werde»: mit Geldstrafe bis zn 30 Mark bestrast. G i e ß e n, am 18. Februar 1915. Großherzogliches Kreisanit Gießen. _ vr. Usingc r. _ Bekanntmachung. Betr.: Verkehr mit Brotgetreide und Mehl: hier: Erwerb von Roggenmchl. Der Kaufmann Martin Strauß in Gießen i»t durch Beschluß des Krcisausschusses vom 17. l. MtS. jbeauflragt ivordcn, die nach Anordnung der Unterzeichneten Behörde von heute als in das Eigentum des Kreises übergegangcn lanzusehenden Vorräte an Roggen mehl in Gewahrsam des Kreises übcrznführen. Die 2 Ortspolizeibehörde» wollen dies in flcetgnetet Weise zur dftent- lichen Kenntnis bringen. Der Bevollmlichtigte wird sich den Be- bürden und den Beteiligten gegenüber durch eine von uns ans- gestellte Vollmacht legitimiere». Gieße», de» 17. Februar 1915. Großherzogtiches Kreisamt Gießen. Ür. U s i n g e r. Bekanntmachung. Die nachstehenden Bekanntmachungen des Stellvertreters des Reichskanzlers , . a) über Regelung des Verkehrs mit Hafer, b) über die Höchstpreise für Hafer, c) über die Erhöhung deS Hafervreises bringe» wir hierdurch zur allgemeinen Kenntnis. Gießen, den 17. Februar 1915. , Großherzogliches Kreisamt Gießen, vr. U s i n g e r. Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Hafer. Vom 13. Februar 1915. Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usiv. vom 4. August 1914 i Reichs Gesehbl. S. 327) folgende Verordnung erlasse»: I. Beschlagnahme. 8 1. Mit dem Beginne des 16. Februar 1915 sind die im Reiche vorhandenen Vorräte an Hasrr sür das Reich, vertreten durch die Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpslegung in Berlin, beschlagnahmt. Ms Hafer im Sinne dieser Verordnung gelten auch gesehrotener oder geguetschter Hafer sowie Mengkorn auS Hafer und Gerste. 8 2. Von der Beschlagnahme Iverden nicht betroffen: a) Vorräte, die im Eigentume des Reichs, eines Bundesstaats oder Elsaß-Lothringens, insbesondere im Eigentum eines Militär- siskus oder der Mariiieverwaltnng, oder im Eigentume des Kvmi- munalverbandeS, stehen, in dessen Bezirke sie sich befind«m: di Vorräte, die gemäß dem Beschlüsse des Bundesrats über die Sicherstellung des .Haserbedarss sür die Heeresverwaltung vom 21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 29) sür die Heeresverpsle- gring bereits sichergestellt sind: c) Vorräte an gedroschenem Hafer, die einen Doppelzentiier nicht übersteigen. 8 3. An den beschlagnahmten Vorräten dürfe» Veränderungen nicht vorgenvmmen iverde», und rechtsgeschäftliche Bersügungen über sie sind nichtig, soweit nicht in den 88 4, 16 etwas anderes bestimmt ist. Insbesondere ist auch das Verfüttern verboten, soweit es nicht durch 8 4 Abs. 3 a zugelassen ist. Den rechts- geschästlichen Verfügungen stehe» Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvvllziehnng erfolgen. ß 4. Die Besitzer van beschlagnahmten Vorräten sind berechtigt und verpflichtet, die zur Erhaltung der Vorräte erforderlichen Handlungen vorzunehmeii. Zulässig sind Verkäufe an die Heeresverwaltungen, die Ma- riiieverwaltung und die Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpslegung soivie alle Veränderungen und Versügtingen, die mit Zustimmung der Zentralstelle erfolgen. Trotz der Beschlagnahme dürfen a) Halter von Pferden und anderen Einhufern zur Füttermig dieser Tiere Hafer nach dem Durchschnitt von anderthalb Kilogramm, für jedes Tier aus de» Tag berechnet, verwenden: dieser Satz erhöht sich sür die Zeit bis zum 28. Februar 1915 einschließlich um einen Zuschlag von einem Kilogramm auf den Tag berechnet: der Bundesrat ivird unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Vorratsermittelnng vom 1. Februar 1915 bestimmen, ob und welcher Zuschlag sür die Zeit vom 1. März 1915 ab zu gelte» hat: b) Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe das zur Frühjahrsbestellung erforderliche Saatgut zur Saat verwenden und zwar anderthalb Doppelzentner auf das Hektar; die Landeszentralbehörden sind ermächtigt, die Saatgutmenge im Falle dringenden wirtschaftlichen Bedürsnisses sür einzelne Betriebe oder ganze Bezirke bis aus zwei Doppelzentner ans das Hektar zu erhöhe»: Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe lind Händler Saaihaser sür Saatzwecke liefern, der nachweislich ans laichwirtschaftlichen Betrieben stammt, die sich in den letzten zwei Jahren mit dem Berkanse oon Saathafer besaßt haben: anderer Saathafer darf nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde für Saatzioecke geliefert werden; d) Händler ihre Vorräte mit Zustimmung des Kommunalverbandes, in dessen Bezirke sie lagern, veräiißern: e) Unternehmer gewerblicher Betriebe ihre Vorräte zur Herstellung von Nahrnngsmitteln verarbeiten: sie haben bis zum Fünften jeden Monats über die im abgelaiifenen Monat eingetre-- teiien Veränderungen ihrer Vorräte der Zentralstelle zur Beschaffung der Leeresverpflegniig Anzeige zu erstatten. 8 5. Tie Wirkungen der Beschlagnahme endigeii mit der Enteignung oder mit den nach 8 1 zngelasseiien Veräußerungen oder Verwendungen. 8 6. Heber Streitigkeiten, die sich ans der Anwendung der 88 7 bis 5 ergeben, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. 8 7 Wer unbefugt beschlagiiahmte Vorräte beiseite schafft, beschädigt oder zerstört, verfüttert oder sonst verbraucht, verkauft, kauft oder ein anderes Verchißernngs- oder Erwerbsgeschaft über sie abschließt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder »nt Geldstrafe bis zu zehntauseich Mark bestraft. Ebenso ivird bestraft, iver die zur Erhaltung der Vorräte erforderliche» Handlungen pflichtividrig unterläßt, oder wer als »aat- hafer erworbenen Hafer zu anderen Zwecken verwendet, oder iver die Anzeige (8 4 Abs. 3 e) nicht in der gesetzten Frist erstattet oder wissentlicki unrichtige oder »»vollständige Angaben macht. II. Enteignung. 8 8 Das Eigentum an de» beschlagnahmten Vorräten geht vorbehaltlich der Vorschriften im Abs. 2 und 3 durch Anordnung der zuständigen Behörde auf das Reich, vertreten durch die Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpslegung, über. Beantragt die Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpslegung die Ueber- eignnng an eine andere Person, so ist das Eigentum aus diese zu übertragen: sie ist in der Anordnung zu bezeichne». Von der Enteignung sind ausznnehmen: . . a) für jeden Einhufer 300 Kilogramm, soweit sie sich un Besitze des Halters von Pferde» und anderen Einhufern befinden: dabei sind die Mengen anznrechneu, ivelche nach dem Maßstab des 8 4 Abs. 3 a seit der Beschlagnahme verftittert sind. Der Bundesrat kann den Satz von 300 Kilogramm unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Vorratsermittelung vvne 1. Februar 1915 erhöhen: b> das zur Frühjahrsbestellung erforderliche Saatgut, ivelches sich im Besitze der Unternehmer tandunrtsckwftlicher Betriebe befindet, nach dem Maßstab von 8 4 Abs.3b: c) Saaihaser, der nachweislich aus landioirtichafilichen Betrieben stammt, die sich in den letzteii zwei Jahren mit dem Verkaufe von Saathafer besaßt haben: , ' di der Hafer, der gemäß denr Beschlüsse des Bundesrats über die Sicherstellung des Haferbedarfs für die Heeresverwaltung vom 21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 29) für die Heeresverpslegung »och in Anspruch genommen wird. Soweit Halter von Pferden und Unternehmer landwirtschast licher Betriebe nicht im Besitze der vorerwähnten Mindeslmenge für ihre Pferde oder des erforderlichen Saatguts find, und sich' die zur Deckung dieses Bedarfs benötigten Mengen im Bezirke des Kommnnalverbandes befinden, geht das Eigentum der beschlag nahmten Mengen durch Anordnung der zuständige» Behörde bis zur Höhe dieses Bedarss auf den Kommunalverband über. Für die Verteilung gelten die Vorschristen des 8 23. Der Gemeindevorsland ist verpstichtet, dasür zu sorgen, daß das Saatgut ansbewahrt und zur Frühjahrsbestellung wirklich verwendet wird. 8 9. Die Aiwrdnnng, durch die enteigiiet wird, kan» a» dr» einzelnen Besitzer oder an alle Besitzer des Bezirkes oder eines Teiles des Bezirkes gerichtet werden; im ersteren Falle gehl das Eigenlum über, sobald die Anordnung dem Besitzer zugeht, im letztere» Falte mit Ablauf des Tages nach Ausgabe des amtlichen Blattes, in dem die Anordnung amtlich verösfentlicht wird. 8 10. Der Uebernahmepreis ivird unter Berücksichtigung des Höchstpreises fvwie der Güte und Verwertbarkeit der Vorräte von der höheren Verivaltnngsbehörde »ach Anhörung von Sachverständige» endgültig festgesetzt. I Weist der Besitzer nach, daß er zulässigeriveise Vorräte zu einem höheren Preise, als de»t Höchstpreis erworben hat, so ist statt des Höchstpreises der Einstandspreis zu berücksichtigen. Soweit Vorräte nicht angezeigt sind, die nach 8 8 der Be- kaiintmachung über die Regetiiiig des Verkehrs mit Brotgetreide! und Mehl vom 25. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 35) anzeige- pflichfig sind, wird für sie kein Preis gezahlt. In besonderen Fällen kann die höhere Verwaltungsbehörde Ausnahmen zulasie», namentlich bann, wenn die Anzeige bis zum 28. Febrriar 1915 nachgeholt ivird. 8 11. Der Besitzer der enteigneten Vorräte ist verpftichtet, sie zu verivahren und vfteglich zu behaicheln, bis der Er>r>erber sie in seinen Grivahrsam übernimmt. Dem Besitzer ist hierfür eine angemessene Vergütung zu gewähren, die von der höheren Perwal tungsbehörde endgültig festgesetzt wird. 8 12. Bezieht sich die Anordnung ans Erzeugnisse eines Grund- stücks, so werden diese von der Haftung sür Hhpotheken, Grrind- schnlden »nd Rentenschnlde» frei, soweit sie nicht vor dem 16. Februar 1915 ziignnsten des Gläubigers in Beschlag genomme» worden sind. 8 13. lieber ©trcitigleitcn, die sich bei dem Enteignungsverfahren ergeben, entscheidet endgültig die höhere Verwallniigs- behörde. 8 14. Wer den ihm als Saatgut zur Frühjahrsbestellung belassenen Hafer ohne Geiiehmigiing der zuständigen Behörde zii anderen Zwecken verwendet, oder wer der Vervslichtnng des 8 11,' enteignete Vorräte zu verwahren und pfleglich z» behandeln, zn- widerhandelt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre ober mit Geldstrafe bis zu zehntaiisend Marl bestraft. , III. Londnvorschriftkn für »na»Sgel»oschene» Hüfer. 8 15. Bei nnausgedroscheilein Hafer erstrecke» fiel; Beschlagnahme und Enteignung auch ans den Halm. Mit dem Ansdreschen wird das Strvh pvii der Beschlagnahme frei. Wird erst nach der Entejgniiiig l»isgedroschen, so fällt das I Eigentum am Stroh au den bisherigen Eigentümer zurück, sobald der Hafer ausgedroschen ist, ., g 16. Ter Besitzer ist durch die Beschlagnahme oder die Enteignung nicht gehindert, den Hafer auszudreschen. g 17. Tic zuständige Behörde kann auf Antrag des,en,gen, zu dessen Gunsten beschlagnahmt oder enteignet ist, bestimmen, daß der Hafer von dein Besitzer mit den Mitteln feines landwirNchasllichen Betriebs binnen einer zu bestimm enden Frist ansgedroschen ivird. Kommt der Bcrpstichtete dein Verlangen nicht nach, so kann die zuständige Behörde das Ausdreschen auf dessen Kosten durch einen Tritten vornehmen lassen. Ter Verpflichtete hat die Vornahme in seinen Wirtichastsräumen und mit den Mitteln seines Betnebs zu gestatte». z 18. Ter lieber,rahmepreis ist gemäß g 10 festzusetzen, nachdem der Hafer ausgedroschen ist. , g 19. lieber Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung der gg 15 bis 18 ergeben, entscheidet endgültig die höhere Verwaltungsbehörde. IV. Berbrauchsregelung. Z 20. Tic Zentralstelle zur Beschasfung der Hceresverpsicgung hat die Aufgabe, für die Verteilung der vorhandenen Hascrvor- räte über das Reick, für die Zeit bis zur nächsten Ernte unter Mitwirkung eines Beirats, dessen Mitglieder der Reichskanzler bestellt, zu sorgen. ^ _ § 21. Jeder Kominnnalvcrband hat bis zum 22. Februar 1915 der Landeszcntralbehördc eine Nachlveisung einzureicben über: a) die Hafervorräte, die nach den Anzeigen auf Grund des g 8 der Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl vom 25. Januar 1915 (Reichs Gesetzblatt S. 35) mit Beginn de§ 1. Februar in seinem Bezirke vorhandc» waren, d) die Hafervorräte, die hiervon gemas! dem Beschlüsse des Butldesrats über die Sicherstellung des Haferbedarfs für dre Heeresverivaltung vom 21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 29) für die Hcercsverpflegung augesordert sind, o) die Hafervorräte, die im Eigentume des Reichs, eines Bundesstaats oder Elsaß-Lothringens, insbesondere in, Eigentum eines Militärfiskus oder der Marineverlvaltung, standen, ck) die Hafervorräte, die in seinem Eigentume standen und sich in seinem Bezirke befanden, ^ e) die Hasermcnge, die in seinen, Bezirke z» Taatzweckeu in Anspruch genominen wird; k) de» Saathascr, der in seincnr Bezirke nach g 8 Abs. 2 c von der Enteignung auszunehnien rst, g) die Zahl der Pferde und anderen Einhufer seines Bezirkes nach der Zählung vom 1. Dezember 1914; h) die Hafervorräte, die in seinem Bezirke für die Enteignung übrig bleiben. Die Landeszentralbchörden Hecken bis zun, 28. Februar 1915 der Zentralstelle zur Beschaffung der HeereSverpslegmig me entsprechende Ilebersicht, getrennt nach Kommunalverbänden, cinzu- senden. g 22. Tie Zentralstelle zur Beschaffung der Hcercsverpflegung darf Hafer mir an die Heeresverwaltungen, die Marineverwaltung, Kvmmunalverbände oder an die vom Reichskanzler zngelas- senen Stellen abgeben. g 23. Die Kommunal verbände haben innerlmlb ihrer Bezirke den crsordcrlickn'N Ausgleich zwischen den einzelnen Pscrdehaltcrn und landwirtschastliche» Betrieben mit de» ihnen nach g 8 Ms. 3 übereignete» oder erforderlichenfalls von der Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpslegung übertviescnen Hafervorräte» sclb- ftändig hcrbeizuführcn. Bie regeln für ihre Bezirke den Verbrauch der Hafervorräte unter Berückffchligung der wirtschaftlichen Verhältnisse. Zu diesem Zwecke können insbesondere auf ihre» Antrag auch Vorräte cul eignet werden, die Haltern von Einhufern nach g 8 Abs. 2a zu belassen sind. Filr die Enteignung gelten die Vorschriften der gg 8 bis 19 entsprechend. Tie. Landeszentralbchörden könne» die Art der Regelung vor schrciben. g 24. Tic Kvmmuualverbäude oder die vom Reichskanzler zu- aelasjencn Stellen können ihren Abnehmern für Weiterverkäufe bestimmte Bedingungen und Preise vorschreiben. g 25. lieber Streitigkeiten, die bei der Bcrbranchsregelung (gg 23, 24) entstehen, entscheidet die höhere PcrwaltungSbehördo nidgültig. g 26. Wer den Verpflichtungen zuwiderhandelt, die ihm nach g 24 auierlegt sind, wird mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bcstrasi. , , V. AnsinnSischer Hafer. g 27. Die Vorschriften dieser Verordnung beziehen sich nicht auf Hafer, der nach dein 16. Februar 1915 aus dem Ausland e>„- gesührt wird. VI. Aussührunstobestinttuungen. g 28. Die LandeSzcntralbehürden erlasse» die ersorddrlfchelr Ansnabmebeftinlln'iingen. 6 29. Wer den von de» LandeSzentrallrehörden erlafseinm .Ausfifhnmgsbestiinm-mgen Zuwiderhandelt, »nid mit Gefängnis biS zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünlzehrihunvert Mars bestraft. g 30. Die Landeszentratbelförden beslinmren, wer als Gemeindevorstand, als Kommunalverband, als zuständige Behörde und als höhere Verwaltungsbehörde int Sinn« dieser Verordnung anzusehen ist. VII. Lchlutzbeftimmultge». g 31. Die Heeresverwaltungen können aus de» Beständen, die auf Grund des Bundesratsbeschlusses über die Sicherstellung des Haferbedarfs für die Heeresverwaltung vom 21. Januar 1915 (Reichs-Gcsetzbl. 5. 29) für die Hecresverpflegung fichergeffellr find, Safer au die Zentralstelle zur Befckfafiung der Heeresver- pflcgiing zur Befriedigung dringender Bedürfnisse abgcben, sic bestimmen die zuläfsigen Höchstnretigeii. Die Zentralstelle verfügt über diese Mengen unter Mitwirkung des Beirats. „ g 32. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrast- tretens. Berlin, den 13. Februar 1915. Ter Stellvertreter des Reichskanzlers! Delbrück. Bekanntmachung über die Höchstpreise fiir Hafer. Vom 13. Februar 1915. Der Bundesrat hat auf Grund des 8 5 des Gefetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 339) in der Fassung der Belanntmachiing vom 17. Dczenrbcr 1914 (ReichS- Gefetzbl. S. 516) folgende Verordnung erlassen: g 1. Für inländischen Hafer werden folgende Höchstpreise scst-, gesetzt. Der Höchstpreis beträgt für die Tonne jn: Aachen 273 Mark, Berlin 264 Mark, Braunschwerg 269 Mark, Bremen 271 Mark, Breslau 256 Mark, Bromberg 258 Mark, Cassel 270 Mark, Cöln 273 Mark, Danzig 259 Mark, Dortmund 275 Mark, Dresden 264 Mark, Duisburg 274 Mark, Enrde» 270 Mark, Erfurt 269 Mark, Frankfurt a. M. 273 Mark, Gleiwitz 254 Mark, Hamburg 269 Mark, Hannover 270 Mark, Klei 268 Mark. Königsberg i. Pr. 256 Mark, Leipzig 266 Mark, Magdeburg 268 Mark, Mannheim 274 Mark, München 272 Mark, Posen 257 Mark. Rostock 262 Mark, Saarbrücken 276 Mark, Schwerin i. M. 262 Mark, Stettin 261 Mark. Stratz- burg r. E. 275 Mark, Stuttgart 272 Mark, Zwickau 267 Mark. Tic Höchstpreise gelten nicht für Saathafer, der nachweislich aus landwirtschaftlichen Betrieben stainnrt, die sich in den letzten zwei Jahren mit dem Verkaufe von Saathafer befaßt haben. 8 2. Jn den im g 1 nicht genannten Orten (Nebeiwrten) ist der Höchstpreis gleich dein dcS nächstgelegcnen, im .8 1 genannten Ortes (Hauptort). ' Die Landeszentralbchörden oder die von ihnen bestimmten höheren Vcrioaltungsbehördcn können einen niedrigeren Höchn- preis sestsetzcn. Ist für die Preisbildung eines Nebeiwrtcs ein einem anderen Bundesstaate, so ist die Zustimmung des Reichskanzlers erforderlich. , 8 3. Ter Höchstpreis bestimmt sich nach den, Orte, an dem die Ware abziinehmen ist. Abnahmeort im Sinne dieser Perord- irung ist der Ort, bis zu ivclchem der Verkäufer die Kosten der Beförderung trägt. , I g 4. Die Höchstpreise gelten für Lieferung ohne Sack. Für leih weise Ucberlassung der Säcke darf eine Sacklcihgebühr bis zu einer Mark für die Tonne berechnet werden. Werden die Säcke nicht binnen einem Monat nach der Lieferung zurückgegeben, so darf bie Leihgebühr dann um fünfundzwanzig Pfennig sür die Woche bis zum Höchstbetrage von zwei Mark erhöht iverdcu. Werden die Säcke mitverkaust, so darf der Preis sür den Sack nickt mehr als achtzig Pfennig und für den Sack, der sünsundslebzig Kilograuun oder mehr hält, picht mehr als eine Mark zlvanzig Pfennig betragen. Der Reichskanzler kauu die Sackleihgebühr und den Sackpreis ändern. Bei Rückkauf der Säcke darf der llnterschieb zwischen dem Verkaufs- und dem Rückkausspreise den Satz der Sacklcihgcbühr nicht übersteigen. Die Höchstpreise gelten für Barzahlung bei Empfang, wird der Kanipreis gestundet, so dürfen bis zu zwei vom Hundert Jahres- zinscn über Rcichsbankdiskont hinzuschlage» locrden. Die .Höchstpreise schließen die Beförderungskosten ei», die der Verkäufer vertraglich übernommen hat. Ter Verkäufer hat aus jede» Fall die Koste» der Beförderung bis zur Verladestelle de« Orles, von dem die Ware mit der Bahn oder zu Wasser versandt wird, sowie die Kosten des Einladens daselbst zu tragen. Beim Umsatz des Hafers durch den Handel dürfen dem Höchstpreis Beträge zugeschlage» locrden, die insgcsavit vier Mark siir die Tonne nicht übersteigen dürsen. Dieser Zuschlag umsaßl insbesondere Kviumissious-, Vermitteln,igs und ädullche Gebühren soivie alle Arle» von Aufwendungen; er umfaßt die Auslagen für Säcke und für Fracht von dem Aviialmreorte nicht. g 5. Diese Höchstpreise gellen nicht für Hafer, der durch die im g 22 der Verordnung des Bundesrats über die Regelung des Verkehrs mit Hafer vom 13. Februar 1 (M■“> Reicks Geiegbl. « S. SU dizeichneten Stellen abgegeben wird, sowie für Wettcroer- läuse dieses Hafers. ^ .. , 8 8. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der BnndeSrat bestimmt den Zeitpunkt der Anßerkrast- treten«. Die Bekanntmachung über die Höchstpreise für Hafer vom 19. Dezember 1914 (Reicks-Gesetzbl. S. 581) wird aufgehoben. Berlin, den 13. Februar 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers! _ Delbrück. __ Bekanntmachung über die Erhöhung des Haserpreiscs. Vom 13. Februar 1915. T«r Bundesrai bat aus Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Mastnahmen ufu>. vom 4 August 1914 (Reichs-Gesctzbl. 5. 327) folgende Ser* ochnung erlassen: 8 1. Die veereSverwaltuuge» und die Mariueverwaliung werden ermächtigt, sür inländischen Hafer, den sie nach dem 31. Dezember 1914 im Inland freihändig oder im Woge der Enteignung oder der Requisition erworben haben, den Erwerbspreis nachträglich um fünfzig Mark für die Tonne zu erhöhen oder, wenn der Preis bereits gezahlt ist, fünfzig Mark sür die Tonne mrchzu zahlen. 8 2. Die Bundesstaaten mit selbständigen Heeresverwaltungen vereinbaren die Grundsätze, „ach denen die Zahlung zu leiste» ist. 8 3. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. > Berlin, den 13. Februar 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers: Delbrück. _ Betr: Die Unterstützung von Familien in den Dienst eingetre- tener Mannschaften. An dir Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. 1. Nach den gesetzlichen Bestimmungen sind von der Gewährung von Familienunterstützungen ausgeschlossen die Familien derjenigen Mannschaften, die in Erfüllung ihrer aktiven Dienstpflicht sich befinden. In Znkimft sollen laut einer vom Herrn Reichskanzler erlassenen Zusammenstellung auch anspruchsberrchtigt sein die Ehefrauen und die ehelichen und den ehelichen gesetzlich gleichftehendeu Kinder unter 15 Jahren sowie die unehelichen Kinder derjenigen Mannsehaften, die zurzeit ihre aktive Dienstvilicht erfüllen. 2. Ferner sollen den Angehörigen aller derjenigen Maun- schasten, die infolge der kriegerischen Ereignisse nicht mehr in der Lage waren, in die Heinrai zurüihnkehren. Unterstützungen gewährt werden, sofern glaubhaft gemacht wird, datz die Manuschafien als Gefangene im feindlichen Anslande zurückgehalten werden, wobei kein Unterschied zu machen ist,, ob sie vom Feinde als Kriegsoder Zivilgesangene behandelt werden. Ten Angehörigen dieser Mannschaften siich in Zukunft gleich- zustelle» die Familien aller derjenigen im wehrpflichtigen Alter stehenden männlichen Personen, die sich in neutralein Auslände aufhalten und infolge von feindlichen Mastnahmen nicht imstande waren, ins Inland zurückzukehren, sowie die von den Feinden verschleppten im wehrpslichiigen Alter stehenden Mamrschaste». 3. Tie schuldlos geschiedene Ehefrau, der nach ß 1578 des B.G.B. der Mann den Unterhalt zu gewähren verpflichtet ist, ist unter den übrigen Voranssetzimgen in Zukunft zu unterstützen. 4. Die nicht militärisch ausgebildete», gcmäst 8 32 Ziffer 2 der Wehrordnuny wegen bürgerlicher Verhältnisse, insbesondere als die einzigen Ernäbrer hilfloser Familien, erwerbsunfähiger Eltern, Großeltern und Geschwister oder nach 8 99 Ziffer 2 a. a. O. zu- rückgestellien, aber später einberufenen Mannschaften ersülleir ihre gesetzliche aktive Dienstpflicht, die Unlersiützimg ihrer Angehörigen kann nur in der in Ziffer 1 vorgesehenen Beschränkung erfolgen. Das gleiche gilt hinsichtlich der nicht rellamierten, beim Kriegs- ersatzgefchäft ausgehobenen nnd sväier eingestellten militärpflich- tigen Mannschaften. 5. Diejenigen Mannschaften, die aus Rettamation vorzeitig entlassen worden und militärisch misgebildet sind (Wehrordnnng 8 82,5 c) treten gemäst 8 14 Ziffer 4 der Heerordmmg zur Reserve über. Falls diese Mannschasien in den Heeresdienst einireieu, ist den Angehörigen die reicksgesetzliche Unterstützung zu gewähren. Wir empfehle» Ihnen, hiernach zu verfahren. Gietzen, den 15. Februar 1915. Grobherzogliches Kreisami Gietzen. _ Dr U f i » g c r. _ Bctr.: Die Gemelnöevoranschläge für 1915. An die Grotzh. Bürgermeistereten der Landgemeinde» des Kreises. llnler Hinweis aut unsere Ansschreiben vom 15. Dezember 1914 Kreisblatt Nr. BO) und 22. Dezember 1914 (Kreisblatt Nr 81! machen wir daraus ausmerlsam, dast die Voranschläge bis Ende dieses Monats bei uns in Vorlage zu bringen sind. Gietzen, den 17. Februar 1915. Geobberzogliches Kreisamt Gietzen. I. V.: Hemm erde. Bekanntmachung. B e t c.: Das Schlachten von Schweinen und Kälbern. Nachstehende Bekanntmachung Großh Ministerium des Innern wird verössenllicht. Gietzen, de» 18. Februar 1915. Großherzogliches Kreisamk Gießen. I. B.: öeitimetbe. j - . Bekanntmachung betreffend das Schlachten von Scknveme» und Kälbern. Boi» 12. Februar 1915. Aus Grund der Berovduuirg des Bundesrats vom 19. Dezember 1914 (Reichsgesetzbl. S. 536) bestimmen wir unter Aufhebung unserer Bckanutnrachung vom 22. Dezember 1914 (Regierungsblatt S. 500) das Nachstehende: 8 1. Verboten ist bis ans weiteres: a) der Verkauf von Kälbern im Alter von unter 4 Wochen und von trächtigen Sauen zum Zwecke der Schlachtung; b) das Schlachten von .Kälbern im Alter von unter 4 Wochen und von trächtigen Sauen. 8 2. Die Verbote (8 1a und b) finden feine Anwendung an! Schlachtungen, die erfolgen, weil zu befürchten ist, daß das Tier an einer Erkrankung verenden werde oder weil es infolge eines Unglücksfalles sofort getötet werden mutz. Solche Schlachtungen sind jedoch der OrtsvolizeibehSrd« des Standortes spätestens innerhalb dreier Tage nach der Schlachtung anzuzeigen. Die Verbote ftnden serner keine Anwendung aus die aus dem Auslände eingeftihrten Tiere. 8 3 . Tie Verbote (8 1a und b) beziehen sich sowohl auf gewerbliche wie auf Haussästachiungen. 8 4. Ausnahmen von dem Verbot des Verkaufs von Kälbern im Alter von unter 4 Wochen zum Zwecke der Schlachtung rmd der Scktlachtung von Kälbern im Aller von unter 4 Woche» können zugelassen werden, wenn das Kalb a) wegen Platzmangels, b) wegen Mangels an Mllch infolge Erlrankung oder Verlust des Muttertieres nicht bis zur Erreichung des vorgeschriebenen; Mindestalters behalten werden kann. 8 5. Zuständig für die Zulassung von Ausnahmen (8 4) sind die Grvtzherzoglichen Kreisämter. 8 6. lieber die Zulassung von Ausnahmen Hai das .Kreisamt eine Bescheinigung auszustelleu. Aus dieser Bescheinigung müssen Farbe, Abzeichen, besondere Kennzeichen und Alter des Tieres sowie der Name und der Wohnort desjenigen, ans dessen Bestand das Tier stammt, ersichtlich sein. 8 7. Bescheinigungen, die von den Königlich Baherischen Bezirksämtern, Stadtmagistraten, den Königlich Württembergischen Oberämtern, den Grotzherzoglich Badischen Bezirksämtern, den Kaiserlichen Kreisbircktoren (in Stadtkreisen den Vorständen der staatlichen Poiizeivenvalluug) in Elsas, Lothringen ausgestellt sind, haben auch im Grobherzogtum Hessen Gülllgkeit. 8 8. Die Ausstellung der Bescheinigungen erfolgt stempel- nnd gebührenfrei. 8 9. Die Bescheinigung (8 6) ist der Schiachthosverwattrnm oder dem Fleischbeschaner vor der Schlachtung z» übergeben, die sie zu vernichten haben. > 8 10. Im Zweifel ist die Altersgrenze von 4 Wockien für Kälber als erreicht anznsehen, wenn die 8 Milchschneidezähne vollständig aus dem Zahnfleisch hervorgetreten sind und das Zahnsleisch so weit zurückgemichen ist, daß der Zahnhals deutlich sichtbar ist. > 8 11. Zuwiderhairdlungen gegen diese Vorschriften werden geniätz 8 2 der eingangs erwähnten Bekannlmackuing mit Geldstrafe bis zu einhniidertftiiiszig Mark oder mit .Haft bestraft. 8 12. Diese Verordnung tritt mit denk Tag ihrer Veröffentlichung im Regierungsblatt in Kraft. D a r m st a d t, den 12. Februar 1915. Grotzherzogliches Ministerium des Innern. v. tzombcrgk. Lenz. An den Oberbürgermeister der Stadt Gietzen und an die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Es wird emvsohlen, vorstehende Bekanntmachung alsbald in ortsüblicher Weise zu veröffentlichen. Tie Dnrchsübrung der Be- stimnumgen ist strengstens zu überwachen: das Polizei- und Fleisch- beschauvrrsmull ist entivrechend anznweisen. Zuwiderhaikdlungen sind uns zur Anzeige zu bringen. S An das Grösst). Polizeiamt Gietzen und die Grohh. Gendarmerie des Kreises. Sie werden beaustragt, Zutviderhandlungcn gegen die Anordnungen unuachsichllich zur Anzeige zu bringen. Raiationsdruck der Brühl'ichen Univ.-Duch» und Sieiudruckerei. R. Lanae, Gießen,